Mag. Ernst Patka
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- Hildegard Seidel
- vor 8 Jahren
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1 HEGEL 9/2015 mit Prosekko (Teil 2): Interessante, lobenswerte Neuerungen bringt der Steuerreform den PersonalistInnen. Man glaubt es kaum: Sie enthält doch tatsächlich Maßnahmen, die die Personalverrechnung vereinfachen werden Da ist er nun, der Begutachtungsentwurf der GröStaZ ( Größte Steuerreform aller Zeiten Bundesregierung). Wie oft beklagt ich die Verkomplizierung der Lohnverrechnung (Stichwort: Hannibal Lector, vulgo Pendlerrechner). Überraschung-Überraschung: Der vorliegende Entwurf bringt neben einer Einkommensbzw Lohnsteuerentlastung auch.tatsächlich sinnvolle Vereinfachungen, zb dadurch dass die Bemessungsgrundlagen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht angeglichen und nicht mehr zeitgemäße Begünstigungen für einzelne Berufsgruppen im Einkommensteuerrecht gestrichen werden. Selbstverständlich hätten die Vereinfachungen mehr sein können, aber ich will nicht motzen und dankbar sein für die ersten gar nicht so kleinen Schritte in die richtige Richtung, hin zur PV-Vereinfachung. Ich habe für Sie im HEGEL 9 (Teil 2) die für die tägliche Personalverrechnungspraxis wichtigsten Aussagen des Steuerreform-Begutachtungsentwurfes betreffend die Lohnsteuer im folgenden Kurzinfo-ABC zusammengefasst. 1
2 Zu Ihrer rascheren Orientierung finden Sie hier eine Übersicht über die Themenbereiche, über die ich Sie im HEGEL 9 (Teil 2) informiere: Thema Seite Thema Seite Au-pair-Kräfte 3 Kinderfreibetrag 11 Baubranche 3 Krankenversicherungsbeiträge 12 Beförderung der eigenen Dienstnehmer 3 Landarbeiterfreibetrag 12 Begräbniskostenzuschuss 3 Lehrlinge 13 Betriebliche Gesundheitsförderung 4 Mitarbeiterbeteiligung 14 Betriebsveranstaltungen 4 Mitarbeiterrabatte 14 Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie 5 Pendlerförderung und Pendlerzuschlag 14 Diensterfindungen 5 Sonderausgaben 15 Expatriates 5 SV-Rückerstattung statt negativsteuer 16 Fehlgeldentschädigungen 6 Tarifreform 16 Firmen-Pkw: Sachbezugsneuregelungen 6 Verbesserungsvorschlagsprämien 18 Freiwillige soziale Zuwendungen 9 Verkehrsabsetzbetrag 19 Haustrunk im Brauereigewerbe 9 Werkzeuggelder 19 Höchstbeitragsgrundlage 9 Zinsersparnis 19 Jubiläumsgelder. Jubiläumsgeschenke 10 Seminar und Fortbildungstipps 19/20 2
3 Au-pair-Kräfte Die bisherige Sozialversicherungs-Beitragsbefreiung für Aufwendungen für Au-pair-Kräften soll entfallen. Baubranche Zur Bekämpfung von Lohnsteuermissbrauch in der Bauwirtschaft soll ab 2016 der Dienstgeber dazu verpflichtet sein, die Arbeitslöhne nicht mehr Cash sondern nur mehr unbar (zb durch Überweisung) auszuzahlen. Damit sollen die Möglichkeit drastisch reduziert werden, dass der Dienstgeber fiktive Lohnzahlungen bzw Schwarzlohnzahlungen vornimmt und damit illegal Lohnabgaben spart. Beförderung der eigenen Dienstnehmer Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen ist derzeit steuerfrei. Diese Steuerfreiheit entfällt. Zukünftig soll auch für diese Arbeitnehmergruppe die allgemeine Regelung über Mitarbeiterrabatte zur Anwendung kommen. Hinweis SV-freie Zuwendung Die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln ( zb Fahrtkostenersätze) bleiben sozialversicherungsbeitragsfrei. Begräbniskostenzuschuss Zuwendungen des Dienstgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers oder dessen Ehepartners oder eines Kindes isd 106 EStG sollen abgabenfrei (= steuer-, sv- und lohnnebenkostenfrei) sein. Ehepartnern gleichzuhalten sind Lebensgefährten, wenn ein gemeinsames Kind im gemeinsamen Haushalt lebt sowie eingetragene Partner. 3
4 Betriebliche Gesundheitsförderung Bereits derzeit anerkennt die Finanzverwaltung Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, die Dienstgeber allen oder bestimmten Gruppen ihrer Dienstnehmer kostenlos oder verbilligt anbieten, als abgabenfreie (= steuer-, sv- und lohnnebenkostenfreie) Zuwendungen. Zur Klarstellung sollen präventive Leistungen wie beispielsweise Impfungen oder andere Gesundheitsförderungsmaßnahmen, soweit diese Maßnahmen vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind im Gesetz ausdrücklich ergänzt werden und die Steuerbefreiung auf betriebliche Gesundheitsförderung ausgedehnt werden. Betriebsveranstaltungen Bisher war es nur eine Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkassen, die Grenzwerte *) analog zum Einkommensteuergesetz anzuwenden. Der Steuerreform sieht vor, dass diese Praxis nun im ASVG festgeschrieben wird. *) Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bleiben bis zur Höhe von EUR 365,00 jährlich abgabenfrei (= steuer-, svund lohnnebenkostenfrei). Sachzuwendungen, die der Dienstgeber den Dienstnehmern bei einer Betriebsveranstaltung gewährt, sind bis zu EUR 186,00 pro Jahr abgabenfrei (= steuer-, sv- und lohnnebenkostenfrei). Hinweise Freibeträge gelten nur für teilnehmende Dienstnehmer Die Freibeträge (= EUR 186,00 bzw EUR 365,00) gelten jährlich pro teilnehmendem Dienstnehmer. Es darf sich um keine individuelle Entlohnung handeln. Für die Abgabenfreiheit ist nicht Voraussetzung, dass eine besondere Betriebsfeier abgehalten wird. Auch ohne besondere Betriebsfeier ist zb die Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist. Zu den Sachzuwendungen gehören bspw die Autobahnvignette, Warengutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, werden als Sachzuwendungen anerkannt. Keine Sachzuwendungen sind polierte, als Zahlungsmittel verwendbare Edelmetallmünzen. 4
5 Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie Die Bildungsfreibeträge für fremde ( 4 Abs 4 Z 8 EStG) und innerbetriebliche ( 4 Abs 4 Z 10 EStG) Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie die Bildungsprämie ( 108c EStG) sollen entfallen, weil sie nach Ansicht des Gesetzgebers keine ausreichende Anreizwirkung für betriebliche Bildungsmaßnahmen entfalten und weitgehend Mitnahmeeffekte erzeugen. Siehe Verbesserungsvorschlagsprämien Diensterfindungen Expatriates "Expatriates" sind Personen, die Für wen gilt das neue Werbungskostenpauschale? während der letzten 10 Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten und die vorübergehend (für maximal 5 Jahre) in Österreich aufgrund eines Dienstverhältnisses bei einem in Österreich ansässigen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte isd 81 EStG) beschäftigt werden und für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt. Der Beschäftigte muss aufgrund der nur vorübergehenden Beschäftigung seinen ständigen Wohnsitz im Ausland beibehalten. Die neue Z 11 im 62 EStG regelt, dass der Dienstgeber das neue Werbungskostenpauschale für Expatriates bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigen kann. Ob dadurch Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr notwendig sind? siehe meine Anmerkungen. Das Finanzamt überprüft die rechtmäßige Anwendung des neuen Expatriate-Werbungskostenpauschales auf Grundlage des Lohnzettels, in dem er anzugeben hat, ob er das Expatriate- Werbungskostenpauschales berücksichtigt hat.. Wo finden Sie das neue Werbungskostenpauschale? Das Expatriate-Werbungskostenpauschale finden Sie in der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen. Expatriate-Werbungskostenpauschale: Als erhöhte Werbungskosten von Expatriates für die vorübergehende Beschäftigung in Österreich kann ab 2016 aus Vereinfachungsgründen ein Pauschalbetrag ihv 20 % der Bemessungsgrundlage, maximal EUR 2.500,00 jährlich, berücksichtigt werden. 5
6 Anmerkungen zur Höhe des Expatriate-Werbungskostenpauschale Mein Konsulent und Expatriate-Experte, Andreas Walch weist me völlig zu Recht darauf hin, dass kaum ein Expatriate das Werbungskostenpauschale in Anspruch nehmen wird, da es hinsichtlich der Höhe aus folgenden Gründen praxisfremd ist: a) Doppelter Wohnsitz (zb EUR 600,00 pm) und Familienheimfahrten (begrenzt mit dem großen Pendlerpauschale ihv EUR 3.672,00) ergeben bereits insgesamt einen Jahreswert von EUR ,00. b) Rechnet man vom max Werbungskostenpauschalbetrag (= EUR 2.500,00 pa) zurück auf die Bemessungsgrundlage, dann ergibt dies einen Jahreswert von lediglich EUR ,00 ein unrealistisch niedrig entlohnter Expatriate. c) Vermutung: Das Expatriate-Werbungskostenpauschale ist in der Praxis nur dann sinnhaft anwendbar, wenn der Jahresbetrag auch dann nicht aliquotiert wird, wenn der Expatriate unterjährig sein Dienstverhältnis beginnt oder beendet. Fehlgeldentschädigungen Die bisherige Sozialversicherungs-Beitragsbefreiung soll entfallen. Firmen-Pkw: Sachbezugsneuregelung Die derzeitige Regelung Ist ein Dienstnehmer berechtigt, ein vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug auch für private Zwecke zu nutzen, ist das ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Dieser Vorteil wird derzeit grundsätzlich mit 1,5 % 1) der Anschaffungskosten berechnet und als monatlicher Sachbezug in der Lohnverrechnung berücksichtigt. Der Sachbezug ist derzeit begrenzt mit höchstens EUR 720 pm. 1) Bei einer privaten Jahreskilometerleistung von maximal km kann ein Sachbezug ihv 0,75 % (max EUR 360,00) pm angesetzt werden. Weiters gibt es als 3. Sachbezugsvariante den Mini- Sachbezug ihv EUR 0,50 pro km. 6
7 Die Grundregel Die geplanten Neuregelungen Neuregelungen rund um den Sachbezugs-Prozentsatz Ab soll sich der Sachbezug für Pkw mit einem CO 2 -Ausstoß von mehr als 120 Gramm pro Kilometer auf 2 % der Anschaffungskosten erhöhen. Der höchstmögliche Sachbezug soll EUR 960,00 pm, der höchstmögliche halbe Sachbezug soll EUR 480 pm, betragen. Ausnahme 1: Schadstoffarme Fahrzeuge Für Fahrzeuge mit niedrigem CO 2 -Ausstoß soll weiterhin der bisherige Sachbezug in Höhe von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten gelten. Der Entwurf sieht vor, dass der technologische Fortschritt bei den Kfz-Antrieben und den dadurch sinkenden durchschnittlichen CO 2 -Emissionswerten dadurch berücksichtigt wird, dass der für den reduzierten Sachbezug von 1,5 % geltende Grenzwert beginnend mit 2017 bis zum Jahr 2020 jährlich um 4 Gramm pro Kilometer abgesenkt wird: Jahr der Anschaffung Maximaler CO 2 -Emissionswert 2016 oder früher 120 Gramm pro Kilometer Gramm pro Kilometer Gramm pro Kilometer Gramm pro Kilometer 2020 und später 104 Gramm pro Kilometer Grundsatz: Begünstigter Sachbezugs-Prozentsatz bleibt aufrecht Es ist immer jener CO 2 -Grenzwert für den Sachbezugs-Prozentsatz maßgeblich, der im Jahr der Anschaffung des Fahrzeuges gültig ist. Beispiel: Ein im Jahr 2016 angeschaffter Firmen-Pkw hat einen CO 2- Ausstosswert von 115 Gramm pro Kilometer. Der reduzierte Sachbezugs-Prozentsatz von 1,5 % gilt nicht nur für die Jahre 2016 und 2017, sondern auch danach, obwohl ab 2018 der CO 2- Ausstosswert den in diesen Jahren gültigen CO 2 -Grenzwert übersteigt. Der CO 2 -Wert des Fahrzeuges ergibt sich aus dem CO 2 -Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- beziehungsweise Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder der EG-Typengenehmigung. Sofern für ein Kfz kein CO 2 -Emissionswert vorliegt, ist der Sachbezug in Höhe von 2 % der Anschaffungskosten anzusetzen. 7
8 Ausnahme 2: Fahrzeuge ohne CO 2 -Ausstoß (Elektrofahrzeuge) Für Fahrzeuge, deren CO 2 -Ausstoß ist (= Fahrzeuge, nur mit Elektromotor; keine Hybridfahrzeuge), soll der Sachbezug zur Gänze entfallen. Beispiel Elektroauto Steuersparbeispiel Wählt der Dienstgeber bspw als Firmen-Pkw mit Privatnutzungsmöglichkeit einen BMW i3 (Elektroauto [NOVA-befreit]; Kaufpreis inkl Umsatzsteuer: EUR ,00), dann spart der Dienstnehmer beim einem Grenzsteuersatz von 50 % Lohnsteuer ihv EUR 3.213,00 jährlich (= 1,5 % von EUR ,00 = EUR 535,50 pm x 12 = EUR 6.426,00 brutto x 50 %). Der Dienstgeber erspart sich mindestens Lohnnebenkosten ihv EUR 541,71 (= Summe aus DB: 4,5 %, DZ [Wien]: 0,40 %, KommSt: 3 %, BV-Beitrag: 0,53 % = insgesamt: 8,43 % x Jahres-Sachbezugswert [EUR 6.426,00]). Sind die Gesamtbezüge geringer als die Höchstbeitragsgrundlage, dann erhöht sich die Lohnnebenkostenersparnis noch um die entsprechenden Dienstgeber- Anteile zur Sozialversicherung. In tiefer Trauer gebe ich das Ableben meines geliebten Mini - Sachbezuges bekannt Beträgt die monatliche Fahrtstrecke im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist (so wie bisher) der halbe Sachbezugswert (= 1 % oder bei schadstoffarmen Fahrzeugen: 0,75 %) anzusetzen. Zur Vereinfachung der Lohnverrechnung und aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll ab 2016 der "Mini"-Sachbezugswert entfallen. Bisher war der "Mini"-Sachbezugswert dann anzusetzen ist, wenn das Produkt aus EUR 0,50 bzw EUR 0,72 (Fahrzeugbenützung ohne bzw mit Chauffeur) x Kilometer Fahrtstrecke maximal ¼ des vollen Sachbezugswertes beträgt und sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden. Anschaffungskostenbeitrag Einmalige Kostenbeiträge des Dienstnehmers sollen ab 2016 sofort von den Anschaffungskosten des Kfz abgezogen werden. Als Beitrag zur Vereinfachung der Lohnverrechnung und zur Verwaltungsökonomie soll das Wahlrecht entfallen, den vom Dienstnehmer geleisteten Anschaffungskostenbeitrag auf 8 Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen. 8
9 Freiwillige soziale Zuwendungen Zukünftig zählt das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ASVG) sv-freie freiwillige soziale Zuwendungen taxativ auf, dh; künftig sind nur die folgenden Zuwendungen und keine weiteren freiwilligen sozialen Zuwendungen sv-frei (und BV-Beitragsfrei): Zuwendungen des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds sowie Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden; Zuwendungen des Dienstgebers für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind und der Dienstgeber sie an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt (siehe Betriebliche Gesundheitsförderung ; Zuwendungen des Dienstgebers für das Begräbnis des Dienstnehmers oder dessen (Ehe-)Partners oder Kinder (siehe Begräbniskostenzuschuss ); Zuschüsse des Dienstgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens EUR 1.000,00 pro Kind und Kalenderjahr, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt; Haustrunk im Brauereigewerbe Die Begünstigung für Brauereimitarbeiter, vom Dienstgeber (Brauerei) Bier zum Genuss außerhalb des Betriebes unentgeltlich zu erhalten, soll entfallen. Höchstbeitragsgrundlage Zwecks Gegenfinanzierung der Steuerreform wird die monatliche Höchstbeitragsgrundlage zusätzlich zur Aufwertung für 2016 außertourlich um EUR 90,00 erhöht werden. 9
10 Jubiläumsgelder, Jubiläumsgeschenke Abrechnung von aus Anlass eines Dienstjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährten Sachzuwendungen derzeit künftig Lohnsteuer normale Sonderzahlung bis max. EUR 186,00 frei Sozialversicherung frei bis max. EUR 186,00 frei BV-Beiträge frei bis max. EUR 186,00 frei DB, DZ und KommSt pflichtig bis max. EUR 186,00 frei Hinweise zur geplanten Neuregelung 1. Die Neuregelung gilt nur für Sachzuwendungen. Jubiläumsgelder sind hingegen künftig zur Gänze abgabenpflichtig. 2. Die Jubiläumssachzuwendung muss nicht anlässlich einer Betriebsveranstaltung übergeben werden. 3. Was gilt als Dienst- oder Firmenjubiläum? Abgabenfrei sind Sachzuwendungen bis max. EUR 186,00 aus Anlass eines 20-, 25-, 30-, 35-, 40-, 45- oder 50-jährigen Dienstnehmerjubiläums bzw. 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-, 90-, 100-jährigen etc. Firmenjubiläums. Sachzuwendungen anlässlich produktionstechnischer Jubiläen (die tausendste erzeugte Maschine, die Fertigstellung eines Bauvorhabens etc.) bzw aufgrund personenbezogener Ereignisse ohne Bezug zum Dienstverhältnis (zb der 70. Geburtstag des Firmengründers) sind zur Gänze abgabenpflichtigpflichtige Einmalprämien. 4. Fallen Firmenjubiläum und Dienstjubiläum des Dienstnehmers in dasselbe Jahr, können dem Dienstnehmer in Summe Jubiläumsgeschenke (Sachzuwendungen) bis zu EUR 186,00 in diesem Kalenderjahr abgabenfrei (= steuer-, sv- und lohnnebenkostenfrei) zugewendet werden. Eine Verdoppelung des Freibetrages von EUR 186,00 ist gemäß den erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz nicht möglich. 5. Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltungen (zb Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern), können higegen zusätzlich zum Jubiläumsgeschenk abgabenfrei empfangen werden. 10
11 6. Beispiele Beispiel 1 Anlässlich des zehnjährigen Firmenjubiläums im Mai erhalten alle Dienstnehmer eine Uhr im Wert von EUR 150,00. Im selben Jahr erhalten alle Dienstnehmer bei der Weihnachtsfeier ein Weihnachtsgeschenk im Wert von EUR 180,00. Beide Geschenke sind abgabenfrei (= steuer-, sv- und lohnnebenkostenfrei). Beispiel 2 Anlässlich des zehnjährigen Firmenjubiläums im Mai erhalten alle Dienstnehmer eine Uhr im Wert von EUR 150,00. Im selben Jahr erhält ein Dienstnehmer im Oktober aufgrund seines zwanzigjährigen Dienstjubiläums ein Geschenk vom Dienstgeber im Wert von EUR 200,00. Die Firmenjubiläums-Uhr ist abgabenfrei (= steuer-, sv- und lohnnebenkostenfrei) und von dem Geschenk im Wert von EUR 200,00 können noch EUR 36,00 (= EUR 186,00 minus EUR 150,00) abgabenfrei behandelt werden, die restlichen EUR 164,00 sind als abgabenpflichtigen Sachbezug in der Lohnverrechnung zu erfassen.. Kinderfreibetrag Der Kinderfreibetrag soll von derzeit EUR 220,00 auf EUR 440,00 pro Kind verdoppelt werden. Zudem wird klargestellt, dass der Kinderfreibetrag zu beantragen ist. Weisen beide Elternteile ein steuerpflichtiges Einkommen auf, können sie jeweils den gesplitteten Kinderfreibetrag beantragen. Dieser beträgt künftig EUR 300,00 pro Elternteil anstelle von EUR 132,00. Im Falle des Splittings stehen den beiden Elternteilen somit insgesamt EUR 600,00 als Freibetrag zur Verfügung. Dadurch soll die Berufstätigkeit beider Elternteile gefördert werden. 11
12 Krankenversicherungsbeiträge Derzeit wird Arbeitern ein höherer Dienstnehmer-Beitrag zur Krankenversicherung abgezogen als Angestellten. Ab 2016 sollen die Beitragssätze für Arbeiter und Angestellte ident sein. Arbeiter Angestellte Dienstnehmer-Beitrag (in Prozent) Dienstgeber-Beitrag (in Prozent) Gesamt (in Prozent) Dienstnehmer- Beitrag (in Prozent) Dienstgeber- Beitrag (in Prozent) Gesamt (in Prozent) ,95 % 3,70 % 7,65 % 3,82 % 3,83 % 7,65 % ab ,87 % 3,78 % 7,65 % 3,87 % 3,78 % 7,65 % Landarbeiterfreibetrag Arbeitnehmern (Arbeitern), die in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind, steht derzeit ein jährlicher (Landarbeiter)Freibetrag von EUR 171,00 zu. Diese Bestimmung wird vom Gesetzgeber als nicht mehr zeitgemäß angesehen und soll daher ab 2016 gestrichen werden. Bei den Betroffenen soll sich durch die gleichzeitige Senkung des Eingangssteuersatzes kein Nettolohnverlust ergeben. 12
13 Lehrlinge Krankenversicherung (KV) derzeit Lehrbetriebe müssen derzeit in den ersten beiden Lehrjahren für den Lehrling keine KV- Beiträge bezahlen bzw dem Lehrling abziehen (diese Kosten werden aus Mitteln der Krankenversicherung getragen). Nach dem 2. Lehrjahr ist der für Dienstnehmer geltende KV-Beitragssatz anzuwenden künftig Die bisherige Begünstigung für die ersten beiden Lehrjahre soll nunmehr entfallen und stattdessen für alle Lehrjahre ein eigener Beitragssatz für Lehrlinge in Höhe von 3,35 % eingeführt werden, der anteilig vom Lehrling (1,67 %) und vom Dienstgeber (1,68 %) zu tragen ist. Arbeitslosenversicherung (AlV) derzeit Derzeit sind AlV-Beiträge für Lehrverhältnisse (erst) im letzten Lehrjahr in Höhe von insgesamt 6 % zu entrichten (sofern der Dienstnehmer-Beitrag nicht aufgrund geringem Verdienstes gemäß 2a AMPFG zu kürzen ist). künftig Mit dem Ziel, die Lohnverrechnung zu vereinfachen, soll künftig nunmehr ein, dafür über die gesamte Laufzeit eines Lehrverhältnisses geltender einheitlicher Beitragssatz in der AlV von insgesamt 2,4 % (je 1,2 % Dienstgeber- und Dienstnehmer-Beitrag) eingeführt werden Vorteil: Wegfall einiger Beitragsgruppen und der bisher erforderlichen Änderungsmeldungen Bei geringem Einkommen verringert sich der Dienstnehmer-Beitragssatz gemäß 2a AMPFG um 1 % oder auf 0%. Für bereits bestehende Lehrverhältnisse soll sich nichts ändern. Die Änderungen sind nur auf Lehrverhältnisse anzuwenden, die nach dem beginnen. 13
14 Mitarbeiterbeteiligung Der Freibetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll ab 2016 angehoben werden. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers soll statt bisher bis zu EUR 1.460,00 künftig bis zu EUR 3.000,00/Jahr steuerfrei sein. Arbeitnehmer sollen an der Wertsteigerung des Unternehmens in einem höheren Ausmaß partizipieren können und es soll dadurch eine stärkere Bindung an das Unternehmen bewirkt werden. Unverändert bleibt die Voraussetzung, wonach der Dienstgeber die Möglichkeit des Beteiligungserwerbes allen oder bestimmten Gruppen an Dienstnehmern anbieten muss. Mitarbeiterrabatte Siehe die ausführlichen Infos in HEGEL 9 (1. Teil). Pendlerförderung und Pendlerzuschlag 1. Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag Anstelle eines Pendlerausgleichsbetrages für gering verdienende Pendler steht diesen künftig ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von EUR 690,00 pa zu (bis zu einem Jahreseinkommen von EUR ,00). Liegt das Jahreseinkommen zwischen EUR ,00 und EUR ,00, schleift sich der Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf EUR 400,00 ein. 2. Pendlerzuschlag: Auch der bisher in 33 Abs 9 EStG geregelte Pendlerzuschlag soll ersetzt werden. Zahlt ein Steuerpflichtiger aufgrund seines geringen Einkommens keine Einkommensteuer und hat Anspruch auf ein Pendlerpauschale, erhöht sich der Erstattungsbetrag (SV-Rückerstattung) von max EUR 400,00 auf max EUR 500,00 (siehe auch die Infos im Punkt: SV- Rückerstattung statt Negativsteuer). In einem ersten Schritt soll bereits für 2015 eine Anhebung des Pendlerzuschlags auf maximal EUR 450,00 (statt max EUR 400,00) erfolgen. 14
15 Sonderausgaben 1. Abschaffung der Topf-Sonderausgaben So genannte Topf-Sonderausgaben (Versicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung) sollen nur mehr befristet bis zum Jahr 2020 absetzbar sein, wenn der Vertragsabschluss bzw der Baubeginn vor dem liegt. Für Neuverträge soll es bereits ab der Veranlagung 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr geben. Hinweis: Freiwillige Weiterversicherungen und Versicherungszeitennachkäufe für Pensionszwecke sind unverändert weiterhin als Sonderausgaben absetzbar siehe den folgenden Punkt. 2. Automatische Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben 18 Abs 8 EStG soll die Grundlage für eine vollautomatische Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben im Veranlagungsverfahren bilden, weil die Daten von den betreffenden Organisationen übermittelt werden. Der Steuerpflichtige muss die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr in seiner Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben; die Finanzverwaltung kann übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert in den Bescheid übernehmen, sodass der dafür bisher erforderliche Bearbeitungs- und Überprüfungsaufwand entfällt. Betroffen sollen sein: Beiträge an Kirchen und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften, Spenden isd 18 Abs 1 Z 7 EStG, Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung, einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen. 18 Abs 8 EStG soll für alle ab dem Jahr 2017 erfolgenden Beiträge und Zuwendungen anzuwenden sein. 15
16 SV-Rückerstattung statt Negativsteuer Derzeit Dienstnehmer erhalten eine Negativsteuer bestimmter Werbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung gutgeschrieben, wenn ihr Einkommen so gering ist, dass sie keine Einkommensteuer bezahlen und zwar 10 % bestimmter Werbungskosten, maximal 110,00. Steht das Pendlerpauschale zu, so gibt es einen Pendlerzuschlag von bis zu 290,00. Pensionisten, welche wegen ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer bezahlen, haben keinen Anspruch auf die Rückerstattung der Negativsteuer. Künftig Sozialversicherungsbeiträge von Dienstnehmern, die wegen ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer bezahlen, werden teilweise bei der Einkommensteuerveranlagung rückerstattet (mittels Veranlagung) und zwar: 50 % bestimmter Werbungskosten, maximal 400,00. Steht das Pendlerpauschale zu, so erhöht sich der Rückerstattungsbetrag auf maximal 500,00. Auch Pensionisten sollen die Sozialversicherungsbeiträge unter den oben genannten Umständen bei der Einkommensteuerveranlagung erstattet bekommen und zwar: 50% der Sozialversicherungsbeiträge, maximal 110,00. Für 2015 wird die Regelung teilweise vorgezogen, dh Dienstnehmer mit geringem Einkommen erhalten 2015 bei der Einkommensteuerveranlagung 220,00 und nicht nur 110,00 ( Negativsteuer ). Gegenüberstellung: entnommen und geringfügig adaptiert aus: SteuerExpress (MANZ) vom Tarifreform Der Eingangssteuersatz soll von 36,5 % auf 25 % gesenkt werden (Einkommen bis EUR im Kalenderjahr bleiben unverändert steuerfrei). Anstatt 3, soll es künftig 6 Steuerstufen geben, was zu einer flacheren Progression führt. Der Steuersatz von 50 % gilt erst ab einer Bemessungsgrundlage von EUR pro Kalenderjahr (bisher: ab EUR Jahreseinkommen). 16
17 Für Einkommensteile von über einer Million Euro pro Jahr frisst die Steuer befristet *) auf 5 Jahre bereits 55 % dieser Einkunftsteile weg. Diese 5-jährige Solidarabgabe befüllt zweckgebunden einen Österreichfonds, der Gelder für Bildung, Forschung, etc zur Verfügung stellt. *) Existierte vor gar nicht allzu langer Zeit nicht schon einmal ein befristeter Solidarbeitrag betreffend Sonderzahlungen? Und wurde die Befristung eingehalten? Sie wissen es genauso gut wie ich: N E I N So wird meiner Meinung nach auch das Schicksal der obigen Solidarabgabe sein Sie wird nach kurzer Zeit zum Dauerrecht: Wollen wir wetten? Steuertarif bis (alt) Steuertarif ab (neu) Jahreseinkommen von bis (Werte in Euro) Jahreseinkommen von bis (Werte in Euro) Grenzsteuersatz Durchschnittssteuersatz Grenzsteuersatz Durchschnittssteuersatz % % über bis ,5 % 20,44% bis % 9,72 % über bis ,2143 % 33,73% über bis % 20,32 % über % über bis über bis über bis 1 Million über 1 Million 42 % 30,80 % 48 % 36,53 % 50 % 48,79 % 55 % (befristet) 17
18 So berechnen Sie Ihre Einkommensteuer ab 2016 Jahreseinkommen von bis (Werte in Euro) So berechnen Sie Ihre Einkommensteuer, ohne Berücksichtigung von Absetzbeträgen (Werte in Euro) , bis (Einkommen abzgl ) x 25 % über bis (Einkommen abzgl ) x 35 % über bis (Einkommen abzgl ) x 42 % über bis (Einkommen abzgl ) x 48 % über bis 1 Million (Einkommen abzgl ) x 50 % über 1 Million (Einkommen abzgl ) x 55 % Verbesserungsvorschlagsprämien Die bestehenden Abgabenbegünstigungen für Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge (begünstigter Steuersatz von 6 % im Ausmaß eines um 15 % erhöhten, zusätzlichen Jahressechstels; sv-frei) soll ersatzlos entfallen. Abrechnung von Diensterfindungen und Verbesserungvorschlagsprämien Lohnsteuer bisher begünstigter Steuersatz von 6 % im Ausmaß eines um 15 % erhöhten, zusätzlichen Jahressechstels künftig pflichtig Sozialversicherung frei pflichtig BV-Beiträge frei pflichtig DB, DZ und KommSt pflichtig pflichtig 18
19 Verkehrsabsetzbetrag 1. Vereinfacht wird die Lohnverrechnung ua dadurch, dass der Arbeitnehmerabsetzbetrag (ANAB) und der Grenzgängerabsetzbetrag (beide: EUR 54,00 pa) in den Verkehrsabsetzbetrag (VAB) integriert werden. 2. Der Verkehrsabsetzbetrag-Neu soll ab dem Jahr 2016 erhöht werden auf EUR 400,00 pa. Derzeit beträgt die Summe aus ANAB + VAB: EUR 345,00 pa. 3. Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag siehe Pendlerförderung Werkzeuggelder Die bisherige Sozialversicherungs-Beitragsbefreiung soll entfallen. Zinsenersparnis Zinsersparnisse des Dienstnehmers, die sich aus unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen oder Dienstgeberdarlehen ergeben, sind bereits derzeit kein lohnwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis, wenn der Vorschuss oder das Darlehen nicht mehr als EUR 7.300,00 beträgt. Dieser Wert ist derzeit in der Sachbezugswerteverordnung geregelt. Künftig soll diese Grenze auch gesetzlich verankert sein. Für Gehaltsvorschüsse und Dienstgeberdarlehen, die den Betrag von EUR 7.300,00 übersteigen, ist für den übersteigenden Betrag der Sachbezug wie bisher nach der Sachbezugswerteverordnung zu ermitteln und anzusetzen. Seminartipps Die Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft bietet folgendes Seminar in Wien, Graz und Linz an: Lohnverrechnung-Steuerreform 2015/2016 Vortragende: Mag (FH) Michael Krammer (BMF) und ADír RR Josef Hofbauer (DER Lohnsteuerexperte in der Finanz) Wann und Wo: Link zum Folder Dauer: 09:00 bis 14:00 Uhr Ihre Investition in dieses besuchenswerte Seminar: EUR 395,00 19
20 Fortbildungstipp Absolut Top-informiert sind LeserInnen der Personalverrechnung für die Praxis (Verlag LexisNexis): In der Mai-Ausgabe lesen Sie die folgenden Beiträge, aus der Praxis für die Praxis: Antworten auf die häufigsten Praxisfragen zum Zuschuss der Krankenentgeltfortzahlung Arbeitnehmer wohnt und arbeitet in Österreich und dennoch gilt das deutsches Kündigungsrecht? Laufender Bezug oder Sonderzahlung? Dieser Beitrag beantwortet die Fragen, ob (a) unregelmäßig ausbezahlte Baustellenprämien bei der Lohnsteuer bzw (b) die Formel 7 -Prämienteilbeträge bei der Sozialversicherung als laufender Bezug oder als Sonderzahlung abzurechnen sind. Erste Infos zum Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz Leicht Lesbare Judikaturbeiträge zu: Arbeitnehmer schneidet Mitarbeitergespräch mit Konsequenzen? 2 Urteile zur Frage: Mitarbeiterrabatt (ja oder nein) Zinsersparnis-Sachbezug: Abzurechnen als lohnsteuerliche Sonderzahlung? Urlaubszeit: wo lauern beim Urlaubsvorgriff die Fallstricke? Wann liegt Streckenidentität bei Fahrtkosten vor? Kompakt + praxisnah informiert Sie die PVP über: Fotos der Arbeitnehmer für unternehmerische Werbezwecke ua Worauf ist zu achten? Teilpension Neues SV-Abkommen mit Indien Arbeitnehmer-Ansprüche sind verfallen/verjährt Darf die GPLA dennoch SV- Beiträge vorschreiben? Und zusätzlich gibt es wie in jedem Heft zahlreiche kostenfreie PVP-Leserservicedokumente. Lust auf mehr? ABO-Bestellmöglichkeit unter: 20
21 Ich wünsche einen erfolgreichen Arbeitswochenbeginn. Ihr HEGEL-Autor, Mag. Ernst Patka Kanzlei Mag. Ernst Patka 1210 Wien, Jedleseer Strasse 5 Top 19 Tel: office@patka-knowhow.at Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Homepage unter der Rubrik NEWS. Ich freue mich über Ihre Weiterempfehlung meines HEGEL-Newsletters auch an jene Freunde, Bekannte oder Geschäftspartner, die möglicherweise ebenfalls Interesse an diesem Thema haben könnten. 21
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