Bericht zur Drogensituation Deutsche Referenzstelle für die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD)

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1 Deutsche Referenzstelle für die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD) Eva Hoch, IFT Institut für Therapieforschung Roland Simon, IFT Institut für Therapieforschung Rolf Hüllinghorst, Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren Guido Nöcker, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Marc Peter Spahlinger, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Bericht zur Drogensituation 2000 Im Auftrag der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) und des deutschen Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)

2 IFT Institut für Therapieforschung (Bereich Epidemiologie und Koordination) Roland Simon (Dipl. Psych., Leiter der DBDD) Eva Hoch (Dipl. Psych.) Parzivalstr. 25 D München Tel.: +49 (0) /42 Fax: +49 (0) simon@ift.de / hoch@ift.de Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Bereich Prävention) Dr. phil. Guido Nöcker (Sozialwissenschaftler) Marc Peter Spahlinger (Dipl. Psych.) Ostmerheimer Str. 220 D Köln Tel.: +49 (0) /90 Fax: +49 (0) noecker@bzga.de / spahlinger@bzga.de Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren (Bereich Behandlung) Rolf Hüllinghorst Westring 2 D Hamm Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) huellinghorst@dhs.de

3 INHALTSVERZEICHNIS TABELLENVERZEICHNIS...V ABBILDUNGSVERZEICHNIS...IX WEBSITES...XI ABKÜRZUNGEN...XIII EINLEITUNG... 1 TEIL 1 NATIONALE STRATEGIEN: INSTITUTIONELLE UND RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 1 ENTWICKLUNGEN IN DER DROGEN- UND SUCHTPOLITIK POLITISCHE RAHMENBEDINGUNGEN ZIELE UND SCHWERPUNKTE DER NATIONALEN DROGENPOLITIK GRUNDLEGENDE ELEMENTE DER DROGENPOLITIK AUF NATIONALER, REGIONALER UND LOKALER EBENE AUSGEWÄHLTE THEMENGEBIETE ENTWICKLUNGEN AUF BUNDESEBENE ENTWICKLUNGEN AUF DER EBENE DER BUNDESLÄNDER ENTWICKLUNG IN DER GESETZGEBUNG DROGENGESETZE UND STRAFEN ANDERE RELEVANTE GESETZE ENTWICKLUNG DER ÖFFENTLICHEN MEINUNG UND WAHRNEHMUNG VON DROGENTHEMEN BUDGETS UND FINANZIELLE SITUATION TEIL 2 2 PRÄVALENZ, KONSUMMUSTER UND ENTWICKLUNGEN DES DROGENKONSUMS WESENTLICHE ENTWICKLUNGEN UND TRENDS ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN CHARAKTERISTIKA UND ENTWICKLUNGEN DER DROGENSITUATION KONSUMMUSTER UND KONSUMENTENGRUPPEN I

4 2.2 DROGENKONSUM IN DER BEVÖLKERUNG PROBLEMATISCHER DROGENGEBRAUCH NATIONALE UND LOKALE SCHÄTZUNGEN DES DROGENKONSUMS RISIKOVERHALTEN VON DROGENKONSUMENTEN GESUNDHEITLICHE FOLGEN BEHANDLUNGSNACHFRAGE DROGENTODESFÄLLE INFEKTIONSKRANKHEITEN BEI DROGENKONSUMENTEN SOZIALE UND RECHTLICHE KONSEQUENZEN SOZIALE PROBLEME POLIZEILICHE UND JUSTIZIELLE PROBLEME DROGENMARKT VERFÜGBARKEIT UND BESCHAFFBARKEIT VON DROGEN SICHERSTELLUNGEN VON BETÄUBUNGSMITTELN PREISE UND REINHEITSGEHALTE DER SICHERGESTELLTEN DROGEN TRENDS CANNABIS SYNTHETISCHE DROGEN (AMPHETAMINE, ECSTASY, LSD) OPIATE KOKAIN ARZNEIMITTEL MEHRFACHGEBRAUCH (EINSCHLIEßLICH ALKOHOL) SCHNÜFFELSTOFFE SCHLUSSFOLGERUNGEN KONSISTENZ ZWISCHEN DEN INDIKATOREN IMPLIKATIONEN FÜR POLITIK UND INTERVENTION METHODISCHE EINSCHRÄNKUNGEN UND DATENQUALITÄT II

5 TEIL 3 MASSNAHMEN ZUR REDUZIERUNG DER NACHFRAGE 8 STRATEGIEN DER NACHFRAGEREDUZIERUNG AUF NATIONA LER EBENE DIE WICHTIGSTEN STRATEGIEN UND AKTIVITÄTEN ANSÄTZE UND NEUE ENTWICKLUNGEN SPEZIELLE INTERVENTIONSBEREICHE PRÄVENTION INTERVENTIONEN IN DER FRÜHEN KINDHEIT UND FAMILIE PRÄVENTIONSBEREICH SCHULE JUGENDPROGRAMME AUßERHALB VON SCHULEN PRÄVENTIONSBEREICH GEMEINDE TELEFON-HILFSDIENSTE MASSENMEDIALE KAMPAGNEN INTERNET HILFEN ZUR SCHADENSREDUZIERUNG AUFSUCHENDE ARBEIT NIEDRIGSCHWELLIGE ANGEBOTE PRÄVENTION VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEHANDLUNG BEHANDLUNG UND GESUNDHEITSFÜRSORGE AUF NATIONALER EBENE SUBSTITUTIONSBEHANDLUNG NACHSORGE UND REINTEGRATION AUSBILDUNG UND TRAINING BESCHÄFTIGUNG WOHNEN INTERVENTIONEN IM STRAFVOLLZUG SPEZIFISCHE ZIELE UND SETTINGS SELBSTHILFEGRUPPEN GESCHLECHTSSPEZIFISCHE MAßNAHMEN KINDER VON DROGENKONSUMENTEN ELTERN VON DROGENKONSUMENTEN ETHNISCHE MINDERHEITEN UND MIGRANTEN III

6 10 QUALITÄTSSICHERUNG QUALITÄTSSICHERUNGSVERFAHREN EVALUATION FORSCHUNG TRAINING SCHLUSSFOLGERUNGEN UND KÜNFTIGE ENTWICKLUNGEN TEIL 4 SCHLÜSSELTHEMEN 12 STRATEGIEN IM UMGANG MIT DROGEN IN DEN MITGLIEDSSTAATEN DER EU NATIONALE POLITIK UND STRATEGIEN UMSETZUNG DER NATIONALEN STRATEGIEN EVALUATION DER NATIONALEN STRATEGIEN KOKAIN UND CRACK GEBRAUCHSMUSTER UND KONSUMENTENGRUPPEN PROBLEME UND HILFEBEDARF PROJEKTE ZUR INTERVENTION INFEKTIONSKRANKHEITEN PRÄVALENZ VON HEPATITIS B, HEPATITIS C UND HIV BEI DROGENKONSUMENTEN URSACHEN UND FOLGEN PRÄVENTION UND SCHADENSMINIMIERUNG Anhang I Monitoringsysteme und Informationsquellen Anhang II Gebrauch illegaler Drogen Anhang III Broschüren Literaturverzeichnis IV

7 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Tabelle 2: Beurteilung des Drogenproblems in Deutschland...16 Einschätzung des Drogenproblems im Vergleich zum Alkoholproblem in West- und Ostdeutschland...17 Tabelle 3: Informiertheit über die schädlichen Auswirkungen des Drogengebrauchs.17 Tabelle 4: Drogen- und Suchtbudgets in Deutschland Tabelle 5: Übersicht über Drogenerfahrungen mit illegalen Drogen im Lebenszeitraum - Westdeutschland...29 Tabelle 6: Übersicht über Drogenerfahrungen mit illegalen Drogen im Lebenszeitraum - Ostdeutschland...30 Tabelle 7: Übersicht über Konsumerfahrungen mit illegalen Drogen in den letzten 12 Monaten - Westdeutschland...31 Tabelle 8: Übersicht über Konsumerfahrungen mit illegalen Drogen in den letzten 12 Monaten - Ostdeutschland...32 Tabelle 9: Übersicht über Erfahrungen mit anderen Drogen als Cannabis im Lebenszeitraum - Westdeutschland...33 Tabelle 10: Übersicht über Erfahrungen mit anderen Drogen als Cannabis im Lebenszeitraum - Ostdeutschland...34 Tabelle 11: Übersicht über Erfahrungen mit anderen Drogen als Cannabis in den letzten 12 Monaten - Westdeutschland...34 Tabelle 12: Übersicht über Erfahrungen mit anderen Drogen als Cannabis in den letzten 12 Monaten - Ostdeutschland...35 Tabelle 13: Übersicht über Cannabiserfahrungen - West- und Ostdeutschland...36 Tabelle 14: Übersicht über Ecstasyerfahrungen - West- und Ostdeutschland...38 Tabelle 15: Übersicht über Halluzinogenerfahrungen - West- u. Ostdeutschland...39 Tabelle 16: Übersicht über Kokainerfahrungen - West- u. Ostdeutschland...40 Tabelle 17: Übersicht über Heroinerfahrungen - West- und Ostdeutschland...41 Tabelle 18: Übersicht über Erfahrungen mit anderen Opiaten - Westdeutschland...42 Tabelle 19: Gemeinsame Schätzwerte für die Konsumenten harter Drogen (Amphetamine, Ecstasy, Kokain und Opiate)...45 Tabelle 20: Konsum illegaler Drogen in Berlin (Altersgruppe der 18-59Jährigen)...48 V

8 Tabelle 21: Konsum illegaler Drogen in Hamburg (Altersgruppen Jahre und Jahre)...49 Tabelle 22: Einzeldiagnosen und aktueller i.v. Konsum...50 Tabelle 23: Intravenöser Drogenkonsum und gemeinsame Spritzenbenutzung...51 Tabelle 24: Die häufigsten Hauptdiagnosen...55 Tabelle 25: Polyvalente Konsummuster bei drogenabhängigen Frauen...56 Tabelle 26: Polyvalente Konsummuster bei drogenabhängigen Männern...56 Tabelle 27: Die häufigsten Hauptdiagnosen...57 Tabelle 28: Drogentodesfälle (1999)...61 Tabelle 29: Gesundheitszustand bei Drogenabhängigen...64 Tabelle 30: Beschlagnahmungen (Menge) ( )...74 Tabelle 31: Übersicht über Kokainerfahrungen - West- u. Ostdeutschland Tabelle 32: Einzeldiagnosen zu Crack bei Personen in ambulanter Betreuung Tabelle 33: Tabelle 34: Übersicht über aktuelle bundesweite Konsumerhebungen Übersicht über aktuelle bundesweite Informationsquellen im Bereich der klinischen Epidemiologie und Gesundheitsversorgung Tabelle 35: Übersicht über aktuelle bundesweite Informationsquellen im Bereich der Folgeerkrankungen bei Drogenkonsum Tabelle 36: Übersicht über bundesweite polizeiliche Informationsquellen im Bereich Drogenkonsum und Drogenkonsumenten Tabelle 37: Übersicht über bundesweite justizielle Informationsquellen im Bereich Drogenkonsum und Drogenkonsumenten Tabelle 38: Informationsquellen im Bereich Primärprävention Tabelle 39: Informationsquellen im Bereich Behandlung von Drogenmissbrauch Tabelle 40: Informationsquellen im Bereich Maßnahmen zur Schadensminimierung (Verringerung von Risikoverhalten und Folgeerkrankungen bei Drogenkonsumenten) Tabelle 41: Informationsquellen im Bereich Drogenpolitik und Drogengesetzgebung 151 Tabelle 42: Dokumentationszentren Tabelle 43: Lifetime-, 12-Monats- und 30-Tage-Prävalenz; Westdeutschland Tabelle 44: Lifetime-, 12-Monats- und 30-Tage-Prävalenz; Ostdeutschland VI

9 Tabelle 45: Lifetime- und 12-Monats-Frequenz; West-Deutschland Tabelle 46: Lifetime- und 12-Monats-Frequenz; Ostdeutschland Tabelle 47: 30-Tage-Frequenz; West- und Ost-Deutschland Tabelle 48: Hauptdiagnose Tabelle 49: Einzeldiagnose und Alter (Männer) Tabelle 50: Einzeldiagnose und Alter (Frauen) Tabelle 51: Hauptdiagnose und Geschlecht Tabelle 52: Hauptdiagnose und Alter Tabelle 53: Sicherstellungen von Beschlagnahmungen (1999) Tabelle 54: Tabelle 55: Allgemeine Verstöße nach 29 BtMG ( Konsumdelikte ) Illegaler Handel und Schmuggel von Rauschgiften nach 29 BtMG (Fallzahlen) Tabelle 56: Illegale Einfuhr von Betäubungsmitteln nach 30 Abs.1 Nr.4 BtMG (Fallzahlen) Tabelle 57: Zusammenfassung der Straftaten (Konsumdelikte, Handel, Schmuggel, illegale Einfuhr) Tabelle 58: Drogentodesfälle in Deutschland seit Tabelle 59: Drogenpreise (in Gramm) bei Kleinmengen (gr) und Großmengen (kg)..172 VII

10 VIII

11 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Angaben über wichtige Informationsquellen zum Thema Drogen und Sucht"...18 Abbildung 2: Ablehnung illegaler Drogen (1973 bis 1997)...19 Abbildung 3: Gründe für die Ablehnung des ersten Angebotes illegaler Drogen (12-25jährige Jugendliche)...19 Abbildung 4: Gründe für den Drogenkonsum (12-25jährige Jugendliche mit und ohne Drogenerfahrung)...20 Abbildung 5: Vergleich von 8 Schätzverfahren* und ihren aktuellen Schätzungen zur Prävalenz der Konsumenten harter Drogen...44 Abbildung 6: Abbildung 7: Needle-sharing bei Kokain und Heroin...51 Alkohol- und Drogenabhängige, die sich zu Betreuungsbeginn in einer Justizvollzugsanstalt oder in Untersuchungshaft befinden...54 Abbildung 8: Abbildung 9: Verteilung der Hauptdiagnosen nach Nationalität...54 Todesfälle im Zusammenhang mit Drogen nach Geschlecht...59 Abbildung 10: Todesfälle im Zusammenhang mit Drogen nach Altersgruppen...60 Abbildung 11: Aids-Fälle in den Bundesländern (pro 1 Mio. Bevölkerung) (1999)...63 Abbildung 12: Anteil von iv. Drogenabhängigen (IVDA) an Aids-Fällen (1999)...63 Abbildung 13: Lebenssituation der männlichen Klienten...65 Abbildung 14: Lebenssituation der weiblichen Klienten...65 Abbildung 15: Beschäftigungssituation der männlichen Klienten...66 Abbildung 16: Beschäftigungssituation der weiblichen Klienten...67 Abbildung 17: Verschuldung bei männlichen Klienten...67 Abbildung 18: Verschuldung bei weiblichen Klienten...68 Abbildung 19: Rauschgiftdelikte, Verteilung nach Deliktgruppen...69 Abbildung 20: Verstöße gegen das BtMG - Deliktsentwickung seit Abbildung 21: Konsumdelikte ( )...70 Abbildung 22: Personen, die erstmalig im Zusammenhang mit Drogen polizeiauffällig wurden...71 Abbildung 23: Altersverteilung der BtMG Delikte bei Erwachsenen...72 IX

12 Abbildung 24: Abbildung 25: Handel, Schmuggel und Einfuhr nicht geringer Mengen...73 Anzahl der Sicherstellungen von Betäubungsmitteln in der Bundesrepublik Deutschland...75 Abbildung 26: Preise pro Gramm Haschisch für Klein- und Großmengen...76 Abbildung 27: THC-Gehalt von Cannabis...76 Abbildung 28: Preise pro Gramm Kokain für Klein- und Großmengen...77 Abbildung 29: Abbildung 30: Abbildung 31: Kokain-Base Gehalt von Kokain...77 Preise pro Gramm Heroin für Klein- und Großmengen...78 Häufigkeitsverteilung des Diacetylmorphingehaltes in Heroinproben...78 Abbildung 32: Abbildung 33: Trends in der ambulanten Beratung und Behandlung: Cannabis...79 Trends in der ambulanten Beratung und Behandlung: Ecstasy und Nennungen im Umfeld...81 Abbildung 34: Trends in der ambulanten Beratung und Behandlung: Opiate...82 Abbildung 35: Trends in der ambulanten Beratung und Behandlung: Kokain...83 Abbildung 36: Konsum von Kokain im Lebenszeitraum (Altersgruppe Jahre) Abbildung 37: Konsum von Kokain im letzten Jahr (Altersgruppe Jahre) Abbildung 38: Erfahrungen mit Kokain in der Altersgruppe Jahre (West) Abbildung 39: Erfahrungen mit Kokain in der Altersgruppe Jahre (Ost) Abbildung 40: Lebenszeitprävalenz von Kokain in der Altersgruppe Jahre Abbildung 41: Rauschgiftdelikte: Polizeilich erstauffällige Kokainkonsumenten Abbildung 42: Verteilung der Kokain-Reinheitsgehalte Abbildung 43: Entwicklungen in der Kokainbehandlung ( ) Abbildung 44: Kokainklienten ambulanter Beratungs- und Behandlungsstellen in Haft..135 Abbildung 45: Aids-Fälle in den Bundesländern (pro 1 Mio. Bevölkerung), Abbildung 46: Anteil von intravenös Drogenabhängigen (IVDA) an Aids-Fällen, Abbildung 47: Abbildung 48: HIV-Infektion bei ambulant behandelten Klienten Needle sharing bei ambulant betreuten Klienten X

13 Websites Website /drogen/spritzen.htm Inhalt Deutsche AIDS-Hilfe (Informationen zu Spritzentausch) Informationen zu Spritzentausch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Deutsche Referenzstelle für die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren (DHS) Europäischen Institut für onkologische und immunologische Forschung Landeskoordinierungsstelle Suchtvorbeugung Nordrhein- Westfalen (GINKO) Robert Koch Institut Institut für Therapieforschung (IFT) XI

14 XII

15 Abkürzungen Abkürzung AMG ANOMO AUB-Richtlinien BfArM BMJ BMG BSHG BtM BtM-ÄndV. BtMG BtMG-ÄndG BUND BZgA BLV DAS DBDD DFB DND DSB DTB EBDD EBIS ECDP EDDRA EU FAW GB GRV HAART HAGE HCV IVDA Arzneimittelgesetz Anonymes Monitoring in den Praxen niedergelassener Ärzte Richtlinien für Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesministerium der Justiz Bundesministerium für Gesundheit Bundessozialhilfegesetz Betäubungsmittel Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung Betäubungsmittelgesetz Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Bundesstudie Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Badischer Landesverband gegen die Suchtgefahren Drogenaffinitätsstudie Deutsche Referenzstelle für die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Deutscher Fußball Bund Drogennotdienst Deutscher Sport Bund Deutscher Turner Bund Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Einrichtungsbezogenes Informationssystem European Cities on Drug Policy Exchange on Drug Demand Reduction Action [Austausch über Aktivitäten zur Reduzierung der Drogennachfrage] Europäische Union Fachverband für Außenwerbung Großbritannien Gesetzliche Rentenversicherungen Highly Activating Antirectrovirale Treatment Hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung Hepatitis C Virus Intravenös applizierende Drogenabhängige XIII

16 Abkürzungen KJHG LAAM MODRUS NGOs REITOX RKI SEDOS SGB StBA StGB THC UN VDR WHO ZI Kinder- und Jugendhilfegesetz Levoalphaacetylmethadol Studie zur Modernen Drogen- und Suchtprävention Non-governmental organizations [Nicht-staatliche Organisationen] Europäisches Informationsnetzwerk zu Drogen und Sucht Robert Koch Institut Stationäres Einrichtungsbezogenes Dokumentationssystem Sozialgesetzbuch Statistisches Bundesamt Strafgesetzbuch Tetrahydrocannabinol Vereinte Nationen Verband Deutscher Rentenversicherungsträger Weltgesundheitsorganisation Zentrales Institut der Kassenärztlichen Versorgungen Abkürzung der Bundesländer Abkürzung BW BY BR BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN AN SH TH Bundesland Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen XIV

17 XV

18

19 EINLEITUNG EINLEITUNG Der REITOX Bericht 2000 umfasst die wichtigsten Informationen zum Stand und zu den Entwicklungen im Bereich der Drogenproblematik in Deutschland im Berichtsjahr. Er folgt dabei der Struktur und den entsprechenden Richtlinien, welche die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) in Lissabon veröffentlicht hat. Durch die Aufbereitung und Darstellung der nationalen Daten wird für die EBDD die Grundlage dafür geschaffen, diese Informationen in vergleichender Weise zu nutzen. Sie fließen im Rahmen der neuen Informationsstrategie der EBDD einerseits in einen Trendbericht zur Lage der Drogenproblematik in Europa ein. Auf der anderen Seite werden in Zukunft die Detailergebnisse in Form von Datenbanken zur Verfügung stehen, so dass die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus den Ländern noch besser und einfach werden wird. Die Knotenpunktaktivitäten in Deutschland wurden 1999 durch eine Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Bundesländer unter dem Dach der DBDD zusammengeführt. Damit soll der eigenständige Auftrag des deutschen Knotenpunkts und auch seine zunehmende nationale Rolle unterstrichen werden. Getragen wird die DBDD von den drei Partnern, die diese Arbeiten von Anfang an durchgeführt haben. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung mit einem Arbeitsschwerpunkt im Bereich Prävention, die Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren im Bereich Behandlung und das IFT Institut für Therapieforschung im Bereich Epidemiologie arbeiten hier eng zusammen. Die Geschäftsführung der DBDD und die Koordination liegen beim IFT. Vielen Dank an Jürgen Töppich (BZgA) für seinen Input zu Kapitel 10 Qualitätssicherung" und an Susanne Schardt (ECDP) für ihren Beitrag zu Kapitel Ethnische Minderheiten. Für kritische Kommentare und Unterstützung möchten wir allen beteiligten Personen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), der Länderministerien, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), der Deutschen Hauptstelle gegen die Suchtgefahren (DHS) danken - ebenso Gerhard Bühringer, Tim Pfeiffer und Martina Tengler vom IFT Institut für Therapieforschung. Roland Simon Leiter der DBDD 1

20 TEIL I NATIONALE STRATEGIEN 2

21 TEIL I NATIONALE STRATEGIEN Teil I NATIONALE STRATEGIEN: INSTITUTIONELLE UND RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 1 Entwicklungen in der Drogen- und Suchtpolitik 1.1 Politische Rahmenbedingungen Ziele und Schwerpunkte der nationalen Drogenpolitik Nach dem Regierungswechsel in Deutschland im Herbst 1998 wurde das Amt der Bundesdrogenbeauftragten vom Innenministerium zum Gesundheitsministerium verlagert. Dieser politische Schritt soll auch verdeutlichen, dass in der nationalen Drogenpolitik gesundheitliche und soziale Aspekte nach dem Grundsatz Hilfe vor Strafverfolgung stärker als bisher in den Vordergrund gestellt werden. Als die vier Säulen der Drogen- und Suchtpolitik wurden in der Koalitionsvereinbarung der Bundesregierung Aufklärung, Prävention, Hilfe für Drogenabhängige und Strafverfolgung des kriminellen Drogenhandels festgelegt. Letztere liegt in der Zuständigkeit des Bundesministerium des Innern, der entsprechenden Landesministerien sowie der Zollbehörden. Im März 2000 stellte die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Frau Nickels, ihren Drogen- und Suchtbericht vor. Als ein Schwerpunkt der nationalen Suchtpolitik wird an dieser Stelle die Suchtprävention hervorgehoben: Präventive Maßnahmen sollen sich zwar schwerpunktmäßig auf den Konsum illegaler psychotroper Substanzen beziehen, künftig aber verstärkt auf den Missbrauch von Alkohol und Tabak ausgeweitet werden. Gesundheitsförderung und Stärkung der Lebenskompetenz sind Konzepte, die dabei im Vordergrund stehen. Ein weiteres Ziel der Bundesregierung ist die Förderung einer an Effizienz und Qualität orientierten Suchtbehandlung. Ein differenziertes Suchthilfesystem soll den Abhängigen, je nach psychischem, körperlichem und sozialem Zustand, ein individualisiertes Hilfeangebot bieten und ihnen bestmöglich zugänglich sein. Das Spektrum soll aus diesem Grund von niederschwelligen Angeboten mit dem Ziel der Schadensminimierung und Überlebenshilfe bis hin zu Ausstiegshilfen für Drogenabhängige reichen. Eine neue Drogen- und Suchtkommission wurde im Dezember 1999 vom Bundesministerium für Gesundheit einberufen. Sie ersetzt den seit 1992 bestehenden Nationalen Drogenrat. Das neue 14-köpfige Gremium setzt sich aus Experten aus dem Bereich der Medizin, Psychologie, Sozial- und Rechtswissenschaften, einem Vertreter der Betroffenen und einem Journalisten zusammen. Aufgabe der Kommission soll es sein, das Bundesministerium fachlich zu beraten und zu unterstützen. Die Voten der Kommission haben dabei empfehlenden Charakter. Das Gesundheitsministeriums hat das Gremium zunächst gebeten, ein Gesamtkonzept Drogen und Sucht zur Fortentwicklung von Prävention sowie als Elemente eines neuen, nationalen Aktionsplanes auszuarbeiten. 3

22 TEIL I NATIONALE STRATEGIEN In diesem Jahr läuft das nationale Suchtforschungsprogramm aus. Es wurde seit 1994 durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert. Im Bereich der analytischen Epidemiologie ging es dabei zum Beispiel um Modelle zur Suchtentwicklung im Frühstadium sowie um Personen, die Drogenmissbrauch in Eigeninitiative ohne professionelle Hilfe beenden. Neurobiologische Grundlagen der Entstehung, Prävention und Therapie von Drogenabhängigkeit waren ebenfalls Gegenstand. Die letzten Teilprojekte enden im Laufe des Jahres Ein weiterer Förderschwerpunkt Forschungsverbünde für die Suchtforschung ist im Oktober 1999 bekannt gemacht worden. Die Projekte sollen nach aktueller Planung Anfang 2001 starten. Damit soll die Forschung stärker mit der Versorgung verbunden werden, der Transfer von Forschungsergebnissen in die Versorgung verstärkt und langfristige Strukturen der Zusammenarbeit entwickelt werden Grundlegende Elemente der Drogenpolitik auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene In Deutschland wird die Drogen- und Suchtpolitik entsprechend der föderalen Struktur sowohl auf Bundes- als auch auf der Länderebene definiert. Das Parlament und die Bundesregierung als Verordnungsgeber entscheiden gegebenenfalls mit Zustimmung des Bundesrates über die rechtlichen Grundlagen der Drogenpolitik. Die Bundesregierung ergreift Maßnahmen für Modellprojekte im Bereich der Suchtprävention und bei der Betreuung und Hilfe für Suchtkranke. Die internationale Kooperation gegen Drogenmissbrauch und - handel fällt ebenfalls in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Federführung für die internationale Zusammenarbeit im Drogenbereich sowie für die Ausarbeitung und Umsetzung der internationalen Suchtstoffübereinkommen, ferner für internationale Aktivitäten im Bereich Gesundheit und Prävention. Das Bundesministerium des Inneren ist für Initiativen im Bereich der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Während für die Betäubungsmittelgesetzgebung vorrangig der Bund zuständig ist, liegt die Ausführung der Gesetze bei den 16 Bundesländern. Diese können ebenso wie die Bundesregierung Gesetzesvorschläge einbringen, über die im Bundestag entschieden wird. Die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder umfasst insbesondere die Strafverfolgung und die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs soweit nicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuständig ist. Die Abstimmung mit den Trägern der Kranken- und Rentenversicherung ist Ländersache. Im Interesse einer koordinierten Drogenpolitik verfügen alle Länder über Drogen- bzw. Suchtbeauftragte. Diese bündeln Maßnahmen, die in verschiedenen Ressorts (Gesundheit-, Sozial-, Jugend-, Kultus-, Innen- und Justizressort) eines Bundeslandes ergriffen werden, beispielsweise durch interministerielle Arbeitsgruppen. Sie sorgen zusätzlich für eine Vernetzung von Drogenhilfe, allgemeinen gesundheitsbezogenen und sozialen Diensten. 4

23 TEIL I NATIONALE STRATEGIEN Weiterhin spielen die Kommunen eine wichtige Rolle im Bereich Drogen und Sucht. Sie sind die Träger der Sozialhilfe, welche die grundlegenden finanziellen Bedürfnisse der Menschen abdeckt, die nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen anderer Systeme wie Renten-, Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung erfüllen. Die Kommunen beteiligen sich in erheblichem Maß an der Finanzierung von Beratungs- und Betreuungsangeboten, insbesondere im Rahmen ambulanter und niedrigschwelliger Arbeit. Kosten im Zusammenhang mit (sekundären) Krankheiten und körperlicher Entgiftung (Detoxifikation) werden in der Regel durch Krankenversicherungen, im Zusammenhang mit Rehabilitation durch Rentenversicherungen, getragen. Beide Systeme sind keine staatlichen Organisationen sondern werden durch die Versicherten getragen. Aus den Beiträgen der Versicherten werden Akutbehandlungen, stationäre und teilweise auch ambulante Entwöhnungsbehandlungen und Nachsorgemaßnahmen finanziert. Der Gesetzgeber gibt der Arbeit dieser Gremien lediglich einen Rahmen, vor allem im Sozialgesetzbuch (SGB). Zur Absprache und Koordination der drogenbezogenen Maßnahmen auf Bundes- und Länderebene finden regelmäßig Sitzungen des Ständigen Arbeitskreises der Drogenbeauftragten des Bundes und der Länder" statt. Auch Vertreter anderer relevanter Institutionen sind in diesem Gremium vertreten. Damit ist ein Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Bund, Ländern und nicht-staatlichen Organisationen sichergestellt Ausgewählte Themengebiete Entwicklungen auf der Bundesebene Im folgenden sollen verschiedene aktuelle Maßnahmen der deutschen Bundesregierung sowie ihre Umsetzung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene dargestellt werden. Dabei wurden die Maßnahmen ausgewählt, die von strategischer Bedeutung bzw. aus Sicht der Drogenpolitik innovativ in Konzeption oder Implementierung sind. Drogenkonsumräume Ende Februar 2000 einigten sich Bundestag und Bundesrat auf einen Gesetzestext, der Rechtssicherheit für Drogenkonsumräume schaffen soll. 10a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) beinhaltet einen Katalog von Mindeststandards für räumliche Anforderungen, medizinische und soziale Betreuung, Dokumentation sowie Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel. Ziel ist es, zunächst die Risiken bei dem Konsum durch geeignete Rahmenbedingungen zu reduzieren und die Tätigkeit des Personals zu legitimieren. Klargestellt wird ebenfalls, dass dem Personal jede aktive Unterstützung des Drogenkonsums untersagt ist. Bei Inbetriebnahme von Konsumräumen müssen den Opiatabhängigen auch ausstiegsorientierte Beratungs- und Therapieangebote angeboten und auf Wunsch vermittelt werden. Die Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen 5

24 TEIL I NATIONALE STRATEGIEN sowie die näheren Regelungen sind den einzelnen Landesregierungen freigestellt. Es bleibt damit der jeweiligen Landesregierung überlassen, ob sie eine entsprechende Rechtsverordnung erlässt und damit die Voraussetzungen für eine Erlaubnis der Konsumräume schafft. Die vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen für Drogenkonsumräume müssen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten der neuen Vorschriften in den jeweiligen Bundesländern geschaffen werden. Dies ist inzwischen in Hamburg (April 2000) und in Nordrhein-Westfalen (September 2000) geschehen. Heroingestützte Behandlung Durch den intensiven Ausbau der niedrigschwelligen Angebote und insbesondere der Substitutionsangebote in den letzten 10 Jahren hat sich in Deutschland ein breit gefächertes qualifiziertes Drogenhilfesystem entwickelt. Dieses erreicht einen großen Teil der Drogenkonsumenten und kann ihnen in unterschiedlicher Weise helfen. Gleichwohl ist festzustellen, dass es eine Teilgruppe von Abhängigen nicht erreicht. Diese ist durch hohe Gesundheitsbelastungen bzw. -risiken, schwere Abhängigkeitsausprägung und geringe Behandlungsbereitschaft gekennzeichnet. Ähnliche Erfahrungen sind auch in anderen Ländern gemacht worden und haben dazu geführt, dass verstärkt über neue Hilfemethoden nachgedacht wird. Ein Ansatz war der Modellversuch mit einer ärztlich kontrollierten Heroinvergabe in der Schweiz. Basierend auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der schweizerischen und jetzt auch holländischen Studien wird in Deutschland ein Studiendesign für eine multizentrische, klinische Studie zur ambulanten heroingestützten Behandlung Opiatabhängiger erstellt. Die Studie beinhaltet die klinische Prüfung heroinhaltiger Arzneimittel. Eine klinische Arzneimittelprüfung ist notwendig, um pharmakologische Effekte einer Substanz zu erforschen, die arzneimittelrechtlich noch nicht zugelassen ist. Zusätzlich soll geklärt werden, inwiefern therapeutisch schwer zu erreichende Opiatabhängige durch eine heroingestützte Behandlung! gesundheitlich, psychisch und sozial stabilisiert,! verbindlich ins Hilfesystem integriert,! im Hilfesystem gehalten und! zur Aufnahme einer weiterführenden Therapie motiviert werden können. Mit der Studie soll auch untersucht werden, ob und wie! die heroingestützte Behandlung in das Therapieangebot Opiatabhängiger implementiert! und das sicherheitsrelevante Risiko begrenzt werden kann. Die Studie soll ferner die Entwicklung des Konsumverhaltens, Therapiemotivation, psychosoziale sowie ordnungs- und strafrechtliche Auswirkungen der heroingestützten Behandlung untersuchen. Nach 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zu einer solchen wissenschaftlichen 6

25 TEIL I NATIONALE STRATEGIEN Studie erteilen. Dabei sind die nationalen und internationalen betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften, die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zum Schutz des Menschen bei der klinischen Prüfung, die Arzneimittelprüflinien sowie die Regeln der guten klinischen Praxis einzuhalten. Im Februar 1999 wurde unter Federführung des Bundesministeriums für Gesundheit eine Koordinierungsgruppe gebildet, die sich aus Vertretern interessierter Städte und Länder sowie einem Vertreter der Bundesärztekammer zusammensetzt. Diese Gruppe hat eine Rahmenkonzeption entwickelt, in der die allgemeine Zielsetzung des Versuchs, die Rechtsgrundlage und die inhaltlichen Fragestellungen im Konsens festgehalten wurden. Auf der Basis dieser Rahmenkonzeption wurde ein Ausschreibungstext für die Erstellung eines entsprechenden Forschungsdesigns zwischen allen Beteiligten abgestimmt und ist inzwischen im Bundesanzeiger und im Internet veröffentlicht. Bis zum 3. Januar 2000 hatten drei Forschungsinstitute entsprechend der Ausschreibung für die Durchführung eine Projektskizze eingereicht. Da das begutachtende Gremium keinem Bewerber den Zuschlag erteilen konnte, wurden zwei Bewerber aufgefordert, ein Studiendesign zu entwickeln. Bis zum 9. Juli lagen beide Studiendesigns vor. In einer Gutachtersitzung am 29. August wurden beide Designs ausführlich einer Begutachtung unterzogen. Am 15. September tagte die aus Bund, Ländern und Städten bestehende Lenkungsgruppe, um sich mit den Studiendesigns und dem Gutachtergremium zu beschäftigen. Zu dem ausgewählten Forschungsdesign werden schließlich Ethikkommissionen sowie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Stellung nehmen. Der Projektbeginn ist für 2001 vorgesehen. Die Laufzeit des Projektes beträgt insgesamt drei Jahre. Teilnehmende Städte sind Frankfurt am Main, Karlsruhe, Hamburg, Hannover, Köln, Essen und München. Die Stadt Düsseldorf ist aus dem Modellversuch ausgestiegen, nachdem sich nach den Kommunalwahlen im Herbst 1999 die politischen Mehrheitsverhältnisse im Stadtrat geändert hatten. Die Kosten des Modellprojektes zur heroingestützten Behandlung werden vom Bund, den Ländern und Städten getragen. Während der Bund die Finanzierung der wissenschaftlichen Begleitung sowie die Hälfte des case-management, d. h. der Mitarbeiter, die bei Bedarf zusätzliche Hilfe organisieren, übernimmt, übernehmen die Städte die Kosten vor Ort sowie anteilige Kosten für das casemanagement und die Prüfärzte. 7

26 TEIL I NATIONALE STRATEGIEN Substitution Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (3. BtMG- ÄndG) vom 28. Februar 2000 (vgl. Drogenkonsumräume ) wurden auch die Möglichkeiten, Regelungen zur Verschreibung von Substitutionsmitteln zu treffen, erweitert. Sie sehen ein Meldesystem für substituierte Patienten vor. Damit soll die Mehrfachverschreibung durch den Besuch mehrerer Ärzte sowie die steigende Verfügbarkeit von Methadon auf dem Schwarzmarkt bekämpft werden. Das sogenannte zentrale Substitutionsregister wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelt. In einer Verordnung müssen die Details geregelt werden, d.h. welche Angaben über die substitutionsgestützte Behandlung jedes Patienten erfasst und in welcher Art und Weise die Daten verarbeitet werden sollen. Ferner sind Substitutionsmittel verschreibende Ärzte seither gesetzlich zum Erwerb einer Zusatzqualifikation Suchtmedizinische Grundversorgung entsprechend dem Beschluss der Bundesärztekammer vom verpflichtet worden. Richtlinien hierfür wurden bereits von der Bundesärztekammer erarbeitet. Die Umstellung der mit Codein/Dihydrocodein substituierten Betäubungsmittelabhängigen auf Methadon konnte von der Ärzteschaft nicht bis zum 30. Juni 1998 abgeschlossen werden, wie es der Gesetzgeber in der 10. Betäubungsmittel- Änderungsverordnung (BtMÄndV) vorsah. Die Frist wurde deshalb mehrmals, endgültig bis zum 1. Januar 2000, verlängert. Damit ist die Verwendung von Codein als Substitutionsmittel seit Anfang 2000 im Rahmen einer Verordnung geregelt und nur noch in Ausnahmefällen möglich. Die Bundesdrogenbeauftragte befürwortet in ihrem Drogen- und Suchtbericht eine Erweiterung der einzusetzenden Substitutionsmittel, um Alternativen anbieten zu können, wenn Methadon im Einzelfall nicht eingesetzt werden kann. Für Methadon- und Buprenorphin-Fertigarzneimittel zu Substitutionszwecken erfolgte mittlerweile die Zulassung auf dem deutschen Markt. Um in der substitutionsgestützten Behandlung Erfahrungen mit Levoalphaacetylmethadol (LAAM) und dem Fertigarzneimittel Levomethadon zu sammeln, wurden in Deutschland erste klinische Studien durchgeführt. Bei besonders ausstiegsmotivierten Opiatabhängigen schlägt das Bundesministerium für Gesundheit den Einsatz von Opiatantagonisten vor. Substituierende Ärzte sollten dabei regelmäßig einzelfallbezogen prüfen, ob ein solcher Einsatz sinnvoll ist. Cannabis-Arzneimittel Cannabis in Form von Haschisch oder Marihuana sowie der Hauptwirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) unterliegen den von Deutschland ratifizierten internationalen 8

27 TEIL I NATIONALE STRATEGIEN Suchtstoffübereinkommen und dem Betäubungsmittelgesetz. Die Bundesrepublik Deutschland ist nach dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (Art. 4 Buchst. C) dazu verpflichtet, den Gebrauch von Cannabisprodukten auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken. Nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes ( 1 AMG) müssen reproduzierbare Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels wissenschaftlich nachgewiesen werden, damit entsprechende Wirkstoffe in die Liste der verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel aufgenommen werden können. Bei illegal erworbenem Haschisch oder Marihuana können Wirkstoffgehalte variieren und schädliche Beimengungen auftreten. Da sie aus diesem Grund als Arzneimittel bedenklich und in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sein können, dürfen sie laut Arzneimittelgesetz nicht in Verkehr gebracht werden. Das Arzneimittelgesetz bietet jedoch die Möglichkeit über Apotheken für einzelne Patienten zugelassene Arzneimittel aus dem Ausland zu beschaffen. Derzeit werden zum Beispiel die Fertigarzneimittel Marinol und Nabilone in geringen Mengen aus den USA bzw. Großbritannien importiert. Am 20. Januar 2000 nahm das Bundesverfassungsgericht einen Antrag von acht Patienten, Cannabisprodukte ohne strafrechtliche Konsequenzen zur Linderung ihrer Leiden einsetzen zu dürfen, nicht zur Entscheidung an. Die Richter erklärten, dass die Beschwerdeführer zunächst den Rechtsweg ausschöpfen müssten. Die Entscheidung wurde u.a. damit begründet, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung ein öffentlicher Zweck" sei, der nach 3 Abs. 2 BtMG im Einzelfall zu einer Verkehrserlaubnis für Cannabisprodukte führen kann. Diese Erlaubniserteilung liege jedoch im Ermessensbereich des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und müsse daher zuerst dort entschieden werden. Cannabis und Strafrecht Die deutsche Regierung hat auch die Diskussion um die rechtliche Bewertung des nicht-medizinischen Umgangs (Besitz und Erwerb) mit Cannabisprodukten intensiviert. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1994 die Länder aufgefordert, einheitliche Bedingungen und Grenzwerte anzuwenden, unter denen eine Straftat mit Cannabis für den persönlichen Gebrauch nicht verfolgt wird. Grundsätzlich wird bei der Bewertung von Suchtmitteln bei der Definition von geringer Menge von Wirkstoff und entsprechenden Konsummengen ausgegangen. In der praktischen Anwendung wird jedoch in der Regel vom Bruttogewicht des Suchtmittels ausgegangen. Die geringen Mengen und weitere gesetzliche Einstellungserfordernisse werden in den Richtlinien der Landesjustizverwaltungen immer noch unterschiedlich definiert. Für Cannabis variiert sie zwischen 5 und 30g, für Heroin zwischen 0,5 und 6g. Allerdings werden in der Praxis der Gerichte und Staatsanwaltschaften bundesweit im Mittel über 90% aller Strafverfahren mit maximal 10g Cannabis eingestellt, die regionalen Unterschiede in Bezug auf Cannabis sind begrenzt (Aulinger 1998). 9

28 TEIL I NATIONALE STRATEGIEN Kinder aus suchtbelasteten Familien Kinder mit suchtkranken Eltern(-teilen) tragen ein besonders großes Risiko, später selbst psychisch zu erkranken. Um herauszufinden, wie Eltern und Kinder im Selbsthilfesetting bestmöglich begleitet werden können, hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Modellvorhaben des Guttempler Ordens gefördert. Auch der deutsche Caritasverband plant die Entwicklung eines speziellen Therapiemanuals zur Suchtprävention bei Kindern aus Familien mit einer Drogenproblematik. Solche Programme sind in den USA bereits etabliert und könnten auch in Deutschland zur Anwendung kommen. Von der Deutschen Hauptstelle gegen die Suchtgefahren wurde ein Expertentreffen zum Thema Kinder von Suchtkranken organisiert. Eine zusammenfassende Dokumentation der Ergebnisse wird derzeit erstellt. Migranten und Sucht Dieses Themengebiet ist lange Zeit vernachlässigt worden - epidemiologische und Behandlungsdaten existieren nur in geringen Umfang. Auch über den Einsatz und die Effektivität von speziellen Präventions- und Behandlungsprogrammen ist wenig bekannt. Vom Bundesministerium für Gesundheit wurden aus diesem Grunde mehrere Teilexpertisen vergeben, erste Ergebnisse werden Ende des Jahres vorliegen Entwicklungen auf der Ebene der Bundesländer In den Bundesländern werden grundsätzlich die selben Strategien im Umgang mit dem Sucht- und Drogenproblem verfolgt wie auf der Bundesebene. Prävention zur Reduzierung der Nachfrage steht dabei im Vordergrund. Beratung und Therapie sind nach wie vor die grundlegenden Bausteine im bestehenden Suchthilfesystem der Länder, zunehmend etabliert sind auch die Überlebenshilfen und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung. Strafverfolgung wird in allen Bundesländern als unverzichtbare Maßnahme zur Reduzierung des Angebotes und Bekämpfung des kriminellen Drogenhandels eingesetzt. In Abhängigkeit von der drogenpolitischen Ausrichtung der Landesregierungen - aber auch vom Umfang und Erscheinungsbild der Drogenproblematik vor Ort - gibt es jedoch Unterschiede in der Schwerpunktsetzung beim Einsatz dieser verschiedenen Maßnahmen. Um aktuelle Informationen über Ansätze und Angebote in den Ländern zu gewinnen, wurden die Drogenbeauftragten der Länder von der DBDD befragt. Aus den Angaben der Ministerien werden zwei Aktivitäten exemplarisch vorgestellt. Da der vorliegende Bericht den Schwerpunkt auf Veränderungen und neue Entwicklungen legt, ist insbesondere die Darstellung der Länder an dieser Stelle nicht repräsentativ für deren Gesamtaktivitäten im Bereich Drogen. 10

29 TEIL I NATIONALE STRATEGIEN Hamburg Der Hamburger Senat hat im April 2000 als erstes Bundesland die landesrechtlichen Grundlagen nach den Vorgaben des 3. BtMG-Änderungsgesetzes für den Betrieb von Drogenkonsumräumen erlassen. Die behördliche Erlaubnis regelt zunächst die Zweckbestimmung der Räume: Zu einem Personenkreis, der bisher nur schwer erreicht werden konnte, soll ein helfender und beratende Kontakt hergestellt werden. Ziel ist es, die Perspektive für weiterführende und ausstiegsorientierte Angebote der Beratung und Therapie zu vermitteln. Einheitliche Standards bezüglich Verantwortlichkeiten, Ausstattung, Notfallversorgung und medizinischer Hilfe (wie z.b. Beatmungs- und Reanimationsmaßnahmen) und Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in den Einrichtungen wurden festgelegt. In den acht Hamburger Drogenkonsumräumen sollen die Opiatabhängigen zu einem Ausstieg oder zu einer Substitution motiviert werden. Sachsen-Anhalt Auch wenn das Drogenproblem in den neuen Bundesländern noch nicht das gleiche Ausmaß wie in den alten Länden angenommen hat, werden landesweit die Entwicklungen kritisch beobachtet. Einige regionale Studien wurden vom Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales in Auftrag gegeben. Sie sollen eine detailliertere Evaluation der Situation vornehmen und Hinweise für Maßnahmen und landespolitische Entscheidungen liefern. Erstellt werden bzw. wurden folgende Erhebungen:! Die soziologisch-empirische Kurzstudie Drogenkonsum bei Heranwachsenden - Ausmaß, Gefährdungspotentiale und Interventionsmöglichkeiten aus Sicht von Streetworkerinnen und Streetworkern",! Die Studie zur Drogenaffinität Jugendlicher in der Techno-Party-Szene in Sachsen- Anhalt",! Die ethnographische Studie Karrieremuster von Konsument/innen illegaler Drogen in Sachsen-Anhalt",! Die Längsschnittstudie MODRUS II Moderne Drogen- und Suchtprävention". Die Studien liefern quantitative Informationen über Umfang der Problematik und Trends. Insbesondere ethnographische Ansätze sollen darüber hinaus mehr Einsicht in die Motive und Bedürfnisse der Drogenkonsumenten liefern, um Interventionen entsprechend gestalten zu können. 11

30 TEIL I NATIONALE STRATEGIEN 1.2 Entwicklung in der Gesetzgebung Drogengesetze und Strafen Als gegen Ende der 60er Jahre der Gebrauch von Drogen in Deutschland zunahm, wurde die rechtliche Situation des Drogenkonsums noch durch das Opiumgesetz von 1929 geregelt. Das Gesetz basierte noch teilweise auf dem International Opium Act aus dem Jahr wurde ein neues Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verabschiedet. Die Grundlage hierfür waren die inzwischen vereinbarten internationalen Übereinkommen über Narcotic Drugs (1961) und Psychotropic Substances (1971). Teilweise als Reaktion auf die nachfolgende Verschlechterung der Drogensituation wurde das Betäubungsmittelgesetz 1981 novelliert. Ziel war, das Gesetz einfacher und klarer zu strukturieren und negative gesundheitliche und soziale Folgen des Drogenkonsums zurückzudrängen. Auch die Strafen, insbesondere für den illegalen Handel mit und die illegale Produktion von Drogen, sollten verschärft werden. Erstmals wurden Sondervorschriften für drogenabhängige Straftäter erlassen. Wenn sie sich einer Behandlung unterziehen wollten, sollte ihnen Therapie vor Strafe ermöglicht werden und die Strafe gegebenenfalls erlassen oder reduziert werden, um somit dem Aspekt der Sucht als Krankheit und als Belastung für die Gesellschaft als Ganzes stärker Gewicht zu verleihen. Zur Umsetzung des UN-Übereinkommens von 1988 gegen den illegalen Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen wurden weitere Strafvorschriften ins BtMG eingefügt, u.a. ist die Abzweigung von Chemikalien für die unerlaubte Drogenherstellung unter Strafe gestellt worden fand eine vom Bundesrat ausgehende weitere Novellierung statt. Wesentliche Veränderungen des BtMG bzw. der StPO waren:! Die ausdrückliche Zulassung der substitutionsgestützten Behandlung für Drogenabhängige ( 13 Abs. 1 Satz 1 BtMG).! Die teilweise Entpönalisierung von Drogenkonsumenten durch Einstellung des Strafverfahrens wegen konsumbezogener Bagatelldelikte durch die Staatsanwaltschaft auch ohne richterliche Zustimmung ( 31a BtMG).! Eine wesentliche Verbesserung bei der Wahrnehmung und Wiederaufnahme externer Drogentherapien für zu Strafhaft verurteilte Drogenabhängige.! Die Anrechnungsmöglichkeiten von Therapiezeiten auf die Strafe bei zurückgestellter Strafvollstreckung ( 36).! Die Senkung der Eingangsschwelle bei dem Prinzip Therapie statt Strafverfolgung ( 37).! Die rechtliche Klarstellung der Zulässigkeit der Spritzenabgabe an Abhängige.! Die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Drogenberater. Weitere Erhöhungen der Strafrahmen für schwere Delikte des illegalen Drogenhandels erfolgten 1992 und

31 TEIL I NATIONALE STRATEGIEN Substanzen, die als Betäubungsmittel (BtM) im Sinne des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gelten, werden in drei Anlagen aufgeführt. Alle in den internationalen Suchtstoffübereinkommen genannten Stoffe sind hier enthalten. Betäubungsmittel der Anlagen I und II dürfen nicht verschrieben bzw. im Rahmen medizinischer Behandlung abgegeben werden.! Anlage I: Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (z.b. Cannabis, MDMA, Heroin)! Anlage II: Betäubungsmittel, die verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig sind (z.b. Delta-9-tetrahydrocannabinol (THC), Dexamphetamin)! Anlage III: Betäubungsmittel, die verkehrs- und verschreibungsfähig sind (z.b. Amphetamin, Codein, Dihydrocodein, Kokain, Methadon, LAAM, Morphin und Opium). Im Rahmen medizinischer Behandlung unterliegt die Verschreibung von Betäubungsmitteln (der Anlage III) den besonderen Regelungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und erfordert zum Beispiel die Benutzung der speziellen Rezept-Formulare für Betäubungsmittel. Diese werden z.b. auch für die Behandlung schwerer Schmerzen (u.a. bei Krebsbehandlungen) eingesetzt. Jeder legale Verkehr mit BtM ist nur entweder mit einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder im Rahmen einer medizinischen Behandlung zulässig. Eine Erlaubnis für die in der Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das BfArM nur ausnahmsweise für wissenschaftliche und andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke erteilen ( 3 Abs. 2). Der Verkehr mit den in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten BtM ist nur zulässig, wenn das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für den speziellen Verkehr (z.b. Herstellung, Einfuhr oder Ausfuhr) eine Erlaubnis nach 3 Abs. 1 BtMG und für jede einzelne Transaktion außerdem eine Genehmigung nach 11 ff BtMG erteilt hat. Jeder nicht erlaubte Verkehr ist nach 29 ff BtMG strafbar, insbesondere Besitz, Herstellung und Anbau, Import, Export, Handel sowie die kostenlose Weitergabe von Drogen. Strafverschärfend ( 29a, 30, 30a) wird berücksichtigt, wenn im Rahmen einer Straftat nach dem BtMG u.a. nicht geringe Mengen von Drogen eine Rolle spielen, Personen über 21 Jahren Drogen an Personen unter 18 Jahren weitergeben, gewerbsmäßiger Drogenhandel betrieben wird, der Täter Mitglied einer kriminellen Bande ist, oder Waffen verwendet werden. Weiterhin zeigt sich sowohl im Rahmen von Novellierungen wie auch in der laufenden Rechtsprechung das Anliegen, zu einer differenzierteren rechtlichen Behandlung von Drogenkonsumenten einerseits und Drogenhändlern andererseits zu gelangen. Während die Strafen für Drogenhandel in den letzten Jahren verschärft wurden, ermöglichen andere Rechtsvorschriften die (partielle) Entpönalisierung von Drogenkonsumenten. Gerichte oder Staatsanwaltschaften sollen in der Regel von der Verfolgung, Richter von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, lediglich geringe Mengen von Drogen für den Eigengebrauch im Spiel sind, kein 13

32 TEIL I NATIONALE STRATEGIEN öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, insbesondere Dritte nicht gefährdet oder geschädigt worden sind. Wichtige praxisnahe Änderungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) hinsichtlich der Verschreibung und Abgabe von Schmerzmitteln und Substitutionsmitteln wurden in den letzten beiden Jahre vorgenommen. Nach der 10. Betäubungsmittelrechts- Änderungsverordnung (BtMÄndV), die am 1. Februar 1998 in Kraft getreten ist, darf die Verschreibung von Codein, Dihydrocodein und Flunitrazepam für betäubungsmittelabhängige Personen nur auf den erwähnten speziellen BtM-Formularen erfolgen. Mit Codein oder Dihydrocodein versorgte Betäubungsmittelabhängige sollten, abgesehen von medizinisch begründeten Ausnahmefällen, bis zum 1. Januar 2000 auf Methadon umgestellt werden. Die schrittweise Umstellung von Patienten, die vorher mit Codein substituiert wurden, hatte offensichtlich nur in Einzelfällen Probleme bereitet. Die Untersuchung in Hamburg (Kahlke, J., Verthein, U., Farnbacher, G., Schmidt, V & Degkwitz, P. (in Druck)). spricht zwar auch davon, dass diese Umstellung überwiegend ohne die befürchteten Probleme gelang, aber bei rund 20% der Betroffenen Umstellungsprobleme auftraten. Außerdem gab es Hinweise auf Drogentodesfälle in Bayern auf Grundlage der Versorgungsprobleme mit Methadon-Substitution. Auffangprogramme, die zur schnellen Reaktion auf mögliche Versorgungslücken gedacht waren, wurden kaum genutzt. Patienten, die die Voraussetzung für eine eigenverantwortliche Substitutionsmitteleinnahme erfüllen, dürfen nun Rezepte über eine Menge für bis zu sieben Tagen (bisher drei) ausgehändigt bekommen. Des weiteren dürfen nun Substitutionsmittel in den öffentlichen Apotheken zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Durch die 12. und 13. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (BtMÄndV) wurden am 10. Oktober 1998 bzw. 10. Oktober 1999 insgesamt zwölf weitere Designerdrogen (Derivate von Amphetaminen, Methaqualon und Phencyclidin) vorläufig in die Anlage 1 des BtMG aufgenommen. Ende Februar 2000 wurde das o.g. Dritte Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (3. BtMG-ÄndG) mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedet. Das Gesetz legt Mindestanforderungen für den Betrieb von Konsumräumen fest und stellt den einzelnen Landesregierungen frei, ob sie eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen und damit die Voraussetzung für eine Erlaubnis schaffen wollen. Das Gesetz beinhaltet ebenfalls die Möglichkeit, weitere Regelungen über das Verschreiben vom Substitutionsmitteln vorzuschreiben. Das betrifft eine Verbesserung bzw. Sicherung der Behandlungsqualität in der Substitution durch die Einrichtung eines zentralen Substitutionsregisters (Vermeidung von Doppelverschreibungen) sowie durch noch festzulegende Ausbildungsstandards für substituierende Ärzte. 14

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