Angebot des Wiener SK an den Wiener Sport-Club: Übernahme des Fußball- Spielbetriebes

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1 Angebot des Wiener SK an den Wiener Sport-Club: Übernahme des Fußball- Spielbetriebes 1. Gegenstand des Angebots Der Vorstand des Wiener SK bietet dem Wiener Sport-Club die Übergabe des Geschäftsbetriebes des Wiener SK im unten stehenden Umfang und unter untenstehenden Bedingungen und Auflagen an. Als Zeitpunkt der Übergabe scheint aus unserer Sicht der , der oder der sinnvoll. Beide Vereine arbeiten gemeinsam die Modalitäten der Übergabe (zb vorhergehende Spielgemeinschaft oä) aus. 2. Geschäftsbetrieb des Wiener SK und der WSK Marketing GmbH Der Geschäftsbetrieb des WSK besteht aus zwei Teilen: dem Verein Wiener SK und der Marketing GmbH. Der Verein Wiener SK nimmt an den Meisterschaftsbetrieben des WFV und den Cupbewerben des ÖFB und WFV teil. Der Verein Wiener SK unterhält eine Kampfmannschaft, eine U23 Mannschaft und Nachwuchsmannschaften von der U18 bis zur U7. Der Verein Wiener SK bildet dabei Trainer/Trainerinnen und Spieler/Spielerinnen aus. Der Verein Wiener SK ist Pachtnehmer der Sportstätten Alszeile 19, 1170 Wien und Erdbrustgasse 4-18, 1160 Wien. Die WSK Marketing GmbH betreibt die Kantinen im Trainingszentrum und am Sportclubplatz. Sie hält Sponsoren-Veranstaltungen ab, produziert Materialien für die Öffentlichkeitsarbeit und organisiert das Sponsoring. Die GmbH organisiert den Handel mit Fanartikel. Über die GmbH läuft das Office-Management für Verein und GmbH. Die Spieler und Trainer sind beim Verein beschäftigt, die nicht-sportlichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen bei der GmbH. Das Vermögen des Wiener SK besteht im Wesentlichen in den Geschäftsanteilen an der Marketing GmbH sowie in den Transferrechten der Nachwuchsspieler. Da Verein und GmbH de facto eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist es schwer, die Geschäftsbereiche im Einzelnen exakt von einander abzugrenzen. 1

2 3. Überlegungen zur Minimierung des Haftungsrisikos des WSC und zur Sicherstellung der Transparenz Wir sind der Ansicht, dass das Haftungsrisiko des WSC effektiv durch 1409 ABGB, 67 ASVG, 14 BAO und 38 UGB begrenzt wird bzw werden kann. Um die laufende Gebarung überprüfen zu können, bietet der WSK an, ein Vorstandsmitglied des WSC in den Vorstand des WSK zu kooptieren. Über diese Person ist Einvernehmen herzustellen. Diese Kooptierung erfolgt frühest möglich, spätestens jedoch ein Jahr vor der tatsächlichen Übergabe. Da der Übernehmer gemäß 1409 ABGB nur bis zum Wert des übernommenen Vermögens haftet, ist zunächst der Wert des zu übergebenden Betriebes zu klären. Da dieser neben den Geschäftsanteilen an der GmbH im Wesentlichen in den Transferrechten besteht, diese Rechte jedoch zu mindest zum Teil beim WSK verbleiben sollen, wird sich das übernommene Vermögen in überschaubaren Grenzen halten. Jedenfalls gilt es, dieses gemeinsam zu ermitteln und festzustellen. Um die Haftung aus privatrechtlichen Verträgen zu minimieren, erklärt der WSK, weiterhin für die offenen Verbindlichkeiten zu haften (vgl 38 Abs 4 UGB). Aus diesem Grund soll dem WSK ein entsprechendes Vermögen verbleiben (z.b. offene Forderungen, Transferrechte, Kaufpreis für GmbH). Die Geschäftsanteile der GmbH gehen zum Zeitpunkt der Übergabe des übrigen Geschäftsbetriebes für den Gegenwert des tatsächlichen Wertes an den WSC über. Das Haftungsrisiko des WSC gegenüber Abgabenbehörden und Sozialversicherung ist durch 14 BAO bzw 67 ASVG begrenzt. Es wird gemeinsam sichergestellt, dass der WSC die Höhe dieser allfälligen Verbindlichkeiten vor Übernahme des Geschäftsbetriebs kennt bzw einschätzen kann. 4. Voraussetzungen der Übergabe des Spielbetriebs Diese Übergabe ist an einige Bedingungen geknüpft. Zwischen dem WSK und dem WSC ist Einigkeit über die zukünftige Struktur des WSC herzustellen. Hierzu schlagen wir eine Arbeitsgruppe vor, die aus Vertreterinnen/Vertretern der beiden Vereine bestehen soll. Diese soll ihre Tätigkeit unverzüglich aufnehmen und bis zum ein Ergebnis vorlegen. Der WSC setzt die Ergebnisse der Arbeitsgruppe vor der Übergabe in seinen Statuten um. Der WSC garantiert allen Mitgliedern des WSK bereits vor der Übergabe die Aufnahme bei sofortigem vollem Stimmrecht. Der zeitliche Rahmen der Wirkung dieser Garantie ist zu vereinbaren. Der WSK wird dafür seinerseits seine Mitglieder auffordern dem WSC beizutreten. 2

3 Der Eintritt der Mitglieder in den WSC kann nach unserer Ansicht dadurch erfolgen, dass diese den Mitgliedsbeitrag auf das Konto des WSC einzahlen oder auf sonstige Weise begleichen. Voraussetzung dafür ist, dass die Mitglieder darüber genau informiert wurden. Der WSC stellt sicher, dass diese unbürokratische Möglichkeit den Mitgliedern des WSK offen steht. Es sind alle Vorgaben des WFV und ÖFB einzuhalten, um den Spielbetrieb sicherzustellen. Des Gleichen ist sicherzustellen, dass die Gemeinde Wien als Pachtgeberin die oben angeführten Sportstätten an den WSC verpachtet oder der Übertragung der Pachtrechte des WSK auf den WSC zustimmt. Weiters ist sicherzustellen, dass ebenso die wichtigsten PartnerInnen des WSK (insb WerbepartnerInnen) Vereinbarungen mit dem WSC schließen oder dem Eintritt des WSC in die jeweiligen Vertragsverhältnisse zustimmen. Die Vereinbarung über die Nutzung der Namensrechte des WSC durch den WSK aus 2004 wird mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Spielbetriebs einvernehmlich aufgehoben. Selbstverständlich bedarf die Übergabe/Übernahme auch der Zustimmung der Generalversammlungen beider Vereine. Die Übergabe erfolgt nach einer Generalversammlung des WSC, in der die neu beigetretenen Mitglieder des WSK bereits ihr Stimmrecht ausüben konnten und ein neuer Vorstand gewählt wurde. 5. Schlussbemerkung Insgesamt sind wir mit diesem Angebot bemüht, dem WSC die Übernahme des Geschäftsbetriebes des Wiener SK zu ermöglichen, das Risiko des WSC dabei möglichst gering zu halten und gleichzeitig die Interessen der Gläubiger des Wiener SK zu waren. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Betriebsübergangs (insb ABGB, 38 UGB, 67 ASVG, 14 BAO) wurden hierbei von uns berücksichtigt. Wir sind überzeugt, mit diesem Angebot dem Auftrag der Mitgliederversammlung des WSK vom November 2010 nachgekommen zu sein. 3

4 6. Anhang 1409 ABGB (1) Übernimmt jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt. 38 UGB (1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten. Für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers bestellte Sicherheiten bleiben für diese Verbindlichkeiten aufrecht. Der Veräußerer haftet nach Maßgabe des 39 für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten fort. (2) Der Dritte kann der Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach Mitteilung davon sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber widersprechen; in der Mitteilung ist er auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Dies gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit. Im Falle eines wirksamen Widerspruchs besteht das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort. (3) Wurde dem Dritten nicht nachweislich mitgeteilt, ob das Vertragsverhältnis vom Erwerber übernommen wurde, oder kann dieser Übernahme noch widersprochen werden, so kann er sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber auf das Vertragsverhältnis bezogene Erklärungen abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen. Dies gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit. (4) Werden unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers vom Erwerber nicht übernommen, so haftet er dennoch für die damit verbundenen Verbindlichkeiten. Dies gilt auch, wenn der Erwerber nur einzelne Verbindlichkeiten des Veräußerers nicht übernimmt. Eine davon abweichende Vereinbarung über die Haftung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten vom Veräußerer oder vom Erwerber mitgeteilt wurde. 4

5 67 ASVG (4) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), drgbl. S. 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. 14 BAO (1) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens a) gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen; für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung b) liegenden Kalenderjahres abzuführen waren. Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen mußte und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt. 5

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