Schnutenhaus &Kollegen
|
|
- Dorothea Kaufer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Newsletter Energie III / 2006 November & Kollegen in neuen Räumen 2 OLG München: Zur Zumutbarkeit des Netzanschlusses an die Mittelspannungsebene 2 OLG Düsseldorf: Objektnetzeigenschaft nach 110 Abs. 1 EnWG 2 BNetzA: Entscheidung zum individuellen Netzentgelt 3 BNetzA: Entscheidung zum Gasnetzzugangsmodell 4 Grundversorgungs- und Netzanschlussverordnungen Strom und Gas in Kraft getreten 4 Energiesteuergesetz in Kraft getreten 5 Sehr geehrte Damen und Herren, am 8. November 2006 sind die neuen Grundversorgungsund Netzanschlussverordnungen Strom und Gas in Kraft getreten. Diese stärken die Rechte der Haushaltskunden. Mehr zu diesem Thema und zu wichtigen Entscheidungen und neuen Gesetzen aus den Bereichen Strom, Gas und CO2- Emissionshandel finden Sie auf den folgenden Seiten. Für Rückfragen, Hinweise und Anregungen stehen Ihnen die jeweils benannten Ansprechpartner gern zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre! Ihre Anwaltskanzlei & Kollegen Investitionszulagengesetz 5 Neues zum Emissionshandel 5 Marktplatz Energie 7 Seminare und Workshops 7 Veröffentlichungen 8 Impressum 8 Jörn Rechtsanwalt Annika v. La Chevallerie Rechtsanwältin & Kollegen 1 Telefon (030)
2 & Kollegen in neuen Räumen Unser Büro ist zum 1. November 2006 in neue Kanzleiräume gezogen. Sie finden uns jetzt in der Reinhardtstraße 29 B in Berlin-Mitte. Damit sind wir auch weiterhin für Sie von Berlin Hauptbahnhof und Bahnhof Friedrichstraße in wenigen Minuten zu Fuß erreichbar. Hinweis: Telefon, Telefax und -Adresse bleiben unverändert. Im Haus gibt es eine öffentliche Tiefgarage. Die Einfahrt befindet sich zwischen den Häusern Reinhardtstraße 25 und 27 A. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! OLG München: Zur Zumutbarkeit des Netzanschlusses an die Mittelspannungsebene OLG München, Urteil v. 3. August 2006, Az. U (K) 5768/05 Das OLG München hatte über den Netzanschluss für ein Grundstück zu entscheiden, auf dem ein Neubau errichtet werden soll. Der Kläger beantragte in Vertretung des Grundstückseigentümers beim zuständigen Netzbetreiber den Netzanschluss des Grundstücks an die Mittelspannungsebene gemäß 17 Abs. 1 EnWG. Der Netzbetreiber lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Gewährung des Netzanschlusses an die Mittelspannungsebene zur Schaffung von lukrativen Versorgungsinseln mit hoher Versorgungsdichte führe. Dies sei aufgrund der damit einhergehenden Verschlechterung der bestehenden Kunden- und Tarifstruktur im Netz der allgemeinen Versorgung unzumutbar. Das OLG München hat die vorangegangene Entscheidung des LG München I vom 10. November 2005 (Az. 17 HK O 2732/05) im Wesentlichen bestätigt. Es hat den Netzbetreiber zum Netzanschluss verurteilt, da der Netzanschluss im vorliegenden Fall nicht unzumutbar sei. Das Gericht legte seiner Entscheidung die vom BGH im sog. Mainova- Beschluss vom 28. Juni 2005 (KVR 27/04), also noch vor Inkrafttreten des EnWG 2005, entwickelten Grundsätze zur Zumutbarkeit des Netzanschlusses zugrunde. Danach können Netzbetreiber den Netzanschluss von Neubauarealen an die Mittelspannungsebene nicht mit Hinweis auf ihr Interesse an einer ausgeglichenen Kundenstruktur und einer möglichst kostengünstigen Struktur ihres Niederspannungsnetzes verweigern. Denn zum einen werde beim Anschluss von Neubauarealen die bestehende Kunden- und Tarifstruktur kaum berührt, da grundsätzlich nur ein Zugewinn von Neukunden ausbleibe. Die bisherigen Netzkunden blieben Kunden des Netzbetreibers, soweit sie nicht in die neu anzuschließenden Gebiete umziehen, was nicht der Regelfall sein werde. Zum anderen sehe 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EnWG eine Verordnungsermächtigung vor, die hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Netzanschlusses eine Berücksichtigung des Interesses an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze erlaube. Von dieser Ermächtigung habe der Verordnungsgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht. Ohne Konkretisierung durch den Verordnungsgeber bleibe es daher bei den vom BGH aufgestellten Grundsätzen. FAZIT: Der BGH hatte in seiner Mainova-Entscheidung zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen EnWG am 13. Juli 2005 entschieden, dass es im Wettbewerb natürlich sei, dass zunächst um die lukrativen Kunden geworben würde und ein solches Rosinenpicken deshalb im Einklang mit dem Wettbewerbsgedanken stehe, der dem neuen EnWG zugrunde liege ( 1 Abs. 2 EnWG). Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung hatte der BGH den Anspruch auf Netzanschluss damals auf 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB gestützt. Diese Rechtsprechung bestätigt das OLG München in dieser Entscheidung auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des neuen EnWG, wobei sich der Anspruch auf Netzanschluss nun direkt aus 17 EnWG ergibt. Das Urteil des OLG München ist rechtskräftig. OLG Düsseldorf: Objektnetzeigenschaft nach 110 Abs. 1 EnWG OLG Düsseldorf, Urteil v. 5. April 2006, Az. VI 3 Kart 143/06 (V) Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 5. April 2006 die Beschwerde eines Energieversorgungsunternehmens gegen den ablehnenden Bescheid der zuständigen Landesregulierungsbehörde verworfen. Das Energieversorgungsunternehmen hatte den Antrag auf Feststellung gestellt, dass es sich bei dem von ihr unterhaltenen Mittelspannungsstromnetz um ein Objektnetz im Sinne des 110 Abs. 1 EnWG handele. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es sich bei den beiden Mittelspannungsleitungen des Energieversorgungsunternehmens, die von einem Umspannwerk zu einem Ge- & Kollegen 2 Telefon (030)
3 werbepark verlaufen, um ein Energieversorgungsnetz im Sinne des 3 Nr. 16 EnWG handelt, das grundsätzlich dem Anwendungsbereich des EnWG unterfällt. Die Leitungen seien weder als Direktleitung noch als Kundenanlage einzuordnen, sondern als Arealnetz. Dieses müsse nicht zwingend ein verzweigtes Leitungssystem mit einer Vielzahl von Verknüpfungspunkten sein. Das Energieversorgungsnetz stellt nach Auffassung des Gerichts jedoch kein Objektnetz im Sinne des 110 Abs. 1 Ziffer 2 EnWG dar. Das OLG Düsseldorf legt dabei den Privilegierungstatbestand des 110 Abs. 1 Ziffer 2 EnWG eng aus, indem es die Energieversorgung des Abnehmers nicht als gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck ausreichen lässt. Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. FAZIT: 110 Abs. 1 EnWG befreit so genannte Objektnetze von den Anforderungen der Entflechtung und der Regulierung des Netzbetriebs. Zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift sind noch viele Fragen offen. Die Bundesnetzagentur hat zu einigen offenen Fragen in einem Merkblatt vom 7. September 2006 Stellung genommen. Nicht geklärt ist allerdings weiterhin die für den Anwendungsbereich des 110 Abs. 1 EnWG entscheidende Vorfrage, die das OLG Düsseldorf hier auch zu entscheiden hatte, wann ein Energieversorgungsnetz in Abgrenzung zur Kundenanlage vorliegt. Hierfür sind klare Abgrenzungskriterien erforderlich. Dies wird in der Praxis beispielsweise relevant, wenn ein Betriebsteil auf einem Werksgelände verkauft wird und der Käufer weiterhin über den bestehenden Netzanschluss des Verkäufers versorgt werden soll. Wird in diesem Fall die Kundenanlage zum Energieversorgungsnetz, so greifen die Regulierungsvorschriften ein und es ist eine Genehmigung für die Aufnahme des Netzbetriebs nach 4 EnWG einzuholen, es sei denn, das Energieversorgungsnetz ist nach 110 EnWG privilegiert. BNetzA: Entscheidung zum individuellen Netzentgelt BNetzA, Beschluss v. 3. Mai 2006, Az. BK8-05/165 Die 8. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat einen Missbrauchsantrag der Stora Enso Maxau GmbH abgewiesen. Die Stora Enso Maxau GmbH, Betreiberin einer Papierfabrik, hatte gegen die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ein besonderes Missbrauchsverfahren nach 31 Abs. 1 EnWG eingeleitet, weil diese ihr kein individuelles Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel nach 19 Abs. 3 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) berechnen wollte. Nach Auffassung der BNetzA nutzt die Stora Enso Maxau GmbH nicht sämtliche Betriebsmittel im Sinne des 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV in einer Netz- oder Umspannebene ausschließlich selbst. Zwar dient das 110 kv-stichkabel, über das die Stora Enso Maxau GmbH an das Stromnetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH angeschlossen ist, ihrer ausschließlichen Versorgung. Jedoch genüge die konkrete Anschlusssituation nicht für eine n-1 - sichere Versorgung. Denn im n-1 Fall wird die Sammelschiene, an welche die Antragstellerin angeschlossen ist, nicht mehr allein aus der Umspannanlage selbst gespeist, sondern über das vermaschte 110 kv-netz aus einer anderen Umspannanlage und damit unter Nutzung weiterer Betriebsmittel des 110 kv-netzes des Netzbetreibers. Diese Vermaschung erfolgt durch mehrere 110 kv-kabel, an die jeweils mindestens ein Netznutzer angeschlossen ist. Es fehle somit an der Voraussetzung der ausschließlichen alleinigen Nutzung sämtlicher von ihr genutzten Betriebsmittel. PRAXISTIPP: Zum Anspruch des Netznutzers auf Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes für singulär also ausschließlich selbst genutzte Betriebsmittel gemäß 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV gibt es bisher von der zuständigen 8. Beschlusskammer der BNetzA zwei Entscheidungen (vgl. zum Beschluss der BNetzA vom 2. März 2006 unseren Newsletter Energie II/2006). In dieser zweiten Entscheidung stellt die BNetzA strengere Anforderungen an das Vorliegen eines singulär genutzten Betriebsmittels auf. In der Praxis hat sich gezeigt, dass oftmals Unsicherheiten bestehen, in welchen Fällen ein individuelles Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel vereinbart werden muss bzw. kann. Denn aus dem Wortlaut des 19 Abs. 3 Strom- NEV ergibt sich nicht hinreichend klar und deutlich, welche Anforderungen vom Gesetzgeber an die Vereinbarung eines & Kollegen 3 Telefon (030)
4 individuellen Netzentgeltes gestellt werden. Dies führt dazu, dass Unternehmen mit einem hohen Strombedarf nur zögerlich von dieser sie begünstigenden Vorschrift Gebrauch machen. Wir haben deshalb für Sie eine Check-Liste zusammengestellt, anhand derer Sie überprüfen können, ob ein Anspruch auf Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes. Bitte setzen Sie sich bei Bedarf mit uns in Verbindung. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jörn BNetzA: Entscheidung zum Gasnetzzugangsmodell Nach einer Entscheidung der BNetzA vom 17. November 2006 im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens darf das in der Kooperationsvereinbarung der Gaswirtschaft für den Gasnetzzugang geregelte, sog. Einzelbuchungsmodell nicht mehr angewendet werden. Das Missbrauchsverfahren war vom Bundesverband Neue Energieanbieter (BNE) und NUON Deutschland gegen die drei Netzbetreiber RWE Transportnetz Gas, E.ON Hanse und Stadtwerke Hannover eingeleitet worden. Nach den gesetzlichen Regelungen im EnWG ist der Gasnetzzugang von der Einspeisung des Gases bis zur Entnahme beim Endverbraucher grundsätzlich auf Basis von nur zwei Verträgen abzuwickeln (sog. Zweivertragsmodell). Daneben enthält die Kooperationsvereinbarung der Gaswirtschaft das Einzelbuchungsmodell, bei dem der Gastransport auf Basis einer Kette von Einzelverträgen abgewickelt wird. Nach Auffassung der BNetzA erfüllt das Einzelbuchungsmodell nicht die gesetzlichen Vorgaben eines diskriminierungsfreien, effizienten und massengeschäftstauglichen Netzzugangs. Das Einzelbuchungsmodell darf daher nach der Entscheidung der BNetzA ab sofort nicht mehr für neue Netzzugangsverträge angewendet werden. FAZIT: Das Missbrauchsverfahren richtet sich zwar zunächst nur gegen die betroffenen Netzbetreiber. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der behandelten Fragen handelt es sich jedoch um ein Musterverfahren, so dass die Entscheidung Bedeutung für die gesamte deutsche Gaswirtschaft hat. Der Netzzugang ist somit in Zukunft nur auf der Grundlage des Zweivertragsmodells anzubieten. Für die Abwicklung bereits geschlossener Zugangsverträge gelten bestimmte Übergangsfristen. Ansprechpartner: Grundversorgungs- und Netzanschlussverordnungen Strom und Gas in Kraft getreten Am 8. November 2006 sind die insgesamt vier Grundversorgungs- und Netzanschlussverordnungen, jeweils für den Bereich Strom und Gas, in Kraft getreten. Damit werden die Rechtsverhältnisse der Strom- und Gasversorgung mit ihren Haushaltskunden und der Netzbetreiber mit ihren Anschlussnehmern durch den Gesetzgeber neu geregelt. Die neuen Verordnungen treten an die Stelle der bisher geltenden AVBEltV und AVBGasV. Durch die neuen Verordnungen werden die Rechte der Haushaltskunden in vielerlei Hinsicht gestärkt. Die bisherigen Haftungsobergrenzen des Versorgers für Sachschäden beim Kunden wurden deutlich angehoben. Zudem wurde die Haftung auf den Netzbetreiber, der in der Regel für den Versorgungsausfall verantwortlich ist, ausgeweitet. Weiter entfällt die bei Haushaltskunden bisherige Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr. Dies soll den Lieferantenwechsel erleichtern und damit den Wettbewerb fördern. Wichtig ist, dass Änderungen der Allgemeinen Preise und Ergänzenden Bedingungen 6 Wochen im Voraus bekannt zu machen und dem Haushaltskunden zusätzlich schriftlich mitzuteilen sind. Nach den neuen Regelungen können außerdem Streitigkeiten mit Versorgern um Höhe und Angemessenheit der Preise keine Versorgungsunterbrechungen rechtfertigen. Eine Versorgungssperre ist nur dann zulässig, wenn der Kunde mit der Zahlung seiner Forderung in einer bestimmten Höhe in Verzug ist und es sich um eine unstrittige Forderung handelt. PRAXISTIPP: Die neuen Verordnungen finden auch auf Sonderverträge Anwendung, wenn die Verordnungen, wie in der Praxis üblich, für ergänzend anwendbar erklärt werden. Insbesondere bei Netzanschlussverträgen empfiehlt es sich deshalb, detaillierte individuelle Regelungen zu treffen, da & Kollegen 4 Telefon (030)
5 das in den neuen Verordnungen verankerte gesetzliche Leitbild oftmals nicht passt. Energiesteuergesetz in Kraft getreten Am 1. August 2006 ist das Energiesteuergesetz in Kraft getreten. Das Energiesteuergesetz ersetzt das Mineralölsteuergesetz und dient der Umsetzung der Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003). Der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 16. März 2006 ist im Gesetzgebungsverfahren noch an verschiedenen Stellen nachgebessert worden. So wurde beispielsweise die Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung für Biodiesel und Pflanzenöl als Reinkraftstoff stufenweise erst bis zum Jahr 2012 abgeschafft. Die Regelungen des Energiesteuergesetzes werden in der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnStV) näher erläutert, die am 4. August 2006 in Kraft getreten ist und sehr detaillierte Regelungen enthält. Auch in der endgültigen Fassung wirft das Energiesteuergesetz verschiedene Fragen auf, ist aber insgesamt deutlich übersichtlicher und klarer formuliert als das Mineralölsteuergesetz. Im Gegensatz zum Vorgängergesetz bedeutet das Energiesteuergesetz für KWK-Anlagen, die ausschließlich Strom und Wärme erzeugen, eine deutliche Verbesserung. Sie können den für das Verheizen (Verbrennung von Energie zur Wärmeerzeugung) gültigen Steuertarif unabhängig vom Nutzungsgrad und ohne weitere Formalitäten in Anspruch nehmen. Die bisherigen Ökosteuer- und Stromsteuerentlastungen für das produzierende Gewerbe, für Forst- und Landwirtschaft und für energieintensive Unternehmen bleiben weiter bestehen. Investitionszulagengesetz Am 15. Juli 2006 wurde das Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007) im Bundestag verabschiedet. Das InvZulG 2007 knüpft an das InvZulG 2005 an, das Ende 2006 ausläuft. Das Gesetz tritt erst nach einer Genehmigung durch die EG-Kommission in Kraft. Diese ist erforderlich, da es sich bei den aufgrund des Gesetzes gewährten Zulagen um staatliche Beihilfen handelt. Von einigen Ausnahmen abgesehen, behält das neue Gesetz Fördergebiet und Fördersätze bei. Neu ist, dass in Leasingfällen eine Förderung des Leasinggebers nicht mehr wie bisher zulässig ist. FAZIT: Die Fortführung der Investitionszulage war bereits im Koalitionsvertrag vereinbart worden. Nach Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag besteht nun auch für die Unternehmen Rechtssicherheit. In bestimmten Fällen, beispielsweise bei einer Nutzungsüberlassung, ist für das investierende Unternehmen allerdings zweifelhaft, ob es eine Investitionszulage erhält. Hier hilft die verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamtes weiter. Bevor der Unternehmer also eine weit reichende vertragliche Bindung eingeht, kann er beim zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft über den Erhalt der Investitionszulage beantragen. Diese wird in der Regel in einem zeitlichen Rahmen von 3 bis 4 Wochen erteilt und ist für das Finanzamt grundsätzlich bindend. Neues zum Emissionshandel VG Berlin: Erste Entscheidungen zur Zuteilung von Emissionsberechtigungen VG Berlin, Urteil v. 7. April 2006, Az. VG 10 A (Bsp. für Nichtoptierer); VG 10 A (Bsp. für Optierer) Das Verwaltungsgericht Berlin hat im April 2006 die Musterklagen von Anlagenbetreibern gegen die Zuteilungsentscheidungen der DEHSt in der Zuteilungsperiode abgewiesen. Über das Verfahren hatten wir bereits in unseren Newslettern I und II/2006 berichtet. Nunmehr liegen die Urteilsbegründungen vor. Gegenstand der Musterverfahren waren die Fragen, auf welche Anlagen die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) den sog. zweiten Erfüllungsfaktor (vgl. 4 Abs. 4 ZuG 2007) überhaupt anwenden darf, und ob fehlerhafte & Kollegen 5 Telefon (030)
6 Über- bzw. Unterallokationen gegenüber benachteiligten Anlagenbetreibern ausgeglichen werden müssen. Das Gericht hält die Regelung des 4 Abs. 4 ZuG 2007, wonach bei der Zuteilung der Emissionsberechtigungen eine anteilige Kürzung möglich ist, sofern das Gesamtbudget ü- berschritten wird, in vollem Umfang für rechtmäßig. Dies gelte auch für die Anwendung der Regelung auf die so genannten Optierer. Bei der Begründung für die Anwendung der Regelung auf die Optierer bezieht das Gericht überraschend deutlich Stellung. Es führt aus, dass von der Optionsregelung des 7 Abs. 12 ZuG 2007 vor allem Anlagenbetreiber Gebrauch gemacht hätten, die aufgrund geringer Auslastung der Anlage in der Basisperiode bei der Zuteilung auf der Basis historischer Emissionen mit einer geringeren Menge an Emissionszertifikaten zu rechnen hatten als aufgrund der Zuteilung nach Benchmarks. Aus diesem Grunde greife das Argument der Optierer, wonach sie allein aufgrund der Zuteilung auf der Basis der bestverfügbaren Technik nicht mehr zu Emissionsminderungen in der Lage seien, nicht. Die Anwendung des zweiten Erfüllungsfaktors auch auf die Optierer sei vielmehr rechtmäßig. FAZIT: Gegen einige der Urteile ist Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg eingelegt worden. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich das OVG der Auffassung des VG Berlin anschließen wird. Die mündliche Verhandlung für die Verfahren der Optierer findet am 30. November 2006 statt. Die Entscheidung hat allerdings nur für die laufende Zuteilungsperiode Relevanz, denn im Entwurf des zweiten Nationalen Allokationsplans vom 28. Juni 2006 für die zweite Zuteilungsperiode von ist ein zweiter Erfüllungsfaktor (entsprechend der Regelung des 4 Abs. 4 ZuG 2007) nicht mehr vorgesehen. Abzuwarten bleibt auch, wie und nach welchem Verfahren die DEHSt die vom Gericht angeregten Rückführungen von zurückfließenden Zertifikaten an die Betroffenen vornehmen wird. Das Gericht hatte in einer Art obiter dictum festgestellt, dass nach seiner Auffassung Emissionsberechtigungen, die wegen Berechnungsfehlern oder aus anderen Gründen im Nachhinein an die DEHSt zurückfließen, an die von den anteiligen Kürzungen Betroffenen zurückgeführt werden müssen. Dies sei im Grunde eine Folgenbeseitigung, auf die ein Anspruch der Anlagenbetreiber bestehe, der jedoch nicht Gegenstand des entschiedenen Verfahrens sei. Ansprechpartner: Rechtsanwältin Julia Günther NAP II und Referentenentwurf für das ZuG 2012 Das Bundeskabinett hat am 28. Juni 2006 den zweiten nationalen Allokationsplan für die Zuteilungsperiode von (NAP II) verabschiedet und rechtzeitig der Europäischen Kommission vorgelegt. Die Europäische Kommission überprüft nunmehr die nationalen Zuteilungspläne sämtlicher Mitgliedstaaten auf Übereinstimmung mit den Kriterien des Europäischen Rechts für die Zuteilung der E- missionsberechtigungen. Die Umsetzung der Grundsätze des NAP II in nationales Recht erfolgt durch ein Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012). Das insoweit federführende Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat hierzu am 16. Oktober 2006 einen Referentenentwurf vorgelegt. Nach dem NAP II und dem Entwurf eines ZuG 2012 soll die Zuteilung der Emissionsberechtigungen auch in der zweiten Zuteilungsperiode kostenlos erfolgen. Die Zuteilung an Bestandsanlagen erfolgt danach weiterhin grundsätzlich auf der Basis historischer Emissionen anhand einer Basisperiode von Der Referentenentwurf sieht insbesondere vor, die Zuteilungsregelungen durch die Streichung einiger Ausnahmen und Sonderregeln insgesamt zu vereinfachen. Insbesondere ist nach dem derzeitig aktuellen Entwurf nicht geplant, eine der Optionsregel des 7 Abs. 12 ZuG 2007 entsprechende Regelung aufzunehmen. Anders als bisher soll nicht mehr für alle Anlagen der gleiche Erfüllungsfaktor gelten. Während für Energieerzeugungsanlagen grundsätzlich ein Erfüllungsfaktor von 0,85 vorgesehen ist, unterliegen KWK-Anlagen und sämtliche übrigen am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen, also insbesondere die Industrieanlagen, einem Erfüllungsfaktor von 0,9875. Die Industrie ist damit deutlich besser gestellt als die Energiewirtschaft. Damit wird vor allem dem großen Anteil prozessbedingter Emissionen der Industrieanlagen Rechnung getragen. Eine weitergehende Berücksichtigung der prozessbedingten Emissionen erfolgt anders als im ZuG 2007 nicht. Für Kleinemittenten kommt kein Erfüllungsfaktor zur Anwendung. & Kollegen 6 Telefon (030)
7 Die Regelungen des ZuG 2007, die nachträgliche Korrekturen durch die DEHSt ermöglichen, sind in der ersten Zuteilungsperiode nicht von der Europäischen Kommission gebilligt worden. Sie werden deshalb nicht in das ZuG 2012 ü- bernommen. Hierzu gehört auch die Regelung des 7 Abs. 9 ZuG Diese sieht vor, dass bei einem Rückgang der durchschnittlichen Jahresemissionen um mehr als 40 % gegenüber der Basisperiode eine entsprechende Anzahl von Zertifikaten zurückzugeben ist. Zukünftig sollen auch bei einem so erheblichen Produktionsrückgang (und damit Rückgang der Emissionen), die Zertifikate beim Anlagenbetreiber verbleiben, sofern die Anlage nicht ganz stillgelegt wird. Im NAP II sind zudem Möglichkeiten zur Anrechnung von Emissionsberechtigungen aus projektbezogenen Mechanismen (JI und CDM-Projekte) bis zu einer Höhe von 12 % der individuellen Abgabepflicht im ZuG 2012 vorgesehen. FAZIT: Der Referentenentwurf für ein ZuG 2012 ist um Vereinfachung des Verfahrens bemüht, führt jedoch die im ZuG 2007 angelegten Prinzipien fort. Das parlamentarische Verfahren zur Verabschiedung des Gesetzes ist bisher noch nicht eingeleitet worden. Nach der Erfahrung beim Erlass des ZuG 2007 ist mit einer Reihe von Änderungen zu rechnen. Ansprechpartner: Rechtsanwältin Julia Günther Marktplatz Energie (Stand: 23. November 2006; Quelle: EEX bzw. Bundesverband KWK e.v.) Preisentwicklung für Stromlieferungen: Einspeisevergütung für KWK-Strom ( üblicher Preis gemäß 4 Abs. 3 Satz 3 KWKG) III. Quartal 2006 III. Quartal ,62 /MWh 43,87 /MWh Emissionshandel: European-Carbon-Futures Preis für ein CO2-Emissionszertifikat für 2006: für 2007: für 2008: Seminare und Workshops 8,73 /t CO2 8,98 /t CO2 17,21 /t CO2 ETP-Seminar: 1 x 1 der Gaswirtschaft 5. Dezember 2006 in Stuttgart 24. Januar 2007 in Köln 2. Forum Bioenergie 14./15. Dezember 2006 in Berlin Dr. Antje Kanngießer Einspeisung von Biomethan in Erdgasnetze ETP-Fachkonferenz Konzessionsverträge und Konzessionsabgaben 16. und 17. Januar 2007 in Berlin Konzessionsverträge nach dem novellierten EnWG Wegenutzung durch Objektnetze, Arealnetze und Direktleitungen base cal: peak cal: Strompreis für Lieferungen in 2007 Vergleichswert Strompreis aus dem Vorjahr für Lieferungen in ,35 /MWh 47,79 /MWh 82,92 /MWh 66,35 /MWh ETP-Workshop: Gestaltung und Anpassung von Konzessionsverträgen 18. Januar 2007 in Berlin Rechtsanwalt Jörn & Kollegen 7 Telefon (030)
8 Fachtagung: Emissionshandel Update Forum Institut für Management GmbH 30. Januar 2007 in Köln Rechtsanwalt Jörn Gerichtliche Entscheidungen und anhängige Gerichtsverfahren zum Emissionshandel Info: ETP-Fachkonferenz Biogas Februar 2007 in Dortmund Genehmigung von Biogasanlagen Rechtliche Rahmenbedingungen der Stromerzeugung aus Biogasanlagen Netzanschluss und Stromeinspeisung ETP-Workshop: Vertragsgestaltung bei Biogasanlagen Liefer-, Netz- und Betriebsführungsverträge 28. Februar 2007 in Dortmund Veröffentlichungen und von La Chevallerie, Zur Übernahme eines Gasnetzes Recht der Energiewirtschaft (RdE) 7/2006, S. 199 Urteilsanmerkung zu OLG Schleswig, Urteil v , Az. 6 U Kart 58/05 und Günther, Klimaschutz durch kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR) 7-8/2006, S.364 Anmerkungen zu BVerwG Urteil v , Az. 8 C 13/05 Kanngießer, Bioenergie in Kommunen Potenziale und Rahmenbedingungen Die Gemeinde (BWGZ) Nr. 14/2006, S. 32 ff. Impressum Herausgeber, Druck und Redaktion: Rechtsanwälte & Kollegen Berlin Telefon: (030) Telefax: (030) info@schnutenhaus-kollegen.de Frau, LL.M. Dieser Newsletter ist urheberrechtlich geschützt. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Angaben in diesem Newsletter wird keine Gewähr oder Haftung ü- bernommen. Zweimonatlich erscheint auch unser Newsletter Erneuerbare Energien. Bei Interesse am Bezug dieses Newsletter senden Sie bitte eine an info@schnutenhaus-kollegen.de. Wir übersenden Ihnen dann gern alle zwei Monate unsere Newsletter Energie bzw. Erneuerbare Energien per . Für die jederzeit mögliche Abbestellung eines oder beider Newsletter genügt ein kurzer Hinweis, z. B. per . Sie werden dann keinen weiteren Newsletter erhalten. & Kollegen 8 Telefon (030)
Urteil des OLG Oldenburg:
Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrEntwurf für die Anlage Einspeisung zum Netznutzungsvertrag Strom
Entwurf für die Anlage Einspeisung zum Netznutzungsvertrag Strom bne-vorschlag zur Ausgestaltung einer Anlage Einspeisung im Rahmen der BNetzA- Festlegung zum Netznutzungsvertrag Strom Berlin, 15. August
MehrEWR GmbH. ppa. Giera. * nur 6 Cent je Gespräch, Mobilfunkpreise max. 42 Cent/Minute
PRESSEINFORMATION mit der Bitte um kurzfristige Veröffentlichung Remscheid, 15.04.11 Netze / Herr Giera TelDaFax Stromkunden werden in Remscheid von der EWR ersatzversorgt Wie in den letzten Monaten den
MehrAnschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)
Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Zwischen Stadtwerke Schwedt GmbH Heinersdorfer Damm 55-57 16303 Schwedt/Oder (nachfolgend Netzbetreiber), und Name/Firma des Anschlussnutzers: Straße:
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrVEREINFACHTES VERFAHREN FÜR DEN VOLLZUG DER EX-POST- KORREKTUREN UND FÜR DIE UMSETZUNG DER AUSLASTUNGSKORREKTURREGEL FÜR DIE ERSTE HANDELSPERIODE
Stand: Januar 2008 VEREINFACHTES VERFAHREN FÜR DEN VOLLZUG DER EX-POST- KORREKTUREN UND FÜR DIE UMSETZUNG DER AUSLASTUNGSKORREKTURREGEL FÜR DIE ERSTE HANDELSPERIODE Hinweise an die Betreiber zur Ermittlung
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrWir nehmen Strom von EWB! Das bringt was!
Wir nehmen Strom von EWB! Das bringt was! 05223 967-167 Gut für uns! Strom von EWB EWB Strom vom Stadtwerk aus Bünde Wir tun was. Für Sie. Gut für uns alle. Energieversorgung vor Ort sollte eine Selbstverständlichkeit
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrInformationen: Strompreise für Haushaltskunden 2013
Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2013 Grundsätzlich setzt sich der Strompreis aus drei Bestandteilen zusammen: a) Den Kosten für die Erzeugung, Beschaffung, den Vertrieb sowie Service und
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrSchweigen ist Silber, Reden ist Gold!
Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.
MehrNeue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -
Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrNicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003
Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrLangfristige Genehmigungen
MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen
MehrAuftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV
Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV Lieferant: VDEW-Nr.: Ansprechpartner: Tel.-Nr.: Fax-Nr.: Email: Netzbetreiber: Stadtwerke Mosbach
MehrInbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende
Bundesverband Solarwirtschaft e.v., Dezember 2009 Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende Die hohe Nachfrage nach Anschlüssen von Photovoltaikanlagen zum Jahresende hat bei vielen Netzbetreibern
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1264 Landtag 18. Wahlperiode 18.02.2014
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1264 Landtag 18. Wahlperiode 18.02.2014 Mitteilung des Senats vom 18. Februar 2014 Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach derm Energiewirtschaftsgesetz
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrVfW-Sachverständigenordnung
VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir
Mehr10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
MehrMehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.
Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrVorläufiges Preisblatt 2013 Strom - Netznutzungsentgelte
Vorläufiges Preisblatt 2013 Strom - Netznutzungsentgelte Stand: 31.10.2012 www.infraserv-knapsack.de Unverbindlichkeit des Preisblattes Gemäß 20 Abs. 1 S.1, 2 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, bis
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrRAQUEL CEREZO RAMIREZ SPANISCHE IECHTSANWAUIN AIOGADA SPANISCHES RECHT IN DEUTSCHLAND
RAQUEL CEREZO RAMIREZ SPANISCHE IECHTSANWAUIN AIOGADA SPANISCHES RECHT IN DEUTSCHLAND DIE KANZLEI Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt in der Anwendung des spanischen Rechts, vor allem in den Bereichen Familienrecht,
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
Mehr21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!
21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile
MehrStrom und Gas von EWB!
Strom und Gas von EWB! Näher dran! Faire Strompreise 25 Euro Kombibonus 05223 967-167 EWB Strom - Gut für uns! EWB Strom und Gas vom Stadtwerk aus Bünde EWB Strom - so einfach geht s! Die Einführung von
MehrExpertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012
12. Dezember 2012 Dr. Philipp Boos Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße 56 101117 Berlin Tel.: 030-2009547-0 Fax: 030-2009547-19 post@bhw-energie.de Konzessionsverfahren Recht auf Re-Kommunalisierung
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind:
ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: - Upgrade auf FLOWFACT Version Performer CRM 2014 R2 (ab Juli erhältlich) - Mindestens SQL Server 2005 - vorhandene Installation von.net
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
Mehr(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle
Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrGEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG
GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrHinweise zur Registrierungspflicht gemäß 6 Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) Im März 2015. Guten Tag,
EWE NETZ GmbH Postfach 25 01 26015 Oldenburg Sie erreichen uns: * EWE NETZ GmbH Cloppenburger Straße 302 26133 Oldenburg ' Tel. 0800-393 6389 Fax 0441-4808 1195 @ info@ewe-netz.de www.ewe-netz.de Kundennummer:
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
MehrDiese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.
Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht
MehrPreisblatt Netznutzungsentgelte 2015
Preisblatt Netznutzungsentgelte 2015 Entgelte 2015 für Entnahme aus dem geschlossenen Stromverteilnetz der Fraport AG inklusive der Kosten für die vorgelagerten Netze der Übertragungsnetzbetreiber 2 NETZENTGELTE
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
Mehr10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6
10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 6 Referent: Frank Richter it@m-bdw Berlin, 18.09.2014 Ein kleiner Rundflug über einige wesentliche Gründe aus juristischer Sicht, an denen IT-Projekte scheitern
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrTeilzeitarbeit. Nr. 154/04
Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer
Mehrene't Anwendertage 2011
ene't Anwendertage 2011 Konzessionsabgabenverordnung - Vorgaben zur Bemessung von Konzessionsabgaben für Gaslieferungen Rechtsanwalt Toralf Baumann Bonn, 8. Juni 2011 Folie 1 Gliederung I. Konzessionsverträge
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrDie HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
7. Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Dr. Achim Neumeister Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wirtschaftsmediator (IHK) 58 Diese
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrIhr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover NDS EU-DLR 20.09.2012
Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen LSKN Postfach 91 04 55 30424 Hannover Bearbeitet von: VPS-Team E-Mail: VPS-Admin(at)lskn.niedersachsen.de Ihr Zeichen, Ihre Nachricht
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrSächsischer Baustammtisch
Sächsischer Baustammtisch Leipziger Straße 3 09599 Freiberg Tel.: 03731/215006 Fax: 03731/33027 Handy: 0172 3510310 Internet: www.saechsischer-baustammtisch.de Mail: info@saechsischer-baustammtisch.de
MehrBundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin Herrn Regierungsdirektor Sven Kaiser Referatsleiter Beihilfenkontrollpolitik
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrBericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Stand: 01.09.2015 Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen:
Mehr