Anlage 2: Datendefinitionen für Übertragungsnetzbetreiber

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1 Anlage 2: Datendefinitionen für Übertragungsnetzbetreiber zur Entscheidung über zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach 28 StromNEV samt Anhang sowie die Form und den Zeitpunkt seiner Übermittlung im Rahmen der ersten Genehmigungsverfahren Strom vom 5. Oktober 2005

2 Definitionen zum Erhebungsbogen für Betreiber von Elektrizitätsübertragungsnetzen Vorbemerkung Die nachfolgenden Definitionen liegen den Daten zugrunde, die in den Tabellenblättern B., B1., B2., B3., C. und D. des Erhebungsbogens der Bundesnetzagentur für Betreiber von Elektrizitätsübertragungsnetzen enthalten sind. Der Erhebungsbogen ist Bestandteil des Anhangs zum Bericht nach 28 StromNEV und muss der Bundesnetzagentur im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach 23 a EnWG unter Verwendung einer auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bereitgestellten XLS-Datei übermittelt werden. Definiert werden lediglich ausgewählte Positionen des Erhebungsbogens für Betreiber von Elektrizitätsübertragungsnetzen. Positionen, deren Bedeutung sich bereits aus der betriebswirtschaftlichen oder handelsrechtlichen Terminologie erschließt, werden nicht definiert. Die Nummerierung der Definitionen orientiert sich an der Nummerierung der Daten des Erhebungsbogens. Tabellenblatt B. des Erhebungsbogens: Betriebsabrechnungsbogen 1. Aufwandsgleiche Kosten Keine zusätzliche Definition Materialkosten Wertmäßig äquivalente Position in der GuV des Netzbetreibers: Materialaufwand Davon Aufwendungen für Roh-, Werteverzehr von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen. Hilfs- und Betriebsstoffe Aufwendungen für Stromeinspeisung durch Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen a Davon nach EEG b Davon nach KWK-G c Davon nach VV Strom II plus Aufwendungen für die Beschaffung von Verlustenergie Aufwendungen für Stromeinspeisung durch Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen richten sich nach den Regelungen des EEG, KWK-G und für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des 18 StromNEV der VV Strom II plus. Der Betrag richtet sich nach den Vergütungspflichten für EEG-Strom ( 6-12 EEG) und der jeweils eingespeisten EEG-Strommenge. Betrag richtet sich nach der eingespeisten KWK- Strommenge und den Vergütungen nach 4 Abs. 3 KWK-G. Betrag richtet sich nach den Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres vor dem In-Kraft- Treten des 18 StromNEV, soweit Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen nach Ziff der VV Strom II plus Vergütungen für vermiedene Netzentgelte vom Netzbetreiber erhalten haben. Tatsächliche Kosten für die Beschaffung von Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustenergie; 10 Abs. 1 StromNEV) Sonstiges Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die nicht unter einer der vorhergehenden Positionen erfasst werden. Seite 2 von11

3 Davon Aufwendungen für bezogene Leistungen Aufwendungen für überlassene Netzinfrastruktur Leistungen, die von Dritten erbracht bzw. bereitgestellt werden und der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen. Position ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Netzbetreiber und dem Eigentümer der Infrastruktur ( 4 Abs. 5 StromNEV; siehe auch Nachweispflicht im Anhang des Berichts nach 28 StromNEV und Positionen und ) Aufwendungen für Regelenergie Aufwendungen für die Beschaffung und die Bereitstellung von Regelenergie a Primärregelenergie Aufwendungen für die Beschaffung und die Bereitstellung von Primärregelenergie b Sekundärregelenergie Aufwendungen für die Beschaffung und die Bereitstellung von Sekundärregelenergie c Minutenreserve Aufwendungen für die Beschaffung und die Bereitstellung von Minutenreserve Aufwendungen für durch Dritte Tatsächliche Kosten, die dem Netzbetreiber für die erbrachte Betriebsführung Durchführung der Betriebsführung von Dritten in Rech Aufwendungen für durch Dritte erbrachte Wartungs- und Instandhaltungsleistungen nung gestellt werden. Tatsächliche Kosten, die dem Netzbetreiber von Dritten für die Erbringung von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen in Rechnung gestellt werden, die überwiegend aus dem Verbrauch von Material herrühren Sonstiges Aufwendungen für bezogene Leistungen, die nicht unter einer der vorhergehenden Positionen erfasst werden Personalkosten Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und Verlustrechnung des Netzbetreibers: Personalaufwand Löhne und Gehälter Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und Verlustrechnung des Netzbetreibers: Löhne und Gehälter (Personalaufwand) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung Wertmäßig äquivalente Position in der GuV des Netzbetreibers: Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung (Personalaufwand) a Davon für Altersversorgung Wertmäßig äquivalente Position in der GuV des Netzbetreibers: Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung davon für Altersversorgung (Personalaufwand) b Davon soziale Abgaben und Differenz zwischen den Positionen und a. sonstige Aufwendungen 1.3. Fremdkapitalzinsen Umfasst die für die Bereitstellung des Fremdkapitals abgeführten Zinsen in ihrer tatsächlichen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen ( 5 Abs. 2 Strom- NEV), sofern sie dem Netzbetreiber zuzuordnen sind Davon gegenüber verbundenen Keine zusätzlichen Definitionen. Unternehmen Davon gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Keine zusätzlichen Definitionen Sonstiges Keine zusätzlichen Definitionen. Seite 3 von11

4 1.4. Ansetzbare betriebliche Steuern (außer Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer) Unter diese Position fallen nicht die Gewerbesteuer, die als kalkulatorische Größe getrennt ausgewiesen wird, und die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die nicht in Ansatz gebracht werden darf. Alle anderen Steuern, wie z. B. Kraftfahrzeugsteuer, Mineralölsteuer, Versicherungssteuer oder spezielle Verbrauchssteuern, dürfen hier angesetzt werden, sofern sie dem Netzbetreiber zuzuordnen sind Sonstige betriebliche Kosten Aufwandsgleiche Kosten, die beim Netzbetreiber anfallen und nicht in vorhergehenden Positionen zu erfassen sind Davon Konzessionsabgaben Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege sowie für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten ( 48 Abs. 1 EnWG) Davon Mieten, sonstige Pachtzinsen, sonstige Leasingraten, Gebühren und Beiträge Aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbetreiber durch Mieten, Pachten, Leasing, Gebühren und Beiträge entstehen. Pachten und Leasingraten, dürfen in dieser Position erfasst werden, sofern sie nicht schon in Position erfasst wurden Davon Versicherungen Aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbetreiber durch Versicherungen entstehen, sofern sie nicht in Position 1.4. berücksichtigt wurden Davon Bürobedarf, Drucksachen und Zeitschriften Davon Postkosten, Frachtkosten und ähnliche Kosten Aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbetreiber durch die Beschaffung von Bürobedarf, Drucksachen und Zeitschriften entstehen. Aufwandsgleiche Postkosten, Frachtkosten und ähnliche aufwandsgleiche Kosten, sofern sie dem Netzbetreiber zuzuordnen sind Davon Rechts- und Beratungskosten Aufwandsgleiche Kosten, die durch die Beauftragung externer Beratungsgesellschaften bzw. Kanzleien entstehen, soweit sie dem Netzbetreiber zuzuordnen sind Davon Sponsoring Aufwandsgleiche Kosten des Sponsorings, soweit sie dem Netzbetreiber zuzuordnen sind Davon Reisekosten und Auslösungen Aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbetreiber durch Reisen und Auslösungen entstehen Davon Bewirtung und Geschenke Aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbetreiber durch Bewirtung und Geschenke entstehen Davon Ausgleichszahlungen aufgrund grenzüberschreitender Stromflüsse Aufwendungen des Netzbetreibers für Ausgleichzahlungen im Rahmen des ITC-Mechanismus (vgl. Art. 3 VO [EG] 1228/2003) Davon Belastungsausgleichszahlungen im Rahmen des KWK-G Aufwendungen für Belastungsausgleich nach 9 KWK-G Davon Ausgleichszahlungen im vgl. Ausgleichsregelung nach 14 EEG. Rahmen des EEG Davon Aufwendungen für die Abnahme von EEG-Strom Betrag richtet sich nach der vom Netzbetreiber abgenommenen EEG-Strommenge und der von diesem nach 5 Abs. 1 EEG vergüteten Energiemenge ( 6-12 EEG) unter Abzug der vermiedenen Netznutzungsentgelte ( 5 Abs. 2 EEG). Seite 4 von11

5 Davon Wartung und Instandsetzung Davon Einzelwertberichtigungen auf Abschreibungen und Forderungen Tatsächliche aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbetreiber von Dritten für die Erbringung von Wartungsund Instandsetzungsleistungen in Rechnung gestellt werden und nicht unter die Position fallen. Aufgrund von Forderungsrisiken oder Forderungsausfällen entstehende Kosten beim Netzbetreiber Sonstiges Sammelposition für Kosten, die von der Position 1.5. erfasst werden, jedoch nicht unter die vorhergehenden Positionen fallen. 5. Kostenmindernde Erlöse und Keine zusätzlichen Definitionen. Erträge 5.1. Erhobene Konzessionsabgaben Vom Netzkunden erhobene Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege, für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten ( 48 Abs. 1 EnWG) Aktivierte Eigenleistungen Wertmäßig äquivalente Position der Gewinn- und Verlustrechnung des Netzbetreibers: andere aktivierte Eigenleistungen Erträge aus Beteiligungen Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und Verlustrechnung des Netzbetreibers: Erträge aus Beteiligungen Davon aus verbundenen Unternehmen Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und Verlustrechnung des Netzbetreibers: Erträge aus Be Erlöse aus Auflösung von Netzanschlussbeiträgen 5.5. Erlöse aus Auflösung von Baukostenzuschüssen 5.6. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens Davon aus verbundenen Unternehmen teiligungen davon aus verbundenen Unternehmen. Die Position ist der Gewinn- und Verlustrechnung des Netzbetreibers zu entnehmen. Netzanschlusskosten sind Kosten, die für die Errichtung des unmittelbaren Netzanschlusses anfallen. Der unmittelbare Netzanschluss ist die Verbindung zwischen dem vorhandenen Netz und der Kundenanlage (Hausinstallation oder innerbetriebliches Netz). Der Netzkunde muss sich in der Regel an diesen Kosten über Netzanschlussbeiträge beteiligen. Die Position ist der Gewinn- und Verlustrechnung des Netzbetriebs zu entnehmen. Die Auflösung der Baukostenzuschüsse erfolgt linear über 20 Jahre. Näheres regeln die Abs. 1 und 2 des 9 StromNEV. Baukostenzuschüsse sind einmalige Zahlungen des Kunden für die Errichtung, Erweiterung oder Verstärkung des vorgelagerten Netzes im Zuge eines Neuanschlusses des Kunden oder einer Anschlusserweiterung. Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und Verlustrechnung des Netzbetreibers: Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens. Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und Verlustrechnung des Netzbetreibers: Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens davon aus verbundenen Unternehmen. Seite 5 von11

6 5.7. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge Wertmäßig äquivalente Position in der Gewinn- und Verlustrechnung des Netzbetreibers: Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge Sonstige Erlöse und Erträge Erlöse und Erträge, die nicht in einer der vorhergehenden Position erfasst werden Erlöse aus EEG Sammelposition für sämtliche Erlöse aus EEG Davon aus Weitergabe des aufgenommenen EEG-Stroms an ÜNB ( 14 Abs.2 EEG) Davon aus Weitergabe des aufgenommenen EEG-Stroms an EVU ( 14 Abs.3 EEG) Keine zusätzliche Definitionen. Keine zusätzliche Definitionen Erlöse aus KWK-G Sammelposition für sämtliche Erlöse aus KWK-G Davon aus KWK-Stromverkauf Keine zusätzliche Definitionen. ( 4 Abs. 2 KWK-G) Davon aus Ausgleichszahlungen von Übertragungsnetz- Keine zusätzliche Definitionen. betreibern ( 9 Abs. 3 KWK-G) Erlöse aus Ausgleichszahlungen für grenzüberschreitende Stromflüsse (Art. 3 VO [EG] 1228/2003) Erlöse aus Zuweisung von Verbindungen für grenzüberschreitende Stromflüsse Erlöse aus Ausgleichsenergie ( 23 EnWG) Sonstige betriebliche Erlöse und Erträge Ausgleich für Kosten, die durch grenzüberschreitende Stromflüsse über Übertragungsnetze entstehen. Einnahmen aus Zuweisung der auf Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen verfügbaren Kapazitäten ( 9 Abs. 3 StromNEV); zur schriftlichen Dokumentation dieser Einnahmen siehe Bericht nach 28 StromNEV. Keine zusätzlichen Definitionen. Sammelposition für betriebliche Erlöse und Erträge, die nicht unter einer der Positionen bis erfasst werden. Tabellenblatt B1. des Erhebungsbogens: Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung 1. Kalkulatorische Eigenkapitalquote 2. Kalkulatorische Fremdkapitalquote 3. Kalkulatorische Restwerte des Sachanlagevermögens 3.1. Kalkulatorische Restwerte des Sachanlagevermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten Angabe der kalkulatorischen Eigenkapitalquote als Dezimalzahl. Vorgaben zur Ermittlung der Eigenkapitalquote finden sich in 6 Abs. 2 Satz 3, 7 Abs. 1 StromNEV. Differenz zwischen 1 und der als Dezimalzahl anzugebenden kalkulatorischen Eigenkapitalquote. Keine zusätzlichen Definitionen. Der kalkulatorische Restwert des Sachanlagevermögens ergibt sich als Differenz zwischen den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und den kumulierten Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte bei der erstmaligen Ermittlung der Netznutzungsentgelte ist 32 Abs. 3 StromNEV zu beachten. Seite 6 von11

7 3.2. Kalkulatorische Restwerte des Sachanlagevermögens zu Tagesneuwerten 3.3. Kalkulatorische Restwerte des Sachanlagevermögens zu Anschaffungs- und Herstellungskosten multipliziert mit der Fremdkapitalquote 3.4. Kalkulatorische Restwerte des Sachanlagevermögens zu Tagesneuwerten multipliziert mit der Eigenkapitalquote ZS 1 Zwischensumme: Kalk. Restwerte des Sachanlagevermögens Der kalkulatorische Restwert des Sachanlagevermögens ergibt sich als Differenz zwischen dem Tagesneuwert und den kumulierten Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen zu Tagesneuwerten. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte bei der erstmaligen Ermittlung der Netznutzungsentgelte ist 32 Abs. 3 StromNEV zu beachten. Produkt aus den ermittelten Werten der Positionen 2. und 3.1. Produkt aus den ermittelten Werten der Positionen 1. und 3.2. Summe aus den Positionen 3.3. und Bilanzwerte der Finanzanlagen Entspricht der Position Finanzanlagen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt A. III. HGB); Betrag ist als Summe der Positionen 4.1. bis 4.6. anzugeben Anteile an verbundenen Unternehmen 4.2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen Entspricht der Position Anteile an verbundenen Unternehmen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt A. III. 1. HGB) Entspricht der Position Ausleihungen an verbundene Unternehmen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt A. III. 2. HGB) Beteiligungen Entspricht der Position Beteiligungen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt A. III. 3. HGB) Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 4.5. Wertpapiere des Anlagevermögens Entspricht der Position Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt A. III. 4. HGB). Entspricht der Position Wertpapiere des Anlagevermögens in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt A. III. 5. HGB) Sonstige Ausleihungen Entspricht der Position Sonstige Ausleihungen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt A. III. 6. HGB). 5. Bilanzwerte des Umlaufvermögens Entspricht der Position Umlaufvermögen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt B. HGB); Betrag ist als Summe der Positionen 5.1. bis 5.4. anzugeben Vorräte Entspricht der Position Vorräte in der Bilanz des 5.2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt B. I. HGB). Entspricht der Position Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt B. II. HGB) Wertpapiere Entspricht der Position Wertpapiere in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt B. III. HGB). Seite 7 von11

8 5.4. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks Entspricht der Position Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt B. IV. HGB). Keine zusätzlichen Definitionen. 6. Steueranteil der Sonderposten mit Rücklageanteil 7. Rückstellungen Entspricht der Position Rückstellungen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 3 Abschnitt B. HGB); ergibt sich als Summe der Positionen 7.1. bis Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Entspricht der Position Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 3 Abschnitt B. 1. HGB) Steuerrückstellungen Entspricht der Position Steuerrückstellungen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 3 Abschnitt B. 2. HGB) Sonstige Rückstellungen Entspricht der Position sonstige Rückstellungen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 3 Abschnitt B. 3. HGB). 8. Erhaltene Vorauszahlungen und Keine zusätzlichen Definitionen. Anzahlungen von Kunden 9. Unverzinsliche Verbindlichkeiten Keine zusätzlichen Definitionen. aus Lieferungen und Leis- tungen 10. Erhaltene Baukostenzuschüsse Keine zusätzlichen Definitionen. einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten 11. Sonstige Verbindlichkeiten, die Keine zusätzlichen Definitionen. zinslos zur Verfügung stehen ZS 3 Zwischensumme Abzugskapital Summe der Positionen 7. bis Verzinsliches Fremdkapital Keine zusätzlichen Definitionen. ZS 4 Zwischensumme: Betriebsnotwendiges Eigenkapital Summe der Positionen ZS1, 4. und 5. abzüglich der Positionen 6., ZS3 und Eigenkapitalzinssatz Altanlagen Der Eigenkapitalzinssatz auf den Anteil der Altanlagen des betriebsnotwendigen Eigenkapitals beträgt gemäß 7 Abs. 6 StromNEV 6,5%. 14. Betrag der Kalkulatorischen Betrag der Eigenkapitalverzinsung. Eigenkapitalverzinsung Kalkulatorische Verzinsung des Keine zusätzlichen Definitionen. Eigenkapitals mit maximaler Eigenkapitalquote von 40 % Kalkulatorische Verzinsung des Eigenkapitals über Eigenkapitalquote von 40 % Der die Eigenkapitalquote von 40 % übersteigende Betrag wird wie Fremdkapital verzinst. Tabellenblatt B2. des Erhebungsbogens: Kalkulatorische Abschreibungen I. Anschaffungsjahr Jahr, in dem ein bestimmtes Anlagegut angeschafft und in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wurde. Seite 8 von11

9 II. III. Historische Anschaffungs- und Aufwendungen, die im Anschaffungsjahr getätigt wurden, um ein Anlagegut zu erwerben und in einen be- Herstellungskosten bezogen auf das Anschaffungsjahr [EUR] triebsbereiten Zustand zu versetzen und Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung des Angesetzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer [Jahre] Anlagengutes entstehen. Der nach Maßgabe der Anlage 1 und des 32 Abs. 3 StromNEV in Anwendung gebrachte Zeitraum, der Grundlage für die jährliche Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen nach 6 StromNEV ist. IV. Restnutzungsdauer [Jahre] Zeitspanne, für die ein in der Vergangenheit beschafftes Anlagengut im Betrieb weiterhin verwendet werden kann. Ergibt sich aus der Differenz zwischen der Position III. "angesetzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" und dem bisherigen Abschreibungszeitraum. V. Kumulierte Abschreibungen auf Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten [ ] VI. VII. VIII. Jahresabschreibung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr auf Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten [ ] Abschreibungen auf Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten multipliziert mit der Fremdkapitalquote [ ] Kumulierte Abschreibungen auf Basis der Tagesneuwerte [ ] Summe der bisher angefallenen Abschreibungen auf Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten für eine Anlagegruppe eines Anschaffungsjahres unter Beachtung des 32 Abs. 3 Strom- NEV. Abschreibungsbetrag auf Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für eine Anlagegruppe eines Anschaffungsjahres getätigt wurde. Produkt aus der Position VI. und der Fremdkapitalquote (vgl. 6 Abs. 2 Nr. 2 StromNEV). Summe der bisher angefallenen Abschreibungen auf Basis der Tagesneuwerte für eine Anlagegruppe eines Anschaffungsjahres unter Beachtung des 32 Abs. 3 StromNEV. IX. Aktueller Tagesneuwert [ ] Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt (vgl. 6 Abs. 3 Satz 1 StromNEV). X. Jahresabschreibung im letzten Abschreibungsbetrag auf Basis der Tagesneuwerte, abgeschlossenen Geschäftsjahr der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für eine auf Basis der Tagesneuwerte [ ] Anlagengruppe eines Anschaffungsjahres getätigt wurde. XI. Abschreibungen auf Basis der Produkt aus der Position X. und der Eigenkapitalquote Tagesneuwerte multipliziert mit (vgl. 6 Abs. 2 Nr. 1 StromNEV). der Eigenkapitalquote [ ] XII. XIII. XIV. Summe der Abschreibungen [ ] Summe der Positionen VII. und XI. Kalkulatorischer Restwert auf Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten [ ] Kalkulatorischer Restwert auf Basis der Tagesneuwerte [ ] Ergibt sich als Differenz zwischen der Position II. "Historische Anschaffungs- und Herstellungskosten bezogen auf das Anschaffungsjahr" und der Position V. "Kumulierte Abschreibungen auf Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Ergibt sich als Differenz zwischen der Position IX. "Aktueller Tagesneuwert" und der Position VIII. "Kumulierte Abschreibungen auf Basis der Tagesneuwerte". Seite 9 von11

10 Tabellenblatt B3. des Erhebungsbogens: Bewertung neue Länder II. Zeitnahe übliche Anschaffungsund Herstellungskosten für alle Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt Jene Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt ihrer Ermittlung für Anlagegüter üblich waren. III. Bewertungsjahr Jahr, in dem die Bewertung zu zeitnah üblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten durchgeführt wurde. Tabellenblatt C. des Erhebungsbogens: Kostenträgerrechnung I. Kostenträger Die Bezeichnung der Kostenträger und die Zusammensetzung der Kostenträger aus den Hauptkostenstellen erfolgt gemäß Anlage 3 der StromNEV. II. Eigene Kosten der Netzebene Die eigenen Kosten der Netzebene, die auf einen Kostenträger entfallen, sind dem Betriebsabrechnungsbogen "Gesamtkosten der Endkostenstellen" für jede Hauptkostenstelle zu entnehmen. III. Von der vorgelagerten Netzoder Umspannebene desselben Netzbetreibers gewälzte Kosten [ ] Die von der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene desselben Netzbetreibers gewälzten Kosten ergeben sich als Differenz aus den Positionen IV. und V. Für die erste Netz- oder Umspannebene eines Netzbetreibers, die an das Netz des vorgelagerten Netzbetreibers angeschlossen ist, ist der Wert nicht zu ermitteln, da der in Rechnung gestellte Betrag bereits im Betriebsabrechnungsbogen (Tabellenblatt B. des Erhebungsbogens) der entsprechenden Kostenstelle direkt zugeordnet wird. IV. Jahreskosten [ ] Die Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene ergeben sich aus der Addition der Positionen II. "Eigene Kosten der Netzebene" und III. "Von der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene desselben Netzbetreibers gewälzte Kosten". V. Auf Kundenentnahmen dieser Netz- oder Umspannebene entfallende Kosten [ ] VI. VII. Zeitgleiche Jahreshöchstlast der Netz- oder Umspannebene [kw] Spezifische Jahreskosten [ /kw] Der Anteil an den Jahreskosten (Spalte IV.), der den Endverbrauchern, die unmittelbar aus dieser Netzoder Umspannebene Elektrizität beziehen, zugeordnet werden kann und nicht auf die nachgelagerte Netzoder Umspannebene weitergewälzt wird. Dieser Betrag kann als Produkt aus den spezifischen Jahreskosten [ /kw] und dem Anteil an der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene [kw] ermittelt werden. Anzugeben ist die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene. Die spezifischen Jahreskosten ergeben sich aus dem Quotienten der Jahreskosten (Position V.) und der zeitgleichen Jahreshöchstlast (Position VI.) aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene (vgl. 16 Abs. 1 StromNEV). Seite 10 von11

11 VIII. IX. Parameter Gleichzeitigkeitsfunktion g für T = 0 h/a Parameter Gleichzeitigkeitsfunktion g für T = h/a X. Leistungspreis für T h/a [ /kw] XI. XII. XIII. Arbeitspreis für T h/a [ct/kwh] Leistungspreis für T > h/a [ /kw] Arbeitspreis für T > h/a [ct/kwh] Anzugeben ist der Wert des Gleichzeitigkeitsgrades für eine Jahresbenutzungsdauer von T = 0 h/a. Anzugeben ist der Wert des Gleichzeitigkeitsgrades für eine Jahresbenutzungsdauer von T = h/a. Es handelt sich um den Schnittpunkt der abschnittsweise festgelegten Geraden der Gleichzeitigkeitsfunktion. Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise einer Netz- oder Umspannebene ergeben sich als Produkt der spezifischen Jahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion. Der Jahresleistungspreis für den ersten Abschnitt T = 0 h/a bis T = h/a ist anzugeben (vgl. 17 Abs. 4 StromNEV). Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene ergeben sich jeweils als Produkt der spezifischen Jahreskosten und der jeweiligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion. Der Arbeitspreis für den ersten Abschnitt T = 0 h/a bis T = 2500 h/a ist anzugeben (vgl. 17 Abs. 5 StromNEV). Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise einer Netz- oder Umspannebene ergeben sich als Produkt der spezifischen Jahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion. Der Jahresleistungspreis für den zweiten Abschnitt T > h/a bis T = h/a ist anzugeben (vgl. 17 Abs. 4 StromNEV). Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene ergeben sich jeweils als Produkt der spezifischen Jahreskosten und der jeweiligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion. Der Arbeitspreis für den zweiten Abschnitt T > h/a bis T = h/a ist anzugeben (vgl. 17 Abs. 5 StromNEV). Tabellenblatt D. des Erhebungsbogens: Sonstige Daten für Übertragungsnetze 1. Verluste [kwh] Diese Position ergibt sich aus der in eine Netz- oder Umspannebene eingespeisten Menge abzüglich der aus dieser Netz- oder Umspannebene entnommenen Menge (einschließlich des Eigenverbrauchs). 2. Durchschnittliche Beschaffungskosten [ct/kwh] Diese Position ergibt sich als Quotient aus den angefallenen Beschaffungskosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres und der beschafften Verlustenergie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr. Seite 11 von11

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