Ergänzende Geschäftsbedingungen für den CFD-Handel

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1 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den CFDHandel Formular zum Verbleib beim Kunden (für Ihre Unterlagen, bitte nicht zurücksenden) 1. Geltungsbereich Diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen für den außerbörslichen Handel in "Contracts for Difference" finden Anwendung, sofern der Kunde Geschäfte in "Contracts for Difference" (d.h. finanziellen Differenzgeschäften) (nachfolgend "CFD") über den Onlinebroker flatex GmbH zu tätigen wünscht. Sie gelten für sämtliche seitens des Kunden gegenüber der biw AG (nachfolgend "Bank") angewiesenen Geschäfte zum Kauf oder Verkauf von CFDs. Sofern diese Ergänzenden Geschäftsbedingungen Regelungen enthalten, die von den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" und/oder den "Bedingungen für den Zugang über elektronische Medien" und/oder den "Nutzungsbedingungen für den CFDWebClient" und/oder der "Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte" und/oder den "Sonderbedingungen für Termingeschäfte" inhaltlich abweichen oder über diese hinausgehen, gehen die Regelungen dieser Sonderbedingungen vor. Im Übrigen finden die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen", die "Bedingungen für den Zugang über elektronische Medien", die "Nutzungsbedingungen für den CFDWebClient", die "Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte" sowie die "Sonderbedingungen für Termingeschäfte" der Bank Anwendung Handelspartner, Kommissionsgeschäft und "Contract for Difference" Handelspartner Die Bank bietet Kunden den außerbörslichen Handel in CFDs an. Aus diesem Grunde hat sie mit der CeFDex GmbH, einer in Frankfurt am Main (Bockenheimer Anlage 46, Frankfurt am Main, Deutschland) ansässigen Wertpapierhandelsbank, welche über eine entsprechende Erlaubnis gem. 32 KWG verfügt und den CFDWebClient für den CFDHandel zur Verfügung stellt, einen Kooperationsvertrag geschlossen. Kommissionsgeschäft (1) Die Bank wird grundsätzlich alle Aufträge des Kunden zum Handel in CFDs als Kommissionärin im eigenen Namen für Rechnung des Kunden mit der CeFDex GmbH (nachfolgend "CFDHandelspartner") ausführen. Damit trägt der Kunde die wirtschaftlichen Risiken des Ausführungsgeschäfts. Ihm ist bewusst, dass die Erfüllung seiner Forderungen aus einem CFDGeschäft insbesondere auch von der Solvenz des CFDHandelspartners abhängt. Dieses Ausfallrisiko geht zu Lasten des Kunden. (2) Alle Aufträge des Kunden werden ohne Beratung ("execution only") in der Form ausgeführt, als sich die Bank darum bemüht, mit dem als Eigenhändler tätig werdenden CFDHandelspartner ein Ausführungsgeschäft abzuschließen. Nach erfolgreichem Abschluss des Ausführungsgeschäfts wird dieses von der Bank ordnungsgemäß abgewickelt. (3) Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den aktuell geltenden Rechtsvorschriften, den mit dem CFDHandelspartner vereinbarten Bedingungen sowie Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Usancen). Dies gilt auch für den Inhalt und die Abwicklung der Ausführungsgeschäfte, z. B. hinsichtlich des Ausübungszeitpunktes, der Laufzeit oder der Anforderung von Sicherheiten, aber auch der Aussetzung oder Einstellung der Geschäftsabwicklung durch den CFDHandelspartner und durch die sonstigen von der Bank in die Durchführung des Kundenauftrages eingeschalteten Stellen. 2.3 Contract for Difference Ein CFD ist ein finanzielles Differenzgeschäft, welches auf den Differenzausgleich zwischen Kauf und Verkaufspreis, bezogen auf einen Basiswert, gerichtet ist. Dem CFD zu Grunde liegende Basiswerte können Wertpapiere, Indizes, Wechselkurse, Staatspapiere, Anleihen, Zinsfutures, Rohstoffe, Waren sowie entsprechende andere Werte sein, die auf Referenzmärkten (Börsen, multilaterale Handelsplattformen, systematische Internalisierer) mit der Veröffentlichung von Kursen gehandelt werden. Die Basiswerte, für welche von der Bank CFDs angeboten werden, sind samt ihrer Handelszeit im CFDWebClient unter "Handel Instrumentenübersicht" einzusehen. Der Kunde kann bezogen auf einen Basiswert einen Kauf oder einen Verkauf abschließen und damit sowohl Long als auch ShortPositionen eingehen. 2.4 Risikoaufklärung CFDGeschäfte sind mit hohen finanziellen Risiken verbunden. Auf Grund von Kursschwankungen innerhalb des jeweiligen Basiswertes ist es möglich, dass der Kunde sein für den CFDHandel eingesetztes Kapital nicht zurückerhält und er möglicherweise zu weiteren Zahlungen verpflichtet wird. Hierauf wird der Kunde nochmals gesondert über das Formular "Wichtige Informationen über Verlustrisiken beim Handel mit CFDs und Währungen (FXHandel)"hingewiesen Sicherheit / Kontenmodell / Sicherungsgeschäft Sicherheit ("Margin") (1) Im Gegensatz zum physischen Kauf eines Wertpapiers gegen Leistung des jeweiligen Wertes, ist beim CFDHandel eine Sicherheit ("Margin") in Form von Geld in Höhe eines Teilbetrages oder auch des Gesamtbetrags des gehandelten Volumens bezogen auf das jeweilige CFDGeschäft zu stellen. Die Margin dient grundsätzlich der Befriedigung von Verbindlichkeiten des Kunden im Sicherungsfall. Die Höhe der zu stellenden Mindestmargin orientiert sich an den Zins, Kurs und Preisänderungsrisiken (Verlustrisiken). Sie wird laufend in Echtzeit ermittelt und dem Kunden über den CFDWebClient mitgeteilt. Ändert sich die Risikoeinschätzung, ist die Bank berechtigt innerhalb einer angemessenen Frist, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des CFDHandels sehr kurz (Minuten) bemessen sein kann, die Stellung einer weiteren Margin zu verlangen. Seite 1 von 9

2 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den CFDHandel (2) Es besteht keine Verpflichtung der Bank ein Ausführungsgeschäft auszuführen, falls das für das konkrete CFDGeschäft zur Verfügung gestellte Guthaben nicht ausreicht, d.h. dieses geringer als die zu stellende Margin ist. Ein Anspruch auf teilweise Ausführung des Auftrages besteht nicht. Über die nicht erfolgte Ausführung eines CFDGeschäfts wird der Kunde unverzüglich unterrichtet. 3.2 CFDTransferkonto Die Bank wird zwecks Abwicklung des CFDHandels für jeden am Handel mit CFDs interessierten Kunden ein CFDTransferkonto führen. Auf dieses CFDTransferkonto wird von dem bei der biw AG geführten Cashkonto des Kunden der Betrag transferiert, welcher vom Kunden für mögliche CFD Geschäfte bereitgestellt wird. Sämtliche finanziellen Transaktionen wie z.b. der Gewinn und Verlustausgleich, Gebühren und Zinsen sowie ggf. weitere Finanzierungskosten werden dem CFDTransferkonto belastet oder gutgeschrieben. 3.3 Abwicklungskonto Der CFDHandelspartner führt bei einem Einlagenkreditinstitut ein Konto für die Hinterlegung der durch den Kunden zu stellenden Margin ("Abwicklungskonto"). Die Margin wird vom CFDTransferkonto auf das Abwicklungskonto überwiesen bzw. im Falle einer Beendigung eines CFD Geschäftes von diesem Konto eingezogen. 3.4 CFDHandelskonto Alle finanziellen Transaktionen werden für den Kunden transparent über das in dem CFDWebClient geführte, für ihn grundsätzlich jederzeit einsehbare technische "CFDHandelskonto" realtime abgebildet. Dieses CFDHandelskonto ermöglicht es dem Kunden seiner Verpflichtung, seine CFDPositionen und die Anforderungen an die Höhe der zu stellenden Margin stets selbst und eigenverantwortlich zu überwachen (s. Ziffer 4.2 hiernach), nachkommen zu können und ist für ihn deshalb das maßgebliche Konto im Hinblick auf diese Verpflichtung. Neben dem für den CFDHandel bereitgestellten Kapital werden insbesondere tägliche Wertveränderungen laufender CFDGeschäfte, Marginanforderungen, das frei verfügbare Guthaben, Entgelte sowie sonstige finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit CFDTransaktionen ausgewiesen. Sicherungsgeschäft ("Hedge") Dem Kunden ist bewusst, dass die auf dem Abwicklungskonto hinterlegten Sicherheiten vom CFDHandelspartner für die Durchführung von Absicherungsgeschäften ("Hedge"), die im Zusammenhang mit den Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen stehen, die im Zuge eines Ausführungsgeschäfts erbracht werden, verwendet werden können Einlagensicherung Dem Kunden ist bewusst, dass die als Margin geblockten und auf das Abwicklungskonto des Handelspartners transferierten Beträge keine Forderungen gegenüber der Bank darstellen und diese Beträge damit nicht mehr der Einlagensicherung der biw AG (siehe "Allgemeine Geschäftsbedingungen" der biw AG) unterliegen. Ausreichendes Guthaben / Überwachungsverpflichtung Ausreichendes Guthaben Zum Zeitpunkt des Abschlusses eines CFDGeschäfts muss das CFDTransferkonto des Kunden einen Betrag aufweisen, welcher der Höhe nach mindestens der verlangten Sicherheit (vgl. Ziffer 3.1 (1) hiervor) entspricht. Die Bank ist nicht verpflichtet, ein Ausführungsgeschäft auszuführen, falls das für das konkrete CFDGeschäft zur Verfügung gestellte Guthaben nicht ausreicht, d.h. dieses geringer als die zu stellende Margin ist (vgl. Ziffer 3.1 (2) hiervor). Überwachungspflichten des Kunden (1) Der Kunde ist verpflichtet, seine CFDPositionen und die Anforderungen an die Höhe der zu stellenden Margin stets selbst und eigenverantwortlich zu überwachen. Ihm obliegt es für eine stets ausreichende Margin zu sorgen. (2) Die Bank wird sich bemühen, dem Kunden nach Abschluss eines CFDGeschäfts durch Versendung einer als "Hinweis auf Nachschusspflicht" gekennzeichneten auf die Notwendigkeit zum Nachschuss von Kapital hinzuweisen. Insbesondere im Falle schneller Kursbewegungen kann die Bank eine rechtzeitige Übermittlung dieser jedoch nicht gewährleisten. Ein Anspruch des Kunden auf eine Übermittlung der "Hinweis auf Nachschusspflicht" besteht deshalb nicht. (3) Die Verpflichtung des Kunden zur jederzeitigen Stellung einer ausreichenden Margin besteht unabhängig von den Handelszeiten der Bank rund um die Uhr. Kursbewegungen können jederzeit zu einem erhöhten MarginBedarf und damit einer Nachschussverpflichtung führen. Seite 2 von 9

3 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den CFDHandel Ausführung der Geschäfte Auftragserteilung (1) Es werden fortlaufend aktuelle Geld und Briefkurse für den Kauf bzw. Verkauf von CFDs im CFDWebClient zur Verfügung gestellt. Diese Kursstellung ist als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines oder mehrerer CFDs zu verstehen (invitatio ad offerendum). Sowohl die Kursinformation als auch die handelbare Stückzahl stellen unverbindliche Informationen dar, die keine Rechtsansprüche begründen, insbesondere nicht auf den Abschluss eines entsprechenden CFDGeschäfts. (2) Der Kunde kann auf Basis des von ihm ausgewählten CFDs, der eingegebenen Stückzahl sowie der aktuellen unverbindlichen Kursindikation ein verbindliches Kauf bzw. Verkaufsangebot unterbreiten. Da die Auftragserteilung online erfolgt, gelten ergänzend die "Bedingungen für den Zugang über elektronische Medien" und die "Nutzungsbedingungen für den CFDWebClient". Die Ordererteilung muss vom Kunden bestätigt werden, sofern der Kunde nicht durch Festlegen einer entsprechenden Option im CFDWebClient auf die erforderliche Bestätigung verzichtet hat. Die Bank wird sich darum bemühen, auf der Grundlage des Kauf bzw. Verkaufsangebots ein Ausführungsgeschäft abzuschließen. Im Falle der Annahme des Angebots bestätigt die Bank dem Kunden kurzfristig die Annahme des Angebots in elektronischer Form. Andernfalls wird dem Kunden die nicht erfolgte Annahme durch die Einblendung einer entsprechenden Information im CFDWebClient angezeigt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Ausführung seines Auftrags zu dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung angezeigten Kurs. Die zum Handel der CFDs zur Verfügung stehenden Kurse werden nach billigem Ermessen ( 315 BGB) automatisiert allein unter Berücksichtigung des jeweiligen Kurses des Basiswertes bestimmt. Es besteht daher grundsätzlich die Möglichkeit, dass eingehende Aufträge zu einem anderen als dem bei Auftragserteilung angezeigten Kurs ausgeführt werden, sofern das vom Kunden vorgegebene Limit dies zulässt. In Einzelfällen, z.b. wegen Überschreitung der maximal zulässigen Auftragsmenge, kann es passieren, dass Aufträge nicht automatisiert ausgeführt werden, sondern in ein manuelles Orderbuch laufen. In diesen Ausnahmefällen kann die Bank durch manuellen Eingriff dem Kunden nach Auftragseingang einen aktualisierten Geld und/oder Briefkurs für die gewünschten CFDs zur Verfügung stellen (Requote). In diesem Fall liegt es im alleinigen Ermessen des Kunden, ob er ein neues verbindliches Kauf bzw. Verkaufsangebot auf der Basis des aktualisierten Kurses abgibt (3) Für das vom Kunden abgeschlossene CFDGeschäft wird während der Handelszeiten des jeweils zu Grunde liegenden Basiswertes laufend der Kurs mitgeteilt, sofern am Referenzmarkt eine Kursstellung für diesen Basiswert erfolgt. Gültigkeitsdauer von Aufträgen (1) Ein ohne ausdrückliche Bestimmung der Gültigkeitsdauer erteilter Auftrag des Kunden zum Abschluss von Geschäften hat nur am Handelstag der Auftragserteilung Gültigkeit (GFD Good For Day) (2) Ein mit ausdrücklicher Bestimmung der Gültigkeitsdauer erteilter Auftrag des Kunden zum Abschluss von Geschäften hat bis zum Geschäftsschluss des so bestimmten Handelstages Gültigkeit (GTD Good Till Date). (3) Ein mit ausdrücklicher Bestimmung "bis zum Widerruf" erteilter Auftrag des Kunden zum Abschluss von Geschäften hat bis zur Löschung desselben durch den Kunden Gültigkeit (GTC Good Till Cancelled). (4) Wird an einem Referenzmarkt auf Veranlassung der Börsenorgane oder Börsenaufsicht der Handel in einem Basiswert eingestellt, erlöschen sämtliche von der Bank auszuführenden CFDAufträge des Kunden, die sich auf den betreffenden Basiswert beziehen. (5) Kommt es bei einem Basiswert, für den ein Auftrag zum Abschluss eines CFDGeschäfts erteilt wurde, zu einer sog. "corporate action", d.h. einer gesellschaftsrechtlich relevanten Maßnahme, die einen Einfluss auf die Bewertung des Basiswerts hat, hat ein gem. Ziffer 5.2 (1), (2) und (3) erteilter Auftrag lediglich bis zum Geschäftsschluss des Handelstages vor Durchführung der "corporate action" Bestand. Dies gilt jedoch nicht für Aufträge, denen als Basiswert Aktienindizes zugrunde liegen, wenn in einer oder mehreren der im Index enthaltenen Aktien eine Dividende gezahlt wird; in diesem Fall bleiben die Aufträge unverändert erhalten. Limit und StopAngaben bei der Erteilung von Aufträgen (1) Der Kunde kann bei der Erteilung von Aufträgen Preisgrenzen für das Ausführungsgeschäft dergestalt vorgeben, dass ein limitierter Kaufauftrag ("buy limit order") zum Preislimit oder einem geringeren Preis ausgeführt wird, wenn bezogen auf den Basiswert das durch den Kaufauftrag definierte Volumen zum Preislimit oder einem geringeren Preis gehandelt und gekauft worden ist. Ein limitierter Verkaufsauftrag ("sell limit order") wird zum Preislimit oder einem höheren Wert ausgeführt, wenn bezogen auf den Basiswert das durch den Verkaufsauftrag definierte Volumen zum Preislimit oder einem höheren Preis gehandelt und verkauft worden ist. (2) Ein "StopMarket Auftrag" wird, sobald der vorgegebene Kurs ("stop") erreicht ist (oder im Fall eines Kaufauftrages überschritten und im Fall eines Verkaufsauftrages unterschritten wird), automatisiert als Market Order in das elektronische Handelssystem eingestellt und zum nächstmöglichen Kurs billigst bzw. bestens ausgeführt. (3) Ein "StopLimit Auftrag" wird, sobald der vorgegebene Kurs ("stop") erreicht ist (oder im Fall eines Kaufauftrages überschritten und im Fall eines Verkaufsauftrages unterschritten wird), automatisiert als Limitorder in das elektronische Handelssystem eingestellt. Die Ausführung des limitierten Kauf oder Verkaufsauftrages erfolgt entsprechen den Bedingungen unter 5.3 (1). Rückruf oder Abänderung von Aufträgen Vom Kunden erteilte Aufträge können grundsätzlich nur über den CFDWebClient zurückgerufen oder abgeändert werden. Ein Rückruf oder eine Abänderung kann nur beachtet werden, wenn der Bank die so erteilte Anweisung so rechtzeitig zugeht, dass eine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs noch möglich ist. Seite 3 von 9

4 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den CFDHandel 5.5 Ausführungsanzeige (1) Die Bank benachrichtigt den Kunden über den CFDWebClient über jeden von ihr für den Kunden ausgeführten Auftrag. Diese Ausführungsanzeige erfolgt unverzüglich nach Ausführung des betreffenden Auftrages. (2) Die Geltendmachung von Beanstandungen muss vom Kunden unverzüglich während der Handelszeiten (siehe 13.2), in der Regel spätestens 120 (einhundertzwanzig) Minuten nach erfolgter Ausführungsanzeige, erfolgen. Sofern der Zeitraum von 120 (einhundertzwanzig) Minuten nicht vollständig innerhalb der Handelszeiten liegt, muss die Geltendmachung von Beanstandungen spätestens zu Beginn der Geschäftszeiten der Bank am nächsten Handelstag erfolgen MistradeRegelung Aufhebungsrecht Es besteht ein vertragliches Aufhebungsrecht für den Fall des Zustandekommens eines Geschäftes zu nicht marktgerechten Preisen im außerbörslichen Handel (Mistrade). Ein CFDGeschäft kann deshalb aufgehoben werden, wenn ein Mistrade vorliegt und die Aufhebung rechtzeitig verlangt wird. Diese MistradeRegelung gilt für jedes Geschäft, das die Bank als Kommissionärin des Kunden mit dem CFD Handelspartner tätigt. der Kunde kann die "MistradeRegelung zwischen der biw AG und der CeFDex GmbH" im Internet unter einsehen. 6.2 Schadenersatzregelung Die Bank hat darüber hinaus eine Schadenersatzpflicht entsprechend 122 BGB vereinbart Ausschluss effektiver Lieferung / Schließen bzw. Glattstellen einer CFDPosition / Ausgleichsansprüche Ausschluss effektiver Lieferung Eine effektive Lieferung der einer CFDPosition zu Grunde liegenden Basiswerte ist ausgeschlossen. 7.2 Schließen bzw. Glattstellen einer CFDPosition Kundenauftrag ("Schließung") (1) Eine CFDPosition wird geschlossen, indem der Kunde einen Auftrag erteilt, die Schließung eines CFD durch Abschluss eines gegenläufigen CFDGeschäfts zu den zu diesem Zeitpunkt gestellten Konditionen zu bewirken. Die Schließung erfolgt also im Falle einer LongPosition durch Abschluss eines CFDGeschäfts über eine ShortPosition in gleicher Höhe und für denselben Basiswert oder im Falle einer ShortPosition durch Abschluss eines CFDGeschäfts über eine LongPosition in gleicher Höhe und für denselben Basiswert. (2) Für den Fall, dass der Kunde den Auftrag erteilt, die CFDPosition zu einem späteren Zeitpunkt als dem Handelsschluss desselben Handelstages zu schließen oder die CFDPosition über den Handelsschluss desselben Handelstages hinaus zu halten, wird so verfahren, dass zum Geschäftsschluss eines jeden Handelstages eine Abrechnung zum jeweils festgestellten Schlusskurs vorgenommen wird. Der CFD wird automatisch am nächsten Handelstag zu dem Schlusskurs des Vortages übernommen und zu dem bei Geschäftseröffnung gebildeten Kurs fortgeführt. Die für die einzelnen CFDs jeweils gültigen Handelszeiten kann der Kunde dem Verzeichnis "Instrumentenübersicht" im CFDWebClient entnehmen Glattstellung bei nicht ausreichender Margin (1) Verlangt die Bank die Stellung zusätzlicher Margin und wird diese nicht unverzüglich gestellt oder wird die Stellung zusätzlicher Sicherheiten abgelehnt, ist die Bank berechtigt, nicht aber verpflichtet die offenen CFDPositionen glattzustellen und Auftragsverhältnisse ohne Fristsetzung ganz oder teilweise zu stornieren. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zum Ausgleich von vorläufigen Verlusten, die sich aus der täglichen Bewertung der Positionen ergeben, nicht nachkommt. Um dies zu vermeiden, kann es für den Kunden notwendig werden, sehr kurzfristig eine oder mehrere offene CFDPositionen zu schließen oder eine zusätzliche Margin zu leisten. Bei sprunghaften Kursbewegungen (fast moving markets) zu Ungunsten des Kunden kann es passieren, dass eine CFDPosition glattgestellt wird, ohne dass ihm zuvor die Gelegenheit gegeben wird einen Nachschuss zu leisten oder CFDPositionen zu schließen. (2) Die Bank wird sich bemühen, dem Kunden durch Versendung einer als "GlattstellungsWarnung" gekennzeichneten auf die Notwendigkeit der Nachzahlung fehlender Margin hinzuweisen und zum Nachschuss aufzufordern. Insbesondere im Falle schneller Kursbewegungen kann die Bank eine rechtzeitige Übermittlung dieser jedoch nicht gewährleisten. Ein Anspruch des Kunden auf eine Übermittlung der "GlattstellungsWarnung" besteht deshalb nicht. (3) Über eine im Sinne dieser Ziffer erfolgte Glattstellung wird die Bank den Kunden durch Versendung einer als "Mitteilung über Glattstellung" gekennzeichneten hinweisen. Seite 4 von 9

5 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den CFDHandel Glattstellung aus besonderen Gründen In folgenden Fällen ist die Bank berechtigt, eine vollständige oder teilweise Glattstellung von CFDPositionen ohne vorherige Zustimmung des Kunden zu veranlassen und erteilte Aufträge nicht mehr auszuführen: wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Kunde im Besitz von InsiderInformationen im Sinne von 13 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) ist; wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Kunde im Zusammenhang mit dem Handel in CFDs Straftaten begeht oder gegen Vorschriften betreffend den Marktmissbrauch oder die Marktmanipulation verstößt; wenn die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Aufforderung erbracht hat; wenn ein möglicher Insolvenzfall beim CFDHandelspartner gegeben ist, d.h. wenn ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen beantragt wird; wenn der zugrunde liegende Basiswert aufgrund einer Aufspaltung, Verschmelzung oder vergleichbarer Veränderungen in der Unternehmensstruktur eine wesentliche Veränderung in der Bewertung erfährt ("corporate action") oder der Emittent eines dem CFD zugrundeliegenden Basiswertes insolvent wird; wenn ein Fall der Höheren Gewalt gegeben ist; wenn die dem CFDHandelspartner gegebene Möglichkeit das Kursrisiko aus dem jeweiligen CFD durch Abschluss von Kurssicherungsgeschäften ("Hedge"), die der CFDHandelspartner nach billigem Ermessen für erforderlich hält, abzusichern, nicht mehr gegeben oder erheblich eingeschränkt ist; wenn sich der CFDHandelspartner zwecks Absicherung der jeweiligen CFDPosition den Basiswert aufgrund eines Leihgeschäfts von Dritten verschafft hat und das Leihgeschäft von dem Dritten gekündigt oder auf andere Weise beendet wurde, vorausgesetzt, dass diese Form der Glattstellung dem Kunden mit einer Frist von mindestens 12 Stunden vorab angekündigt wurde; wenn der Kunde gemäß Ziffer 19 (2) der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der biw AG eine Kündigung aus wichtigen Grund geltend macht; wenn die Bank das Vertragsverhältnis mit dem Kunden gemäß Ziffer 20 (3) der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der biw AG kündigt; wenn der CFDHandelspartner CFDs "delisted", d. h. diese nicht mehr zum Handel angeboten werden. "RollOver" Einem CFD kann als Basiswert auch ein Finanzinstrument mit einem zuvor definierten Ablaufdatum, wie zum Beispiel ein Rohstoff Future, zugrunde liegen. Ein Future ist ein verbindlicher Vertrag zwischen zwei Parteien, einen bestimmten Vertragsgegenstand (Basiswert des Futures) zum jetzt vereinbarten Preis in der Zukunft zu liefern oder abzunehmen. Dabei gehen Käufer und Verkäufer eine bindende künftige Liefer oder Abnahmeverpflichtung ein. Ein CFD bezieht sich jedoch nur auf den Ausgleich zwischen Kauf und Verkaufspreis und gerade nicht auf eine physische Lieferung. Aus diesem Grund ist es erforderlich einen CFD, dem ein Basiswert mit einem festen Enddatum zugrunde liegt, vor Auslauf des Kontrakts bzw. bevor die Terminbörse den Andienungsprozess startet ("First Notice Day"), zu schließen. Der Kunde kann seine CFDPosition durch Abschluss eines entsprechenden Gegengeschäfts schließen Soweit der Kunde nicht selbst eine Schließung vornimmt, wird so verfahren, dass die vom Kunden gehaltene CFDPosition zum Schlusskurs des zuvor bekannt gegebenen Handelstages automatisch glattgestellt wird. Zum Schlusskurs wird aber sodann eine der Ausgangstransaktion entsprechende, vergleichbare neue CFDPosition im neuen Kontrakt eröffnet, welche spätestens vor Handelsbeginn des folgenden Handelstages eingebucht wird. Es bleibt also somit eine CFDPosition erhalten. Diese automatische Übertragung von einer CFDPosition auf die nächste wird auch als "RollOver" bezeichnet. In diesem Zusammenhang können Kosten und ggf. Kursdifferenzen entstehen, die sich ebenfalls auf Gewinne oder Verluste auswirken. Ferner kann es im Rahmen eines Roll Over zu einer höheren Anforderung an die zu stellende Margin kommen, weil der neue zugrunde liegende Basiswert zu einem deutlich anderen Kurs gehandelt wird, als der vorhergehende, abgelaufene Basiswert. Dies kann dazu führen, dass der Kunde kurzfristig Geld nachschießen muss oder seine CFDPosition glattgestellt wird, ohne dass die Möglichkeit bestand selbständig, durch Schließung der CFDPosition oder durch Bereitstellung weiterer Gelder auf dem CFDTransferkonto, einzugreifen. Sämtliche Aufträge, die sich auf die ablaufende CFDPosition beziehen, erlöschen mit der Glattstellung durch den Handelspartner. Gegebenenfalls muss der Kunde daher nach dem RollOver neue Aufträge (z. B. Limite) erteilen. Der Handelspartner entscheidet nach eigenem Ermessen, unter Berücksichtigung der Liquidität, wann und in welchen Kontrakt gerollt wird. Der Zeitpunkt wird zuvor angekündigt. Zahlungen Zu bewirkende Zahlungen werden durch entsprechende Überweisungen auf das CFDTransferkonto bzw. Einziehungen vom CFD Transferkonto (vgl. Ziffer 3.2 hiervor) mit taggleicher Wertstellung bewirkt. So vorgenommene Überweisungen bzw. Einziehungen werden für die Berechnung laufender MarginVerpflichtungen ab dem Zeitpunkt des Anfalls berücksichtigt. 7.3 Ausgleichsansprüche Wenn die Bank nach Ziffer CFDPositionen glattgestellt hat oder CFDPositionen aus den unter Ziffer aufgeführten Gründen beendet wurden, können statt Erfüllung nur Forderungen wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Diese Forderungen richten sich auf den Unterschied zwischen den vereinbarten Preisen und den Markt oder Börsenpreisen, die am Tag der Beendigung oder Glattstellung für ein Geschäft mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich sind, und sind stets auf Euro gerichtet. 8. Kündigung (1) Im Falle einer Kündigung des Kooperationsvertrages mit dem CFDHandelspartner wird die Bank den Kunden unaufgefordert informieren und diesem für die notwendige Abwicklung offener CFDPositionen eine angemessene Frist einräumen, sofern nicht in begründeten Fällen eine sofortige Abwicklung erforderlich wird. (2) Von Kunden erteilte Aufträge werden im Kündigungsfall ausgeführt, soweit diese der Schließung von offenen CFDPositionen dienen. (3) Nach Schließung aller offenen CFDPositionen werden das für den Kunden geführte CFDTransferkonto (vgl. Ziffer 3.2 hiervor) und das CFDHandelskonto (vgl. Ziffer 3.4 hiervor) geschlossen und dem Kunden ein etwaig vorhandenes Guthaben auf sein bei der biw AG geführtes Cashkonto überwiesen. Seite 5 von 9

6 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den CFDHandel (4) Eine Kündigung des Kommissionsvertrages [vgl. Ziffer 2.2 Abs. (1)] ist im Falle eines wichtigen Grundes zulässig. Vom Kunden im Kündigungsfall erteilte Aufträge werden ausgeführt, soweit dies der Bank im Einzelfall notwendig erscheint. Für die Abwicklung offener CFD Positionen wird eine angemessene Frist eingeräumt, sofern nicht in begründeten Fällen eine sofortige Abwicklung erforderlich wird. (5) Im Falle einer Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen gemäß Ziffer 20 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Bank wird die Bank dem Kunden für die notwendige Abwicklung offener CFDPositionen unter Hinweis auf eine ansonsten von der Bank veranlasste Glattstellung eine angemessene Frist einräumen, sofern nicht in begründeten Fällen eine sofortige Glattstellung offener CFDPositionen ohne Zustimmung des Kunden durch die Bank veranlasst wird. 9. Kosten, Gebühren und Auslagen / Zinsen / Verrechnungsmöglichkeit (1) Eine detaillierte Aufstellung aller im Zusammenhang mit einem CFDGeschäft anfallenden Kosten und Gebühren ist dem online gestellten Verzeichnis "Ergänzendes Preis und Leistungsverzeichnis für die Teilnahme am CFDHandel" zu entnehmen. Die Bank ist berechtigt, fällige Kosten und Gebühren mit bestehenden Guthaben des Kunden auf dem CFDTransferkonto verrechnen. (2) Die Bank rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des Ausführungsgeschäftes ab. Sie ist berechtigt, ihr Entgelt in Rechnung zu stellen. Ein möglicher Anspruch der Bank auf Ersatz von Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften Kontoauszüge /Differenzabrechnung / Einwendungen / Genehmigung Kontoauszüge Die Bank wird Rechenschaft über das Ausführungsgeschäft durch eine im CFDWebClient angezeigte Abrechnung erteilen. Darüber hinaus wird sie regelmäßig die im CFDHandelskonto abgebildeten CFDGeschäfte zusammenfassen und in Form einer Übersicht auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen. Sie wird ferner regelmäßig einen Kontoauszug für das CFDTransferkonto in elektronischer Form erstellen. Dieser Kontoauszug informiert über die auf dem CFDTransferkonto erfolgten Buchungen. Abrechnung von CFDGeschäften Nach Beendigung und Valutierung eines CFDGeschäfts wird die Bank eine Abrechnung des CFDGeschäfts über den CFDWebClient zur Verfügung stellen Einwendungen Kontoauszüge und sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen und Überweisungen sowie Informationen über erwartete Zahlungen sind vom Kunden auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin nach deren Bereitstellung im OnlineBanking Client der biw AG unverzüglich zu überprüfen. Etwaige Einwendungen sind vom Kunden unverzüglich im Sinne des 121 Abs. 1 BGB zu erheben, spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang. Falls Rechnungsabschlüsse und Aufstellungen dem Kunden nicht zugehen, hat er die Bank unverzüglich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch bei Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Zugang der Kunde erwartet (Kontoauszüge, Auftragsbestätigungen, Bestätigungen über die Ausführung eines Auftrages, Überweisungen) Genehmigung Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird der Kunde im Zuge einer Auftragsbestätigung, eines Kontoauszuges oder eines Rechnungsabschlusses nochmals hingewiesen Storno und Berichtigungsbuchungen Stornobuchung Fehlerhafte Gutschriften auf dem CFDTransferkonto dürfen bis zum nächsten Rechnungsabschluss, der monatlich zum Monatsende erfolgt, durch eine Belastungsbuchung rückgängig gemacht werden, soweit ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden besteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat Berichtigungsbuchung Wird eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss festgestellt, wird das CFDTransferkonto des Kunden in Höhe des Rückzahlungsanspruchs belastet (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung Einwendungen, wird der Betrag dem CFDTransferkonto wieder gutgeschrieben und die Bank ist verpflichtet, ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend zu machen Information und Zeitpunkt Über etwaig erfolgende Storno und Berichtigungsbuchungen wird der Kunde unverzüglich unterrichtet. Storno und Berichtigungsbuchungen werden rückwirkend zu dem Tag vorgenommen, an dem die fehlerhafte Buchung erfolgte. Seite 6 von 9

7 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den CFDHandel Gebühren und Steuern Gebühren Soweit im "Ergänzenden Preis und Leistungsverzeichnis für die Teilnahme am CFDHandel" ausdrücklich auf Provisionen, Gebühren oder sonstige Kosten verwiesen wird, die im Zusammenhang mit einem CFDGeschäft zu entrichten sind, ist der Kunde verpflichtet, die in der Ausführungsanzeige für das jeweilige Geschäft berechnete Provision, Gebühr oder sonstige Kosten zu bezahlen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die so im CFDHandelskonto abgebildeten Beträge dem CFDTransferkonto belastet Steuern Alle Umsatz, Transaktions und sonstige Steuern sowie alle anderen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem CFDGeschäft anfallen, trägt der Kunde. Steuern und sonstige Abgaben, deren Einzug oder Einbehalt gesetzlich vorgeschrieben ist, können von Zahlungen an oder Gutschriften zugunsten des Kunden abgezogen oder einbehalten werden CFDWebClient / Handelszeiten / Unterbrechung und Aussetzung des Handels CFDWebClient (1) Der Leistungsumfang des CFDWebClients kann einem Benutzerhandbuch entnommen werden, welches im CFDWebClient zum Abruf zur Verfügung steht (2) Der Bank und dem Handelspartner steht es frei, den CFDHandel jederzeit zu modifizieren und/oder weiterzuentwickeln oder in begründeten Fällen den Zugang zum CFDHandel vorübergehend oder gänzlich zu unterbinden. Über etwaig vorgenommene Erweiterungen oder Einschränkungen des Leistungsumfangs des WebClients wird der Kunde rechtzeitig informiert. (3) Zur Nutzung des CFDWebClient sind nur die Kunden berechtigt, für die ein CFDTransferkonto im Sinne der vorstehenden Ziffer 3.2 und ein CFDHandelskonto im Sinne der vorstehenden Ziffer 3.4 geführt wird. Diesen wird der Zugang zum CFDWebClient mittels persönlicher, einzugebender Zugangsdaten ermöglicht Handelszeiten Der Handel findet innerhalb der Handelszeiten (siehe Verzeichnis "Instrumentenübersicht" im CFDWebClient) statt Unterbrechung und Aussetzung des Handels (1) Grundsätzlich ist die Bank nicht dazu verpflichtet, einen unterbrechungsfreien Handel zu gewährleisten. Sollte es zu einer Handelsaussetzung in einem Basiswert an dem Referenzmarkt kommen, werden etwaig offene Aufträge in einem diesen Basiswert betreffenden CFD gelöscht (vgl. Ziffer 5.2 (3) hiervor). Bei einer systemseitigen Handelsunterbrechung (technischer Ausfall) behalten angenommene Aufträge ihre Gültigkeit. Die Bank übernimmt für Schäden hieraus keine Haftung. (2) Sofern der CFDHandel online nicht möglich ist, kann der Kunde seine Angebote zum Kauf oder Verkauf von CFDs sowie sonstige Anweisungen per Telefon gegenüber dem Callcenter der flatex GmbH abgeben. Diese Möglichkeit besteht ausschließlich während einer Sperre oder eines Ausfalls des CFDWebClients und der daraus resultierenden Nichterreichbarkeit für den Kunden. In diesem Fall hat der Kunde seinen persönlichen Telefongeheimcode (TelefonPin) zu verwenden. Soweit in einem derartigen Ausnahmefall, auch mehrfach, Aufträge eines Kunden telefonisch entgegengenommen werden, ist die Bank nicht verpflichtet eine jederzeitige Annahme von telefonischen Aufträgen sicher zu stellen Sperrung des CFDWebClients / Mitverschulden Sperrung des CFDWebClients (1) Der Zugang zum CFDWebClient wird aus Sicherheitsgründen automatisch gesperrt, wenn ein Zugangscode dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde oder der Kunde die Sperre selbst über die Bank veranlasst hat. Außerhalb des CFDWebClient kann der Kunde die Sperrung oder Entsperrung telefonisch unter Verwendung seines persönlichen Telefongeheimcodes (TelefonPin) veranlassen. (2) Im Falle eines wichtigen Grundes kann der CFDWebClient durch die Bank gesperrt werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der begründete Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung des CFDWebClients besteht. Eine Aufhebung der Sperre kann nur von der Bank initiiert werden Mitverschulden Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, zur Entstehung eines Schadens beigetragen, so bestimmt es sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens ( 254 BGB), in welchem Umfang der Kunde einen Schaden zu tragen hat. Seite 7 von 9

8 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den CFDHandel 15. Telefonische Erteilung von Aufträgen Gegebenenfalls abweichend von den Handelszeiten des CFDHandels (vgl. 13.2) ist der telefonische Kundensupport grundsätzlich nur börsentäglich (deutsche Handelstage) in der Zeit zwischen 8.00 und 22:00 Uhr erreichbar Höhere Gewalt / Handlungsalternativen Höhere Gewalt (1) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs der Bank liegende und von ihr nicht zu vertretene Ereignisse entbinden diese für ihre Dauer von der Pflicht des rechtzeitigen Erbringens ihrer Leistungen. Vereinbarte Fristen verlängern sich für die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist ein Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist die Bank berechtigt, den CFDHandel einzustellen. (2) Ein Fall Höherer Gewalt liegt in der Regel auch vor, wenn die Bank kein Ausführungsgeschäft tätigen kann, weil aufgrund einer nicht zu vertretenden Handlung, Unterlassung oder eines nicht zu vertretenden Ereignisses (einschließlich des Ausfalls der Energieversorgung, der Kommunikations oder sonstigen Infrastruktur) kein ordentlicher Markt in Zusammenhang mit einem oder mehreren Basiswerten aufrecht erhalten werden kann; wenn ein Referenzmarkt geschlossen oder der Handel mit einem zugrunde liegenden Basiswert aufgehoben wird; wenn in den Referenzmärkten oder Basiswerten Limits oder andere außergewöhnliche Regeln oder Beschränkungen eingeführt werden; bei Aufruhr, Kriegs oder Naturereignissen oder sonstigen von der Bank nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussperrung, Terror, Verkehrsstörung, hoheitliche Eingriffe, Unterbrechung oder Störung des Telefonnetzes, des Internets oder anderer Kommunikationswege, falschen Datenlieferungen von Dritten). Aus technischen und/oder betrieblichen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen der Systeme des Handelspartners und/oder Leitungen möglich. Die Bank haftet für Schäden, die auf eine solche Nichtverfügbarkeit zurückzuführen sind, nur soweit sie ein Verschulden an der Nichtverfügbarkeit trifft Handlungsalternativen Sollte ein Fall Höherer Gewalt vorliegen, können zur Vermeidung von Schäden in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens folgende Maßnahmen ergriffen werden: Änderung der normalen Geschäftszeiten; Änderung des MindestmarginProzentsatzes; Glattstellung offener CFDPositionen; Streichung von Kundenorders; alle sonstigen nach den Umständen und unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen billigerweise für erforderlich oder geeignet gehaltenen Maßnahmen unter Beachtung gesetzlicher Pflichten zur Vermeidung und gegebenenfalls Behandlung von Interessenkonflikten nach 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG Sicherheiten AGBPfandrecht (1) Die dem Pfandrecht der Bank nach Nr. 15 ihrer "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBPfandrecht)" unterliegenden Wertpapiere, Sachen und Ansprüche des Kunden gegen die Bank sichern uneingeschränkt auch alle bestehenden und künftigen auch bedingten oder befristeten Ansprüche der Bank gegen den Kunden aus den CFDGeschäften. Sind Sicherheiten gesondert vereinbart worden, werden die Ansprüche der Bank auch hierdurch gesichert, soweit die Sicherungszweckerklärung auch die CFDGeschäfte erfasst (sonstige Sicherheiten). (2) Die Bank kann verlangen, dass der Kunde bei ihr Vermögenswerte unterhält, die ihr im Rahmen des AGBPfandrechtes und sonstiger Sicherheiten zugleich als Sicherheit für alle Ansprüche aus den CFDGeschäften dienen. Sicherheiten müssen jeweils in der Höhe bestellt werden, die die Bank nach ihrer Einschätzung der Zins, Kurs und Preisänderungsrisiken (Verlustrisiken) aus den CFDGeschäften mit dem Kunden für erforderlich hält. Ändert sich die Risikoeinschätzung oder der Wert der vorhandenen Vermögenswerte, so kann die Bank jederzeit innerhalb angemessener Frist, die im Hinblick auf die Besonderheiten der CFDGeschäfte sehr kurz, gegebenenfalls auch nach Minuten, bemessen sein kann, verlangen, dass der Kunde weitere Vermögenswerte als Sicherheit stellt bzw. für bislang unbesicherte Risiken erstmals Sicherheiten stellt. (3) Die Bank darf jederzeit Vermögenswerte des Kunden im Hinblick auf die Verlustrisiken aus den CFDGeschäften getrennt buchen oder anderweitig separieren. Das AGBPfandrecht der Bank an diesen und den sonstigen Vermögenswerten des Kunden wird hierdurch nicht berührt. Sämtliche Vermögenswerte haften daher unverändert sowohl für Ansprüche aus den CFDGeschäften als auch für sonstige Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung. Über die getrennt gebuchten oder anderweitig separierten Vermögenswerte kann der Kunde nur mit Zustimmung der Bank verfügen Ausgleichsermächtigung (1) Der Kunde ermächtigt die Bank einen etwaigen Sollsaldo auf seinem CFDTransferkonto ungeachtet einer Deckung auf seinem Cashkonto gegen sein Cashkonto auszugleichen, was zu einer Sollstellung auf dem Cashkonto führen kann. (2) Ferner ermächtigt der Kunde die Bank anfallende Beträge im Rahmen einer evtl. notwendigen Abführung der Abgeltungsteuer (sowie ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) im Cashkonto zu belasten, was zu einer Sollstellung auf dem Cashkonto führen kann. Seite 8 von 9

9 Ergänzende Geschäftsbedingungen für den CFDHandel 18. Änderungen dieser Ergänzenden Geschäftsbedingungen Änderungen dieser Ergänzenden Geschäftsbedingungen werden dem Kunden auf dem elektronischen Kommunkationsweg übermittelt, so dass der Kunde sie in lesbarer Form speichern oder ausdrucken kann. Sofern der Kunde den Postversand beantragt hat, werden ihm diese schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird die Bank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Änderungen an die Bank unter der folgenden Anschrift absenden: biw Bank für Investments und Wertpapiere AG Hausbroicher Straße Willich Deutschland 19. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ergänzenden Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzten, die von ihrem Regelungsgehalt und Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Auf gleiche Weise ist im Fall von Vertragslücken zu verfahren Seite 9 von 9

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