Einwendungen. gegen den Antrag auf Planfeststellung. [gedruckt auf Briefpapier der Anwaltskanzlei Dr. Mohr und Partner]

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1 [gedruckt auf Briefpapier der Anwaltskanzlei Dr. Mohr und Partner] Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Rechtsamt Anhörungs- und Planungsbehörde Düsternstraße Hamburg mit Empfangsbekenntnis Hamburg, Planfeststellungsverfahren für die 6-/8-streifige Erweiterung der A7, Planungsabschnitt Stellingen von der Anschlussstelle Hamburg-Volkspark bis zum Autobahndreieck Hamburg-Nordwest Bekanntmachung Amtlicher Anzeiger vom , Seite 33/34 Einwendungen gegen den Antrag auf Planfeststellung

2 Sehr geehrte Damen und Herren, in dem Planfeststellungsverfahren vertreten wir [Tabelle mit 50 Grundeigentümern wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt] Sämtlichst Eigentümer der vorgenannten Grundstücke. Des Weiteren vertreten wir die direkten Angehörigen, sowie Familienangehörige oder Lebenspartner, die von der Maßnahme als Anwohner unmittelbar betroffen sind. [Tabelle mit 14 Angehörigen, Partnern, etc. sowie 20 minderjährigen Kindern entfernt] Zu unserer Vertretung verweisen wir auf die der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt bereits vorliegenden Vollmachten. Im Übrigen werden wir unsere Vollmachten auf Verlangen vorlegen, vgl. dazu Rietger in Knack Henneke VwVfG 9. Auflage Rn 19 zu 14. Die minderjährigen Kinder werden jeweils durch ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Eltern vertreten. Namens und in Vollmacht unserer Mandanten erheben wir gegen die bekannt gemachte Planung, deren 1. Seite wir aus dem Amtlichen Anzeiger vom , Seite 33 zur Klarstellung als beifügen, mit diesem Schriftsatz Anlage E 1 Einwendungen ergänzend zu den bereits zum Teil durch unsere Mandanten persönlich eingereichten oder hier im Anhang befindlichen individuellen Einwendungen, auf die wir Bezug nehmen. Forderungen, die in den jeweiligen Einzeleinwendungen erhoben worden sind, in dieser Sammeleinwendung jedoch nicht, gehen für den jeweiligen Einzeleinwender vor

3 Vorab überreichen wir als Anlage E 2 eine Tabelle über die Betroffenheit des Eigentums der von uns vertretenen Eigentümer und als Anlage E 3 eine weitere Tabelle mit persönlichen Daten der Eigentümer und den anderen vertretenen Einwendern einerseits zum Grundeigentum (Garage, Wintergarten, Gartenhaus) andererseits zu relevanten individuellen Daten (Alter, Kinderzahl, Beruf, Vermieter, Krankheit, Einzeleinwendung anliegend). Darauf wird vollen Umfanges Bezug genommen

4 Es wird beantragt, 1. den Planfeststellungsantrag der Vorhabensträgerin zurückzuweisen und die Planung einzustellen, 2. hilfsweise: alle Maßnahmen zu treffen, die zur Minderung von Beeinträchtigungen führen und bestehen bleibende Beeinträchtigungen unserer Mandanten zu entschädigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen wir hilfsweise, - der Antragstellerin aufzuerlegen, die dargelegten Mängel der Antragsunterlagen zu beheben, die ergänzenden und korrigierten Unterlagen erneut auszulegen und uns erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Weiter hilfsweise, - einen Erörterungstermin anzuberaumen - uns zur Vorbereitung der Erörterung die Erwiderung der Antragstellerin auf unsere Einwendungen durchschriftlich umgehend nach deren Eingang bei der Anhörungsbehörde zur Verfügung zu stellen und - uns über alle von der Antragstellerin sowie von Trägern öffentlicher Belange an die Planfeststellungsbehörde übermittelten weiteren Stellungnahmen und gutachtlichen Ausarbeitungen umgehend zu unterrichten und uns diese durchschriftlich zur Verfügung zu stellen. Begründung: Das geplante Vorhaben beeinträchtigt unsere Mandanten rechtswidrig sowohl während der Bau- als auch während der Betriebsphase in ihren Belangen. Eine Beeinträchtigung besteht insbesondere durch die geplante dauerhafte oder vorübergehende Inanspruchnahme der Grundstücke Imbekstieg - 4 -

5 (ungerade Nummern), die Gefährdung der auf den Grundstücken befindlichen Wohngebäude, Lärm-, Luft-, Lichtbelastungen und Erschütterungen in der Bauphase. Unsere Mandanten werden dadurch in ihrer Gesundheit, ihrem Eigentum und ihren Erholungsmöglichkeiten massiv beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigungen werden durch die extrem lange Bauphase verschärft. Gerügt wird zudem, dass das Vorhaben in der ausgelegten Planung nicht vollständig dargestellt wird, für die Planung kein Bedarf besteht und die Planung unter anderem auch aus diesen Gründen rechtswidrig ist. Dem beantragten Planfeststellungsbeschluss steht, da er Grundlage für eine nachfolgende Enteignung sein kann ( 19 Abs. 1 FStrG), enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Daher haben die Einwender, deren durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum (teilweise) für das Planvorhaben in Anspruch genommen wird, einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (Artikel 14 Abs. 3 Satz 1 GG), und auf eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Der Anspruch der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (so genannter Vollüberprüfungsanspruch) unterliegt allerdings Einschränkungen. Danach führt nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur Aufhebung. Diese Rechtsfolge scheidet nur dann aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist, vgl. BVerwG 9 A 64.07, Urteil vom , BVerwG 9 A 20/08 vom Die weiteren von uns vertretenen Einwender, die nicht durch die Inanspruchnahme von Grundstücken und damit nur mittelbar betroffenen Einwender können die Verletzung der gerade sie schützenden Normen des materiellen- und Verfahrensrechtes sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, indes nicht eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung, vgl. BVerwG aao. Das geplante Vorhaben ist jedenfalls in der gegenwärtigen Form der Planung unzumutbar. Zum Schutz unserer Mandanten und zur Begrenzung der Beeinträchtigungen unserer Mandanten sind weitere, in den Antragsunterlagen nicht vorgesehene organisatorische und technische Maßnahmen - 5 -

6 jedenfalls erforderlich. Für die zu erwartenden Beeinträchtigungen ist eine Entschädigung festzusetzen. Es fehlt darüber hinaus bereits an der Planrechtfertigung. Die Einwendungen ergeben sich im Wesentlichen aus einer unzureichenden Prüfung von Alternativen, der Unvollständigkeit der Untersuchung, aus der mangelnden Wirtschaftlichkeit und damit Verschwendung von Steuergeldern sowie der Missachtung der Grundrechte auf Eigentumsschutz, auf Gesundheitsschutz und Unversehrtheit der Anwohner. Insofern halten wir die gesamte Planung und folglich auch die Enteignung für rechtswidrig und damit unzulässig. Anmerkungen zum vorliegenden Dokument: Alle zitierten Quellen stammen aus den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen: im Internet unter per CD (CD_Planfeststellung_ und Umweltverträglichkeitsstudie/Baugrundachten) sowie persönliche Einsichtnahmen in den Räumen des Rathauses Stellingen bzw. des Bezirksamtes Altona im Teil 2 und 3 wird auf die Unterlagen der vorhergehenden Untersuchung des LSBG aus Juli 2007 (Vorentwurf) referenziert. Die Textstellen sind gekennzeichnet. im Teil 3 wird die Ergänzung zum Gutachten vom bzgl. Schallschutzmaßnahmen u.a. am Imbekstieg zitiert. (Quelle wurde ins Dokument eingefügt) Offizielle Protokolle der DEGES / BSU der Veranstaltungen am , und Offizielle Berichte und Gutachten der GuD Geotechnik und Dynamik GmbH im Rahmen der Planungen ( Bericht zu den Schwingungsmessungen am Imbekstieg, Zusammenfassender Bericht zur Bewertung der Erschütterungs- und Sekundärluftschallimmissionen nach Herstellung der geplanten Deckelüberbauung im Abschnitt Stellingen und Stellungnahme zur Baulichen Bestandserfassung und Beeinflussung im Umfeld ) - 6 -

7 Ziel der Einwendungen: Unsere Mandanten streben seit 2005 eine gütliche Einigung mit den Planern an. Das Ziel unserer Mandanten ist, die Immobilien an den Vorhabensträger, hilfsweise die Freie und Hansestadt Hamburg, zu veräußern, so dass diese unangefochten bauen können und unsere Mandanten sich eine neue, lebenswerte Situation schaffen können. Obwohl es zwischenzeitlich (2007) eine avisierte Lösung gab, sind danach alle Lösungs- und Kompromissvorschläge am Unwillen zur Kooperation der BSU gescheitert. Wir sehen uns deshalb gezwungen, das Projekt als solches aufgrund der nachweislich fehlerhaften, unzureichenden und mangelhaften Planung sowie der Missachtung der Grundrechte auf gesundheitliche Unversehrtheit, Einschränkung der persönlichen Freiheit und unrechtmäßige Enteignung als rechtswidrig zu erklären und damit zu stoppen. Zum Vortrag im Einzelnen: Inhaltsverzeichnis 1 Zur Darstellung der Baumaßnahme 9 2 Zur Notwendigkeit der Baumaßnahme 11 3 Zur Zweckmäßigkeit der Baumaßnahme Fehlende Alternativen Fehlende oder mangelhafte Qualität der Daten Beweissicherung 22 4 Auswirkungen der Baumaßnahme Ist-Stand im Imbekstieg (ungerade Hausnummern) Anlagenbedingte und betriebsbedingte Auswirkungen

8 4.2.1 Enteignung und finanzielle Verluste Schädigung und Beeinträchtigung der Gesundheit Verschattung und Unbenutzbarkeit der Gärten Dauerhaft eingeschränkt nutzbare Fläche >50% Deckelnutzung und Gestaltung Baubedingte Auswirkungen Massive Gefährdung der Gesundheit Gefährdung aus Gartenabböschung / Nähe der Baustelle zum Haus Totalverlust des Gartens während der Bauphase Verlust der Lebensqualität Alternative: temporäre Umsiedlung Finanzielle Schädigung von Freiberuflern und Vermietern Zugang zu den Häusern der Einwender während der Bauphase Sicherstellung der Versorgung Planungsbedingte Auswirkungen (bereits entstandene Schäden und Kosten) 45 5 Zur landschaftspflegerischen Begleitplanung und Artenschutz Der LBP Arten zum Artenschutzbeitrag, Textziffer Der Lösungsvorschlag unserer Mandanten

9 1 Zur Darstellung der Baumaßnahme Bereits in der Darstellung der Baumaßnahme (UL 1 Pkt. 1.2.b) ist ein gravierender Fehler: Es handelt sich nicht wie beschrieben und auch vom Bund genehmigt um eine Erweiterung auf 8 Spuren im Bereich des Stellinger Tunnels, sondern auf 10 Spuren. Ob man die Spuren dabei durchzählt oder ihnen Namen gibt, in diesem Fall Verflechtungsstreifen, ist irrelevant. Tatsächlich handelt es sich je Richtung um 5 ordentliche Fahrbahnen, die sämtlichen Auflagen einer Autobahn entsprechen und deshalb auch als solche ausgewiesen werden müssen. Der sogenannte Verflechtungsstreifen hat eine Breite von 3,75 m, was in etwa der Breite der zu enteignenden Gärten entspricht und statt der ausgewiesenen RQ von 43,3 in dem Bereich zu einem RQ von 51 führt. Die Verkehrsprognose ist folglich auch unstimmig. Sie wurde laut UL 15.1 auf Basis des 8-spurigen Ausbaus erstellt. Darin wird ein Aufkommen von KFZ/Tag mit einem Anteil von 17% Schwerlastverkehr angenommen. (Anmerkung: in der UL 15.1 Pkt werden LKW angenommen, das ergibt 17% und nicht wie im Bericht UL1 ausgewiesen 13%.) Stehen mehr Fahrstreifen zur Verfügung, wird auch das Aufkommen höher, so dass sich noch mehr Verkehr auf die A7 verlagern wird. Insofern ist mit einem noch höheren Verkehrsaufkommen als hier prognostiziert zu rechnen. Trotz der Annahme einer Erweiterung auf 4+1 Streifen gehen die Planer lediglich von einer Qualitätsstufe noch stabiler Verkehrszustand sowie deutlichen Beeinträchtigungen in der Bewegungsfreiheit aus, und dass Staubildungen noch nicht zu erwarten wären. Auch das nachgeordnete Netz wird als teilweise nicht leistungsfähig genug eingestuft (Pkt. 1.3). Diese Zahlen führten zur Erklärung des vordringlichen Bedarfes nach Erweiterung durch den Bund und damit der Bereitstellung der finanziellen Mittel. Wir stellen wegen der vielen Mängel allein bei den Basisdaten die gesamte Planung und damit die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens in Frage

10 Außerdem stellt sich bei einer solchen Prognose die Frage der Sinnhaftigkeit des Bauvorhabens, wenn das eigentliche Ziel, den Verkehrsfluss zu verbessern, wenn überhaupt nur bedingt erreicht werden kann. Zwar sollen die für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange Ausdruck in seiner Einstufung als vordinglichen Bedarf finden, wenn indes das Planungsziel im Wesentlichen mit der konkreten Planung nicht erreicht wird, tritt dieser öffentliche Belang zurück. Steuergeld wird verschwendet. Ein vordringlicher Bedarf besteht nicht. Insofern lehnen die Einwender als Steuerzahler diese Verschwendung von Geldern ab

11 2 Zur Notwendigkeit der Baumaßnahme Wiederum sind Daten in der UL1 nicht schlüssig, sogar widersprüchlich und die Konsequenzen daraus entbehren einer konkludenten Argumentation. In Pkt. 2.2 wird auf die Untersuchung der DTV W aus 2009 verwiesen. Darin wird für den beplanten Abschnitt ein Volumen von KFZ/24h angegeben. Dieses Volumen war also bereits 2009 über dem geplanten RQ von 43,5, der für nur KFZ/24h ausgelegt ist. Eine Erweiterung auf 8 Spuren, wie sie die Planung beschreibt, wäre also bereits 2009 nicht ausreichend gewesen. Damit besteht vielleicht eine Notwendigkeit, die Autobahn zu verbreitern, jedoch nicht auf 8 Spuren, wie geplant. Das unter 2.3 genannte Ziel, dass eine Beziehung der Stadtteile durch den Tunnel wieder hergestellt wird, wurde durch die Entscheidung des BMVBS, den Deckel nicht abzusenken, ad absurdum geführt. Ein mehr als 3 m hohes, grünes Bauwerk, das die Sichtachse genauso zertrennt wie die heutigen Lärmschutzmauern, führt nicht zur Zielerreichung. Das andere Ziel, den Verkehrsfluss zu verbessern und damit zur Leistungsfähigkeit des Netzes beizutragen, wird also nur über mehr als 8 Spuren erreicht. Trotz des im Bereich Stellingens geplanten durchgängigen Verflechtungsstreifens wird das Ziel eines störungsfreien Flusses sicher nicht erreicht, weil ständige Fahrbahnwechsel (A7 / A23) und Verengungen, wenn der fünfte Streifen wieder endet, zwangsweise zu Staubildungen führen werden. Auch das nicht leistungsfähige nachgeordnete Netz wird zu Rückstaus führen, weil der Verkehr gar nicht abfließen kann. Eine signifikante Lärmreduzierung stellen wir ebenfalls in Frage, da aus der Lärmtechnischen Untersuchung des LSBG vom Juli 2007 eine Deckelung des A7 verworfen wurde mit der Begründung, dass eine solche Maßnahme die Gesamtlärmsituation durch die weiteren Verkehrsgeräusche (Güterumgehungsbahn, stark befahrene Stadtstraßen, Fluglärm) in diesem Bauabschnitt nicht wesentlich verbessert. ( ) Die Deckelung der BAB A7 [ist] im untersuchten Bereich aus wirtschaftlichen und schalltechnischen Gründen nicht zweckmäßig. Die Berechnungen in dem genannten Bericht ergaben für einen Tunnel mit Überstandslänge eine Lärmminderung im Imbekstieg von 6-12 db(a). (Vorentwurf nach RE vom 07/2007, LSBG, UL 11.1, Seite 14)

12 Ein Vergleich der Verkehrszahlen, Prognosen und Varianten aus beiden Planungsunterlagen belegt die damalige Einschätzung: Die Zahlen in den aktuell ausliegenden Unterlagen sind den Berechnungen der 3 Jahre älteren Prognosen und Analysewerten aus den Unterlagen des LSBG UL11.1 sehr ähnlich. Allerdings scheint insbesondere der nächtliche Schwerlastverkehr stärker zuzunehmen als damals angenommen. Verkehrsbelastung BAB A7 zwischen AD HH-NW und AS Stellingen ( ) Aus 2007 DTV/24 h LKW-Anteil Tag/Nacht in % Ist-Zustand 2003, Analyse je Richtung Lm,E Tag/Nacht (Freischall 25m) 13,5/13,2 79,5/72,1 Prognose Nullfall je Richtung 13,7/13,4 80,3/72,9 Prognose je Richtung 14,9/14,6 80,7/73,3 Anmerkung: zwecks Vergleichbarkeit wurden die Werte vereinfachend halbiert, um die Werte pro Richtung zu ermitteln. Die Prognose-Pegel wurden um den Korrekturfaktor für OPA bereinigt. Im aktuellen Verkehrstechnischen Bericht (UL 15.1 Anlage 2 und 4) wird nach Richtungsfahrbahn unterschieden. Betrachtet wird hier nur die Fahrtrichtung Nord (am Imbekstieg) Aus 2010 DTV/24 h LKW-Anteil Tag/Nacht in % Lm,E Tag/Nacht 2007, Analyse ,9/14,3 Prognose ,6/16,2 76,9/72,5 Anmerkung: die Lärmpegel beziehen sich hier ebenfalls nur auf eine Fahrtrichtung, müssten eigentlich nach oben korrigiert werden

13 Um die Restbetroffenheit an den Immissionsorten zu vergleichen, wurde ein Beispiel in beiden Planungen gegenübergestellt. Beispiel: Imbekstieg 5 (km ) Grenzwerte tags: 59 db(a), nachts: 49 db(a) Planfall aus 2007: Prognose 2025 Nullfall (kein Ausbau, 6-spurig, Bestand) vs. Ausbau 8-spurig, LSW 6+10 m und OPA, (UL 11.1 Anlage 3, S. 38) Front Etage Prognose Nullf. T / N in db/a) Prognose LSW T / N in db(a) Überschreit T / N Differenz Neubau Differenz ml-ol W 1 65 / 57,6 58,1 / 50,7 - / 2-6,8 / -6,9-22,6 / -22,6 W 2 68 / 60,6 62,1 / 54,7 3 / 6-5,9 / -5,9-18,6 / -18,6 O 1 57,4 / 50 55,7 / 48,3 -/ - -1,7 / -1,7 Keine Werte O 2 58,8 / 51,4 56,9 / 49,5 -/ 1-1,9 / -1,9 Keine Werte Anmerkung: Bei diesen Zahlen muss berücksichtigt werden, dass der LSBG damals von einer freien Schallausbreitung in 25 m von 80,7 / 73,3 db(a) ohne OPA Korrektur ausgegangen ist. Außerdem liegen diesem Pegel die Prognosewerte beider Fahrtrichtungen zugrunde (ca KFZ/24h). Planfall aus 2011: Prognose 2025 LS-Tunnel (UL 11.1, Anhang 1, Teil 1) Front Prognose ol Prognose ml Überschreitung Differenz ml-ol Etage T / N in db/a) T / N in db(a) T / N W 1 76 / / 44 - / - -28,4 / -28,2 W 2 76 / / 46 - / - -25,9 / -25,9 O 1 61 / / 45 - /- -10,9 / -10,9 O 2 63 / / 45 - / - -13,2 / -13,1 Im Vergleich wird deutlich, dass trotz höherer Prognosewerte aus 2007 der Tunnel tatsächlich nur eine Minderung um 6-8 db(a) gegenüber der damals geplanten Lärmschutzwand bringt ein Wert,

14 der damals als unwirtschaftlich und schalltechnisch nicht nützlich bewertet wurde und zur Ablehnung der Variante Tunnel geführt hat. Tatsächlich wird in dem aktuell vorliegenden Lärmtechnischen Bericht der Nutzen der aktiven Lärmschutzmaßnahmen lediglich als eine sehr gute Minderung der Beurteilungspegel bewertet und eingeschränkt, dass ein vollständiger Schutz vor Grenzwertüberschreitungen ( ) nicht möglich ist. (UL 11.1, Seite 17) Die zusätzlichen Lärmquellen, die vom LSBG genannt wurden und den Gesamtlärmpegel deutlich erhöhen, wurden hier gar nicht betrachtet. Das wird gerügt. Insbesondere ist der Fluglärm in die Betrachtung einzubeziehen zur Beurteilung von Summationswirkungen. Gemäß UL 11, Tabelle 5 weisen trotz der Lärmschutzplanung 22 Gebäude im Tagzeitraum und 299 Gebäude im Nachtzeitraum Grenzwertüberschreitungen aus. Des Weiteren werden gemäß Tabelle 6 an 29 Außenwohnbereichen (24 Balkone und 5 Freisitze) die Grenzwerte im Tagzeitraum überschritten. Aus der lärmtechnischen Untersuchung ist im Übrigen nicht zu erkennen, ob tatsächlich alle maßgeblichen Immissionsorte erfasst worden sind. Der zu untersuchende Lärmkorridor insbesondere westlich und östlich der Trasse wird nicht beschrieben. Welche östlichen und westlichen Abstände von der Trasse einschließlich Wohnnutzung, gewerbliche Nutzung, Mischnutzung sind untersucht worden? Damit lässt sich nur feststellen, dass die Ziele durch die vorliegende Planung gar nicht erreicht werden. Daraus folgt unweigerlich, dass eine solche Maßnahme nicht nur nicht notwendig, sondern sogar unnütz ist und Steuergelder ohne Sinn vergeudet werden und dass hier unbegründet das Eigentum unserer Mandanten in Anspruch genommen werden soll. In der Folge wird damit auch nicht der Allgemeinheit gedient, der einzige Grund, warum enteignet werden darf. Anders als Betroffene können unsere Mandanten als Grundstückseigentümer, zu deren Enteignung die Planfeststellung führt, wegen Art. 14 Abs. 3 GG eine umfassende gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle verlangen, was wir in diesem Fall auch tun werden

15 3 Zur Zweckmäßigkeit der Baumaßnahme Die RAA, die eigentlich für diesen Abschnitt gilt, kann nicht erfüllt werden. Die Trassierung ist für die angestrebte Richtgeschwindigkeit nicht geeignet. Die Radien in dem Stellinger Abschnitt sind nicht ausreichend. Die jetzige Linienführung ist extrem unfallträchtig. Die Lösung dieser Probleme hätte durch eine Begradigung der Fahrbahn leicht gelöst werden können, nämlich durch den Abriss der viel zu engen Bebauung direkt an der Autobahn, wie sie auch schon in der UL 15.1 angedacht war (s. Grafik). Diese Alternative wurde von den Anwohnern und Eigentümern selbst vorgeschlagen und wird von unseren Mandanten seit 2005 immer wieder angeboten. Eine solche Lösung hätte auch die vielen Einzelprobleme gelöst, die sich aus der jetzigen Planung, insbesondere der Bauphase, ergeben (s. 4.3) Die hochkomplexen Zufahrtswege und die Stauproblematik aus der Häufung von Anschlussstellen in diesem Bereich hätten entschärft und vereinfacht werden können. Eine Begradigung der Fahrbahn und damit des Sichtbereiches würde die Unfallträchtigkeit stark reduzieren. Bei einem Fortfall der ganzen direkten angrenzenden Bebauung hätte komplett auf den kostspieligen Tunnelbau verzichtet werden können, weil dann andere Maßnahmen ausreichend sind. Insoweit stellt sich hier die Frage der Wirtschaftlichkeit erneut, denn ein Grundstückserwerb der 38 Einheiten im Imbekstieg wäre mit Sicherheit wesentlich günstiger geworden als ein Tunnelbau

16 Die Kosten des Tunnelbaus stehen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, 41 Abs. 2 BImSchG, wie bereits bei überschlägiger Betrachtungsweise offenkundig wird. Zum Nachweis dessen wird eine ins Einzelne gehende Kostennutzendarstellung gefordert, die den ausgelegten Planunterlagen nicht beiliegt. Planung 2007: Herkömmlicher Lärmschutz (Lärmschutzwand) Planung 2011: Tunnel Gesamt: 66,7 Mio (Quelle: LSBG 2007, UL 5) Gesamt: 247,2 Mio Der Tunnel ist also immerhin um den Faktor 3,7 teurer. Leider ist ein differenzierterer Vergleich nicht möglich, da uns die Unterlagen zur Kostenberechnung bislang nicht überlassen wurden, während uns aus der Planung 2007 sogar die Berechnung der Einzelkosten im Detail vorliegen (u.a. was für den Erwerb der Grundstücke im Imbekstieg vorgesehen war). Was bekommt der Steuerzahler dafür? Vergleicht man die Lärmpegel im östlichen Imbekstieg (gerade Hausnummern), so wird schnell deutlich, dass der Gewinn an Lärmschutz minimal ist: Vergleichswerte Imbekstieg 68, Richtung Westen, alle Pegel in db(a) Planung 2007 Wand (T / N) Planung 2011 Tunnel (T / N) Differenz Wand-Tunnel EG 56 / / 47 4 / 1 Max 56 / / 48 4 / 1 Quellen: LSBG 2007, UL 11, S. 38 Vorliegende Planung UL 11.1, S. 96 Bedenkt man darüber hinaus, dass die prognostizierten Verkehrszahlen in der Planung aus 2007 noch höher waren, reduziert sich der Nutzen des wesentlich teureren Tunnels abermals. Ferner kommen laufende Kosten für die Wartung des Tunnels sowie für die Landschaftspflege auf dem Tunneldach hinzu. Letztere fallen direkt bei der Freien und Hansestadt Hamburg letztendlich aber wieder beim Steuerzahler an

17 Im Übrigen wird hier auf die gute Tradition bei solchen Entscheidungen verwiesen. In der Änderung durch Planfeststellungsbeschluss vom wurde der Empfehlung des Gutachters Dipl.-Phys. Thomas Meyer in vollem Umfang gefolgt, obwohl ein Gutachten aus dem Juli 1974 eine 7 m hohe Wand als aktiven Lärmschutz empfohlen hatte. Die damalige Entscheidung ging doppelt zu Lasten der direkten Anwohner im Imbekstieg: nicht nur, dass sie aus Kostengründen eine niedrigere Wand erhielten, sondern auch, weil die damaligen Prognosewerte zum Verkehrsaufkommen weit unter dem lagen, was sich dann in den Folgejahren in diesem Streckenabschnitt tatsächlich entwickelt hat. Abschließend zu dieser Betrachtung bleibt festzustellen, dass es sich bei dem Tunnelprojekt um ein politisch gewolltes Prestigeobjekt handelt, dessen Kosten aber nicht durch einen entsprechenden Nutzen gerechtfertigt sind. Die Wirtschaftlichkeit, die 1975 sogar über das Wohl der Anrainer gestellt wurde, spielt hier plötzlich keine Rolle mehr. Erstaunlich ist, dass die Stadt Hamburg, die die Erweiterung in ihrem Verkehrsentwicklungsprogramm verankert hat, an der Planung beteiligt war und entscheidenden Einfluss darauf hatte, in dem Bericht UL 1 (Pkt. 2.3) schreibt, dass die Grundstücke nach dem Bau mehr wert seien, das finanzielle Risiko allerdings auf die jetzigen Eigentümer abwälzt. Wer so überzeugt von der selbst geplanten Maßnahme ist und eine Wertsteigerung behauptet, sollte mit den Steuermitteln gewinnbringend arbeiten und mit gutem Beispiel voran gehen, d. h. den verkaufswilligen Eigentümern die Immobilien komplett abkaufen

18 Dies auch unter dem Aspekt, dass die Stadt Hamburg die raumordnerischen Ziele mit definiert hat, den Anspruch und das Wohl der Allgemeinheit hier eindeutig über das der Eigentümer stellt. Der Deckel in Stellingen wird ausschließlich vom Bund finanziert, während die Stadt Hamburg sich mit ca. 150 Mio. in Schnelsen und Othmarschen mit eigenen Mitteln für die Anwohner engagiert. Im Zuge der Gleichbehandlung und in Anbetracht der Tatsache, dass Stellinger Flächen zur Finanzierung des Schnelsener Deckels (Kleingartengebiet Spannskamp) genutzt werden, sollte eine Entschädigung unserer Mandanten kein Problem darstellen, zumal ja auch die Entschädigungen für den Teilabkauf, die Forderungen, die sich aus der Maßnahme ergeben, und den Folgeschäden sehr erheblich sein werden. 3.1 Fehlende Alternativen Die umfangreiche Prüfung von Alternativen geht aus den Unterlagen nicht hervor. Häufig wird einfach auf die Komplexität verwiesen, aber keine weitere Erläuterung gegeben. Wir stellen in Frage, dass hier wirklich im notwendigen Maß über andere Lösungen nachgedacht wurde, was wiederum die Rechtmäßigkeit des Vorhabens bezweifeln lässt. Eine Möglichkeit wäre, die Reihenhäuser am Imbekstieg (ungerade Hausnummern) abzureißen und ohne Belästigung und Beeinträchtigung der Anwohner den Tunnel zu bauen. Nach Tunnelfertigstellung könnte die Westseite des Imbekstieges neu mit modernen, energiesparenden Wohnanlagen bebaut werden, die den öffentlichen Park auf dem Deckel gleich als Garten integrieren. Die unterschiedlichen Geländehöhen könnten landschaftlich perfekt angepasst werden. Durch solch ein Vorgehen umginge der Vorhabensträger das sehr hohe Risiko der Verzögerung durch Klagen unserer Mandanten gegen den Bau. Ein weiterer Vorteil dieser Lösung wäre, dass durch den dadurch gewonnenen Raum die Trasse der Autobahn etwas nach Osten verschoben werden könnte, so dass keine Beeinträchtigung der Anwohner am Olloweg und Schopbachweg mehr nötig wäre. Die hier vorliegende Planung belastet die Anwohner auf beiden Seiten der Autobahn, was gar nicht notwendig wäre, würde man die Richtungsfahrbahn Süd (am Olloweg/Schopbachweg) so belassen und den Ausbau lediglich zum Im

19 bekstieg hin durchführen. Da unsere Mandanten eh in wesentlich größerem Umfang enteignet werden müssen als die Eigentümer am Olloweg/Schopbachweg, bietet sich die bereits angedachte Planung (Totalabkauf und Abriss Imbekstieg Westseite) geradezu an. Darüber hinaus stellen wir die unzureichende Untersuchung von anderen Alternativen fest. Aus dem Bericht wird nicht ersichtlich, ob z. B. eine völlig andere Trassenführung der A7 bzw. die Verlagerung des Verkehrs auf die bereits im Bau befindliche A 20 Nord-West-Umfahrung um Hamburg über Segeberg mit einer festen Elbquerung bei Glückstadt ebenso wie die Planung und Vorstellung des Landes Niedersachsen über eine östliche Umfahrung von Hamburg die Erweiterung der A7 für verzichtbar gemacht hätten. Aufgrund des sehr hohen Verkehrsaufkommens und den jetzt bereits grenzwertigen Auslastungen auch bei 5 Spuren je Seite, sollte über eine wirklich zukunftsträchtige Ertüchtigung der A7 nachgedacht werden und gleich 6 Fahrstreifen je Richtung gebaut werden. Da die Autobahn ohnehin viel zu dicht an die Wohnbebauung grenzt, wäre ein Abriss der Gebäude nur konsequent und böte dann den notwendigen Bauraum. 3.2 Fehlende oder mangelhafte Qualität der Daten In den Unterlagen fehlen Aussagen zum Ablauf und detaillierte Informationen zu der Bauphase. Die auf 3 Seiten unter Pkt. 8 in der UL1 grob skizzierten Bauabschnitte und oberflächlichen Darstellungen sind völlig ungenügend, um die Konsequenzen aus der Maßnahme abzuschätzen oder hier konkrete Punkte des Widerspruchs zu ermöglichen. Anders ausgedrückt: der Teil fehlt in den Unterlagen, was die Unrechtmäßigkeit des Vorhabens wiederum bestätigt. Z. B. fehlen in der schalltechnischen Untersuchung (UL11.1, ebenso wie in der UL 15.4) in der Tabelle die Werte für das Grundstück Imbekstieg 1, das extrem stark von den Baumaßnahmen, insbesondere aber vom Straßen- und Baulärm sowie dem generellen Autobahnlärm betroffen ist

20 Im Vergleich zu der schalltechnischen Untersuchung des LSBG aus 2007 ergeben sich z. T. erhebliche Differenzen, was uns zu der Vermutung veranlasst, dass Werte hier schöngerechnet wurden oder mit Absicht nicht aufgeführt wurden, weil sie problematisch sind. Das uns von Herrn Kämpfer zugesagte zweite Schwingungsgutachten, das sich auf die Auswirkungen der Bauphase beziehen sollte (s. Protokoll Veranstaltung vom ), wurde gar nicht durchgeführt. Gemäß der Unterlagen 15 sind alle Angaben zur Bauphase, z. B. zu den Abmessungen derzeit unbestimmt. Endgültige Abmessungen nach statischen konstruktiven und wirtschaftlichen Erfordernissen bleiben vorbehalten. Solche Aussagen sind vollkommen unzureichend, denn genau das kann erhebliche Auswirkungen haben, so dass diese Position von unseren Mandanten äußerst intensiv hinterfragt wird. Gleiches gilt für die Bauphasen 5 und 6, die für die Einwender von besonderer Bedeutung sind. Die gravierendsten Auswirkungen werden sich in diesen Phasen abspielen. Dennoch werden die Bauzeiten für die Bauphasen 5 und 6 nicht konkretisiert. Ein Bauzeitenplan liegt nicht vor. Eine Abschätzung des Baulärms fehlt vollständig, insbesondere auch desjenigen Baulärms, der in dem Gartenbereich entsteht, der dauerhaft oder vorübergehend in Anspruch genommen werden soll. Es werden weder Baumaschinen, noch Bauarten, Vorgehensweisen o. Ä. benannt. Der Hinweis Für die Bauphasen sowie die erforderlichen Vollsperrungen wird in der weiteren Planung ein Baumanagement erstellt und weiter detailliert. (UL1, S. 38) ist völlig ungenügend. Die Festlegung der gem. DEGES-Protokoll vom zugesagten Maßnahmen für jedes Wohngebäude zum Schutz der Bausubstanz fehlt ebenfalls und wurde bislang nicht zur Verfügung gestellt. Im Übrigen stellen wir die notwendige Sorgfalt bei der Gutachtenerstellung in Frage, da unseren Mandanten diverse falsche Daten aufgefallen sind. In der Stellungnahme zur baulichen Bestandserfassung sind teilweise falsche Baujahre angegeben. In den Gebäudedatenblättern wurden genehmigte und abgenommene Anbauten wie Wintergärten oder Garagen nicht aufgeführt und fehlen in den Unterlagen komplett

21 Das ist umso bedenklicher, als derselbe Dienstleister (GuD Geotechnik) die Daten 2007 zur Erstellung der Wertgutachten für einen Ankauf der Gebäude Imbekstieg komplett erhoben hatte. Diese Unterlage liegt dem Vorhabensträger vor. Jedes einzelne Haus wurde vor Ort besichtigt, ist mit Daten und Fotos vollständig korrekt dokumentiert worden (zur Vermeidung von Missverständnissen: die Verkehrswertschätzung in den vorgenannten Gutachten ist bisher mit den Einwendern allerdings nicht verhandelt worden, so dass die Verkehrswertschätzung bei Ankauf der Grundstücke nicht verbindlich ist oder zugrunde gelegt werden kann). Wenn bereits solche einfach zu eruierenden und vorhandenen Daten falsch in das Gutachten einfließen, müssen wir die Qualität und Richtigkeit des gesamten Werkes und der darauf basierenden Schlussfolgerungen und Planung bezweifeln. Als extrem gravierenden Mangel bewerten wir die falschen Daten im Grunderwerbsverzeichnis. In der Querschnittszeichnung Imbekstieg 1 hat die DEGES die vorhandene Grundstücksgrenze etwa 3,35m vor die vorhandene Lärmschutzwand gelegt. Das ist nach unserer Überprüfung und gemäß aktuellem Flurblatt falsch. Die aktuelle Grundstücksgrenze liegt ca. 0,30m-0,5m vor der Lärmschutzwand. In der Gegenrechnung mussten wir feststellen, dass die zu erwerbende Fläche um ca. 45qm größer ist als in den Unterlagen ausgewiesen. Insofern ist davon auszugehen, dass ähnliche Fehler auch bei allen unseren anderen Mandanten aufgetreten sind und stellen die berechneten Flächengrößen zum Grunderwerb generell in Frage. In den an alle Eigentümer verteilten Bauprofilen (im Rahmen der Eigentümerversammlung am ) ist eine Verbauwand mit einem temporären Lärmschutz eingezeichnet und expressis verbis erwähnt. Eine Beschreibung der Ausgestaltung, wie und wann diese gebaut wird oder andere Details fehlen in den hier vorliegen Unterlagen komplett. Stattdessen wurde den Einwendern mündlich und nur auf ausdrückliche Nachfrage bei der DEGES mitgeteilt, dass es gar keinen Lärmschutz gegen den Baulärm geben wird, und dass der eingezeichnete Lärmschutz in den Profilen ein dummer Fehler sei, der mal passieren könne (geschehen im Rahmen der Informationsgespräche während der Auslegungsphase im Rathaus Stellingen). Dieser Fehler wird jedoch in der Umweltverträglichkeitsstudie ausdrücklich zum Schutz der Anwohner im Imbekstieg gefordert (s. hier Abschnitt 4.3, sowie unter Pkt. 7 in der Anlage 2 zur UL1)

22 Diese ständigen Ungereimtheiten und Widersprüche sind symptomatisch für die Zuverlässigkeit der Aussagen der BSU in den vergangenen 6 Jahren und haben das Vertrauen unserer Mandanten in die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit der Planungsbeauftragten vollkommen zerstört. Sie müssen deshalb mit weiteren fehlenden und/oder fehlerhaften Daten rechnen. 3.3 Beweissicherung Es soll eine Beweissicherung durchgeführt werden. Es wird beantragt, die Sachverständigengutachten ausreichend vor Baubeginn zur Verfügung zu stellen. Dabei weisen wir auf Folgendes hin: Gemäß Unterlage 15.1 steht bisher nicht fest, wie die Baumaßnahmen im Einzelnen durchgeführt werden sollen. Eine endgültige Abmessung nach statischen, konstruktiven und wirtschaftlichen Erfordernissen bleibt bisher vorbehalten. Das wäre ein Freibrief für den Vorhabensträger mit unabsehbaren Auswirkungen für die Eigentümer. Gefordert wird dazu eine detaillierte Planung vor dem Erörterungstermin. Dies nicht nur, weil damit die Gefährdung aller Gebäude durch die Baumaßnahmen offenkundig wird, sondern auch das Ausmaß der Beanspruchung der Grundstücke in der Bau- und Betriebsphase. Ohne solche bekannten Auswirkungen kann eine Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde üblicherweise nicht fehlerfrei durchgeführt werden. Es bleibt uns nur, die Planung zu rügen und als unvollständig bzw. mangelhaft zu bewerten. Es bestehen erhebliche Ermittlungsdefizite. Eine Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens ist somit nicht gegeben

23 4 Auswirkungen der Baumaßnahme Die allgemeinen Unzulänglichkeiten der Planung wurden ja bereits oben erläutert. Hier wird nun auf die Konsequenzen der Baumaßnahme sowohl während der Bauphase als auch im späteren Betrieb eingegangen. Dazu wird vorab die heutige Situation dargestellt, die aus Sicht der zu enteignenden Eigentümer eindeutig gegen eine Erweiterung der Autobahn spricht, da unsere Mandanten daraus nur Nachteile haben. Es liegt in der Natur der Sache, dass die hier Betroffenen eine subjektive Sichtweise vertreten. Andererseits geht es ja auch um ihr Eigentum und ihre Gesundheit, die beiden höchsten Grundrechte, die der deutsche Staatsbürger hat und die durch die Baumaßnahme massiv verletzt werden sollen. 4.1 Ist-Stand im Imbekstieg (ungerade Hausnummern) Es wurden lediglich die Ziele der Allgemeinheit berücksichtigt, nach den Zielen der zu enteignenden Grundeigentümer, deren Angehörigen oder Mietern hat niemand gefragt, obwohl sie auch zur Allgemeinheit gehören. Insofern wird hier willkürlich bestehendes Eigentum verplant, wie in der UL 1, Pkt und UL 14 beschrieben. Es wird lediglich ein Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach festgestellt. Welche realen Konsequenzen das für die Eigentümer hat, wird an keiner Stelle erwähnt oder beleuchtet. Die von uns vertretenen Eigentümer und Anwohner im Imbekstieg mit den ungeraden Hausnummern haben sich entweder vor langer Zeit für den Kauf der Grundstücke entschieden, als es die Autobahn noch gar nicht gab, sich aber im Laufe der Jahre an den ständig wachsenden Lärmpegel gewöhnt, oder aber später gekauft, dann als bewusste Entscheidung und um den Lärm wissend. Insofern ist die Argumentation, dass der Lärm durch die Baumaßnahmen reduziert wird, für sie bei Weitem nicht von höchster Priorität. Im Gegenteil: die Verbreiterung der Autobahn bringt für die Einwender nur Nachteile, keine Vorteile. Sie sind an der Realisierung deshalb nicht interessiert. Das Lärmproblem löst sich auch dadurch, dass, wenn immer mehr Autos im Stau stehen, es bei ihnen von allein ruhig wird

24 Die von uns vertretenen Eigentümer der für die Erweiterung als notwendig angesehenen Flächen haben sich rechtzeitig (2005) mit den damals zuständigen Behörden auseinander gesetzt und ihre Verkaufsbereitschaft signalisiert. Der Totalabkauf würde zur Planung (UL 15.1 s. Grafik unter Kapitel 3) passen, die den Abriss der Häuser vorsieht. Durch die Maßnahme werden den Eigentümern und Anwohnern viele Vorteile der jetzigen Situation genommen: Die Häuser können von hinten nicht eingesehen werden. Die Mauer und tiefer verlaufende Autobahn verhindern jegliche Einsicht in die Gärten, Terrassen oder Zimmer nach Westen der Einwender. Die Häuser sind dadurch auch gegen Einbruch gesichert. Es gibt keine Möglichkeit des Zugangs zu den hinteren Gärten, weil die gesamte Häuserfront durchgehend geschlossen ist. An den Stirnseiten ist der Zugang ebenfalls nicht möglich. Abgesehen von dem enormen Sicherheitsgefühl ergibt sich daraus je nach Gesellschaft auch eine Reduzierung der Hausratsversicherungsprämie oder der Sicherungsauflagen (keine abschließbaren Fenster und Türen, Außenrolladen). Die Größe der Gärten passt genau auf die Bedürfnisse der Einwender. Sie stellen einen wichtigen Lebens- und Erholungsraum dar. Kinder können dort unbeaufsichtigt spielen, Haustiere alleine raus gelassen werden. Die Eigentümer haben Lebensziele mit der Pflege und Betreuung ihrer Gärten verwirklicht. Sie haben außerordentlich viel Zeit, Geld und Arbeit in die landschaftliche Gestaltung der Gartenanlagen intensiviert, diese zum Teil mit Teichen und exotischen Pflanzen belebt. In den ausgelegten Unterlagen fehlt eine Einzelbetrachtung aller Gärten. Dies schließt die gebotene Abwägung des Privateigentums, der Gesundheit aus, vgl. dazu auch die unten stehenden Ausführungen zum LBP (Kapitel 5). Ob Wintergärten, fest überdachte Terrassen oder Gartenhütten, auch diese Bauwerke werden benötigt, denn sie sind Teil des täglichen Lebens. Eine Verlagerung dieser zusätzlichen Wohn- oder Nutzflächen ist keinem der Einwender möglich. Insofern ist der enteignende Eingriff in die Gärten für unsere Mandanten unzumutbar und nicht hinnehmbar. Die Verkleinerung der Fläche durch den dauerhaften Abkauf zwecks Verbreiterung der BAB bedeutet so große Einschränkungen, dass sie dadurch einen hohen Verlust der Wohnqualität und des Gesamtwertes der Immobilie als gegeben sehen. Am gravierendsten werden jedoch die gesundheitlichen Auswirkungen insbesondere der Bauphase auf die Einwender sein, wie auch die UVS mehrfach betont. Sie bewirkt nicht nur enorme

25 visuelle und lärmspezifische Beeinträchtigungen sondern auch eine deutliche Mehrbelastung gegenüber dem Bestand (UL 1, Anlage 2, Pkt. 7). Deshalb kommt für unsere Mandanten nur ein Totalabkauf der Grundstücke zwecks Durchführung der Baumaßnahme in Betracht. Eine monetäre Entschädigung ist in diesem Fall nicht ausreichend, weil man Gesundheit nicht kaufen kann. Die geplante Entschädigung für die dauerhafte oder vorübergehende Enteignung von Gartenflächen gleicht deren Verlust nicht aus. Was soll ein Eigentümer mit einer solchen Teilentschädigung? Eine Anlage auf einem Sparkonto mit hohem Inflationsrisiko, eine risikobehaftete Kapitalanlage, eine Urlaubsreise? Das Ziel einer angemessenen Entschädigung ist als solches mit einer Entschädigung für Gartenflächen nicht erreichbar. Angesichts des Ausmaßes des Eingriffes wird das Wohnen als solches in diesem konkreten Gebiet unzumutbar, so dass die Entschädigung für die Teilflächen einer Entschädigung für die Inanspruchnahme der gesamten Grundstücke entsprechen muss, damit die Eigentümer an anderer Stelle neu siedeln können. Dafür hat es bereits in den 70er Jahren Beispiele an der A23 nämlich im Planfeststellungsabschnitt Rellingen-Halstenbek gegeben. Die Anlieger sind abgesiedelt worden; an geeigneter Stelle ist ihnen Ersatzland angeboten und Finanzierungshilfe für den Neubau gewährt worden. Eine solche Lösung käme für die Eigentümer am Imbekstieg in Betracht, wie sie bereits seit langem deutlich gemacht haben. 4.2 Anlagenbedingte und betriebsbedingte Auswirkungen Enteignung und finanzielle Verluste Die Grundstücke im Imbekstieg sind bereits heute an der unteren Grenze dessen, was als Grundstück ausgewiesen wird. Sie sind gem. Bauordnung W1O zu max. 20% bebaut und 80% Grünfläche. Wenn jetzt ein ca. 17% großer Teil für den Bau der Autobahn enteignet wird, stimmt weder das Verhältnis der Grünfläche zur bebauten Fläche, noch sind die Grundstücke dann auf dem Grund

26 stücksmarkt veräußerbar. Den Eigentümern entsteht daraus ein erheblicher finanzieller Schaden. Für alle Einwender ist die Immobilie auch die Altersversorgung. Junge Familien haben sich hoch verschuldet, um zu kaufen und könnten jetzt nur noch mit Verlust verkaufen. Bereits in den letzten sechs Jahren, seit Beginn der Planungen, haben die Grundstücke am Markt wegen der unsicheren Planung an Wert massiv und überproportional verloren, wie uns Makler bestätigen. Aber auch hinterher werden die viel zu kleinen Grundstücke mit einer ca. 3 m hohen, den Garten verschattenden Tunnelwand ca. 10 m vor dem Haus, nicht mehr zu marktüblichen Preisen verkäuflich sein. Ein weiterer finanzieller Verlust entsteht aus den neuen Zugankern, die dann, gem. UL 14-2, nach Bauende dauerhaft zu einer dauernd beschränkten Fläche von ca. 58% des Grundstücks führen würden. Insofern entsteht unseren Mandanten ein so gravierender finanzieller Verlust, dass die Entschädigung durch den Vorhabensträger einem Totalabkauf quasi gleichkommen müsste Schädigung und Beeinträchtigung der Gesundheit a) Wegen Feinstaubbelastung und anderer Luftschadstoffe Gem bestehen bereits heute erhebliche Vorbelastungen der Luft. Diese überschreiten schon jetzt die zulässigen Grenzwerte. Die Schadstoffuntersuchung hat ergeben, dass im Bereich Kieler Straße / östlich der A7 eine Überschreitung der Feinstaubkonzentration auch nach dem Tunnelbau noch an 55 Tagen im Jahr stattfindet. Der Grenzwert liegt bei 35 Tagen p. a. (s. UL 11L), also eine Überschreitung von immerhin 57%. Dieser Bereich ist der Einzige der untersuchten Strecke, der einer solchen Konzentration und der Überschreitung ausgesetzt ist. Folglich sind die Anwohner hier besonders zu schützen. Die von der planfestzustellenden Straße ausgehenden Luftbelastungen werden deshalb bereits für sich die zulässigen Grenzwerte überschreiten, so dass das Vorhaben aus diesem Grunde unzulässig ist, vgl. BVerwG, Az. 9 A 20/08 vom , Rn 117 ff zitiert nach Juris

27 Insofern fordern unsere Mandanten eine Rauchabsaugung mit einer Reinigungsanlage aus dem Tunnel, die bislang nicht geplant wurde (UL 1, S. 38, Tunnelausstattung). Diese ist auch notwendig, weil eine wichtige Frischluftentstehungsfläche in unmittelbarer Nähe (hinter der Güterumgehungsbahn) durch die Baumaßnahme teilweise verloren geht. Die Ausführungen zu Luftschadstoffbelastungen sind fehlerhaft. Sie berücksichtigen nicht die am in Kraft getretene 39. BImSchV zur Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa mit ihren strengeren Vorgaben, zum Beispiel hinsichtlich der neuen Grenzwerte für besonders gesundheitsschädliche Kleinstäube (PM 2,5). Die Unterlagen sind insoweit nachzuarbeiten und erneut auszulegen. Dabei sind die aktuellen meteorologischen Grundlagen einzubeziehen. Das grobe Ausbreitungsmodell, welches bisher den Berechnungen zugrunde liegt, halten wir für nicht hinreichend differenziert und fordern eine dem aktuellen Stand entsprechende Untersuchung. Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich insbesondere auch auf diejenigen Streckenteile des Planungsabschnitts, die nicht übertunnelt sind. Wie anfangs ausgeführt, sind die Grundeigentümer berechtigt, auch solche Mängel zu rügen, so dass das Vorhaben auch aus diesem Grunde zu rügen ist. b) Wegen Elektrosmog Im Tunnel werden komplexe Funk- und Antennenanlagen in Form von doppelt abgesicherten analogen und digitalen Funknetzen in Mehrkanaltechnik für eine 100%ige Betriebssicherheit gebaut (UL 1, Pkt Tunnelausstattung). Zur Sicherstellung der ständigen Verfügbarkeit für Rettungskräfte wird eine extrem hohe Sendeleistung im Tunnel benötigt, die dann natürlich auch die umliegende Bebauung ständig ausstrahlt. Als direkte Anwohner sind unsere Mandanten somit einem konstanten elektro-magnetischen Feld ausgesetzt. Erste Studien über Langzeitschäden aus solchen Belastungen liegen bereits vor

28 Neben den gesundheitlichen Schäden der Anwohner kommt eine Störung der Betriebs- und Datensicherheit privater Netze und Anlagen hinzu. Die elektrischen Felder interferieren mit Telefonnetzen, Wireless Lan Verbindungen oder wesentlich schlimmer: es können Herzschrittmacher oder Überwachungsgeräte bei chronisch Kranken gestört werden, was lebensbedrohlich ist. c) Wegen Verschlimmerung bereits bestehender Krankheiten Die Einengung des Lebensraums (s ) kann bereits bestehende Erkrankungen oder Symptome verstärken. Dabei sind insbesondere psychische und psychosomatische Krankheiten relevant, auf die sich die neue Situation aggravierend auswirken kann, z. B. Platzangst durch die Nähe des Tunnels und den Trogcharakter des Gartens, Depressionen und Ängste wegen mangelnder Freizeitgestaltungsmöglichkeiten im Garten. Das fehlende Licht und die ständige Verschattung im Haus wirken ebenfalls deprimierend und wirken sich insbesondere bei älteren Menschen, die sich viel oder ständig im Haus aufhalten, negativ auf die psychische Stabilität und deren Zustand aus oder schüren Ängste (Klaustrophobie, Achluophobie, Ecophobie). Je nach Deckelgestaltung und Qualität der wiederhergestellten Sicherheitslage gegen Eindringlinge bzw. Fremde in unmittelbarer Nähe hinterm Haus oder sogar im Garten können bei nicht so stabilen Personen ebenfalls Angstzustände ausgelöst werden (Xenophobie). d) Wegen der konstanten Übertragung von mechanischen Schwingungen Die rein mechanischen Dauerschwingungen, die aus der unmittelbaren Nähe der LKW- Spuren direkt am Haus, übertragen durch das Erdreich, auf die Menschen einwirken, sind ebenfalls als gesundheitsschädlich einzustufen. Bereits jetzt sind über 13% Schwerlastverkehr, auch nachts, auf der A7 unterwegs. Laut Prognose sind es sogar >14% LKW Verkehr Richtung Norden. Zudem hat sich die Stadt Hamburg entschlossen, an dem Test der neuen Gigaliner (40t bzw. bis 60t) teilzunehmen. Da das Stadtgebiet dafür ausgeschlossen wurde, werden die Tests wohl auf den Autobahnen stattfinden, also zu einer weiteren Beeinträchtigung unserer Mandanten führen. Da bereits heute die Schwingungen merkbar (und in der Glasvitrine auch hörbar) übertragen

29 werden, ist hier ebenfalls von einer gesundheitlichen Schädigung und starken Verschlechterung der Lebensbedingungen nach der Baumaßnahme auszugehen. Das Schwingungsgutachten der GuD Geotechnik und Dynamik GmbH von 02/2009 sieht durch einen besonders schwingungsarmen Belag keine Beeinträchtigung der Häuser im Imbekstieg durch den Betrieb. Da aber kein besonderer, lärmmindernder oder schwingungsarmer Belag im Tunnel geplant ist (UL 1, Pkt ), außerdem die natürlich gewachsene Bodenstruktur durch die Abböschung während der Bauphase zerstört werden wird und die Neuaufschüttung des Gartens sich ganz anders verhält als der Boden zum Zeitpunkt des Gutachtens (Boden, Pkt ), muss mit einer ständigen Einwirkungen der über den Boden übertragenen Schwingungen sowohl auf die Menschen als auch auf die Gebäude gerechnet werden. e) Wegen diverser Lärmquellen Auch wenn der Tunnel die wohl signifikanteste Lärmquelle den Verkehrslärm der A7 verringert, so eliminiert er den Lärm nicht. Die Immissionswerte in den Häusern liegen immer noch an der Grenze des Erlaubten, wie der Bericht mehrfach betont: Mit den geplanten aktiven Lärmschutzmaßnahmen können die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an den Gebäuden sowie deren Außenwohnbereichen im Tagbereich fast vollständig und im Nachtbereich überwiegend eingehalten werden. Obwohl die aktiven Lärmschutzmaßnahmen eine sehr gute Minderung der Beurteilungspegel herbeiführen, ist ein vollständiger Schutz vor Grenzwertüberschreitungen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nicht möglich. Bedingt durch die hohe Verkehrsbelastung der Autobahn verbleiben Tag- und Nachtgrenzwertüberschreitungen. (UL 1, Pkt. 5.1) Hinzu kommen neue Lärmquellen, die anlagenbedingt sind, wie z. B. durch Lautsprecheranlagen (UL1, S. 36) oder die avisierte Nutzung als öffentliche Freizeitfläche. Gar nicht erwähnt, aber sehr wohl zu berücksichtigen, sind andere Lärmquellen, die wie die Güterumgehungsbahn und der Fluglärm, zwar nicht ursächlich mit der A7 zusammenhängen, die das Gehör aber trotzdem in Summation wahrnimmt. Der KFZ-Verkehr der sehr stark frequentierten nachgeordneten Straßen (insbesondere Kieler Straße) ist jedoch ursächlich der A7 zuzuordnen, denn wenn dort das Aufkommen steigt, wird auch das nachgeordnete Gebiet, insbesondere so dicht an der Ausfahrt hier Stellingen sehr viel stärker genutzt, vgl. BVerwG vom , AZ 9 A 20/08 Rn

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