Dietmar Anzer Pflegeversicherung Beiträge. Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen:
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- Franz Schmid
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1 Dietmar Anzer Pflegeversicherung Beiträge Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. Begründung Mit der Petition soll erreicht werden, dass schwerbehinderte Menschen von der Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrages für Kinderlose befreit werden. In der Eingabe wird gefordert, dass behinderte Menschen keinen Beitragszuschlag für Kinderlose nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG) zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen haben. Die Wahrscheinlichkeit, eine Familie zu gründen und Kinder zu bekommen, sei sehr gering. Dieser Personenkreis sei durch das Schicksal bereits schwer gezeichnet und es sei eine Geste der Menschlichkeit, die Betroffenen von der Regelung auszunehmen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Petition wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Eingabe wurde als öffentliche Petition angenommen. Im Zeitpunkt des Abschlusstermines der Mitzeichnung wurde die Petition von Mitzeichnern unterstützt. Es gingen 10 Diskussionsbeiträge zu diesem Anliegen ein. Weiterhin wurde die Petition im Rahmen einer Unterschriftenaktion von 623 Unterzeichnern unterstützt. Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Anliegen weitere Petitionen vor, welche aufgrund des Sachzusammenhanges einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden.
2 Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) eingeholt. Eine grundlegende Neuordnung des Pflegeversicherungsrechts war zudem Gegenstand des Gesetzesentwurfs zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz). Dieser Gesetzesentwurf lag dem Ausschuss für Gesundheit zur federführenden Beratung vor. Nach 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat der Petitionsausschuss eine Stellungnahme des Fachausschusses einzuholen, wenn die Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Dies war bei der vorliegenden Petition der Fall. Dementsprechend ist der Ausschuss für Gesundheit um Stellungnahme gebeten worden. Der Ausschuss für Gesundheit hat nunmehr mitgeteilt, dass er die Petition in seiner Sitzung am 12. März 2008 beraten hat. Der Deutsche Bundestag ist der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit am 14. März 2008 gefolgt und hat den Gesetzesentwurf in geänderter Fassung angenommen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung der Stellungnahme des BMG und der Mitteilung des Ausschusses für Gesundheit wie folgt zusammenfassen: Am 1. Januar 2005 ist das "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" - Kinderberücksichtigungsgesetz (KiBG) in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber die Umsetzung der Auflage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Urteil vom 3. April 2001 (Az.: 1 BvR 1629/94), die Kindererziehungsleistung in der umlagefinanzierten sozialen Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, umgesetzt. Mit dem KiBG wurde für kinderlose Mitglieder in der sozialen Pfegeversicherung ab Vollendung des 23. Lebensjahres ein Beitragszuschlag von 0,25 v. H. eingeführt. So müssen alle kinderlosen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung zusätzlich zu dem "normalen" Beitragssatz von 1,7 v. H. insgesamt einen Beitragssatz von 1,95 v. H. bezahlen. Damit wollte der Gesetzgeber den geforderten Beitragsabstand zwischen Kinderlosen und Kindererziehenden realisieren. Ziel war ein höheres Maß an Solidarität mit den Kindererziehenden, die mit der Kindererziehung neben ihrem fi-
3 nanziellen Beitrag einen zusätzlichen Beitrag zum Erhalt des umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, von dem auch die Kinderlosen profitieren. Dieser Umstand rechtfertigt es, von den beitragspflichtigen Versicherten, die keine Erziehungsleistungen erbringen (können), einen Ausgleich zu fordern. Der Beitragszuschlag betrifft somit grundsätzlich alle beitragspflichtigen Personengruppen, und damit auch Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen. Der Beitragszuschlag kommt dabei nur für die behinderten Menschen in Betracht, die eigenständiges beitragspflichtiges Mitglied der sozialen Pflegeversicherung sind. Sind behinderte Menschen aufgrund ihrer Tätigkeit eigenständiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, sind sie bei Kinderlosigkeit nicht von der Zuschlagspflicht befreit, ebenso wie sie auch nicht beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind. Sofern mit der Petition kritisiert wird, dass schwerbehinderte Menschen von der Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrages nicht befreit wurden, stellt der Petitionsausschuss fest, dass der Gesetzgeber im Rahmen des KiBG lediglich eine Einteilung in Versicherte mit und ohne Kinder vorgenommen hat. Eine weitere Ausdifferenzierung nach Gründen der Kinderlosigkeit hat nicht stattgefunden. Gemäß der Gesetzesbegründung zum KiBG ist diese Einteilung wertneutral und enthält keinen Schuldvorwurf, da sie allein an die objektive Tatsache der Kinderlosigkeit anknüpft, ohne diese und die Gründe hierfür zu bewerten. Eine darüber hinausgehende Einteilung der beitragspflichtigen Mitglieder der sozialen Pflichtversicherung ohne Kinder in zwei oder mehrere Kategorien ist nach der Regierungsbegründung nicht gerechtfertigt und für die Betroffenen (deren Kinderlosigkeit nicht als "entschuldigt" gelten würde) besonders diskriminierend. Die Anknüpfung der Zuschlagspflicht an die objektive Tatsache der Kinderlosigkeit vermeidet eine "Klassifizierung" innerhalb des Personenkreises der Kinderlosen. Insbesondere vermeidet es ein aus ethischen und datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten bedenkliches "Prüfungsverfahren" für die im Einzelfall vorliegenden Gründe der Kinderlosigkeit. Es geht nicht darum, Kinderlose mit einem Zuschlag zu bestrafen oder zu diskriminieren. Bei der Zuschlagserhebung geht es vielmehr darum, die doppelte Belastung, die kindererziehende Versicherte in Form von Beitragszahlung und Kindererziehung
4 haben, anzuerkennen und einen Ausgleich hierfür zu schaffen. Nur wer tatsächlich Kinder hat, hat auch die mit der Kindererziehung verbundenen spezifischen Belastungen und erbringt den mit der Kindererziehung und -betreuung verbundenen zusätzlichen generativen Beitrag zum Fortbestand der umlagefinanzierten sozialen Pflegeversicherung. Wer selbst keine Kinder hat, profitiert davon, dass andere Menschen Kinder haben und diese erziehen, weil diese Kinder die Beitragszahler der Zukunft sind und die künftige Funktionsfähigkeit der Pflegeversicherung sichern. Für diesen Vorteil soll der oder die Kinderlose einen Ausgleich leisten. Auch die- oder derjenige, die/der ungewollt kinderlos ist oder bei der/dem die Kinderlosigkeit auf Krankheit beruht, profitiert davon, dass andere Menschen Kinder haben. In der Vergangenheit wurden somit alle kinderlosen Mitglieder der Gesellschaft in gewisser Hinsicht begünstigt. In der Konsequenz müssen auch alle, die keine Erziehungs- bzw. Betreuungsleistungen erbringen und erbracht haben, einen entsprechenden Ausgleich erbringen. Eine Privilegierung beispielsweise behinderungsbedingter gegenüber anderweitig verursachter Kinderlosigkeit ist deshalb nicht geboten. Es ist im Recht der Pflegeversicherung nur danach zu unterscheiden, wer bereits einen doppelten Beitrag erbringt oder erbracht hat und wer nicht. Eine gesetzliche Regelung, die alle Menschen mit Behinderungen von dem Zuschlag befreit hätte, wäre unter Umständen ebenfalls von vielen Betroffenen als diskriminierend empfunden worden, weil ihr etwa die Annahme unterstellt werden könnte, dass Menschen mit Behinderungen im Allgemeinen keine Kinder bekommen sollten. Der Gesetzgeber hat auch aus diesem Grund keine Ausnahmen von der Zuschlagspflicht vorgesehen. Soweit mit der Petition vorgetragen wird, dass behinderte Menschen durch das Schicksal bereits schwer gezeichnet seien und es eine Geste der Menschlichkeit sei, diesen Personenkreis aus dieser Regelung herauszunehmen, weist der Petitionsausschuss nochmals darauf hin, dass es sich nicht um Regelungen zur Sanktion der Kinderlosigkeit handelt. Auch die aktuelle Rechtsprechung, nach welcher der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehalten war, diejenigen kinderlosen Versicherten von der Pflicht zur Zahlung des Beitragszuschlages auszunehmen, die aus gesundheitlichen Gründen keine
5 Kinder haben können, verdeutlicht, dass die Regelung vorrangig den sozialen Ausgleich zwischen Versicherten mit Kindern und solchen ohne Kinder zum Ziel hat (vergleiche hierzu Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2006, Az.: L 2 R 386/06, des Soziagerichts [SG] Stuttgart vom 20. März 2006, Az.: S 8 KR 3035/05 und des SG Münster vom 10. März 2006, Az.: S 6 P 136/05). Bei der Umsetzung des oben genannten Urteils des BVerfG vom 3. April 2001 kommt dem Gesetzgeber ein weiter Regelungsspielraum zu (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. November 2006, Az.: L 2 R 386/06). Er ist namentlich berechtigt, bei Verfahren zu Massenregelungen typisierend, generalisierend und pauschalierend vorzugehen (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988, Az.: 1 BvR 520/83). Der Gesetzgeber ist dabei auch befugt, den Auftrag des BVerfG durch eine Erhöhung des Beitragssatzes mittels eines Beitragszuschlages für Mitglieder ohne Kinder statt durch eine Beitragsermäßigung für Mitglieder mit Kindern Rechnung zu tragen. Hierdurch beseitigt er die relative Entlastung und damit die vom BVerfG für verfassungswidrig erachtete Gleichbehandlung von Versicherten mit und ohne Kinder(n). Ferner sind auch aufgrund typisierender Regelungen in Einzelfällen auftretende Härten nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (SG Münster, Urteil vom 10. März, Az.: S 6 P 136/05). Vor diesem Hintergrund ist der Petitionsausschuss nicht der Auffassung, dass hinsichtlich der allgemeinen Mehrbelastung kinderloser Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Es ist daher aus seiner Sicht auch nicht zu beanstanden, dass eine entsprechende Regelung im Rahmen der Pflegereform nicht beschlossen wurde. Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im Sinne des geäußerten Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden kann.
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