Studienordnung für den Studiengang Elektrotechnik des Fachbereichs Elektrotechnik an der Fachhochschule Merseburg

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1 Studienordnung für den Studiengang Elektrotechnik des Fachbereichs Elektrotechnik an der Fachhochschule Merseburg Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltung 2 Allgemeines Ausbildungsziel 3 Studiendauer 4 Aufbau des Studiums 5 Studienfachberatung 6 Studienrichtungen 7 Art der Lehrveranstaltungen II. Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise im Grundstudium 8 Lehrveranstaltungen 9 Leistungsnachweise III. Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise im Hauptstudium 10 Aufbau und Struktur 11 Lehrveranstaltungen 12 Leistungsnachweise 13 Studien-/Projektarbeit 14 Praxissemester und Großer Beleg 15 Exkursionen IV. Schlußbestimmungen 16 Inkrafttreten und Änderungsmöglichkeiten Anlagen: Anlage 1: Fächer und deren Abschlußart für das Grund- und Hauptstudium Anlage 2: Studienplan für das Grund- und Hauptstudium Anlage 3: Lehrveranstaltungen des FB Elektrotechnik Anlage 4: Praktikumsordnung Anlage 5: Vereinbarung über die Ableistung eines Praxissemesters I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltung Die Studienordnung regelt Ziele, Inhalte und Aufbau des Studienganges Elektrotechnik. Sie bezieht sich auf 11 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und auf die Diplomprüfungsordnung der Fachhochschule Merseburg für den Studiengang Elektrotechnik. 1

2 Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Studienordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 2 Allgemeines Ausbildungsziel Das Studium bereitet auf eine Tätigkeit in Industrie, Gewerbe oder im Öffentlichen Dienst vor. Der Studierende kann nach Interessenlage und persönlicher Neigung zwischen Studienrichtungen wählen. Das Studium soll die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden für eine selbständige ingenieurmäßige Arbeit praxisbezogen und anwendungsorientiert vermitteln und zu verantwortungsbewußtem Handeln erziehen. Das Studium soll auch Fähigkeiten fördern und Einstellungen schaffen, die kooperativesverhalten, schöpferisches Arbeiten, Flexibilität sowie Verantwortungsbewußtsein gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt bewirken. 3 Studiendauer Die Regelstudiendauer beträgt acht Semester. 4 Aufbau des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in - ein dreisemestriges Grundstudium (erster Studienabschnitt), das mit der Diplomvorprüfung abschließt, und - ein fünfsemestriges Hauptstudium (zweiter Studienabschnitt), das mit der Diplomprüfung abschließt. (2) Bedingung für die Aufnahme des Studiums, mindestens aber für die Zulassung zur Diplomvorprüfung, ist der Nachweis eines Grundpraktikums. Ziele, Inhalte und Dauer werden in der Praktikumsordnung des Fachbereichs Elektrotechnik festgelegt (s. Anlage 4 dieser Studienordnung). (3) In das Haupstudium ist als sechstes Semester ein Praxissemester (Ingenieurpraktikum) eingeordnet. Ziele und Inhalte werden in der Praktikumsordnung des Fachbereichs Elektrotechnik festgelegt (s. Anlage 4 dieser Studienordnung). 5 Studienfachberatung Zu Beginn des Studiums findet eine Studienfachberatung statt. Für individuelle Studienberatungen steht der Studienfachberater des Fachbereichs Elektrotechnik zur Verfügung. 6 Studienrichtungen (1) Nach einem gemeinsamen Grundstudium wird das Studium ab dem vierten Semester in folgenden Studienrichtungen durchgeführt: - Automatisierungstechnik - Nachrichtentechnik (2) Die Wahl einer Studienrichtung ist vom Studierenden bis zum Abschluß der Diplomvorprüfung zu treffen und dem Fachbereich Elektrotechnik verbindlich mitzuteilen. 7 Art der Lehrveranstaltungen (1) Nach der Verbindlichkeit der Lehrveranstaltungen wird unterschieden: - Pflichtfächer - Wahlpflichtfächer - freiwillige Fächer 2

3 (2) Pflichtfächer werden durch die Studienpläne nach Inhalt und Stundenumfang vorgegeben. Technische Wahlpflichtfächer müssen vom Studierenden im Rahmen eines vorgegebenen Stundenumfangs aus einer Angebotsliste des Fachbereichs Elektrotechnik ausgewählt werden. Nichttechnische Wahlpflichtfächer und freiwillige Fächer können von den Studierenden aus dem Angebot von Fachhochschulen und Universitäten ausgewählt werden. (3) Nach der Form der Lehrveranstaltungen wird unterschieden: - Vorlesung - Übung - Laborpraktikum (4) In der Vorlesung stehen die Kenntnisvermittlung und -darlegung im Vordergrund, in der Übung die Diskussion und praktische Anwendung von Methoden. Innerhalb einer Lehrveranstaltung können Vorlesung und Übung kombiniert werden. Die Anzahl der Lehrveranstaltungsteilnehmer soll einen unmittelbaren Rückkopplungsprozeß zwischen Lehrendem und Studierenden ermöglichen. Zur Ergänzung der Lehrveranstaltungen können den Studierenden mündlich oder schriftlich Aufgaben gestellt werden, deren Erfüllung als Studienleistung bewertet werden kann. (5) In den Laborpraktika sollen die Studierenden Meß- und Untersuchungsmethoden erlernen, Erfahrungen und Fertigkeiten im Umgang mit ihnen erwerben sowie Eigenschaften und Verhalten der Untersuchungsobjekte kennenlernen. Ein weiteres Ziel der Untersuchungen im Laborpraktikum ist die vergleichende Gegenüberstellung experimenteller Befunde mit Aussagen der Theorie. Zur Vorbereitung auf die Laborpraktika und zu ihrer Auswertung können den Studierenden mündlich oder schriftlich Aufgaben gestellt werden. Näheres regeln die Laborordnungen des Fachbereichs. II. Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise im Grundstudium 8 Lehrveranstaltungen (1) Die Pflichtfächer und der Mindeststundenumfang zu belegender Wahlpflichtfächer im Grundstudium werden in der Anlage 2 dieser Studienordnung ausgewiesen. (2) Die aktuelle Angebotsliste der Wahlpflichtfächer wird vom Fachbereichsrat beschlossen. (3) Der Studienplan legt die Stundenverteilung auf die Semester fest (s. Anlage 2 dieser Studienordnung). Änderungen des Studienplanes werden vom Fachbereichsrat beschlossen. (4) Jedes Semester umfaßt 15 Wochen effektiver Lehrveranstaltungen. 9 Leistungsnachweise (1) Für die in Anlage 2 dieser Studienordnung genannten Fächer des Grundstudiums sind studienbegleitend Studienleistungen ( 9 der Diplomprüfungsordnung) zu erbringen. (2) In Fächern, die durch Fachprüfungen abgeschlossen werden, können studienbegleitende Studienleistungen binär bewertet werden. Voraussetzung für die Zulassung zur jeweiligen Fachprüfung ist der Nachweis einer mindestens mit "ausreichend" bewerteten Studienleistung. (3) In Fächern, die Bestandteil der Diplomvorprüfung sind, sind die Fachnoten durch Prüfungsleistungen ( 8 der Diplomprüfungsordnung) zu erbringen. Die Anlage 1 nennt die Fächer und die Gewichte für die Berechnung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung. 3

4 (4) Auf dem Diplomvorprüfungs-Zeugnis (Vordiplom-Urkunde) werden ausgewiesen: - die Gesamtnote - die Namen der Prüfungsfächer und die erzielten Noten - die Namen der übrigen Fächer und die erzielten Noten bzw. Prädikate ( 7 Absatz 4 und 10 Absatz 5 der Diplomprüfungsordnung) - die Namen der Prüfer auf Antrag des Studierenden (5) Die Vordiplom-Urkunde wird ausgestellt, wenn neben den Prüfungs- und Studienleistungen der Nachweis über die vollständige Erfüllung des Grundpraktikums erbracht ist. III. Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise im Hauptstudium 10 Aufbau und Struktur (1) Das Haupstudium umfaßt - die Fachsemester (4., 5. und 7. Semester), - das Praxissemester (6. Semester) und - das Diplomsemester (8. Semester). (2) Im Hauptstudium sind drei wissenschaftlich-technische Arbeiten anzufertigen: - Studien-/Projektarbeit (bis zum Beginn des 8. Semesters) - Großer Beleg (als Ergebnis des Praxissemesters) - Diplomarbeit (bis zum Ende des 8. Semesters) Diese Ausarbeitungen sind als Prüfungsleistungen zu bewerten. 11 Lehrveranstaltungen (1) Die Pflichtfächer und der Mindeststundenumfang zu belegender Wahlpflichtfächer im Hauptstudium werden in der Anlage 2 dieser Studienordnung ausgewiesen. (2) Die aktuelle Angebotsliste der Wahlpflichtfächer wird vom Fachbereichsrat beschlossen. (3) Der Studienplan legt die Stundenverteilung auf die Semester fest (s. Anlage 2 dieser Studienordnung). Änderungen des Studienplanes werden vom Fachbereichsrat beschlossen. (4) Jedes Semester umfaßt 15 Wochen effektiver Lehrveranstaltungen. 12 Leistungsnachweise (1) Für die in Anlage 2 dieser Studienordnung genannten Fächer des Hauptstudiums sind studienbegleitend Studienleistungen ( 9 der Diplomprüfungsordnung) zu erbringen. (2) In Fächern, die durch Fachprüfungen abgeschlossen werden, können studienbegleitende Studienleistungen binär bewertet werden. Voraussetzung für die Zulassung zur jeweiligen Fachprüfung ist der Nachweis einer mindestens mit "ausreichend" bewerteten Studienleistung. (3) In Fächern, die Bestandteil der Diplomprüfung sind, sind die Fachnoten durch Prüfungsleistungen ( 8 der Diplomprüfungsordnung) zu erbringen. Die Anlage 1 nennt die Fächer und die Gewichte für die Berechnung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung. 13 Studien-/Projektarbeit (1) Bis zum Beginn des achten Semesters ist eine Studien-/Projektarbeit aus einem der Studienrichtung entsprechenden Lehrgebiet anzufertigen, das im Hauptstudium einen Umfang von minde- 4

5 stens vier Semesterwochenstunden hat. (2) Die aktuelle Themenliste für Studien-/Projektarbeiten wird vom Fachbereichsrat beraten. Jede Arbeit wird von einem Professor des Fachbereichs (Mentor) betreut. Gruppenarbeiten von maximal drei Mitgliedern sind zulässig. Die Termine für die Bekanntgabe der Themen werden vom Prüfungsausschuß festgelegt. (3) Für die Studien-/Projektarbeiten werden schriftliche Aufgabenstellungen ausgegeben; sie legen den Abgabetermin fest und werden vom Mentor unterzeichnet. Die Bearbeitungszeit soll sechs Monate nicht überschreiten. In begründeten Fällen sind Terminverlängerungen möglich; sie sind schriftlich zu beantragen, der neue Abgabetermin ist zu fixieren. Die Arbeiten werden nach den Festlegungen der Diplomprüfungsordnung benotet. Eine mit "nicht ausreichend" bewertete Studien-/Projektarbeit kann innerhalb von vier Wochen überarbeitet werden. Wird auch diese Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, ist eine neue Studien-/Projektarbeit anzufertigen. (4) Eine vom Studierenden verschuldete Überschreitung des fixierten Abgabetermins zieht die Nichtanerkennung der Arbeit nach sich. 14 Praxissemester und Großer Beleg (1) Für Zielstellung, Organisation und Durchführung des Praxissemesters gilt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Elektrotechnik (s. Anlage 4 dieser Studienordnung). (2) Der aus den Ergebnissen des Praxissemesters zu erarbeitende Große Beleg ist spätestens vier Wochen nach Beginn des siebenten Semesters beim Mentor einzureichen. Terminversäumnis, die vom Studenten zu vertreten ist, zieht die Nichtanerkennung des Praxissemesters nach sich. (3) Der Große Beleg wird nach der Festlegung der Diplomprüfungsordnung benotet. Ein mit "nicht ausreichend" bewerteter Großer Beleg kann innerhalb von vier Wochen überarbeitet werden. Wird auch diese Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, ist das Praxissemester zu wiederholen. 15 Exkursionen Exkursionen, die von Studierenden und Angehörigen des Lehrkörpers gemeinsam organisiert und durchgeführt werden, sind Bestandteil der Ausbildung. IV. Schlußbestimmungen 16 Inkrafttreten und Änderungsmöglichkeiten (1) Diese Studienordnung wurde am vom Fachbereichsrat beschlossen. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung durch die Fachhochschule Merseburg in Kraft und ersetzt die Studienordnung, die am von der Gründungskommission für den Fachbereich Elektrotechnik bestätigt wurde. (2) Änderungen dieser Studienordnung müssen vom Fachbereichsrat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres bekanntgegeben werden. Sie gelten für Studierende, die das Studium nach diesem Termin beginnen. 5

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