Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz VerdStatG)

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1 Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten (Verdienststatistikgesetz VerdStatG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291) 1 Zwecke der Verdienststatistik, Anordnung als Bundesstatistik Für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und Arbeitskosten durchgeführt. 2 Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten (1) Die Statistik umfasst die Erhebung 1. der Arbeitsverdienste ( 3), 2. der Struktur der Arbeitsverdienste ( 4), 3. der Struktur der Arbeitskosten ( 5). Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. (2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 1. Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten); 2. räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten). 1 3 Erhebung der Arbeitsverdienste (1) Die Erhebung erfasst vierteljährlich, beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2007, bei höchstens Erhebungseinheiten folgende Erhebungsmerkmale: 1. Wirtschaftszweig, 3. Zahl der Beschäftigten, 4. Zahl der Arbeitsstunden, 5. Summe der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen. Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Vierteljahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Vierteljahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 werden untergliedert nach dem Geschlecht der Beschäftigten, nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie nach Leistungsgruppen erfasst. (3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur 1 ÄNDERUNGEN Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) hat die Vorschrift umfassend geändert. Die Vorschrift lautete: Die Statistik umfasst die Erhebung 1. der Arbeitsverdienste ( 3), 2. der Struktur der Arbeitsverdienste ( 4), 3. der Struktur der Arbeitskosten ( 5), 4. der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft ( 6). Dir Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. Die Erhebungseinheiten sind Betriebe und Unternehmen Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nr. 4 in Abs. 1 Satz 1 aufgehoben. Nr. 4 lautete: 4. der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft ( 6). Verdienststatistikgesetz (VerdStatG) (Stand: ) 1

2 Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von 1. Abschnitt A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 2. Abschnitt O Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 3. Abschnitt T Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt 4. Abschnitt U Exterritoriale Organisationen und Körperschaften. 2 4 Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste (1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006, bei höchstens Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige nach 3 Absatz 3 ohne die Ausnahme der Nummer 1 folgende Erhebungsmerkmale: 1. Wirtschaftszweig, 3. Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Gesamteinheit, 4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand, bei Teileinheiten der Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an der jeweiligen Gesamteinheit, 5. übliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten, 6. mindestens für die Anzahl der Beschäftigten, die das mathematisch-statistische Auswahlverfahren des zuständigen statistischen Amts des Landes bestimmt, wahlweise für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten jeweils a) Geschlecht, b) Geburtsjahr, c) Monat des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten der Monat des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit, d) ausgeübter Beruf, e) höchster Bildungsabschluss, f) Vergütungs- oder Leistungsgruppe, g) Art des Beschäftigungsverhältnisses, h) vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, i) Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden, j) Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, k) Bruttojahresverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, sowie die Zahl der Wochen, auf die sich der Bruttojahresverdienst bezieht, l) Zahl der jährlich zu beanspruchenden bezahlten Urlaubstage, m) angewandte Vergütungsvereinbarung, 7. Zahl der Beschäftigten. 2 ÄNDERUNGEN Artikel 10 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) hat Abs. 1 umfassend geändert. Abs. 1 lautete: (1) Die Erhebung erfasst vierteljährlich, beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2007, bei höchstens Erhebungseinheiten folgende Erhebungsmerkmale: 1. Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört, 3. Zahl der Beschäftigten des Betriebs, 4. Zahl der Arbeitsstunden, 5. Summe der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen. Artikel 10 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: (3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei und Fischzucht, der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung sowie der privaten Haushalte. Verdienststatistikgesetz (VerdStatG) (Stand: ) 2

3 Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 6 Buchstabe a bis h und m werden nach dem Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermonats des jeweiligen Jahres erfasst. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe i und j sowie Nr. 7 werden derart erfasst, dass sie für den gesamten repräsentativen Kalendermonat kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe k und l werden derart erfasst, dass sie für das gesamte Kalenderjahr kennzeichnend sind. 3 5 Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens Erhebungseinheiten nach 2 Abs. 2 Nr. 1 der Wirtschaftszweige nach 3 Abs. 3 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten folgende Erhebungsmerkmale: 1. Land, 2. Wirtschaftszweig, 3. Zahl der Beschäftigten, 4. Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeitsstunden, 5. Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, 6. Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen, 3 ÄNDERUNGEN Artikel 4 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480) hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 für die Beschäftigten der Erhebungseinheiten durch mindestens für die Anzahl der Beschäftigten, die das mathematisch-statistische Auswahlverfahren des zuständigen statistischen Amts des Landes bestimmt, wahlweise für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten ersetzt Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) hat Abs. 1 umfassend geändert. Abs. 1 lautete: (1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006, bei höchstens Betrieben der Wirtschaftszweige nach 3 Abs. 3 folgende Erhebungsmerkmale: 1. Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört, 3. Zahl der Beschäftigten des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, 4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an dem Unternehmen, dem der Betrieb angehört, 5. betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten, 6. für die Beschäftigten des Betriebs jeweils a) Geschlecht, b) Geburtsjahr, c) Monat des Eintritts in das Unternehmen, d) ausgeübter Beruf, e) höchster Bildungsabschluss, f) Vergütungs- oder Leistungsgruppe, g) Art des Beschäftigungsverhältnisses, h) vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, i) Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden, j) Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, k) Bruttojahresverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, sowie die Zahl der Wochen, auf die sich der Bruttojahresverdienst bezieht, l) Zahl der jährlich zu beanspruchenden bezahlten Urlaubstage, 7. Zahl der Beschäftigten des Betriebs Artikel 4 Nr. 2 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) hat in Abs. 1 Satz durch und Abs. 3 durch Absatz 3 ohne die Ausnahme der Nummer 1 ersetzt. Artikel 4 Nr. 2 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe m eingefügt. Artikel 4 Nr. 2 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 und m nach bis h eingefügt und des Kalendermonats Oktober durch eines repräsentativen Kalendermonats ersetzt. Artikel 4 Nr. 2 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 2 Kalendermonat Oktober durch repräsentativen Kalendermonat ersetzt. Verdienststatistikgesetz (VerdStatG) (Stand: ) 3

4 7. Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten, 8. unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen, 9. sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst. 4 6 Erprobung der Verwendung von Verwaltungsdaten Für die Erhebung nach 4 wird beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2014 untersucht, welche der in 4 Absatz 1 genannten Erhebungsmerkmale sich durch die Verknüpfung mit den Daten der Sozialversicherung unter Nutzung des Hilfsmerkmals der Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen lassen. 5 4 ÄNDERUNGEN Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) hat die Vorschrift umfassend geändert. Die Vorschrift lautete: (1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens Unternehmen der Wirtschaftszweige nach 3 Abs. 3 folgende Erhebungsmerkmale: 1. für das Unternehmen, dem der Betrieb angehört a) Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, b) Wirtschaftszweig, dem das Unternehmen angehört, 2. für jeden Betrieb des Unternehmens a) Land, in dem der Betrieb liegt, b) Wirtschaftszweig, dem der Betrieb angehört, c) Zahl der Beschäftigten des Betriebs, d) Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeitsstunden, e) Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, f) Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen, g) Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten, h) unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen, i) sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b werden nach dem Stand am Ende des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c bis f werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst. 5 ÄNDERUNGEN Artikel 10 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) hat in Abs. 1 Betrieben durch Erhebungseinheiten ersetzt. Artikel 10 Nr. 5 lit. a desselben Gesetzes hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt. Artikel 10 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: (3) Die Erhebung erstreckt sich auf Betriebe des Pflanzenbaus, der Tierhaltung und der gemischten Landwirtschaft. Sie wird in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland nicht durchgeführt Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: 6 Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft (1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2010, folgende Erhebungsmerkmale bei den in höchstens Erhebungseinheiten ganzjährig Beschäftigten: 1. Geschlecht, 2. berufliche Befähigung, 3. Vergütungsgruppe, 4. angewandte Vergütungsvereinbarung, 5. Art der Entlohnung, 6. Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden, Verdienststatistikgesetz (VerdStatG) (Stand: ) 4

5 7 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: 1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit, 2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen, 3. Versicherungsnummern der gesetzlichen Rentenversicherung der in die Erhebung nach 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten. 6 8 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu 7 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen Erhebungseinheiten sowie die mit deren Leitung Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse. (2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind. (3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen Bruttoverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen. Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats September erfasst, die übrigen derart, dass sie für den gesamten Kalendermonat September kennzeichnend sind. (3) Die Erhebung erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen Wirtschaftszweige nach Abschnitt A Abteilung 01 Gruppen 01.1 bis 01.5 des in 3 Abs. 3 genannten Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. Sie wird in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland nicht durchgeführt. 6 ÄNDERUNGEN Artikel 10 Nr. 6 lit. a des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) hat in Nr. 1 des Unternehmens oder Betriebs durch der Erhebungseinheit ersetzt. Artikel 10 Nr. 6 lit. b desselben Gesetzes hat Nr. 2 neu gefasst. Nr. 2 lautete: 2. Name sowie Rufnummer oder Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) hat in Nr. 3 Personalnummern der in die Erhebung nach 4 und 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht vorhanden sind durch Versicherungsnummern der gesetzlichen Rentenversicherung der in die Erhebung nach 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt ersetzt. 7 ÄNDERUNGEN Artikel 21 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) hat Abs. 2 eingefügt Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) hat in Abs. 1 Satz 3 Unternehmen und Betriebe durch Erhebungseinheiten ersetzt Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) hat Abs. 2 durch Abs. 2 und 3 ersetzt. Abs. 2 lautete: (2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Aus- Verdienststatistikgesetz (VerdStatG) (Stand: ) 5

6 9 Übermittlung von Einzelangaben Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 10 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Erhebungen oder die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Untergliederung von Erhebungsmerkmalen zu verändern, die Periodizität von Erhebungen zu verlängern, Berichtszeiträume zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, 2. einzelne neue Erhebungsmerkmale zu den in 2 genannten Erhebungen einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind, so ist durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs zu vermeiden. 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. kunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als Euro erwirtschaftet hat. Verdienststatistikgesetz (VerdStatG) (Stand: ) 6

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