Dienstanweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz an der Hochschule Augsburg

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2 2 Inhalt 1.Allgemeines Zweck, Bedeutung und Rechtscharakter Geltungsbereich Rechtliche Grundlagen 3 2.Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz Verantwortungsträger Verantwortliche Führungskräfte Besonders Beauftragte Aufgaben der Verantwortlichen Leitungsgremium Dekane / Sachgebietsleiter/-innen Laborleiter/-innen / Professoren/-innen Beschäftigte Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt/ärztin Sicherheitsbeauftragte/r Gefahrstoffbeauftragte/r Brandschutzbeauftragte/r Laserschutzbeauftragte/r Fremdfirmenkoordinator/in 9 3. Personalvertretung 9 4.Arbeitsschutzausschuss Aufgaben und Zusammenarbeit Zusammensetzung 9 5. Arbeitsmedizinische Vorsorge Untersuchungen auf Verlangen der Beschäftigten Vorgeschriebene Untersuchungen Durchführung vorgeschriebener Untersuchungen Untersuchungsergebnisse Mitwirkungspflicht der Dekane / Sachgebietsleiter Brandschutz-, Flucht- und Rettungspläne Meldung von Arbeits-, Dienst- und Wegeunfällen Schlussbestimmung 11 2

3 3 1. Allgemeines 1.1 Zweck, Bedeutung und Rechtscharakter Diese Dienstanweisung regelt im Vollzug der gesetzlichen Vorgaben und Unfallverhütungsvorschriften die Verantwortlichkeit und Verfahrensabläufe bei der Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für die Beschäftigten der Hochschule Augsburg. Die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes soll dazu beitragen, Sicherheitund Gesundheitsschutz aller Hochschulmitglieder durch Maßnahmen des technischen und medizinischen Gesundheitsschutzes präventiv zu sichern und kontinuierlich zu überwachen und zu verbessern. 1.2 Geltungsbereich Die Dienstanweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz gilt für den gesamten Bereich der Hochschule Augsburg. 1.3 Rechtliche Grundlagen Für die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit sind insbesondere folgende Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und darauf basierende Verordnungen (z.b. Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Gerätesicherheitsgesetz (GSG) Geschäftsordnung für den Arbeitsschutzausschuss an der Hochschule Augsburg Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Mutterschutzgesetz (MuSchG) und Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV) Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Umweltschutzvorschriften Unfallverhütungsvorschrift Allgemeine Vorschriften (GUV -V A 1) Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV -V A 4) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) Zuständig für die Beschaffung von Gesetzesblättern und Fachzeitschriften ist die bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit der Hochschule Augsburg. 3

4 4 Unfallverhütungsvorschriften können direkt beim Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Kommunale Unfallversicherung Bayern - KUVB / Bayerische Landesunfallkasse - LUK) eingesehen werden. ( 2. Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz 2.1 Verantwortungsträger Verantwortliche Führungskräfte Im Rahmen der ihnen durch diese Dienstanweisung und des Bayerischen Hochschulgesetzes übertragenen Aufgaben sind für die Umsetzung und Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften innerhalb ihres Aufsichtsbereiches verantwortlich: das Präsidium die Dekane / die Abteilungsleitungen die Laborleiter/innen die Professoren/innen Besondere Beauftragte Im Rahmen der ihnen durch Gesetz oder diese Dienstanweisung übertragenen Aufgaben sind für die Umsetzung und Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften an der Hochschule Augsburg folgende Beauftragte bestellt: Betriebsarzt /-ärztin Fachkraft für Arbeitssicherheit Sicherheitsbeauftragte/r Brandschutzbeauftragte/r Fremdfirmenkoordinator/in Gefahrstoffbeauftragte/r Laserschutzbeauftragte/r 2.2 Aufgaben der Verantwortlichen Leitungsgremium Das Präsidium (Präsident, Kanzlerin, Vizepräsidenten) trägt die Hauptverantwortung für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit. Ihm obliegen: das Erstellen einer geeigneten Aufbau- und Ablauforganisation die Auswahl von Führungskräften, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes die Kontrolle der unmittelbar nachgeordneten Führungskräfte und besonders Beauftragten 4

5 5 die Erörterung von Fragen des Arbeitsschutzes im Rahmen der Mitarbeitergespräche und im Arbeitsschutzausschuss die Zusammenarbeit mit der Personalvertretung (Art. 79 BayPVG, 9 ASiG) die Entscheidung über Arbeitsschutzmaßnahmen bei festgestellten Gefährdungen die Koordination des Einsatzes von Fremdfirmen, insbesondere die Bestellung eines weisungsbefugten Koordinators zur Gefahrvermeidung die Einbindung der besonderen Beauftragten (Fachkraft für Arbeitssicherheit) und des Personalrates die schriftliche Bestellung von Beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen die Sicherstellung der Ersten Hilfe Dekane / Abteilungsleitungen Die Dekane / Abteilungsleitungen sind in ihrem Bereich verantwortlich für: die Umsetzung der sich aus den unter 1.3 genannten Bestimmungen ergebenen Aufgaben Auswahl und Einsatz der unmittelbar nachgeordneten Führungskräfte entsprechend ihrer Fähigkeiten Kontrollmaßnahmen, ob und wie die unmittelbar nachgeordneten Führungskräfte ihre Aufgaben im Arbeitsschutz erfüllen die Einbindung der besonderen Beauftragten und des Personalrats die Erörterung von Fragen des Arbeitsschutzes im Rahmen der Mitarbeitergespräche die Ermittlung des Fortbildungs- und Qualifizierungsbedarfs und Meldung an die Abteilung Personal die Auswahl von Arbeitsverfahren, Geräten und Sicherheitseinrichtungen unter Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften Weitergabe von Nutzungsänderungen von Räumen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in den Laboren bzw. einzelnen Bereichen durch eine entsprechende Vereinbarung an den oder die jeweiligen Laborleiter/in (Professor/in) übertragen Teilnahme an Betriebsbegehungen in ihrem Verantwortungsbereich soweit nicht Teilnahme des unmittelbar Verantwortlichen (z.b. Laborleiter/in) ausreicht Sie haben ein Vorschlagsrecht zur Bestellung einer/eines Sicherheitsbeauftragten und -leiter/in Laborleiter/-innen / Professoren/-innen Die Professoren und Professorinnen sind verantwortlich für: Auswahl und Einsatz nachgeordneter Mitarbeiter/-innen 5

6 6 die Einbindung der besonderen Beauftragten (Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt) und des Personalrats Erörterung von Fragen des Arbeitsschutzes im Rahmen der Mitarbeitergespräche die Einweisung und regelmäßige Unterweisung ihrer Mitarbeiter/-innen über die bei ihrer Tätigkeit auftretenden Gefahren persönliche Schutzausrüstung; Planung des Einsatzes, Auswahl und Bereitstellung sowie regelmäßige Überprüfung Beurteilung von Gefährdungen für Beschäftigte, insbesondere im Umgang mit gefährlichen Stoffen, und ggf. Vorschlag von Maßnahmen; Dokumentation der Ermittlungen und Maßnahmen Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses Veranlassung bzw. Sicherstellung sicherheitstechnischer Überprüfungen der Arbeitsbereiche und technischen Ausrüstungen / Anlagen Erstellen von Betriebsanweisungen Auswahl von Arbeitsverfahren, Geräten und Sicherheitseinrichtungen unter Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften Kontrollmaßnahmen, ob und wie die nachgeordneten Beschäftigten die ihnen übertragenen Aufgaben im Arbeitsschutz erfüllen die Teilnahme an Betriebsbegehungen in ihrem Bereich Beschäftigte Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten und den Weisungen der Verantwortlichen für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Dazu gehört auch die sofortige Meldung unmittelbarer Gefahren oder Sicherheitsmängel sowie von Arbeits-, Dienst- und Wegeunfällen an die Verantwortlichen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt/-ärztin Sie sind verantwortlich für: Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt/-ärztin Die Beratung der für Sicherheit und Gesundheitsschutz Verantwortlichen bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, von sozialen und sanitären Einrichtungen der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen der Auswahl, Erprobung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen 6

7 7 Fragen der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung Fragen der Arbeitsmedizin, der Ergonomie und der Arbeitshygiene (z.b. Arbeitszeiten, Pausenregelung), der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung der Organisation der Ersten Hilfe Fragen des Arbeitsplatzwechsels und der Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess die Durchführung von Betriebsbegehungen, Mitteilung von festgestellten Mängeln an die Verantwortlichen und Vorschläge zur Beseitigung die sicherheitstechnische Überprüfung von Betriebsanlagen, Arbeitsmitteln und neuen Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung die Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen, Auswertung der Ergebnisse und Vorschläge zur Verhinderung an die Verant- die arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung der Mitarbeiter/innen und Auswertung der Ergebnisse; die Ergebnisse sind den Beschäftigten auf Wunsch mitzuteilen die Untersuchung der Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen, Auswertung der Ergebnisse und Vorschläge zur Verhütung von Erkrankungen an die Verantwortlichen wortlichen die Unterweisung der Beschäftigten über Unfall- und Gesundheitsgefahren bei ihrer Arbeit das Hinwirken auf sicheres Verhalten die Zusammenarbeit mit der Personalvertretung (Art. 79 BayPVG, 9 ASiG) Sicherheitsbeauftragte/r Die Sicherheitsbeauftragten nehmen ihre Aufgaben im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit wahr. Die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus 20 Abs. 1 GUV -V A 1 Anlage 2. Sie sind verpflichtet: die Verantwortlichen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen die Verantwortlichen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen auf die Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu achten Gefahrstoffbeauftragte/r Die Aufgabe beinhaltet vor allem den Vollzug der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere: 7

8 8 Erfassen der Gefahrstoffe Ersatzstoffsuche Beschaffen von Sicherheitsdatenblätter Mithilfe beim Erstellen von Betriebsanweisungen Unterstützung bei Kennzeichnung, Aufbewahrung und Lagerung Unterstützung bei Unterweisungen Mitarbeit bei Festlegung von Schutzmaßnahmen Brandschutzbeauftragte/r Die Durchführung des nicht baulichen Brandschutzes und Organisation beinhaltet: Fluchtwegpläne Alarmierungskette Brandschutzübungen Brandschutzrichtlinien Einsatzpläne der Feuerwehr Überwachung der Feuerlöscheinrichtungen Laserschutzbeauftragte/r Die Aufgaben umfassen nach 6 Abs. 2, BGV B2: Überwachung des Betriebs der Lasereinrichtungen Unterstützung des sicheren Betriebs und der nötigen Schutzmaßnahmen Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des Laserschutzes Zu ihren/seinen Aufgaben gehören vor allem folgende Schwerpunkte: Beratung in Fragen des Laserschutzes bei der Beschaffung und Inbetriebnahme von Lasereinrichtungen und die Festlegung der betrieblichen Schutzmaßnahmen Fachliche Auswahl der persönlichen Schutzmaßnahmen Unterweisung der Beschäftigten an Lasereinrichtungen und in Laserbereichen über Gefahren und Schutzmaßnahmen Mitwirkung bei der Prüfung von Lasereinrichtungen Meldung von Mängeln und Störungen an Lasereinrichtungen Überwachung der Einhaltung von Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, insbesondere die ordnungsgemäße Benutzung der Augenschutzmittel sowie die Abgrenzung und Kennzeichnung der Laserbereiche 8

9 Fremdfirmenkoordinator/in Der Fremdfirmenkoordinator/Die Fremdfirmenkoordinatorin ist aufsichtführend und weisungsbefugt bei der Zusammenarbeit mit Fremdfirmen. Insbesondere achtet er/sie auf gegenseitige Gefährdungen und stimmt die Arbeiten aufeinander ab. 3. Personalvertretung Der Personalrat unterstützt die für Sicherheit und Gesundheitsschutz zuständigen Stellen in ihrer Arbeit. Er wirkt mit bei der Umsetzung der bestehenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (Art. 79 BayPVG). 4. Arbeitsschutzausschuss 4.1 Aufgaben und Zusammentreten Der Arbeitsschutzausschuss berät Anliegen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit. Er tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. 4.2 Zusammensetzung Dem Arbeitsausschuss gehören an: ein/e Vertreter/in des Präsidiums oder ein/e Beauftragte/r zwei Personalratsmitglieder der Betriebsarzt/die Betriebsärztin die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Sicherheitsbeauftragten sonstige Beauftragte 5. Arbeitsmedizinische Vorsorge 5.1 Untersuchungen auf Verlangen der Beschäftigten Jede/r Beschäftigte kann sich vom Betriebsarzt/ärztin arbeitsmedizinisch untersuchen lassen, sofern sie/er einen ursprünglichen Zusammenhang zwischen ihren/seinen Beschwerden und der ausgeübten Tätigkeit vermutet. 9

10 Vorgeschriebene Untersuchungen Beschäftigte, die besonderen Gefährdungen oder Belastungen ausgesetzt sind (z.b. Lärm, Gefahrstoffe, Bildschirmarbeit), haben sich nach speziellen Rechtsvorschriften folgenden Untersuchungen zu unterziehen: arbeitsmedizinische Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit arbeitsmedizinische Nachuntersuchung während der Tätigkeit arbeitsmedizinische nachgehende Untersuchungen nach Beendigung der Tätigkeit 5.3 Durchführung vorgeschriebener Untersuchungen Die Abteilung Personal veranlasst und dokumentiert anhand einer Vorsorgedatei Erstuntersuchungen und nachgehende Untersuchungen und überwacht die Fristen für die Nachuntersuchungen. 5.4 Untersuchungsergebnisse Die Untersuchungsergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Bestehen anlässlich einer Untersuchung gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung, so hat die Abteilung Personal die betreffenden Verantwortlichen und den Personalrat unverzüglich über die Auflagen zu unterrichten. Die Verantwortlichen haben entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. 5.5 Mitwirkungspflicht der Dekane und Dekaninnen / Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen Veränderte Arbeitsbedingungen oder Arbeitsplatzwechsel können eine arbeitsmedizinische Untersuchung erforderlich machen. Die Verantwortlichen haben die Abteilung Personal, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin deshalb rechtzeitig vorher über solche Veränderungen zu unterrichten. 6. Brandschutz-, Flucht- und Rettungspläne Die Aufstellung von Brandschutz-, Flucht- und Rettungsplänen einschließlich der Durchführung eventuell erforderlicher Schulungs- und Übungsmaßnahmen obliegt dem oder der Brandschutzbeauftragten. Das Präsidium hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auch behinderte und vorübergehend in ihrer Beweglichkeit eingeschränkte Mitarbeiter/innen das Dienstgebäude im Gefahrfall rechtzeitig verlassen können. Nutzungsänderungen von Räumen sind unverzüglich dem oder der Brandschutzbeauftragten mitzuteilen. 10

11 11 7. Meldung von Arbeits-, Dienst- und Wegeunfällen Alle Mitarbeiter der Hochschule haben Arbeits- und Wegeunfälle unverzüglich der Abteilung Personal zu melden, sofern die eingetretene Verletzung eine ärztliche Behandlung zur Folge hatte. Beinahe-Unfälle sind der Fachkraft für Arbeitssicherheit sofort zu melden. 8. Schlussbestimmung Die Dienstanweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz an der Hochschule Augsburg tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung vom außer Kraft. Prof. Dr.-Ing. Hans-Eberhard Schurk (Präsident) Tatjana Dörfler (Kanzlerin) 11

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