Merkblatt: Hinweise zu Finanzinstrumenten nach Å 1 Abs. 11 Satz 4 KWG (Derivate)
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- Meike Wetzel
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1 1 von :40 Bundesanstalt fär Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt fär Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente MerkblÅtter Merkblatt Finanzinstrumente (Derivate) Merkblatt: Hinweise zu Finanzinstrumenten nach Å 1 Abs. 11 Satz 4 KWG (Derivate) (Stand: Mai 2012) 21. Mai 2012 Auf dieser Seite: 1. EinfÄhrung 2. Derivate a) TermingeschÅft aa) TermingeschÅfte bezogen auf Finanzwerte als Basiswerte (Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 KWG) bb) TermingeschÅfte bezogen auf nichtfinanzielle Basiswerte (Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 KWG) cc) TermingeschÅfte bezogen auf Basiswerte des Art. 39 MiFID-DVO (Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5 KWG) b) Finanzielle DifferenzgeschÅfte (Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 3 KWG) c) Kreditderivate (Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 4 KWG) 3. Hinweise und Anschriften 1. EinfÄhrung Nach Ç 1 Abs. 11 Satz 1 des Gesetzes Äber das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) sind Finanzinstrumente im Sinne des Ç 1 Abs. 1 bis 3 und 17 KWG sowie im Sinne des Ç 2 Abs. 1 und 6 KWG abweichend von Ç 1a Abs. 3 KWG Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen und Rechnungseinheiten sowie Derivate. Nach Ç 1 Abs. 11 Satz 4 KWG sind Derivate: 1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete FestgeschÅfte oder OptionsgeschÅfte, die zeitlich verzégert zu erfällen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder MaÑ eines Basiswertes ableitet (TermingeschÅfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, b) Devisen oder Rechnungseinheiten, c) ZinssÅtze oder andere ErtrÅge, d) Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b oder c, andere Finanzindices oder FinanzmessgrÉÑen oder e) Derivate; 2. TermingeschÅfte mit Bezug auf Waren, FrachtsÅtze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige VermÉgenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie a) durch Barausgleich zu erfällen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begrändet ist, b) auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem geschlossen werden oder c) nach MaÑgabe des Artikels 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur
2 2 von :40 DurchfÄhrung der Richtlinie 2004/39/EG des EuropÅischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten fär Wertpapierfirmen, die Meldung von GeschÅften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1, (MiFID- DurchfÄhrungsverordnung - MiFID-DVO)) Merkmale anderer Derivate aufweisen und nicht kommerziellen Zwecken dienen und nicht die Voraussetzungen des Artikels 38 Abs. 4 dieser Verordnung gegeben sind, und sofern sie keine KassageschÅfte im Sinne des Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sind; 3. finanzielle DifferenzgeschÅfte; 4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete FestgeschÅfte oder OptionsgeschÅfte, die zeitlich verzégert zu erfällen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate); 5. TermingeschÅfte mit Bezug auf die in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfällen. Der Begriff des Derivats in Ç 1 Abs. 11 Satz 4 KWG beruht auf Anhang I Abschnitt C Nrn. 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG des EuropÅischen Parlaments und des Rates vom Äber MÅrkte fär Finanzinstrumente, zur Önderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des EuropÅischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (Markets in Financial Instruments Directive - MiFID). Die Definition der Derivate ist mit der Begriffsbestimmung des Ç 2 Abs. 2 des Gesetzes Äber den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) identisch. 2. Derivate a) TermingeschÇft TermingeschÅfte sind nach Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 KWG als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete FestgeschÅfte oder OptionsgeschÅfte, die zeitlich verzégert zu erfällen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder MaÑ eines Basiswertes ableitet. Diese Definition des TermingeschÅfts stellt nach der amtlichen BegrÄndung zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie Äber MÅrkte fär Finanzinstrumente und der DurchfÄhrungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz - FRUG), BT-Drucksache 16/4028, S. 55, die Legaldefinition des fär Derivate zentralen Begriffs des TermingeschÅfts dar. Ein TermingeschÅft besteht damit aus den folgenden Elementen: - FestgeschÅft oder OptionsgeschÅft, das zeitlich verzégert zu erfällen ist, - Basiswert, - von dessen Preis oder MaÑ sich der Wert des GeschÅfts unmittelbar oder mittelbar ableitet. Ein FestgeschÅft ist ein beiderseits noch nicht erfälltes schwebendes GeschÅft, beispielsweise ein Terminkauf. Beim Terminkauf wird der Kaufgegenstand zu einem hinausgeschobenen ErfÄllungszeitpunkt geliefert und der Kaufpreis gezahlt. Standardisierte TerminkaufvertrÅge sind Futures, nicht standardisierte werden auch Forwards genannt. Das echte PensionsgeschÅft (vgl. Ç 340b Abs. 2 Handelsgesetzbuch - HGB) - eine Kombination von Kassaverkauf und RÄckkauf auf Termin - ist eine Sonderform des TermingeschÅfts. Ein Swap beinhaltet materiell das Aufeinanderfolgen mehrerer FestgeschÅfte auf der Grundlage eines Vertrags, indem eine vertragliche Vereinbarung Äber ein TauschgeschÅft geschlossen wird, bei dem die Parteien Äber einen bestimmten Zeitraum zu bestimmten Zeitpunkten ZahlungsstrÉme tauschen, z. B. KapitalbetrÅge in unterschiedlichen WÅhrungen (WÅhrungsswaps) oder Zahlungen, die sich aus der Aufnahme von Mitteln mit unterschiedlichen ZinssÅtzen ergeben (Zinsswap). Ein OptionsgeschÅft ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, die der einen Partei das Anrecht (Option) einråumt, eine bestimmte Menge eines bestimmten Gutes (Underlying, z. B. Wertpapier) durch einseitige WillenserklÅrung (AusÄbung) zu einem vorher festgelegten Preis (Kurs) zu einem bestimmten Zeitpunkt (europåische Option) bzw. innerhalb eines bestimmten Zeitraums (amerikanische Option) zu kaufen oder zu verkaufen. Die Gegenleistung des KÅufers der Option besteht in der Zahlung einer PrÅmie, in der Regel bei Abschluss des OptionsgeschÅfts. Fest- und OptionsgeschÅfte kénnen auch kombiniert werden. Damit fallen auch Swaptions (verkärzend fär Swapoptions) - VertrÅge, bei denen der KÅufer gegen die Zahlung einer einmaligen PrÅmie die MÉglichkeit erhålt, zu einem bestimmten Zeitpunkt, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder zu festgelegten aufeinanderfolgenden Zeitpunkten zu vorher festgelegten Konditionen durch einseitige WillenserklÅrung einen Swap durchzufähren - unter die Definition des TermingeschÅfts.
3 3 von :40 Ein FinanztermingeschÅft bietet die MÉglichkeit, mit verhåltnismåñig geringem Kapitaleinsatz Äberproportional an auftretenden PreisverÅnderungen teilzuhaben. Bei Abschluss eines TermingeschÅfts besteht das Äber das generell bestehende Insolvenzrisiko des Vertragspartners hinausgehende Risiko eines Totalverlusts der eingesetzten Geldmittel und das Risiko, zusåtzliche Geldmittel zur ErfÄllung einer eingegangenen Verbindlichkeit entgegen der urspränglichen Absicht aufbringen zu mässen. Ein TermingeschÅft ist dann ein Derivat im Sinne des Ç 1 Abs. 11 Satz 4 KWG, wenn es sich auf einen der in Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 oder 2 KWG genannten Basiswerte oder auf einen Basiswert, der unter Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5 in Bezug genommen wird, bezieht. aa) TermingeschÇfte bezogen auf Finanzwerte als Basiswerte (Å 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 KWG) Nach Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 KWG sind TermingeschÅfte, die eines der folgenden Underlyings haben, Derivate: a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, b) Devisen oder Rechnungseinheiten, c) ZinssÅtze oder andere ErtrÅge, d) Indices von Wertpapieren, Indices von Geldmarktinstrumenten, Indices von Devisen oder Rechnungseinheiten, Indices von ZinssÅtzen oder anderen ErtrÅgen, andere Finanzindices oder FinanzmessgrÉÑen, e) Derivate. Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 KWG erfasst damit die in Anhang I Abschnitt C Nr. 4 der MiFID beispielhaft angefährten Derivatearten (Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen und alle anderen Derivatkontrakte). Unter Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 lit. a KWG fallen beispielsweise Aktienoptionen. Beispiele fär Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 lit. b KWG sind DevisentermingeschÅfte und WÅhrungs-Swaps. Unter Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 lit. c KWG fallen ZinsbegrenzungsvertrÅge wie Zinssatz-Swaps, Caps und Floors. Als Beispiele fär Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 lit. d KWG sind Aktienindex (z. B. DAX, Dow Jones)-Futures und Aktienindex- Optionen zu nennen. Unter Ç 1 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 lit. e KWG fallen etwa Zins-Collars und Swaptions. Index-Zertifikate und Aktienanleihen sind dagegen keine Derivate, weil sie keine TermingeschÅfte beinhalten. Sie fallen unter Ç 1 Abs. 11 Satz 2 Nr. 3 KWG. bb) TermingeschÇfte bezogen auf nichtfinanzielle Basiswerte (Å 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 KWG) GemÅÑ Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 KWG sind TermingeschÅfte mit Bezug auf - Waren (dies sind vertretbare Sachen nach Ç 91 BGB und andere WirtschaftsgÄter, die im Verkehr nach Zahl, MaÑ oder Gewicht bestimmt werden, darunter fallen Strom, Gas oder FernwÅrme), - FrachtsÅtze (Entgelte im GÄterverkehr), - Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz, - Klimavariablen und andere physikalische Variablen, - Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen (z. B. Arbeitslosenquote, Bruttoinlandsprodukt), - sonstige VermÉgenswerte, - sonstige Indices, - sonstige Messwerte (z. B. von BehÉrden hinsichtlich RadioaktivitÅt, WasserqualitÅt, Luftverschmutzung) Derivate, sofern sie eine der in den Buchstaben a bis c aufgefährten Bedingungen erfällen und sie keine KassageschÅfte im Sinne des Art 38 Abs. 2 MiFID-DVO sind. Nach Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 lit. a KWG ist ein TermingeschÅft bezogen auf eines dieser Underlyings ein Derivat, wenn es durch Barausgleich zu erfällen oder einer Partei das Recht gibt, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder durch ein Beendigungsereignis begrändet ist (gemeint sind evtl. SchadensersatzansprÄche, die sich kraft Gesetzes z. B. wegen einer LeistungsstÉrung ergeben). Alternativ (Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 lit. b KWG) genägt fär die Qualifizierung des entsprechenden TermingeschÅfts als Derivat auch, dass das GeschÅft auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem (MTF)
4 4 von :40 geschlossen wird. SchlieÑlich kommt noch nach Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 lit. c KWG in Betracht, dass das entsprechende TermingeschÅft Merkmale anderer Derivate nach Art. 38 Abs. 1 der MiFID-DVO aufweist und nichtkommerziellen (also spekulativen) Zwecken dient und (somit) nicht die Voraussetzungen des Art. 38 Abs. 4 der MiFID-DVO gegeben sind. Das heiñt, dass das TermingeschÅft folgende Voraussetzungen erfällt: Es wird entweder Äber ein Handelssystem in einem Drittland gehandelt, das eine einem geregelten Markt oder einem MTF Åhnliche Aufgabe wahrnimmt oder es ist ausdräcklich fär den Handel an einem geregelten Markt, Äber ein MTF oder Äber ein gleichwertiges System in einem Drittland bestimmt oder es unterliegt den Regeln eines solchen Marktes oder Systems oder es wird ausdräcklich einem Kontrakt gleichgestellt, der auf einem geregelten Markt, Äber ein MTF oder Äber ein gleichwertiges System in einem Drittland gehandelt wird und es wird von einer Clearingstelle oder einer anderen Einrichtung mit denselben Aufgaben wie eine zentrale Gegenpartei verrechnet, oder es bestehen Vereinbarungen fär die Zahlung oder die Bereitstellung einer Sicherheitsleistung in Bezug auf den Kontrakt und es ist so standardisiert, dass insbesondere der Preis, die Handelseinheit, der Liefertermin oder andere Bedingungen hauptsåchlich durch Bezugnahme auf regelmåñig veréffentlichte Preise, Standardhandelseinheiten oder Standardliefertermine bestimmt werden (Art. 38 Abs. 1 MiFID-DVO). Es dient spekulativen Zwecken, d. h., es wird nicht von einem Betreiber oder einem Verwalter eines EnergieÄbertragungsnetzes, eines Energieausgleichssystems oder eines Rohrleitungsnetzes abgeschlossen und ist fär den Ausgleich des Energieangebots und der Energienachfrage zu einem bestimmten Zeitpunkt unabdingbar (Art. 38 Abs. 4 MiFID-DVO). Art. 38 der MiFID-DVO in seinen fär Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 KWG relevanten AbsÅtzen lautet: (1) Im Sinne von Abschnitt C Punkt 7 in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG weist ein Kontrakt, der kein KassageschÅft im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels ist und nicht unter Absatz 4 fållt, dann die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente auf und dient nichtkommerziellen Zwecken, wenn die nachfolgend genannten Bedingungen erfällt sind: a) Er erfällt eines der nachfolgend genannten Kriterien: i) er wird Äber ein Handelssystem in einem Drittland gehandelt, das eine einem geregelten Markt oder einem MTF Åhnliche Aufgabe wahrnimmt; ii) der Kontrakt ist ausdräcklich fär den Handel an einem geregelten Markt, Äber ein MTF oder Äber ein gleichwertiges System in einem Drittland bestimmt oder er unterliegt den Regeln eines solchen Marktes oder Systems; iii) der Kontrakt wird ausdräcklich einem Kontrakt gleichgestellt, der auf einem geregelten Markt, Äber ein MTF oder Äber ein gleichwertiges System in einem Drittland gehandelt wird; b) der Kontrakt wird von einer Clearingstelle oder einer anderen Einrichtung mit denselben Aufgaben wie eine zentrale Gegenpartei verrechnet, oder es bestehen Vereinbarungen fär die Zahlung oder die Bereitstellung einer Sicherheitsleistung in Bezug auf den Kontrakt; c) der Kontrakt ist so standardisiert, dass insbesondere der Preis, die Handelseinheit, der Liefertermin oder andere Bedingungen hauptsåchlich durch Bezugnahme auf regelmåñig veréffentlichte Preise, Standardhandelseinheiten oder Standardliefertermine bestimmt werden. (2) Ein KassageschÅft im Sinne von Absatz 1 bezeichnet ein VerkaufsgeschÅft fär eine Ware, einen VermÉgenswert oder ein Recht, dessen Bedingungen zufolge die Lieferung zu dem jeweils långeren der nachfolgend genannten ZeitrÅume erfolgt: a) zwei Handelstage; b) die Frist, die in der Regel vom Markt fär diese Ware, diesen VermÉgenswert oder dieses Recht als Standardlieferfrist akzeptiert wird. Bei einem Kontrakt handelt es sich indes nicht um ein KassageschÅft, wenn unabhångig von seinen ausdräcklichen Bedingungen eine Absprache zwischen den Vertragsparteien besteht, der zufolge die Lieferung des Basiswerts verschoben und nicht in der im ersten Unterabsatz genannten Frist vorgenommen wird. (4) Ein Kontrakt wird dann im Sinne von Abschnitt C Punkt 7 in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG als kommerziellen Zwecken dienend angesehen und wird dann nicht im Sinne von Abschnitt C Punkte 7 und 10 dieses Anhangs mit den Merkmalen anderer derivativer Finanzinstrumente behaftet betrachtet, wenn er von einem Betreiber oder einem Verwalter eines EnergieÄbertragungsnetzes, eines Energieausgleichsystems oder eines Rohrleitungsnetzes abgeschlossen wird und er fär den Ausgleich des Energieangebots und der Energienachfrage zu einem bestimmten Moment
5 5 von :40 unabdingbar ist. Ist das TermingeschÅft bezogen auf Waren, FrachtsÅtze, Emissionsberechtigungen usw. aber ein KassageschÅft im Sinne des Art. 38 Abs. 2 der MiFID-DVO, ist es kein Derivat. Ein KassageschÅft im Sinne von Art. 38 Abs. 2 MiFID-DVO ist ein VerkaufsgeschÅft fär eine Ware, einen VermÉgensgegenstand oder ein Recht, bei dem die Lieferung entweder innerhalb zweier Handelstage oder innerhalb der vom Markt fär den Kaufgegenstand akzeptierten Standardlieferfrist erfolgen soll. Es ist allerdings dann doch kein KassageschÅft, wenn die Lieferung einer Absprache unter den Parteien zufolge nicht innerhalb der Frist von zwei Handelstagen oder der Standardlieferfrist erfolgen soll. Unter Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 KWG kénnen also Wetterderivate bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen fallen. Strom-Futures sind als bérslich gehandelte StromtermingeschÅfte Derivate im Sinne des Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 KWG. SpotgeschÅfte im Energiehandel sind dagegen grundsåtzlich als KassageschÅfte zu betrachten und daher keine Derivate im Sinne des Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 KWG, ebenso StromlieferungsvertrÅge, die auf eine effektive Lieferung gerichtet sind. cc) TermingeschÇfte bezogen auf Basiswerte des Art. 39 MiFID-DVO (Å 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5 KWG) Nach Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5 KWG sind TermingeschÅfte mit Bezug auf die in Art. 39 der MiFID-DVO genannten Basiswerte Derivate, wenn sie auch die Bedingungen des Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 KWG erfällen. Die in Art. 39 MiFID-DVO genannten Basiswerte sind: a) Telekommunikations-Bandbreite; b) LagerkapazitÅt fär Waren; c) Übertragungs- oder TransportkapazitÅt in Bezug auf Waren, sei es nun Äber Kabel, Rohrleitung oder auf sonstigem Wege; d) eine Erlaubnis, ein Kredit, eine Zulassung ein Recht oder ein Åhnlicher VermÉgenswert, der bzw. die direkt mit der Lieferung, der Verteilung oder dem Verbrauch von Energie in Verbindung stehen, die aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wird; e) eine geologische, eine umweltbedingte oder eine sonstige physikalische Variable; f) ein sonstiger VermÉgenswert oder ein sonstiges Recht fungibler Natur, bei dem es sich nicht um ein Recht auf Dienstleistung handelt, der bzw. das Äbertragbar ist; g) ein Index oder ein MaÑstab, der mit dem Preis, dem Wert oder dem Volumen von GeschÅften mit einem VermÉgenswert, einem Recht, einer Dienstleistung oder einer Verpflichtung in Verbindung steht. b) Finanzielle DifferenzgeschÇfte (Å 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 3 KWG) Ein finanzielles DifferenzgeschÅft (Contract for Difference, CFD) ist ein zweiseitiger Vertrag, in dem sich die eine Seite (der KÅufer des CFD der anderen (dem VerkÅufer des CFD) verpflichtet, ihm eine eventuelle Differenz des Marktpreises eines Basiswertes zu einem spåteren Zeitpunkt zum Marktpreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu zahlen. Im engeren Sinne werden diese VertrÅge ohne EndfÅlligkeit geschlossen: Die Position, die mit dem Abschluss des GeschÅfts geéffnet wird, wird mit einem zweiten, gegenlåufigen GeschÅft auf Initiative des KÅufers geschlossen. Im Gegenzug erhålt der VerkÅufer eine Provision, die auf Tagesbasis abgerechnet wird. c) Kreditderivate (Å 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 4 KWG) Kreditderivate sind nach Ç 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 4 KWG als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete FestgeschÅfte oder OptionsgeschÅfte, die zeitlich verzégert zu erfällen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen. Der KÅufer des Kreditderivats Äbernimmt das Kreditrisiko vom VerkÅufer. Kreditderivate sind beispielsweise Credit Default Swaps (CDS), Total (Rate of) Return Swaps (TRS), Credit Spread Options und Credit Linked Notes (CLN) und daraus abgeleitete Derivate. CLN sind Schuldverschreibungen mit eingebettetem Kreditderivat und kénnen somit zugleich Wertpapiere im Sinne des Ç 1 Abs. 11 Satz 2 KWG sein. 3. Hinweise und Anschriften Dieses Merkblatt enthålt grundlegende Informationen zu Finanzinstrumenten nach Ç 1 Abs. 11 Satz 4 KWG (Derivaten).
6 6 von :40 Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschépfende Darstellung aller den Tatbestand betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht die einzelfallbezogene Erlaubnisanfrage an die Bundesanstalt fär Finanzdienstleistungsaufsicht oder zuståndige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank. FÄr eine abschlieñende Beurteilung méglicher Erlaubnispflichten im Einzelfall wird eine vollståndige Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen, die der beabsichtigten GeschÅftstÅtigkeit zugrunde liegen, benétigt. Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der Bundesanstalt fär Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zur Verschwiegenheit verpflichtet (Ç 9 KWG). Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht nach Ç 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in ZweifelsfÅllen die Bundesanstalt fär Finanzdienstleistungsaufsicht Abteilung Q 3 Kontakt Graurheindorfer StraÑe Bonn Telefon: +49 (0) 228 / Fax: + 49 (0) poststelle@bafin.de Falls Sie zu diesem Merkblatt weitere Fragen haben, kénnen Sie vorab auch Kontakt mit der regional zuståndigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank aufnehmen; diese wird Ihre Fragen mit einer Stellungnahme gegebenenfalls an die Bundesanstalt weiterleiten: FÄr Berlin und Brandenburg: Hauptverwaltung in Berlin und Brandenburg Leibnizstr Berlin Telefon: (030) Fax: (030) FÄr Nordrhein-Westfalen: Hauptverwaltung in Nordrhein-Westfalen Berliner Allee DÄsseldorf Telefon: (0211) Fax: (0211) FÄr Hessen: Hauptverwaltung in Hessen Taunusanlage Frankfurt am Main Telefon: (069) Fax: (069) FÄr die Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein: Hauptverwaltung in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein Willy-Brandt-StraÉe Hamburg Telefon: (040) Fax: (040) FÄr die Freie Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt:
7 7 von :40 Hauptverwaltung in Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt Georgsplatz Hannover Telefon: (0511) Fax: (0511) FÄr die Freistaaten Sachsen und ThÄringen: Hauptverwaltung in Sachsen und ThÄringen StraÉe des 18. Oktober Leipzig Telefon: (0341) Fax: (0341) FÄr Rheinland-Pfalz und das Saarland: Hauptverwaltung in Rheinland-Pfalz und dem Saarland Hegelstr Mainz Telefon: (06131) Fax: (06131) FÄr Baden-WÄrttemberg: Hauptverwaltung in Baden-WÄrttemberg Marstallstr Stuttgart Telefon: (0711) Fax: (0711) FÄr den Freistaat Bayern: Hauptverwaltung in Bayern Ludwigstr MÄnchen Telefon: (089) Fax: (089) Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bietet Ihnen den Vorteil, dass Sie einen Ansprechpartner in Ihrer Region haben. Datenschutz Impressum Nutzungsbedingungen Inhaltsverzeichnis Wegbeschreibung
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