Rechtskunde Kanuwandern

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtskunde Kanuwandern"

Transkript

1 vom Autor für genehmigte, auszugsweise Veröffentlichung: Rechtskunde Kanuwandern Büro für Freizeitrecht Dr. Wolfgang Stock Graz, März 2009 W. Stock 1

2 Hinweis: Dieses Skriptum ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, bedarf der Zustimmung durch den Autor, Dr. Wolfgang Stock. Zuwiderhandeln ist zivil- und strafrechtlich verfolgbar. 2

3 1) KANUWANDERN Hauptrechtsquelle: Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz), BGBl I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2008. Wie müssen Kanus beschaffen sein? Kanus brauchen keine behördliche Zulassung. (Das wäre erst ab einer Schiffskörperlänge von 20m nötig.) Ausnahme: wenn sie der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen ( 101 Abs 4 Schiffahrtsgesetz). Allgemein gilt aber, dass auch ein Kanu fahrtauglich und in gutem Erhaltungszustand sein muss, mit anderen Worten: es muss verkehrs- und betriebssicher sein ( 107 Schiffahrtsgesetz). Keine gesetzlichen Vorschriften gibt es für die Sicherheitsausrüstung (Schwimmwesten, Schwimmhilfen). Auch in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote (BGBl II 2004/276 idf BGBl II 2008/182) sind gemäß 1 Abs 2 lit a ii) Kanus, Kajaks, Gondeln und Tretboote ausgenommen. Wo darf man mit Kanus fahren? Gemäß dem schifffahrtsrechtlichen Gemeingebrauch ist Fahren mit Booten auf öffentlichen Gewässern nach 4 Abs 1 Schiffahrtsgesetz unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet. (Auf privaten Gewässern entscheidet der jeweilige Besitzer.) Öffentliche Gewässer sind in der Regel große Seen und die meisten Flüsse (in Salzburg: die Salzach von der Krimmler Ache an, die Gasteiner Ache vom Anlaufbach an, die Saalach vom Spielbergbach an, die Krimmler Ache vom Windbach an, die Felber Ache vom Hintersee an, die Stubache vom Tauernmoosbach an, die Kapruner Ache vom Griesbach an, die Fuscher Ache vom Bockenaybach an, die Rauriser Ache auch Hüttwinkelache genannt vom Ritterkarbach an, die Großarler Ache vom Schöderbach an, die Lammer vom Weißenbach an, die Mur vom Rotgüldenbach an). Naturschutzrechtliche Beschränkungen (z.b. örtliche oder saisonale Verbote) sind aber zu beachten. In Naturschutzgebieten kann die Verwendung von Wasserfahrzeugen überhaupt verboten sein. Nähere Auskünfte bekommt man bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Auch fischereirechtliche Beschränkungen kann es geben. 3

4 Zu beachten ist, dass der schifffahrtsrechtliche Gemeingebrauch nur für das Gewässer selbst, nicht aber für die Ufergrundstücke gilt. Für die Ein- und Ausstiegsstellen braucht man also die Zustimmung der Grundstücksbesitzer (Gestattungsverträge). In Notfällen ist es aber auch ohne einen solchen Vertrag gestattet, an jeder Stelle des Ufers zu landen bzw. im Kanu befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder das Kanu selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das Ufer zu setzen. Es ist sogar erlaubt, die Ufergrundstücke sowie die diesen benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken auch von der Landseite her zu benützen (Notlanderecht gemäß 30 Schiffahrtsgesetz). Vermögensrechtliche Nachteile müssen aber (vom Verfügungsberechtigten des Kanus entschädigt werden. Wer darf mit Kanus fahren? Man benötigt dafür gemäß 118 Abs 1 Z 6 Schiffahrtsgesetz keinen Befähigungsnachweis und kein Schiffsführerpatent. (Im Gegensatz zur gewerbsmäßigen Schifffahrt sowie dem Rafting.) Kanufahrer müssen aber trotzdem geistig und körperlich geeignet sowie befähigt sein (d.h. entsprechende nautische Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen). Als geistig und körperlich geeignet gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten Zustand befindet (Grenze: 0,8 Promille; im Zuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt: 0,1 Promille). Das Mindestalter, um alleine mit einem Kanu zu fahren, ist 12 Jahre ( 3 Abs 8 Seen- und Flussverkehrsordnung). Zu beachten ist, dass sich die genannten Vorschriften nur auf die aktiven Paddler beziehen. Für Gäste, die nicht paddeln, gelten sie nicht. 2) VERMIETEN VON KANUS Die Vermietung von Booten ist eine gewerbliche Tätigkeit. Was gilt beim Vermieten von Kanus? Zivilrechtlich kommt es bei der Vermietung eines Kanus zu einem Mietvertrag. Dieser kann wie die meisten Verträge schriftlich, mündlich oder durch schlüssige Handlung abgeschlossen werden. Zu beachten ist, dass Rechte und Pflichten aus einem Vertrag bereits mit der Willensübereinstimmung (dem Vertragsabschluss) und nicht erst etwa mit der Übergabe des Mietgegenstandes entstehen. Wenn bei den Vertragsverhandlungen keine Einigung erzielt werden 4

5 kann (wenn auch nur über wichtige Nebenelemente wie z.b. eine Kaution), kommt kein Vertrag zustande. Für Mietverträge gelten die Bestimmungen der 1090 ff. ABGB. Der Vermieter ist gemäß 1096 ABGB verpflichtet, das Kanu in brauchbarem Zustand zu übergeben. Ob er eine Kaution verlangt, bleibt ihm überlassen. Wird das Kanu während einer Tour ohne Verschulden des Mieters beschädigt und unbrauchbar, ist der Mieter für die die Dauer und das Ausmaß der Unbrauchbarkeit vom Mietentgelt befreit. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter ohne Verzug davon zu informieren ( 1097 ABGB). Wenn er das beschädigte Kanu repariert oder reparieren lässt, ist er berechtigt, vom Vermieter Kostenersatz zu verlangen. Dieser Anspruch verjährt binnen 6 Monaten nach Zurückstellung des Kanus ( 1097 ABGB). Muss der Vermieter den Mieter einschulen? Dies ist eine Frage nach den sog. vertraglichen Nebenpflichten. Nach allgemeiner Rechtsauffassung besteht eine Aufklärungspflicht jedenfalls dann, wenn der Gebrauch des Mietgegenstandes für den Mieter eine nicht zu erkennende Gefahr darstellt. Das ist z.b. dann der Fall, wenn dem Kanu Teile fehlen, die nach allgemeiner Auffassung vorausgesetzt werden können. Eine Überprüfung der Kanutauglichkeit des Mieters wird darüber hinaus zu den vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten des Vermieters zu zählen sein, die allerdings nicht überspannt werden dürfen. Der Mieter ist berechtigt, das Kanu bestimmungsgemäß zu benützen. Zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt muss er das Kanu in dem Zustand, in dem er es übernommen hat, am vereinbarten Ort zurückstellen ( 1109 ABGB). Die Ankündigung des Mieters, das Kanu könne in XY abgeholt werden, ist keine ordnungsgemäße Zurückstellung. Was gilt, wenn jemand das gemietete Kanu nicht rechtzeitig zurückgibt? Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist ein Benützungsentgelt auch für den Zeitraum zu zahlen, in dem das Mietobjekt nach Vertragsende ohne Rechtstitel benützt wird. Bei Verschulden des Mieters ist auch ein Schadenersatzanspruch denkbar (z.b. Verdienstentgang durch Nutzungsausfall). Mietdauerverlängerungsmöglichkeiten (z.b. telefonisch) könnten aber im Mietvertrag vorgesehen sein. Eine vorzeitige Rückgabe verpflichtet den Vermieter nicht zur Rückerstattung des anteiligen Mietentgeltes. Entgegenstehendes könnte aber vertraglich vereinbart werden. Wird das Kanu beschädigt, so haftet der Mieter sowohl für eigenes Verschulden als auch für das Verschulden derjenigen Personen, denen er das Kanu überlassen hat, nicht aber für Zufall. Mehrere Mieter haften solidarisch (d.h. es bleibt dem Vermieter überlassen, von welchem Mieter er den Schadenersatz verlangt). Dieser Schadenersatzanspruch des Vermieters verjährt binnen 1 Jahr nach 5

6 Zurückstellung des Kanus ( 1111 ABGB). Der Ersatz des Schadens kann vom früheren Mieter auch dann gefordert werden, wenn das Kanu in der Folge ohne Behebung der Schäden nochmals vermietet worden ist. Für Abnützung muss der Mieter nicht aufkommen, wenn er vom Kanu einen vertragsmäßigen Gebrauch gemacht hat. Er haftet aber für übermäßige Abnützung und Missbrauch (z.b. durch Fahren in nicht geeigneten Gewässerabschnitten). Zu beachten ist, dass im Rahmen von Haftpflichtversicherungen (z.b. auch in Haushaltsversicherungen inkludierte) nicht für Schäden an gemieteten oder ausgeborgten Gegenstände gehaftet wird (Versicherungsausschluss). Auch ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine Kaskoversicherung abzuschließen. Was gilt, wenn es zu Beschädigungen fremder Sachen oder Verletzungen fremder Personen kommt? Die zivilrechtliche Haftung ist versicherbar, z.b. durch eine eigene Haftpflichtversicherung oder auch im Rahmen einer Haushaltsversicherung. Diese erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers und seiner Familienmitglieder als Privatpersonen aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen. Kommt es allerdings zu Personenschäden ist eine strafrechtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht auszuschließen. Dagegen hilft auch keine Versicherung. 3) GEFÜHRTE KANUTOUREN Was ist eine Vereinstour? Wenn sich mehrere Kanusportler auf eine gemeinsame Tour begeben entsteht kein Führungsvertrag. Es handelt sich vielmehr um eine gemeinsame Sportausübung. Die dabei zu bewältigenden Aufgaben (Vorbereitung, Organisation, Durchführung und allenfalls vorzeitige Beendigung) treffen jede einzelne Person oder verteilen sich auf sämtliche Gruppenmitglieder. Übernimmt ein Vereinsmitglied unentgeltlich (oder allenfalls gegen bloßen Ersatz seiner Auslagen) die Leitung einer Kanutour, so tritt es in der Regel als Tourenführer aus Gefälligkeit auf, womit keine Vertragspflichten verbunden sind. Als Führer einer Gefahrengemeinschaft muss dieser seine überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, über die er verfügt, im 6

7 Interesse der Sicherheit der gesamten Gruppe einsetzen. Der Tourenführer aus Gefälligkeit darf daher die Geführten in einer Gefahrenlage, der sie ausgesetzt sind oder in die er sie geführt hat, nicht im Stich lassen und muss ihnen die erforderliche und ihm zumutbare Hilfe leisten. Was ist eine geführte Tour? Bei einer geführten Kanutour verpflichtet sich der Kanuführer (Vereinsfunktionär / Lehrwart / Übungsleiter) den geführten Personen (oder allenfalls einem Dritten) gegenüber zur Durchführung der Tour. Die Kanutour findet also auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses statt. Die Leitung der Tour erfolgt typischerweise gegen Entgelt. Kanutouren mit und ohne Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht bedeutet, dass alle geführten Personen selber paddeln. Somit handelt es sich um keinen schifffahrtsrechtlichen Personentransport. Wenn allerdings die geführten Personen nicht selber paddeln, sondern nur passiv im Boot mitfahren, handelt es sich um einen schifffahrtsrechtlichen Personentransport. Was ist bei geführten Kanutouren noch zu beachten? Zivilrechtlich gesehen handelt es sich bei der Vereinbarung, dass eine Person aus der Vermietersphäre mit einem Kanu mitfährt, um eine vertragliche Nebenabrede zum Mietvertrag. 4) DER FÜHRUNGSVERTRAG Der Führungsvertrag ist nicht gesetzlich vertypt (besitzt also keine "Typengenehmigung") wie etwa der Kaufvertrag. Bisweilen schließt der Führungsvertrag als Bündelleistungsvertrag Elemente anderer Vertragstypen ein. Dies könnten beispielsweise ein Mietvertrag oder eventuell auch ein Verwahrungsvertrag sein. Bisweilen steckt auch ein Kaufvertrag im Leistungsbündel. Grundsätzlich lässt sich aber für den Kernbereich des Führungsvertrages sagen: 7

8 Hauptpflicht ist auf der einen Seite die sachkundige Führung und auf der anderen Seite die Bezahlung des Entgelts. Bei Unfällen oder Verletzungen von Teilnehmenden, die auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der Führungsperson zurückzuführen sind, trifft die Führungsperson die sog. Beweislast: D.h. sie müsste ihre Schuldlosigkeit beweisen. Unaufgeklärtheiten und Zweifel gehen zu ihren Lasten. Hat allerdings ein Teilnehmer bei der Anmeldung die Neigung zu gewissen physischen oder psychischen Zuständen (z.b. Allergien, Höhenangst) oder Krankheiten (z.b. Epilepsie) verschwiegen oder sonst Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit unterlassen (z.b. Teilnahme mit ungeeigneter Kleidung bzw. Ausrüstung), kann nach der Rechtsprechung des OGH ein Mitverschulden im Sinne des 1304 ABGB gegeben sein, wodurch sich ein allfälliger Schadenersatzanspruch vermindert. Allgemeine Pflichten bei der Gestaltung von Führungen 1) Beachtung des Prinzips der Überschaubarkeit der Gruppe (Gruppengröße!) 2) Verschaffung eines zuverlässigen Bildes vom körperlichen Zustand, den Kenntnissen und Fertigkeiten der teilnehmenden Personen 3) Überprüfung der Teilnehmerausrüstung auf ihre Tauglichkeit 4) Überprüfung der Rahmenbedingungen (Wetterlage, Wasserstand, Strömungen usw.) 5) Wahl einer dem Können der Gruppe angepassten Strecke bzw. Tour 6) Aufklärung bzw. Anleitung über alle sicherheitsrelevanten Umstände 7) Sicherheitsvorkehrungen für gefährliche Vorhaben, wobei auch typische Fehlreaktionen der teilnehmenden Personen einzukalkulieren sind 8) Berücksichtigung der konkreten Fähigkeiten der teilnehmenden Personen (Überforderung der Geführten vermeiden!) 9) Schutz der teilnehmenden Personen vor führungsspezifischen Gefahrensituationen Handlungen in Erfüllung der Gefahrvermeidungspflicht 1) Anweisungen (Warn- und Instruktionspflichten) 2) Führungsgestaltung (Schutz- und Fürsorgepflichten) Warnpflichten Was im Bereich allgemeiner Lebenserfahrung liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. 8

9 Inhalt und Umfang der Warnungen sind an den schwächsten Teilnehmern auszurichten. Eine Warnung muss umso deutlicher ausfallen, - je größer das Ausmaß der potenziellen Schadensfolgen und - je versteckter die Gefahr ist. 6) AUFENTHALT AM UFER Allgemeines zu Wegenutzung und Grundeigentum Grundsätzlich gilt das Eigentumsrecht, wie es in 354 ABGB geregelt ist: Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden andern davon auszuschließen. Nur ausnahmsweise erlaubt die Rechtsordnung, fremden Grund ohne Zustimmung des Eigentümers zu benützen. Die wichtigsten Ausnahmen sind die folgenden: 1. Die "Wegefreiheit im Wald" 33 Abs. 1 des Forstgesetzes ist der juristische Sitz der berühmten "Wegefreiheit im Wald". Wörtlich steht im Gesetz: "Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten." Dabei fällt auf, dass der Begriff "Wegefreiheit" insofern unpassend ist, als es sich nämlich nicht nur um die Freiheit handelt, Waldwege zu begehen, sondern ein Betretungs- und Aufenthaltsrecht für den gesamten Waldbereich vorliegt. Was ist "Wald"? Eine Legaldefinition findet sich in 1a des Forstgesetzes. Dort heißt es: "(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. (2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. (3) Unbeschadet ihrer Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen 9

10 Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen)." Wer ist "jedermann"? Die Formulierung lässt keinerlei Einschränkung zu: Jedermann und "jederfrau", Einheimische wie Touristen, Kinder (auch ohne Begleitung) wie Erwachsene. Zu beachten ist allerdings, dass nach den Landesjugendschutzgesetzen Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (dazu zählen auch Wälder) zur Nachtzeit ohne Begleitung einer Aufsichtsperson verboten sein kann. Auch (Wander-)Gruppen steht das Recht ohne jede zahlenmäßige Begrenzung zu. Der Begriff "jedermann" ist aber eindeutig auf Menschen beschränkt, sodass die Mitnahme von Tieren aller Art durch diese Bestimmung nicht gedeckt erscheint (und zudem jagd- und naturschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen kann). Was bedeutet "betreten"? Betreten bedeutet in einer ersten Annäherung "Nicht-Befahren". Jede Art des Fahrzeugverkehrs (auch das Mountainbiken) bedarf einer Zustimmung des Waldeigentümers bzw. Forststraßenerhalters (entweder persönlich oder durch Tafeln). Die Benützung von unselbständigen "Hilfsmitteln" zum Gehen (z.b. Stelzen) fällt unter "betreten". Reiten ist aber nicht (menschliches) Betreten. Folgerichtig ist gemäß 33 Abs. 3 auch Reiten im Wald zustimmungspflichtig. Was bedeutet "sich aufhalten"? Darunter ist wohl jede Form des Aufenthalts in stehender, sitzender oder liegender Position zu verstehen. Im Umkehrschluss zu 33 Abs. 3, der "eine über Abs. 1 hinausgehende Benützung wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten..." an die Zustimmung des Waldeigentümers knüpft, daher auch das "Lagern" bei Tageslicht. Das heißt z. B. auch picknicken, sitzen auf Klappstühlen, liegen auf Decken, Liegestühlen, in Schlafsäcken usw. Durch den Umkehrschluss ausgeschlossen bleibt aber das Campieren (Zelten), worunter auch das Aufstellen von Kuppelzelten ohne Bodenfixierung fallen würde. Auch eine Inanspruchnahme von Wald, die selbst keine menschliche Tätigkeit, sondern nur ihr Ergebnis ist (z.b. das Stehen- und Liegenlassen von Sachen) scheidet aus dem Aufenthaltsrecht aus. Was bedeutet "zu Erholungszwecken"? Wenn man den Begriff "zu Erholungszwecken" eng auslegt, führt dies zu absurden Ergebnissen, die der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann. Ein Beispiel: Ein staatlich geprüfter Bergführer, der diese Tätigkeit hauptberuflich ausübt, führt eine Gruppe von Bergwanderern durch einen Wald. Da der Bergführer streng genommen nicht "zu Erholungszwecken", sondern aus beruflichem Interesse, somit aus kommerziellen Gründen, den Wald betreten hat, stünden wir vor der absurden Situation, dass er selbst illegal, die Gruppe der 10

11 Geführten jedoch legal im Wald wäre. Wie ist das aufzulösen? Die Materialien halten nur fest, dass "jedenfalls...alle kommerziellen Veranstaltungen über den 33 Abs. 1 hinausgehende Benützungszwecke sind. Eine taugliche Auslegung wäre m. E., dass sämtliche Tätigkeiten, die - seien sie kommerzieller oder nichtkommerzieller Art - unmittelbar auf Erholung (u. U. auch nicht der eigenen Person) abzielen oder dazu geeignet sind, unter "zu Erholungszwecken" fallen würden. Somit kann mit guten Gründen die Ansicht vertreten werden, dass auch kommerziell organisierte Waldwanderungen (z.b. Waldmeditationsführungen gegen Entgelt) legal sind, wenn die Teilnehmenden zu Erholungszwecken unterwegs sind, denn worin läge letztlich der Unterschied zu ohne Gewinnabsicht organisierten Veranstaltungen wie z.b. Vereinswanderungen oder Fitmärschen? Ohne Zustimmung des Waldeigentümers illegal sind sie jedoch, wenn die Teilnehmenden selbst zu Nichterholungszwecken (z.b. militärischen, wissenschaftlichen usw.) unterwegs sind. 2. Straßenrechtlicher Gemeingebrauch an Straßen und Wegen Auf öffentlichen Straßen und Wegen gilt auch eine Art "Wegefreiheit", der straßenrechtliche Gemeingebrauch. D.h. dass ihre Benützung im Rahmen der straßenpolizeilichen Vorschriften jedermann offensteht. Der straßenrechtliche Gemeingebrauch ist gegenüber dem forstrechtlichen weiter. Er ist nämlich nicht auf Erholungszwecke beschränkt und gestattet außer dem Gehen je nach Art des Weges auch andere Fortbewegungsarten (Reiten, Fahren). 3. Rechte aufgrund bestehender Servituten (zugunsten der Allgemeinheit) Ein Wegerecht kann auch z.b. durch eine Gemeinde ersessen sein, wenn eine Benützung durch eine Vielzahl von Wanderern innerhalb der ganzen Ersitzungszeit (30 Jahre) stattgefunden hat, die Wanderer und die Organe der Gemeinde die Rechtmäßigkeit der Ausübung gutgläubig angenommen haben und die Gemeinde den Besitzwillen durch Beschluss wenigstens im nachhinein dargetan. Was den Wald betrifft, müsste eine solche Ersitzung für die Allgemeinheit aber spätestens am begonnen haben, da seit durch die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken eine Ersitzung nicht mehr möglich ist. Möglich wären solche Wegeservituten aber für Nichtwaldflächen, wie z.b. Schipisten. 4. Betretungs- und Aufenthaltsrechte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen In Gärten und Weingärten, auf Äckern und Wiesen wird man keine Zustimmung zum Betreten annehmen können. Sind aber Acker- oder Wiesenwege angelegt, 11

12 kann der Wanderer -- wenn kein Zweifel besteht -- von einer stillschweigenden Zustimmung des Verfügungsberechtigten ausgehen. Dies ist allerdings noch nicht ausjudiziert. Ein Argument für eine stillschweigende Zustimmung wäre, dass gegen Wandern auf Wegen meist nichts eingewendet wird, das Gegenteil aber meist durch Verbotsschilder ausdrücklich erklärt wird. Damit wäre aber die Tatsache, dass ein Acker- oder Wiesenweg nicht mit einer Verbotstafel versehen oder abgeschrankt ist, nach den "im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen" ( 863 Abs 2 ABGB) als Erklärung der Duldung zu verstehen. Das Recht, fremde Grundstücke zu Fuß zu überqueren kann auch vertraglich vereinbart oder ersessen werden. Das Wegerecht setzt einen gebahnten, also einen infolge seiner Anlegung oder wenigstens seiner ständigen Benützung als solchen erkennbaren Weg nicht voraus. Es dürfte also etwa eine Wiese in Ausübung des Fußsteigerechtes im Rahmen der darüber getroffenen Vereinbarung oder des ersessenen Rechts auch ohne einen solchen erkennbaren Weg unter Beachtung einer etwa vorhandenen Kultur und deren Nutzung durchquert werden. Will der Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundes eine Ersitzung durch Wanderer verhindern, muss er sich widersetzen (z.b. einen Zaun errichten oder eine Verbotstafel aufstellen). Uferrecht Zu beachten ist, dass der schifffahrtsrechtliche Gemeingebrauch nur für das Gewässer selbst, nicht aber für die Ufergrundstücke gilt. Für die Benutzung von Ufergrundstücken braucht man also wenn es keine gesetzliche Ausnahme gibt die Zustimmung der Grundstücksbesitzer (Gestattungsverträge). In Schifffahrtsnotfällen ist es aber gestattet, an jeder Stelle des Ufers zu landen bzw. im Boot befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder das Boot selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das Ufer zu setzen. Es ist sogar erlaubt, die Ufergrundstücke sowie die diesen benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken auch von der Landseite her zu benützen (Notlanderecht gemäß 30 Schiffahrtsgesetz). Vermögensrechtliche Nachteile müssen aber (vom Verfügungsberechtigten des Bootes) entschädigt werden. Gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 (BGBl 1959/215, zuletzt geändert durch BGBl I 2006/123), 4, sind wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (als solches gilt gemäß 38 Absatz 3 WRG das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch ersichtlich.) öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als 12

13 öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht, aber kein Eigentümer eingetragen ist. Öffentliches Wassergut ist somit in jedem Fall nicht das Wasser selbst, sondern eine Grundfläche. Es dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch ( 8 WRG) insbesondere a) der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer, b) dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen, c) dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis, d) der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen, e) der Erholung der Bevölkerung. Ufergrundstücke stehen also der Erholungsnutzung offen, wenn der Bund der Grundstückseigentümer ist. Auch Inseln (z.b. Schotterbänke), die in einem Flussbett entstehen, das zum öffentlichen Wassergut gehört, gehören dem Bund. Eisenbahngrundstücke sowie Grundstücke, die zu einer öffentlichen Straßenoder Wegeanlage gehören oder in der Verwaltung eines Bundesbetriebes stehen, zählen nicht zum öffentlichen Wassergut. Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet, die die Österreichische Bundesforste AG im eigenen oder fremden Namen verwaltet, sind nicht öffentliches Wassergut. Sie werden aber öffentlichem Wassergut soweit gleichgehalten, dass die oben genannten Funktionen auch für diese Flächen sinngemäß gelten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (V 478/90) steht aber niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf diese Erholungsnutzung zu. Das bedeutet, dass die Erholungsnutzung nicht einklagbar ist und einzelne Erholungsnutzungen (z.b. Radfahren oder Reiten) auch untersagt werden können. Ist nicht der Bund der Eigentümer der Ufergrundstücke, so entscheidet gemäß 354 ABGB der Grundstückseigentümer über die Nutzung. Auch Eisenbahngrundstücke sowie Grundstücke, die zu einer öffentlichen Straßenoder Wegeanlage gehören oder in der Verwaltung eines Bundesbetriebes stehen, zählen nicht zum öffentlichen Wassergut und unterliegen daher nicht wasserrechtlichen, sondern eisenbahn- bzw. straßenrechtlichen Regelungen. Zu beachten ist auch noch, dass es naturschutzrechtliche Beschränkungen geben kann. Beispielsweise ist gemäß 2 der Salzburger Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 (Salzburger LGBl. Nr. 89/1995, zuletzt 13

14 geändert durch LGBl Nr. 32/2001) in Landschaftsschutzgebieten Folgendes nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig (Auszug): Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie von besonders auffälligen privaten Verbotsschildern u.dgl. (Z. 3); Die Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen durch Verankerung am Gewässergrund, Setzen von Bojen oder Piloten oder deren längerdauernde oder mehrfach wiederholte Befestigung bzw. Lagerung am Ufer (Z. 4); Jede Veränderung oberirdischer stehender Gewässer, die größer als m2 sind, einschließlich eines 50 m breiten Uferbereiches. Für die Berechnung des 50 m breiten Uferbereiches ist, wenn das stehende Gewässer als eigene Grundparzelle ausgeschieden ist, die Parzellengrenze, ansonsten die durch die Höhe des mittleren Wasserstandes gebildete Uferlinie maßgeblich (Z. 6); Das Befahren solcher Straßen und Wege, die in der Natur als Wanderwege gekennzeichnet und nicht für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen in der freien Landschaft abseits öffentlicher Verkehrsflächen (Z. 8); Das Campieren, das Zelten oder Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen u.dgl. im Freien (Z. 9); Jeder Eingriff in Bestände von Schilf, Rohrkolben, Großseggen oder Binsen (Z. 10); Wichtige Internetadressen (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes; bietet umfassende Suchmöglichkeiten im gesamten Bundes- und Landesrecht sowie in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung) (Projekt von Bundesregierung, Bundesministerium für Finanzen und Bundesrechenzentrum; bietet Information über Behördenwege, erforderliche Dokumente, Gebühren sowie Fristen und einige Formulare zum Herunterladen) 14

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen.

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Art.Nr. 00029 KAUFVERTRAG zwischen Privatleuten Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Bitte verwenden

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?

Mehr

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. Seidewitz Nr. 14 06618 Molauer Land NUTZUNGSVERTRAG Zwischen dem Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. und (nachfolgend als Nutzer genannt)

Mehr

Microsoft Office 365 Domainbestätigung

Microsoft Office 365 Domainbestätigung Microsoft Office 365 Domainbestätigung Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestätigung ihrer Domain Wenn Sie Ihr Unternehmen bei Vodafone für Microsoft Office 365 registrieren, erhalten Sie zunächst einen

Mehr

Der Mapper und sein Recht

Der Mapper und sein Recht 05.04.2011 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgebiete und ihre Besonderheiten 2 3 4 5 Rechtsgebiete im Überblick Zivilrecht Unterlassung oder Löschung wegen Rechtsverletzung Eigentumsrecht, Persönlichkeitsrecht

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

BIBLIOTHEKSORDNUNG der Stadtgemeinde Berndorf Stadtbibliothek ALLGEMEINES

BIBLIOTHEKSORDNUNG der Stadtgemeinde Berndorf Stadtbibliothek ALLGEMEINES BIBLIOTHEKSORDNUNG der Stadtgemeinde Berndorf Stadtbibliothek ALLGEMEINES Die Stadtbibliothek Berndorf ist eine öffentliche Einrichtung der Stadtgemeinde Berndorf, die zur allgemeinen Bildung und Information,

Mehr

Microsoft Office 365 Benutzerkonten anlegen

Microsoft Office 365 Benutzerkonten anlegen Microsoft Office 365 Benutzerkonten anlegen Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Anlegen von Benutzerkonten Ihres Microsoft Office 365 Wenn Sie die Planung Ihrer E-Mailstruktur abgeschlossen haben beginnen

Mehr

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner?

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Leitfaden zum österreichischen Einheitlichen Ansprechpartner für EU/EWR Dienstleister Sie sind Staatsangehörige/r eines EU- bzw. EWR-Staates oder für eine

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2186 Urteil Nr. 121/2002 vom 3. Juli 2002 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 über

Mehr

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Bei Verlassen des Platzes ist die Flugleiterfunktion weiterzugeben oder der Betrieb abzumelden.

Bei Verlassen des Platzes ist die Flugleiterfunktion weiterzugeben oder der Betrieb abzumelden. Die Flugplatzordnung regelt die Zuständigkeiten auf dem Platz, das Verhalten im Flugbetrieb, in Notfällen/ bei Unfällen, sowie die Beschränkungen denen der Verein bei Nutzung des Flugplatzes unterliegt.

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Oldtimer Vermietung - Mietrecht Hochzeitsfahrten etc. Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. VORBEMERKUNG: 3 2. HAFTUNG GEGENÜBER DEN INSASSEN: 3 3. FRAGEN

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten: Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen

Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Betrieb von Golfcarts und Pflegemaschinen auf öffentlichen Straßen/Flächen Inhalt 1. Was ist eine öffentliche Fläche? 2. Was sagt die FZV und das StVG? 3. Welche Möglichkeiten gibt es um Rechtssicherheit

Mehr

Haftung versus Deckung. Referent; Christoph A. Stutz. Copyright Allianz 26.09.2013

Haftung versus Deckung. Referent; Christoph A. Stutz. Copyright Allianz 26.09.2013 3 Haftung versus Deckung Referent; Christoph A. Stutz Schutz des Jagdvereines gegen folgende Risiken Der Abschluss einer Vereinshaftpflicht-Versicherung umfasst folgende minimal Deckungen (-> Betriebshaftung

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Studieren- Erklärungen und Tipps

Studieren- Erklärungen und Tipps Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Migration von Daten eines bestehenden Exchange Server zu Office 365. Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden

Mehr

Anlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1)

Anlage 1. Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Gemeinde Gemmingen Anlage 1 An das Bürgermeisteramt Gemmingen Hauptamt Frau Karin Gross Hausener Str. 1 75050 Gemmingen I. Antrag Antrag auf Überlassung der Turn- und Festhalle Stebbach 1) Ich beantrage

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom 30.06.1998

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom 30.06.1998 Benutzungsordnung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm vom 30.06.1998 Vorbemerkung Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 23.04.1998 aufgrund des

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Tagung. Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern. 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz

Tagung. Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern. 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz Tagung Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz Thema: Raumordnung und Hochwasser Referent: 1 VORBEMERKUNG "Es geht um sehr

Mehr

Schutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das.

Schutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das. Schutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das. Mag. Elisabeth Brückler 1 Die Gesetzeslage in Österreich 1295 ABGB Auszug: Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser

Mehr

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte.

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte. Nutzungshinweise (1) Haftungsbeschränkung Inhalte dieser Website Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit,

Mehr

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Migration von Daten eines IMAP Konto zu Office 365. Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden Exchange-System

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert

Mehr

Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Erklärt in leichter Sprache

Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Erklärt in leichter Sprache Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Erklärt in leichter Sprache Wichtiger Hinweis Gesetze können nicht in Leichter Sprache sein. Gesetze haben nämlich besondere Regeln. Das nennt

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse

Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Mietvertrag für Wohnraum

Mietvertrag für Wohnraum Mietvertrag für Wohnraum Zwischen im folgenden Vermieter genannt und Vor- und Nachname geb. am Beruf wohnhaft Straße, Hausnummer, PLZ, Ort wird folgender Mietvertrag geschlossen: im folgenden Mieter genannt

Mehr

Microsoft Office 365 Outlook 2010 Arbeitsplatz einrichten

Microsoft Office 365 Outlook 2010 Arbeitsplatz einrichten Microsoft Office 365 Outlook 2010 Arbeitsplatz einrichten Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Einrichten des Arbeitsplatzes mit Microsoft Outlook 2010 Mit Outlook können Sie schnell, sicher und komfortabel

Mehr

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten

Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Migrieren von Benutzerdaten per Export und Import mit Microsoft Outlook 2010 Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

2 Benutzungsmöglichkeit

2 Benutzungsmöglichkeit Satzung über die Benutzung und die Gebühren für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses der Ortsgemeinde Schöneberg Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Schöneberg hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006 www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung Bad Hofgastein 4. Mai 2006 RA Mag. Ralph Kilches Inhalt Urheberrecht und Freie Werknutzung Lehrer Schüler Schulbuch Urheberrechte an Foto Musik

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Reglement über die Vermietung der Festbänke

Reglement über die Vermietung der Festbänke Reglement über die Vermietung der Festbänke (Festbankreglement) der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Juni 05 Präambel In diesem Reglement werden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Die

Mehr