Zwangsmedikation im Freiheitsentzug

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1 Zwangsmedikation im Freiheitsentzug Rechts(-grund)lage Seite 1

2 Einleitung

3 Diskussion zur Zwangsbehandlung Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 3

4 Zwangsmedikation Zwangsmedikation ist gegeben, wenn der Patient / die Patientin eine Medikation (sei es in Tablettenform, als Tropfen oder Spritze) ablehnt (mit Worten oder Gesten etc.) und die Medikation dennoch oral/intravenös/intramuskulär verabreicht wird. nach Reinhard Dettmeyer, Medizin & Recht: Rechtliche Sicherheit für den Arzt, 2 Auflage Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 4

5 Institutionen des Freiheitsentzug Damit umfasst sind grnds. alle Vollzugsformen umfasst. Eingeschlossen sind ebenfalls die bewachten Stationen (etwa des Berner Inselspitals) nicht aber der Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (ehemals FFE) nach Art. 426 ff. ZGB. Quelle: Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 5

6 Institutionen des Freiheitsentzug Damit umfasst sind grnds. alle Vollzugsformen umfasst. Eingeschlossen sind ebenfalls die bewachten Stationen (etwa des Berner Inselspitals) nicht aber der Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (ehemals FFE) nach Art. 426 ff. ZGB. Quelle: Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 6

7 Schweizerische Normhierarchie im Bereich des Freiheitsentzuges und der Vollzugsmedizin Nach Brägger, Gefängnismedizin in der Schweiz in: Jusletter 11. April Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 7

8 Äquivalenzprinzip Inhaftierte Patienten und Patientinnen haben das Recht, nach denselben Bestimmungen und Methoden behandelt zu werden, wie Patienten und Patientinnen in Freiheit. In 19 der Empfehlungen Nr. R (98)7 des Europarates heisst es hierzu: Gefängnisärzte sollen alle Insassen nach denselben Regeln ärztlicher Kunst behandeln, wie dies unter freiheitlichen Bedingungen geschieht. Die Gesundheitserfordernisse sollen immer erstes Anliegen des Arztes sein. SAMW: Zwangsbehandlungen dürfen nur [ ] nach denselben Kriterien, die für nicht inhaftierte Personen gelten, durchgeführt werden Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 8

9 Schweizerische Normhierarchie im Bereich des Freiheitsentzuges und der Vollzugsmedizin Nach Brägger, Gefängnismedizin in der Schweiz in: Jusletter 11. April Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 9

10 Warum also als Jurist über Zwangsmedikation nachdenken? 1. Zwangsmedikationen zielen auf den Kern der Persönlichkeit (oder die Änderung bestimmter Abläufe in diesem) und sind daher als ein intensiver Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen zu verstehen. 2. Zudem sind gerade im Freiheitsentzug besondere Bedingungen zu beachten. (Nicht nur betreffend der Inhaftierten AUCH hinsichtlich der Stellung der Ärzte im sogenannten «Vollzugsdreieck») Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 10

11 Warum also als Jurist über Zwangsmedikation nachdenken? 3. Erkennt man an, dass die Wirkung der einzelnen Massnahme und die Tiefe des Eingriffs in die Persönlichkeit erheblich sind, so muss man den Grundsatz beachten, dass je intensiver und einschneidender ein Eingriff ist, seine Zulässigkeit umso mehr von der Existenz einer besonderen gesetzlichen Grundlage abhängig ist. Art. 36 Abs. 1 S. 1. BV Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Für Zwangsmedikationen intra muros m.a.n. mithin eine entsprechenden gesetzliche Rechtsgrundlage dogmatisch unabdingbar ist Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 11

12 Warum also als Jurist über Zwangsmedikation nachdenken? 3. Erkennt man an, dass die Wirkung der einzelnen Massnahme und die Tiefe des Eingriffs in die Persönlichkeit erheblich sind, so muss man den Grundsatz beachten, dass je intensiver und einschneidender ein Eingriff ist, seine Zulässigkeit umso mehr von der Existenz einer besonderen gesetzlichen Grundlage abhängig ist. Art. 36 Abs. 1 S. 1. BV Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Für Zwangsmedikationen intra muros m.a.n. mithin eine entsprechenden gesetzliche Rechtsgrundlage dogmatisch unabdingbar ist Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 12

13 Warum also als Jurist über Zwangsmedikation nachdenken? 4. Tatsächlich führten Unklarheiten bei der Rechtsgrundlage zur Zwangsmedikation bereites zu tatsächlich kaum wünschenswerter Veränderung bei der Praxis betreffend Fixierung und Isolation. Für Zwangsmedikationen intra muros m.a.n. mithin eine entsprechenden gesetzliche Rechtsgrundlage tatsächlich unabdingbar ist Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 13

14 Vorhandene Rechtsgrundlagen (?)

15 Kantonale Regelungen zur Zwangsmedikation in Institution des Freiheitsentzuges Zwangsmedikation als ausdrücklicher Regelungsgegenstand in kantonalen Regelungen zum Freiheitsentzug Kantone mit spezifischer Regelung Kantone ohne spezifische Regelung Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 15

16 Art. 59 StGB Art Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 2 Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. 3 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. 4 [ ] Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 16

17 Art. 59 StGB Art Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 2 Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. 3 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. 4 [ ] Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 17

18 Berner Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) Art. 62 Medizinisch indizierte Zwangsmedikation Geltungsbereich, Grundsatz 1 Die nachfolgenden Bestimmungen über die Zwangsmedikation gelten für Personen, die in eine bernische Vollzugseinrichtung eingewiesen worden sind, wenn a eine richterlich angeordnete Massnahme gemäss Artikel 59, Artikel 60 oder Artikel 64 StGB zu vollziehen ist und b sie mit dem konkreten Massnahmenzweck vereinbar sind. 2 Eine Zwangsmedikation im Sinn dieses Gesetzes ist eine Massnahme, die gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführt wird mit dem Ziel, deren Gesundheitszustand zu erhalten, zu verbessern oder Dritte zu schützen. 3 Die allgemeinen Rechte und Pflichten eingewiesener Personen gelten auch bei Anordnung von Zwangsmedikationen, soweit nachfolgend nicht Abweichendes bestimmt ist Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 18

19 Berner Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) Art. 62 Medizinisch indizierte Zwangsmedikation Geltungsbereich, Grundsatz 1 Die nachfolgenden Bestimmungen über die Zwangsmedikation gelten für Personen, die in eine bernische Vollzugseinrichtung eingewiesen worden sind, wenn a eine richterlich angeordnete Massnahme gemäss Artikel 59, Artikel 60 oder Artikel 64 StGB zu vollziehen ist und b sie mit dem konkreten Massnahmenzweck vereinbar sind. 2 Eine Zwangsmedikation im Sinn dieses Gesetzes ist eine Massnahme, die gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführt wird mit dem Ziel, deren Gesundheitszustand zu erhalten, zu verbessern oder Dritte zu schützen. 3 Die allgemeinen Rechte und Pflichten eingewiesener Personen gelten auch bei Anordnung von Zwangsmedikationen, soweit nachfolgend nicht Abweichendes bestimmt ist Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 19

20 Berner Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) Art. 63 Voraussetzungen Zwangsmedikationen sind nur zulässig, wenn freiwillige Massnahmen versagt haben oder nicht zur Verfügung stehen und a wenn das Verhalten der betroffenen Person ihre eigene Sicherheit oder Gesundheit schwerwiegend gefährdet, b wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben Dritter abgewendet werden soll, c wenn eine schwerwiegende Störung des Zusammenlebens im Falle massiver sozialer Auffälligkeit oder bei erheblich destruktivem Potenzial der betroffenen Person zu beseitigen ist Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 20

21 Berner Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) Art Aufklärung 1 Vor einem Entscheid für eine Zwangsmedikation ist die betroffene Person über die angeordnete Massnahme und das Beschwerderecht aufzuklären, soweit keine Gefahr im Verzug liegt. Die Angehörigen oder eine bezeichnete nahe stehende Person sind unverzüglich und in geeigneter Form zu informieren. 2 Der Entscheid ist der betroffenen Person auch bei vorgängig erfolgter mündlicher Eröffnung nachträglich schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. 3 Die Vollzugseinrichtung hat die Einweisungsbehörde sowie die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt umgehend über die Anordnung einer Zwangsmedikation zu informieren Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 21

22 Berner Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) Art Allgemeine Bestimmungen 1 Über die Anordnung, Durchführung und Beendigung einer Zwangsmedikation entscheidet ausschliesslich die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt der Vollzugseinrichtung auf Vorschlag des medizinischen Fachpersonals des Gesundheitsdienstes der Einrichtung. 2 Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit Zwangsmedikationen vermieden werden können. Den betroffenen Personen ist so weit Entscheidfreiheit zu belassen, als es mit ihrer eigenen und der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist. 3 Es ist die jeweils mildeste geeignete Zwangsmassnahme zu wählen. Sie darf nur so lange andauern, als die sie rechtfertigenden Voraussetzungen gegeben sind Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 22

23 Berner Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) Art. 66a [Eingefügt am ] Massnahmeindizierte Zwangsmedikation 1 Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion kann gegenüber Personen, an denen eine richterlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Artikel 59 StGB zu vollziehen ist, schriftlich eine dem Zweck der Massnahme entsprechende Zwangsmedikation verfügen, soweit dies zur Erfolg versprechenden Durchführung dieser Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich erscheint. 2 Die massnahmeindizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie durch eine forensisch-psychiatrische Ärztin oder einen forensischpsychiatrischen Arzt empfohlen wird. 3 Der Rechtsschutz richtet sich nach den Artikeln 80 bis Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 23

24 StPO des Kantons Aargau (ausser Kraft) Art. 241a Abs. 2 StPO Aargau Medizinische Behandlungen an Gefangenen waren zwangsweise möglich bei - richterlich angeordneter Massnahme und Vereinbarkeit mit dem konkreten Massnahmezweck vereinbar oder - wenn der Gefangene aufgrund einer Krankheit nicht urteilsfähig ist, sich selbst oder Dritte in schwerer Weise gefährdet und die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 24

25 Kantonale Gesundheitsgesetze Sie betreffen häufig ausdrücklich nur Institutionen des Gesundheitswesens und können insofern nicht unmittelbar auf die Institutionen des Freiheitsentzuges angewandt werden. Damit ist der Anwendungsbereich als Rechtsgrundlage beschränkt Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 25

26 Loi sur l'application et l'exécution des peines et des mesures pour les personnes adultes (LPMPA), du 27 janvier 2010 Traitement forcé Art. 92 1Le traitement forcé est autorisé uniquement si la personne détenue a refusé des mesures volontaires ou que ces dernières font défaut. 2Les dispositions concernant le traitement forcé de la loi cantonale de santé (LS), du 6 février 19955), s appliquent à la personne détenue Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 26

27 Loi sur l'application et l'exécution des peines et des mesures pour les personnes adultes (LPMPA), du 27 janvier 2010 (Neuchâtel) Traitement forcé Art. 92 1Le traitement forcé est autorisé uniquement si la personne détenue a refusé des mesures volontaires ou que ces dernières font défaut. 2Les dispositions concernant le traitement forcé de la loi cantonale de santé (LS), du 6 février 19955), s appliquent à la personne détenue Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 27

28 Loi de santé (Neuchâtel) Art. 37 a 1 Aucun traitement forcé ne peut être administré contre le gré du patient, capable de discernement. Les dispositions des articles 25 et 25a sont applicables. 2Un traitement forcé ne peut être imposé à un patient incapable de discernement qu'aux conditions suivantes: a) le comportement du patient présente un danger grave pour sa sécurité, sa santé ou celles d'autres personnes; b) le traitement est urgent; c) l'atteinte portée à la liberté personnelle du patient est moindre que celle qui résulterait de mesures alternatives. 3Le traitement forcé doit être justifié par un intérêt public et respecter le principe de la proportionnalité. 4Le traitement forcé doit faire l'objet de réévaluations aussi souvent que l'exige la protection effective du patient, mais au moins une fois tous les six mois. Un protocole écrit comprenant le but et le type de chaque mesure utilisée ainsi que le nom de la personne responsable et le résultat des évaluations est inséré dans le dossier du patient. 5Le patient, son représentant légal, respectivement son représentant thérapeutique ou ses proches peuvent saisir la commission cantonale de contrôle psychiatrique pour demander la levée du traitement Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 28

29 Thurgauer Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 5. Juni c: 1 Eine medizinische Behandlung gegen den Willen des Patienten ist nur zulässig, sofern er gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Fürsorgerische Freiheitsentziehung oder des Schweizerischen Strafgesetzbuches über Massnahmen in eine Behandlungseinrichtung eingewiesen worden ist. 2 Die Zwangstherapie muss durch den Grund der Einweisung gerechtfertigt und notwendig sein. Sie setzt voraus, dass das Behandlungsziel nicht durch eine andere vom Patienten akzeptierte therapeutisch wirksame Massnahme erreicht werden kann. 3 [ ] Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 29

30 Justizvollzugsgesetz Graubünden Art. 28 Zwangsmedikation Geltungsbereich, Grundsatz Die nachfolgenden Bestimmungen über die Zwangsmedikation gelten für Personen, die in eine bündnerische Vollzugseinrichtung eingewiesen worden sind, wenn a) eine strafrechtliche Sanktion, insbesondere eine richterlich angeordnete Massnahme zu vollziehen ist und b) sie mit dem konkreten Zweck der Sanktion vereinbar sind. 2 Eine Zwangsmedikation im Sinne dieses Gesetzes ist eine Massnahme, die ohne Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt wird mit dem Ziel, deren Gesundheitszustand zu erhalten, zu verbessern oder Dritte zu schützen. 3 Die allgemeinen Rechte und Pflichten eingewiesener Personen gelten auch bei Anordnungen von Zwangsmedikationen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 30

31 Justizvollzugsgesetz Graubünden Art. 28 Zwangsmedikation Geltungsbereich, Grundsatz Die nachfolgenden Bestimmungen über die Zwangsmedikation gelten für Personen, die in eine bündnerische Vollzugseinrichtung eingewiesen worden sind, wenn a) eine strafrechtliche Sanktion, insbesondere eine richterlich angeordnete Massnahme zu vollziehen ist und b) sie mit dem konkreten Zweck der Sanktion vereinbar sind. 2 Eine Zwangsmedikation im Sinne dieses Gesetzes ist eine Massnahme, die ohne Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt wird mit dem Ziel, deren Gesundheitszustand zu erhalten, zu verbessern oder Dritte zu schützen. 3 Die allgemeinen Rechte und Pflichten eingewiesener Personen gelten auch bei Anordnungen von Zwangsmedikationen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 31

32 Justizvollzugsgesetz Graubünden Art. 29 Voraussetzungen Zwangsmedikationen sind nur zulässig, wenn freiwillige Massnahmen versagt haben oder nicht zur Verfügung stehen und a) das Verhalten der betroffenen Person ihre eigene Sicherheit oder Gesundheit schwerwiegend gefährdet oder; b) eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben Dritter abgewendet werden soll oder; c) eine schwerwiegende Störung des Zusammenlebens im Falle massiver sozialer Auffälligkeit oder bei erheblich destruktivem Potenzial der betroffenen Person zu beseitigen ist Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 32

33 Justizvollzugsgesetz Graubünden Art Über die Anordnung, Durchführung und Beendigung einer Zwangsmedikation entscheidet ausschliesslich die Direktorin oder der Direktor nach Anhörung der zuständigen Ärztin oder des zuständigen Arztes der Vollzugseinrichtung. 2 Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit Zwangsmedikationen vermieden werden können. Den betroffenen Personen ist so weit Entscheidfreiheit zu belassen, als es mit ihrer eigenen und der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist. 3 Es ist die jeweils mildeste Zwangsmassnahme zu wählen. Sie darf nur so lange andauern, als die sie rechtfertigenden Voraussetzungen gegeben sind Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 33

34 Justizvollzugsgesetz Graubünden Art Über die Anordnung, Durchführung und Beendigung einer Zwangsmedikation entscheidet ausschliesslich die Direktorin oder der Direktor nach Anhörung der zuständigen Ärztin oder des zuständigen Arztes der Vollzugseinrichtung. 2 Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit Zwangsmedikationen vermieden werden können. Den betroffenen Personen ist so weit Entscheidfreiheit zu belassen, als es mit ihrer eigenen und der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist. 3 Es ist die jeweils mildeste Zwangsmassnahme zu wählen. Sie darf nur so lange andauern, als die sie rechtfertigenden Voraussetzungen gegeben sind Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 34

35 Justizvollzugsgesetz Graubünden Art Vor einem Entscheid für eine Zwangsmedikation ist die betroffene Person über die angeordnete Massnahme und das Beschwerderecht aufzuklären, soweit keine Gefahr im Verzug liegt. Auf Wunsch der betroffenen Person sind die Angehörigen oder eine bezeichnete nahe stehende Person unverzüglich und in geeigneter Form zu informieren. 2 Der Entscheid ist auch bei vorgängig erfolgter mündlicher Eröffnung nachträglich umgehend schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. 3 Die Vollzugseinrichtung hat die Einweisungsbehörde sowie die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt umgehend über die Anordnung einer Zwangs-medikation zu informieren Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 35

36 Justizvollzugsgesetz Graubünden Art. 32 Die von der Zwangsmedikation betroffene Person, die Angehörigen oder die nahe stehende Person können gegen die Anordnung der Zwangsmedikation innert zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim zuständigen Amt schriftlich Beschwerde einreichen Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 36

37 Überblick (?) Regelung betreffend Zwangsmedik ation Vollzugsspezifisch Massnahmenindizierte Zwangsmedikation Medizinisch indizierte Zwangsmedikation Verbindung zum ZGB (Fürsorgerische Unterbringung) Verbindung zum kantonalen GesundheitsG Verfahren/Zuständi gkeit geregelt Taugliche Rechtsgrundlage Kanton Bern ja ja ja nein nein Arzt oder Polizeidirektion (grnds.) ja Kanton Neuchâtel ja allgemein Zwangsbehandlung allgemein Zwangsbehandlung nein ja Arzt (grnds.) ja Kanton Thurgau nein allgemein Zwangsbehandlung nein ja ja kaum selten Kanton Graubünden ja (wohl) nein ja nein nein Direktor der Vollzugseinrichtung m.a.n. nur bedingt Aargau ja ja ja nein nein Arzt Nein (ak) Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 37

38 Fazit

39 Es sind nur wenige spezifisch einschlägige und taugliche Regelungen vorhanden. Möglicherweise wäre ein Ausrichtung an der Berner Regelung bei der Schaffung weiterer Regelungen ein Ansatz. Dann sollte hinsichtlich des Verfahrens allerdings dringend darauf geachtet werden, dass die Anordnungskopetenz in allen Fällen in der Hand der Mediziner liegt (Jede Zwangsmedikation ist eine medizinische Massnahme!) Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 39

40 Die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage ist unabdingbar - Rechtssicherheit für Patienten UND Ärzte - Systematischer Lückenschluss betreffend erheblichem und intensivem Grundrechtseingriff - Tatsächlich ggf. klarer Umgang in der Abgrenzung zu mindestens auch belastenden Vorgehensweisen (Isolation, Fixierung etc.) Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 40

41 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Fragen stehe ich gerne auch unter: zur Verfügung Zwangsmedikation im Freiheitsentzug, Julian Mausbach Seite 41

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