Perspektiven und Handlungsoptionen. Steuerliche und rechtliche Ansatzpunkte im Krisenumfeld PKF FASSELT SCHLAGE

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1 Perspektiven und Handlungsoptionen der Seeschifffahrt Steuerliche und rechtliche Ansatzpunkte im Krisenumfeld PKF FASSELT SCHLAGE

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3 EDITORIAL Sehr geehrte Leserinnen und Leser, willkommen zur ersten Ausgabe der PKF maritime! Wir haben uns vorgenommen, zukünftig regelmäßig in dieser Publikationsreihe über aktuelle steuerliche und sonstige rechtliche Themen rund um die Seeschifffahrt zu berichten. In dieser Ausgabe lesen Sie: Editorial... 3 Der aktuelle Länderbericht: Zypern Neues Tonnagesteuerregime... 4 Aktuellen Anlass gibt ein neues Tonnagesteuerregime, das rückwirkend zum durch die Dr. Stefan Kreutziger Republik Zypern eingeführt wurde: Lesen Sie dazu auf S. 4 den Beitrag von Thomas Rauert, der insbesondere auf Nutzungsmöglichkeiten der relativ großzügig eingeräumten Steuervergünstigungen verweist. Bereits im Januar hatten wir zur Veranstaltung PKF maritime in das Hotel Hafen Hamburg eingeladen. Mehr als 200 hochkarätige Branchenvertreter folgten dieser Einladung und informierten sich über die Perspektiven und Handlungsoptionen der Seeschifffahrt vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise. Mit dem Hauptthema Sanierung von Schiffs-KG hatten wir offensichtlich den richtigen Kurs eingeschlagen: Denn die steuer-, gesellschafts- sowie zivilrechtlichen Aspekte und Möglichkeiten der Sanierung, die namhafte Referenten skizzierten (einen kurzen Rückblick finden Sie auf S. 22), stießen auf großes Interesse. Die ausgesprochen positive Resonanz auf die Veranstaltung ermutigt uns, zukünftig regelmäßig in dieser Form und ergänzend mit der vorliegenden Publikation PKF maritime aktuelle Entwicklungen in der Schifffahrt aufzugreifen. In diesem Sinne finden Sie in der vorliegenden Ausgabe den Beitrag Erbschaftsteuerreform Werte für Schiffsgesellschaften und Reedereien auf S. 7; Thomas Rauert informiert über die neue Bewertung von Schiffsunternehmen nach der Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts. Danach können die teilweise drastisch gesunkenen Schiffswerte zum Anlass genommen werden, ohnehin anstehende Unternehmensnachfolgen vorzuziehen. Lesen Sie ferner in dem Beitrag von Klaas Borchert auf S. 10 Näheres über die rechtlichen Aspekte der Sanierung von Schiffs-KG. Lars Heymann weist anschließend ab S. 14 auf Fallstricke des Steuerrechts hin und zeigt auf, dass bei richtiger Gestaltung Sanierungsprämien steuerfrei entnommen werden können. Schließlich beschreibt Dr. Sven-Holger Undritz in seinem Beitrag auf S. 19 insolvenzrechtliche Risiken und Chancen und informiert über die Haftung der Organe sowie Anfechtungstatbestände. Wir freuen uns über Ihre Anregungen und Kritik zu dieser Ausgabe. Eine informative Lektüre wünscht Ihnen Dr. Stefan Kreutziger PKF FASSELT SCHLAGE Erbschaftsteuerreform: Realisierung von Steuervorteilen Werte für Schiffsgesellschaften und Reedereien... 7 Rechtliche Aspekte der Sanierung von Schiffs-Kommanditgesellschaften: Sanierungs beiträge der Anleger im Falle der Sanierungsbedürftigkeit Steuerliche Aspekte der Sanierung von Schiffs Kommanditgesellschaften: Sanierungskonzepte aus der Sicht unterschiedlicher Interessen gruppen. 14 Insolvenzrechtliche Risiken und Chancen: Geschäftsführerhaftung und Insolvenzplan verfahren PKF maritime: Hochkarätiger Branchentreff zum Thema Sanierungsmöglichkeiten in Krisenzeiten...22 PKF maritime Juli

4 Der aktuelle Länderbericht: Zypern Neues Tonnagesteuerregime Nutzung großzügig bemessener Vergünstigungen Von WP/StB Thomas Rauert, PKF FASSELT SCHLAGE, Hamburg Zypern stärkt seine Position als Standort der Seeschifffahrt: Rückwirkend zum wurde kürzlich ein neues Tonnagesteuerregime eingeführt. Wen betrifft es in welchem Umfang? 1. Die neue Tonnagesteuer Neben Schiffseignern und Korrespondent- bzw. Vertragsreedern von unter zypriotischer Flagge fahrenden Schiffen bietet die Tonnagesteuer nunmehr auch den Eignern und Charterern von unter ausländischer Flagge fahrenden Schiffen Steuervorteile. Zudem werden die steuerlichen Vergünstigungen, die bisher nur für Gewinne aus dem Schiffsbetrieb gewährt wurden, auf Zinseinkünfte ausgeweitet. Letzteres betrifft Zinseinkünfte aus Mitteln, die nicht Investitionszwecken dienen, und auf Ausschüttungen von Gewinnen, die mittelbar oder unmittelbar aus dem Betrieb von Schiffen erwirtschaftet wurden. Nur klarstellend regelt das Gesetz nunmehr außerdem, dass die Tonnagesteuer auch auf Gewinne aus dem Verkauf von Schiffen Anwendung findet. Das neue Recht (Merchant Shipping [Fees & Taxing provisions] Law of 2010) geht teilweise über die Begünstigungen der Tonnagesteuer anderer Länder hinaus. Seine wichtigsten Komponenten werden im Folgenden im Überblick dargestellt. 2. Wichtige Komponenten 2.1 Adressaten In den Genuss der neuen Tonnagesteuer kommt grundsätzlich jeder Schiffseigner, Charterer und Korrespondent-/Vertragsreeder eines begünstigungsfähigen Schiffs, dessen Unternehmen den Seetransport, das Crew Management und / oder das technische Management zum Gegenstand hat. Seetransport in diesem Sinne umfasst den traditionellen Transport von Waren und / oder Passagieren sowie dessen Nebenleistungen wie Hotel-, Restaurant-, Unterhaltungs- und Einzelhandelstätigkeiten, die an Bord eines Schiffs erbracht werden, das Be- und Entladen von Fracht, den Betrieb von Fahrkartenverkaufseinrichtungen und Fahrgastterminals, Baggerarbeiten zwecks Verlegung von Kabeln etc. 2.2 Seeschiffe Begünstigungsfähig sind Seeschiffe, die nach den zypriotischen oder anderen internationalen Vorschriften zertifiziert und im Schiffsregister eines von Zypern anerkannten Mitglieds der International Maritime Organisation und / oder der International Labour Organisation eingetragen sind. Der 4 PKF maritime Juli 2010

5 Zur Person: Thomas Rauert, Wirtschaftsprüfer Steuerberater informiert Sie als Autor dieses Beitrags über das neue Tonnagesteuerregime in Zypern. Er ist als Mitarbeiter von PKF FASSELT SCHLAGE in Hamburg tätig. Fischerei oder vorwiegend Sport- und Erholungs zwecken dienende Schiffe, Flussfähren, Schwimmkräne ohne eigenen Antrieb, Schlepper (ausgenommen Seeschlepper) etc. sind von der Tonnagesteuer indes ausgeschlossen. 2.3 Steuerbelastung Die Steuerbelastung bemisst sich nach der Tonnage des Schiffs; der Steuertarif für Korrespondent- bzw. Vertragsreeder beträgt 25 % des Tarifs für Schiffseigner und Charterer. 2.4 Bindung an die Option zur Tonnagesteuer Unternehmen, die zur Tonnagesteuer optiert haben, sind 10 Jahre an dieses Steuerregime gebunden. Ein Wechsel zur herkömmlichen Gewinnermittlung vor Ablauf der 10 Jahre hat eine Nachsteuer in Höhe der Differenz zwischen Tonnagesteuer und Steuerbelastung bei herkömmlicher Gewinnermittlung für den betreffenden Zeitraum zur Folge. Darüber hinaus ist ein erneuter Wechsel zur Tonnagesteuer innerhalb von 10 Jahren nach Option unzulässig. Der Tonnagesteuer unterliegen die Ergebnisse aus dem Schiffsbetrieb, mittelbar oder unmittelbar aus dem Schiffsbetrieb gezahlte Dividenden, beim Verkauf eines Schiffs erzielte Veräußerungsgewinne sowie Zinsen aus Mitteln, die als Betriebskapital oder zur Finanzierung, dem Betrieb oder dem Unterhalt von Schiffen bzw. zur Finanzierung von Aufwendungen aus dem Chartervertrag bzw. Management verwendet werden. 2.5 Voraussetzungen (1) Schiffseigner, deren Schiffe unter zypriotischer Flagge fahren, erfüllen per se die Voraussetzungen für die Tonnagebesteuerung. Schiffseigner, deren Schiffe unter einer anderen EU-/EWR-Flagge oder unter einer Flagge eines Drittlands fahren, können zur Besteuerung nach der Tonnage optieren; Schiffe unter Drittlandsflaggen (also außerhalb der EU bzw. des EWR) müssen jedoch weitere Voraussetzungen erfüllen (beispielsweise muss das Schiff einer Flotte angehören, die zumindest auch unter EU-/ EWR-Flagge fährt). Der Anteil der Flotte unter EU-/EWR-Flagge darf innerhalb von drei Jahren nach Option zur Tonnagebesteuerung nicht verringert werden. Weiterhin ist Voraussetzung, dass das wirtschaftliche und das strategische Management der Flotte von einem EU-/EWR-Land aus vorgenommen werden. (2) Charterer, die ein Schiff auf der Basis eines Bareboat-, Zeit- oder Reisechartervertrags einchartern, können zur Tonnagesteuer optieren, wenn die Tonnage der auf Basis von Zeit- und / oder Reisecharterverträgen eingecharterten Schiffe nicht mehr als 75 % der Gesamttonnage der gecharterten und / oder eigenen Schiffe über drei aufeinander folgende Jahre beträgt. Der vorgenannte Prozentsatz erhöht sich gar auf 90 %, wenn die gecharterten Schiffe unter der Flagge eines EU-/ EWR-Staats fahren und / oder Crew Management sowie technisches Management innerhalb der EU bzw. des EWR vorgenommen werden. Die Voraussetzungen für die Charterer von Schiffen unter Drittlandsflagge entsprechen dagegen denen der Eigner von Schiffen unter Drittlandsflagge. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. (3) Korrespondent- bzw. Vertragsreeder, die das Crew Management und das technische Management übernehmen, müssen für die Option zur Tonnagesteuer ihren Geschäftsbetrieb in vollständig ausgestatteten Geschäftsräumen ausüben und eine ausreichende Anzahl qualifizierter Arbeitnehmer (wovon mindestens 51 % der Beschäftigten EU-/EWR-Bürger sein sollten) beschäftigen. PKF maritime Juli

6 Neben diesen sachlichen und personellen Mindestausstattungen sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen: Mindestens zwei Drittel der Management-Tätigkeiten müssen in einem EU-/ EWR-Land vorgenommen werden. Darüber hinaus sollten mindestens 60 % der Flotte, für die das Management ausgeübt wird, eine EU-/EWR-Flagge führen, wobei sämtliche Schiffe und deren gesamte Besatzung internationale Standards und EU-Vorschriften hinsichtlich Sicherheit, Ausbildung und Zertifizierung in Bezug auf Seeleute, Umwelt, Arbeitsbedingungen an Bord der Schiffe etc. zu beachten haben. Zudem müssen weitere spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, die von der Art der Management-Leistung abhängen (d.h. vollständige Anwendung der Maritime Labour Convention beim Crew-Management sowie beim technischen Management insbesondere die Anwendung des ISM Codes). 3. Fazit Wenngleich im Detail noch Klärungsbedarf besteht, enthält das neue Tonnagesteuerregime Zyperns einen sehr großzügigen Ansatz. Vor allem die Ausweitung der Vergünstigungen auf empfangene Dividenden und das Crew- Management gehen über den Anwendungsbereich der deutschen Tonnagesteuer hinaus. Das neue DBA Deutschland/Zypern, das insbesondere den Wegfall der fiktiven, anrechenbaren Quellensteuer von 15 % auf Dividenden aus Zypern vorsieht, soll nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums entgegen der ursprünglichen Absicht nicht zum , sondern zum in Kraft treten. Unsere anlässlich der PKF maritime am d. J. angekündigte Veranstaltung zum neuen DBA werden wir daher auf das Jahr 2011 verschieben. Den Termin teilen wir Ihnen zu gegebener Zeit mit. Die Tonnagesteuer bietet nun auch den Eignern und Charterern von unter ausländischer Flagge fahrenden Schiffen Steuervorteile. 6 PKF maritime Juli 2010

7 Erbschaftsteuerreform: Realisierung von Steuervorteilen Werte für Schiffsgesellschaften und Reedereien Von WP/StB Thomas Rauert, PKF FASSELT SCHLAGE, Hamburg In der gegenwärtigen weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise ist die Sanierung von Unternehmen vielfach der Taktgeber steuerrechtlicher Publikationen. Nicht aus dem Fokus der Wirtschaft geraten sollte aber insbesondere die Erbschaftsteuer, deren Reform am in Kraft getreten ist: Angesichts der z.t. sehr drastisch gesunkenen Schiffswerte können Unternehmensanteile im Vergleich zu Boomzeiten mit erheblich geringerer Steuerbelastung verschenkt werden. Außerdem lassen sich durch zeitnahe Gestaltungen zusätzliche Belastungen der Liquidität im Erbfall verhindern. Der nachfolgende Beitrag soll daher ein Kernstück der Reform der Erbschaftsteuer die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen aus der Sicht der Schifffahrt beleuchten. 1. Wertermittlung nach neuem Recht 1.1 Bewertungshierarchie Mit seiner Entscheidung vom hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber vorgegeben, dass grundsätzlich bei allen Bewertungen für Erbschaft- und Schenkungsteuer-Zwecke vom gemeinen Wert (d.h. dem tatsächlichen Verkehrswert) eines Vermögenswerts auszugehen ist. Dem folgte die Erbschaftsteuerreform zunächst einmal insofern, als einheitliche Bewertungsmaßstäbe für Kapitalanteile rechtsformunabhängig auch für Anteile an Personengesellschaften und Betriebsvermögen eingeführt wurden. Im neuen Recht wurde eine Bewertungshierarchie festgelegt, an die die Steuerpflichtigen, aber auch die Finanzverwaltung gebunden sind: So ist der Wert eines Unternehmens vorrangig aus dem Börsenkurs oder wenn es einen solchen nicht gibt aus zeitnahen Anteilsverkäufen abzuleiten. Wenn es auch diese nicht gibt, ist der Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten eines Unternehmens oder mittels einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Allerdings ist ein höherer Substanzwert dem Ertragswert und markt üblichen Wert, nicht aber wie die Finanzverwaltung in ihrem Erlass aus dem Jahr 2009 klargestellt hat dem Kurs- oder Vergleichswert vorrangig (Gleichlautender Ländererlass vom , BStBl I 2009 S. 713). 1.2 Synthetischer Ertragswert Einmal abgesehen von den Sonderfällen, dass ein aktueller Börsenkurs besteht oder dass innerhalb des letzten Jahres vor dem Bewertungsstichtag ein freier Verkauf stattgefunden hat so etwas ist am ehesten noch bei Fonds zu erwarten, wird ggf. der Wert des Unternehmens unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten ermittelt. Demzufolge wird prinzipiell die Ertragswertmethode (IDW S 1) PKF maritime Juli

8 oder eine andere im Geschäftsverkehr übliche Methode anzuwenden sein. Das heißt: Der Substanzwert als additiver Wert hat nur noch nachrangige Bedeutung, und zwar als Mindestwert der Unternehmung. Zum Ansatz kommt stattdessen der synthetische Ertragswert, der alle erworbenen und auch selbsterstellten immateriellen Güter, insbesondere den Firmenwert etc., umfasst. Der im Sommer des letzten Jahres veröffentlichte Anwendungserlass der Finanzverwaltung zum geänderten Bewertungsgesetz (s.o.) führt zwar die herkömmlichen Bestandteile auf. Er versäumt aber, die Bestandteile eines Liquidationswerts aufzuführen, und geht nicht auf die Bewertung zum Zerschlagungswert, die stillen Lasten einer Liquidation, Personalabfindungen etc. und namentlich auch die latenten Steuern ein (bedeutsam, sofern oder anderen Methode hat, regelt die Verwaltungsanweisung über die sog. Feststellungs-(Beweis-)last. Das bedeutet schlicht: Wer eine andere als die vereinfachte Methode anwenden möchte, muss das entsprechende Gutachten vorlegen und bezahlen. 2. Bewertung von Schifffahrtsgesellschaften 2.1 Branchenspezifische Strukturen Was bedeuten die vorgenannten Vorgaben nun für die Bewertung von Schifffahrtsgesellschaften? Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Schifffahrtsbetriebe in sehr unterschiedlichen Erscheinungsformen existieren. Dementsprechend können auch durchaus verschiedene Bewertungsansätze zu wählen sein. Nehmen wir als ein Extrem die klassische Struktur einer integrierten Reederei: die stillen Reserven überwiegen sollten). Zumindest die latenten Steuern werden bei der Ertragswertmethode allerdings mit einem pauschalen Abschlag von 30 % erfasst. Ob dies freilich bei einer Reederei, die ihren Gewinn nach der Tonnage ( 5a EStG) ermittelt, angemessen ist, wird wohl zu bezweifeln sein. eigene und bedarfsweise zugecharterte Schiffe, eigene Verwaltung, eigenes Personal, eigene Frachtorganisation, fester Kundenstamm usw. 1.3 Vereinfachtes Verfahren Hier kann der Bewertungs standard IDW S 1 die zutreffende Anstelle der vorerwähnten Methoden lassen die Anweisungen der Verwaltung auch das sog. vereinfachte Antwort sein. Diese Aussage ist schon sehr viel zweifelhafter im Falle einer mehr auf Dienstleistungen an Dritte Verfahren zu, sofern sich ausgerichteten Vertragsdadurch kein offensichtlich unzutreffender Wert ergibt. Die Vereinfachung besteht darin, dass der Zukunftsertrag Anlässe der Bewertung von Schifffahrtsunternehmen für Zwecke der Erbschaft-/ Schenkungsteuer (Beispiele): Reederei, die auch einige eigene Schiffe ganz oder teilweise im Eigentum hat. Ganz bedenklich bis falsch aus den bereinigten wäre es, diese Grundsätze Unentgeltliche Übertragungen Ergebnissen der steuerlichen Gewinn- und Verlust Ein-Schiffs gesellschaft zu auf die Bewertung einer bei Fonds-Schiffen. rechnung der vergangenen drei Jahre abgeleitet wird. Die Crux dieses Verfahrens Unternehmensnachfolge in Reedereien. übertragen, die ihr Schiff auf begrenzte Zeit an andere Reeder verchartert. ist jedoch die unendliche Kapitalisierung mit einem variablen Faktor von derzeit 11,79 (2009: 12,3). Man kann schon jetzt sagen, dass die Anwendung einer solchen Berechnungsmethode in der Praxis bei größeren Objekten und auch in komplexeren Strukturen wie z.b. Konzernen nicht sinnvoll ist. Die Frage, ob der Steuerzahler einen Anspruch auf die Berechnung nach der einen Denn solche Betriebe sind nur rudimentäre Unternehmen, weil ihnen wesentliche Funktionen eines kompletten Unternehmens fehlen. Sie haben kein Personal und insbesondere keinen Vertrieb, sie lassen auch den Einkauf, die technische Inspektion und die Verwaltung weitgehend durch Dritte ausführen. Auf eine solche Einheit treffen wesentliche Merkmale 8 PKF maritime Juli 2010

9 eines Unternehmens nicht zu, vor allem hat sie auch keinen Goodwill. Sie hat lediglich das Schiff und als weiteren Vermögenswert ggf. einen Chartervertrag. Auf ein solches Bewertungsobjekt sind weder IDW S 1 noch das vereinfachte Bewertungsverfahren ohne Abstriche anwendbar. In aller Regel besteht für den wesentlichen Vermögensgegenstand, das Seeschiff, ein Marktwert, der im Saldo mit übrigen Aktiven und Passiven den Wert der Unternehmung darstellt. Mit anderen Worten ist in diesen Fällen eine Bewertung nach dem additiven Marktwert sinnvoll und nicht nach einem historischen oder geschätzten Ertragswert. Ggf. kann, wie bereits ausgeführt, ein lukrativer Chartervertrag auf Vertragsdauer zu einem weiteren positiven Wert zu kapitalisieren sein und vice versa. Ein solches Gebilde kann aber schon gar nicht nach dem vereinfachten Verfahren unter Zugrundelegung einer unendlichen Lebensdauer bewertet werden. 2.2 Ermittlung des Marktwerts Das führt zu dem Ergebnis, dass in der Mehrzahl der Fälle Reedereien auf der Basis des geschätzten Marktwerts des oder der Schiffe zu bewerten sind. Man wird sich in der Praxis wie übrigens bisher schon bei der Feststellung des Unterschiedsbetrags in der Tonnagesteuer individuelle Bewertungsgutachten von zwei angesehenen Maklern einholen und daraus den Wert der Unternehmung ableiten. Dies ist das anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Verfahren, kurz gefasst also die marktübliche Methode. In Sondersituationen wie vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Wirtschaftskrise wird demgegenüber eingewendet werden, dass kein funktionierender Markt besteht. Dies ist dasselbe Problem, das die Finanzinstitute bei Derivaten oder Immobilien auch kennen. Aus der Sicht eines Käufers, und darauf stellt das Bewertungsgesetz ausdrücklich ab, gibt es immer einen Nachfrage-Marktwert; die Frage ist nur, ob es einen verkaufswilligen Verkäufer gibt. Für praktische Zwecke wird man auch hier wie bei der Ableitung aus Verkäufen zumindest auf die Ein-Jahres- Frist abstellen dürfen, innerhalb derer ein relevanter Markt bestanden haben muss. 2.3 Eignung des HSES-Verfahrens? Schon seit geraumer Zeit macht das sog. HSES-Verfahren (Hamburg Ship Evaluation Standard oder besser: LTAV [Long Term Asset Valuation]) des VHSS (Vereinigung Hamburger Schiffsmakler und Schiffsagenten e.v.) Furore. Die Financial Times Deutschland berichtete sogar in ihrer Ausgabe vom , dass die bekannten deutschen Schifffahrtsbanken daran denken, mittels dieser Bewertungsmethode ihre Engagements aufzuwerten. Das soll hier nicht weiter untersucht werden. Diese finanzmathematischen Methoden geben jedenfalls unbestreitbar nicht den aktuellen Marktpreis wieder, sondern beruhen auf einer erwarteten oder erhofften, aber keineswegs gesicherten Ertragsprognose. Wenn die HSES-Methodik für den genannten Zweck auch durchaus zielführend sein mag, zur Bestimmung eines Marktpreises ist sie nicht oder nur sehr bedingt geeignet. Nach Expertenaussagen kommt der HSES z.b. für ein Schiff, das zu 14 Mio. USD verkauft wurde, zu einem Wert von 28 Mio. USD. Man darf ferner nicht aus dem Auge verlieren, dass die Erbschaftsteuer als Stichtagsteuer nicht auf Zukunftshoffnungen, sondern allenfalls auf abgesicherte Ertragserwartungen (z.b. aus Charterverträgen) basiert werden darf; und auch insoweit ist derzeit eine klare Tendenz zum Rechtsbruch zu beobachten, dass Verträge nicht eingehalten, sondern neu verhandelt werden. 3. Administrative Aspekte Schließlich noch der Hinweis auf einige administrative Aspekte, die sich aus den neuen Bewertungsregeln ergeben. 3.1 Zuständiges Finanzamt / Dokumentation Die Bewertungen erfolgen nicht durch die Erbschaftsteuer-Finanzämter, sondern durch die Betriebstätten- Finanzämter. Bei mehrfach gestuften Gruppen kann sich daraus ein beachtlicher zusätzlicher Verwaltungsund Zeitaufwand ergeben. Auch werden die Werte damit Gegenstand von Betriebsprüfungen werden, die erst viele Jahre nach dem maßgeblichen Stichtag durchgeführt werden. Dadurch wird unweigerlich ein Element der Aufhellung in die Bewertungspraxis hineingetragen werden. Daher ist es in einschlägigen Fällen unbedingt angeraten, eine gute Dokumentation aufzubauen. Nur zu leicht erinnert sich nach einer wesentlichen Verbesserung niemand PKF maritime Juli

10 mehr daran, wie schlecht die Marktlage vor drei oder vier Jahren war. 3.2 Kosten Noch ein Wort zu den Kosten der Maßnahmen. Wer trägt diese? Prinzipiell liegt die Erklärungspflicht bei der Gesellschaft. Überlagert wird diese Pflicht aber von dem Verursachungsprinzip, sodass Gesellschafter A nicht für die Kosten einer Schenkung oder Erbschaft des Gesellschafters B aufzukommen hat. Der Gesellschaftsvertrag sollte, insbesondere auch bei Fonds, hierzu eine allgemeine Regelung vorsehen. Dann bleibt noch die Frage nach der steuerlichen Abzugsfähigkeit solcher im Ernstfall nicht unerheblicher Kosten. Legt man die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung für Kosten der Erklärung zur Einheitlichen Gewinnfest stellung an, so könnte die Abziehbarkeit zumindest streitig sein. Rechtliche Aspekte der Sanierung von Schiffs- Kommanditgesellschaften Sanierungsbeiträge der Anleger im Falle der Sanierungsbedürftigkeit Von RA/StB Klaas Borchert, Dr. Schackow & Partner Rechtsanwälte Die aktuelle Krise führt bei vielen Schifffahrtsgesellschaften und somit vielen Schiffsfonds zu Liquiditätsproblemen. Da die Kreditaufnahme bei Banken oder anderen Kapitalgebern regelmäßig schwierig ist, liegt der Fokus der Sanierungsbemühungen oft auf der Frage, in welcher Form die Anleger ihrer Gesellschaft Geldmittel zur Verfügung stellen können oder sogar müssen: Welche Haftungsrisiken tragen Anleger und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen bei der Einforderung von Sanierungsbeiträgen? 1. Sanierungsbedürftigkeit 1.1 Insolvenzgründe im Überblick Sanierungsbedürftigkeit bedeutet aus rechtlicher Sicht Vermeidung oder Beseitigung einer Insolvenzsituation. Die Rechtsordnung fordert nicht, dass ein Unternehmen profitabel geführt wird. Sie verlangt lediglich, dass im Falle des Eintritts von Insolvenzreife die richtigen Konsequenzen gezogen werden, sprich ein Insolvenzantrag gestellt wird. Zwingende Insolvenzgründe sind die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit. Der daneben bestehende Antragsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit spielt bei Schifffahrtsgesellschaften keine Rolle, da eine Fondsgesellschaft nicht Insolvenz anmelden wird, wenn sie es denn nicht muss. 1.2 Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die liquiden Mittel, also Bankguthaben und kurzfristig liquidierbare Vermögensgegenstände, nicht mehr ausreichen, um sämtliche fäl 10 PKF maritime Juli 2010

11 ligen Verbindlichkeiten zu decken. Diese Betrachtung ist stichtagsbezogen, so dass für jeden einzelnen Tag eine ausreichende Deckung festgestellt oder eben nicht festgestellt werden kann. Aus der liquiditätsmäßigen Unterdeckung wird eine insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeit, wenn sich an der Situation innerhalb von drei Wochen voraussichtlich nichts ändert. Neben den stichtagsbezogenen Finanzstatus tritt also ein Finanzplan, der die Einnahmen und fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag des Finanzstatus aufführt. Sofern hieraus ersichtlich wird, dass sich die Liquiditätsunterdeckung innerhalb des genannten Zeitraums vollständig beseitigen lässt, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor. Lässt sie sich nicht beseitigen, besteht die Zahlungsunfähigkeit bereits am Stichtag des Finanzstatus und nicht etwa erst nach Ablauf der Drei- Wochen-Frist. Da der Finanzplan wie jede Planung Unsicherheiten unterworfen ist, ist die Planerfüllung in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Gegebenenfalls hat eine taggenaue Prüfung stattzufinden. Da die Zahl der Zahlungsvorgänge bei Schifffahrtsgesellschaften sehr überschaubar ist, ist dies auch in der Praxis handhabbar. 1.3 Voraussetzungen der Überschuldung Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten deckt. Entgegen einer des Öfteren vertretenen Auffassung ist der Überschuldungsbegriff im Zuge der gesetzlichen Reaktionen auf die Finanzmarktkrise nicht aufgehoben, sondern lediglich aufgeweicht worden. Ursprünglich war die Regelung der Insolvenz bewusst streng gefasst, so dass die Zukunftsaussichten des Unternehmens bei der Überschuldungsprüfung nur insoweit zu berücksichtigen waren, als sich danach entschied, ob der Bilanzansatz zu Fortführungs- oder Zerschlagungswerten zu erfolgen hatte. Der aufgeweichte Überschuldungsbegriff berücksichtigt zusätzlich die Fortführungsprognose des Unternehmens. Eine rechtliche Überschuldung liegt danach nicht vor, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Eine bilanzielle Überschuldung ob nach Fortführungs- oder Liquidationswerten spielt dann keine Rolle mehr. Diese Aufweichung darf gleichwohl nicht als Freibrief verstanden werden, sondern erfordert noch deutlich höheren Dokumentationsaufwand als der im Rahmen der Zahlungsunfähigkeit angesprochene Finanzplan. Der Prognosehorizont muss mindestens das laufende und das kommende Geschäftsjahr abdecken. Dabei dürfen Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Vereinfacht lässt sich die Fortführungsprognose als Prognose der Zahlungsfähigkeit über den Prognosezeitraum bezeichnen. 1.4 Zeitbedarf für ein Sanierungskonzept Wichtig ist, dass das Insolvenzrecht den Beteiligten nicht beliebig viel Zeit für Sanierungsbemühungen lässt. Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen, bleiben der Geschäftsführung nur noch drei Wochen, um diese zu beseitigen. Ein Sanierungskonzept mit Anlegern lässt sich in dieser Zeit schon wegen der einzuhaltenden Ladungsfristen nicht umsetzen. Die Zeit wäre aber auch zu knapp, um die nötigen Vergleichsrechnungen, Risikohinweise, Vertragsergänzungen und Bankgespräche durchzuführen. Konsequenterweise muss ein Vorlauf von drei bis sechs Monaten eingerechnet werden, damit ein Sanierungskonzept seriös abgewickelt werden kann. 2. Haftung der Anleger 2.1 Einlagen der Kommanditisten Zur Person: Klaas Borchert, Rechtsanwalt Steuerberater informiert Sie als Autor dieses Beitrags über rechtliche Aspekte der Sanierung von Schiffs-KG. Er ist als Partner von Dr. Schackow & Partner in Hamburg tätig und u.a. auf die gesellschaftsrechtliche Beratung der maritimen Wirtschaft spezialisiert. Anleger bei Schifffahrtsgesellschaften sind konzeptionell regelmäßig Kommanditisten. Ihre Haftung ist daher von Gesetzes wegen erst dann betragsmäßig beschränkt, wenn sie im Handelsregister eingetragen werden. Zwischen dem Tag des Beitritts und dem Tag der Eintragung haften sie unbeschränkt. Um dieses ungewünschte Ergebnis zu vermeiden, gleichwohl aber eine PKF maritime Juli

12 Teilhabe am Ergebnis in der Zwischenzeit zu ermöglichen, erfolgt der Beitritt üblicherweise entweder über die Einschaltung eines Treuhänders oder zunächst als atypisch stiller Beteiligter. In beiden Konstellationen besteht keine Haftung des Anlegers gegenüber Dritten. gezahlt wird. Genau an dieser Stelle entsteht in der Praxis das erste Haftungsrisiko für Anleger, da die in den Prospekten vorgesehenen und in der Praxis auch durchgeführten Ausschüttungen zumindest in den ersten Jahren eines Fonds nicht aus Gewinnen erwirtschaftet Gegenüber der Gesellschaft bzw. Haftung im Innenverhältnis werden, sondern eine dem Treuhänder besteht hingegen bereits eine Verpflichtung und somit theoretisch auch ein Haftungsrisiko. Diese Unterscheidung zwischen dem Innen- und Außenverhältnis nur im konkreten Einzelfall überprüfbar Rückzahlung von Eigenkapital darstellen. Bei älteren Fonds, bei denen die Haftsumme noch der Pflichteinlage entspricht, führt somit schon die erste derartige Ausschüttung zu ist von besonderer Wichtigkeit für das Verständnis der Haftungssituation von Anlegern und die Frage, ob sie verpflichtet sind, Sanierungsbeiträge zu leisten. Häufig einem zumindest teilweisen Wegfall des Enthaftungsprivilegs, sodass im Außenverhältnis (wieder) ein Haftungsrisiko besteht. werden beide Sphären vermischt, so dass es zu Missverständnissen kommt. 2.3 und im Innenverhältnis? 2.2 Haftung im Außenverhältnis Die gesetzliche Regelung der 171 ff. HGB betrifft allein das Außenverhältnis. Ein Kommanditist haftet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sofern er nicht im Handelsregister mit einer Haftsumme eingetragen ist. Sobald die Eintragung erfolgt, besteht die persönliche Haftung grundsätzlich fort, ist jetzt aber nicht mehr unbeschränkt, sondern auf den Eintragungsbetrag reduziert. Sofern der Anleger eine Einlage in die Gesellschaft geleistet hat, deren Höhe mindestens der eingetragenen Haftsumme entspricht, kann er dies Drittgläubigern der Gesellschaft zusätzlich entgegenhalten und damit seine Haftung im Außenverhältnis ausschließen. Die Einlage muss im Sinne einer Kapitalaufbringungskontrolle werthaltig gewesen sein. Stundungs- oder Erlassregelungen, die im Innenverhältnis möglich wären, haben im Außenverhältnis keine haftungsreduzierende Wirkung. Da bei Fondsgesellschaften in den letzten Jahren die Haftsumme stets nur noch einen Bruchteil der Pflichteinlage betrug, wird die Haftungsbegrenzung zumeist schon mit der ersten Einzahlung durch den Anleger erreicht, selbst wenn der insgesamt zu leistende Betrag in mehreren Tranchen zu überweisen ist. Das Privileg der Haftungsbeschränkung durch Einlage entfällt, soweit die Einlage an den Anleger zurück Ob dieses Haftungsrisiko im Außenverhältnis auch im Innenverhältnis auftritt, ob also nicht bloß Gläubiger den Anleger in Anspruch nehmen können, sondern die Fondsgesellschaft selbst einen unmittelbaren Anspruch gegen den Anleger auf Wiedereinlage seiner erhaltenen Ausschüttungen hat, hängt von den Regelungen des Gesellschaftsvertrags ab. Eine ausdrückliche Regelung findet sich normalerweise nicht, da dieses Szenario in der Vergangenheit nicht bedacht worden ist. Würde man allein auf die gesetzlichen Regelungen abstellen, spricht viel dafür, dass ein unmittelbarer Anspruch der Gesellschaft gegen den Anleger besteht. Tatsächlich enthalten viele Gesellschaftsverträge aber Regelungen, aus denen sich zumindest indirekt schließen lässt, dass etwas anderes gewollt war. Dabei ist weniger die Wiedergabe der Regelungen der 171 ff. HGB gemeint, da diese eben nur für das Außenverhältnis gelten. Es finden sich regelmäßig aber auch Bestimmungen, wonach Nachschüsse nicht gefordert werden können und ein Ausgleich unter den Gesellschaftern nicht erfolgen soll. Ferner ist oft geregelt, dass Ausschüttungen erfolgen dürfen. Auch finden sich Form- und Fristvorschriften für Ausschüttungen. Es lässt sich keine generelle Antwort auf die Frage nach einer Haftung im Innenverhältnis geben. Vielmehr sind die konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu überprüfen. Bei zukünftigen Gesellschafts 12 PKF maritime Juli 2010

13 verträgen ist als Lehre aus der aktuellen Krise damit nisse zu beachten, um den Sanierungsprozess anfechtungsfrei umzusetzen. zu rechnen, dass ausdrücklich klargestellt wird, ob eine Rückforderung geleisteter Ausschüttungen möglich sein Ein wichtiger Baustein im Rahmen der Konzepte ist die soll oder nicht. Belohnung derjenigen Anleger, die Kapital in die Gesellschaft einzahlen, durch Sondervorteile. Üblich und auch 3. Sanierungsbeiträge der Anleger zulässig ist die Vereinbarung von Vorabgewinnen, die derartigen Neuanlegern einen deutlichen wirtschaftlichen 3.1 Neue Liquidität Unabhängig davon, ob die Anleger zur Rückzahlung von Vorteil gegenüber passiven Anlegern verschaffen, die Ausschüttungen verpflichtet sind, wird es oft wirtschaftlich keine Zahlungen leisten. Im Hinblick auf die Vorteile der sinnvoll sein, der Gesellschaft neue Liquidität zur Verfügung zu stellen, um keinen Totalverlust realisieren zu müs dem normalen Steuersatz unterliegen würden. Tonnagesteuer sind feste Verzinsungen unattraktiv, da sie sen. Theoretisch könnten dabei auch Anleger als Darlehensgeber der Gesellschaft auftreten. Regelmäßig ist aber 3.4 Begrenzung des Haftungsrisikos eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung gewünscht, um steuerlich die Vorteile der Tonnagebesteuerung nutzen zu Bei richtiger Gestaltung kann im Rahmen der Sanierung können. stets sichergestellt werden, dass für diejenigen Anleger, die Geld an die Gesellschaft leisten, eine eventuelle 3.2 durch Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen Haftung im Außenverhältnis in Höhe der Zahlung wieder oder im Wege der Kapitalerhöhung erlischt. Dies betrifft diejenigen Fälle, bei denen wie Gestalterisch macht es dabei kaum einen Unterschied, ob oben dargestellt durch Leistung von Ausschüttungen erhaltene Ausschüttungen zurückgezahlt werden oder das das Haftungsprivileg der Einlageleistung ganz oder teilweise wieder entfallen ist. Kapital erhöht wird. Psychologisch mag zwischen beiden ein Unterschied bestehen, rechtlich liegen sie dicht beieinander. Ein Der Wegfall des Privilegs lässt sich durch eine erneute Einlageleistung Rückzahlungsmodell kommt nur Sanierung als Kapitalerhöhung zu gestalten? heilen. Dafür ist nichts anderes in Betracht, wenn die Summe der erforderlich als eine werthaltige geleisteten Ausschüttungen überhaupt ausreicht, um den aktuellen Zahlung in das Eigenkapi tal der Gesellschaft. Weitergehende Anforderungen bestehen, trotz z. T. gegenteiliger Äußerungen in Liquiditätsbedarf der Gesellschaft zu decken. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass stets nur ein Teil der der Literatur, nicht. Auch in einem Kapitalerhöhungsmodell kann dieser Effekt erzielt werden, sofern die Kapital Anleger tatsächlich willens und in der Lage ist, an einem Sanierungskonzept mitzuwirken, so dass faktisch niemals erhöhung lediglich zu einer Erhöhung der Leistungspflichten im Innenverhältnis führt, die eingetragene Haftsumme der gesamte ausgeschüttete Betrag zur Verfügung steht. Allein aus diesen Erwägungen heraus kann es zwingend im Außenverhältnis aber unverändert bleibt. erforderlich sein, die Sanierung als Kapitalerhöhung zu gestalten. Die Anleger vieler Gesellschaften sind entweder im Außenverhältnis oder im Innenverhältnis 3.3 Vertragsanpassungen und Gewährung Haftungsrisiken ausgesetzt. Derart risikobefangenes von Sondervorteilen Kapi tal kann und sollte für Sanierungsbemühungen der Jedes Sanierungskonzept erfordert eine entsprechende Gesellschaft herangezogen werden. Es handelt sich keinesfalls um gutes Geld, das schlechtem Geld hin Anpassung der Verträge, insbesondere des Gesellschaftsvertrags. Hierfür ist eine Mehrheit von mindestens drei terher geworfen würde. Eine Haftungserhöhung lässt Vierteln der Anleger erforderlich. Darüber hinaus sind alle sich bei richtiger Gestaltung in diesem Zusammenhang Form- und Fristvorschriften sowie Informationserforder vermeiden. PKF maritime Juli

14 Steuerliche Aspekte der Sanierung von Schiffs-Kommanditgesellschaften Sanierungskonzepte aus der Sicht unterschiedlicher Interessengruppen Von RA/StB Lars Heymann, PKF FASSELT SCHLAGE, Hamburg Bei der Erstellung von Sanierungskonzepten für Schiffs-KG sind steuerliche Rahmenbedingungen sorgsam zu beachten. Anderenfalls drohen erhebliche Belastungen, die vermeidbar sind. Insbesondere die Regeln über die Tonnagesteuer können über Erfolg oder Misserfolg eines Sanierungskonzepts mit entscheiden. Auch der Übergang von der Tonnage- zur Regelbesteue rung könnte als Alternative durchdacht werden. In der Praxis bewährte Sanierungskonzepte zeichnen sich dadurch aus, dass es gelingt, Beiträge aller mit dem Schiff wirtschaftlich in Beziehung stehenden Interessengruppen zu vereinen: Banken, Initiatoren (also Emmissionshäuser, Treuhänder und Bereederer) sowie Kommanditisten leisten Sanierungsbeiträge. Die Beteiligung neuer Investoren an der Sanierung ist demgegenüber bislang nur in Ausnahmefällen gelungen. Die typischen Sanierungsbeiträge der aufgezählten Interessengruppen sind steuerlich unterschiedlich zu beurteilen. 1. Banken Die Beteiligung der Banken besteht regelmäßig aus Zinsund Tilgungsstundungen, vielfach auch in der Gewährung zusätzlicher Kreditlinien. Steuerliche Besonderheiten für die Schiffs-KG und für die Banken ergeben sich in der Regel nicht. Fälle, in denen auf Betreiben der Banken Debt-Equity Swaps durchgeführt oder über die typischen Bankgeschäfte hinausgehende, hybride Finanzierungsformen gewählt wurden, sind bislang allenfalls vereinzelt anzutreffen. 2. Initiatoren Die Beteiligung der Emissionshäuser, Treuhänder und Bereederer erfolgt in der Regel durch einen meist anteiligen Verzicht auf Entgelte und Gebühren (insbesondere Treuhandgebühren und Bereederungsentgelte). 2.1 Verzicht auf Gebühren bzw. Entgelte Beim Verzicht auf Gebühren und Entgelte muss unterschieden werden, ob der jeweilige Initiator nur einen Gewinn nach der Tonnage gem. 5a EStG zugewiesen bekommt oder ob die jeweiligen Gebühren als Sondervergütungen der regulären Besteuerung zu unterwerfen sind. Wenn es sich um Bestandteile des Tonnagegewinns handelt (wie beispielsweise bei Bereederungsentgelten), führt der Verzicht auf diese Entgelte zu keinen Steuerwirkungen. Eine anteilige Kürzung des Tonnagegewinns um die ausbleibende Bereederungsgebühr ist im Gesetz nicht vorgesehen. 14 PKF maritime Juli 2010

15 Wenn die Entgelte als Sondervergütung gewährt werden (z.b. bei Befrachtungskommissionen) oder der Treuhänder nicht an der Schiffs-KG beteiligt ist, stellt der Verzicht eine steuerherabsetzende Erlösminderung dar. 2.2 Verzicht gegen Besserungsschein Der Verzicht wird vielfach gegen Besserungsschein erteilt. Wenn die Sanierung also erfolgreich war, werden die Entgelte, auf die im Rahmen der Sanierung verzichtet worden ist, nachentrichtet. Hier ist die 4 %-Grenze des Tonnagesteuererlasses zu berücksichtigen. Von der Tonnagesteuer erfasst sind nur Bereederungsentgelte von max. 4 %. Darüber hinausgehende Bereederungsentgelte sind regulär zu versteuern. Bei der Gestaltung des Verzichts und auch seiner buchhalterischen Erfassung ist deswegen darauf zu achten, dass eine gleichmäßige Erfassung der Erträge erfolgt. 2.3 Sanierungserlass Bei Schiffen, die nicht nach dem Tonnagegewinn besteuert werden, entsteht durch den Verzicht auf die Entgelte ein steuerpflichtiger Ertrag aus der Auflösung der entsprechenden Verbindlichkeiten. Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, die im Einzelfall zu prüfen sind, kommt allerdings die Anwendung des Sanierungserlasses des BMF in Betracht, wonach diese Sanierungsgewinne steuerfrei gestellt werden können. Den Tonnagesteuererlass vom und den Sanierungserlass des BMF vom stellen wir auf Anfrage gerne zur Verfügung. 3. Kommanditisten 3.1 Risikoprämie für Nachschüsse Die Kommanditisten werden in der Regel Liquidität nachschießen. Soweit sie weiteres Kapital zusätzlich zu ihrer Zeichnungssumme zur Verfügung stellen, erhalten sie eine gesonderte Risikoprämie. Diese wird im Allgemeinen als laufende Prämie geleistet, in vielen Fällen wird zusätzlich noch bei erfolgreicher Sanierung eine Erfolgsprämie gewährt. Zur Person: Lars Heymann, Rechtsanwalt Steuerberater informiert Sie als Autor dieses Beitrags über steuerliche Aspekte der Sanierung von Schiffs-KG. Er ist als Mitarbeiter von PKF FASSELT SCHLAGE in Hamburg tätig und u.a. auf steuerliche Themen rund um die Seeschifffahrt spezialisiert. Der Nachschuss könnte zivilrechtlich als Gesellschafterdarlehen ausgestaltet werden. In der Praxis handelt es sich jedoch in fast allen Fällen um eine Einlage; die Risikoprämie wird dann als Gewinnvorab gewährt. Im Folgenden werden konkrete Nachschussvarianten (so das Gesellschafterdarlehen, die Einlage mit Gewinnvorab, Liquiditätsentnahmen) sowie der Verlust des Sanierungskapitals in ihren steuerlichen Wirkungen analysiert. 3.2 Gesellschafterdarlehen Die Gewährung von Gesellschafterdarlehen hat sich obgleich zivilrechtlich vermutlich einfacher in der Handhabung nicht durchgesetzt. Dies liegt daran, dass die Risikoprämie in diesen Fällen als Zinsen auf das Gesellschafterdarlehen zu zahlen wäre. Diese Zinsen sind als Sondervergütungen der Schiffs-KG an die Gesellschafter nicht von der Tonnagesteuer erfasst, sondern auf der Ebene der Gesellschafter der regulären Besteuerung zu unterwerfen. Im Falle des Misserfolgs der Sanierungsmaßnahme zählt das Gesellschafterdarlehen aber zum steuerlichen Betriebsvermögen. Der Verlust des eingesetzten Sanierungskapitals ist in den Fällen nicht steuerwirksam, in denen die Schiffsgesellschaft den Gewinn nach der Tonnage ermittelt. 3.3 Einlage mit Gewinnvorab Im Falle eines Gewinnvorabs ist der Verlust des Sanierungskapitals ebenfalls nicht steuerwirksam. Vorteilhaft am Gewinnvorab ist jedoch, dass er vom Tonnage gewinn erfasst ist und dementsprechend keine zusätzlichen Steuern auslöst. PKF maritime Juli

16 Im Rahmen des Tonnagesteuererlasses 2008 (BStBl 2008 Bd. I, S. 956 ff.) hat die Finanzverwaltung Vorgaben für die Abgrenzung von Sondervergütung und Gewinnvorab aufgestellt. Das BMF nennt im Wesentlichen zwei Kriterien: Der Gewinnvorab darf handelsrechtlich nicht als Kosten zu behandeln sein und in Verlustjahren nicht gewährt werden. Ansonsten kommt es grundsätzlich auf die Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags an, allerdings nicht auf dessen Wortlaut, sondern den wirtschaftlichen Gehalt der Regelungen. Einzelne Finanzgerichte halten diese Anforderungen für zu weitgehend. Insbesondere soll eine Auszahlung auch in Verlustjahren die Qualifikation als Gewinnvorab nicht beeinflussen. In der konkreten Gestaltungssituation ist es trotzdem ratsam, die Vorgaben des Tonnagesteuererlasses einzuhalten, weil die Finanzämter in der Regel nicht in der Lage sein werden, abweichend vom Erlass zu veranlagen. von der Gewinnsituation zu entnehmen, hat der Gewinnvorab Musterformulierung für wirtschaftlich betrachtet die Qualität einer festen Verzinsung. Es den Gesellschaftsvertrag besteht in diesem Fall die Gefahr, dass letztendlich die Risikoprämie nicht von der Tonnagesteuer erfasst ist und regulär versteuert werden muss. 3.5 Verlust des Sanierungskapitals Wie oben beschrieben, entfaltet der Verlust des Sanierungskapitals im Falle des Scheiterns des Sanierungskonzepts keine steuerlichen Auswirkungen, wenn das Schiff nach der Tonnage besteuert wird. Dem kann entgegengewirkt werden, wenn das Sanierungskapital über eine Kapitalgesellschaft in das Schiff investiert wird. Hierfür besteht die Möglichkeit, die Anteile an der Schiffs-KG im Wege der Umwandlung auf eine Kapitalgesellschaft zu übertragen. Bei ausbleibendem Erfolg des Sanierungskonzepts werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft abgeschrieben. Deshalb sollte hinsichtlich der Risikoprämie insbesondere beachtet werden, dass der entsprechende Gewinnvorab nur bei tatsächlich vorhandenem handelsrechtlichen Gewinn zugewiesen wird. Möglich ist ein rechnerischer Vortrag der noch nicht zugewiesenen Gewinnvorabs. Eine Formulierung im Gesellschaftsvertrag könnte dahingehen, dass sich im Falle eines Jahresüberschusses, der nicht ausreicht, um den Gewinnvorab vollständig zu bedienen, der Gewinnvorab der folgenden Jahre entsprechend erhöht. 3.4 Liquiditätsentnahmen Bei Personengesellschaften sind Entnahmen von Liquidität grundsätzlich unabhängig von der handelsrechtlichen und steuerlichen Gewinnzuweisung zulässig. Wir raten davon ab, dies in Bezug auf den Gewinnvorab vorzusehen. Wenn die Kommanditisten berechtigt sind, bei ausreichender Liquidität den Gewinnvorab unabhängig Gesellschafter Reederei KG Shipowning- Kapitalgesellschaft Schiffs-KG Abb.: Einschaltung einer Kapitalgesellschaft als Gestaltungsoption 16 PKF maritime Juli 2010

17 Der daraus resultierende Verlust wird bei Gesellschaftern, die natürliche Personen sind, nach dem Teileinkünfteverfahren jedenfalls zu 60 % steuerwirksam. Vorsicht ist geboten, wenn für das Schiff Unterschiedsbeträge festgestellt sind, weil deren Behandlung im Fall der Umwandlung ungeklärt ist. Für den Fall der Übertragung der Anteile auf eine Personengesellschaft sieht der Tonnagesteuererlass eindeutig vor, dass keine Unterschiedsbeträge aufzulösen sind. Für die Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft kann nichts anderes gelten. Gleichwohl empfiehlt es sich, hier eine verbindliche Auskunft des Finanzamts einzuholen. Wenn die Sanierung erfolgreich ist, dass Schiff also wieder Gewinne einfährt, sichert ein Gewinnabführungsvertrag zwischen der Kapitalgesellschaft und der darüber stehenden Personengesellschaft die durchgängige Anwendung der Tonnagebesteuerung bis auf die Gesellschafterebene. Das vorstehende Schaubild auf S. 16 verdeutlicht eine solche Gestaltung. 4. Beendigung der Tonnagesteuer 4.1 Grundsätzlich bestehende Möglichkeiten In Zeiten der Schifffahrtskrise zeigt die Tonnagesteuer ihre Nachteile: Verluste, die aus mangelnder Beschäftigung oder nicht auskömmlichen Chartereinnahmen resultieren, können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Um dies zu ändern, bleibt nur, das Schiff aus der Tonnagesteuer herauszuholen. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten: 10 Jahre nach Eintritt in die Tonnagesteuer kann das Schiff zurück zur Regelbesteuerung optieren. Oder die Voraussetzungen für die Anwendung der Tonnagesteuer entfallen schon während dieses Zeitraums. 4.2 Option nach 10 Jahren Die Option zurück zur Regelbesteuerung erfolgt durch schriftliche, im Übrigen aber formlose Mitteilung an das Finanzamt. Sie ist möglich, nachdem das Schiff 10 Jahre lang nach der Tonnage besteuert worden ist. Ab dem Jahr Werden bei der Erstellung von Sanierungskonzepten für Schiffs-KG die steuerlichen Rahmenbedingungen nicht sorgsam beachtet, können erhebliche Belas tungen drohen. PKF maritime Juli

18 der Option können laufende Verluste steuerlich geltend Das Aufliegen des Schiffs über mehr als die gemacht werden. Allerdings müssen eventuell vorhandene Unterschiedsbeträge, verteilt auf fünf Jahre, aufge Hälfte des Jahres führt nicht zur Beendigung der Tonnagesteuerlöst und versteuert werden. Nach Rückkehr zur Regelbesteuerung ist für das Schiff die 4.4 Unklare Folgen im Optionsfall Wiederanwendung der Tonnagesteuer 10 Jahre lang nicht Unklar sind die Folgen des Wegfalls der Tonnagesteuer möglich. Allerdings kann diese Begrenzung beispielsweise während des 10-jährigen-Optionszeitraums. Während durch eine Veräußerung des Schiffs an eine Schwes terteilweise die Auffassung vertreten wird, dass auch in diesen Fällen die Tonnagesteuer ab dem Jahr des Wegfalls oder Tochtergesellschaft leicht umgangen werden. 4.3 Wegfall der Tonnagesteuervoraussetzungen der Voraussetzung nicht mehr zur Anwendung kommt und eventuelle Unterschiedsbeträge verteilt über fünf Die Tonnagesteuer ist anwendbar für Schiffe, Jahre zu versteuern sind, gehen andere davon aus, dass deren Geschäftsleitung und die Tonnagesteuer für den gesamten 10-Jahres-Zeitraum nicht Bereederung im Inland erfolgt, zur die während des Jahres überwiegend in ein deutsches Register eingetragen sind und die zur Personen- oder Güterbeförderung zwischen ausländischen bzw. in- und ausländischen Häfen eingesetzt werden. Zum Wegfall bzw. zur Nichtanwendung der Tonnagesteuer kommt es in folgenden drei Fällen: (1) Bei Verlagerung der Bereederung ins Ausland fällt die Tonnagesteuerbegünstigung weg. Ausreichend ist hierfür schon, wenn wesentliche Teile der Bereederung aus dem Ausland erfolgen. Zu beachten ist, dass der Ort der Geschäftsleitung bei Schiffsgesellschaften an den Ort der Bereederung geknüpft ist. Bei der Verlagerung eines überwiegenden Teils der Bereederungstätigkeiten kann eine ausländische Steuerpflicht begründet werden, ggf. ohne dass die deutsche Steuerpflicht erlischt. (2) Die Tonnagesteuer kann nicht mehr angewendet werden, wenn das Schiff aus dem deutschen Register gelöscht wird und nicht insgesamt mehr als 183 Tage im Jahr in das deutsche Register eingetragen war. (3) Im Falle einer Bareboat-Vercharterung fällt die Tonnagesteuerbegünstigung weg. Bei Gesellschaften mit wenig Gesellschaftern kommt eine Bareboat-Vercharterung an eine Schwestergesellschaft in Betracht. Anwendung komme. Voraussetzungen des Das EStG gibt auf diese Frage keine Gestaltungsmissbrauchs befriedigende Antwort, so dass die beachten! Wahrheit in der Mitte liegen dürfte: Entscheidend wird sein, ob dem Wegfall der Anwendungsvoraussetzungen ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zugrunde liegt oder nicht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn wirtschaftliche, organisatorische oder sonst nichtsteuerliche Gründe entscheidend für den Wegfall der Anwendungsvoraussetzungen waren. Wenn solche nicht zu erkennen sind, sondern vielmehr deutlich zu Tage tritt, dass Hintergrund des Wegfalls der Wunsch nach steuerlicher Verlustnutzung ist, dürfte selbige versagt bleiben. Einem rückwirkenden Wegfall der Tonnagebesteuerung hingegen dürfte schon entgegenstehen, dass für bereits bestandskräftige Steuerveranlagungen keine Änderungsmöglichkeit mehr besteht. Der Weg aus der Tonnage dürfte allenfalls in Einzelfällen der Richtige sein. Er ist mit einer Vielzahl von Risiken und Unwägbarkeiten behaftet, so dass er nicht unvorbereitet und ohne umfassende Abwägung aller Details beschritten werden sollte. Die frühzeitige Einbindung der Finanzverwaltung in diese Frage ist unumgänglich. 18 PKF maritime Juli 2010

19 Insolvenzrechtliche Risiken und Chancen Geschäftsführerhaftung und Insolvenzplanverfahren Von RA Dr. Sven-Holger Undritz, White & Case Insolvenz GbR Mit aktuell stark zunehmender Insolvenzgefahr auch in der Schifffahrtsbranche sollten Geschäftsführer den Gefahren der Haftungsinanspruchnahme durch Insolvenzverwalter verstärkte Aufmerksamkeit widmen. Das Insolvenzplanverfahren scheitert in der praktischen Umsetzung oft an seiner Rechtsmittellastigkeit und dem zu großen Obstruktionspotenzial von Gläubigern und Gesellschaftern. 1. Einführung Auch die Schifffahrt ist inzwischen nachhaltig in den Strudel der Finanzmarktkrise hineingeraten. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen insgesamt ist im letzten Jahr um über 10 % auf rund Fälle angestiegen. Nach seriösen Schätzungen ist davon auszugehen, dass das all time high aus dem Jahre 2003 mit knapp Unternehmensinsolvenzen bald wieder erreicht sein kann. Im internationalen Vergleich steht Deutschland nach Frankreich auf Platz 2, soweit es die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen betrifft, gefolgt von Großbritannien. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entwicklungen erscheint es aus Sicht der Handelnden ratsam, sich mit Fragen der Organhaftung und der Sanierung näher zu befassen. Was Letztere angeht, soll der Blick in Abschn. 3 auf die Möglichkeiten des dem US-amerikanischen Chapter-11-Verfahren nachgebildeten Insolvenzplanverfahrens gelenkt werden. 2. Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzgefahr 2.1 Grundlagen Die Geschäftsführerhaftung besteht zwar auch während der normalen Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, besondere Bedeutung erlangt sie indes praktisch immer dann, wenn eine Gesellschaft in die Insolvenz gerät. Es gehört dann zum Standardrepertoire eines Insolvenzverwalters, etwaige Haftungsansprüche zu prüfen und ggf. durch zusetzen. Neben der strafrechtlichen Verantwortung im Fall einer sog. Insolvenzverschleppung aus 15a InsO trifft den Geschäftsführer auch die zivilrechtliche Haftung nach 64 Satz 1 GmbHG, wonach er der Gesellschaft (d.h. im Fall der Insolvenz den Gläubigern der insolventen Gesellschaft) zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet ist, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Nach dem neuen 64 Satz 3 GmbHG haftet der Geschäftsführer sogar dann, wenn durch Zahlungen an Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt wird ( Insolvenzprophylaxe ). Dieser Exkurs zeigt, dass sich ein Geschäftsführer in der Krise mit den relevanten gesellschafts- und insolvenzrechtlichen Vorschriften intensiv auseinandersetzen sollte, will er späteres Ungemach vermeiden. PKF maritime Juli

20 2.2 Insolvenzgründe Zentral sind in diesem Zusammenhang die Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, die hier nur kurz gestreift werden (vgl. ausführlicher den Beitrag von Borchert in diesem Heft ab S. 10). Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von drei Wochen bedient werden können, wobei der Bundesgerichtshof das relevante Volumen der zu beachtenden Verbindlichkeiten unter bestimmten Umständen auf 90 % reduziert hat. Die Einzelheiten der Rechtsprechung zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit sind sehr komplex. Auch der Überschuldungsbegriff ist durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz im Kern verändert worden. Entscheidend kommt es nunmehr (wieder) auf die Beantwortung der Frage an, ob die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Hierfür ist eine seriöse und exakte Zahlungsfähigkeitsprognose, verbunden mit einem Finanzplan, aufzustellen. So wie bei der Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit sind die Einzelheiten des Überschuldungsbegriffs alles andere als glasklar. Insoweit muss ein Geschäftsführer in der Krise jegliche Zahlungen, die er veranlasst, daraufhin überprüfen, ob es sich um notwendige Aufwendungen für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs handelt. Besonderes Augenmerk hat er auf die rechtzeitige Anweisung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung sowie Lohnsteuerzahlungen zu richten, die eine gewisse Privilegierung erfahren. 2.3 Ablauf des Insolvenzverfahrens Muss das handelnde Organ letztlich ein Insolvenzverfahren einleiten, wird zunächst ein sog. vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der sich rasch einen Überblick insbesondere über die wirtschaftlichen Parameter des ins Straucheln geratenen Unternehmens verschaffen muss. Dazu wird er sich zunächst von der Geschäftsführung ins Bild setzen lassen. Er wird aber zeitnah auch Gespräche mit den Arbeitnehmern und maßgeblichen Gläubigern sowie etwaigen Kunden des schuldnerischen Unternehmens führen, um eine möglichst verlässliche Einschätzung über die Fortführungsaussichten zu erhalten. Zur Person: Dr. Sven-Holger Undritz, Rechtsanwalt informiert Sie als Autor dieses Bei trags über insolvenzrechtliche Aspekte der Sanierung von Schiffs-KG. Er ist Partner bei White & Case in Hamburg und arbeitet als Insolvenzverwalter und Sanierungsberater. Klassischerweise werden Unternehmen in Deutschland übertragend saniert, d.h. die wesentlichen Vermögensgegenstände werden auf einen neuen Unternehmensträger überführt. Im Gegenzug erhält der Insolvenzverwalter dann den Kaufpreis, der nach Abzug der Kosten des Insolvenz verfahrens an die Gläubiger verteilt wird. Das eigentliche schuldnerische Unternehmen wird liquidiert, eine Fortführung findet insoweit nicht statt. Weit über 90 % der erfolgreichen Restrukturierungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgen auf diese Art und Weise. 3. Das Insolvenzplanverfahren 3.1 Gesetzliche Regelung Will man den Unternehmensträger indes erhalten, stellt sich die Frage, ob das Insolvenzplanverfahren eine echte Alternative darstellt. Mit vielen Vorschusslorbeeren bedacht, gab es mit Einführung der Insolvenzordnung (InsO) im Jahre 1999 die große Hoffnung, dass dieses Verfahren zum Sanierungsschlager wird. Dies ist indes nicht der Fall. Zwar hat die absolute Zahl erfolgreich durchgeführter Planverfahren in den vergangenen 10 Jahren stark zugenommen, dennoch liegt der Anteil im Verhältnis zur Gesamtzahl der Unternehmensinsolvenzen bei unter 2 %. Das Insolvenzplanverfahren ist in 53 Paragraphen der InsO komplex geregelt. Zielsetzung ist es regelmäßig, die Gläubiger zu einem Vergleich zu bewegen, der zu einer bilanziellen Restrukturierung des Unternehmensträgers führt, damit dieser dann quasi gesundet wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann. In den USA finden solche Chapter-11-Verfahren in der Regel in Eigenverwaltung statt, d.h. die Organe restrukturieren das Unternehmen unter gerichtlicher Aufsicht selbst: Eines Insolvenzverwalters bzw. trustees bedarf es dabei grundsätzlich nicht. 20 PKF maritime Juli 2010

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