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1 Newsletter Energie III / 2006 November & Kollegen in neuen Räumen 2 OLG München: Zur Zumutbarkeit des Netzanschlusses an die Mittelspannungsebene 2 OLG Düsseldorf: Objektnetzeigenschaft nach 110 Abs. 1 EnWG 2 BNetzA: Entscheidung zum individuellen Netzentgelt 3 BNetzA: Entscheidung zum Gasnetzzugangsmodell 4 Grundversorgungs- und Netzanschlussverordnungen Strom und Gas in Kraft getreten 4 Energiesteuergesetz in Kraft getreten 5 Sehr geehrte Damen und Herren, am 8. November 2006 sind die neuen Grundversorgungsund Netzanschlussverordnungen Strom und Gas in Kraft getreten. Diese stärken die Rechte der Haushaltskunden. Mehr zu diesem Thema und zu wichtigen Entscheidungen und neuen Gesetzen aus den Bereichen Strom, Gas und CO2- Emissionshandel finden Sie auf den folgenden Seiten. Für Rückfragen, Hinweise und Anregungen stehen Ihnen die jeweils benannten Ansprechpartner gern zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre! Ihre Anwaltskanzlei & Kollegen Investitionszulagengesetz 5 Neues zum Emissionshandel 5 Marktplatz Energie 7 Seminare und Workshops 7 Veröffentlichungen 8 Impressum 8 Jörn Rechtsanwalt Annika v. La Chevallerie Rechtsanwältin & Kollegen 1 Telefon (030)

2 & Kollegen in neuen Räumen Unser Büro ist zum 1. November 2006 in neue Kanzleiräume gezogen. Sie finden uns jetzt in der Reinhardtstraße 29 B in Berlin-Mitte. Damit sind wir auch weiterhin für Sie von Berlin Hauptbahnhof und Bahnhof Friedrichstraße in wenigen Minuten zu Fuß erreichbar. Hinweis: Telefon, Telefax und -Adresse bleiben unverändert. Im Haus gibt es eine öffentliche Tiefgarage. Die Einfahrt befindet sich zwischen den Häusern Reinhardtstraße 25 und 27 A. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! OLG München: Zur Zumutbarkeit des Netzanschlusses an die Mittelspannungsebene OLG München, Urteil v. 3. August 2006, Az. U (K) 5768/05 Das OLG München hatte über den Netzanschluss für ein Grundstück zu entscheiden, auf dem ein Neubau errichtet werden soll. Der Kläger beantragte in Vertretung des Grundstückseigentümers beim zuständigen Netzbetreiber den Netzanschluss des Grundstücks an die Mittelspannungsebene gemäß 17 Abs. 1 EnWG. Der Netzbetreiber lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Gewährung des Netzanschlusses an die Mittelspannungsebene zur Schaffung von lukrativen Versorgungsinseln mit hoher Versorgungsdichte führe. Dies sei aufgrund der damit einhergehenden Verschlechterung der bestehenden Kunden- und Tarifstruktur im Netz der allgemeinen Versorgung unzumutbar. Das OLG München hat die vorangegangene Entscheidung des LG München I vom 10. November 2005 (Az. 17 HK O 2732/05) im Wesentlichen bestätigt. Es hat den Netzbetreiber zum Netzanschluss verurteilt, da der Netzanschluss im vorliegenden Fall nicht unzumutbar sei. Das Gericht legte seiner Entscheidung die vom BGH im sog. Mainova- Beschluss vom 28. Juni 2005 (KVR 27/04), also noch vor Inkrafttreten des EnWG 2005, entwickelten Grundsätze zur Zumutbarkeit des Netzanschlusses zugrunde. Danach können Netzbetreiber den Netzanschluss von Neubauarealen an die Mittelspannungsebene nicht mit Hinweis auf ihr Interesse an einer ausgeglichenen Kundenstruktur und einer möglichst kostengünstigen Struktur ihres Niederspannungsnetzes verweigern. Denn zum einen werde beim Anschluss von Neubauarealen die bestehende Kunden- und Tarifstruktur kaum berührt, da grundsätzlich nur ein Zugewinn von Neukunden ausbleibe. Die bisherigen Netzkunden blieben Kunden des Netzbetreibers, soweit sie nicht in die neu anzuschließenden Gebiete umziehen, was nicht der Regelfall sein werde. Zum anderen sehe 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EnWG eine Verordnungsermächtigung vor, die hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Netzanschlusses eine Berücksichtigung des Interesses an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze erlaube. Von dieser Ermächtigung habe der Verordnungsgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht. Ohne Konkretisierung durch den Verordnungsgeber bleibe es daher bei den vom BGH aufgestellten Grundsätzen. FAZIT: Der BGH hatte in seiner Mainova-Entscheidung zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen EnWG am 13. Juli 2005 entschieden, dass es im Wettbewerb natürlich sei, dass zunächst um die lukrativen Kunden geworben würde und ein solches Rosinenpicken deshalb im Einklang mit dem Wettbewerbsgedanken stehe, der dem neuen EnWG zugrunde liege ( 1 Abs. 2 EnWG). Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung hatte der BGH den Anspruch auf Netzanschluss damals auf 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB gestützt. Diese Rechtsprechung bestätigt das OLG München in dieser Entscheidung auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des neuen EnWG, wobei sich der Anspruch auf Netzanschluss nun direkt aus 17 EnWG ergibt. Das Urteil des OLG München ist rechtskräftig. OLG Düsseldorf: Objektnetzeigenschaft nach 110 Abs. 1 EnWG OLG Düsseldorf, Urteil v. 5. April 2006, Az. VI 3 Kart 143/06 (V) Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 5. April 2006 die Beschwerde eines Energieversorgungsunternehmens gegen den ablehnenden Bescheid der zuständigen Landesregulierungsbehörde verworfen. Das Energieversorgungsunternehmen hatte den Antrag auf Feststellung gestellt, dass es sich bei dem von ihr unterhaltenen Mittelspannungsstromnetz um ein Objektnetz im Sinne des 110 Abs. 1 EnWG handele. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es sich bei den beiden Mittelspannungsleitungen des Energieversorgungsunternehmens, die von einem Umspannwerk zu einem Ge- & Kollegen 2 Telefon (030)

3 werbepark verlaufen, um ein Energieversorgungsnetz im Sinne des 3 Nr. 16 EnWG handelt, das grundsätzlich dem Anwendungsbereich des EnWG unterfällt. Die Leitungen seien weder als Direktleitung noch als Kundenanlage einzuordnen, sondern als Arealnetz. Dieses müsse nicht zwingend ein verzweigtes Leitungssystem mit einer Vielzahl von Verknüpfungspunkten sein. Das Energieversorgungsnetz stellt nach Auffassung des Gerichts jedoch kein Objektnetz im Sinne des 110 Abs. 1 Ziffer 2 EnWG dar. Das OLG Düsseldorf legt dabei den Privilegierungstatbestand des 110 Abs. 1 Ziffer 2 EnWG eng aus, indem es die Energieversorgung des Abnehmers nicht als gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck ausreichen lässt. Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. FAZIT: 110 Abs. 1 EnWG befreit so genannte Objektnetze von den Anforderungen der Entflechtung und der Regulierung des Netzbetriebs. Zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift sind noch viele Fragen offen. Die Bundesnetzagentur hat zu einigen offenen Fragen in einem Merkblatt vom 7. September 2006 Stellung genommen. Nicht geklärt ist allerdings weiterhin die für den Anwendungsbereich des 110 Abs. 1 EnWG entscheidende Vorfrage, die das OLG Düsseldorf hier auch zu entscheiden hatte, wann ein Energieversorgungsnetz in Abgrenzung zur Kundenanlage vorliegt. Hierfür sind klare Abgrenzungskriterien erforderlich. Dies wird in der Praxis beispielsweise relevant, wenn ein Betriebsteil auf einem Werksgelände verkauft wird und der Käufer weiterhin über den bestehenden Netzanschluss des Verkäufers versorgt werden soll. Wird in diesem Fall die Kundenanlage zum Energieversorgungsnetz, so greifen die Regulierungsvorschriften ein und es ist eine Genehmigung für die Aufnahme des Netzbetriebs nach 4 EnWG einzuholen, es sei denn, das Energieversorgungsnetz ist nach 110 EnWG privilegiert. BNetzA: Entscheidung zum individuellen Netzentgelt BNetzA, Beschluss v. 3. Mai 2006, Az. BK8-05/165 Die 8. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat einen Missbrauchsantrag der Stora Enso Maxau GmbH abgewiesen. Die Stora Enso Maxau GmbH, Betreiberin einer Papierfabrik, hatte gegen die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ein besonderes Missbrauchsverfahren nach 31 Abs. 1 EnWG eingeleitet, weil diese ihr kein individuelles Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel nach 19 Abs. 3 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) berechnen wollte. Nach Auffassung der BNetzA nutzt die Stora Enso Maxau GmbH nicht sämtliche Betriebsmittel im Sinne des 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV in einer Netz- oder Umspannebene ausschließlich selbst. Zwar dient das 110 kv-stichkabel, über das die Stora Enso Maxau GmbH an das Stromnetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH angeschlossen ist, ihrer ausschließlichen Versorgung. Jedoch genüge die konkrete Anschlusssituation nicht für eine n-1 - sichere Versorgung. Denn im n-1 Fall wird die Sammelschiene, an welche die Antragstellerin angeschlossen ist, nicht mehr allein aus der Umspannanlage selbst gespeist, sondern über das vermaschte 110 kv-netz aus einer anderen Umspannanlage und damit unter Nutzung weiterer Betriebsmittel des 110 kv-netzes des Netzbetreibers. Diese Vermaschung erfolgt durch mehrere 110 kv-kabel, an die jeweils mindestens ein Netznutzer angeschlossen ist. Es fehle somit an der Voraussetzung der ausschließlichen alleinigen Nutzung sämtlicher von ihr genutzten Betriebsmittel. PRAXISTIPP: Zum Anspruch des Netznutzers auf Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für singulär also ausschließlich selbst genutzte Betriebsmittel gemäß 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV gibt es bisher von der zuständigen 8. Beschlusskammer der BNetzA zwei Entscheidungen (vgl. zum Beschluss der BNetzA vom 2. März 2006 unseren Newsletter Energie II/2006). In dieser zweiten Entscheidung stellt die BNetzA strengere Anforderungen an das Vorliegen eines singulär genutzten Betriebsmittels auf. In der Praxis hat sich gezeigt, dass oftmals Unsicherheiten bestehen, in welchen Fällen ein individuelles Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel vereinbart werden muss bzw. kann. Denn aus dem Wortlaut des 19 Abs. 3 Strom- NEV ergibt sich nicht hinreichend klar und deutlich, welche Anforderungen vom Gesetzgeber an die Vereinbarung eines & Kollegen 3 Telefon (030)

4 individuellen Netzentgeltes gestellt werden. Dies führt dazu, dass Unternehmen mit einem hohen Strombedarf nur zögerlich von dieser sie begünstigenden Vorschrift Gebrauch machen. Wir haben deshalb für Sie eine Check-Liste zusammengestellt, anhand derer Sie überprüfen können, ob ein Anspruch auf Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes. Bitte setzen Sie sich bei Bedarf mit uns in Verbindung. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jörn BNetzA: Entscheidung zum Gasnetzzugangsmodell Nach einer Entscheidung der BNetzA vom 17. November 2006 im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens darf das in der Kooperationsvereinbarung der Gaswirtschaft für den Gasnetzzugang geregelte, sog. Einzelbuchungsmodell nicht mehr angewendet werden. Das Missbrauchsverfahren war vom Bundesverband Neue Energieanbieter (BNE) und NUON Deutschland gegen die drei Netzbetreiber RWE Transportnetz Gas, E.ON Hanse und Stadtwerke Hannover eingeleitet worden. Nach den gesetzlichen Regelungen im EnWG ist der Gasnetzzugang von der Einspeisung des Gases bis zur Entnahme beim Endverbraucher grundsätzlich auf Basis von nur zwei Verträgen abzuwickeln (sog. Zweivertragsmodell). Daneben enthält die Kooperationsvereinbarung der Gaswirtschaft das Einzelbuchungsmodell, bei dem der Gastransport auf Basis einer Kette von Einzelverträgen abgewickelt wird. Nach Auffassung der BNetzA erfüllt das Einzelbuchungsmodell nicht die gesetzlichen Vorgaben eines diskriminierungsfreien, effizienten und massengeschäftstauglichen Netzzugangs. Das Einzelbuchungsmodell darf daher nach der Entscheidung der BNetzA ab sofort nicht mehr für neue Netzzugangsverträge angewendet werden. FAZIT: Das Missbrauchsverfahren richtet sich zwar zunächst nur gegen die betroffenen Netzbetreiber. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der behandelten Fragen handelt es sich jedoch um ein Musterverfahren, so dass die Entscheidung Bedeutung für die gesamte deutsche Gaswirtschaft hat. Der Netzzugang ist somit in Zukunft nur auf der Grundlage des Zweivertragsmodells anzubieten. Für die Abwicklung bereits geschlossener Zugangsverträge gelten bestimmte Übergangsfristen. Ansprechpartner: Grundversorgungs- und Netzanschlussverordnungen Strom und Gas in Kraft getreten Am 8. November 2006 sind die insgesamt vier Grundversorgungs- und Netzanschlussverordnungen, jeweils für den Bereich Strom und Gas, in Kraft getreten. Damit werden die Rechtsverhältnisse der Strom- und Gasversorgung mit ihren Haushaltskunden und der Netzbetreiber mit ihren Anschlussnehmern durch den Gesetzgeber neu geregelt. Die neuen Verordnungen treten an die Stelle der bisher geltenden AVBEltV und AVBGasV. Durch die neuen Verordnungen werden die Rechte der Haushaltskunden in vielerlei Hinsicht gestärkt. Die bisherigen Haftungsobergrenzen des Versorgers für Sachschäden beim Kunden wurden deutlich angehoben. Zudem wurde die Haftung auf den Netzbetreiber, der in der Regel für den Versorgungsausfall verantwortlich ist, ausgeweitet. Weiter entfällt die bei Haushaltskunden bisherige Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr. Dies soll den Lieferantenwechsel erleichtern und damit den Wettbewerb fördern. Wichtig ist, dass Änderungen der Allgemeinen Preise und Ergänzenden Bedingungen 6 Wochen im Voraus bekannt zu machen und dem Haushaltskunden zusätzlich schriftlich mitzuteilen sind. Nach den neuen Regelungen können außerdem Streitigkeiten mit Versorgern um Höhe und Angemessenheit der Preise keine Versorgungsunterbrechungen rechtfertigen. Eine Versorgungssperre ist nur dann zulässig, wenn der Kunde mit der Zahlung seiner Forderung in einer bestimmten Höhe in Verzug ist und es sich um eine unstrittige Forderung handelt. PRAXISTIPP: Die neuen Verordnungen finden auch auf Sonderverträge Anwendung, wenn die Verordnungen, wie in der Praxis üblich, für ergänzend anwendbar erklärt werden. Insbesondere bei Netzanschlussverträgen empfiehlt es sich deshalb, detaillierte individuelle Regelungen zu treffen, da & Kollegen 4 Telefon (030)

5 das in den neuen Verordnungen verankerte gesetzliche Leitbild oftmals nicht passt. Energiesteuergesetz in Kraft getreten Am 1. August 2006 ist das Energiesteuergesetz in Kraft getreten. Das Energiesteuergesetz ersetzt das Mineralölsteuergesetz und dient der Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003). Der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 16. März 2006 ist im Gesetzgebungsverfahren noch an verschiedenen Stellen nachgebessert worden. So wurde beispielsweise die Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung für Biodiesel und Pflanzenöl als Reinkraftstoff stufenweise erst bis zum Jahr 2012 abgeschafft. Die Regelungen des Energiesteuergesetzes werden in der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnStV) näher erläutert, die am 4. August 2006 in Kraft getreten ist und sehr detaillierte Regelungen enthält. Auch in der endgültigen Fassung wirft das Energiesteuergesetz verschiedene Fragen auf, ist aber insgesamt deutlich übersichtlicher und klarer formuliert als das Mineralölsteuergesetz. Im Gegensatz zum Vorgängergesetz bedeutet das Energiesteuergesetz für KWK-Anlagen, die ausschließlich Strom und Wärme erzeugen, eine deutliche Verbesserung. Sie können den für das Verheizen (Verbrennung von Energie zur Wärmeerzeugung) gültigen Steuertarif unabhängig vom Nutzungsgrad und ohne weitere Formalitäten in Anspruch nehmen. Die bisherigen Ökosteuer- und Stromsteuerentlastungen für das produzierende Gewerbe, für Forst- und Landwirtschaft und für energieintensive Unternehmen bleiben weiter bestehen. Investitionszulagengesetz Am 15. Juli 2006 wurde das Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007) im Bundestag verabschiedet. Das InvZulG 2007 knüpft an das InvZulG 2005 an, das Ende 2006 ausläuft. Das Gesetz tritt erst nach einer Genehmigung durch die EG-Kommission in Kraft. Diese ist erforderlich, da es sich bei den aufgrund des Gesetzes gewährten Zulagen um staatliche Beihilfen handelt. Von einigen Ausnahmen abgesehen, behält das neue Gesetz Fördergebiet und Fördersätze bei. Neu ist, dass in Leasingfällen eine Förderung des Leasinggebers nicht mehr wie bisher zulässig ist. FAZIT: Die Fortführung der Investitionszulage war bereits im Koalitionsvertrag vereinbart worden. Nach Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag besteht nun auch für die Unternehmen Rechtssicherheit. In bestimmten Fällen, beispielsweise bei einer Nutzungsüberlassung, ist für das investierende Unternehmen allerdings zweifelhaft, ob es eine Investitionszulage erhält. Hier hilft die verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamtes weiter. Bevor der Unternehmer also eine weit reichende vertragliche Bindung eingeht, kann er beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft über den Erhalt der Investitionszulage beantragen. Diese wird in der Regel in einem zeitlichen Rahmen von 3 bis 4 Wochen erteilt und ist für das Finanzamt grundsätzlich bindend. Neues zum Emissionshandel VG Berlin: Erste Entscheidungen zur Zuteilung von Emissionsberechtigungen VG Berlin, Urteil v. 7. April 2006, Az. VG 10 A (Bsp. für Nichtoptierer); VG 10 A (Bsp. für Optierer) Das Verwaltungsgericht Berlin hat im April 2006 die Musterklagen von Anlagenbetreibern gegen die Zuteilungsentscheidungen der DEHSt in der Zuteilungsperiode abgewiesen. Über das Verfahren hatten wir bereits in unseren Newslettern I und II/2006 berichtet. Nunmehr liegen die Urteilsbegründungen vor. Gegenstand der Musterverfahren waren die Fragen, auf welche Anlagen die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) den sog. zweiten Erfüllungsfaktor (vgl. 4 Abs. 4 ZuG 2007) überhaupt anwenden darf, und ob fehlerhafte & Kollegen 5 Telefon (030)

6 Über- bzw. Unterallokationen gegenüber benachteiligten Anlagenbetreibern ausgeglichen werden müssen. Das Gericht hält die Regelung des 4 Abs. 4 ZuG 2007, wonach bei der Zuteilung der Emissionsberechtigungen eine anteilige Kürzung möglich ist, sofern das Gesamtbudget ü- berschritten wird, in vollem Umfang für rechtmäßig. Dies gelte auch für die Anwendung der Regelung auf die so genannten Optierer. Bei der Begründung für die Anwendung der Regelung auf die Optierer bezieht das Gericht überraschend deutlich Stellung. Es führt aus, dass von der Optionsregelung des 7 Abs. 12 ZuG 2007 vor allem Anlagenbetreiber Gebrauch gemacht hätten, die aufgrund geringer Auslastung der Anlage in der Basisperiode bei der Zuteilung auf der Basis historischer Emissionen mit einer geringeren Menge an Emissionszertifikaten zu rechnen hatten als aufgrund der Zuteilung nach Benchmarks. Aus diesem Grunde greife das Argument der Optierer, wonach sie allein aufgrund der Zuteilung auf der Basis der bestverfügbaren Technik nicht mehr zu Emissionsminderungen in der Lage seien, nicht. Die Anwendung des zweiten Erfüllungsfaktors auch auf die Optierer sei vielmehr rechtmäßig. FAZIT: Gegen einige der Urteile ist Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg eingelegt worden. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich das OVG der Auffassung des VG Berlin anschließen wird. Die mündliche Verhandlung für die Verfahren der Optierer findet am 30. November 2006 statt. Die Entscheidung hat allerdings nur für die laufende Zuteilungsperiode Relevanz, denn im Entwurf des zweiten Nationalen Allokationsplans vom 28. Juni 2006 für die zweite Zuteilungsperiode von ist ein zweiter Erfüllungsfaktor (entsprechend der Regelung des 4 Abs. 4 ZuG 2007) nicht mehr vorgesehen. Abzuwarten bleibt auch, wie und nach welchem Verfahren die DEHSt die vom Gericht angeregten Rückführungen von zurückfließenden Zertifikaten an die Betroffenen vornehmen wird. Das Gericht hatte in einer Art obiter dictum festgestellt, dass nach seiner Auffassung Emissionsberechtigungen, die wegen Berechnungsfehlern oder aus anderen Gründen im Nachhinein an die DEHSt zurückfließen, an die von den anteiligen Kürzungen Betroffenen zurückgeführt werden müssen. Dies sei im Grunde eine Folgenbeseitigung, auf die ein Anspruch der Anlagenbetreiber bestehe, der jedoch nicht Gegenstand des entschiedenen Verfahrens sei. Ansprechpartner: Rechtsanwältin Julia Günther NAP II und Referentenentwurf für das ZuG 2012 Das Bundeskabinett hat am 28. Juni 2006 den zweiten nationalen Allokationsplan für die Zuteilungsperiode von (NAP II) verabschiedet und rechtzeitig der Europäischen Kommission vorgelegt. Die Europäische Kommission überprüft nunmehr die nationalen Zuteilungspläne sämtlicher Mitgliedstaaten auf Übereinstimmung mit den Kriterien des Europäischen Rechts für die Zuteilung der E- missionsberechtigungen. Die Umsetzung der Grundsätze des NAP II in nationales Recht erfolgt durch ein Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012). Das insoweit federführende Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat hierzu am 16. Oktober 2006 einen Referentenentwurf vorgelegt. Nach dem NAP II und dem Entwurf eines ZuG 2012 soll die Zuteilung der Emissionsberechtigungen auch in der zweiten Zuteilungsperiode kostenlos erfolgen. Die Zuteilung an Bestandsanlagen erfolgt danach weiterhin grundsätzlich auf der Basis historischer Emissionen anhand einer Basisperiode von Der Referentenentwurf sieht insbesondere vor, die Zuteilungsregelungen durch die Streichung einiger Ausnahmen und Sonderregeln insgesamt zu vereinfachen. Insbesondere ist nach dem derzeitig aktuellen Entwurf nicht geplant, eine der Optionsregel des 7 Abs. 12 ZuG 2007 entsprechende Regelung aufzunehmen. Anders als bisher soll nicht mehr für alle Anlagen der gleiche Erfüllungsfaktor gelten. Während für Energieerzeugungsanlagen grundsätzlich ein Erfüllungsfaktor von 0,85 vorgesehen ist, unterliegen KWK-Anlagen und sämtliche übrigen am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen, also insbesondere die Industrieanlagen, einem Erfüllungsfaktor von 0,9875. Die Industrie ist damit deutlich besser gestellt als die Energiewirtschaft. Damit wird vor allem dem großen Anteil prozessbedingter Emissionen der Industrieanlagen Rechnung getragen. Eine weitergehende Berücksichtigung der prozessbedingten Emissionen erfolgt anders als im ZuG 2007 nicht. Für Kleinemittenten kommt kein Erfüllungsfaktor zur Anwendung. & Kollegen 6 Telefon (030)

7 Die Regelungen des ZuG 2007, die nachträgliche Korrekturen durch die DEHSt ermöglichen, sind in der ersten Zuteilungsperiode nicht von der Europäischen Kommission gebilligt worden. Sie werden deshalb nicht in das ZuG 2012 ü- bernommen. Hierzu gehört auch die Regelung des 7 Abs. 9 ZuG Diese sieht vor, dass bei einem Rückgang der durchschnittlichen Jahresemissionen um mehr als 40 % gegenüber der Basisperiode eine entsprechende Anzahl von Zertifikaten zurückzugeben ist. Zukünftig sollen auch bei einem so erheblichen Produktionsrückgang (und damit Rückgang der Emissionen), die Zertifikate beim Anlagenbetreiber verbleiben, sofern die Anlage nicht ganz stillgelegt wird. Im NAP II sind zudem Möglichkeiten zur Anrechnung von Emissionsberechtigungen aus projektbezogenen Mechanismen (JI und CDM-Projekte) bis zu einer Höhe von 12 % der individuellen Abgabepflicht im ZuG 2012 vorgesehen. FAZIT: Der Referentenentwurf für ein ZuG 2012 ist um Vereinfachung des Verfahrens bemüht, führt jedoch die im ZuG 2007 angelegten Prinzipien fort. Das parlamentarische Verfahren zur Verabschiedung des Gesetzes ist bisher noch nicht eingeleitet worden. Nach der Erfahrung beim Erlass des ZuG 2007 ist mit einer Reihe von Änderungen zu rechnen. Ansprechpartner: Rechtsanwältin Julia Günther Marktplatz Energie (Stand: 23. November 2006; Quelle: EEX bzw. Bundesverband KWK e.v.) Preisentwicklung für Stromlieferungen: Einspeisevergütung für KWK-Strom ( üblicher Preis gemäß 4 Abs. 3 Satz 3 KWKG) III. Quartal 2006 III. Quartal ,62 /MWh 43,87 /MWh Emissionshandel: European-Carbon-Futures Preis für ein CO2-Emissionszertifikat für 2006: für 2007: für 2008: Seminare und Workshops 8,73 /t CO2 8,98 /t CO2 17,21 /t CO2 ETP-Seminar: 1 x 1 der Gaswirtschaft 5. Dezember 2006 in Stuttgart 24. Januar 2007 in Köln 2. Forum Bioenergie 14./15. Dezember 2006 in Berlin Dr. Antje Kanngießer Einspeisung von Biomethan in Erdgasnetze ETP-Fachkonferenz Konzessionsverträge und Konzessionsabgaben 16. und 17. Januar 2007 in Berlin Konzessionsverträge nach dem novellierten EnWG Wegenutzung durch Objektnetze, Arealnetze und Direktleitungen base cal: peak cal: Strompreis für Lieferungen in 2007 Vergleichswert Strompreis aus dem Vorjahr für Lieferungen in ,35 /MWh 47,79 /MWh 82,92 /MWh 66,35 /MWh ETP-Workshop: Gestaltung und Anpassung von Konzessionsverträgen 18. Januar 2007 in Berlin Rechtsanwalt Jörn & Kollegen 7 Telefon (030)

8 Fachtagung: Emissionshandel Update Forum Institut für Management GmbH 30. Januar 2007 in Köln Rechtsanwalt Jörn Gerichtliche Entscheidungen und anhängige Gerichtsverfahren zum Emissionshandel Info: ETP-Fachkonferenz Biogas Februar 2007 in Dortmund Genehmigung von Biogasanlagen Rechtliche Rahmenbedingungen der Stromerzeugung aus Biogasanlagen Netzanschluss und Stromeinspeisung ETP-Workshop: Vertragsgestaltung bei Biogasanlagen Liefer-, Netz- und Betriebsführungsverträge 28. Februar 2007 in Dortmund Veröffentlichungen und von La Chevallerie, Zur Übernahme eines Gasnetzes Recht der Energiewirtschaft (RdE) 7/2006, S. 199 Urteilsanmerkung zu OLG Schleswig, Urteil v , Az. 6 U Kart 58/05 und Günther, Klimaschutz durch kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR) 7-8/2006, S.364 Anmerkungen zu BVerwG Urteil v , Az. 8 C 13/05 Kanngießer, Bioenergie in Kommunen Potenziale und Rahmenbedingungen Die Gemeinde (BWGZ) Nr. 14/2006, S. 32 ff. Impressum Herausgeber, Druck und Redaktion: Rechtsanwälte & Kollegen Berlin Telefon: (030) Telefax: (030) info@schnutenhaus-kollegen.de Frau, LL.M. Dieser Newsletter ist urheberrechtlich geschützt. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Angaben in diesem Newsletter wird keine Gewähr oder Haftung ü- bernommen. Zweimonatlich erscheint auch unser Newsletter Erneuerbare Energien. Bei Interesse am Bezug dieses Newsletter senden Sie bitte eine an info@schnutenhaus-kollegen.de. Wir übersenden Ihnen dann gern alle zwei Monate unsere Newsletter Energie bzw. Erneuerbare Energien per . Für die jederzeit mögliche Abbestellung eines oder beider Newsletter genügt ein kurzer Hinweis, z. B. per . Sie werden dann keinen weiteren Newsletter erhalten. & Kollegen 8 Telefon (030)

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Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

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