Einzel-Prämie: gültig für jeweils eine Person

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1 Employee Dokumente zur Versicherungspolice Die abgeschlossene Versicherung ist auf der Versicherungspolice dokumentiert! Die Leistungen im Überblick mawista Employee Business / Business Premium Krankenversicherung Medizinische Assistance Bitte beachten Sie folgende wichtige Hinweise Der Versicherungsschutz ergibt sich aus dem Allgemeinen Teil inkl. Krankenversicherung, der Medizinischen Assistance sowie der jeweiligen Tariftabelle. Einzel-Prämie: gültig für jeweils eine Person Versicherungsfähigkeit: Personen bis zu einem Alter von 66 Jahren Wir sind für Sie da Hilfe im Notfall Bei Notfällen ist die Assistance für Sie da. Unser 24-Stunden-Notfall-Service bietet Ihnen rund um die Uhr schnelle und fachkundige Hilfe weltweit! Telefon: notfall@allianz-assistance.de Wichtig für Hilfe im Notfall: Halten Sie die genaue Anschrift und Telefonnummer Ihres derzeitigen Aufenthaltsorts bereit. Notieren Sie sich die Namen Ihrer Ansprechpartner wie z. B. Arzt, Krankenhaus, Polizei. Schildern Sie möglichst genau den Sachverhalt und halten Sie alle notwendigen Angaben bereit. Schadenmeldung Schnell, bequem und rund um die Uhr melden Sie uns Ihren Schaden unter: (alternativ auch per Post an unsere Schadenabteilung Adresse siehe rechts). Abschlusshinweise: Der Vertrag kann jederzeit zum 1. eines Monats abgeschlossen werden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in der Versicherungspolice bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Antragstellung und Antritt des vorübergehenden Aufenthaltes. Bei Abschluss nach Antritt des vorübergehenden Aufenthaltes bestehen unter Umständen Wartezeiten. Die Höchstversicherungsdauer ist ggf. auf 60 Monate beschränkt. Geltungsbereich: siehe Tariftabelle Punkt 3 sowie den vereinbarten Prämienbereich, Tariftabelle Punkt 12. Versicherungsschutz besteht nur für die namentlich auf der Versicherungspolice aufgeführte(n) Person(en). Die Höhe der Prämie richtet sich nach dem ausgewählten Versicherungsschutz. Die vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen werden von AGA International S.A. nach Maßgabe der nachstehenden Versicherungsbedingungen geboten. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Die Versicherungssteuer ist in den Prämien enthalten. Gebühren werden nicht erhoben. Maßgebend für den Versicherungsumfang sind die in der Versicherungspolice dokumentierten Prämien und Leistungsbeschreibungen. Olaf Nink, Hauptbevollmächtigter AGA International S.A. Hauptbevollmächtigter: Olaf Nink Niederlassung für Deutschland Registergericht: München HRB 4605 Bahnhofstraße 16 USt.-IdNr.: DE D Aschheim bei München VersSt.-Nr.: AGA International S.A. Aktiengesellschaft französischen Rechts Sitz der Gesellschaft: Paris (Frankreich) Handelsregister: R.C.S. Paris Vorstand: Rémi Grenier (Vorsitzender), Laurence Maurice, Lidia Luka-Lognoné, Dr. Ulrich Delius, Roland Rykart Für alle Versicherungssparten ist bei Beschwerden die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, D Bonn, zuständig. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Klagen aus dem Versicherungsvertrag können vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person bei dem Gericht des Geschäftssitzes oder der Niederlassung des Versicherers erhoben werden. Ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine natürliche Person, so können Klagen auch vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Datenschutz: Entsprechend der Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) informieren wir Sie darüber, dass im Schadenfall Daten zu Ihrer Person erhoben bzw. verarbeitet werden, die zur Erfüllung des Versicherungsvertrages notwendig sind. Zur Prüfung des Antrages oder des Schadens werden ggf. Anfragen an andere Versicherer gerichtet und Anfragen anderer Versicherer beantwortet. Außerdem werden Daten an den Rückversicherer übermittelt. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten sowie Weiterleitung von Daten an andere Stellen: Bei Vertragsabschluss wurden die für die Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsvertrages notwendigen Einwilligungserklärungen abgegeben. Erklärungen und Hinweis zur Datenverarbeitung finden Sie im Anschluss an die Bedingungen.

2 Bedingungen der AGA International S.A., Niederlassung für Deutschland, für befristete Krankenversicherungen mawista Employee für Langzeitreisen Die Versicherungsbedingungen bestehen aus dem Allgemeinen Teil inkl. Krankenversicherung, der Medizinischen Assistance sowie der jeweiligen Tariftabelle. Allgemeiner Teil inkl. Krankenversicherung gültig für alle Tarife Die nachstehenden Regelungen unter 1 bis 13 sowie 1 bis 4 Medizinische Assistance gelten für alle mawista Employee Tarife. AVB AB RK 14 ME 1 Wer ist versichert? 1. Versicherungsfähig sind Personen bis zu einem Alter von 66 Jahren. Der Versicherungsschutz endet automatisch spätestens mit Ablauf des Monats, bevor die versicherte Person 67 Jahre alt wird. 2. Nicht versicherungsfähig sind Personen mit einem befristeten Aufenthaltstitel für Deutschland, die unter Berücksichtigung von gleichartigen Versicherungsverträgen mit anderen Versicherern einen Zeitraum von 60 Monaten überschritten haben. 2 Welchen Geltungsbereich hat die Versicherung? Der Versicherer bietet versicherten Personen, die sich im Rahmen eines befristeten Aufenthaltes im tariflich vereinbarten Geltungsbereich aufhalten, Versicherungsschutz im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen. Der genaue Geltungsbereich ist der jeweiligen Tariftabelle zu entnehmen. 3 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? 1. Der Vertrag kann jederzeit abgeschlossen werden. Wird der Vertrag nach Antritt des vorübergehenden Aufenthalts und nicht vor Ablauf eines Versicherungsvertrages mit Geltung ab Antritt des vorübergehenden Aufenthalts abgeschlossen, besteht eine Wartezeit von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn. In diesem Fall beginnt der Versicherungsschutz um 0:00 Uhr am 15. Tag. Bei Unfall besteht abweichend hiervon Versicherungsschutz ab Versicherungsbeginn. Die versicherte Person hat den Antritt des vorübergehenden Aufenthalts bzw. die Vorversicherung nachzuweisen. 2. Die Höchstversicherungsdauer beträgt 60 Monate, sofern in der jeweiligen Tariftabelle nicht etwas anderes vereinbart ist. 3. Bei einer Verlängerung des Aufenthaltes kann der Vertrag auf Antrag vor Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit unter Vorbehalt der Zustimmung durch den Versicherer bis zur Höchstversicherungsdauer verlängert werden. 4. Sofern in der Tariftabelle nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in der Versicherungspolice bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Beginn des Aufenthaltes der versicherten Person im tariflich vereinbarten Geltungsbereich; nicht vor Eintritt der Versicherungsfähigkeit der versicherten Person; nicht vor Zahlung der Prämie (siehe hierzu 4 Nr. 3.); nicht vor Ablauf tariflich vereinbarter Wartezeiten (Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an); nicht vor Abschluss des Vertrages, insbesondere Zugang der Versicherungspolice oder einer schriftlichen Annahmeerklärung. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind bzw. bestehen, wird nicht geleistet. Für Versicherungsfälle, die während der tariflich vereinbarten Wartezeit eingetreten sind, wird nicht geleistet. b) Der Versicherungsschutz für einzelne versicherte Personen endet auch für noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle: mit dem Ende des Versicherungsverhältnisses der versicherten Person, spätestens jedoch mit Ablauf der Höchstversicherungsdauer der gewählten Tariftabelle; mit dem Tod der versicherten Person; mit Wegfall der Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person gemäß 1; zum Ende des Monats, der der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltes der versicherten Person im Aufenthaltsland oder der endgültigen Rückkehr der versicherten Person in ihr Heimatland folgt. 4 Welche Laufzeit hat der Vertrag und wann ist die Prämie zu zahlen? 1. Der Versicherungsvertrag kann für jeweils volle Monate vereinbart werden. 2. Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. 3. Die Prämie ist erstmalig mit Beginn des Versicherungsvertrages fällig und monatlich im Voraus zu zahlen. Ist die Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten; dies gilt nicht im Rahmen der Business-Produkte gegenüber den versicherten Personen. Bei Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren oder mit Kreditkarte ist die Zahlung erfolgt, wenn zum Zeitpunkt des Prämieneinzugs Deckung auf dem vom Versicherungsnehmer genannten Konto besteht. 4. Bei Vertragslaufzeiten von mehr als einem Monat sind die Folgeprämien jeweils zum 1. des neuen Monats fällig. Ist eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, wird die Prämie vom Konto des Versicherungsnehmers abgebucht, sonst ist die Prämie zu überweisen. Kann die Folgeprämie zu diesem Termin nicht abgebucht werden oder wird diese nicht bezahlt, kann der Versicherer schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Tritt nach Ablauf der Frist ein Schadenfall ein und ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämie noch in Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei; dies gilt nicht im Rahmen der Business-Produkte gegenüber den versicherten Personen. Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist noch mit der Zahlung in Verzug ist. Wird die Zahlung innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der Kündigung oder dem Ablauf der Zahlungsfrist nachgeholt, entfällt die Wirkung der Kündigung und der Vertrag tritt wieder in Kraft. Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der Zahlungsfrist eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz; auch dies gilt nicht im Rahmen der Business-Produkte gegenüber den versicherten Personen. 5 Was ist versichert und in welchem Umfang besteht Versicherungsschutz? Soweit in der Tariftabelle nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 1. Der Versicherer leistet je nach versicherter Tariftabelle Entschädigung für während des Aufenthaltes im tariflich vereinbarten Geltungsbereich akut und unerwartet eintretende Versicherungsfälle. 2. Der Versicherungsschutz ergibt sich aus der Versicherungspolice, diesen Versicherungsbedingungen, den gewählten Tarifen, den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. 3. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. 4. Sofern der Tarif entsprechende Leistungen vorsieht, gelten als Versicherungsfall auch: a) ärztliche Behandlungen einschließlich Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwangerschaftsbehandlungen, sofern die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungsverhältnisses der versicherten Person noch nicht bestanden hat, sowie Behandlungen wegen Fehlgeburt; b) durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen und Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche und Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), auch wenn die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungsverhältnisses der versicherten Person bereits bestanden hat, sofern die Behandlungsnotwendigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand; c) Entbindungen nach Ablauf der tariflich vereinbarten Wartezeit; d) Ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen); e) Tod. 5. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus diesen Bedingungen und dem jeweils gewählten Tarif. 6. Im tariflich vereinbarten Geltungsbereich steht der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland niedergelassenen, gesetzlich anerkannten und approbierten Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern sowie Hebammen frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für ihren Berufsstand sofern vorhanden oder die ortsübliche Gebühr abrechnen. 7. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in vorstehender Nr. 6 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. Als Arzneimittel, auch wenn sie als solche verordnet sind, gelten nicht Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, Desinfektions- und kosmetische Mittel, Diät- und Säuglingskost und dergleichen. 8. Bei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, Krankenakten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen. Versicherungsschutz besteht für die allgemeine Pflegeklasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Behandlung), sofern in der jeweiligen Tariftabelle nicht anders vereinbart. 9. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzung von vorstehender Ziffer 8 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei TBC-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch bei stationärer Behandlung in TBC-Heilstätten und -Sanatorien geleistet. 10. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. 11. Der Versicherer leistet im tariflich vereinbarten Umfang für Überführungs- und Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch einen versicherten Leistungsfall eintritt. 12. Der Versicherer leistet im tariflich vereinbarten Umfang die Mehrkosten für einen medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus im Land, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Medizinische Notwendigkeit für einen Rücktransport liegt vor, wenn nachgewiesen wird, dass im vereinbarten Geltungsbereich eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist. Die Assistance des Versicherers organisiert den Rücktransport nach vorheriger Abstimmung des Vertragsarztes der Assistance mit den behandelnden Ärzten vor Ort. Die Kosten für eine Begleitperson bzw. eine Arztbegleitung werden übernommen, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist. 6 In welchen Fällen besteht kein oder nur eingeschränkt Versicherungsschutz? 1. Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch aktive Teilnahme an Streik, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Schäden durch Kernenergie sowie für solche Ereignisse, die auf vorsätzliches Handeln der versicherten Person zurückzuführen sind. Versicherungsschutz besteht ebenfalls nicht für Schäden in Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand; befindet sich eine versicherte Person zum Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Reisewarnung vor Ort, endet der Versicherungsschutz 14 Tage nach Bekanntgabe der Reisewarnung; der Versicherungsschutz dauert trotz der Reisewarnung fort, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche die versicherte Person nicht zu vertreten hat. 2. Keine Leistungspflicht besteht für: a) bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende und bekannte Krankheiten und Beschwerden und deren Folgen. Weiterhin besteht kein Versicherungsschutz für die Folgen solcher Krankheiten und Unfälle, die in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsbeginn behandelt worden sind. b) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, sofern in der Tariftabelle nicht anders vereinbart; c) Behandlungen während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort, auch bei einem Krankenhausaufenthalt. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder durch einen dort eingetretenen Unfall behandlungsbedürftig arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizinischem Befund die Abreise ausgeschlossen ist. Die Einschränkung entfällt ebenfalls, wenn und soweit der Versicherer Leistungen vor Beginn des Aufenthaltes schriftlich zugesagt hat. d) eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung; e) Behandlung geistiger und seelischer Störungen sowie für Hypnose, Psychoanalyse und Psychotherapie, sofern in der jeweiligen Tariftabelle nicht anders vereinbart; f) Immunisierungsmaßnahmen, sofern in der jeweiligen Tariftabelle nicht anders vereinbart; g) Hilfsmittel, sofern in der jeweiligen Tariftabelle nicht anders vereinbart; h) Behandlungen wegen Sterilität, einschließlich künstlicher Befruchtungen sowie dazugehöriger Voruntersuchungen und Folgebehandlungen; i) Vorsorgeuntersuchungen, sofern in der jeweiligen Tariftabelle nicht anders vereinbart; j) Behandlungen durch Ehegatten, Eltern, Kinder, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen oder Personen, mit denen die versicherte Person innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusammenlebt. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; k) Behandlungen wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch berufsmäßige Teilnahme an sportlichen, von Verbänden und Vereinen veranstalteten Wettkämpfen und deren Vorbereitung verursacht werden oder als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind; l) Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren; m) Behandlungen wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen, die durch die Unterlassung von durch die World Health Organisation empfohlenen oder gesetzlich vorgeschriebenen Schutzimpfungen auftreten, es sei denn, dass medizinische Gründe der Schutzimpfung entgegenstehen. In - 2 -

3 diesem Falle sind die medizinischen Gründe dem Versicherer durch ein ärztliches Attest zu belegen. n) Behandlungen eines Abhängigkeitssyndroms und deren Folgen; o) Organspenden und deren Folgen; p) Zahnersatz (wie z. B. Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen, Implantate) und kieferorthopädische Behandlung, Aufbissbehelfe und gnathologische Maßnahmen, sofern in der jeweiligen Tariftabelle nicht anders vereinbart. 3. Sofern nicht etwas anderes in der jeweiligen Tariftabelle vereinbart ist, besteht keine Leistungspflicht für Behandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Krankenanstalten oder Hebammen, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat. Voraussetzung ist, dass der Versicherer die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles darüber informiert hat, dass Rechnungen dieses Behandlers nicht erstattet werden. Sofern vor der Benachrichtigung ein Versicherungsfall eingetreten ist, besteht für den betroffenen Behandler die tarifgemäße Leistungspflicht für maximal drei Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung. 4. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder ist die geforderte Vergütung ortsüblich nicht angemessen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. 5. Wenn Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die auf die Vertragsparteien direkt anwendbar sind, dem Versicherungsschutz entgegenstehen, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handelsoder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit diesen nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die übrigen Vertragsbestimmungen bleiben unberührt. 6. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person den Versicherer über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. 7 Was muss die versicherte Person im Versicherungsfall unbedingt unternehmen, welche Obliegenheiten sind zu beachten? 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles a) den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden; b) alle Schäden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; c) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen. 2. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. 3. Beginn und Ende sowie die Unterbrechung eines Aufenthaltes im tariflich vorgesehenen Geltungsbereich sowie das Vorliegen der Versicherungsfähigkeit sind von der versicherten Person auf Verlangen des Versicherers im Leistungsfall nachzuweisen. 4. Jede Krankenhausbehandlung ist unverzüglich nach ihrem Beginn der Assistance des Versicherers anzuzeigen. 5. Die versicherte Person hat binnen drei Monaten nach einer einzelnen Heilbehandlung die entsprechenden Belege beim Versicherer einzureichen. 6. Bei einem medizinisch notwendigen Rücktransport ist vor dessen Durchführung Kontakt zur Assistance des Versicherers aufzunehmen und alle Informationen bereitzustellen, die zur Organisation und Durchführung des Rücktransportes erforderlich sind. Ist der Rücktransport notwendig, organisiert die Assistance nach vorheriger Abstimmung des Vertragsarztes der Assistance mit den behandelnden Ärzten vor Ort den Rücktransport. 7. Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer eine Krankheitskostenversicherung abgeschlossen, besteht eine solche oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist die versicherte Person verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten. 8 Wann zahlt der Versicherer die Entschädigung? Sofern in der jeweiligen Tariftabelle nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn folgende Nachweise (diese werden Eigentum des Versicherers) erbracht sind: a) Bezahlte Original-Belege, die den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum der behandelten Person, Namen und Anschrift des Behandlers, die Bezeichnung der Krankheit, die Angabe der vom Behandler erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum enthalten müssen. Besteht anderweitig Versicherungsschutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungs- Zweitschriften. Werden fremdsprachige Belege eingereicht, die für die Versicherungsleistungen erheblich sind, sind auf Verlangen des Versicherers deutsch- oder englischsprachige Übersetzungen beizubringen. b) Rezepte sind zusammen mit der Arztrechnung, die Rechnung über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der Verordnung einzureichen. c) Nachweise über die Höhe der Kosten, die bei planmäßiger Rückreise entstanden wären, wenn Leistungen für einen medizinisch notwendigen Rücktransport geltend gemacht werden. Ferner ist eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit des Rücktransportes vorzulegen. d) Zusätzlich eine amtliche Sterbeurkunde und ärztliche Bescheinigung über die Todesursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt werden sollen. 2. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerechnet, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden und dies durch eine Änderung der Währungsparitäten bedingt war. 3. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder besondere Überweisungsformen vereinbart werden. 4. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 5. Im Rahmen der Leistungsprüfung kann es erforderlich werden, dass der Versicherer im gesetzlich zugelassenen Rahmen personenbezogene Gesundheitsdaten einholt. Sofern der Versicherungsberechtigte oder die versicherte Person ihre Einwilligung zu einer solchen Erhebung schuldhaft nicht erteilt, auch nicht auf andere Weise eine Leistungsprüfung ermöglicht wird und der Versicherer hierdurch die Höhe und Umfang der Leistungspflicht nicht abschließend feststellen kann, wird die Leistung nicht fällig. 6. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch den Versicherer infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert sind. 9 Was gilt, wenn die versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte hat? 1. Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Wird der Versicherungsfall über diesen Versicherungsvertrag zuerst dem Versicherer gemeldet, tritt dieser in Vorleistung und wird sich zwecks Kostenteilung direkt an den anderen Versicherer wenden. 2. Die Ansprüche der versicherten Person gegen Dritte gehen auf den Versicherer im gesetzlichen Umfang über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer abzugeben. 3. Die Ansprüche der versicherten Person gegenüber Behandlern aufgrund überhöhter Honorare gehen auf den Versicherer im gesetzlichen Umfang über, soweit dieser die entsprechenden Rechnungen ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person zur Mithilfe bei der Durchsetzung der Ansprüche verpflichtet. Weiterhin ist die versicherte Person verpflichtet, sofern erforderlich, eine Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer abzugeben. 10 Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf Versicherungsleistung durch Obliegenheitsverletzung und Verjährung? 1. Verletzt die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person. 2. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag auf Versicherungsleistung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. 11 Welche Form gilt für die Abgabe von Willenserklärungen? Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, ). Die Wahrnehmung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht der versicherten Person direkt zu. 12 Welches Recht findet Anwendung und was ist die Vertragssprache? 1. Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. 2. Vertragssprache ist Deutsch. 13 Bei welchen Stellen kann die versicherte Person sich beschweren? Sollten Sie mit einer Leistung oder Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an den Versicherer. Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen, Graurheindorfer Straße 108, Bonn Medizinische Assistance gültig für alle Tarife AVB MAS 14 ME 1 Welche Dienste bietet der Versicherer im Rahmen der Assistance? 1. Der Versicherer bietet der versicherten Person während der Dauer des Versicherungsschutzes in nachstehend genannten Notfällen Hilfe und Beistand und trägt die Kosten hierfür gemäß den nachfolgenden Bedingungen. Die Prüfung, ob Versicherungsschutz besteht, bleibt dem Versicherer vorbehalten; Dienstleistungen und Kostenübernahme-Erklärungen der Assistance sowie die Beauftragung von Leistungsträgern beinhalten grundsätzlich kein Anerkenntnis der Eintrittspflicht vom Versicherer aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der versicherten Person. 2. Der Versicherer hat die Assistance damit beauftragt, für die Versicherten des Versicherers die nachstehend genannten Dienstleistungen im 24-Stunden-Service zu erbringen. 3. Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen in Notfällen unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen. 4. Soweit die versicherte Person weder vom Versicherer noch von einem anderen Kostenträger die Erstattung verauslagter Beträge beanspruchen kann, hat die versicherte Person die Beträge innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung an den Versicherer zurückzuzahlen. 2 Welche Hilfeleistung bietet die Assistance bei Krankheit, Unfall und im Todesfall? 1. Ambulante Behandlung im vereinbarten Geltungsbereich Die Assistance informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und benennt, soweit möglich, einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt. Die Assistance stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt her. 2. Stationäre Behandlung im vereinbarten Geltungsbereich Bei stationärer Behandlung der versicherten Person in einem Krankenhaus erbringt die Assistance folgende Leistungen: a) Betreuung Die Assistance stellt bei Bedarf über ihren Vertragsarzt Kontakt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und zu den behandelnden Krankenhausärzten her; sie sorgt für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch informiert die Assistance Angehörige der versicherten Person. b) Krankenbesuche Bei stationärer Behandlung der versicherten Person organisiert die Assistance auf Wunsch die Reise für eine der versicherten Person nahestehende Person zum Ort des Krankenhausaufenthalts und zurück zum Wohnort. c) Kostenübernahme-Erklärung Bei stationärer Krankenhausbehandlung gibt der Versicherer dem Krankenhaus eine Kostenübernahme-Erklärung bis zu ,-. Diese Erklärung beinhaltet keine Anerkennung der Leistungspflicht. Der Versicherer übernimmt im Namen der versicherten Person die Abrechnung mit dem zuständigen Kostenträger. Besteht kein Versicherungsschutz aus der Krankenversicherung, ist eine Kostenübernahme-Erklärung nur gegen entsprechende Sicherheiten (z. B. Bankbürgschaft) möglich. 3. Kranken-Rücktransport Sofern es medizinisch notwendig ist, organisiert die Assistance nach vorheriger Abstimmung des Vertragsarztes der Assistance mit den behandelnden Ärzten vor Ort den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanz-Flugzeugen) in das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene geeignete Krankenhaus des Landes, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnort hat. 4. Können mitreisende Kinder unter 18 Jahren wegen Tod, schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung der versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert die Assistance deren Rückreise zum Wohnort in dem Land, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnort hat. 5. Todesfall Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Assistance auf Wunsch der Angehörigen die Überführung des verstorbenen Versicherten zur Bestattung im Heimatland bzw. wahlweise die Bestattung vor Ort im Land des vorübergehenden Aufenthalts. 3 Welche Hilfe leistet die Assistance bei der Beschaffung von notwendigen Arzneimitteln? Die Assistance übernimmt in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimittel und den Versand an die versicherte Person, soweit dies möglich ist. Die Kosten der Präparate und des Versandes hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Reiseende an die Assistance zu erstatten. 4 Welche Informationen können bei der Assistance abgefragt werden? 1. Allgemeine medizinische Reisezielberatung Auf Anfrage der versicherten Person informiert die Assistance über die allgemeine medizinische Versorgung im Reiseland; besondere Infektionsrisiken im Reiseland; die notwendigen Impfungen für das Reiseland; geeignete Reiseziele bei bestimmten Krankheitsbildern. 2. Allgemeine Erläuterung medizinischer Begriffe (sog. Medizinischer Dolmetscherservice) Auf Anfrage der versicherten Person erläutert die Assistance Diagnosen und andere medizinische Begriffe.

4 Tariftabelle mawista Employee Business (Der jeweils vereinbarte Tarif ist der Versicherungspolice zu entnehmen) 1. Versicherungsnehmer: 2. Versicherungsfähige Personen / Anspruchsberechtigte: 3. Geltungsbereich: 4. Beginn des Versicherungsschutzes: 5. Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag: 6. Beendigung des Versicherungsschutzes: 7. Prämienzahlung: 8. Angaben zum Gesundheitszustand: 9. Abweichende Bestimmungen zu Leistungsausschlüssen: 10. Leistungen: mawista Employee Business mawista Employee Business Premium Körperschaften und Wirtschaftsunternehmen mit Sitz in Deutschland, deren Mitglieder und Mitarbeiter international tätig sind. a) Mitglieder und Mitarbeiter des Versicherungsnehmers sowie Freiberufler und Selbstständige, die sich im Auftrag des Versicherungsnehmers im Ausland aufhalten und mindestens 25 Stunden pro Woche vertraglich tätig sind, und deren Familienangehörige, sofern Versicherungsfähigkeit gem. der 1 AVB AB RK ME gegeben ist. Als Familienangehörige gelten in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner und Kinder. Ein Vertrag, der das bestehende Arbeits-, Dienst- bzw. Mitgliedsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer nachweist, ist auf Verlangen nachzureichen. b) Die Wahrnehmung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht der versicherten Person direkt zu. a) Die versicherte Person hat für vorübergehende Aufenthalte außerhalb der Länder, in denen sie einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat, weltweiten Versicherungsschutz unter Beachtung von 1 und 3 AVB AB RK ME sowie von Tariftabelle Nr. 12. b) In den Ländern, in denen die versicherte Person einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat, besteht Versicherungsschutz, sofern diese Länder durch Auswahl des entsprechenden Prämienbereiches (Tariftabelle Nr. 12) eingeschlossen sind. c) Die Prüfung, ob die Versicherung den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthalts- oder Wohnsitzlandes genügt, obliegt den versicherten Personen. d) Diese Versicherung erfüllt nicht die Versicherungspflicht in Deutschland bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. e) Bei Wahl des Tarifs weltweit ohne USA / Kanada besteht Versicherungsschutz für urlaubs- oder berufsbedingte Aufenthalte auch in USA / Kanada für insgesamt 42 Tage im Versicherungsjahr. Für Behandlungen, die über den 42. Tag hinaus notwendig werden, wird nicht geleistet. Der Versicherungsschutz ist jedoch begrenzt auf akut auftretenden Behandlungsbedarf. Für Krankheiten, deren Behandlung bereits vor der Einreise in die USA / Kanada feststand, besteht kein Versicherungsschutz. Der Aufenthalt ist vor Einreise in die USA / Kanada beim Versicherer anzuzeigen. Beginn und Ende des Aufenthaltes in USA / Kanada sind auf Verlangen nachzuweisen. Mit dem in der Versicherungspolice genannten Zeitpunkt unter Beachtung von 3 AVB AB RK ME. Der Beitritt der versicherten Personen zum Gruppenversicherungsvertrag erfolgt durch Meldung des Versicherungsnehmers an den Versicherer. a) Der Versicherungsschutz innerhalb der Versicherungsvereinbarung kann für einzelne versicherte Personen mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer gekündigt werden. b) Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn die von der Kündigung betroffene versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat und der Versicherungsnehmer dieses dem Versicherer bei der Abmeldung aus dem Gruppenversicherungsvertrag entsprechend nachweist. c) Auch der Versicherer kann den Gruppenversicherungsvertrag ordentlich kündigen. Die versicherten Personen sind vom Versicherer über die Kündigung in Textform zu informieren. d) Die betroffene versicherte Person hat in diesem Fall das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung eines zukünftigen Versicherungsnehmers oder zu den Bedingungen einer Einzelversicherung (sofern rechtlich möglich) fortzusetzen. Die Erklärung hierüber ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Kündigung abzugeben. Die Prämie ist eine Monatsprämie. Sie ist jeweils im Voraus fällig und zahlbar. Keine. Bitte beachten Sie die Leistungsausschlüsse in 6 AVB AB RK ME. Bei Mitarbeitern und Mitgliedern des Versicherungsnehmers, die im Rahmen des Personaleinsatzes auf Veranlassung des Versicherungsnehmers ihr Aufenthaltsland bzw. Herkunftsland verlassen, sowie bei deren Familienangehörigen ist der Leistungsausschluss gemäß 6 Nr. 2 a) AVB AB RK ME abweichend beschränkt auf folgende, bei Versicherungsbeginn bestehende Erkrankungen und Versicherungsfälle: a) HIV-Infektionen / AIDS und deren Folgen; b) Krebserkrankungen oder gutartige Tumore, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor oder bei Versicherungsbeginn behandlungsbedürftig waren; c) Herz- und Koronarerkrankungen und deren Folgen, welche innerhalb der letzten zwölf Monate vor oder bei Versicherungsbeginn behandelt wurden Ambulante Heilbehandlung: 100 % des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung als Privatpatient, ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen, im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für den entsprechenden Berufsstand Stationäre Heilbehandlung: 100 % für medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung und behandlungsbedingte Unterbringung als Privatpatient im Zweibettzimmer, soweit möglich, sowie für medizinisch notwendige Operationen, Röntgen-, Strahlenbehandlung und -diagnostik. Abweichend von 6 Nr. 2 b) AVB AB RK ME besteht Versicherungsschutz für medizinisch notwendige Anschlussheilbehandlung Arznei-, Verbands- und Heilmittel: 100 %, soweit ärztlich verordnet und medizinisch notwendig. 100 % für medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung und behandlungsbedingte Unterbringung als Privatpatient im Einbettzimmer, soweit möglich, sowie für medizinisch notwendige Operationen, Röntgen-, Strahlenbehandlung und -diagnostik. 100 % der Kosten für die Unterbringung eines Elternteils als Begleitperson bei der stationären Behandlung versicherter minderjähriger Kinder. Abweichend von 6 Nr. 2b) AVB AB RK ME besteht Versicherungsschutz für medizinisch notwendige Anschlussheilbehandlung Zahnmedizinische Heilbehandlung: 100 % des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambulante zahnärztliche Behandlung. Inlays und Onlays sind nicht versichert. Pro Jahr Vertragslaufzeit ist eine einmalige Vorsorgeuntersuchung und -behandlung mitversichert (auch Polieren und Zahnreinigung)

5 10. Leistungen: mawista Employee Business 10.5 Zahnersatz / Kieferorthopädische Maßnahmen: Abweichend von 6 Nr. 2 p) AVB AB RK ME besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der Wartezeit von acht Monaten eingetreten sind, für 80 % des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendigen Zahnersatz und bis zu einem Alter von 18 Jahren für kieferorthopädische Behandlungen; höchstens jedoch bis insgesamt 2.000,- in den ersten beiden Versicherungsjahren, bis insgesamt 3.000,- in den ersten drei Versicherungsjahren, ab dem vierten Versicherungsjahr höchstens bis 4.000,- pro Versicherungsjahr. Versicherungsschutz besteht jedoch für in der Vertragslaufzeit unfallbedingt erforderlichen Zahnersatz ohne Wartezeit innerhalb der Höchstgrenzen. Bei unterjährigem Versicherungsbeginn werden die Höchstsummen anteilig berechnet Vorsorgeuntersuchungen: Ambulante Vorsorgeuntersuchung für Kinder sowie zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach in Deutschland gesetzlich eingeführten Programmen. mawista Employee Business Premium Abweichend von 6 Nr. 2 p) AVB AB RK ME besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der Wartezeit von acht Monaten eingetreten sind, für 90 % des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendigen Zahnersatz und bis zu einem Alter von 18 Jahren für kieferorthopädische Behandlungen; höchstens jedoch bis insgesamt 3.000,- in den ersten beiden Versicherungsjahren, bis insgesamt 5.000,- in den ersten drei Versicherungsjahren, ab dem vierten Versicherungsjahr höchstens bis 4.000,- pro Versicherungsjahr. Versicherungsschutz besteht jedoch für in der Vertragslaufzeit unfallbedingt erforderlichen Zahnersatz ohne Wartezeit innerhalb der Höchstgrenzen. Bei unterjährigem Versicherungsbeginn werden die Höchstsummen anteilig berechnet. Ambulante Vorsorgeuntersuchung für Kinder sowie zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach in Deutschland gesetzlich eingeführten Programmen. Darüber hinaus werden folgende Vorsorgeuntersuchungen mit bis zu 300,- pro Jahr Vertragslaufzeit und versicherter Person erstattet: Allgemeine Gesundheitsuntersuchung, EKG, Belastungs-EKG, Cholesterin- und Blutzuckerbestimmung, Harnuntersuchung. Reiseschutzimpfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) bis zu 250,- pro Jahr Vertragslaufzeit, inklusive der Impfstoffe sowie Prophylaxe- Maßnahmen, soweit diese für das jeweilige Aufenthaltsland empfohlen sind Schwangerschaft und Entbindung: Versicherungsschutz besteht für a) ärztliche Behandlungen einschließlich Schwangerschaftsuntersuchungen und Schwangerschaftsbehandlungen, sofern die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungsverhältnisses der versicherten Person noch nicht bestanden hat, sowie Behandlungen wegen Fehlgeburt; b) durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen und Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche und Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), auch wenn die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungsverhältnisses der versicherten Person bereits bestanden hat, sofern die Behandlungsnotwendigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand; c) Entbindungen nach Ablauf der tariflich vereinbarten Wartezeit Hilfsmittel: Abweichend von 6 Nr. 2 g) AVB AB RK ME besteht, sofern ärztlich verordnet und medizinisch notwendig, Versicherungsschutz für Hilfsmittel in einfacher Ausfertigung und deren Reparaturkosten bis zu 80 % des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch bis insgesamt 2.000,- pro Versicherungsjahr. Für Sehhilfen werden innerhalb der Höchstgrenzen maximal bis zu 50,- pro versicherter Person und Versicherungsjahr geleistet. Bei unterjährigem Versicherungsbeginn werden die Höchstsummen anteilig berechnet Psychotherapie: Bei Trauma (Bezeichnung für ein belastendes von außen einwirkendes Ereignis, das durch Konfrontation mit Verletzung oder Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der eigenen Person oder nahestehender Personen, drohendem oder tatsächlichem Tod gekennzeichnet ist): 80 % des Rechnungsbetrages für ambulante Behandlungen bis zu 2.000,- pro Versicherungsjahr. Bei unterjährigem Versicherungsbeginn werden die Höchstsummen anteilig berechnet. Stationärer Aufenthalt bis zu 30 Tagen pro Vertragslaufzeit. Die Leistungsausschlüsse gemäß, 6 Nr. 2 l) und n) AVB AB RK ME bleiben hiervon unberührt. Abweichend von 6 Nr. 2 g) AVB AB RK ME besteht, sofern ärztlich verordnet und medizinisch notwendig, Versicherungsschutz für Hilfsmittel und deren Reparaturkosten bis zu 80 % des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch bis insgesamt 2.000,- pro Versicherungsjahr. Für Sehhilfen werden innerhalb der Höchstgrenzen maximal bis zu 600,- pro versicherter Person alle drei Versicherungsjahre nach einer Wartezeit von zwölf Monaten geleistet. Bei unterjährigem Versicherungsbeginn werden die Höchstsummen anteilig berechnet. 80 % des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambulante Behandlungen bis zu 2.000,- pro Versicherungsjahr. Bei unterjährigem Versicherungsbeginn werden die Höchstsummen anteilig berechnet. Stationärer Aufenthalt bis zu 30 Tagen pro Vertragslaufzeit. Die Leistungsausschlüsse gemäß 6 Nr. 2 l) und n) AVB AB RK ME bleiben hiervon unberührt Sonstige Leistungen: a) Krankentransporte 100 % für Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus und bei Erstversorgung nach einem Unfall zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt und zurück. b) Medizinisch notwendiger Rücktransport Der Versicherer erstattet den medizinisch notwendigen Rücktransport in das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene Krankenhaus des Landes, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Für den Rücktransport ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen, soweit dies aus medizinischen Gründen möglich ist. Medizinische Notwendigkeit für einen Rücktransport liegt vor, wenn im Aufenthaltsland eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist. Die Organisation des medizinisch notwendigen Rücktransports erfolgt durch die Assistance des Versicherers. Bei stationärer Behandlung ist die Assistance des Versicherers unverzüglich zu kontaktieren. c) Überführungs- und Bestattungskosten Der Versicherer erstattet die unmittelbaren Kosten für die Überführung des verstorbenen Versicherten zur Bestattung im Heimatland, wahlweise die unmittelbaren Kosten der Bestattung vor Ort im Land des vorübergehenden Aufenthalts bis zu einem Höchstbetrag von , Nachhaftung: Sofern ein Kranken-Rücktransport bis zum Ende des Versicherungsschutzes wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist, erstattet der Versicherer im bedingungsgemäßen Rahmen die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, maximal jedoch für 30 Tage nach Beendigung des Versicherungsschutzes. 11. Wartezeit: 12. Monatsprämie (pro Person): Acht Monate für Entbindung, Zahnersatz und kieferorthopädische Maßnahmen. Weltweit ohne USA / Kanada: Mitarbeiter(in): 122,- Familienangehörige(r): 162,- Weltweit mit USA / Kanada: Mitarbeiter(in): 328,- Familienangehörige(r): 480,- 13. Selbstbehalt: Weltweit ohne USA / Kanada: Weltweit mit USA / Kanada: Kein Selbstbehalt. Acht Monate für Entbindung, Zahnersatz und kieferorthopädische Maßnahmen. Zwölf Monate für Sehhilfen. Mitarbeiter(in): 162,- Familienangehörige(r): 231,- Mitarbeiter(in): 393,- Familienangehörige(r): 571,- 500,- pro Person und Versicherungsjahr im gesamten Prämienbereich. Bei unterjährigem Versicherungsbeginn für die versicherte Person wird der Selbstbehalt anteilig berechnet

6 Allgemeine Hinweise für den Schadenfall Was ist in jedem Schadenfall zu tun? Der Versicherte hat den Schaden möglichst gering zu halten und nachzuweisen. Sichern Sie deshalb in jedem Fall bitte geeignete Nachweise zum Schadeneintritt (z. B. Schadenbestätigung, Attest) und zum Umfang des Schadens (z. B. Rechnungen, Belege). Wie verhalten Sie sich bei Krankheit, Verletzung oder anderen Notfällen? Wenden Sie sich bei schweren Verletzungen oder Krankheiten, insbesondere vor Klinikaufenthalten, bitte unverzüglich an die Assistance, damit die adäquate Behandlung bzw. der Rücktransport sichergestellt werden kann. Für die Erstattung Ihrer verauslagten Kosten reichen Sie bitte Originalrechnungen und / oder -rezepte ein. Wichtig: Aus den Rechnungen müssen der Name der behandelten Person, die Bezeichnung der Erkrankung, die Behandlungsdaten und die einzelnen ärztlichen Leistungen mit den entsprechenden Kosten hervorgehen. Rezepte müssen Angaben über die verordneten Medikamente, die Preise und den Stempel der Apotheke enthalten. Erklärungen und Hinweis zur Datenverarbeitung I. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten sowie Schweigepflichtentbindungserklärung. Die unter I. abgedruckten Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen wurden auf Grundlage der Abstimmung des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) mit den Datenschutzaufsichtsbehörden erstellt. Das Versicherungsvertragsgesetz, das Bundesdatenschutzgesetz sowie andere Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch den Versicherer. Aus diesem Grund benötigen wir Ihre datenschutzrechtlichen Einwilligungen. Im Versicherungsfall benötigen wir ggf. Schweigepflichtentbindungen, um Ihre Gesundheitsdaten bei schweigepflichtigen Stellen (z. B. Ärzten) erheben zu dürfen. Darüber hinaus benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung ferner, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach 203 StGB geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, Ihre Kundennummer oder weitere Identifikationsdaten, an andere Stellen, z. B. Assistance-, Logistik- oder IT-Dienstleister weiterleiten zu dürfen. Die folgenden Einwilligungserklärungen sind für die Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsvertrages (Bearbeitung Ihres Schadenfalles) unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der Abschluss des Vertrages in der Regel nicht möglich sein. Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstigen von der Schweigepflicht geschützten Daten durch uns selbst (unter 1.), im Zusammenhang mit der Abfrage bei Dritten (unter 2.) und bei der Weitergabe an Stellen außerhalb des Versicherers (unter 3.) Die Erklärungen gelten auch für von Ihnen gesetzlich vertretene mitversicherte Personen, wie z. B. für Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und daher keine eigenen Erklärungen abgeben können. 1. Einwilligung in die Erhebung, Speicherung und Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten Ich willige ein, dass AGA International S.A. die von mir künftig mitgeteilten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Durchführung oder Beendigung des Versicherungsvertrages erforderlich ist. 2. Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Prüfung der Leistungspflicht Zur Prüfung der Leistungspflicht kann es erforderlich sein, dass wir Angaben über Ihre gesundheitlichen Verhältnisse prüfen müssen, die Sie zur Begründung von Ansprüchen gemacht haben oder die sich aus eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteilungen z. B. eines Arztes oder sonstiger Angehöriger eines Heilberufs ergeben. Diese Überprüfung erfolgt nur, soweit es erforderlich ist. Hierfür benötigen wir Ihre Einwilligung einschließlich einer Schweigepflichtentbindung für uns sowie für diese Stellen, falls im Rahmen dieser Abfragen Gesundheitsdaten oder weitere von der Schweigepflicht geschützte Informationen weitergegeben werden müssen. Wir werden Sie in jedem Einzelfall informieren, von welchen Personen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Auskunft benötigt wird. Sie können dann jeweils entscheiden, ob Sie in die Erhebung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten durch den Versicherer einwilligen, die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht entbinden und in die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an den Versicherer einwilligen oder die erforderlichen Unterlagen selbst beibringen. 3. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer von der Schweigepflicht geschützter Daten an Stellen außerhalb AGA International S.A. Wir verpflichten die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit. 3.1 Datenweitergabe zur medizinischen Begutachtung Zur Prüfung der Leistungspflicht kann es notwendig sein, medizinische Gutachter einzubeziehen. Hierfür benötigen wir Ihre Einwilligung und Schweigepflichtentbindung, wenn in diesem Zusammenhang Ihre Gesundheitsdaten und weitere von der Schweigepflicht geschützte Daten übermittelt werden. Sie werden über die jeweilige Datenübermittlung unterrichtet. Ich willige ein, dass die AGA International S.A. meine Gesundheitsdaten an medizinische Gutachter übermittelt, soweit dies für die Prüfung der Leistungspflicht in meinem Versicherungsfall erforderlich ist und die Gesundheitsdaten dort zweckentsprechend verwendet und die Ergebnisse an AGA zurückübermittelt werden. Im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weitere nach 203 StGB geschützte Daten entbinde ich die für AGA International S.A. tätigen Personen und die Gutachter von ihrer Schweigepflicht. 3.2 Übertragung von Aufgaben an andere Stellen (Unternehmen oder Personen) Bestimmte Aufgaben, bei denen es zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, führen wir teilweise nicht selbst durch. Insoweit haben wir diese Aufgaben anderen Gesellschaften übertragen. Werden hierbei Ihre von der Schweigepflicht geschützten Daten weitergegeben, benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung für uns und soweit erforderlich für die anderen Stellen. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß von der Schweigepflicht geschützte Daten für uns erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Aufgaben, die den einzelnen Stellen übertragen wurden, können Sie dieser Liste entnehmen. Die zurzeit gültige Liste ist den Erklärungen unmittelbar angefügt. 1) Eine aktuelle Liste kann auch im Internet unter eingesehen oder bei uns (AGA International S.A., Bahnhofstraße 16, D Aschheim bei München, Telefon , service@allianz-assistance.de) angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und deren Verwendung durch die in dieser Liste genannten Stellen benötigen wir Ihre Einwilligung. Ich willige ein, dass AGA International S.A. meine Gesundheitsdaten an die in der oben erwähnten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie AGA International S.A. es tun dürfte. Soweit erforderlich entbinde ich die Mitarbeiter der beauftragten Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. 3.3 Datenweitergabe an Rückversicherer Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann AGA International S.A. Verträge mit Rückversicherern abschließen, die das von uns versicherte Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer dafür weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls Ihre Daten übermitteln. Damit der Rückversicherer kontrollieren kann, ob AGA International S.A. einen Versicherungsfall richtig eingeschätzt hat, ist es möglich, dass AGA International S.A. Ihre Schadenunterlagen dem Rückversicherer vorlegen muss. Zur Abrechnung von Versicherungsfällen können ebenfalls Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherer weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherern nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an Rückversicherer werden wir Sie unterrichten. Ich willige ein, dass AGA International S.A. meine Gesundheitsdaten an die in der oben erwähnten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie AGA International S.A. es tun dürfte. Soweit erforderlich entbinde ich die Mitarbeiter der beauftragten Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. Erklärungen der zu versichernden Person(en) oder des gesetzlichen Vertreters der zu versichernden Person(en): Ich gebe hiermit für mich bzw. für die zu versichernde(n) Person(en) die vom Antragsteller bzw. Versicherungsinteressenten abgegebenen Erklärungen zur Datenverarbeitung ab. 1) Allianz Konzerngesellschaften (mit * gekennzeichnet) und Dienstleister, die im Auftrag des Versicherers personenbezogene Daten verwenden, die von der Schweigepflicht geschützt sind und / oder Gesundheitsdaten erheben, verarbeiten oder nutzen: Mondial Kundenservice GmbH * (Leistungsbearbeitung) AWP Romania SA * (Leistungsbearbeitung) Allianz Handwerker Services GmbH * (technische Dienstleistungen für Gesellschaften der Allianz Gruppe) Allianz Managed Operations & Services SE * (Shared- Services-Dienstleistungen für Gesellschaften der Allianz Gruppe) AGA Service Deutschland GmbH * (Assistance-Dienstleistungen) rehacare GmbH * Gesellschaft der medizinischen und beruflichen Rehabilitation (Reha-Dienstleistungen) Mawista GmbH (vertriebs- und kundennahe Serviceleistungen, Telefonservice) tricontes GmbH (vertriebs- und kundennahe Service-Leistungen, Telefonservice) IMB Consult GmbH (Unterstützung bei der Erstellung medizinischer Gutachten) ViaMed GmbH (Medical Consulting, Unterstützung bei der Erstellung medizinischer Gutachten) Gutachter (medizinische und pflegerische Begutachtung und Gutachtenerstellung) Pflegedienste und Hilfsmittelversorger (Vermittlung von Pflegediensten sowie Hilfsmittelversorgern) Kranken-Rücktransporte (medizinisch sinnvoller oder notwendiger Rücktransport aus dem Ausland) II. Datenweitergabe an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherte im Schadenfall dem Versicherer alle für die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzuzeigen. Hierzu können auch frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen gehören. In bestimmten Fällen wie Doppelversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen bedarf es eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Auch um den Missbrauch von Versicherungen zu verhindern, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden (Schadenart, Schadenhöhe, Schadentag). 14 MAW019 pdf

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