Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die

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1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT TEL FAX Dienstsitz Bonn Graurheindorfer Straße 108, Bonn +49 (0) (0) IVD1@bmf.bund.de TELEX DATUM Juli Verteiler U 1 und U 2 - BETREFF Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen; Einführung von 18 Abs. 12 UStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 ANLAGEN 3 GZ IV D 1 - S 7424 f - 3/04 (bei Antwort bitte angeben) Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, Berlin

2 Seite 2 Inhaltsübersicht Textziffer (Tz.) I. Allgemeines 1 2 II. Begriffsbestimmungen 3 4 III. Anzeigepflicht 5 7 IV. Bescheinigungsverfahren 8 11 V. Zuständiges Finanzamt 12 VI. Schlussbemerkungen 13 I. Allgemeines 1 (1) Die Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist entweder im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung ( 16 Abs. 5 UStG) durchzuführen, wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird, oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren ( 18 Abs. 1 bis 4 UStG), wenn keine Drittlandsgrenze überschritten wird. 2 (2) Durch Art. 5 Nr. 22 Buchst. e des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, BStBl I S. 710) wird in 18 Abs. 12 UStG mit Wirkung vom 1. Januar 2005 (Art. 25 Abs. 5 StÄndG 2003) eine gesetzliche Grundlage für die umsatzsteuerliche Erfassung grenzüberschreitender Personenbeförderungen, die von im Ausland ansässigen Unternehmern mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchgeführt werden und die nicht der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen ( 16 Abs. 5 UStG) oder für die der Leistungsempfänger die Steuer für derartige Umsätze nach 13b Abs. 2 Satz 1 oder 3 UStG nicht schuldet, geschaffen. II. Begriffsbestimmungen 3 (1) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat ( 13b Abs. 4 Satz 1 UStG). Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird ( 13b Abs. 4 Satz 2 UStG).

3 Seite 4 3 (2) Grenzüberschreitende Personenbeförderungen umfassen den Linienverkehr und den Gelegenheitsverkehr. Erstreckt sich eine Personenbeförderung sowohl auf das Inland als auch auf andere Gebiete, unterliegt nur der Teil der Beförderungsleistung der Umsatzsteuer, der auf die im Inland zurückgelegte Strecke entfällt ( 3b Abs. 1 Satz 2 UStG). III. Anzeigepflicht 5 (1) Im Ausland ansässige Unternehmer, die nach dem 31. Dezember 2004 grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung nach 21 AO zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung ( 16 Abs. 5 UStG) unterliegen oder der Leistungsempfänger die Steuer für derartige Umsätze nach 13b Abs. 2 Satz 1 oder 3 UStG schuldet ( 18 Abs. 12 Satz 1 UStG). 6 (2) Die Anzeige über die erstmalige Ausführung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist zwar an keine Form gebunden. Für die Anzeige über die Ausführung derartiger Umsätze sollte der Unternehmer aber das mit diesem Schreiben eingeführte Vordruckmuster USt 1 TU Anzeige über grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen ( 18 Abs. 12 Satz 1 UStG) verwenden (Anlage 1). Wird das Vordruckmuster USt 1 TU nicht verwendet, sind jedoch die mit dem Vordruckmuster USt 1 TU verlangten Angaben zu machen. 7 (3) Aus Vereinfachungsgründen muss ein im Ausland ansässiger Unternehmer seiner Anzeigepflicht nicht nachkommen, wenn er bereits vor dem 1. Januar 2005 bei einem Finanzamt umsatzsteuerlich erfasst ist. IV. Bescheinigungsverfahren 8 (1) Das für die Umsatzbesteuerung nach 21 AO zuständige Finanzamt erteilt über die umsatzsteuerliche Erfassung des im Ausland ansässigen Unternehmers für jeden nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibus, der für grenzüberschreitende Personenbeförderungen eingesetzt werden soll (vgl. Tz. 5), eine gesonderte Bescheinigung ( 18 Abs. 12 Satz 2 UStG). Für die Bescheinigung wird das Vordruckmuster USt 1 TV Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung ( 18 Abs. 12 Satz 2 UStG)

4 Seite 4 eingeführt (Anlage 2). Die Gültigkeit der Bescheinigung sollte nicht länger als ein Jahr betragen. 9 (2) Unternehmern, die ihrer Anzeigepflicht entsprechend Tz. 7 nicht nachkommen müssen, erteilt das Finanzamt unaufgefordert eine Bescheinigung nach 18 Abs. 12 Satz 2 UStG (vgl. Tz. 8) 10 (3) Die Bescheinigung nach 18 Abs. 12 Satz 2 UStG ist während jeder Fahrt im Inland mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen ( 18 Abs. 12 Satz 3 UStG). Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen ( 18 Abs. 12 Satz 4 UStG). Die entrichtete Sicherheitsleistung ist im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ( 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) auf die zu entrichtende Steuer anzurechnen ( 18 Abs. 12 Satz 5 UStG). 11 (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 18 Abs. 12 Satz 3 UStG die Bescheinigung nach 18 Abs. 12 Satz 2 UStG nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt ( 26a Abs. 1 Nr. 1a UStG). Diese Ordnungswidrigkeit kann nach 26a Abs. 2 UStG mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. Die für Ordnungswidrigkeiten geltenden Regelungen finden über 377 AO Anwendung. V. Zuständiges Finanzamt 12 Für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland haben, ergeben sich die nach 21 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung zentralen Zuständigkeiten (Anlage 3). VI. Schlussbemerkungen 13 Dieses Schreiben ergänzt das mit BMF-Schreiben vom 8. April IV D 1 - S /02 - (BStBl 2002 I S. 493) herausgegebene Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Christmann

5 Absender PLZ, Ort, Datum Straße, Nr. Land Finanzamt Telefon Anzeige eines im Ausland ansässigen Unternehmers über die Ausführung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ( 18 Abs. 12 Satz 1 UStG) Das nachstehend bezeichnete Unternehmen beabsichtigt, ab dem grenzüberscheitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen in Deutschland durchzuführen: Name und Vorname bzw. Firma Anschrift Telefon Telefax Bankverbindung Name des Geldinstituts (Zweigstelle und Ort) IBAN- bzw. Kontonummer BIC (SWIFT-Code) bzw. Bankleitzahl Name und Anschrift des steuerlichen Vertreters (Steuerberater usw.) - falls vorhanden - Werden Sie im Inland umsatzsteuerlich geführt? Falls ja: Finanzamt Steuernummer ja nein Angaben über das/die Kraftfahrzeug/e Anzahl der Fahrzeuge amtliche/s Kennzeichen (ggf. Aufstellung beifügen) Voraussichtliche Höhe der Umsätze im laufenden Kalenderjahr (voraussichtliches Entgelt, das auf die in Deutschland zurückgelegten Beförderungsstrecken entfallen wird): Euro Bemerkungen: Ort, Datum Unterschrift und Firmenstempel USt 1 TU - Anzeige über grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen ( 18 Abs. 12 Satz 1 UStG) -

6 Finanzamt Auskunft erteilt Zimmer Steuernummer / Geschäftszeichen Fernsprecher Nebenstelle (Bitte bei allen Rückfragen angeben) Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung eines im Ausland ansässigen Unternehmers, der grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ausführt ( 18 Abs. 12 Satz 2 UStG) Zur Vorlage bei Kontrollen durch die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wird bescheinigt, dass (Name und Vorname bzw. Firma) (Anschrift) unter der oben angegebenen Steuernummer umsatzsteuerlich erfasst ist. Diese Bescheinigung ist im Original während jeder Fahrt in Deutschland mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Diese Bescheinigung gilt bis zum. (Datum) (Unterschrift) (Dienststempel) USt 1 TV - Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung ( 18 Abs. 12 Satz 2 UStG)

7 Anlage 3 Staat Zuständiges Finanzamt Staat Zuständiges Finanzamt Belgien Finanzamt Trier Hubert-Neuerburgstr Trier Telefon: / Telefax: / Italien Finanzamt München II Deroystraße München Telefon 0 89 / Telefax 0 89 / Bulgarien Finanzamt Neuwied Augustastr Neuwied Telefon: / Telefax: / Kroatien Finanzamt Kassel-Hofgeismar Goethestraße Kassel Telefon / Telefax / Dänemark Finanzamt Flensburg Duburger Str Flensburg Telefon: / Telefax: / Lettland Finanzamt Bremen-Mitte Rudolf-Hilferding-Platz Bremen Telefon: / Telefax: / Estland Finanzamt Rostock Möllner Str Rostock Telefon / Telefax / Liechtenstein Finanzamt Konstanz Sigismundstr Konstanz Telefon: / Telefax: / Finnland Finanzamt Bremen-Mitte Rudolf-Hilferding-Platz Bremen Telefon: / Telefax: / Litauen Finanzamt Mühlhausen Martinistraße Mühlhausen Telefon: / Telefax: / Frankreich Finanzamt Kehl Ludwig-Trick-Straße Kehl Telefon / Telefax / Luxemburg Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben Am Stadtgraben Saarbrücken Telefon / Telefax / Griechenland Finanzamt Berlin-Neukölln- Nord Sonnenallee Berlin Telefon: 0 30 / Telefax: 0 30 / Mazedonien Finanzamt Berlin-Neukölln- Nord Sonnenallee Berlin Telefon: 0 30 / Telefax: 0 30 / Großbritannien und Nordirland Finanzamt Hannover-Nord Vahrenwalder Str Hannover Telefon: / Telefax: / Niederlande Finanzamt Kleve Emmericher Straße Kleve Telefon / Telefax / Irland Finanzamt Hamburg-Mitte- Altstadt Wendenstr. 35 b Hamburg Telefon 0 40 / Telefax 0 40 / Norwegen Finanzamt Bremen-Mitte Rudolf-Hilferding-Platz Bremen Telefon: / Telefax: /

8 - 2 - Staat Zuständiges Finanzamt Staat Zuständiges Finanzamt Österreich Finanzamt München II Deroystr München Telefon: 0 89 / Telefax: 0 89 / Spanien Finanzamt Kassel-Hofgeismar Goethestraße Kassel Telefon / Telefax / Polen Finanzamt Oranienburg Heinrich-Grüber-Platz Oranienburg Telefon: / Telefax: / Tschechien Finanzamt Chemnitz-Süd Paul-Bertz-Straße Chemnitz Telefon: / Telefax: / Portugal Finanzamt Kassel-Hofgeismar Goethestraße Kassel Telefon / Telefax / Türkei Finanzamt Dortmund -Unna Rennweg Dortmund Telefon / Telefax / Rumänien Finanzamt Chemnitz-Süd Paul-Bertz-Straße Chemnitz Telefon: / Telefax: / Ukraine Finanzamt Magdeburg II Tessenowstraße Magdeburg Telefon: / Telefax: / Russische Föderation Finanzamt Magdeburg II Tessenowstraße Magdeburg Telefon: / Telefax: / Ungarn Zentralfinanzamt Nürnberg Voigtländer Straße Nürnberg Telefon / Telefax / Schweden Finanzamt Hamburg-Mitte- Altstadt Wendenstr. 35 b Hamburg Telefon 0 40 / Telefax 0 40 / Vereinigte Staaten von Amerika Finanzamt Bonn-Innenstadt Welschnonnenstr Bonn Telefon: 0228 / Telefax: 0228 / Schweiz Finanzamt Konstanz Sigismundstr Konstanz Telefon: / Telefax: / Weißrussland Finanzamt Magdeburg II Tessenowstraße Magdeburg Telefon: / Telefax: / Slowakei Finanzamt Chemnitz-Süd Paul-Bertz-Straße Chemnitz Telefon: / Telefax: / Übriges Ausland Finanzamt Berlin-Neukölln- Nord Sonnenallee Berlin Telefon: 0 30 / Telefax: 0 30 / Slowenien Finanzamt Oranienburg Heinrich-Grüber-Platz Oranienburg Telefon: / Telefax: /

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