Sicherheitstechnik zwischen Marktpenetration und Wirtschaftsrecht

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1 Sicherheitstechnik zwischen Marktpenetration und Wirtschaftsrecht Von Prof. Dr. Wolfgang B. schünemann die geringe MarKTdurchdriNguNg der Sicherheitstechnik steht in auffälligem Missverhältnis sowohl zu ihrem hochentwickelten technischen Niveau als auch zu der großen Bedeutung, die der Sicherheit vom einzelnen wie von unternehmen beigemessen wird. ursachenanalyse und Strategien zur wesentlichen verbesserung der Marktpenetration haben dabei auch wirtschaftsrechtliche einflüsse zu berücksichtigen. ersichtlich könnte der gesetzgeber die Nachfrage nach Sicherheitstechnik schlicht dekretieren. im marktwirtschaftlichen Kontext sind aber vor allem die Nachfrage stimulierende anreize durch Marktkommunikation und damit im engen Zusammenhang stehenden wettbewerbs- und versicherungsrechtliche aspekte von interesse. auszugehen ist hierbei zunächst davon, dass die Branche ihre werbung wesentlich verstärken muss, um das zweifellos vorhandene, aber zumeist nur latente Nachfragepotential produktspezifisch zu profilieren und zu aktivieren. dabei dürfte vor allem die werbung mit der PrOfeSSOr dr. wolfgang B. SchÜNeMaNN ist an der Technischen universität dortmund tätig, wo er den lehrstuhl für Privatrecht innehat. Sein Beitrag befasst sich mit strategischen Überlegungen im Kontext von versicherungs- und wettbewerbsrecht. angst etwa vor einbruch oder Brand zwar hocheffektiv sein, doch muss sich Marktkommunikation dieser art mit dem verbot unlauterer werbung auseinandersetzen. denn im europäischen rechtsraum (vgl. z. B. 4 Nr. 1 uwg) sind wettbewerbshandlungen verboten, die geeignet sind, die entscheidungsfreiheit der... Marktteilnehmer durch ausübung von druck... oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen einfluss zu beeinträchtigen. wieweit die angstwerbung hierunter zu subsumieren ist, ist keineswegs klar. wesentliche Nachfrageanreize könnten aber auch von den versicherungsunternehmen (vu) ausgehen, deren gegenwärtige Praxis schadensvorsorgende sicherheitstechnische aufwendungen der versicherungsnehmer (vn) nur sehr selten bzw. marginal honoriert. diese Praxis ist eigentlich kaum nachvollziehbar, weil die versicherungsunternehmen Zahlungen an die vn im versicherungsfall (dogmatisch eklatant falsch!) als Kosten begreifen und verbuchen. Bei hinreichend effektiver Kommunikation der Sicherheitstechnikbranche als appell an das ausschöpfen von Potentialen zur Kostenminimierung der vu erscheint es sonach aussichtsreich, bei den vu auf eine durchgängige umgestaltung ihrer versicherungsbedingungen zu drängen und den umfang des versicherungsschutzes sowie die Prämienhöhe zumindest optional an bestimmte sicherheitstechnische vorinvestitionen der vn zu koppeln. für dieses vorhaben müssten nach den vorliegenden positiven erfahrungen bei ähnlich gelagerten Modellen der Prämiendifferenzierung auch erhebliche Teile der vn zu gewinnen sein. I. Thematischer Zugang die Sicherheitstechnik gewinnt immer mehr an Beachtung: am. april 008 hatte sich schon der immer aktuelle Trends aufgreifende (9.) hamburger Sicherheitsrechtsgewerbetag der forschungsstelle Sicherheitsgewerbe (forsi) in Kooperation mit der handelskammer hamburg dem Thema als Schwerpunkt gewidmet. Nun lenkt der 3. internationale future Security Kongress der renommierten fraunhofer-gesellschaft für anwendungsorientierte forschung insbesondere auf dem gebiet der ingenieurwissenschaften vom 10. bis 11. September 008 in Karlsruhe die aufmerksamkeit der fachöffentlichkeit auf diesen wichtigen Zweig des Sicherheitsgewerbes. Sicher ist die diagnose von der Personalisierung zur Technisierung des Sicherheitsgewerbes 1 zutreffend. doch wie lässt sich die vermarktung von Sicherheitstechnik verbessern? darauf liegt der TEcHnIk

2 fokus des Kongresses in Karlruhe. denn die verhältnismäßig geringe Marktdurchdringung der Sicherheitstechnik aufgrund unterentwickelter Nachfrage steht in auffälligem Missverhältnis sowohl zu ihrem hohen technischen Niveau als auch zu der großen Bedeutung, die der Sicherheit von privaten haushalten wie von unternehmen und gewiss auch von der öffentlichen hand beigemessen wird. ursachenanalyse und Strategien zur wesentlichen verbesserung der Marktpenetration in der Zukunft ist sicherlich vor allem als wirtschaftswissenschaftliche herausforderung und dabei wiederum vornehmlich des Marketing zu begreifen. vielleicht ist aber auch lobbyismus gefragt, um den gesetzgeber zum handeln zu bewegen. denn ersichtlich könnte der gesetzgeber die Nachfrage nach Sicherheitstechnik schlicht ebenso dekretieren wie die nach effizienter heizungs- und wärmeschutztechnik. Zu diesbezüglicher legislativer aktivität gäbe es vielerlei gründe, etwa weil sich so die öffentlichen aufwendungen zur Bekämpfung (oder leider oft auch nur: zur verwaltung) der einbruchskriminalität wesentlich reduzieren ließen, oder um Bränden mit ihrem grundsätzlich hohem Schadenspotential sogar von volkswirtschaftlichem ausmaß (flächenbrände, lähmung von Schlüsselindustrien) vorzubeugen. vielleicht besteht sogar eine diesbezügliche, öffentlich-rechtlich basierte legislatorische verpflichtung als ableitung der allgemeinen staatlichen Schutzpflicht, eine frage, der hier nicht nachgegangen werden soll. denn im marktwirtschaftlichen Kontext sind ohnehin vor allem jene anreize von interesse, die durch Marktkommunikation zum privatautonomen erwerb von Sicherheitstechnik stimulieren. aber auch insoweit ist die rechtswissenschaft mit der Thematik befasst. allerdings sind die dabei involvierten spezifisch wirtschaftsprivatrechtlichen fragen nicht auf den ersten Blick zu identifizieren. II. Wettbewerbsrechtliche Problematik der Angstwerbung auszugehen ist bei der entfaltung der juristischen dimension des Themas unter dem Stichwort Marktkommunikation zunächst davon, dass die Branche ihre werbung wesentlich verstärken muss, um das zweifellos latent vorhandene Nachfragepotential nach Sicherheit in weitestem Sinne produktspezifisch zu profilieren und zu wecken. dass hier großer handlungsbedarf besteht, lehrt auch ohne fachgerechte Medienanalyse der schlichte Blick in die werbeblocks des fernsehens, in anzeigenblätter oder auf Plakatwände. das Thema Sicherheitstechnik existiert darin so gut wie nicht. POWER. Das ist sicher. Berlin Dresden Hamburg Leipzig Lüneburg München Pritzwalk Rendsburg Athen Leistungsübersicht: Personenschutz Objektschutz Werkschutz Feuerwehrdienste Sicherheitstechnik Notruf- und Service-Leitstelle Mobile Sicherheitsdienste Veranstaltungsschutz Einzelhandelssicherheit Sicherheitskonzeption Ergänzende Sicherheitsservices VdS-anerkannte Notruf- und Service-Leitstellen zertifiziert nach DIN 7700, Leistungsstufen 1,, 3 zertifiziert nach DIN 9001 Recognized Security Organization Safety Certificate Contractors Hauptverwaltung: Beim Strohhause 34, 0097 Hamburg Telefon 040 / , Telefax 040 / post@power-gmbh.de Versicherungsmakler für CONFIRMO GmbH ASSEKURANZ Detekteien und Bewachungsunternehmen seit über 10 Jahren HAFTPFLICHT (höhere Versicherungssummen sind möglich!) Bewachung nach 34a GewO. Personenschutz, Schusswaffe, Hund... ab 35,00 E* e Personenschäden e Sachschäden und Vermögensschäden e Schäden durch Nutzung von Internet-Technologien e Abhandenkommen bewachter Sachen e Schlüsselverlust e Tätigkeitsschäden (z.b.: Einbau von Überwachungsgeräten) Weitere Haftpflichtversicherungen: D&O (Vermögensschadenhaftpfl icht für Geschäftsführer) Vertrauensschadenversicherung Rechtschutzversicherung: ab 309,5 E* Gewerbe-, Privat-, Verkehr-, Mietrechtsschutz, SPEZIAL STRAF RECHT* *Jahresprämien zzgl. gesetzlicher Versicherungssteuer. Stand Rund 80 Versicherungsgesellschaften im Vergleich! Wir beraten unabhängig und objektiv! O Büroinhalt / Elektronikversicherung O Lösegeldversicherung O Unfallversicherung (Immunpolice) O KFZ O Schwere Krankheiten Vorsorge O steuerlich geförderte BASIS-Rente O Überprüfung von Versicherungspolicen O Einrichtung betrieblicher Altersversorgungen O Berufsunfähigkeit O Krankenversicherung O Vermögensverwaltung CONFIRMO ASSEKURANZ GmbH, Thomas Anwander, Wolfratshauser Str.56, München Tel: , Fax: anwander@confi rmo.de TEcHnIk

3 Welcher werbestrategische Ansatz im Einzelnen zu verfolgen ist, entzieht sich selbstverständlich juristischer Betrachtung. So viel aber lässt sich sagen: Effektive Werbung für Sicherheitstechnik wird nicht darum herumkommen, die Angst etwa vor Einbruch oder Brand aufzugreifen und die selbst bei einschlägigem Versicherungsschutz nicht selten existentiellen und traumatisierenden Folgen solcher Ereignisse für die Betroffenen eindrücklich zu visualisieren. Ja, man wird geradezu gezielt das Angst-Paradigma ins Feld führen wollen. Denn Angst als psychologische Kehrseite des Wunsches nach Sicherheit ist offenkundig ein starker Motivator, der letztlich auch die hohe Marktpenetration der Versicherungswirtschaft erklärt. Dabei schwingt im deutschen Wort Angst ein diffuses Gefühl der Unsicherheit mit, die Schwierigkeit, die drohenden Gefahren nach Ursache, Art und Schadenspotential klar zu identifizieren, um ihnen dann effektiv Paroli bieten zu können. Es scheint sich hier um eine Eigenheit wenn schon nicht des deutschen Gefühlslebens, so aber jedenfalls der deutschen Sprache zu handeln. Dies hat dazu geführt, dass der Begriff Angst beispielweise in das Englische als Lehnwort Eingang gefunden hat und gerade auch in der anglo-amerikanischen Fachsprache etwa der Psychologen, aber auch der Juristen Verwendung findet. Angstwerbung bietet sich, wie gesagt, sehr massiv an, um die Sicherheitstechnik mehr als gegenwärtig in der Öffentlichkeit wahrnehmbar zu machen und Erwerbsanreize zu generieren. Allerdings ist auch in der Marktkommunikation nicht alles erlaubt, was gefällt, nicht alles rechtlich zulässig, was sich aus Sicht des Marketings als effektiv und effizient erscheint. Hier oft zu wenig beachtete Restriktionen liefert insbesondere das im europäischen Rechtsraum mittlerweile sehr stark harmonisierte Wettbewerbsrecht. Es verbietet unlauteres Wettbewerbsverhalten, nach der deutschen Verbotsfassung (vgl. 3 in Verbindung mit 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) namentlich auch geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der... Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck... oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Wieweit die Angstwerbung hierunter zu subsumieren ist, ist alles andere als klar. Auch 4 Nr. UWG hilft nicht weiter: Zwar versucht diese Norm eine Konkretisierung, lässt aber ihrerseits offen, wann durch Werbung Angst... ausgenutzt und dadurch Unlauterkeit begründet wird. Die Gründe für diese rechtliche Unschärfe sind vielfältig und liegen auf rechtsdogmatischer Ebene schon im prinzipiellen Abgrenzungsproblem des wettbewerbsimmanenten und somit auch rechtmäßigen, lauteren Versuchs der Beeinflussung der Marktgegenseite grundsätzlich auch durch gefühlsbetonte Werbung einerseits, und unlauteren Varianten von Werbung andererseits, wobei deren Unlauterkeit, also Rechtswidrigkeit im Sinne ihres wettbewerbsverfälschenden Potentials sich aus ihrer Eignung zur Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Werbeadressaten speist. Dabei kommt es nach mittlerweile wohl herrschender Meinung grundsätzlich nicht auf empirische Feststellungen, sondern auf die normativen Leitbilder des verständigen Verbrauchers bzw. Unternehmers an. Was darunter nun wieder im Einzelnen zu verstehen ist, entzieht sich naturgemäß exakter begrifflicher Festlegung. Speziell hinsichtlich der Angstwerbung kommt erschwerend hinzu, dass sie schon seit jeher als Stiefkind der einschlägigen Literatur zu gelten hat und trotz ausdrücklicher Thematisierung im Gesetz seit 004 selbst jetzt noch eher ein Schattendasein führt. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt ebenfalls nur vereinzelt und dann mit älterem Datum vor. 3 Es wäre allerdings fatal, aus diesem Befund auf eine Tendenz zu wettbewerbsrechtlicher Unbedenklichkeit der Angstwerbung zu schließen. Außerdem schwächt die völlige Neufassung des UWG im Jahre und eine noch andauernde Rückbesinnung auf das Wesen der Unlauterkeit, weg von moralisierender Betrachtung und hin zu einer rein ökonomischen Sichtweise von Funktionsbedingungen des Wettbewerbs, die Tragfähigkeit bisheriger Einschätzungen ohnehin stark. Einigkeit besteht aber wohl auch unter der Geltung des neuen Lauterkeitsrechtes, dass kein Ausnutzen der Angst vorliegt, wenn selbst erhebliche, die Ängstlichkeiten des Alltags deutlich übersteigende Angstgefühle nur durch die sachgerechte Beschreibung der Zweckbestimmung eines Produktes ausgelöst werden. Anderes kann gelten, wenn Angst das Ergebnis dramatisierender werblicher Darstellung ist, weil beklemmende, lähmende Angst auch den verständigen Marktteilnehmer an rationalen Entscheidungsprozessen hindert. 5 Diese in Literatur und Rechtsprechung überraschenderweise nicht einmal für die ubiquitäre Versicherungswerbung, sondern nur für das Verhältnis zwischen Heilmittelwerbung und Krankheitsangst formulierte Position erscheint ohne Weiteres übertragbar auf die Werbung für Sicherheitstechnik auf der einen und Angst namentlich vor Einbruch und Brand auf der anderen Seite. Angesichts der diesbezüglich nach Häufigkeit und Schwere ja massiven, kriminalpolizeilich-empirisch auch belegbaren Gefahren- bzw. Schadenspotentiale dürfte die Schwelle zu verbotener dramatisierender, Angst schürender Beschreibung von Gefahren 6, die ohne Erwerb und Einsatz 8 Technik

4 von Sicherheitstechnik drohen, erst sehr spät überschritten sein. Angstwerbung für sicherheitstechnische Produkte in den genannten Grenzen dürfte damit wettbewerbsrechtlich unbedenklich auch im Blick auf 4 Nr. 1 UWG sein. Denn insoweit wird ja durchaus sachlicher und angemessener Einfluss auf die erwünschte Entscheidung am Markt ausgeübt. Das europarechtlich als Kern des Leitbildes eines verständigen Marktteilnehmers verstandene und so präferierte Informationsmodell 7 legt es im Gegenteil geradezu nahe, die faktisch gravierenden und existentiellen Konsequenzen marktlicher Fehlentscheidungen im Bereich der Nutzung verfügbarer Sicherheitstechnik sehr deutlich zu kommunizieren. Es liegt nun an der Branche und der von ihr zu beauftragender Werbewirtschaft, den bestehenden werberechtlichen Spielraum nicht zuletzt mittels Angstwerbung auch tatsächlich auszuschöpfen. III. Die Versicherungswirtschaft als Anreizgenerator Innovative Ansätze für eine bessere Marktpenetration von Sicherheitstechnik müssen beinahe zwangsläufig, schon rein sprachlich-assoziativ bedingt, einen weiteren zentralen Akteur auf dem Feld der Sicherheitsleistungen im weitesten Sinn in den Blick nehmen: die Versicherungswirtschaft. Sie ist in doppelter Hinsicht in die Nachfrageschwäche für sicherheitstechnische Produkte eingebunden: Zum Einen wird auf Seiten der Versicherungsnehmer (VN) die Tatsache einer bestehenden Hausrats-, Gebäudeversicherung etc. gerne so hört man immer wieder im Gespräch gerade für den Verzicht auf Sicherheitstechnik angeführt: Warum sollte man in Sicherheitstechnik investieren, wenn man doch für das betreffende Risiko Versicherungsschutz genießt, für den man doch bereits Prämien gezahlt hat? Zum Anderen ist festzustellen, dass die gegenwärtige Versicherungspraxis scha- densvorsorgende sicherheitstechnische Vorkehrungen der VN nur sehr selten bzw. allenfalls marginal hinsichtlich Prämiengestaltung und/oder Umfang der Schadensregulierung honoriert. Unter diesem rein finanziellen Aspekt machen Aufwendungen des VN für Sicherheitstechnik in der Tat keinen rechten Sinn. Umgekehrt könnten von einer diesbezüglich geänderten Praxis der VU enorme Anreize für die Nachfrage von sicherheitstechnischen Produkten ausgehen, hält man sich die hohe Marktdurchdringung der Versicherungswirtschaft, gerade in Deutschland, vor Augen. Dies führt zu der Vorfrage, ob das VU seinerseits vielleicht gar nicht daran interessiert ist, sicherheitstechnische Aufwendungen der VN mit niedrigeren Prämien oder einer verbesserten, beispielsweise umfänglicheren Schadensregulierung zu belohnen. Die Antwort darauf macht einen kurzen Blick auf die der Versicherung zugrundeliegenden ökonomischen Gegebenheiten und die sich damit verbindende vertragstypologische, rechtliche Einkleidung der Versicherung erforderlich: Nach überzeugender, hier nur grob zu skizzierender Auffassung wird das VU als Geschäftsbesorger für die Gefahrengemeinschaft der VN tätig. In dieser Funktion sammelt das VU von den VN individuell die Beträge ein, die erforderlich sind, um die versicherungsmathematisch kalkulierten Risiken des Versichertenkollektivs zu decken. Im Versicherungsfall werden an den betroffenen VN aus diesem sogenannten Deckungsstock die vereinbarten Zahlungen geleistet, die betriebswirtschaftlich gesehen also lediglich umstrukturierten Durchfluss darstellen, nicht jedoch Kosten des VU. Für seine Tätigkeit (Entwicklung versicherungsmathematischer Methoden, Erhebung der risikokonstituierenden statistischen Daten, Verwaltung der VN-Daten, Steuerung der Zahlungsströme etc.) enthält das VU selbstverständlich ein Entgelt. Dieses wird zusammen mit dem Beitrag zum Deckungsstock in einer nach außen hin einheitlichen Summe, der sogenannten Prämie, jedem VN abverlangt. Doch ist eben nur der Entgeltanteil der Prämie ökonomisch Preis, keinesfalls die Prämie in ihrer Gesamtheit, und nur insoweit handelt es sich um einen Umsatz. Vor diesem Hintergrund kann es dem VU in der Tat gleichgültig sein, ob ein VN durch sicherheitstechnische Investitionen zur Risikosenkung beiträgt, da das VU den Deckungsstock ja nur für die Versichertengemeinschaft treuhänderisch verwaltet und Zahlungen an VN im Versicherungsfall deshalb nicht das Unternehmensvermögen (als Kosten) berühren. Diese Sicht der Dinge, die erst in jüngerer Zeit Eingang in die wissenschaftliche Literatur gefunden hat, wird in der versicherungswirtschaftlichen Realität freilich vehement in Abrede gestellt, sicher vor allem deshalb, weil es in der Konsequenz um sehr viel Geld geht. So heißt es, das Versicherungsgeschäft funktioniere doch ersichtlich nach Art eines Kaufs: Versicherungsschutz gegen Prämie. Die Prämien sollen demnach in vollem Umfang Teil des Unternehmensvermögens des VU werden. Die aus Gründen erwünschter hoher Solvabilität des VU gesetzlich geforderten, regelmäßig aber gar nicht in Anspruch genommen Sicherheitszuschläge zu den risikogerecht kalkulierten Beiträgen der VN zum Deckungsstock kommen deshalb auch nicht den VN zugute, sondern werden mitsamt den daraus gezogenen Erträgen wie selbstverständlich als Einnahmen dem Unternehmensvermögen des Technik 9

5 VU einverleibt. Umgekehrt werden Auszahlungen an die VN im Versicherungsfall als Kosten des VU begriffen und auch als solche verbucht und bilanziert. Die staatliche Versicherungsaufsicht deckt diese eklatante, aber in ihrer Trivialität zugegebenermaßen eingängige vertragsrechtliche Fehlinterpretation und die daraus abgeleiteten weitreichenden Folgen vielleicht deshalb, weil der Staat dadurch Versicherungssteuer (als eine Art der Umsatzsteuer) vom Gesamtbetrag der Prämie erheben kann, und nicht nur, wie nach der Geschäftsbesorgungstheorie der Versicherung, lediglich vom Entgeltanteil der Prämie. Es ist mithin davon auszugehen, dass das kaufvertragliche Paradigma auch noch weiterhin die Praxis dominieren wird. Gerade auf dieser rechtsdogmatisch verfehlten, aber die Realität der Assekuranz beherrschenden Basis ist nicht recht nachvollziehbar, warum die Versicherungswirtschaft bislang so wenig Neigung zeigt, sicherheitstechnisches Engagement der VN namentlich durch Prämiennachlässe etwa bei Installation von einbruchhemmenden Fenstern und Türen, Alarmanlagen etc. zu honorieren. Denn vom traditionell eingenommenen Standpunkt des VU lassen sich doch dadurch Kosten sparen, dass das Volumen der Versicherungsleistungen an die VN reduziert wird. Bei hinreichend effektiver Kommunikation der Sicherheitstechnikbranche als Appell an das Ausschöpfen von Kostenminimierungspotentialen der VU erscheint es sonach aussichtsreich, bei den VU in deren eigenem Interesse auf eine durchgängige Umgestaltung ihrer Versicherungsbedingungen hinzuwirken und namentlich die Prämienhöhe zumindest optional an bestimmte sicherheitstechnische Vorinvestitionen der VN zu koppeln. Die hiervon ausgehenden Anreizwirkungen zum Einsatz von Sicherheitstechnik auf Seiten der VN sind kaum in Frage zu stellen, blickt man auf erfolgreiche Parallelen wie etwa die gerne in Anspruch genommenen Prämiennachlässe in der Kfz-Kaskoversicherung für das Vorhalten verschlossener Garagen zur Herabsetzung des Diebstahlrisikos. Derselbe Grundgedanke ließe sich in einer schärferen Ausprägung auch noch anders zur Geltung bringen: Das Versicherungsrecht kennt die Rechtsfigur der sogenannten Obliegenheit: Der gewährte Versicherungsschutz wird ganz oder teilweise davon abhängig gemacht, dass der VN bestimmte risikoreduzierende und damit für das VU kostensenkende Maßnahmen ergreift, deren Durchführung als solche aber vom VU nicht verlangt oder gar erzwungen werden kann. Die Erfüllung derartiger Pflichten liegt also im Interesse des Verpflichteten, des VN, selber, da er sonst im Versicherungsfall nur gekürzte oder gar keine Versicherungsleistungen erhält. Erwerb und Einsatz von sicherheitstechnischen Produkten in einschlägigen Versicherungssparten vertragsrechtlich sogar zum Gegenstand einer Obliegenheit zu machen, liegt von daher durchaus nahe und entspricht auch besser dem versicherungstechnischen Postulat der risikogerechten Prämie. An der Wirksamkeit solcher in aller Regel ja vorformulierten, standardisierten Vereinbarungen in Gestalt Allgemeiner Versicherungsbedingungen bestehen auch unter dem Aspekt hierfür geltender besonderer rechtlicher Anforderungen im europäischen Rechtsraum (vgl. für das europäisch-harmonisierte deutsche Recht 305 ff. BGB) keine erkennbaren Bedenken. Die Versicherungswirtschaft könnte so bei geeigneter, am besten wohl auf Verbandsebene angesiedelter Kommunikation auf zweifache Weise als Anreizgenerator für eine vergrößerte Nachfrage nach sicherheitstechnischen Produkten dienen, nämlich durch differenzierte Prämiengestaltung und/oder durch die Statuierung gewisser Obliegenheiten. IV. Ausblick Die zur Zeit unbefriedigende Marktpenetration der Sicherheitstechnik muss selbstverständlich nicht als Schicksal hingenommen werden. Bei den strategischen Überlegungen zur Abhilfe, also zu einer Nachfragesteigerung, wird die Marktkommunikation gewiss eine wichtige Rolle spielen. Sie aber gehört nicht gerade zum Kerngeschäft der Jurisprudenz, sodass der Schlüssel zu einer besseren Erschließung und Durchdringung des Marktes schwerlich in Rechtskonstrukten zu finden sein dürfte. In einer stark verrechtlichten Wirtschaftswelt, wie sie keineswegs nur für Deutschland kennzeichnend ist, sind wirtschaftsrechtliche Reflexionen jedoch zugleich integraler Bestandteil von Unternehmenskonzepten jeder Art. Auch das Sicherheitsgewerbe macht da keine Ausnahme. Die vorliegenden Überlegungen sind dafür Beleg. 1 So der Untertitel des soeben genannten 9. Hamburger Sicherheitsgewerberechtstages. Vgl. aber Girth/Sack, Die Werbung mit der Inflation, WRP (Wettbewerb in Recht und Praxis, Zeitschrift) 1974, 181 ff.; Tetzner, Ist Werbung mit der Angst unlauter?, MDR (Monatsschrift für Deutsches Recht) 1975, 81 ff.; Schnorbus, Werbung mit der Angst, GRUR (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Zeitschrift) 1994, 15 ff.; Schünemann, Wettbewerbsrecht, 1989, S. 65 f. 3 Vgl. BGH (Bundesgerichtshof) GRUR 1986, 90 Angstwerbung; 1999, 1007 Vitalkost. 4 Eine (weitere) Novellierung wird noch für 008 erwartet. 5 Vgl. schon Schünemann, Wettbewerbsrecht, 1989, S. 65 f.; zum geltenden Recht s. nur Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm (Hrsg.), Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 008, 4 Nr. 1 Rdn und 4 Nr. Rdn..1; Stuckel, in: Harte/Henning (aao. Fn. 1), 4 Nr. Rdn Vgl. wiederum Stuckel, in: Harte/Henning (aao. Fn. 1), 4 Nr. Rdn Dazu jeweils mit weiteren Nachweisen Glöckner, in: Harte/Henning (aao. Fn. 1), Einl. B Rdn. 115; Schünemann, ebenda, 1 Rdn Technik

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