Personelle Einzelmaßnahmen. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. 13 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
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- Valentin Maier
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1 Prof. Dr. Olaf Deinert Arbeitsrechtsvertiefung, SoSe Mitbestimmung in personellen 14 Mitbestimmung in wirtschaftlichen Mitbestimmung in personellen Mitbestimmung bei personellen nach 99 BetrVG: in Unternehmen mit > 20 Arbeitnehmern Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen Vetorecht bei enumerativem Grund, Aufhebungsantrag beim ArbG bei unterbliebener Anhörung ( 101 BetrVG) Zustimmungserfordernis nach 103 Abs. 3 BetrVG bei Versetzung von BR-Mitglied, die zum Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führt Personelle Einstellung Eingliederung zur weisungsgebundenen Verfolgung des arbeitstechnischen Zwecks Versetzung Legaldef. in 95 Abs. 3 BetrVG vertragsrechtliche Lage unerheblich Eingruppierung / Umgruppierung wegen Tarifautomatik nur Rechtskontrolle durch Mitbeurteilung Anspruch auf tarifgerechte Vergütung bleibt durch Mitbestimmung unberührt
2 Personelle Reaktionsmöglichkeiten des BR Zustimmung keine Reaktion (dann Zustimmungsfiktion nach Zustimmungsverweigerung schriftlich Abs. 3 nach innerhalb einer Woche Wochenfrist) unter Angabe von Gründen Zustimmungsverweigerungsgründe nach Abs. 2 (abschließend): Rechtsverstöße Verstoß gegen Auswahlrichtlinie nach 95 BetrVG Besorgnis von Kündigung oder sonstigen Nachteilen für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, ohne dass dies aus persönlichen oder betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers ohne Rechtfertigung aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen keine innerbetriebliche Ausschreibung entgegen 93 BetrVG Besorgnis einer Störung des Betriebsfriedens Personelle Reaktionsmöglichkeiten des ArbGeb Zustimmungsersetzungsverfahren nach 99 Abs. 4 BetrVG Vorläufige Maßnahme nach 100 BetrVG bei Widerspruch des BR Zustimmungsersetzungs antrag bei ArbG binnen 3 Tagen Kündigungen Anhörung vor Kündigung nach 102 BetrVG Verfahren erst nach Äußerung des Betriebsrats oder Ablauf der Fristen nach 102 Abs. 2 BetrVG abgeschlossen Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats Äußerung von Zustimmung Bedenken Widerspruch in den Fällen des 102 Abs. 3 BetrVG: mangelnde Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie nach 95 BetrVG Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit unter geänderten Vertragsbedingungen
3 Kündigungen Folgen des Widerspruchs: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Abs. 5 Zuleitung einer Abschrift der Stellungnahme nach Abs. 4 Beachte 102 Abs. 6 BetrVG! bei Organen der Betriebsverfassung: 15 KSchG, 103 BetrVG Massenentlassungen: 17 Abs. 2 und 3 KSchG Mitbestimmung in wirtschaftlichen keine Mitbestimmungsrechte über wirtschaftliche Entscheidungen Beteiligung über WA und bei Betriebsänderungen Bei Betriebsänderungen: Beratung Interessenausgleichsverhandlungen Sozialplanverhandlungen Nachteilsausgleich für die Arbeitnehmer weitere Beteiligungsrechte (zb. nach 102 BetrVG, 17 KSchG) bleiben unberührt Arbeitgeber Information Wirtschaftsausschuss, wenn > 100 ArbN generell konkrete Fälle Betriebsänderung in Unternehmen > 20 ArbN Mitbestimmung in wirtschaftlichen Freiwilliger Interessenausgleich Betriebsrat Sozialplan (zwingend) BÄ ohne Interessenausgleichsverhandlungen Abweichung ohne zwingenden Grund Nachteilsausgleich
4 Unterrichtung über Betriebsänderungen in Unternehmen mit > 20 Arbeitnehmern Aufzählung der Betriebsänderungen in 111 S. 3 nach hm. nicht abschließend (wichtig zb. bei Betriebsübergang isd. 613a BGB, aber: Nach BAG AP Nr. 110 zu 112 BetrVG 1972 ist Betriebsübergang als solcher keine Betriebsänderung) Beispielskatalog zur Betriebsänderung Betriebsstilllegung: Auflösung der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft in der ernstlichen Absicht, auf unbestimmte Dauer den Betriebszweck aufzugeben Restmandat nach 21b BetrVG Betriebseinschränkung: erhebliche, ungewöhnliche und nicht nur vorübergehende Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Betriebes auch Personalbbau, vgl. 112a BetrVG Erheblichkeitsschwelle: 17 KSchG analog, mind. 5% Verlegung des ganzen Betriebes oder wesentlicher Teile Zusammenschluss und Spaltung von Betrieben Grundlegende Änderungen von Betriebsorganisation, Betriebszweck oder Betriebsanlagen Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren Unterrichtung und Beratung über Betriebsänderungen Betriebsänderungen bei wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder für wesentliche Teile der Belegschaft wird nach hm. bei Betriebsänderung isd. Beispielskatalogs fingiert Unterrichtung über geplante Betriebsänderung Beratung über Ob und Wie
5 Interessenausgleich Vereinbarung eines Interessenausgleichs muss versucht werden, aber gem. 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht in Tendenzbetrieben besonderer Gegenstand eines Interessenausgleichs: 1 Abs. 5 KSchG Interessenausgleich ist nach hm. kollektive Vereinbarung sui generis Zustandekommen: Mangels Einigung Vermittlungsversuch des Vorstandes der BA; alternativ oder danach Einigungsstelle, die nur Vorschläge unterbreiten kann Schriftformgebot, 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG BAG AP Nr. 2 zu 85 ArbGG: kein Erfüllungsanspruch, 113 BetrVG als abschließende Regelung Sozialplan über Ausgleich und Milderung wirtschaftlicher Nachteile Zustandekommen: Mangels Einigung Vermittlungsversuch des Vorstandes der BA; alternativ oder danach Einigungsstelle, die nach 112 Abs. 4 BetrVG verbindlich entscheidet Schriftformgebot, 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG Sozialplan Erzwingbarkeit ausgeschlossen nach 112a BetrVG: bei Unternehmensneugründungen in den ersten 4 Jahren bei bloßem Personalabbau bei Nichterreichen der Schwellengrenzen Wirkungen wie BV, Tarifsperre nach 77 Abs. 3 BetrVG greift nicht, 112 Abs. 1 S. 3 und 4 BetrVG
6 Sozialplan Grenzen der Sozialplangestaltung: Recht und Billigkeit nach 75 BetrVG, zb. Gleichbehandlungsgrundsatz für Einigungsstelle ( 112 Abs. 5 BetrVG): Billiges Ermessen, Berücksichtigung sozialer Belange und wirtschaftlicher Vertretbarkeit, Grundsätze für Ermessensausübung: Orientierung am Einzelfall Berücksichtigung der Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt Berücksichtigung der Fördermöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit nach dem SGB III Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens und Erhalt der verbleibenden Arbeitsplätze Belastungen bis an den Rand der Bestandsgefährdung können vertretbar sein (BAG NZA 2004, 108) bei Insolvenz: 123 InsO; Widerrufsrecht für Sozialpläne aus den letzten 3 Monaten vor Insolvenz gem. 124 InsO Lösung Fall 14 Nachteilsausgleich bei Nachteilen aus Betriebsänderung ohne Versuch eines Interessenausgleichs (bei unterlassener Sozialplanverhandlung muss diese nur nachgeholt werden), s. aber 122 InsO für Fall der Insolvenz bei Nachteilen aus Abweichung von Interessenausgleich ohne zwingenden Grund (bei Sozialplan bestehen unmittelbar Erfüllungsansprüche nach 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG) Leistungen: Abfindungen im Umfang des 10 KSchG Ausgleich anderer Nachteile für einen Zeitraum von 12 Monaten Mitbestimmung in personellen und wirtschaftlichen Das waren die Highlights (nicht vergessen!): Zustimmungsverweigerung, vorläufige Maßnahmen und Mitbestimmungssicherung bei personellen Anhörung bei Kündigungen Struktur der Beteiligung in wirtschaftlichen Beispielskatalog der Betriebsänderungen nicht abschließend Freiwilligkeit des Interessenausgleichs Korrektiv der freien Unternehmerentscheidung durch Nachteilsausgleich Sozialplan erzwingbar, in Grenzen der 112a BetrVG, 123 InsO Ermessensgrenzen für Einigungsstelle bei Aufstellung von Sozialplänen
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