Von A wie Abgaben bis Z wie Zünfte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Von A wie Abgaben bis Z wie Zünfte"

Transkript

1 Handwerk > Bildung Beratung Von A wie Abgaben bis Z wie Zünfte Überarbeitete und erweiterte Neuauflage Ein kleines Abc rund um Handwerk und Mittelstand

2 Inhaltsverzeichnis 3 Editorial I. Kleines Abc rund um Handwerk und Mittelstand (Lexikonteil) II. Informationsservice Die Gewerbe in Deutschlands Wirtschaftsbereich Handwerk gemäß geltendem Handwerksrecht Übersicht über die zulassungspflichtigen Handwerke Übersicht über die zulassungsfreien Handwerke Übersicht über die handwerksähnlichen Gewerbe Marksteine in der Entwicklung des Wirtschaftsbereichs Handwerk in Deutschland Quellenangaben und Literaturhinweise zu Handwerk und Mittelstand Benutzerhinweise zum Lexikonteil: Alle Fakten, Daten und Zahlen wurden mit großer Sorgfalt recherchiert und geprüft; sie entsprechen dem Sachstand vom August Für die Richtigkeit der Angaben kann dennoch keine Garantie übernommen werden. Bei Auswahl und Formulierung der alphabetisch geordneten Artikel wurde vor allem auf Praxisbezug und Allgemeinverständlichkeit Wert gelegt. Um die Orientierung zu erleichtern, enthält der Lexikonteil zudem zahlreiche Querverweise zu sachlich verwandten Begriffen bzw. Themen. Anspruch auf Vollständigkeit sowohl bei der Auswahl und Zusammenstellung der Stichwörter als auch hinsichtlich der inhaltlichen Erläuterung der einzelnen Artikel wird nicht erhoben.

3 4 Editorial zur 2., umfassend überarbeiteten und erweiterten Auflage Lexikonteil 5 I. Kleines Abc rund um Handwerk und Mittelstand Sehr geehrte Damen und Herren, Ende 2011 erschien das Heft»Von A wie Abgaben bis Z wie Zünfte. Ein kleines Abc rund um Handwerk und Mittelstand«im Rahmen der Schriftenreihe der Handwerkskammer Dresden zum ersten Mal. Ein Projekt, dem mehrere Jahre intensiver Detailarbeit vorausgegangen waren, hatte einen vorläufigen Abschluss gefunden. Erfreut hat uns das große Interesse, das diese Publikation auf Anhieb sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wirtschafts- und Gesellschaftsgruppe Handwerk, also in Politik und Gesellschaft, gefunden hat. Erfreut haben uns zugleich die vielen nützlichen Hinweise, Überlegungen und Vorschläge, die uns seit der Erstauslieferung des Hefts erreichten. Letztlich haben uns auch diese Anregungen ermuntert, das kleine, praxisorientierte Nachschlagewerk nicht nur umfassend zu überarbeiten, sondern um Dutzende Stichwörter und Artikel bereichert in einer deutlich erweiterten Auflage neu herauszubringen. So beläuft sich der Anteil der substanziell tiefergehend überarbeiteten bzw. gänzlich neu aufgenommenen Artikel in der Ihnen jetzt vorliegenden Ausgabe immerhin auf knapp ein Drittel. Unverändert geblieben ist das Anliegen: Obwohl die Bedeutung kleiner und mittlerer Unternehmen für ein funktionierendes Gemeinwesen wohl von niemandem mehr in Frage gestellt wird, mangelt es nach unserer Beobachtung in der Öffentlichkeit vielfach noch immer an Klarheit über grundlegende Begriffe und Bezeichnungen aus den Bereichen Handwerk, Handwerksrecht und Mittelstand. Selbst einschlägige Wörterbücher und Wirtschafts lexika (Print) geben über diesen Komplex zumeist nur spärlich Auskunft. Diese Wissenslücken schließen zu helfen bezweckt»von A wie Abgaben bis Z wie Zünfte. Ein kleines Abc rund um Handwerk und Mittelstand«. Mit mittlerweile mehr als 350 Stichwörtern, Bezeichnungen und Querverweisen sind vor allem Nutzer angesprochen, die quasi»auf die Schnelle«eine erste Auskunft zu einem bestimmten Begriff, Terminus oder Thema suchen. Detailliertere An gaben enthält ein gesonderter Informationsteil mit einer Auflistung sämtlicher handwerklicher und handwerksähnlicher Gewerbe lt. geltendem Recht in Deutschland sowie mit einer Chronologie zu markanten Entwicklungs etappen des Wirtschaftsbereichs Handwerk bis in die Gegenwart. Möge dieses kleine Nachschlagewerk auch künftig vielen Lesern Nutzen bringen. Ihre Handwerkskammer Dresden Dr. Jörg Dittrich Präsident Dr. Andreas Brzezinski Hauptgeschäftsführer A Abgaben: Gesamtheit der kraft öffentlicher Finanz - hoheit (Bund, Länder, Gemeinden) erhobenen Pflichtzahlungen durch >> Privathaushalte und >> Unternehmen. Vgl. auch >> Steuern; >> Gebühren; >> Beiträge. Abschlussprüfung: Feststellung der Befähigung/Kompetenz, einen bestimmten nichthandwerklichen Beruf auszuüben (z. B. für Abschluss als Bürokaufmann/-frau, als Fachverkäufer/-in im Lebensmittelhandwerk). Abschlussprüfungsordnung: nach dem >> Berufsbildungs - gesetz (BBiG) vorgeschriebene Ordnung für nichthandwerkliche Berufe. Die A. wird im Bereich des Handwerks von der zuständigen >> Handwerkskammer erlassen. Abschlussprüfungszeugnis: Zertifikat, das dem Absolven - ten nach bestandener >> Abschlussprüfung in einem nicht - handwerklichen Beruf ausgehändigt wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): (>> Geschäftsbedingungen, Allgemeine) Allgemeinverbindliche Tarifverträge: (>> Tarifverträge, allgemeinverbindliche) Altgeselle: im >> Handwerk übliche Bezeichnung für qua - lifizierte, berufserfahrene >> Facharbeiter. Voraussetzung ist eine bestandene >> Gesellenprüfung. Anerkennungsgesetz: (>> Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz BQFG) Angebot: 1. (kaufmännisch) Erklärung eines Anbieters gegenüber einer Person/Personengruppe, eine >> Ware bzw. eine Leistung unter bestimmten Bedingungen zu verkaufen bzw. zu erbringen. Das A. muss so formuliert sein, dass eine bloße Zustimmung des Käufers/der Käufer genügt, um den Vertrag (mit Festlegungen zu Preis, Warenqualität, Liefer- und Zahlungsbedingungen) rechtsverbindlich abzuschließen. 2. (volkswirtschaftlich) Menge an Gütern, die auf Märkten >> Verbrauchern offeriert werden, um deren >> Bedarf zu decken. Aufstiegsfortbildung, Gesetz zur Förderung der beruflichen, umgangssprachlich»meister-bafög«: in Deutschland 1996 eingeführtes Regelwerk, demzufolge z. B. >> Gesellen/Facharbeiter, die sich zu >> Handwerksmeistern, Industriemeistern oder Technikern qualifizieren wollen, einen Rechtsanspruch auf staatliche Unterstützung (Zuschüsse, zinsgünstige Bankdarlehen) haben. Die Umsetzung des Gesetzes liegt in der Hoheit der Länder. Auftrag: (Wirtschaftsrecht) Vertragsabschluss im Handelsund Geschäftsverkehr, die Bestellung von >> Waren und >> (Dienst-)Leistungen betreffend. Altgesellenregelung: Gesetzesvorschrift, derzufolge sich seit 2004 auch qualifizierte >> Gesellen im >> Handwerk selbstständig machen können ( 7b >> Handwerksordnung). Danach können sich diese in einem >> zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) auch ohne >> Meisterprüfung selbstständig machen, sofern sie bereits sechs Jahre davon vier Jahre in leitender Position praktisch tätig waren. Ausnahmen: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädie - techniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker. Althandwerker, Althandwerksmeister: umgangssprachlich Handwerker(innen) bzw. Handwerksmeister(innen), die altersbedingt beruflich nicht mehr aktiv sind. Kautz15 Fotolia.com

4 26 Lexikonteil Lexikonteil 27 I Industrie: Wirtschaftsbereich, der die Gewinnung von Rohstoffen, die Be- und Verarbeitung von Rohstoffen und Halbfabrikaten, die Herstellung von Endprodukten sowie Montage- und Reparaturarbeiten umfasst. In der amt - lichen Statistik wird vorrangig unterschieden zwischen Konsumgüter-I. (Konsumgüter produzierendem Gewerbe) und Investitionsgüter-I. (Investitionsgüter produzierendem Gewerbe). Zur Abgrenzung von >> Handwerk und Kleingewerbe vgl. >> Produktion, industrielle; >> Gewerbe, Produzierendes. Industrielle Produktion: (>> Produktion, industrielle) Industrie- und Handelskammer (IHK): berufsständische >> Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für ihre Mitglieder hoheitliche Aufgaben (>> Selbstverwaltung) erfüllt sowie deren Interessen gegenüber Politik, Wirtschaft und der allgemeinen Öffentlichkeit vertritt. Pflicht mit glieder sind außer Handwerker, Landwirte und Angehörige >> Freier Berufe grundsätzlich alle zur >> Gewerbesteuer ver anlagte >> Gewerbetreibende eines bestimm ten Bezirks (>> Kammerbezirk). Auf Bundesebene sind die 80 IHKs im Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Berlin, zusammengeschlossen. Laut DIHK sind rund 3,6 Millionen gewerbliche >> Unternehmen aller Branchen und Größenklassen gesetzliche Mitglieder der IHKs (Stand 2014). Falko Matte Fotolia.com Infrastruktur: Gesamtheit der staatlichen und privaten Einrichtungen von fundamentalem Gewicht für Aufbau, Entwicklung und Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen und sozialen Lebens einer Gemeinschaft in einem bestimmten Territorium. Prinzipiell unterschieden werden kann zwischen technischer I. (z. B. Straßen-, Eisenbahn-, Wasserstraßenbau, Telekommunikation, Energieversorgung, Entsorgung) und sozialer I. (z. B. Bildung und Kultur, öffentliche Verkehrsmittel, Gesundheitswesen, Sport und Freizeit). Für Aufbau und Vervollkommnung der I. im Allgemeinen zuständig ist die öffentliche Hand. Vgl. >> Hand, öffentliche. Inhaberprinzip: (handwerksrechtlich) ursprüngliche Regelung, wonach der Inhaber eines >> handwerklichen Ge - werbes (lt. Anlage A der >> Handwerksordnung) die >> Meis - terprüfung in dem ausgeübten >> Handwerk bzw. einen gleichwertigen Berufsabschluss bestanden haben musste. Seit 2004 gilt auch für >> Einzel- und Personenunternehmen, dass für die Ausübung eines handwerklichen Gewerbes grundsätzlich auch ein in Vollzeit beschäftigter, angestellter Betriebsleiter die Voraussetzungen zur Eintragung in die >> Handwerksrolle erfüllt. Vgl. >> Betriebsleiterprinzip. Inkassobüro (einer >> Handwerkskammer): Einrichtung, die eingetragene Mitgliedsbetriebe in der Beitreibung unbestrittener offener Forderungen unterstützt, indem sie für den Gläubiger das außergerichtliche sowie gerichtliche Mahnverfahren bis zur Zwangsvollstreckung durchführt. Innovation: für die Praxis entwickelte Neuerung bezüglich eines Produkts, einer >> Dienstleistung oder einer Technologie in Produktion und Organisation, dabei stets auf schöpferische Tätigkeit zurückgehend (Erfindung, planmäßige Forschung und Entwicklung). Innovation (Handwerk):(vgl. >> Innovation) Deutsche Hand - werker haben im Verlauf der jahrhundertelangen Geschichte des Wirtschaftsbereichs vielfältige Neuerungen mit auf den Weg gebracht und damit zu Wachstum und Fortschritt beigetragen. Dabei haben sich Handwerker nicht nur als Impulsgeber für neue Technologien und Pro - dukte, sondern ebenso als Problemlöser, Optimierer bzw. Multiplikator vorhandener Technologien erwiesen. Indem sie aus dem Kontakt mit Kunden, Lieferanten, Kooperationspartnern und Mitbewerbern gezielt Anregungen aufgriffen und Ideen bis zur Marktreife führten, machten deutsche Handwerker vielfach auch als Erfinder von sich reden. Beispiele: So geht der 1958 erfundene Polyamid- Dübel (»Fischer-Dübel«) neben weiteren Erfindungen auf den gelernten Bauschlosser Artur Fischer (* 1919) aus dem Nord-Schwarzwald (Baden-Württemberg) zurück. Als Forscher entwickelte der bei Potsdam geborene Fein - mechaniker Oskar Barnack ( ) für die Fa. Leitz in Wetzlar 1913/1914 die erste Kleinbildkamera, die zehn Jahre später als Serienprodukt Leica (Leitz-Camera) erstmals am Markt zu haben war. Aus Lübeck stammend und ab 1870 in Rostock ansässig, gilt Korbmachermeister Wilhelm Eduard Bartelmann ( ) als Erfinder des 1883 erstmals präsentierten Strandkorbs. Die mit feiner Schokolade umhüllten Dominosteine, vor allem im Advent gern gekaufte Würfel aus Lebkuchen, Fruchtgelee, Marzipan oder Persipan, kreierte 1936 der Dresdner Chocolatier Herbert Wendler ( ). Im Jahr 1969 meldete der aus Stettin stammende Rundfunk-Mechanikermeister Jürgen Dethloff ( ) gemeinsam mit dem Ingenieur Helmut Gröttrup das Patent für eine Plas - tikkarte mit integriertem Schaltkreis an, die heute vielfach eingesetzte Chipkarte. Innung (des Handwerks): freiwilliger Zusammenschluss selbstständiger Handwerker eines Berufs bzw. einer Branche in einem bestimmten Territorium. Die I. in Deutschland bildet die Basis für den regionalen und fach - lichen Aufbau der Organisation des Handwerks. Im Bereich eines Bundeslandes können mehrere I.en eines Berufs bzw. einer Branche einen >> Landesinnungsverband bilden. Regional bilden I.en, die in einem Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, die >> Kreishandwerkerschaft (Pflichtmitgliedschaft). Sowohl I.en als auch Kreishandwerkerschaften unterliegen der Rechtsaufsicht der jeweiligen >> Handwerkskammer. Zu DDR-Zeiten war das Handwerk in sog. Berufsgruppen unter Vorsitz von Obermeistern organisiert. Ursprünglich hervorgegangen sind I.en im späten Mittelalter aus >> Zünften. Vgl. auch >> Hand werksorganisation. Markus Bormann Fotolia.com Innungskrankenkasse (IKK): aus der mittelalterlichen Zunftkasse hervorgegangenes Kranken- und Sozialver - sicherungssystem für alle im >> Handwerk Beschäftigten. In >> Selbstverwaltung bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gesetzlichen Rahmen über Leistungen, >> Beiträge und Dienstleistungen mit. In Sachsen ist seit 2000 eine Mitgliedschaft in der IKK nicht mehr auf Angehörige des Wirtschaftsbereichs >> Handwerk beschränkt. Innungslade: (>> Lade) Insolvenz: Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners (z. B. eines >> Unternehmens). Eine I. liegt vor, wenn a) ein Schuldner zahlungsunfähig ist, also dauernd nicht in der Lage ist, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen; b) bei >> juristischen Personen Überschuldung gegeben ist (Verbindlichkeiten sind höher als das Vermögen); c) Zahlungsunfähigkeit droht, d. h., wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage ist, bestehende Zahlungsver - pflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In der amtlichen Statistik wird unterschieden zwischen Verbraucher- und Unternehmens-I.en. Vgl. >> Verbraucher; >> Unternehmen. Insolvenzordnung, Abk. InsO: seit 1999 in Deutschland bestehendes Gesetz zum Insolvenzrecht, das die Konkurs- und Vergleichsordnung der alten bzw. die Gesamtvollstreckungsordnung der neuen Bundesländer ablöste.

5 32 Lexikonteil Lexikonteil 33 Meisterpflicht: umgangssprachlicher Ausdruck für die grundsätzliche Voraussetzung zur Ausübung eines >> zulassungspflichtigen Handwerks nach Anlage A des >> Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung). Nach deutscher Rechtsprechung (u. a. Bundesverwaltungsgericht Leipzig vom August 2011) ist die >> Handwerksordnung mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie die selbstständige Ausübung bestimmter Handwerke im >> stehenden Gewerbe im Regelfall vom Bestehen der >> Meisterprüfung bzw. einer ihr gleichgestellten Prüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Bestehen der >> Gesellenprüfung (>> Altgesellenregelung) abhängig macht. Meisterprüfung: Feststellung der besonderen Befähigung/ Kompetenz, ein bestimmtes >> Handwerk auszuüben und Lehrlinge auszubilden. Die Zulassung zur M., die vier selbstständige Prüfungsteile umfasst, ist gesetzlich geregelt. Teil I umfasst den Nachweis der meisterhaften Verrichtung der Tätigkeiten des Handwerks, Teil II den Nach weis der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse, Teil III den Nachweis der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse, Teil IV den Nachweis erforderlicher berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse. Die M. wird von einem >> Meisterprüfungsausschuss durchgeführt. Rechtsgrundlagen für die M. sind das >> Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Hand werksordnung), die Meisterprüfungsverfahrensverordnung sowie weitere Verordnungen und Bestimmungen. Meisterprüfungsausschuss: staatliches, von der obersten Landesbehörde am Sitz der zuständigen >> Handwerkskammer für deren Bezirk errichtetes Prüfungsgremium für >> zulassungspflichtige Handwerke bzw. ein entsprechendes, von der Handwerkskammer errichtetes Prüfungsgremium für >> zulassungsfreie Handwerke zwecks Abnahme der >> Meisterprüfung. Der M. besteht jeweils aus fünf Mitgliedern. Meisterprüfungszeugnis: Zertifikat, das dem Absolventen nach bestandener >> Meisterprüfung ausgehändigt wird. Meisterstück: in einigen Handwerken Bestandteil des praktischen Teils der >> Meisterprüfung. pressmaster Fotolia.com Meistertitel: (>> Befähigungsnachweis, Großer) Meisterzwang: (>> Meisterpflicht) Mindestlohn: durch gesetzliche Regelung bzw. durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag (>> Tarifverträge, allgemeinverbindliche) in der Höhe verbindlich festgelegtes kleinstes zulässiges Arbeitsentgelt. Laut»Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz)«vom 11. August 2014 (Bundesgesetzblatt Jg. 2014, Teil I, Seite 1348) beträgt die Höhe des Mindestlohns in Deutschland ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 je Zeitstunde. Für bestimmte Bereiche gelten Ausnahmen bzw. sind befristete Übergangsregelungen vereinbart. Eine von der Bundesregierung errichtete ständige Kommission der >> Tarifpartner (Mindestlohnkommission), die alle fünf Jahre neu berufen wird, soll jeweils über die Anpassung der Höhe des M.s befinden. Mischbetrieb: Gewerbe, in dem sowohl»ihk-zugehörige«tätigkeiten (z. B. >> Industrie, >> Handel oder >> Dienstleistungen) als auch handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Ein M. gehört grundsätzlich mit seinem jeweiligen Betriebsteil der >> Industrie- und Handelskammer (IHK) und der >> Handwerkskammer an. Vgl. auch >> Neben - betrieb, 2. Mittelschicht: (soziologisch) Angehörige sozialer Gruppen, die aufgrund von Ausbildung, Beruf, Einkommen und Vermögen sowie weiterer Faktoren gesellschaftlich eine Mittelstellung einnehmen (in Abgrenzung zu Angehörigen von Ober- und Unterschicht). Zur M. gezählt werden Handwerker, Kaufleute, (qualifizierte) Facharbeiter, Beamte, Angestellte sowie Angehörige freier Berufe (>> Freie Berufe). Vgl. auch >> Mittelstand. Mittelstand, auch unternehmerischer M., ursprünglich Be - zeichnung für >> Mittelschicht: heute im Allgemeinen ver - standen als Oberbegriff für die Gesamtheit an >> kleinen und mittleren Unternehmen aus den Bereichen >> Handwerk, >> Handel, (Klein-)Industrie, >> Dienstleistungen sowie >> Freien Berufen. Prinzipiell fallen hier Eigen tum, Unternehmensleitung und unternehmerisches Risiko zu - sammen. In amtlichen Statistiken Deutschlands wird der Begriff M., dem keine allgemein anerkannte Definition zugrunde liegt, nicht verwendet. Mittelstandspolitik, europäische: in Ländern der Europä - ischen Union ein Politikbereich, der vor allem auf einen gemeinschaftlichen Rahmen für Wachstum, Wettbewerbs - fähigkeit, >> Innovation und >> Beschäftigung setzt. Aus Sicht des deutschen Handwerks kommt es vorrangig darauf an, >> Handwerk sowie >> kleine und mittlere Unternehmen in Europa stärker ins öffentliche Bewusstsein zu rücken, deren Entwicklungspotenziale zu aktivieren. Der europäische >> Mittelstand umfasst mehr als 90 Prozent aller >> Unternehmen sowie zwei Drittel der Beschäf - tigten. Vgl. >> Handwerk, europäisches. Mobilitätsberatung: von >> Handwerkskammern für >> Lehrlinge, >> Gesellen (arbeitssuchend oder im Arbeitsver - hältnis), >> Meister und >> Selbstständige unentgeltlich angebotene >> Dienstleistung, die auf eine komplexe Beratung und Unterstützung bei befristeten Auslandsaufenthalten (Praktika) zu Lern- und Arbeitszwecken abzielt. Derartige Projekte werden durch EU-Förderprogramme unterstützt. Vgl. auch >> Fördermittel, öffentliche. Morgensprache: im Mittelalter übliche Bezeichnung für am Morgen veranstaltete Zusammenkünfte handwerk - licher Zunftmeister (>> Zünfte). Später erlangten derartige Treffen zur Erörterung von Zunftangelegenheiten offiziellen Charakter und fanden nur noch bis zu sechsmal pro Jahr statt. N Nahrungsmittelgewerbe: Gewerbezweig innerhalb des Wirtschaftsbereichs >> Handwerk (in der amtlichen Wirt - schaftsstatistik: >> Lebensmittelgewerbe). Von den Hand - werken gehören hierzu Bäcker, Konditoren, Fleischer (Metzger), Müller, Brauer/Mälzer und Weintechnologen (Weinküfer). Natürliche Person: (>> Person, natürliche) Nebenbetrieb: 1. (betriebswirtschaftlich) vom Hauptbetrieb getrennter selbstständiger Fertigungsbereich, häufig der Produktion von Hilfsstoffen für den Hauptbetrieb bzw. zur Verwertung von Neben- und Abfallprodukten dienend. 2. (handwerksrechtlich) Sonderform des >> Mischbetriebs. Übt ein zum Bereich der >> Industrie- und Handelskammer (IHK) gehörender Betrieb (z. B. des Handels) in mehr als unerheblichem Umfang >> zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten aus, ist in die >> Handwerksrolle ein zulassungspflichtiger handwerklicher N. einzutragen (z. B. Kfz-Gewerbe: einerseits Handel mit Autos; andererseits Pflege, Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen für Dritte). Vgl. auch >> Mischbetrieb. O Obermeister (im Handwerk): Bezeichnung für den Vorsitzenden des Vorstandes einer >> Innung bzw. einer >> Landesinnung (des Handwerks). Öffentliche Auftragsvergabe: (>> Auftragsvergabe, öffentliche) Öffentliche Fördermittel: (>> Fördermittel, öffentliche) Öffentliche Hand: (>> Hand, öffentliche) Öffentlicher Haushalt: (>> Haushalt, öffentlicher)

6 42 Informationsservice Informationsservice 43 II. Informationsservice 1. Die Gewerbe in Deutschlands Wirtschaftsbereich Handwerk gemäß geltendem Handwerksrecht Übersicht über die zulassungspflichtigen Handwerke Die Anlage A des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) verzeichnet folgende 41 zulassungspflichtige Handwerke: 1. Maurer und Betonbauer 2. Ofen- und Luftheizungsbauer 3. Zimmerer 4. Dachdecker 5. Straßenbauer 6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 7. Brunnenbauer 8. Steinmetze und Steinbildhauer 9. Stuckateure 10. Maler und Lackierer 11. Gerüstbauer 12. Schornsteinfeger 13. Metallbauer 14. Chirurgiemechaniker 15. Karosserie- und Fahrzeugbauer 16. Feinwerkmechaniker 17. Zweiradmechaniker 18. Kälteanlagenbauer 19. Informationstechniker 20. Kraftfahrzeugtechniker 21. Landmaschinenmechaniker 22. Büchsenmacher 23. Klempner 24. Installateur und Heizungsbauer 25. Elektrotechniker 26. Elektromaschinenbauer 27. Tischler 28. Boots- und Schiffbauer 29. Seiler 30. Bäcker 31. Konditoren 32. Fleischer 33. Augenoptiker 34. Hörgeräteakustiker 35. Orthopädietechniker 36. Orthopädieschuhmacher 37. Zahntechniker 38. Friseure 39. Glaser 40. Glasbläser und Glasapparatebauer 41. Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik (bis Mitte 2011: Vulkaniseure und Reifenmechaniker) Übersicht über die zulassungsfreien Handwerke Die Anlage B des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) ist geteilt. Im Abschnitt 1 (B 1) sind diejenigen Handwerke aufgeführt, für die ein Meisterbrief bzw. eine vergleichbare Qualifikation nicht mehr vorgeschrieben ist, um das betreffende Gewerbe auszuüben. Gleichwohl bleibt der Meisterbrief in diesem Bereich der Handwerke weiterhin ein Gütesiegel und steht für Qualität und Vertrauenswürdigkeit. Die Anlage B 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) verzeichnet aktuell folgende 52 zu - las sungsfreie Handwerke: 1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 2. Betonstein- und Terrazzohersteller 3. Estrichleger 4. Behälter- und Apparatebauer 5. Uhrmacher 6. Graveure 7. Metallbildner 8. Galvaniseure 9. Metall- und Glockengießer 10. Schneidwerkzeugmechaniker 11. Gold- und Silberschmiede 12. Parkettleger 13. Rollladen- und Sonnenschutztechniker (bis Mitte 2011: Rollladen- und Jalousiebauer) 14. Modellbauer 15. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher 16. Holzbildhauer 17. Böttcher 18. Korb- und Flechtwerkgestalter (bis Mitte 2011: Korbmacher) 19. Maßschneider (bis Mitte 2011: Damen- und Herrenschneider) 20. Textilgestalter (bis Mitte 2011: Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker) 21. Modisten 22. Segelmacher 23. Kürschner 24. Schuhmacher 25. Sattler und Feintäschner 26. Raumausstatter 27. Müller 28. Brauer und Mälzer 29. Weinküfer 30. Textilreiniger 31. Wachszieher 32. Gebäudereiniger 33. Glasveredler 34. Feinoptiker 35. Glas- und Porzellanmaler 36. Edelsteinschleifer und -graveure 37. Fotografen 38. Buchbinder 39. Drucker (bis Mitte 2011: Buchdrucker, Schriftsetzer, Drucker) 40. Siebdrucker 41. Flexografen 42. Keramiker 43. Orgel- und Harmoniumbauer 44. Klavier- und Cembalobauer 45. Handzuginstrumentenmacher 46. Geigenbauer 47. Bogenmacher 48. Metallblasinstrumentenmacher 49. Holzblasinstrumentenmacher 50. Zupfinstrumentenmacher 51. Vergolder 52. Schilder- und Lichtreklamehersteller Übersicht über die handwerksähnlichen Gewerbe Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in Abschnitt 2 (B 2) der Anlage B des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) aufgeführt. Die Anlage B 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) verzeichnet folgende 54 Ge werbe: 1. Eisenflechter 2. Bautentrocknungsgewerbe 3. Bodenleger 4. Asphaltierer (ohne Straßenbau) 5. Fuger (im Hochbau) 6. Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) 7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) 8. Betonbohrer und -schneider 9. Theater- und Ausstattungsmaler 10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung 11. Metallschleifer und Metallpolierer 12. Metallsägen-Schärfer 13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) 14. Fahrzeugverwerter 15. Rohr- und Kanalreiniger 16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) 17. Holzschuhmacher 18. Holzblockmacher 19. Daubenhauer 20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) 21. Muldenhauer 22. Holzreifenmacher 23. Holzschindelmacher 24. Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale) 25. Bürsten- und Pinselmacher 26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung 27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) 28. Fleckteppichhersteller 29. Theaterkostümnäher 30. Plisseebrenner

7 44 Informationsservice Informationsservice Stoffmaler 32. Textil-Handdrucker 33. Kunststopfer 34. Änderungsschneider 35. Handschuhmacher 36. Ausführung einfacher Schuhreparaturen 37. Gerber 38. Innerei-Fleischer (Kuttler) 39. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) 40. Fleischzerleger, Ausbeiner 41. Appreteure, Dekateure 42. Schnellreiniger 43. Teppichreiniger 44. Getränkeleitungsreiniger 45. Kosmetiker 46. Maskenbildner 47. Bestattungsgewerbe 48. Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) 49. Klavierstimmer 50. Theaterplastiker 51. Requisiteure 52. Schirmmacher 53. Steindrucker 54. Schlagzeugmacher 2. Marksteine in der Entwicklung des Wirtschaftsbereichs Handwerk in Deutschland 12. Jh.: Herausbildung eines Handwerkerstandes (Gilden, Ämter, Zünfte). Anfang 19. Jh.: Die aufkommende Gewerbefreiheit bringt das Handwerk zunehmend in Bedrängnis. Das Zunftwesen verliert an Bedeutung. 1848: Der Deutsche Handwerker- und Gewerbekongress in Frankfurt/Main plädiert für berufliche Selbst verwaltung und Wiederherstellung alter Zunftrechte (Handwerkerbewegung). 1869: Nach der 1849 eingeführten Notgewerbeverordnung zum Schutz des Handwerks setzt sich die Ge werbefreiheit mit dem Erlass einer Gewerbeordnung endgültig durch; 1871 wird die Gewerbeordnung im gesamten Deutschen Reich Gesetz. 1882: Gründung des»allgemeinen deutschen Handwerkerbundes«in Magdeburg. Gefordert werden unter anderem die Einführung eines Befähigungsnachweises zur Handwerksausübung sowie die Errichtung von Zwangsinnungen und Handwerkskammern. 1888: Im Gefolge des 1881 erlassenen Innungsgesetzes wird der»sächsische Innungsverband«gegründet. 1897: Am 6. August wird im Reichsgesetzblatt Nr. 37 ein»gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbe ord nung«veröffentlicht, das als sogenanntes Handwerksgesetz in die Geschichte eingehen wird. Dieses Gesetz legt unter anderem die Gründung von Handwerkskammern als obligatorische Pflichtorganisationen in Deutschland fest. 1900: Aus dem 1874 gegründeten Gewerbekammertag geht der Deutsche Handwerks- und Gewerbekam mertag hervor. Überall im Deutschen Reich entstehen jetzt eigenständige Handwerkskammern außer in Bremen, Hamburg, Lübeck sowie in Sachsen. In diesen Städten bzw. Regionen wird die Funktion bis in die 1930er-Jahre von den Gewerbekammern ausgeübt. 1908: Gewerbeordnung-Novelle: Einführung des»kleinen Befähigungsnachweises«: Nur geprüfte Handwerks meis - ter, die mindestens 24 Jahre alt sind, dürfen Lehrlinge ausbilden. 1919: 15./16. Oktober: Gründung des Reichsverbandes des Deutschen Handwerks. 1929: Ergänzung der Gewerbeordnung (durch sog. Handwerksnovelle): Einführung der Handwerksrolle bei den Hand - werkskammern (ein amtliches Verzeichnis, in das diejenigen Betriebe aufzunehmen sind, die im jeweiligen Handwerkskammerbezirk selbstständig ein stehendes Gewerbe ausüben). 1933: Auflösung des Reichsverbandes des Deutschen Handwerks. 1935:»Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks«: Einführung des»großen Befähigungsnachweises«: Nur geprüfte Handwerksmeis ter dürfen Lehrlinge ausbilden und einen Handwerksbetrieb selbstständig als stehendes Gewerbe führen. Sachsen: Die Gewerbekammern zu Chemnitz, Dresden, Leipzig, Plauen und Zittau werden aufgelöst. Damit ist die Tätigkeit dieser auf Landesrecht beruhenden Wirtschaftskörperschaften beendet. Sachsen: Durch Anordnung errichtet der Reichswirtschafts - minister in Sachsen drei Handwerkskammern mit Sitz in Dresden, Chemnitz und Leipzig. 1942: Eingliederung der Handwerkskammern als Abteilungen in die neu geschaffenen Gauwirtschaftskammern. 1943: Auflösung des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages. Ende 1945: Nach dem Ende der Nazi-Herrschaft ist Deutschland in vier Besatzungszonen (britisch es, russisches, französisches und amerikanisches Besatzungsrecht) geteilt. Jede Besatzungsbehörde er lässt eigene gewerbe- und hand werks - recht liche Regelungen. 1946: Ostdeutschland: Die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) trifft für die sowjetische Besatzungszone Vorkehrungen zur Neuordnung der Handwerksorganisation. In einer Ver or dnung vom Januar heißt es:»zur Durchführung von Anordnungen der Landesverwaltung auf dem Gebiete des Handwerks und der Handwerkswirtschaft wird die Handwerkskammer für das Bundesland Sachsen errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Dresden.«Mit den SMAD-Befehlen 160 und 161 vom 27. Mai wird die Kontrolle über das Handwerk in der sowjetischen Zone übernommen. Aus Innungen werden Berufsgruppen ohne Körperschaftsstatus, die den Kreisgeschäftsstellen von staat lich gelenkten Hand - werkskammern unterstellt werden. 1948: Westdeutschland: Gründung einer»vereinigung der Handwerkskammern der Westzonen«auf dem ersten Deut - schen Handwerkstag der Nachkriegszeit in Frankfurt/Main. 1949: Bundesrepublik Deutschland: Am 30. November Gründung des Zentralverbandes des Deutschen Hand werks, der Vereinigung der Handwerkskammern im Bundesgebiet und der Vereinigung der Zentralfachverbände des Handwerks. 1950: DDR: Ein»Gesetz zur Förderung des Handwerks«regelt u. a. die Kammer-Pflichtmitgliedschaft von privaten Handwerksbetrieben sowie die Tätigkeit von Handwerksgenossen - schaften. 1953: Bundesrepublik Deutschland: Das vom Deutschen Bundes - tag am 26. März beschlossene Gesetz zur Ordnung des Handwerks tritt am 24. September in Kraft (ver einheitlicht das bis dato in der Gewerbeordnung sowie in diversen anderen Bestimmungen zersplitterte Recht für das westdeut - sche Handwerk). DDR: Verwaltungsneugliederung tritt in Kraft. Die Länder werden zugunsten von 15 neu gebildeten DDR-Bezirken aufgelöst. Die Landeshandwerkskam mer Sachsen hört am 30. September auf zu existieren. Statt dessen entstehen drei Handwerkskammern für die neu geschaffenen Bezirke Dresden, Leipzig und Karl-Marx-Stadt (heute wieder Chemnitz) als juristische Personen, die der staatlichen Aufsicht und Weisungen der jeweiligen Räte der Bezirke unter stehen. 1965: Bundesrepublik Deutschland: Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks Handwerksordnung wird erstmals novelliert. Ins Handwerksrecht aufgenommen werden zum ers - ten Mal handwerksähnliche Gewerbe (eine Liste mit 40 Gewerben).

8 50 Informationsservice In der Schriftenreihe der Handwerkskammer Dresden bisher erschienen und verfügbar: Heft»Unternehmensnachfolge im Handwerk«, ca. 40 Seiten; 3., überarbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Heft»Der Werkvertrag. Rechtliche Grundlagen und praktische Hinweise für Unternehmer im Handwerk«, ca. 40 Seiten; 1. Auflage 2013 Heft»Existenzgründung im Handwerk (Checklisten)«, ca. 30 Seiten; 5., umfassend überarbeitete und erweiterte Auflage 2012 Heft»Handwerk weltweit. Ein Wegweiser«, ca. 40 Seiten; 2., überarbeitete und ergänzte Auflage 2012 Heft»Controlling im Wirtschaftsbereich Handwerk«, ca. 30 Seiten; 1. Auflage 2010 Heft»Berufsnachwuchs fürs Handwerk gewinnen. Ein Leitfaden für Ausbildungsbetriebe«, ca. 40 Seiten; 1. Auflage 2010 Heft»Sachverständige im Wirtschaftsbereich Handwerk«, ca. 40 Seiten; 1. Auflage 2009

9 Impressum Schriftenreihe der Handwerkskammer Dresden»Von A wie Abgaben bis Z wie Zünfte. Ein kleines Abc rund um Handwerk und Mittelstand«Herausgeber: Handwerkskammer Dresden, vertreten durch Präsident und Hauptgeschäftsführer Am Lagerplatz Dresden info@hwk-dresden.de Konzeption, Text, Redaktion: Frank Wetzel Mitarbeit: Regina Hörnig Hannes Koch Stefan Lehmann Andreas Leidig Jana Müller Katharina Sussek Redaktionsschluss: 15. Oktober 2014 Layout und Satz: Titelfoto: kk-artworks Fotolia.com Druck: SDV Die Medien AG, Dresden 2., umfassend überarbeitete und erweiterte Auflage 2014 Alle Rechte vorbehalten. Reproduktionen aller Art, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers und Quellenangabe Schutzgebühr: 7,50

Gründertag 2008. Zugangsvoraussetzungen im Handwerk. 08.11.2008 TGZ Bautzen. Christian Prasse Betriebsberater Handwerkskammer Dresden

Gründertag 2008. Zugangsvoraussetzungen im Handwerk. 08.11.2008 TGZ Bautzen. Christian Prasse Betriebsberater Handwerkskammer Dresden Gründertag 2008 08.11.2008 TGZ Bautzen Zugangsvoraussetzungen im Handwerk Christian Prasse Betriebsberater Handwerkskammer Dresden 1 Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 24.12.2003 Kleinunternehmergesetz

Mehr

Meisterpflicht und (im) Handwerk

Meisterpflicht und (im) Handwerk Meisterpflicht und (im) Handwerk Existenzgründung im Handwerk 10 Jahre TOPstart - Jubiläumsveranstaltung Gründerwoche Deutschland 2013 Nordhorn, Freitag 22. November 2013 (Grafschafter Technologiezentrum,

Mehr

Zuordnung von handwerklichen Sachverständigentätigkeiten zu den Sachgebieten der Anlage 1 zu 9 Abs. 1 JVEG Stand: August 2013

Zuordnung von handwerklichen Sachverständigentätigkeiten zu den Sachgebieten der Anlage 1 zu 9 Abs. 1 JVEG Stand: August 2013 ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HAND- WERKS Zuordnung von handwerklichen Sachverständigentätigkeiten zu den Sachgebieten der Anlage 1 zu 9 Abs. 1 JVEG Stand: August 2013 Abteilung Recht Berlin, im August

Mehr

Handwerke der Anlage A zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung,

Handwerke der Anlage A zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung, Handwerke der Anlage A zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung, Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können ( 1 Abs. 2). 1. Maurer- und Betonbauer

Mehr

Handwerksrechtliche Voraussetzungen. zur Gründung von. Handwerksunternehmen. Diplomvolkswirt Josef Roider

Handwerksrechtliche Voraussetzungen. zur Gründung von. Handwerksunternehmen. Diplomvolkswirt Josef Roider Handwerksrechtliche Voraussetzungen zur Gründung von Handwerksunternehmen Diplomvolkswirt Josef Roider Betriebsberater der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 1 Handwerk Zulassungspflichtige Handwerke

Mehr

Zulassungspflichtige Handwerke (Handwerksordnung (HWO) - Anlage A)

Zulassungspflichtige Handwerke (Handwerksordnung (HWO) - Anlage A) Zulassungspflichtige Handwerke (Handwerksordnung (HWO) - Anlage A) Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen

Mehr

Statistische Daten Mai 2018

Statistische Daten Mai 2018 Statistische Daten Mai 2018 Handwerkskammer Potsdam Charlottenstraße 34-36 14467 Potsdam Stand 31. Mai 2018 1. Betriebsbestand 17.349 davon: zulassungspflichtige Handwerke 9.400 zulassungsfreie Handwerke

Mehr

Muster. Selbstständig im Handwerk. Recht. Qualifikationen und Zugangsvoraussetzungen. überreicht durch:

Muster. Selbstständig im Handwerk. Recht. Qualifikationen und Zugangsvoraussetzungen. überreicht durch: überreicht durch: Selbstständig im Handwerk Qualifikationen und Zugangsvoraussetzungen Redaktion: Zentralverband des Deutschen Handwerks www.zdh.de Herstellung/Vertrieb: Marketing Handwerk GmbH Berlin/Aachen

Mehr

1. Neue Anlage A der HwO

1. Neue Anlage A der HwO 1. Neue Anlage A der HwO In der neuen Anlage A der HwO entfällt die Einteilung in 7 Gewerbegruppen. Nachstehend die aktuelle Auflistung derjenigen Handwerke, für die nach wie vor der Meisterbrief erforderlich

Mehr

Landkreisstatistik - Betriebe

Landkreisstatistik - Betriebe Landkreisstatistik - Betriebe Stand: 30.09.2014 Zusammenfassung 12 25 26 27 28 Anlage Dresden Bautzen Görlitz Meißen SSOE A Zulassungspflichtiges Handwerk 3.120 3.376 2.724 2.569 2.844 14.633 AeT Einfache

Mehr

Gründungsformalitäten

Gründungsformalitäten Kolumnentitel 1 Gründungsformalitäten Existenzgründung im Handwerk 2 Handwerksordnung Vor dem Start 3 Chancen und Möglichkeiten im Handwerk Existenzgründung im zulassungsfreien oder handwerksähnlichen

Mehr

Handwerk oder Industrie? - Grundsätzliche Fragen

Handwerk oder Industrie? - Grundsätzliche Fragen Handwerk oder Industrie? - Grundsätzliche Fragen Existenzgründer stehen häufig vor der Frage, ob die von ihnen angestrebte gewerbliche Tätigkeit dem Handwerksrecht unterliegt und gegebenenfalls eine spezielle

Mehr

vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004-6 B 5.04 (PKH 1.04) -, GewArch 2004, 488 m. weit. Nachweisen.

vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004-6 B 5.04 (PKH 1.04) -, GewArch 2004, 488 m. weit. Nachweisen. Urteil: Handwerksrecht AZ: OVG Münster 4 A 576/04 Simone Baiker Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht Marcus Richter, LL.M.* Rechtsanwalt * Wirtschafts-/Steuerrecht Die Anforderungen an 8 HwO

Mehr

Tabelle 6 Abgeschlossene Meisterprüfungsverfahren

Tabelle 6 Abgeschlossene Meisterprüfungsverfahren Handwerkskammer München Tabelle 6 Abgeschlossene Meisterprüfungsverfahren Gruppe I: Bau- und Ausbauhandwerke Vom Landesamt auszufüllen Satzart Berichtsjahr Ausbildungs- Land Kammerbezirk bereich 0 6 2

Mehr

HANDWERKSKAMMER KARLSRUHE Körperschaft des öffentlichen Rechts M E R K B L A T T

HANDWERKSKAMMER KARLSRUHE Körperschaft des öffentlichen Rechts M E R K B L A T T HANDWERKSKAMMER KARLSRUHE Körperschaft des öffentlichen Rechts M E R K B L A T T über die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerksbetriebe Anlage A Zulassungspflichtige

Mehr

B. Tabellenteil. Regionale und fachliche Datenübersicht

B. Tabellenteil. Regionale und fachliche Datenübersicht B. Tabellenteil Regionale und fachliche Datenübersicht 48 Tabellenteil Betriebsstatistik Handwerk - Anlage A - Regionalübersicht 2014 Bestand Zugänge Abgänge Bestand darunter Verände- Handwerkskammer am

Mehr

HANDWERKSKAMMER KARLSRUHE Körperschaft des öffentlichen Rechts M E R K B L A T T

HANDWERKSKAMMER KARLSRUHE Körperschaft des öffentlichen Rechts M E R K B L A T T HANDWERKSKAMMER KARLSRUHE Körperschaft des öffentlichen Rechts M E R K B L A T T über die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerksbetriebe Anlage A Zulassungspflichtige

Mehr

Zugangsvoraussetzungen im Handwerk. Gründertag 2013 TGZ Bautzen. Betriebswirtschaftlicher Berater, HWK Dresden

Zugangsvoraussetzungen im Handwerk. Gründertag 2013 TGZ Bautzen. Betriebswirtschaftlicher Berater, HWK Dresden Zugangsvoraussetzungen im Handwerk Gründertag 2013 TGZ Bautzen Christian Prasse Betriebswirtschaftlicher Berater, HWK Dresden Art. 12 Abs. 1 GG, 1 Abs. 1 Gewo Gewerbefreiheit - Das Recht, ein Gewerbe frei

Mehr

Selbstständig im Handwerk

Selbstständig im Handwerk Selbstständig im Handwerk Qualifikationen und Zugangsvoraussetzungen Ratgeber Handwerk / Recht Das Handwerk ist Deutschlands vielseitigster Wirtschaftsbereich. Insgesamt 147 Handwerke und handwerksähnliche

Mehr

> Handwerk Bildung Beratung. Zahlen Daten Fakten 2013

> Handwerk Bildung Beratung. Zahlen Daten Fakten 2013 > Handwerk Bildung Beratung Zahlen Daten Fakten 23 Wichtige Handwerksdaten im Überblick insgesamt darunter Handwerk (Anlage A) Kammerbezirk Hannover (3.2.22) zum Vorjahr 8.77.92,6 % -,6 % Niedersachsen

Mehr

Zugangsvoraussetzungen im Handwerk

Zugangsvoraussetzungen im Handwerk Gründertag 2010 06.11.2010 TGZ Bautzen Zugangsvoraussetzungen im Handwerk Christian Prasse Betriebsberater Handwerkskammer Dresden 1 2 Art. 12 Abs. 1 GG, 1 Abs. 1 Gewo Gewerbefreiheit - Das Recht, ein

Mehr

Zuordnung von handwerklichen Sachverständigentätigkeiten zu den Sachgebieten der Anlage 1 zu 9 Abs. 1 JVEG Stand: August 2013

Zuordnung von handwerklichen Sachverständigentätigkeiten zu den Sachgebieten der Anlage 1 zu 9 Abs. 1 JVEG Stand: August 2013 ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Zuordnung von handwerklichen Sachverständigentätigkeiten zu den Sachgebieten der Anlage 1 zu 9 Abs. 1 JVEG Stand: August 2013 Abteilung Recht Berlin, im August 2013

Mehr

Die Handwerksrechtsreform Ein Überblick

Die Handwerksrechtsreform Ein Überblick GEWERBERECHT G39 Stand: September 2011 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Die Handwerksrechtsreform Ein Überblick Nicht nur Existenzgründer,

Mehr

Abgrenzung zum Handwerk. Gewerbe von A - Z

Abgrenzung zum Handwerk. Gewerbe von A - Z Abgrenzung zum Handwerk Gewerbe von A - Z Stand: 10.2010 Handwerkskammer des Saarlandes Industrie- und Handelskammer des Saarlandes Hohenzollernstr. 47-49 Franz-Josef-Röder-Str. 9 66117 Saarbrücken 66119

Mehr

Zentrale Neuerung der Handwerksordnung ist mithin die Unterscheidung zwischen zulassungspflichtigen und eintragungspflichtigen Handwerken!

Zentrale Neuerung der Handwerksordnung ist mithin die Unterscheidung zwischen zulassungspflichtigen und eintragungspflichtigen Handwerken! Übersicht 1 Im Rahmen der grundlegenden Novellierung der Handwerksordnung wurde die Zahl der zulassungspflichtigen Handwerke erheblich reduziert. Der Meisterzwang als zentrale Zulassungsvoraussetzung blieb

Mehr

Anlage (zu 1) Ausbildungsabschlüsse von Meistern der volkseigenen Industrie, die einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung entsprechen

Anlage (zu 1) Ausbildungsabschlüsse von Meistern der volkseigenen Industrie, die einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung entsprechen Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen von Meistern der volkseigenen Industrie als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle MeistVoEigAnerkV Ausfertigungsdatum: 06.12.1991

Mehr

Berufsgenossenschaften

Berufsgenossenschaften Berufsgenossenschaften Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) Kurfürsten-Anlage 62 69115 Heidelberg Telefon: 06221 523-0 Telefax: 06221 523-323 www.bgrci.de info@bgrci.de Baustoffe

Mehr

Handwerk Bildung Beratung. Zahlen Daten Fakten 2009/2010

Handwerk Bildung Beratung. Zahlen Daten Fakten 2009/2010 Handwerk Bildung Beratung Zahlen Daten Fakten 2009/2010 2 Das Handwerk in der Region»Das Krisenjahr 2009 vergleichsweise gut gemeistert«zufriedenstellende Geschäfte, leicht gestiegene Erwartungen: die

Mehr

Fortbildung im Handwerk und Qualifizierung zum Service Engineering

Fortbildung im Handwerk und Qualifizierung zum Service Engineering Workshopreihe Service Engineering Abschlussworkshop III am 21.04.2005 Fortbildung im Handwerk und Qualifizierung zum Service Engineering Dipl.-Soziologe Wolfgang Gebhardt, Leiter der Akademie des Handwerks

Mehr

Novellierte Handwerksordnung

Novellierte Handwerksordnung Novellierte Handwerksordnung Neue Chancen zur Existenzgründung und Gewerbeausübung Nr. 139/04 Verantwortlich: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt

Mehr

Gründungsformalitäten

Gründungsformalitäten Kolumnentitel 1 Gründungsformalitäten Existenzgründung im Handwerk 2 Handwerksordnung Chancen und Möglichkeiten im Handwerk 41 Handwerke mit Qualifikationsnachweis 41 Handwerke sind in der Anlage A zur

Mehr

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein. 5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22

Mehr

Gründungsformalitäten

Gründungsformalitäten Kolumnentitel 1 Gründungsformalitäten Existenzgründung im Handwerk 2 Handwerksordnung Chancen und Möglichkeiten im Handwerk 41 Handwerke mit Qualifikationsnachweis 41 Handwerke sind in der Anlage A zur

Mehr

Nr. 48. Mittelstandspolitik, Existenzgründungen, Dienstleistungen. Inhalt. Ohne Meisterbrief:

Nr. 48. Mittelstandspolitik, Existenzgründungen, Dienstleistungen. Inhalt. Ohne Meisterbrief: Aktualisierte Ausgabe Oktober 2009 Informationen zur Existenzgründung und -sicherung Mittelstandspolitik, Existenzgründungen, Dienstleistungen Nr. 48 Thema: Existenzgründung im Handwerk Selbständig machen

Mehr

GründerZeiten. Informationen zur Existenzgründung und -sicherung. Mittelstandspolitik, Existenzgründungen, Dienstleistungen

GründerZeiten. Informationen zur Existenzgründung und -sicherung. Mittelstandspolitik, Existenzgründungen, Dienstleistungen Aktualisierte Ausgabe März 2006 Informationen zur Existenzgründung und -sicherung Mittelstandspolitik, Existenzgründungen, Dienstleistungen Nr. 48 Thema: Existenzgründung im Handwerk Selbständig machen

Mehr

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) I DAS HANDWERK IN DEUTSCHLAND I DEUTSCH

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) I DAS HANDWERK IN DEUTSCHLAND I DEUTSCH Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) I DAS HANDWERK IN DEUTSCHLAND I DEUTSCH DAS HANDWERK IN DEUTSCHLAND Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) DEUTSCH 03 HANDWERK Das Handwerk ist Kern und

Mehr

Handwerk in Unterfranken 2014. Zahlen, Daten und Fakten

Handwerk in Unterfranken 2014. Zahlen, Daten und Fakten Handwerk in Unterfranken 2014 Zahlen, Daten und Fakten 2014 02 Vorwort Vom ersten bis zum vierten Quartal war die Geschäftslage der Handwerksbetriebe im Jahr 2014 sehr stabil. Im Jahresdurchschnitt sagten

Mehr

Selbstständig im Handwerk Qualifikationen und Zugangsvoraussetzungen. Recht

Selbstständig im Handwerk Qualifikationen und Zugangsvoraussetzungen. Recht Selbstständig im Handwerk Qualifikationen und Zugangsvoraussetzungen Das Handwerk ist Deutschlands vielseitigster Wirtschaftsbereich. Insgesamt 147 Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe sind in den Anlagen

Mehr

Merkblatt zum Handwerkerparkausweis OWL

Merkblatt zum Handwerkerparkausweis OWL Bezirksregierung Detmold Detmold, den 03.02.2009 - Verkehrsdezernat - Merkblatt zum Handwerkerparkausweis OWL Seit Mai 2004 gibt es in Ostwestfalen-Lippe einen regionalen Handwerkerparkausweis. Dieser

Mehr

Existenzgründung Versionsstand 27.11.2009

Existenzgründung Versionsstand 27.11.2009 Existenzgründung Versionsstand 27.11.2009 Sie begeben sich mit der Existenzgründung in einen Lebensabschnitt in dem Sie vor allem auf juristischem Gebiet vollkommen neue Bereiche betreten. Seien Sie versichert,

Mehr

Selbstständig im Handwerk Qualifikationen und Zugangsvoraussetzungen

Selbstständig im Handwerk Qualifikationen und Zugangsvoraussetzungen Redaktion: Zentralverband des Deutschen Handwerks www.zdh.de Herstellung/Vertrieb: Marketing Handwerk GmbH Berlin/Aachen Oktober 2018 Selbstständig im Handwerk Qualifikationen und Zugangsvoraussetzungen

Mehr

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Der Klimawandel und seine Folgen- Chancen und Herausforderungen für das Handwerk

Der Klimawandel und seine Folgen- Chancen und Herausforderungen für das Handwerk Der Klimawandel und seine Folgen- Chancen und Herausforderungen für das Handwerk Beratung und Weiterbildung Gliederung des Vortrags 1. Rahmenbedingungen Fortbildung Energiesparendes Bauen 2. Berechtigungen

Mehr

Jahrespressekonferenz 2018

Jahrespressekonferenz 2018 Jahrespressekonferenz 2018 Technologieregion Karlsruhe und Region Nordschwarzwald ) 4 15. Februar 2018 Jahrespressekonferenz 2018 Konjunktur 2017 Strukturzahlen 2017 Ausbildungszahlen 2017 2 Konjunktur

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Sehr geehrter Herr Präsident [Prof. Dr. Dr. h.c. Greipl], meine sehr geehrten Damen und Herren!

Sehr geehrter Herr Präsident [Prof. Dr. Dr. h.c. Greipl], meine sehr geehrten Damen und Herren! Es gilt das gesprochene Wort! Ehrenamtsfeier der IHK München und Oberbayern am Montag, 10. Oktober 2011, in München Rede von Frau Barbara Stamm, MdL Präsidentin des Bayerischen Landtags Sehr geehrter Herr

Mehr

Qualifikationsspezifische Arbeitslosenquoten

Qualifikationsspezifische Arbeitslosenquoten Aktuelle Daten und Indikatoren Qualifikationsspezifische Arbeitslosenquoten 21. November 2013 Inhalt 1. In aller Kürze...2 2. Entwicklung in Deutschland...2 3. Arbeitslosigkeit nach Qualifikation...2 4.

Mehr

Quartalsbericht IV/2013. Quartalsbericht zur Tätigkeit der Qualifizierungsberater. und deren Ergebnisse im 4. Quartal 2013

Quartalsbericht IV/2013. Quartalsbericht zur Tätigkeit der Qualifizierungsberater. und deren Ergebnisse im 4. Quartal 2013 Quartalsbericht IV/2013 Quartalsbericht zur Tätigkeit der Qualifizierungsberater und deren Ergebnisse im 4. Quartal 2013 1 KURZDARSTELLUNG DER ERGEBNISSE ALLER QUALIFIZIERUNGSBERATER... 4 2 AUSWERTUNGEN

Mehr

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der

Mehr

Unangeforderte Stellungnahme

Unangeforderte Stellungnahme Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung Ausschussdrucksache 18(18)117 a 14.07.2015 Bundesärztekammer Unangeforderte Stellungnahme Öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf zur Änderung

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

1: 9. Hamburger Gründerpreis - Kategorie Existenzgründer - 08.09.2010 19:00 Uhr

1: 9. Hamburger Gründerpreis - Kategorie Existenzgründer - 08.09.2010 19:00 Uhr 1: 9. Hamburger Gründerpreis - Kategorie Existenzgründer - Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrter Herr Dr. Vogelsang, sehr geehrter Herr Strunz, und meine sehr geehrte Damen und Herren, meine

Mehr

So bereiten Sie sich auf Betriebsrevisionen von Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft vor

So bereiten Sie sich auf Betriebsrevisionen von Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft vor G 51/1 So bereiten Sie sich auf Betriebsrevisionen von und Berufsgenossenschaft vor Inhalt Seite Suchwort-Register Magazin Die Sifa und die Betriebsrevisionen: ein wichtiges Thema 2 Revisionen durch die

Mehr

Antrag auf Eintragung

Antrag auf Eintragung Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle, in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbe Verwaltung: Dagobertstraße 2 55116 Mainz Tel.

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Möglichkeiten der Umsetzung von Precisions Farming im grünen Bildungsbereich. Andreas Heym, BMELV

Möglichkeiten der Umsetzung von Precisions Farming im grünen Bildungsbereich. Andreas Heym, BMELV Möglichkeiten der Umsetzung von Precisions Farming im grünen Bildungsbereich Andreas Heym, BMELV Grüner Bildungsbereich Berufsausbildung Studium Fortbildung Weiterbildung Beratung Berufsausbildung kann

Mehr

Ausbildungsvergütungen Stand 9. Juni 2017

Ausbildungsvergütungen Stand 9. Juni 2017 Ausbildungsvergütungen Stand 9. Juni 2017 Ausbildungsberuf Gültig ab 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Jahresurlaub vor 18 Jahren nach 18 Jahren Änderungsschneider 01.08.2007 180,-- 210,--

Mehr

Quartalsbericht II/2012. Quartalsbericht zur Tätigkeit der Qualifizierungsberater. und deren Ergebnisse im 2. Quartal 2012

Quartalsbericht II/2012. Quartalsbericht zur Tätigkeit der Qualifizierungsberater. und deren Ergebnisse im 2. Quartal 2012 Quartalsbericht II/2012 Quartalsbericht zur Tätigkeit der Qualifizierungsberater und deren Ergebnisse im 2. Quartal 2012 1 KURZDARSTELLUNG DER ERGEBNISSE ALLER QUALIFIZIERUNGSBERATER... 4 2 AUSWERTUNGEN

Mehr

Abgrenzung Handwerk - Nichthandwerk

Abgrenzung Handwerk - Nichthandwerk Abgrenzung Handwerk - Nichthandwerk A. Vorbemerkung Das vorliegende Merkblatt soll das schwierige Thema der Abgrenzung von Industrie, Handel und Dienstleistungen zum Handwerk klären helfen. Hierzu wird

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Hausmeisterdienste. Nr. 159/09

Hausmeisterdienste. Nr. 159/09 Hausmeisterdienste Nr. 159/09 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter 5.2.20 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters

Mehr

Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein

Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und STATISTIKAMT NORD N I 5-4j/06 S 11. Dezember 2008 Verdienste der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Ergebnisse der Verdienststrukturerhebung 2006

Mehr

Ausbildungsvergütungen Stand 8. Dezember 2017

Ausbildungsvergütungen Stand 8. Dezember 2017 Ausbildungsvergütungen Stand 8. Dezember 2017 Ausbildungsberuf Gültig ab 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Jahresurlaub vor 18 Jahren nach 18 Jahren Änderungsschneider 01.08.2007 180,-- 210,--

Mehr

Meisterkurse an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg. 1. An wie vielen öffentlichen beruflichen Schulen in Baden-Württemberg gibt es

Meisterkurse an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg. 1. An wie vielen öffentlichen beruflichen Schulen in Baden-Württemberg gibt es Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3875 26. 07. 2013 Kleine Anfrage des Abg. Alfred Winkler SPD und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Meisterkurse an beruflichen

Mehr

Zertifizierungsrichtlinie der Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster für die Zertifizierung von Personen

Zertifizierungsrichtlinie der Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster für die Zertifizierung von Personen Zertifizierungsrichtlinie der Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster für die Zertifizierung von Personen 1. Zertifizierungsstelle Die Mitgliedsinnungen des Bundesinnungsverbands des deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

Ausbildungsvergütungen Stand 18. Dezember 2015

Ausbildungsvergütungen Stand 18. Dezember 2015 Ausbildungsvergütungen Stand 18. Dezember 2015 Ausbildungsberuf Gültig ab 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Jahresurlaub vor 18 Jahren nach 18 Jahren Änderungsschneider 01.08.2007 180,--

Mehr

Fragen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Subunternehmer in Deutschland

Fragen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Subunternehmer in Deutschland Seite 1 von 11 Fragen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Subunternehmer in Deutschland Stand Februar 2017 Können Arbeitnehmer aus den EU-Mitgliedsstaaten in deutschen Unternehmen beschäftigt

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Statistische Materialien zu Existenzgründung und Selbstständigkeit der Wohnbevölkerung mit Migrationshintergrund

Statistische Materialien zu Existenzgründung und Selbstständigkeit der Wohnbevölkerung mit Migrationshintergrund Statistische Materialien zu Existenzgründung und Selbstständigkeit der Wohnbevölkerung mit Migrationshintergrund in Berlin Diese Studie ist im Rahmen des Projektes Netzwerk ethnische Ökonomie entstanden.

Mehr

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Fortbildungs- und Prüfungsordnung FortbPrüfO-Kirche 487 Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 3,

Mehr

auch ich möchte Sie herzlich zur Regionalkonferenz der Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesregierung hier in Hamburg willkommen heißen.

auch ich möchte Sie herzlich zur Regionalkonferenz der Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesregierung hier in Hamburg willkommen heißen. Regionalkonferenz der Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesregierung, 7. Mai 2010, im Medienbunker Hamburg. Grußwort von Prof. Dr. Karin von Welck, Senatorin für Kultur, Sport und Medien

Mehr

Der Huldigungszug der Berliner Innungen zum 25.Regierungsjubiläum von Kaiser Wilhelm II. Arne Schöfert

Der Huldigungszug der Berliner Innungen zum 25.Regierungsjubiläum von Kaiser Wilhelm II. Arne Schöfert Der Huldigungszug der Berliner Innungen zum 25.Regierungsjubiläum von Kaiser Wilhelm II. Arne Schöfert Die Feierlichkeiten zum Regierungsjubiläum des letzten Kaisers 1913 gehörten zu den größten Veranstaltungen

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

B. Tabellenteil. Regionale und fachliche Datenübersicht

B. Tabellenteil. Regionale und fachliche Datenübersicht B. Tabellenteil Regionale und fachliche Datenübersicht 48 Tabellenteil Betriebsstatistik Handwerk - Anlage A - Regionalübersicht 2016 Bestand Zugänge Abgänge Bestand darunter Verände- Handwerkskammer am

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Einführung von De-Mail im Land Bremen

Einführung von De-Mail im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/513 Landtag 18. Wahlperiode 10.07.2012 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Einführung von De-Mail im Land Bremen Antwort des Senats auf die

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Informationen für Förderer

Informationen für Förderer Informationen für Förderer Ein voller Erfolg für Sie und ihn. Das Deutschlandstipendium fördern Sie mit! www.deutschlandstipendium.de Leistungsstarke und engagier te Studierende zu fördern, ihnen Anreize

Mehr

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in

Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in Dieses Merkblatt dient zur Orientierung von Prüfungsteilnehmern bei der Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Fachkräfte sichern. Jugendliche mit Behinderung in der Ausbildung

Fachkräfte sichern. Jugendliche mit Behinderung in der Ausbildung Fachkräfte sichern Jugendliche mit Behinderung in der Ausbildung Impressum Herausgeber Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Öffentlichkeitsarbeit 1119 Berlin www.bmwi.de Redaktion Kompetenzzentrum

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

12.03.2015 Zukunft des Handwerkes

12.03.2015 Zukunft des Handwerkes 12.03.2015 Zukunft des Handwerkes Tendenzielle Entwicklung der : 1. Technische Richtlinien 2. Kundenerwartungen 3. Handwerksbetriebe Technische Richtlinien -In den 50er und 60er Jahren relativ unproblematisch.

Mehr

Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10.

Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10. - 1-412.310 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10. Januar 2013 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel

Mehr

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Personal der Frankfurter Pflegeeinrichtungen 2005

Personal der Frankfurter Pflegeeinrichtungen 2005 290 Personal der Frankfurter Pflegeeinrichtungen Petra Meister Personal der Frankfurter Pflegedienste Anteil der Teilzeitbeschäftigten lag deutlich über 50 % Ende des Jahres gab es 117 Pflegedienste in

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr