Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen

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1 Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen VdS 2472 : (02)

2 Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen VdS 2472 : (02) Unverbindliche Bekanntgabe des GDV zur fakultativen Verwendung. Abweichende Inhalte/Vereinbarungen sind möglich. Wir danken der Polizei, insbesondere der Kommission Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes für gute und konstruktive Zusammenarbeit bei der Erarbeitung dieser Sicherungsrichtlinien. Wir danken der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für die gute und konstruktive Zusammenarbeit bei der Erarbeitung dieser Sicherungsrichtlinien. Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) Verlag: VdS Schadenverhütung GmbH Amsterdamer Str Köln Telefon: (0221) Fax: (0221) Copyright by VdS Schadenverhütung GmbH. Alle Rechte vorbehalten. 2

3 VdS 2472 : (02) Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen INHALT 1 Allgemeines Geltungsbereich Gültigkeit Mitgeltende Regelwerke und Publikationen Realisierung von Sicherungsmaßnahmen Risiken Allgemeines Folgen eines Angriffes für Geldinstitute Grundsatzüberlegungen für ein Gesamtkonzept Standortanalyse Bereichszuordnung Anforderungen Bereich 1 (Kundenbereich, Eingang Foyer/SB-Zone) Bereich 2 (Kundenbereich allgemein Kundenhalle) Bereich 3 (Verbundpartner-/Dienst-leister-/Tagungs- und Sitzungsräume) Bereich 4 (Interner Bereich) Bereich 5 (Sicherheitsbereich) Sonderbetriebsstätten Übergreifende organisatorische Maßnahmen Wertbehältnisse Allgemeines Wertschutzräume Wertschutzschränke Wertbehältnissysteme Mietfachanlagen Schleusen-Wertschutzschrank Hinweise für die Auswahl von Wertschutzschränken Einbruch- und Überfallmeldeanlagen Allgemeines Überwachung der Wertbehältnisse Überwachung der allgemeinen Geschäftsräume (Klasse B-SG 2) Überfallmeldeanlage (ÜMA) Interventionsmaßnahmen Schlüsselträger Ausführung von EMA und ÜMA Instandhaltung/Wartung/Inspektion von EMA und ÜMA Übersicht der Sicherungsmaßnahmen mit EMA/ÜMA Videoüberwachungsanlagen/Optische Raumüberwachungsanlagen Allgemeines Anforderungen an ORÜA in öffentlich zugänglichen Bereichen Anforderungen an VÜA in weiteren Bereichen Übersicht der Sicherungsmaßnahmen mit VÜA

4 Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen VdS 2472 : (02) 7 Spezielle Sicherungsmaßnahmen Zutrittsregelungen zum Kundenbereich (Kassenhalle Bereich 2) Zeitgesteuerte Verschlusssysteme Fallenüberwachung Banken (FÜB-) / Sparkassen (FÜS-Konzept) Einfärbesysteme für Banknoten Ortungssysteme Kraftbetriebene Abtrennungen Schlüsseldepots Sonder-Betriebsstellen Allgemeines Fahrbare Zweigstellen Mobil-Banken Provisorische Betriebsstellen Betrieb von Geldautomaten in institutsfremden Räumen Bargeldverkehr in institutsfremden Räumen Geld- und Werttransporte Allgemeines Voraussetzungen für den internen und externen Transport Ver-/Entsorgung von Geldautomaten Anhang A Begriffe, Definitionen Anhang B Abkürzungen Anhang C Gegenüberstellung der Anerkennungsklassen Anhang D Wertbehältnisse älterer Bauart Anhang E Checklisten und Hinweise für den Geld- und Werttransport Anhang F Prüftafel gemäß VdS Anhang G Videoinstallationsattest, Muster Anhang H Attest Einbruchmeldeanlagen, Muster Anhang I Verzeichnis der Symbole Anhang J Alarmdienst- und Interventionsattest, Muster Anhang K Attest zur Montage von Wertschutzräumen, Muster Anhang L Mitgeltende Unterlagen Anhang M Bezugsquellen und weiterführende Informationen

5 VdS 2472 : (02) Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen 1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Diese Sicherungsrichtlinien enthalten Hinweise für die Sicherung von Banken, Sparkassen und sonsti gen Zahlstellen, im Folgenden Geldinstitute genannt, gegen Einbruchdiebstahl und Raub. Diese Hinweise beziehen sich sowohl auf personell besetzte, auf ausschließlich über Automaten betriebene Geschäftsstellen von Geldinstituten aller Art sowie auf Einrichtungen von Geldinstituten in institutsfremden Betriebsstätten (z.b. in Einzelhandelsgeschäften, Kaufhäusern, Flughäfen, Bahnhöfen), in denen die Geschäfte durch das dort tätige institutsfremde Personal abgewickelt werden. Zur Beachtung: Ihrem Risiko entsprechend werden Geschäfte und Betriebe in Sicherungsklassen unterteilt (vgl. Betriebsartenverzeichnis in VdS 2333). Wertebereiche von Geldinstituten werden hierbei der Sicherungsklasse SG 5 zugeordnet. Sonstige Geschäftsräume fallen in der Regel unter SG 2. Sofern zur Erfüllung von Anforderungen der Einsatz von zertifizierten Produkten oder Dienstleistungen in einer bestimmten Anerkennungsklasse gefordert ist, ist hier auch der Einsatz einer höheren Klasse zulässig. Wichtig: Bei Planung, Errichtung und Betrieb der Sicherungsmaßnahmen müssen die örtlich geltenden Richtlinien für Flucht- und Rettungswege eingehalten werden. Die nachfolgenden Sicherungsrichtlinien stellen eine Zusammenfassung der gesammelten Erfahrungen der Polizei, der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und der Versicherungswirtschaft dar. Die Sicherungsrichtlinien haben unverbindlichen Charakter, darüber hinaus sind sie einem stetigen Wandel unterworfen. Übersichten, Tabellen und Einstufungen dienen daher lediglich der sys tematischen Aufarbeitung und Darstellung der Problemfelder sowie der Kenntlichmachung unterschiedlicher Sachverhalte. Abstufungen und Abgrenzungen beziehen sich folglich auf die innere Systematik dieses Werkes. Insofern sind sie unabhängig von einem vorhandenen Versicherungsschutz zu sehen. Gesetzliche und sonstige Vorschriften, z.b. Gesetz über die Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), Basel II, Kreditwesengesetz (KWG 25a), Arbeitsschutzgesetz, (ArbSchG) und das Regelwerk der Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallverhütungs vorschriften) bleiben von den Anforderungen und Empfehlungen dieser Sicherungsrichtlinien unberührt. Diese Sicherungsrichtlinien zeigen Lösungsansätze auf, um die vom Unternehmer nach einer durchgeführten Gefährdungs- und Risikobeurteilung festzulegenden Schutzziele der o.g. Vorschriften in den Themenbereichen Einbruchdiebstahl, Raub, Sach- und Personenschutz zu erreichen. 1.2 Stand Die Sicherungsrichtlinien haben den Stand vom 01. November 2007; sie ersetzen die Ausgabe VdS 2472 : (01). 1.3 Mitgeltende Regelwerke und Publikationen Diese Sicherungsrichtlinien gelten in Verbindung mit der jeweils aktuellen Fas sung der folgenden Regelwerke und sonstigen Publikationen. J J Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit J J Basel II Konsultationspapier des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zur neuen Eigenkapitalübereinkunft J J Beschusskatalog Landeskriminalamt Baden- Württemberg, durchschusshemmende Bauteile und Konstruktionen, Hersteller und Produkte Berufsgenossenschaftliche Information (BGI) / Gemeindeunfallversicherungs verband liche Information (GUV-I)w - BGI/GUV-I Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungs beurteilung zur Umsetzung der UVV Kassen in Verbindung mit 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz - BGI/GUV-I Anforderungen an die Sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäfts stellen 5

6 Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen VdS 2472 : (02) - BGI/GUV-I Betrieb Anmerkung: Die Durchführungsanweisungen zur UVV Kassen und die dazu erstellten BGI/GUV-I bis -12 wurden 2006 in die vorgenannt aufgeführten BGI bis -3 bzw. GUV-I bis -3 eingearbeitet. Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR) / Gemeindeunfallversicherungsverbandliche Regeln (GUV-R) - BGR/GUV-R A 1 Grundsätze der Prävention - BGR 135 Sicherheitsregeln für Geld transport fahr zeu ge (vormals ZH 1/209) Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) / bzw. Gemeindeversicherungsverbandliche Vorschriften (GUV-V) - BGV/GUV-V A 1 Grundsätze der Prävention - BGV C9 Unfallverhütungsvorschriften Kassen (UVV Kassen, vormals VBG 120) bzw. GUV-V C9 (vormals GUV 6.14) - BGV C7 Wach- u. Sicherungsdien ste (vormals VBG 68) bzw. GUV -V C7 (vormals GUV 0.4) J J CD ROM Kassen Sicherungskonzepte nach der BGV C9 mit den berufsgenossenschaftlichen Informationen der VBG J J DIN Grafisches Symbol zum Hinweis auf Beobachtung mit optisch-elektronischen Ein richtungen (Video-Infozeichen) J J DIN EN Wertbehältnisse Klassifizierung und Methoden zur Prüfung des Widerstan des gegen Brand Teil 2: Datensicherungsräume und Datensicherungscontainer J J DIN EN 1063 Glas im Bauwesen, Sicherheitssonderverglasung, Prüfverfahren und Klassen einteilung für den Widerstand gegen Beschuss J J DIN EN Wertbehältnisse Anforderungen, Klassifizierung und Methoden zur Prüfung des Widerstandes gegen Einbruchdiebstahl Teil 1: Wertschutzschränke, Wertschutzschrän ke für Geldautomaten, Wertschutzraumtüren und Wertschutzräume J J DIN EN Wertbehältnisse Anforderungen, Klassifizierung und Methoden zur Prüfung des Widerstandes gegen Einbruchdiebstahl Teil 2: Depositsysteme Gesetz über die Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) J J Kreditwesengesetz (KWG) 25a Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) des jeweiligen Bundeslandes J J VdS 2105 Schlüsseldepots, Anforderungen, Planung und Einbau J J VdS 2170 Attest über die Installation einer VdS-anerkannten Einbruchmeldeanlage J J VdS 2311 Richtlinien für Einbruchmeldeanlagen (EMA), Planung und Einbau J J VdS 2333 Sicherungsrichtlinien für Geschäfte und Betriebe J J VdS 2366 Videoüberwachungsanlagen, Planung und Einbau J J VdS 2367 Richtlinien für Zutrittskontrollanlagen, Planung und Einbau J J VdS 2450 Wertschutzschränke, -raumwandungen und -raumtüren, Anforderungen und Prüfmethoden J J VdS 2471 Richtlinien für Gefahrenmeldeanlagen, Übertragungswege in Alarmübertragungsanlagen J J VdS 2493 Attest Zutrittskontrollanlagen J J VdS 2527 Wertschutzschränke für Geldautomaten, Anforderungen, Klassifizierung und Prüfmethoden (wird kurzfristig in VdS 2450 integriert) J J VdS 2528 Depositsysteme, Anforderungen und Prüfmethoden J J VdS 2532 Übertragungswege in Alarmübertragungsanlagen J J VdS 2538 Einfärbesysteme von Banknoten J J VdS 3426 Installationsattest für eine Videoüberwachungsanlage (VÜA) J J VdS 2529 Alarmdienst und Interventionsattest J J VdS 2560 VdS Richtlinien für Schleusenwertschutzschränke, Entwurf VdS 2833 VdS-Richtlinien für Gefahrenmeldeanlagen Schutzmaßnahmen gegen Überspannung für Gefahrenmeldeanlagen J J VdS 3426 Installationsattest für Videoüberwachungsanlagen J J VdS 5004 Informationsdienst Sicherungstechnik, Reparaturen und nachträgliche Änderungen an Wertbehältnissen J J VdS 5007 Merkblatt Schleusenwertschutzschränke J J VdS 5012 Informationen zu Mindestgewicht und Befestigung von Wertschutzschränke J J VdS 3533 Ortungssysteme (in Vorbereitung) 6

7 VdS 2472 : (02) Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen 1.4 Realisierung von Sicherungsmaßnahmen Für die Realisierung von Sicherungsmaßnahmen (Planung, Installation, Inspektion und Wartung) sollten, soweit verfügbar, VdS-anerkannte Produkte und Firmen eingesetzt werden: Planung und Errichtung sowie Inspektion und Wartung der Anlage(n) durch eine VdS-anerkannte Errichterfirma für Einbruchmeldeanlagen (EMA) Einbruch- und Überfallmeldeanlagen gemäß den Richtlinien für Planung und Einbau von EMA, VdS 2311 Videoüberwachungsanlagen (VÜA) gemäß den Richtlinien für Planung und Einbau von VÜA, VdS 2366 Zutrittskontrollanlagen (ZKA) gemäß den Richtlinien für Zutrittskontrollanlagen, Planung und Einbau, VdS 2367 Wertbehältnisse zertifiziert gemäß VdS 2450 Wertschutzschränke für Geldautomaten und Wertschutzschränke (Aufnahmeeinheiten) für Depositsysteme zertifiziert gemäß VdS 2527 (zukünftig VdS 2450) bzw. VdS 2528 Ortungssysteme zertifiziert gemäß VdS 3533 Einfärbesysteme von Banknoten zertifiziert gemäß VdS 2538 Entsprechend den Bestimmungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: Optische Raumüberwachungsanlagen (ORÜA) müssen dort vorhanden sein, wo Banknoten von Mitarbeitern ausgegeben oder angenommen werden. Anforderungen dazu sind in UVV Kassen sowie BGI/GUV-I und BGI/GUV-I enthalten. ORÜA sollten durch die VBG zertifiziert sein (BG-PRÜFZERT-Zeichen) Soweit keine VdS-anerkannten Produkte zur Verfügung stehen, müssen folgende Einrichtungen durch die Berufsgenossenschaft geprüft sein: Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten (BBA) Kraftbetriebene Sicherungen Behältnisse für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe Für folgende Produkte werden den Herstellern von Seiten der Berufsgenossenschaft Eignungsbestätigungen für den Einsatz in Kreditinstituten ausgestellt: Zeitverschlussbehältnisse Automatensysteme und Anwendersoftware zur Umsetzung der sogenannten Plus-Lösung (Einhaltung des Vieraugenprinzips mit biometrischer Identifizierung/Verifizierung zweier berechtigter Bediener) Nicht ständig besetzte Kassenbox/Kassenschalter mit Personenvereinzelungsschleuse mit biometrischer Identifizierung/Verifizierung berechtigter Bediener Automatensysteme und Anwendersoftware zur Umsetzung von Konzepten mit nur einem Mitarbeiter. Anmerkung: Unter und sind die von der BG zertifizierten ORÜA-Systeme und Kameras aufgeführt. Für weitere von der BG geprüfte, aber nicht zertifizierte Produkte sind über den Hersteller entsprechende aktuelle Eignungsbestätigungen der VBG anzufordern. Bei der Auswahl der Produkte, sind sofern verfügbar komplette Systeme, wie z.b. biometrisch angesteuerte Personenvereinzelungsschleusen mit Schalterelement/Kassenschalter, einbruchhem mende Fenster- und Türelemente (vgl. VdS 2333) oder für eine EMA-Überwachung ausgerüstete Wertbehältnisse oder Wertbehältnissysteme einzusetzen, um Kompatibilitätsprobleme sicher auszuschließen. VdS-anerkannte Produkte sowie VdS-anerkannte Errichterfirmen sind unter aufgeführt. Produkte sowie Hersteller von Produkten mit durchschusshemmender Wirkung können dem Beschusskatalog des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg (Anschrift siehe Anhang M) entnommen werden. 2 Risiken 2.1 Allgemeines Der Grad der Gefährdung von Geldinstituten ist durch eine Vielzahl von Faktoren be dingt, die je nach Lage, Größe und Konzeption des jeweiligen Geldinstitutes von Fall zu Fall durchaus unterschiedlich sein können. Eine nähere Betrachtung zeigt jedoch, dass es für nahezu alle Geldinstitute gleiche Grundrisi ken gibt. 7

8 Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen VdS 2472 : (02) Im Bereich der Einbruchdiebstahlkriminalität sind dies z.b.: J J J J Einbrüche mit dem Ziel, vorhandene Wertbehältnisse zu öffnen und/oder komplett zu entwenden, um an institutseigene Werte und an die in Verwahrung genommenen Kundenwerte, z.b. in Mietfachanlagen (Kundenschließfächern), zu gelangen Beschädigung oder Zerstörung von Selbstbedienungs-Geräten (SB-Geräten) als Folge von Einbruchdiebstahlversuchen Einbrüche, um sonstige Sachen (z.b. EDV- Einrichtungen, Laptops, Flachbildschirme, Beamer, Büromaschinen, Schrank inhalte) aus Geldinstituten zu entwenden Vandalismusschäden nach einem Einbruch zur Spurenbeseitigung, aus Verärgerung, Böswilligkeit usw. Im Bereich der Raubkriminalität sind z.b. folgende Zielschwerpunkte der Täter zu nennen: J J J J J Überfälle während der Geschäftszeit - im öffentlich zugänglichen Bereich auf gesicherte Bargeldbestände - auf Hintergrundbestände Überfälle außerhalb der Geschäftszeit mit Angriff auf - griffbereite Bargeldbestände (z.b. während der Geldver- und Entsorgung) - Hintergrundbestände Abfangen von Mitarbeitern des Geldinstitutes beim Betreten oder Verlassen der Geschäftsräume zu Geschäftsbeginn/-ende oder zur Mittagspause mit dem Ziel des Angriffs auf Hintergrund bestände Einschleichen während oder Einbrechen außerhalb der Geschäftzeit des Geldinstitutes in dessen Räumlichkeiten mit dem Ziel des Angriffs auf Hintergrundbe stände Beraubung auf Transportwegen bei internen und externen Geldtransporten durch Mitarbeiter des Geldinstitutes mit dem Ziel, an die transportierten Werte zu gelangen Kundenberaubung J J J im Zusammenhang mit Raubüberfällen in den Geschäftsräumen des Geldinstitutes an Autoschaltern von Geldinstituten bei Nutzung von SB-Geräten (z.b. Geldautomaten, Depositsystemen, Tag-/Nacht-/Tresoranlagen, 24 h-selbstbedienungs-mietfachanlagen im Außenbereich und/oder im Foyer unterscheiden zwischen dem typischen Raubüberfall (Überfall während der Geschäftszeit) und dem atypischen Raubüberfall (z.b. Einbrechen in die Geschäftsräume außerhalb der Geschäftszeit und Abfangen der Mitarbeiter). Neben den vorgenannten Tätervorgehensweisen ist auch auf Vorbereitungshandlungen (z.b. Sabotage) mit dem Ziel eines späteren Angriffes zu achten. Die bauliche Gestaltung von Banken, Sparkassen und sonstigen Zahlstellen hat darüber hinaus, sofern nicht im Einzelnen anders beschrieben, den Anforderungen an die Sicherungsklasse Gewerbe 2 (SG 2) der Sicherungsrichtlinien für Geschäfte und Betriebe, VdS 2333, zu entsprechen. Die Verantwortung für die Risikobewertung und Umsetzung entsprechender Maßnahmen liegt beim Unternehmer. Nähere Anforderungen können sich aus KonTraG, Basel II, KWG 25a, Versicherungsbedingungen, ArbSchG und den einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften ergeben. Bild 2-1: BGV-C9, Deckblatt Eine der Kernaussagen fi ndet sich z.b. für den Raubüberfall in der Berufsgenos senschaft lichen Vorschrift BGV/GUV C9 (Unfallver hütungsvorschrift Kassen ). Bei der Umsetzung von Schutzmaßahmen gegen Überfälle ist je nach Tätervorgehensweise zu 8

9 VdS 2472 : (02) Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen UVV Kassen 3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betriebsstätten mit Bargeldverkehr von Kreditinstituten und Geldwechselinstituten entsprechend den Bestimmungen der UVV Kassen beschaffen sind. BGI/GUV-I 819-I Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der UVV Kassen in Verbindung mit 5 und 6 ArbSchG Der Unternehmer hat bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung entsprechend ArbSchG die besonderen Gefährdungen, die aus dem Umgang mit Bargeld für die Mitarbeiter entstehen, zu berücksichtigen. Nach einem Überfall ist eine erneute Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Nach 21 BGV A1 und der dazu geltenden Regel BGR A1 hat der Unternehmer Vorkehrungen zu treffen, dass alle Mitarbeiter, die einer unmittelbar erheblichen Gefahr, z.b. durch Raubüberfälle, ggf. mit Geiselnahme ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder der Sicherheit anderer Personen müssen Mitarbeiter die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Mitarbeiter und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. 2.2 Folgen eines Angriffes für Geldinstitute Nach Angriffen auf Geldinstitute drohen als Folgen nicht nur materielle Verluste, sondern auch immaterielle Schäden. Nach einem erfolgten Einbruch oder Überfall werden mit hoher Wahrscheinlichkeit gravierende Vertrauensverluste und ein erheblicher Imageverlust eintreten, insbesondere dann, wenn Kundenwerte aus Mietfächern abhanden kommen. Gedacht werden muss auch an längere Betriebsunterbrechungen des Geldinstitutes nach einem Einbruch bzw. Überfall, die den Geschäftsverkehr zum Erliegen bringen. Besonders kritisch sind Angriffe auf Mitarbeiter und Kunden mit einer Gefährdung von Leib und Leben. Auch unbeteiligte Dritte (z.b. Passanten, Mitarbeiter externer Dienstleister) können in Gefahr geraten. Zudem können Ausfälle von Mitarbeitern infolge psychischer und/oder physischer Schäden für ein Geldinstitut große wirtschaftliche Folgen haben. 2.3 Grundsatzüberlegungen für ein Gesamtkonzept Die Planung und Durchführung von Sicherungsmaßnahmen in Geldinstituten erfordert besondere Sorgfalt und Erfahrung, da Täter in Geldinstituten hohe Bestände an Bargeld und bargeldgleichen Werten vermuten. Nicht zuletzt aufgrund möglicher Imageverluste ist es im Interesse des Geldinstitu tes zweckmäßig, be kannte Sicherungstechniken nicht nur aneinander zu reihen, sondern die Sicherheit intensiv und methodisch zu planen, um so eine optimale Schutzwirkung zu erzielen. Insbesondere gilt dies für den Personenschutz, da bei rechtsbrecherischen Akten fast immer Menschenleben von Kunden, von unbeteiligten Dritten sowie von Mitar bei tern in Gefahr geraten. In Geldinstituten und beim Transport von Bargeld und bargeldähnlichen Werten ist daher die optimale, auf den individuellen Gefährdungsgrad abge stimmte und aus der jeweiligen Risiko analyse/ Gefähr dungsbeurteilung zu entwickelnde Gesamtkonzeption für den Einsatz wirksamer Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen sowie Meldesysteme festzulegen. Das Schutzziel muss sein, sowohl den Anreiz zu Angriffen auf Mitarbeiter, Kunden und Sachwerte nachhaltig zu verringern, als auch die bank- und kundeneigenen Werte zu sichern und mögliche Angriffe und Bedrohungen von vorne herein abzuwehren, sowie die Möglichkeit zu schaffen, auf tatsächliche Bedrohungen/Schäden durch vereinbarte Interventionsmaßnahmen angemessen zu reagieren. Der Grad der zu erzielenden Sicherheit ist abhängig von der systematischen Analyse der individuellen Risikolage der Betriebsstelle dem abgestimmten Einsatz baulicher Maßnahmen und mechanischer, elektronischer, optischer und sonstiger Sicherungs- und Überwachungs einrichtungen im Rahmen eines integralen Sicherungskonzeptes und 9

10 Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen VdS 2472 : (02) Bild 2-2: Integrales Sicherungskonzept der Überlagerung aller technischer Einrichtungen mit klaren organisatorischen Anweisungen/Unter wei sungen und Maß nahmen, die regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit, Wirk samkeit und Beachtung überprüft werden müssen. Nur durch eine sinnvoll abgestimmte Gesamtprävention kann die erforderliche Sicherheit erreicht werden, die das Risiko kalkulierbar und versicherbar macht und gleichzeitig dazu beiträgt, den Anreiz zu Überfällen nachhaltig zu verringern. Keine der in Bild 2 2 dargestellten Maß nah men oder Vorkehrungen kann für sich alleine gesehen einen ausreichenden Schutz bewirken. Bei einer wirksamen Schaden ver hütung müssen bauliche Maßnahmen, mechanische Sicherungen, elektroni sche/op tische Überwa chung und orga nisatorische Maßnahmen einschließlich festgelegter Verhaltensweisen vor Ort tätiger Mitarbeiter sowie vereinbarte Interventionsregelungen ineinandergreifen. Hinweis: Verhaltensregeln können der BGI/GUV-I Betrieb entnommen werden. Jede Geschäftsstelle mit Bargeldverkehr ist einer systematischen Untersuchung zu unterziehen, die hinsichtlich aller einzelnen Komponenten und Faktoren aufzeigt, wo Gefährdungen gegenüber den derzeit möglichen bzw. erforderlichen Schutzkonzepten unberücksichtigt bleiben (Beurteilung der Gefährdungen). Grundlage für die Auswahl des geeigneten Schutzkonzeptes und der zu treffenden erforderlichen Maßnahmen ist die für die Geschäftsstelle durchzuführende und zu aktualisierende Wertflussanalyse. Dieser können dann konkrete Hinweise zum notwendigen Umgang mit Banknoten entnommen werden. Mit dieser dokumentierten Entscheidungsgrundlage kann dann die Auswahl des Kassensicherungskonzeptes einschließlich der notwendigen ergänzenden Sicherungskomponenten erfolgen, welche den Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert und einen reibungslosen Geschäftsbetrieb ermöglicht. 2.4 Standortanalyse Zunächst ist die Standortfrage des Geldinstitutes unter Berücksichtigung der Umfeldfaktoren wie z.b. Lage des Objektes Zugänglichkeit Größe der Ortschaft eventuelle Mehrherrigkeit innerhalb eines Komplexes Infrastruktur und verkehrstechnische Anbindung zu bewerten. Die Auswertung der Standortanalyse ist bei der Festlegung der Schutzziele, der Sicherungs- und Interventionsmaßnahmen zu berücksichtigen. 10

11 VdS 2472 : (02) Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen 2.5 Bereichszuordnung Alle Bereiche eines Geldinstitutes sind, abgestuft nach Gefährdungsgrad und Zutrittsmöglichkeit, einem der Bereiche 0 bis 5 zugeordnet. Für jeden dieser Bereiche sind unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gefährdungsgrades, individuelle und angemessene Sicherungsmaßnahmen zu treffen Bereich 0 (Außenbereich) Der Bereich 0 ist sowohl während als auch außerhalb der Geschäftzeiten für jedermann zugänglich. Dem Bereich 0 sind z.b. das Grundstück die Außenseiten des Gebäudes die Ein- / Ausfahrt der Tiefgarage der Außen parkplatz der Briefkasten und bei vorhanden Outdoor-Installationen von Geldautomaten, Tag-/Nachtresoren oder Depositanlagen, Schleusenwertschutzschränken der zugehörige Selbstbedienungs-Bereich (SB-Bereich) dieser Automaten zuzuordnen Bereich 1 (Kundenbereich, Eingang Foyer/SB-Bereich) Der Bereich 1 ist während der Geschäftszeiten jedermann zugänglich. Außerhalb der Geschäftszeiten sollte der Zugang zu diesem Bereich durch Kartenleser kontrolliert werden. Geldinstitute stellen ihre Dienstleistungen zunehmend auch außerhalb der normalen Öffnungszeiten zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen (u.a. auch als Schutz gegen Vandalismus) können die direkt vom Kunden bedienten Einrichtungen in einer SB-Zone in einem speziellen Foyer angeordnet sein. Dieses Foyer kann mit der Kundeneingangstür zur Kassenhalle kombiniert oder als separat zugänglicher Bereich ausgeführt werden. Dem Bereich 1 sind z.b. die Kundenbedienfronten von - Geldautomaten (Outdoor-Installationen aus ge nommen) - Ladeterminals für Geldkarten - Kontoauszugsdruckern - Kurierfächern - Übergabedepots - Schleusen-Wertschutzschränken - 24 h-sb-mietfachanlagen Informationsbereich (Info-Bereich, z.b. Druckstückauslagen) zuzuordnen Bereich 2 (Kundenbereich, allgemein Kundenhalle): Der Bereich 2 ist während der Geschäftszeiten jedermann zugänglich und außerhalb der Geschäftszeiten verschlossen. Die Kundenhalle, häufig auch Kassenhalle genannt, ist das Zentrum der Geschäftsaktivitäten des Geldinstitutes in Hinblick auf seine Kunden Bereich 0 (Außenbereich) Der Bereich 0 ist sowohl während als auch außerhalb der Geschäftzeiten für jedermann zugänglich. Dem Bereich 0 sind z.b. das Grundstück 11

12 Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen VdS 2472 : (02) War die Kundenhalle in der Vergangenheit nur der Warteraum vor der eigentlichen Kasse, wird sie heute für Beratungstätigkeiten sowie für eine Vielzahl weiterer Aktivitäten genutzt. Das Angebot innerhalb der Kundenhalle wird neben der Aufstellung von SB-Geräten (die zusätzlich zu den Geräten im SB-Bereich installiert sein können) um personell besetzte Funktionszonen er gänzt. Dem Bereich 2 sind z.b. Ein-/Auszahlungs- und Service-Zonen Beratungszonen Ausstellungen Anmeldung und Informationsschalter für bankinterne Bereiche zuzuordnen Bereich 3 (Verbundpartner-, Dienstleister-, Tagungs- und Sitzungsräume) Der Bereich 3 kann sowohl während als auch außerhalb der Geschäftszeiten des Geldinstitutes für jedermann zugänglich sein. Räumlichkeiten von Geldinstituten können üblicherweise zum Teil auch von anderen Unternehmen genutzt werden. Der Zugang zu diesem Bereich ist von Seiten des Geldinstitutes im Normalfall nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbar. Neben den dem ei gentlichen Bank-/Sparkassengeschäft dienenden Bereichen werden insbesondere bei aktuellen Neu- und Umbauten ver mehrt Räumlichkeiten für Drittanbieter vorgesehen. Diese Drittanbieter und das Geldinstitut nutzten in Teilen dieselben Gebäudestrukturen. Dem Bereich 3 sind z.b. Räumlichkeiten für Fremddienstleister wie - Bausparkassen - Immobilienbüros - Versicherungen - Kurierdienste - Energieversorger oder Tagungs- und Sitzungsräume, sofern nicht ausschließlich vom Geldinstitut genutzt zuzuordnen. Hinweis: Bereits in einem sehr frühen Stadium der Planung sollte darauf geach tet werden, den Bereich 3 mit allen notwendigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie Sanitärbereichen auszustatten. Es ist eine klare bauliche und sicherungstechnische Abtrennung zu den übrigen Geschäftsräumen des Geld institutes außerhalb der Geschäftszeiten des Geldinstitutes sicher zustellen Bereich 4 (Interner Bereich) Der Bereich 4 ist der Allgemeinheit nicht unkontrolliert zugänglich. Dies gilt sowohl außerhalb als auch während der Geschäftszeiten des Geldinstitutes. Dem Bereich 4 sind die internen Räumlichkeiten des Geldinstitutes, wie z.b. Vorstand, Geschäftsleitung Kreditabteilung Wertpapierabteilung Poststelle ohne Wertsendungen Verwaltung Organisation sowie Sozialräume (Toiletten, Küche, Garderobe, Kasino) sowie die sonstigen interne Bereiche, ausgenommen Bereich 5 zuzuordnen Bereich 5 (Sicherheitsbereich) Der Zugang zu Bereich 5 ist nur besonders legitimierten Personen möglich. Diesem Bereich sind Wertschutzschränke und -räume für den Eigenbedarf des Geldinstitutes Räume, in denen Wertschutzschränke aufgestellt sind Wertschutzräume und Wertschutzschränke mit Kundenmietfächern Depositsysteme, Tag-/Nacht-/Tresoranlage (ausgenommen Einwurfvorrichtung) SB-Automaten, einschließlich deren Ver-/ Ent sorgungsräume (ausgenommen die Kundenbe dien fronten der Automaten) Kasse, Hauptkasse Geldzählraum Geldschleuse (Werttransportschleuse) Poststelle Wertsendungen Kreditarchiv Wertpapierstelle EDV/Haustechnik sowie Technikraum für EMA/ÜMA/Video und sonstige Sicherungs- / Überwachungstechnik zuzuordnen. 12

13 VdS 2472 : (02) Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen 3 Anforderungen Die Gliederung der Bereiche 0 bis 5 wird in Tabelle 3-1 in eine Sicherungsmatrix überführt, um Schutzziele zu ermitteln und die erforderli chen bzw. vorzu0nehmenden Sicherungs maßnahmen festzulegen. Die Matrix bietet einen Überblick, in welchen Bereichen welche Risiken vorhanden und welche Arten von Sicherungsmaßnahmen umzusetzen sind. Hinweis: Die Verantwortung für die Festlegung der umzusetzenden Maßnahmen liegt nach den vorliegenden Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beim Unternehmer des Geldinstitutes, da dieser hierfür die Verantwortung und Haftung trägt. Die Versicherer, die Polizei und die gesetzlichen Unfallversicherungsträger können hier beratend tätig werden. Die konkreten umzusetzenden Maßnahmen sind im Folgenden näher beschrieben. Sie sind auf den Einzelfall abzustimmen. Für die in Abschnitt 2.5ff beschriebenen Bereiche 0 bis 5 ergeben sich die nachfolgenden detaillierten Anforderungen an Einzelobjekte und -bauteile. Bei Auflistungen ist zu berücksichtigen, dass alle aufgeführten An forderungen erfüllt werden müssen, sofern sie nicht ausdrücklich als Empfehlung ausgewiesen sind. Für alle durchgeführten Maßnahmen gilt, dass die Einhaltung der Vorgaben regelmäßig in jedem Fall aber nach einem erfolgten oder versuchten Einbruch/Überfall überprüft werden müssen. Weiterhin sind die technischen Maßnahmen, z.b. durch eine regelmäßige Instandhaltung (Inspektion, Wartung), betriebsbereit und funktionsfähig zu halten. 3.1 Bereich 0 (Außenbereich) Es ist erforderlich, Sicherungsmaßnahmen für Geldinstitute bereits außerhalb der eigentlichen Räumlichkeiten umzusetzen. Es gelten folgende Anforderungen/Empfehlungen: Die Zufahrt von Parkplätzen und in besonderem Maße von Tiefgaragen darf nur für einen berechtigten Personenkreis nutzbar sein (dies kann z.b. durch den Einsatz von Schranken oder Toren mit entsprechender Zufahrtsregelung erreicht werden). Bereich Hauptrisiko Notwendige Sicherungsmaßnahmen 0 (Außenbereich) 1 (Foyer) 2 (Kundenhalle) 3 (Verbundpartner-, Dienstleister-, Tagungsund Sitzungsräume) 4 (Interner Bereich) 5 (Sicherheitsbereich) Optisch Video/ Ausleuchtung Überfall, Vandalismus Überfall, Vandalismus Einbruchdiebstahl, Überfall, Vanda lismus Einbruch, Vandalismus Einbruch, Überfall, Vanda lismus Einbruch, Überfall, Vanda lismus x Sicherungsmaßnahmen erforderlich (x) Sicherungsmaßnahmen empfohlen - Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich Tabelle 3-1: Sicherungsmatrix Baulich/ mechanisch Elektronisch EMA Elektronisch ÜMA Zutritts - kon trolle x - - x (x) x - - x x x x x x (x) x (x) - - (x) x x x x x x x x x x 13

14 Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen VdS 2472 : (02) Parkplätze, Zugangs- und sonstige Verkehrswege, insbesondere Zugangswege zu Automaten, Einwurfvorrichtungen und anderen kundenbedienten Einrichtungen, müssen so gestaltet sein, dass sich Kunden auf dem Weg zu dieser Zone sicher fühlen können. Diese Wege sind - übersichtlich zu gestalten und - ausreichend auszuleuchten. Der Einsatz einer Videoüberwachungsanlage (vgl. VdS 2366 Videoüberwachungsanlagen, Planung und Einbau) ist sinnvoll. Erforderliche Wert-Briefkästen oder andere Einwurfvorrichtungen müssen: stabil ausgeführt und verschließbar sein, mit einer Rückholsperre, die eine Entnahme von Gütern wirksam unterbindet, ausgestattet sein, stabil ins Mauerwerk (feste Bauweise) eingelassen sein. Um Spreng stoffangriffe nicht zu begünstigen, dürfen sie nicht in Wände zum Bereich 5 eingelassen werden. Hinweis: Die Kundenbedienfronten von SB-Geräten sollten, wenn möglich, nicht in die Außenwände des Gebäudes mit direktem Zugang vom Bürgersteig, sondern in einem speziellen Foyer, einer sog. SB-Zone, vgl. Abschnitt 3.2, angeordnet werden. 3.2 Bereich 1 (Kundenbereich, Eingang Foyer/SB-Zone) Aus Sicherheitsgründen (u.a. auch als Schutz gegen Vandalismus) sollten die direkt vom Kunden bedienten Einrichtungen in der SB-Zone außerhalb der Geschäftszeiten nur Berechtigten zugänglich sein, hierfür wird der Einsatz einer Zutrittskontrollanlage der Klasse A empfohlen. Die Legitimation kann z.b. mit der Bankkarte erfolgen Foyer und SB-Bereich Für das gesamte Foyer ist erforderlich: Die SB-Zone einschließlich Zugang muss ausreichend ausgeleuchtet und auch von außen überblickbar sein. Eine Überwachung mit einer Videoüberwachungsanlage (die Ausleuchtung muss den Herstelleranforderungen entsprechen) ein- schließlich Aufzeichnung ist erforderlich. Sie dient der Sicherheit von Benutzern der SB- Geräte, der Nachvollziehbarkeit von Bedienvorgängen und dem Schutz vor Vandalismus. Die Kameras müssen so ausgeführt und installiert sein, dass sie nicht ohne weiteres - abgedeckt - entwendet oder - zerstört werden können. Der erforderliche Schutz gegen Zerstörung bezieht sich auch auf die Verkabelung. Geldautomaten sind so auszurüsten, dass die Videoüberwachung sowohl - den Benutzer als auch - die Geldentnahme im Bild festhält und zusammen mit den Transaktionsdaten Uhrzeit, Datum, Bankleitzahl, Kontonummer sowie Betrag abspeichert (abweichende Regelungen unterschiedlicher Rechenzentren sind zu beachten). Die Systemzeiten der Videoüberwachungsanlage (VÜA) und der Steuerung des Geldautomaten (GAA) müssen korrespondieren. So lassen sich Missverständnisse oder unberechtigte Abhebungen in Zusammenhang mit der Benutzung von Geldautomaten in vielen Fällen nachweisen. Die Tastatur zur Pin-Eingabe darf nicht von der Videoaufzeichnung erfasst werden. Bei der Anordnung der SB-Geräte ist zu berücksichtigen, dass für Benutzer bei der Wahrnehmung der Geldgeschäfte eine ausreichende Diskretion gewährleistet ist Benutzer vor dem Verlassen der SB-Zone die Möglichkeit haben, den Außenbereich ausreichend zu überblicken, um eine eventuelle Gefährdung durch Personen frühzeitig erkennen zu können. Die Ver- und Entsorgung der Automaten soll grundsätzlich von sogenannten Automatenräumen aus erfolgen (vgl. Abschnitt 0), Frontload- KBA und freistehende KBA sind zu vermeiden. Für 24 h-sb-mietfachan lagen gilt zusätzlich: Der Kundenbedienbereich muss innerhalb eines Raumes errichtet werden, der einschließlich des Fußbodens und der Decke - in fester Bauweise zu errichten ist 14

15 VdS 2472 : (02) Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen - über eine einbruchhemmende Zugangstür der Klasse A verfügt - sofern Fenster unvermeidlich sind, sollten diese einbruchhemmend in der Klasse A ausgeführt sein und deren Verglasungen der Klasse EH 02 entsprechen und mit Sichtschutz ausgeführt sein. Der Zugang zur Mietfachanlage muss (um Benutzern eine ausreichende Sicherheit zu bieten) als Zutrittskontrollanlage der Klasse C mit Vereinzelungsschleuse ausgestaltet sein. Die ZKA kann z.b. mit Nutzung der Bankkarte, ggf. in Verbindung mit einem zusätzlichen PIN- Code oder unter Nutzung biometrischer Merkmale) ausgestattet sein. Zusätzlich muss im Kundenbedienbereich die Möglichkeit bestehen, bei technischen Störungen oder Notfällen eine Meldung abzusetzen. Dies kann z.b. über ein amtsberechtigtes Telefon oder eine andere Notrufein richtung geschehen, die auf eine ständig besetzte Stelle aufgeschaltet ist. Der Zugriff auf die Mietfächer ist zu überwachen und lücken los zu dokumentieren (z.b. Daten aus druck/ Speiche rung). Dokumentiert werden müssen u.a. - Frei gabezeitpunkt - Öffnungszeitpunkt - Zeitpunkt des Schließens - Legitimationsdaten - Datum des Zugriffs Hinweis: Bei der Ausführung der Videoüberwachung ist darauf zu achten, dass der In halt geöffneter Mietfächer nicht erkennbar ist. 3.3 Bereich 2 (Kundenbereich allgemein Kundenhalle) Bei der Planung von Kundenhallen ist darauf zu achten, dass die Vielfachnutzung dieses Bereiches nicht zu Konflikten mit den sicherungstechnischen Anforderungen führt. Sind SB-Zone und/oder 24 h-sb-mietfachanlage mit der Kundeneingangstür zur Kassenhalle kombiniert, muss sichergestellt werden, dass über Zugangstüren und Fenster zu bestimmten Zeiten (z.b. während die Kassen, BBA, Zeitverschlussbehältnisse ver- und entsorgt werden) kein Einblick in diesen Bereich möglich ist. Dies kann z.b. durch Sichtblenden, Folien, nicht durchsichtige Gardinen oder Lamellenstores realisiert werden Zugang zur Kundenhalle Es gelten folgende Anforderungen/Empfehlungen an die Kundenhalle: Der öffentliche Zugang zur Kundenhalle darf nur direkt von außen (Bereich 0) oder über die im Eingangsbereich liegende SB-Zone (Bereich 1) möglich sein. Die öffentlich zugänglichen Zugangstüren sind einbruchhemmend auszuführen und müssen der Klasse N entsprechen. Verglasungen in Zugangstüren sind einbruchhemmend in der Klasse EH 01 auszuführen. Auch bewegli che Abtrennun gen aus Glas, wie sie z.b. oft zwischen SB-Zone und Kundenhalle anzutreffen sind, müssen den zuvor genannten Anforderungen an die Verglasung entsprechen. Unter anderem kann je nach Kassensicherungskonzept zeitweise ein Sichtschutz erforderlich sein. Hinweis: Türen werden als öffentlich zugänglich bezeichnet, wenn sie von den Bereichen 0,1 und 4 sowie während der Geschäftszeiten von Bereich 3 aus bedient werden können. Um eine eventuelle Gefährdung durch Personen frühzeitig erkennen zu können muss für die Kunden vor dem Verlassen der Kundenhalle die Möglichkeit bestehen, den Außenbereich ausreichend zu überblicken muss die gesamte Kundenhalle sowie der Zugang ausreichend ausgeleuchtet sein. Hinweis: Bei kleineren Instituten oder Einmannstellen bietet sich der Einsatz einer generellen Zutrittsbe schränkung (mit Steuerung vom gesicherten Arbeitsplatz des Mitarbeiters) auch während der Geschäftszeiten an (vgl. Abschnitt 7.1) Personaleingänge Für Personaleingänge gelten besondere Anforderungen. Sie sollten grundsätzlich nicht in die Kundenhalle, sondern in den internen Bereich des Geldinstitutes (Bereich 4) führen. Ist dies nicht möglich, gilt für diese genauso wie für sonstige, nicht dem Publikumsverkehr dienende Tü ren: Sie müssen nach außen öffnen, selbstschließend und einbruchhemmend gemäß Klasse N ausgeführt sein. 15

16 Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen VdS 2472 : (02) Verglasungen, sofern nicht vermeidbar, müssen der Klasse EH 01 entsprechen. Ein Einblick muss verhindert sein, ein Durchblick von innen nach außen ist zu gewährleisten (z.b. Weitwinkelspion). Eine ausreichende Außenbeleuchtung (z.b. Lichtsteuerung mit Dämmerungsschalter) ist zu gewährleisten. Eine Zutrittskontrollanlage (ZKA) der Klasse B ist gefordert. Die ZKA muss über eine Auslösemöglich keit für Überfallmeldungen/Bedrohungsalarm verfügen. Für die Kommunikation ist eine Gegensprechanlage, ggf. in Verbindung mit einer Videokamera, sinnvoll. Bei der Gestaltung und Anordnung von Personaleingängen ist zu berücksichtigen: Die Türen sind in von der Öffentlichkeit einsehbaren Bereichen anzuordnen. Seiten- und Hintereingänge sowie Mischnutzungen mit Fremdtreppenhäusern sind zu vermeiden. Erfolgt der Personaleingang durch das Foyer, sind die Personalzugangstüren und der Kundenzugang baulich zu trennen. Ist dies baulich nicht zu realisieren z.b. bei Umbau kann über eine elektronische Steuerung die SB-Eingangstür der Foyerzone außerhalb der Geschäftszeit zum Betreten oder zum Verlassen von Mitarbeiter fernbetätigt für kurze Zeit gesperrt bzw. wieder freigegeben werden. Es ist darauf zu achten, dass sich während dieser Zeit keine Person im Foyer aufhält. Zugänge von den Bereichen 4 und 5 aus müssen so ausführt sein, dass vor dem Betreten des Berei ches 2 unbemerkt ein Einblick in diesen möglich ist (z.b. mittels Weitwinkel spion). Für alle Ein- und Ausgangstüren eines Geldinstitutes gilt: Die Türen sollten im Innenbereich des Geldinstitutes aus Gründen der Erfas sung des Fluchtweges und der Demaskierung von Tätern mit Videoüberwachung (Farbe) ein schließ lich digitaler Aufzeichnung (Ringspeicher, vgl. Abschnitt 6) ausgestattet werden. Für die Videoüberwachung ist eine ausreichende Beleuchtung gemäß Herstelleranforderung sicherzustellen, die von außerhalb des Geldinstitutes nicht schaltbar sein darf. Inwieweit bei einer ungünstigen Lage der Außentür und einem vorliegenden er höhten Sicherheitsrisiko die Installation von Überwachungskameras auch außerhalb des Ge- bäudes sinnvoll ist, muss im Einzelfall (unter Beachtung des Datenschutzes) entschieden werden. Alle Außentüren sollten durch eine Einbruchmeldeanlage (EMA, vgl. Abschnitt 5) überwacht werden. Die EMA muss - der Klasse B-SG 2 entsprechen - die Türen auf Öffnen und Verschluss überwachen. Die Schalteinrichtung der EMA ist an einer Personaleingangstür anzuordnen und muss die Möglichkeit bieten, einen Überfallalarm/ Bedrohungsalarm auszulösen Fenster Für Fenster im Keller- und Erdgeschoss- sowie im Obergeschossbereich, die ohne be sondere Schwierigkeiten, z.b. über Anbauten, Vordächer, Feuer leitern usw., erreichbar sind, gilt: Fenster sind einbruchhemmend in der Klasse N auszuführen. Die Verglasungen von Fenstern müssen der Klasse EH 01 entsprechen. Eine Überwachung schwer einsehbarer Fenster oder Fenster zu gefährdeten Räumen auf - Öffnen - Verschluss - Durchbruch durch eine Einbruchmeldeanlage wird empfohlen (vgl. Abschnitt 5) Arbeitsplätze mit Bargeldverkehr Alternativ zur traditionellen Kasse werden im so genannten Cash- und Ser vicebereich eines modernen Geldinstitutes die unterschiedlichsten Leistungsangebote angetroffen. Der unmittelbare Umgang mit dem Kunden hat sich weiter entwickelt. Heute werden viele Kundengespräche zunehmend an offen gestalteten Arbeitsplätzen geführt. Um die notwendige Sicherheit für Werte und Personen zu erreichen, kommen für den Bargeldverkehr die im Folgenden genannten Kassensicherungssysteme zum Einsatz. Diese Systeme werden von der VBG in den berufgenossenschaftlichen Informationen und auf CD ROM ausführlich erläutert: Nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung unter Auswertung einer Geldflussanalyse für die Geschäftsstelle wird eine oder eine Kombination der nachstehenden aufgelisteten Lösungen ausgewählt und umgesetzt. 16

17 VdS 2472 : (02) Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen Durchschusshemmende Abtrennungen als Vollabtrennung oder Kassenbox ( 11 UVV Kassen ) Die Arbeitsplätze aller Mitarbeiter bzw. der Kassierer befinden sich bei der durchschusshemmenden Abtrennung im gesicherten Bereich hinter der Verglasung. Kassenbox mit biometrisch überwachter Zugangsschleuse ( 11 und 15 UVV Kassen ) Ergänzend zu den Anforderungen des 11 UVV Kassen dürfen Kassierer bei dieser Kassensicherung durch den Einsatz einer biometrische Personenvereinzelung Beratungen außerhalb der Kassenbox durchführen. Durchschusshemmende Schirme in Verbindung mit durchbruchhemmenden Abtrennungen ( 12 UVV Kassen ) Die Arbeitsplätze der Kassierer befinden sich hinter dem durchschusshemmenden Schirm, die aller anderen Mitarbeitern hinter der durchbruchhemmenden Abtrennung im gesicherten Bereich hinter der Verglasung. Die Anforderungen des 11 UVV Kassen gelten hier analog. J J Kraftbetriebene Sicherungen ( 13 UVV Kassen ) Die Anforderungen des 11 UVV Kassen gelten hier analog. Bei einer Bedrohung des Kassenpersonals wird die durchschusshemmende Abtrennung kraftbetrieben hergestellt. Durchbruchhemmende Abtrennungen als Vollabtrennung oder Kassen box ( 14 UVV Kassen ) Die Arbeitsplätze aller Mitarbeitern bzw. der Kassierer befinden sich bei der durchbruchhemmenden Abtrennung im gesicherten Bereich hinter der Verglasung. Sie dürfen nur ab sechs ständig anwesenden Mitarbeiter mit Blickkontakt betrieben werden. Durchbruchhemmende Abtrennungen in Verbindung mit Behältnissen für zeitlich gestaffelte Betragsfreigabe ( 16 UVV Kassen ) Diese Kassensicherung als Kassenbox oder Vollabtrennung ermöglicht den Kassenbetrieb ab zwei ständig anwesenden Mitarbeitern mit Blickkontakt. Zentrale Geldversorgungseinrichtungen ( 17 UVV Kassen ) Einzahlungen sind von Mitarbeitern über die Zentrale Geldversorgungseinrichtung (Rohrpostanlage) zur Kasse zu schicken. Voraussetzung für den Einsatz der Zentralen Geldversorgungseinrichtungen ist, dass ein Kassierer im bankinternen gesicherten Bereich während der gesamten Geschäftszeiten Auszahlungsanforderungen entgegennehmen kann. J J Beschäftigtenbediente Banknotenautomaten als Standard-BBA-Lösungen ( 18 UVV Kassen ) Zum Betrieb von Geschäftsstellen mit Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten (BBA), sind mindestens 2 ständig anwesende Mitarbeiter mit Blickkontakt erforderlich. Bei BBA- Stellen muss ein Banknotenautomat (reines Auszahlungsgerät oder Recycler) vorhanden sein, der den Mitarbeitern abgezählte Banknoten bis zu bestimmten Betragsgrenzen sofort, darüber hinaus zeitverzögert ohne Mitwirkung der Kunden zur Verfügung stellt. White-Card-Standardlösung ( 18 UVV Kassen ) White-Card Lösungen ermöglichen den Mitarbeitern unter den Bedingungen der Standard- BBA-Lösung eine Auszahlung an Kunden aus einem Kundenbedienten Banknotenautomaten (KBA). Diese White-Cards sind im Zugriff der Mitarbeiter. Bei der Verwendung von White- Cards ordnen die Mitarbeitern diesen einen Auszahlungsbetrag zu und müssen die Karten den Kunden übergeben. Die Kunden erhalten aus dem KBA das Geld. Auszahlungen dürfen pro Bedienerplatz nur in der in BGI/GUV-I festgelegten Höhe unter Beachtung der Sperrzeiten zur Auszahlung kommen. Mitarbeiterbesetzte Geschäftsstellen mit Kundenbedienten Banknotenautomaten KBA-Stelle ( 19 UVV Kassen ) Dies sind Geschäftsstellen mit Mitarbeitern ohne griffbereiten Banknotenbestand. Sie ermöglichen, dass Mitarbeiter auch in Ein-Personenstellen neben Beratungen auch Auszahlungen aus dem KBA vorbereiten können, die die in Selbstbedienung erreichbaren Beträge übersteigen. Dabei ist zu unterscheiden in: Geschäftsstellen mit Mitarbeitern ohne griffbereiten Banknotenbestand Diese Geschäftsstellen setzen zum Betrieb nur eine/n Mitarbeiter/in voraus. Diese Mitarbeiter dürfen keinen Zugriff auf Banknoten haben. Auszahlungen sind nur über einen Kundenbedienten Banknotenautomaten möglich, der dem Kunden abgezähltes Geld zur Verfügung stellt, nachdem er sich mit einer PIN, biometrischer Erkennung oder einer mitgebrachten Kundenkarte legitimiert hat. Einzahlungen sind von Mitarbeitern unverzüglich in einem Depositsystem zu sichern. 17

18 Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen VdS 2472 : (02) Automatenstellen, in denen während der Öffnungszeiten keine Mitarbeiter anwesend sind, die eine Ein- / Auszahlung entgegennehmen oder aktivieren. Bei den ausschließlich mit Kundenbedienten Banknotenautomaten (KBA) betriebenen Stellen muss sich der Kunde an Banknotenautomaten unter Verwendung seiner Kundenkarte und der PIN selbst mit dem gewünschten Bargeld versorgen bzw. Einzahlungen in Einzahlungsautomaten, Tag-/ Nachttresoranlagen oder Depositsystemen vornehmen. Banknotenautomaten mit biometrischen Erkennungssystemen PLUS-Lösung ( 19 UVV Kassen ) Bei diesen Geschäftsstellen dürfen Auszahlungen durch Mitarbeiter allein nicht möglich sein. In Geschäftsstellen mit biometrischer Erkennung sind Automatensysteme installiert, die eine Auszahlung nur dann zulassen, wenn sichergestellt ist, dass - zwei Mitarbeiter im gleichen Raum zur Einleitung einer Auszahlung anwesend sind, oder - ein Mitarbeiter und ein berechtigter Kunde zusammenwirken. Für jede Auszahlung ist eine Nutzung des Systems durch beide Mitarbeiter bzw. Mitarbeiter und Kunde erforderlich. Weitere Hinweise zu Arbeitsplätzen mit Bargeldverkehr können der CD ROM Kassen Sicherungskonzepte nach der BGV C9 mit den berufsgenossen schaftlichen Informationen der VBG entnommen werden. Hinweis: Sind nach Ende oder vor der Öffnungszeit regelmäßig Geldtransporte durch öffentlich zugängliche Bereiche erforderlich (z.b. Ver- bzw. Entsorgung von Bankautomaten und Arbeitsplätzen mit griffbereitem Banknotenbestand), ist dies nicht zulässig, wenn Beratungen mit Betriebsfremden (z.b. Kundenberatung) durchgeführt werden. In dieser Zeit ist es erforderlich, den Zutritt und Einblick in diesen Bereich zu verhindern. 3.4 Bereich 3 (Verbundpartner-/Dienstleister-/Tagungs- und Sitzungsräume) Wenn eine Nutzung von Räumlichkeiten des Geldinstitutes außerhalb der Öffnungszeiten des Geld institutes durch Dritte möglich sein soll, ist ein separater Zugang aus dem Bereich 0 oder 1 erforderlich. ist der Zugang sicherungstechnisch wie die Zugangstür zur Kundenhalle auszuführen Außenfenster sind sicherungstechnisch wie Fenster zur Kundenhalle auszuführen. Während der Geschäftszeiten des Geldinstitutes ist der Zugang von und zu den Bereichen 2 (Kundenhalle) und/oder 4 (Interner Bereich) zuläs sig, nicht jedoch zum Be reich 5 (Sicherheits be reich). Wichtig ist die Regelung der Zuständigkeiten (z.b. Verriegelung der verschiedenen Räumlichkeiten nach Dienstschluss und Scharfschalten der EMA) und Zutrittsberechtigungen zum Bereich 3 bzw. vom Bereich 3 zu anderen Bereichen. Je nach Art des Drittnutzers und dessen Geschäftszeiten kann es z.b. erforderlich sein, dass dieser Bereich mit einer eigenen EMA ausgestattet oder zumindest als eigener Sicherungsbereich der vorhandenen EMA ausgeführt wird. Für den Bereich 3 sollten eigene Sanitärbereiche vorhanden sein. 3.5 Bereich 4 (Interner Bereich) Generell gilt für den Bereich 4, dass er der Allgemeinheit sowohl während als auch außerhalb der Geschäftszeiten nicht unkontrolliert zugänglich sein darf. Die sicherungstechnischen Anforderungen an Türen und Fenstern dieses Bereiches sind analog der Sicherungen der Kundenhalle durchzuführen. Eine Überwachung nicht einsehbarer Fenster oder Fenster zu gefährdeten Räumen durch eine EMA der Klasse B-SG 2 auf - Öffnen - Verschluss - Durch bruch wird empfohlen. Um den Zugang zum internen Bereich bzw. das Verlassen des Bereichs ausreichend sicher zu gestalten, gilt: Einsatz einer Zutrittskontrollanlage der Klasse B ist erforderlich. Vom Bereich 4 aus muss ein Einblick in die Kundenhalle (Bereich 2) möglich sein, bevor diese betreten wird (z.b. Weitwinkelspion). Türen zum Bereich 4 müssen selbstschließend ausgeführt sein. 18

19 VdS 2472 : (02) Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen Damit Gefahrensituationen in der Kundenhalle im internen Bereich rechtzeitig bemerkt werden können, empfiehlt es sich an geeigneten Stellen optische Überfallanzeigen anzuordnen, die jedoch für Täter nicht als solche erkennbar sein dürfen. Es ist zu empfehlen, auch den Zutritt unmittelbar zu den Räumen des Vorstandes, der Geschäftsleitung und deren Sekretariate nur kontrolliert zu ermöglichen. 3.6 Bereich 5 (Sicherheitsbereich) Der Zugang zum Sicherheitsbereich darf nur legitimierten Personen ge stattet sein. Alle Räume des Sicherheitsbereiches müssen in fester Bauweise errichtet sein. Alle Zugangstüren zum Sicherheitsbereich müssen einbruchhemmend (VdS-Klasse A) ausgeführt sein sofern Verglasungen vorhanden sind, über Verglasungen der Klasse EH 02 verfügen - wenn der Einblick in einen Geld oder Werte verarbeitenden Bereich möglich ist, mit einem Sichtschutz (z.b. Jalousie) ausgestattet sein. - selbstschließend und nur zur Angriffseite hin öffnend ausgeführt sein. Abweichend davon ist ein Einblick zulässig, wenn die Türen durchschuss hem mend gemäß Klasse BR3-NS/EH 2 ausgeführt sind. Der Zugang zum Sicherheitsbereich darf grundsätzlich nur über eine Zutrittskontrollanlage (ZKA) der Klasse B möglich sein, die über die Möglichkeit der Überfallmeldung verfügen sollte sich, falls eine ZKA nicht realisierbar ist, nur nach entsprechender Autorisierung (z.b. Verwendung von Schlüsseln) öffnen lassen grundsätzlich nur von Bereich 2 (Kundenhalle) oder Bereich 4 (Interner Bereich) möglich sein, bei Externver-/entsorgung auch über Bereich 0 oder 1. Die internen Verkehrswege im Sicherheitsbereich sind kurz und räumlich geschlos sen zu gestalten. Vor dem Verlassen des Sicherheitsbereichs muss es an allen Türen möglich sein den Außenbereich der Tür zu überblicken (z.b. Weitwinkelspion, Videoüberwachung). Fenster in den Außenwänden des Sicherheitsbereichs müssen einbruchhemmend (VdS-Klasse A, Verglasung der Klasse EH 02) ausgeführt sein wenn der Blick auf einen Geld oder Werte verarbeitenden Bereich möglich ist, mit einem Sicht schutz (z.b. Jalousie) ausgestattet sein. Abweichend davon ist ein Einblick zulässig, wenn die Fenster durchschuss hem mend gemäß Klasse BR3-NS/EH 2 ausgeführt sind Wertbehältnisse Wertbehältnisse sollen sich im Sicherheitsbereich befinden. Weiterhin sind die Ver- und Entsorgungsbereiche der Geldautomaten diesem Bereich zuzurechnen. Um den Einsatz von Einbruchwerkzeug (Diamantkronenbohrer) zu erschweren, sollten im Bereich der Wertbehältnisse keine Wasserversorgungseinrichtung und keine Drehstromanschlüsse (Starkstromanschlüsse) verfügbar sein. Bei der Anordnung der Wertschutzräume ist zu berücksichtigen: Die Räume sollen nicht an der Gebäudeaußenwand liegen oder an bankinterne Fremdbereiche angrenzen. Eine Trennung der Räume einschließlich der Zugänge und Verkehrswege, die für bankinterne Zwecke und solche, in denen eine Mietfachanlage für Kunden betrieben wird, ist vorzusehen. Räume zur Aufstellung von Wertschutzschränken sind in fester Bauweise zu errichten. Zugangstüren zu diesen Räumen müssen 19

20 Sicherungsrichtlinien für Banken, Sparkassen und sonstige Zahlstellen VdS 2472 : (02) einbruchhemmend (VdS-Klasse A) ausgeführt sein sollten über keine Verglasungen verfügen müssen selbstschließend ausgeführt sein dürfen an der Außenseite keinen Türdrücker aufweisen sollten sich zur Angriffseite hin öffnen. Wertschutzschränke für Mietfächer sollten in separaten Räumen untergebracht werden. Der Zugang zu diesen Räumen sollte grundsätzlich nur über eine Zutrittskontrollanlage (ZKA) der Klasse B mit Überfall auswertung möglich sein darf sich, falls eine ZKA nicht realisierbar ist, nur nach entsprechender Autorisierung (z.b. Ver wendung von Schlüsseln) öffnen lassen. Vor dem Verlassen dieser Räume muss es möglich sein, den Außenbereich vor der Tür zu überblicken (z.b. Weitwinkelspion, Videoüberwachung). Fenster in diesen Räumen sind nicht zulässig. Wertschutzschränke müssen ausreichend verankert werden (vgl. Abschnitt 3.6.2). Alle Wertbehältnisse müssen durch eine Einbruchmeldeanlage Klasse C-SG 5 überwacht werden (vgl. Abschnitt 5.2) sollten mit einem Zeitverschlusssystem ausgestaltet sein. Der Zeitverschluss dient als Erschwernis im Falle eines Überfalls, er muss zusätzlich zu den eigentlichen Verschlussein richtungen wirksam sein darf den Zugang zu den Werten ausschließlich zu bestimmten, voreingestellten Zeiten (und nach einer entsprechenden Zeitverzögerung) ermöglichen. Ergänzend gilt: In gefährdeten Bereichen ist eine Videoüberwachung mit Auf zeich nung und Monitor, vgl. Abschnitt 6, erforderlich (z.b. am Mietfächer- Verwaltungs platz). Versehentlich eingeschlossene Personen in Wertschutzräumen müssen die Möglichkeit haben, einen Notruf an eine ständig besetzte Stelle absetzen zu können; die Überfallmeldeanlage darf hierzu nicht vorgesehen werden. Banknotenbestände in Wertschutzschränken dürfen von öffentlich zugänglichen Bereichen nicht einsehbar sein. Hinweis: Sollen Wertschutzräume neu gebaut bzw. Wertschutzschränke neu angeschafft werden, sollte im Vorfeld unbedingt eine Abstimmung mit dem Versicherer bezüglich der Widerstandsgrade der Wertbehältnisse erfolgen Verankerung von Wertbehältnissen Wertbehältnisse unter 1000 kg Eigenmasse, sowie sämtliche Wertbehältnisse in Geldautomaten und für Depositsysteme müssen am Einsatzort gemäß Montageanleitung des Herstellers (siehe VdS-Richtlinien und nähere Angaben im VdS-Zertifikat über die Anerkennung) verankert werden. Diese Behältnisse sind gegen Ver schieben Kippen Abtransport usw. zu sichern. Diese Behältnisse sollten ausschließlich über vom Boden aus in das Behältnis eingeführte Zuleitungen (z.b. Verka belung der EMA, Steuerleitungen) verfügen über einen Abreißmelder verfügen, der bereits den Versuch eines Abtransport des Wertbehält nisses frühzeitig über die EMA (Klasse C, SG 5) meldet. Hinweis: Sowohl die Montageöffnungen des Wertbehältnisses als auch die eigentlichen Montageanker müssen Ihre Eignung im Rahmen der VdS-Anerkennung nachweisen. Die korrekte und auf den individuellen Untergrund angepasste Auswahl der Verankerung ist nach Anweisung des Herstellers vorzunehmen. Siehe auch Merkblatt Befestigung von Wertschutzschränken, VdS Geldautomaten dürfen auf Sockel gestellt werden, für die beim Einsatz mit dem jeweiligen Automatentyp die VdS-Anerkennung nachgewiesen ist (z.b. um aufgrund der geringen Automatengröße eine bessere Erreichbar keit/bedien barkeit zu erlangen); Vorga ben zur Montage des Automaten auf dem Sockel sowie des Sockels am Boden sind der Montageanleitung des Herstellers (siehe auch VdS-Zertifikat über die Anerkennung 20

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