Recht. Schiedsgerichtsbarkeit in der VR China

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1 Recht Schiedsgerichtsbarkeit in der VR China

2 Inhalt I. Einleitung 5 II. Streitschlichtungsklauseln in Verträgen mit chinesischen Partnern 6 1. Allgemeines 6 2. Arten der Streitschlichtung 6 3. Vereinbarung von Streitschlichtungsklauseln durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 7 III. Vereinbarung von Gerichtsstandsklauseln 9 1. Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstands 9 2. Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen in der VR China 9 3. Vereinbarung eines chinesischen Gerichtsstandes 10 IV. Vereinbarung einer Schiedsklausel Vertraulichkeit Parteiautonomie Vorhersehbarkeit Vollstreckbarkeit 12 V. Auswahl einer Schiedsinstitution Chinesische Schiedsinstitutionen Asiatische Schiedsinstitutionen Singapore International Arbitration Centre (SIAC) Hongkong International Arbitration Centre (HKIAC) Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration (KLRCA) Europäische Schiedsinstitutionen The Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce (SCC) London Court of International Arbitration (LCIA) Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) International Chamber of Commerce (ICC) International Court of Arbitration Chinese European Arbitration Centre (CEAC) Ausländische Schiedsinstitutionen in der VR China 19 VI. Gestaltung einer Schiedsvereinbarung Form der Schiedsvereinbarung Inhalt der Klausel Erforderliche Bestandteile der Schiedsklausel - Wirksamkeitsvoraussetzungen Optionale, aber wesentliche Bestandteile Optionale, nicht wesentliche Bestandteile Besonderheiten einer Schiedsklausel in der VR China Wirksamkeitsvoraussetzung einer Schiedsklausel in der VR China Schiedsrichterwahl 24 Germany Trade & Invest 3

3 Inhalt VII. Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruches in China Vollstreckung innerchinesischer Schiedssprüche Vollstreckung chinesischer Schiedssprüche mit Auslandsbezug Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches nach dem New Yorker Übereinkommen Allgemeines Verfahren Vollstreckung eines Hongkong-Schiedsspruches Vollstreckung eines in der VR China ergangenen Schiedsspruches einer nicht in China registrierten Institution 27 VIII. Kosten und Musterklauseln ausgewählter Schiedsinstitutionen 29 1 Regionale Schiedsinstitutionen Hong Kong International Arbitration Center Schiedskosten Musterklausel - HKIAC Singapore International Arbitration Center (SAIC) Schiedskosten Musterklausel - SIAC China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) Schiedskosten Musterklausel - CIETAC Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration (KLRCA) Schiedskosten Musterklausel - KLRCA Europäische Schiedsinstitutionen Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce (SCC) Schiedskosten Musterklausel - SCC London Court of International Arbitration (LCIA) Schiedskosten Musterklausel - LCIA Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) Schiedskosten Musterklausel - DIS International Chamber of Commerce International Court of Arbitration (ICC Paris) Schiedskosten Musterklausel - ICC Musterklausel - ICC zur Verwendung in der VR China Chinese-European Arbitration Center, Hamburg (CEAC) Schiedskosten Musterklausel - CEAC Direkter Kostenvergleich anhand der Streitwerte , , und Euro 45 4 Schiedsgerichtsbarkeit in der VR China

4 Einleitung Einleitung I. Einleitung Chinas weltwirtschaftliche Bedeutung ist auch für deutsche Unternehmen deutlich spürbar. Ob als Sourcingquelle, Exportziel oder Produktionsstandort, kaum ein mittelständisches Unternehmen, das noch nicht in geschäftliche Beziehungen mit chinesischen Partnern getreten ist. Dabei sind die Verträge vielfältig und unterliegen jeweils eigenen wirtschaftlichen und juristischen Bedingungen. Lieferverträge, Technologietransferverträge oder Joint-Venture-Verträge sind allerdings, auch wenn wirtschaftliche Aspekte bei Vertragsschluss naturgemäß in Vordergrund stehen, Rechtstexte, die einer entsprechenden juristischen Vorbereitung bedürfen. Während sich Unternehmen, die eine Beteiligung an einem chinesischen Unternehmen oder die Neuerrichtung eines Joint-Venture-Unternehmens mit einem chinesischen Partner anstreben, regelmäßig durch entsprechend erfahrene Juristen beraten und vertreten lassen, werden Lieferverträge oder Technologietransferverträge häufig noch hausintern erstellt. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass im Verhältnis zur VR China die allgemeinen firmeninternen Vertragsvorlagen nicht immer ausreichend sind. Dies zeigt sich regelmäßig in den Vertragspassagen, welche die Streitschlichtung betreffen. In Deutschland oder auch in Europa gängige und regelmäßig durchaus ausreichende Klauseln, die einen - möglicherweise sogar deutschen - Gerichtsstand ausweisen, können sich bei Schwierigkeiten in der Vertragsabwicklung mit dem chinesischen Partner verheerend auswirken. So ist in der VR China die Durchsetzung ausländischer Gerichtsentscheidungen in der Regel so gut wie ausgeschlossen. Auch die Vereinbarung einer chinesischen Gerichtsbarkeit ist nur unter sehr engen Voraussetzungen überhaupt zu empfehlen. Aufgrund der Schwierigkeiten der Durchsetzung von Gerichtsurteilen raten Experten, wie überhaupt im Außenhandel, eine Schiedsklausel zu vereinbaren, welche eventuelle Rechtsstreitigkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit entzieht. Jedoch hat auch die Schiedsgerichtsbarkeit in der VR China ihre Tücken. Fehler bei der Formulierung der Schiedsklausel können beispielsweise zu deren Unwirksamkeit führen, sodass der Rechtstreit letztlich wieder vor den allgemeinen Gerichten abgehandelt wird. Ziel dieser Publikation ist es, auf wesentliche Fehlerquellen bei der Vereinbarung von Streitschlichtungsklauseln hinzuweisen und Alternativen aufzuzeigen. Zudem ist in der Anlage eine vergleichende Auflistung der Schiedskosten für Verfahren vor den im China-Geschäft relevanten Schiedsinstitutionen beigefügt. Germany Trade & Invest 5

5 Streitschlichtungsklauseln in Verträgen mit chinesischen Partnern Streitschlichtungsklauseln in Verträgen mit chinesischen Partnern II. Streitschlichtungsklauseln in Verträgen mit chinesischen Partnern 1. Allgemeines Streitschlichtungsklauseln sollten Bestandteil eines jeden Vertrags mit ausländischen Partnern sein. Anders als im Geschäftsverkehr innerhalb Deutschlands, wo die Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch die Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt wird und eine gesicherte Rechtsprechung besteht, ist dies im Verhältnis zu ausländischen, erst recht chinesischen Partnern, nicht notwendigerweise der Fall. Zudem liegt nach dem deutschen internationalen Zivilprozessrecht gemäß 12, 13 ZPO der allgemeine Gerichtsstand für Klagen am Ort der Niederlassung des Beklagten. Regelmäßig dürfte daher, beispielsweise im Falle einer Klage aufgrund der Mangelhaftigkeit der durch den chinesischen Beklagten gelieferten Ware, der allgemeine Gerichtsstand in der Volksrepublik China liegen, eine Klage in Deutschland würde bereits als unzulässig abgewiesen. Zwar kann, je nach Sachverhalt, der Gerichtsstand des Erfüllungsortes und damit die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben sein. Ob dies so ist, ist jedoch gerade in internationalen Rechtsbeziehungen eine mitunter delikate Frage, zu der bereits eine Vielzahl an gerichtlichen Entscheidungen ergangen ist. Bereits unter Gesichtspunkten der Rechtssicherheit sollte die Frage der Streitschlichtung also ausdrücklich Vertragsbestandteil sein und gerade nicht dem Zufall überlassen werden. 2. Arten der Streitschlichtung Als Formen der Streitschlichtung stehen den Vertragsparteien im deutsch-chinesischen Verhältnis die Alternativen Mediation, staatliche Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit zur Verfügung. Jedes dieser drei Verfahren weist Besonderheiten und Vorzüge auf, allerdings auch Nachteile. Mediation Die Mediation ist ein Schlichtungsverfahren, welches auf die Herbeiführung einer gütlichen Einigung der Parteien abzielt. Allerdings kann der Schlichter keine für die Parteien rechtverbindlichen und durchsetzbaren Entscheidungen treffen. Vielmehr ist Ziel einer Mediation, die widerstreitenden Interessen der Streitparteien zu ebnen und zu einer für beide Seiten akzeptablen Lösung zu kommen. Das Mediationsverfahren bietet sich regelmäßig als Vorläufer vor der institutionalisierten Austragung von Rechtsstreitigkeiten an, da es die Möglichkeit bietet, einen tragfähigen Kompromiss zu erzielen und so den Fortbestand einer Geschäftsbeziehung zu sichern. 6 Schiedsgerichtsbarkeit in der VR China

6 Staatliche Gerichtsbarkeit Die staatliche Gerichtsbarkeit ist im Geschäftsverkehr innerhalb Deutschlands das wichtigste Streitschlichtungsinstrument. Die Vorzüge, die insbesondere in Deutschland in einer gesicherten Rechts- und Gesetzeslage im Handels-, Zivil- und Prozessrecht sowie einer hochqualifizierten und unabhängigen Richterschaft liegen, sind im außereuropäischen Ausland jedoch nicht notwendigerweise gegeben. Auch bietet die staatliche Gerichtsbarkeit insbesondere im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit im Ausland erhebliche Nachteile. Schiedsgerichtsbarkeit Daher hat sich im Außenhandel das Instrument der Schiedsgerichtsbarkeit etabliert. Als Vorteile werden regelmäßig die flexiblen Verfahrensregelungen, eine gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit wesentlich bessere Vollstreckbarkeit, Schnelligkeit und die Möglichkeit der Bestimmung von in der jeweiligen Materie erfahrenen und unabhängigen Schiedsrichtern gesehen. Als weiteres Argument für die Durchführung von Schiedsverfahren wird zudem gelegentlich eine geringere Kostenintensität angeführt; allerdings kann, muss aber ein Schiedsverfahren nicht notwendigerweise kostengünstiger sein als ein vergleichbares Verfahren vor staatlichen Gerichten. 3. Vereinbarung von Streitschlichtungsklauseln durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Bei der Vereinbarung von Streitschlichtungsklauseln durch Standardklauseln in AGB ist grundsätzlich Vorsicht geboten. So unterliegt bereits die wirksame Einbeziehung von AGB im internationalen Geschäftsverkehr besonderen Voraussetzungen. Die Frage der Einbeziehung von Gerichtsstandsklauseln unterliegt, soll das Verfahren in Deutschland stattfinden, Art. 23 Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), bei Vereinbarung eines chinesischen Gerichtsstandes dem chinesischen Sachrecht. Die wirksame Einbeziehung von in AGB enthaltenen Schiedsklauseln findet zudem, je nach Verfahrensstand, eine Rechtsgrundlage in deutschem oder chinesischem Recht, sowie (im Rahmen der Überprüfung der Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruches) im New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Die Wirksamkeit von Standardklauseln nach chinesischem Recht unterliegt den 39 bis 42 chinesischem Vertragsgesetz. Standardklauseln im Sinne des Vertragsgesetzes sind Klauseln, die eine Partei im Voraus für den wiederholten Gebrauch formulierte und die mit der anderen Partei beim Vertragsschluss nicht verhandelt wurden. Das Gesetz lässt dabei offen, ob die Klauseln ein Teil des Vertrags sein müssen oder ob sie in einem separaten Dokument enthalten sein können. AGB werden gemäß 39 Abs. 1 Vertragsgesetz in den Vertrag einbezogen, wenn der Verwender den Gerechtigkeitsgrundsatz beachtet und die andere Partei auf eine vernünftige Art und Weise auf die Klauseln aufmerksam macht. Germany Trade & Invest 7

7 Streitschlichtungsklauseln in Verträgen mit chinesischen Partnern AGB, die sich erst auf der Rückseite der Rechnung befinden, die dem Geschäftspartner nach Vertragsschluss zugesandt wird, entsprechen hingegen nicht den Vorgaben des 39 Vertragsgesetz und sind daher nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Das Erfordernis des Gerechtigkeitsprinzips wird am ehesten erfüllt, wenn der anderen Partei vor endgültigem Vertragsschluss die AGB zugesandt werden und der Vertragspartner eine entsprechende Empfangsbestätigung ausfertigt. Die europäischen Vorgaben zu Streitschlichtungsklauseln nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 EuGVVO sind ähnlich streng. Dort wird vorausgesetzt, dass der Vertragspartner in der Lage war, von der Gerichtsstandsklausel Kenntnis zu nehmen. Eine Übersendung der AGB nach Vertragsschluss ist hierfür ebenfalls nicht ausreichend (vgl. OLG Celle vom (Az. 13 W 4809)). In Bezug auf die Vereinbarung von Schiedsklauseln setzt auch das New Yorker Übereinkommen als Mindestvoraussetzung voraus, dass die gegnerische Partei bei Vertragsschluss die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den AGB hatte. Ähnliche Regelungen trifft 1031 Abs. 3 ZPO hinsichtlich von in Deutschland durchzuführenden Schiedsverfahren. Grundsätzlich sollte also in dem Fall, dass Streitschlichtungsklauseln in AGB vereinbart werden, erheblicher Wert darauf gelegt werden, dass der Vertragspartner die Vertragsbedingungen tatsächlich erhält und bestenfalls die Kenntnisnahme bestätigt. 8 Schiedsgerichtsbarkeit in der VR China

8 Vereinbarung von Gerichtsstandsklauseln Vereinbarung von Gerichtsstandsklauseln III. Vereinbarung von Gerichtsstandsklauseln 1. Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstands Gängige Gerichtsstandsklauseln lauten folgendermaßen oder ähnlich: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist.... Liegt der vorgenannte Gerichtsstand in Deutschland, sind die Vorteile für den deutschen Vertragspartner eines deutsch-chinesischen Vertrags erst einmal offensichtlich: er kann vor der Haustür eventuelle Streitigkeiten vor Gerichten, deren Qualität er kennt, in der eigenen Sprache entscheiden lassen. Seitdem Englisch als Gerichtssprache in einem Probemodell an einigen Gerichten (beispielsweise in Köln, Bonn und Aachen) zugelassen ist, ist noch nicht einmal die teure und zeitraubende Übersetzung der englischen Vertragsunterlagen ins Deutsche erforderlich. Falls der chinesische Partner sich auf ein eventuelles Verfahren nicht einlässt, kann möglicherweise zudem ein Versäumnisurteil ergehen, welches mit Rechtskraft vollstreckbar ist. Sinnvoll ist dies allerdings nur dann, wenn der chinesische Vertragspartner über in Deutschland oder dem EU-Ausland belegenes Vermögen verfügt. Ansonsten beginnen die Schwierigkeiten in dem Augenblick, in dem das deutsche Urteil in der VR China vollstreckt werden soll. 2. Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen in der VR China Die Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in der VR China ist in der Praxis so gut wie ausgeschlossen. Auch wenn das chinesische Zivilprozessgesetz rechtlich die Grundlagen und Voraussetzungen einer Vollstreckung von Gerichtsurteilen regelt, ist bislang nur ein einziger Fall der erfolgreichen Vollstreckung eines ausländischen (japanischen) Gerichtsurteils bekannt. Zwar haben das Kammergericht Berlin ebenso wie das OLG Düsseldorf 2006 entschieden, dass zwischen China und Deutschland Reziprozität, also die Gegenseitigkeit der Anerkennung von Gerichtsurteilen, vorliegt. Allerdings findet sich diese Reziprozität in der Praxis nicht wieder. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass, um die Vollstreckung eines ausländischen Urteils zu erlangen, in China ein neues Verfahren angestrengt werden muss. Germany Trade & Invest 9

9 Vereinbarung von Gerichtsstandsklauseln 3. Vereinbarung eines chinesischen Gerichtsstandes Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, einen chinesischen Gerichtsstand zu vereinbaren. Allerdings ist dies eine Option, von der regelmäßig Abstand genommen wird. Zwar hat sich die Qualität der chinesischen Justiz in den letzten Jahren in beträchtlichem Maße gesteigert. Insbesondere in den wirtschaftlichen Kraftzentren wie Shanghai, Beijing oder Guangzhou haben sich für wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten Gerichte etabliert, die sowohl im Hinblick auf die Qualifikation der Richterschaft als auch der Einhaltung wesentlicher Aspekte wie Unabhängigkeit, Neutralität und Professionalität mittlerweile achtbares Ansehen genießen. Allerdings sind chinesische Verfahren zwingend in chinesischer Sprache durchzuführen, was nicht unbeträchtliche Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher sowie zeitliche Verzögerungen nach sich ziehen kann. Zudem sollte berücksichtigt werden, dass ein starkes Qualitätsgefälle zwischen der wirtschaftlich florierenden Ostküste und dem Hinter- und Binnenland besteht. Schon wenige hundert Kilometer von den hochmodernen Wirtschaftszentren entfernt kann es zu den Problemen kommen, für die die chinesische Justiz über viele Jahre hinweg im Verruf stand: Eine schlecht bis kaum in juristischen Fragen ausgebildete Richterschaft, Einflussnahme seitens der kommunistischen Würdenträger vor Ort bei lokal bedeutsamen Prozessen, Protektionismus und Korruption sind auch heute noch Gesichtspunkte, die den Verfahrensausgang beeinflussen können. 10 Schiedsgerichtsbarkeit in der VR China

10 Vereinbarung einer Schiedsklausel Vereinbarung einer Schiedsklausel IV. Vereinbarung einer Schiedsklausel Schiedsverfahren bieten im Allgemeinen die Vorteile der Vertraulichkeit des Verfahrens, der Parteiautonomie, der Vorhersehbarkeit und der grundsätzlich besseren Durchsetzbarkeit. Die zudem häufig angeführten Argumente niedrigerer Kosten und geringerer Verfahrensdauer können, müssen aber nicht zutreffen. Auch Schiedsverfahren können kostspielig und langwierig sein. Wesentliches Argument für die Bevorzugung von Schiedsverfahren insbesondere in der VR China gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit ist die Neutralität und Qualität der Schiedsgerichte sowie die relativ einfache Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche. 1. Vertraulichkeit Schiedsverfahren sind - im Gegensatz zu Gerichtsverfahren vor den (zumindest deutschen) staatlichen Gerichten - nichtöffentlich beziehungsweise lediglich den Parteien geöffnet. Damit besteht die Möglichkeit, ohne unmittelbare Gefahr der öffentlichen Preisgabe von vertraulich zu behandelnden Geschäftsinterna den Streitfall sachlich abzuarbeiten. Letztlich liefert aber auch ein Schiedsverfahren keinen absoluten Schutz vor der Veröffentlichung sensibler Informationen. 2. Parteiautonomie Anders als in den Verfahren vor staatlichen Gerichten, haben die Parteien im Rahmen von Schiedsverfahren einen hohen Grad an Gestaltungs- und Wahlfreiheit. Dies zeigt sich insbesondere an den Aspekten: - Wahl der Schiedsinstitution und der Schiedsordnung; - Wahl in Bezug auf den Ort der Durchführung des Schiedsverfahrens; - Auswahl der Schiedsrichter nach den Bedürfnissen und Ansprüchen der Parteien; - Wahl in Bezug die Verhandlungssprache. Anders als vor den nationalen Gerichten sind die Parteien also in der Lage, ein für den jeweiligen Vertrag passendes Streitschlichtungsinstrument innerhalb der gewählten Schiedsordnung zu formen. Im Rahmen der sogenannten Ad-Hoc-Verfahren geht die Gestaltungsfreiheit der Parteien noch weiter. Ohne Anbindung an die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit können sich die Parteien eine eigene Schiedsverfassung geben. Allerdings ist diese Form der Streiterledigung regelmäßig nur für Unternehmen mit einer starken Rechtsabteilung oder auf die Schiedsgerichtsbarkeit spezialisierter anwaltlicher Beratung geeignet. Trotz oder auch wegen der ausgeprägten Parteiautonomie bei der Gestaltung einer Schiedsvereinbarung muss darauf geachtet werden, dass die Bestandteile der Klausel in sich stimmig bleiben. Eine zu große Komplexität der Schiedsklausel kann zu Widersprüchlichkeiten und damit im schlimmsten Falle zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen. Germany Trade & Invest 11

11 Vereinbarung einer Schiedsklausel 3. Vorhersehbarkeit Im engen Zusammenhang mit der Parteiautonomie steht das Argument der Vorhersehbarkeit des Verfahrens. Vorhersehbarkeit bezieht sich in diesem Falle weniger auf den Ausgang des Verfahrens, der auch vor Schiedsgerichten nicht immer dem entsprechen muss, was die Kläger- oder die gegnerische Partei gewünscht und erwartet hat. Vorhersehbarkeit bezieht sich aber auf das verfahrensrechtliche Umfeld. Die Wahl eines Schiedsverfahrens mit bekannten Schiedsregeln ermöglicht es, die Untiefen nationaler Prozessrechte zu umschiffen. Dies ist insbesondere dann ein nicht unwesentlicher Aspekt, wenn ein entsprechendes Gerichtsverfahren nach einer nicht vertrauten Rechtsordnung ablaufen würde, wozu sicherlich das chinesische Recht, aber auch beispielsweise das angloamerikanische Verfahrensrecht zählen. 4. Vollstreckbarkeit Der wohl größte Vorteil der Wahl eines Schiedsverfahrens ist die internationale Durchsetzbarkeit eines Schiedsspruches, soweit bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sind. Grund dieser durchgängig besseren Vollstreckbarkeit von Schiedsurteilen gegenüber Entscheidungen der staatlichen Gerichtsbarkeit ist das New Yorker Übereinkommen aus dem Jahr 1958 (Übereinkommen vom über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche), welches die Voraussetzungen, unter denen eine Vollstreckung von Schiedsurteilen der Mitgliedsstaaten abgelehnt werden darf, restriktiv und verbindlich festlegt. So dürfen die staatlichen Gerichte, die mit der Vollstreckbarerklärung befasst sind, die Vollstreckung nur unter den Voraussetzungen des Art. V des Übereinkommens ablehnen. Bislang sind dem Abkommen 146 Staaten beigetreten, in Deutschland findet es seit 1961, in China seit 1987 Anwendung. 12 Schiedsgerichtsbarkeit in der VR China

12 Auswahl einer Schiedsinstitution Auswahl einer Schiedsinstitution V. Auswahl einer Schiedsinstitution Grundsätzlich haben die Vertragsparteien auch im deutsch-chinesischen Geschäftsverkehr Wahlfreiheit in Bezug auf das zu vereinbarende Schiedsforum. Allerdings gilt in Bezug auf China eine wesentliche Einschränkung: Welche Schiedsinstitution für Streitigkeiten mit chinesischen Vertragspartnern gewählt werden kann, ist zunächst davon abhängig, wie die zugrundeliegende Streitigkeit zu qualifizieren ist. Handelt es sich um eine rein chinesische Streitigkeit ohne Auslandsbezug, stehen den Parteien grundsätzlich nur chinesische Schiedsinstitutionen zur Verfügung, Art. 128 Vertragsgesetz. Ein Ausweichen auf ausländische Institutionen (beispielsweise das Hong Kong International Arbitration Center (HKIAC)) ist in diesem Fall nicht möglich. Eine rein chinesische Streitigkeit liegt auch dann vor, wenn bei einem innerchinesischen Vorgang ein Foreign Invested Enterprise (also ein vollständig ausländisch investiertes Unternehmen oder ein Joint-Venture) Vertragspartei ist. Als in China inkorporiertes Unternehmen gilt das Foreign Invested Enterprise (FIE) als chinesisches Unternehmen. Die Tatsache einer ausländischen Finanzierung allein ist nicht ausreichend, um einen Auslandsbezug herzustellen. Eine Streitigkeit mit Auslandsbezug liegt hingegen vor, wenn wenigstens eine Vertragspartei anderer Nationalität ist oder der Vertragsinhalt einen Auslandsbezug aufweist. Dies ist regelmäßig bei grenzüberschreitendem Geschäftsverkehr (Liefer-, Service-, Franchise- oder Lizenzverträgen) gegeben. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, ein Schiedsverfahren in einem anderen Staat als China durchzuführen. Auch Auseinandersetzungen unter den chinesischen und ausländischen Partnern eines Joint Ventures können als Verfahren mit Auslandsbezug vor nicht-chinesischen Schiedsgerichten behandelt werden. Einziges einschränkendes Kriterium sollte bei Vorliegen von Auslandsbezug sein, einen Mitgliedsstaat der New Yorker Übereinkommens zu wählen, da nur in diesem Falle die erleichterte Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung gewährleistet ist. Bei der Bestimmung der Schiedsinstitution haben die Parteien die Qual der Wahl. Weltweit, auch in Europa und Asien, stehen eine Vielzahl an renommierten, international erfahrenen und hochqualifizierten Schiedsinstitutionen wie der ICC International Court of Arbitration mit Sitz in Paris und einer Niederlassung in Hongkong, das Stockholm Arbitration Institute der Stockholm Chamber of Commerce, die Singapore International Arbitration Commission oder die Hongkong Arbitration Commission zur Verfügung. Speziell im deutsch-chinesischen Verhältnis bieten sich noch die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit sowie die im Jahr 2008 installierte Chinese-European Arbitration Commission in Hamburg an. Welche dieser Institutionen die jeweils passende ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Grundlegende Aspekte, die bedacht werden sollten sind neben dem Vorliegen eines modernen Schiedsumfelds (d.h. einer schiedsfreundlichen Gesetzgebung und einer die Schiedsgerichtsbarkeit unterstützenden staatlichen Gerichtsbarkeit) Gesichtspunkte wie die moderne Schiedsordnung der entsprechenden Institution, die Qualität der zu benennenden Schiedsrichter, Neutralität und Effektivität Germany Trade & Invest 13

13 Auswahl einer Schiedsinstitution der Schiedsinstitution aber auch das Vorliegen einer angemessenen Infrastruktur (Sekretariatsund andere Dienstleistungen, Räumlichkeiten mit entsprechender technischer Ausstattung, sonstige Infrastruktur wie gesicherte Stromversorgung etc.). Regelmäßig werden auch die Kosten eines Schiedsforums ein wesentliches Auswahlkriterium darstellen. Allerdings darf der reine Kostenaspekt nicht überbewertet werden. So können Verfahren in vermeintlich günstigen Jurisdiktionen schnell recht teuer werden, wenn sich herausstellt, dass beispielsweise zur Sicherung eines eventuellen Anspruchs notwendige einstweilige Anordnungen und Verfügungen des Schiedsgerichts in der Zieljurisdiktion (regelmäßig China) nicht durchgesetzt werden können. Alle Vorüberlegungen scheitern in der Praxis häufig allerdings daran, dass der chinesische Vertragspartner auf der Vereinbarung seiner hauseigenen Institution, der CIETAC (Chinese International Economic and Trade Arbitration Commission) besteht und hieran den Vertragsabschluss bindet. 1. Chinesische Schiedsinstitutionen China verfügt über eine nicht unerhebliche Anzahl an Schiedsinstitutionen, die teilweise auch im internationalen Geschäftsverkehr tätig sind. Internationale Streitfälle können beispielsweise der Beijing Arbitration Commission (BAC) vorgelegt werden. Allerdings erstreckt sich der Tätigkeitbereich der BAC vorrangig auf lokale Streitigkeiten. In maritimen Verfahren verfügt die China Maritime Arbitration Commission über spezielle Kompetenzen. Wichtigste Schiedsinstitution im Rahmen grenzüberschreitender Geschäfte oder für ausländische Investoren in China ist allerdings die Chinese International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) mit Hauptsitz in Beijing und Niederlassungen in Shanghai und Shenzhen. Die Bedeutung der CIETAC wächst von Jahr zu Jahr; sie gehört zu den am häufigsten angerufenen Schiedsinstitutionen weltweit. Während früher regelmäßig von der Inanspruchnahme der CIETAC abgeraten wurde, findet sie in den letzten Jahren zunehmend auch international Akzeptanz. Dazu beigetragen hat sicherlich die umfassende Reform der Schiedsregeln dieser Institution im Jahr Die zum in Kraft getretene erneute Überarbeitung der Schiedsregeln beschränkt sich im Wesentlichen auf Klarstellungen der 2005 eingeführten Liberalisierungen. Bei einer sorgfältig formulierten Schiedsklausel stehen den beteiligten Parteien relativ große Gestaltungsmöglichkeiten zu, wenn auch im Vergleich zu internationalen Usancen immer noch Einschränkungen bestehen. Die Reform 2005, bestätigt durch die aktualisierten Schiedsregeln 2012, trifft unter anderem Neuregelungen in Bezug auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, die anwendbaren Schiedsregeln, die Wahl des Schiedsortes und die Anforderungen an Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter. So ist es den Parteien nach entsprechender vorheriger Vereinbarung nunmehr möglich, eigenständig Schiedsrichter zu wählen. Das Wahlrecht ist nicht mehr auf den Pool der bei der CIETAC akkreditierten Schiedsrichter beschränkt, wie dies vor der Reform der Fall war. 14 Schiedsgerichtsbarkeit in der VR China

14 Ausländische Investoren befürchten nach wie vor, dass die CIETAC zu starkem staatlichen Einfluss unterliegt und bemängeln eine mangelnde Qualifikation der Schiedsrichter. Während es seit der Schiedsverfahrensreform 2005 möglich ist, bei sorgfältiger Gestaltung der Schiedsklausel auch auf nicht gelistete Schiedsrichter auszuweichen, lässt sich der Vorwurf mangelnder Neutralität der CIETAC empirisch nicht erhärten. Tatsächlich ist es so, dass die Eingriffs- und Überprüfungsmöglichkeiten anerkannter Schiedsinstitutionen wie des ICC International Court of Arbitration auf konkrete Schiedsverfahren bereits aufgrund des Regelwerkes dieser Institutionen wesentlich weitreichender sind, als dies nach den CIETAC-Regularien der Fall ist. Regelmäßig werden ausländische Vertragspartner die CIETAC nur dann wählen, wenn der chinesische Vertragspartner darauf besteht. Jedoch hat diese Wahl nicht nur Nachteile. Abgesehen von den relativ geringen Kosten der CIETAC-Schiedsgerichtsbarkeit birgt die Wahl der CIETAC auch verfahrenstechnische Vorteile, so im Falle der Erforderlichkeit einstweiliger Verfügungen und Anordnungen. So setzen chinesische Gerichte Sicherungsanordnungen, die durch Schiedsinstitutionen außerhalb der VR Chinas erlassen werden, in der Regel nicht durch. Dieser Aspekt kann je nach Fallkonstellation bereits von vorneherein für eine chinesische Schiedsgerichtsbarkeit sprechen. Dies mag umso mehr gelten, als dass die Schiedsreform 2012 erstmalig den CIETAC-Schiedsgerichten die Befugnis zuerkennt, einstweilige Verfügungen zu erlassen, ohne auf die chinesische Gerichtsbarkeit zurückgreifen zu müssen. 2. Asiatische Schiedsinstitutionen In der Region überzeugen vor allem die Institutionen in Hongkong und Singapur durch Professionalität, Effektivität und Neutralität. Allerdings sind die entstehenden Kosten regelmäßig wesentlich höher als die, die bei einem Verfahren vor der CIETAC anfallen. 2.1 Singapore International Arbitration Centre (SIAC) Das Singapore International Arbitration Centre (SIAC) gilt als eines der renommiertesten und anerkanntesten Schiedsgerichte weltweit. In Asien hat es sicherlich eine Vorrangstellung inne und ist insbesondere im deutsch-chinesischen Geschäftsverkehr bevorzugtes Schiedsforum. Verfahren vor dem SIAC unterliegen der am in Kraft getretenen vierten Auflage der SIAC-Regeln. Die neuen Regelungen finden auf alle Schiedsverfahren Anwendung, die am oder nach dem initiiert werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dem Verfahren abweichende Schiedsordnungen zugrunde legen. Im Rahmen der Überarbeitung wurde auch die Gebührentabelle angepasst. Als wesentliche Neuerung ermöglichen die SIAC-Regeln nunmehr ein beschleunigtes Verfahren. Dieses kann bei einem Streitwert von bis zu 5 Mio. Singapur-Dollar (S$) auf Antrag einer Partei, in sonstigen Streitigkeiten aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung beider oder aller beteiligten Parteien oder aber im Falle besonderer Dringlichkeit Anwendung finden. Germany Trade & Invest 15

15 Auswahl einer Schiedsinstitution Bereits bevor Beginn des eigentlichen Verfahrens kann eine Partei ein Eilverfahren vor dem Einzelschiedsrichter zur Sicherung seiner Rechte einleiten. Zudem hat das Schiedstribunal auf Antrag einer Partei die Möglichkeit, während des laufenden Verfahrens Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. 2.2 Hongkong International Arbitration Centre (HKIAC) Ebenso wie das SIAC ist auch das HKIAC von wesentlicher Bedeutung beim Geschäftsverkehr mit chinesischen Partnern. Von den Chinesen aufgrund seiner räumlichen und kulturellen Nähe geschätzt, bevorzugen deutsche Geschäftspartner die Professionalität, Qualität und Neutralität des HKIAC gegenüber der CIETAC. Auch wenn Hongkong 1997 an China zurückübertragen wurde, hat dies in rechtlicher Hinsicht wenig Veränderungen herbeigeführt. Weiterhin agiert Hongkong im Rahmen der Ein Land - zwei Systeme -Doktrin in Bezug auf wirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche Fragen von China unbeeinflusst. Hongkong verfügt über ein hochmodernes Verfahrensrecht. Zum trat die reformierte Arbitration Ordinance in Kraft. Ziel der Reform des Schiedsgesetzes war die Modernisierung und Internationalisierung des Schiedsrechts Hongkongs in Anlehnung an die Vorgaben des UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration. Mit diesen Reformen will sich Hongkong weiter als bevorzugter Ausrichtungsort internationaler Schiedsverfahren etablieren. Nicht nur der Gesetzgeber, auch die staatliche Gerichtsbarkeit unterstützt und fördert die Durchführung von Schiedsverfahren. Allerdings sind auch Schiedsverfahren in Hongkong, nicht zuletzt aufgrund der erheblichen Kosten für Anwälte, Spesen und frei verhandelbaren Honorare für die Schiedsrichter, ausgesprochen kostenintensiv. 2.3 Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration (KLRCA) In den letzten Jahren versucht das Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration Malaysias (KLRCA) sich in die Spitzengruppe der asiatischen Schiedsinstitutionen vorzuarbeiten. Das KLRCA verfügt über hochmoderne, an die UNCITRAL Arbitrationl Rules aus dem Jahr 2010 angepasste Verfahrensregelungen. Allerdings ist der Pool an qualifizierten Schiedsrichtern kleiner als in Hongkong und Singapur. Auch dürfen ausländische Anwälte bislang in Malaysia nicht praktizieren. Zwar können diese ausländische Parteien in Schiedsverfahren vertreten, aber nicht auf eine Infrastruktur ausländischer Berater (die von europäischen Investoren regelmäßig bevorzugt werden) zurückgreifen, wie dies beispielsweise bereits in Singapur oder auch Hongkong und der VR China möglich ist. Die Kostenbelastung bei Verfahren vor der KLRCA ist hingegen geringer als bei den asiatischen Vergleichsinstitutionen. 16 Schiedsgerichtsbarkeit in der VR China

16 3. Europäische Schiedsinstitutionen 3.1 The Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce (SCC) Die Schiedsgerichtsbarkeit Stockholms ist in China bekannt und anerkannt. Die Bedeutung und wachsende Beliebtheit des Schiedsgerichtsinstituts der Stockholmer Handelskammer entwickelte sich in den Zeiten des Ost-West-Konfliktes. In dieser Zeit gelang es Schweden, sich als neutraler Boden als Schiedsrichter zwischen den ehemaligen Großmachtblöcken zu etablieren. Diese Grundidee von Neutralität in Verbindung mit hoher Professionalität gewann später auch im Verhältnis zu China an Bedeutung. Unabhängig davon genießt die Schiedsgerichtsbarkeit Schwedens international einen durchweg guten Ruf. In Schweden existiert eine lange Tradition, kommerzielle Streitfälle mit Hilfe von Schiedsverfahren zu lösen. Dementsprechend hochqualifiziert sowie auch in sprachlicher Hinsicht international ausgerichtet sind die für die Schiedsgerichtsbarkeit tätigen Anwälte, Professoren und Richter. Mit einem 1999 reformierten Schiedsgerichtsgesetz sowie aktualisierten Schiedsverfahrensregeln aus dem Jahr 2010 verfügt die SCC über einen modernen Rechtsrahmen. 3.2 London Court of International Arbitration (LCIA) Der London Court of International Arbitration verfügt über eine ausgezeichnete internationale Reputation. Allerdings sind LCIA - Verfahren, insbesondere aufgrund der auf Stundenhonorar beruhenden Schiedsrichterkosten, verhältnismäßig kostenintensiv. Zudem hat England das Schiedsgesetz gerade nicht an die Vorgaben des UNCITRAL-Modellgesetz angepasst. Der bislang bestehende Arbitration Act,1996 gesteht den englischen Gerichten weitreichende Möglichkeiten zu, Schiedssprüche - auch in Bezug auf die etwaige Verletzung materiellen Rechts - zu überprüfen. 3.3 Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) Die DIS existiert in ihrer aktuellen Form seit 1992; reicht institutionell jedoch bis in die 20er Jahre des letzten Jahrhunderts zurück. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt bislang bei der Durchführung nationaler Schiedsverfahren; allerdings steht die DIS auch für internationale Verfahren uneingeschränkt und sachkundig zur Verfügung. In deutsch-chinesischen Geschäftsbeziehungen ist die Schiedsgerichtsbarkeit der DIS eher von untergeordneter Bedeutung. Dies liegt vor allem an der Zurückhaltung chinesischer Vertragspartner, eine deutsche Schiedsgerichtsbarkeit zu akzeptieren. So kann die DIS regelmäßig nur dann durchgesetzt werden, wenn der deutsche Vertragspartner über eine stärkere Verhandlungsposition verfügt und diesen Vorteil nicht in Bezug auf sonstige Germany Trade & Invest 17

17 Auswahl einer Schiedsinstitution vertragliche Aspekte ausnutzen muss. Sowohl die Verfahrensregeln als auch das deutsche Schiedsrecht entsprechen internationalen Standards. Zudem steht die herausragende Qualität deutscher Schiedsrichter außer Frage. 3.4 International Chamber of Commerce (ICC) International Court of Arbitration Die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC mit Sitz in Paris und einer Niederlassung in Hongkong ist international hoch anerkannt. Bereits seit langem wird die ICC Arbitration von deutschen Unternehmen bevorzugt als Schiedsgerichtsbarkeit bei internationalen Verträgen genutzt. Am sind zudem reformierte Schiedsregeln in Kraft getreten. Allerdings zählen Verfahren vor der ICC sicherlich zu den kostenintensiveren. 3.5 Chinese European Arbitration Centre Eine junge Schiedsinstitution beginnt sich auf internationalem Parkett zu etablieren: das Chinese European Arbitration Centre (CEAC) mit Sitz in Hamburg. Das CEAC ist speziell auf die Besonderheiten des Handels mit China ausgerichtet. Mit dem Fokus auf Sino-European Business Disputes soll bereits institutionell eine gleichberechtigte Einbeziehung von chinesischen, europäischen und allen anderen internationalen Marktteilnehmern gewährleistet werden. So sind die für die Entscheidungen wesentlichen Organe zu gleichen Anteilen mit chinesischen, europäischen und Experten aus den anderen Regionen der Welt besetzt. In der VR China wurde die CEAC bereits durch Besprechungen in großen Tageszeitungen wie China Daily und China View vorgestellt und gut angenommen. Die Ausrichtung auf den europäisch-chinesischen Rechtsverkehr und die starke chinesische Beteiligung an diesem Projekt mag trotz der noch mangelnden Bekanntheit im Konzert der großen internationalen Schiedsinstitutionen dazu beitragen, dass ein chinesischer Vertragspartner ein Schiedsverfahren bei der CEAC eher akzeptiert als bei den wesentlich bekannteren, aber nach chinesischem Empfinden auf die Bedürfnisse der westlichen Geschäftswelt hin orientierten Schiedsinstitutionen. Die CEAC-Verfahrensordnung ist an der UNCITRAL - Schiedsordnung in der Fassung aus dem Jahr 2010 ausgerichtet und verfahrenstechnisch verhältnismäßig einfach gehalten. Bislang sind Verträge, in denen eine CEAC-Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart wurde, noch nicht notleidend geworden, so dass praktische Erfahrungen mit dieser Institution noch nicht vorliegen. 18 Schiedsgerichtsbarkeit in der VR China

18 4. Ausländische Schiedsinstitutionen in der VR China Einige große Schiedsinstitutionen haben Niederlassungen in der ganzen Welt errichtet und bieten ihre institutionalisierte Schiedsgerichtsbarkeit auch außerhalb des Mutterlandes an. Insbesondere von Bedeutung sind hier die Aktivitäten des ICC International Court of Arbitration, der unter anderem ein Sekretariat in Hongkong errichtet hat. Allerdings ist die ICC-Schiedsgerichtsbarkeit nicht als Schiedsinstitution in der VR China registriert. International tätige Unternehmen, die auf das Renommee der ICC vertrauen oder in der Vergangenheit gute Erfahrungen mit der ICC gemacht haben, sind geneigt, auch bei Schiedsverfahren mit chinesischen Vertragspartnern die ICC als Schiedsinstitution und eine Durchführung des Schiedsverfahrens in China zu wählen und damit vermeintliche Mängel der CIETAC-Schiedsgerichtsbarkeit zu umgehen. Zwar hat die ICC eine Musterklausel entwickelt, die speziell auf die Anforderungen des chinesischen Schiedsgesetzes und auf Schiedsverfahren in China ausgerichtet ist. Trotzdem wird allgemein von der Wahl der ICC- Schiedsgerichtsbarkeit mit Schiedsort in der VR China selbst abgeraten, da nicht sicher sein kann, inwieweit ein aus einem solchen Verfahren resultierender Schiedsspruch vollstreckbar sein würde. Nähere Informationen dazu unter VII.5. Germany Trade & Invest 19

19 Gestaltung einer Schiedsvereinbarung Gestaltung einer Schiedsvereinbarung VI. Gestaltung einer Schiedsvereinbarung Jede der vorgestellten Schiedsinstitutionen stellt Anwendern eine eigene Musterschiedsklausel zur Verfügung (abgebildet im Anhang). Regelmäßig erfassen diese zunächst die grundlegenden Gültigkeitsvoraussetzungen wie Wahl der Schiedsgerichtsbarkeit, Verfahrensgegenstand, Schiedsinstitution und Schiedsordnung sowie Wirkung des Schiedsspruches. Jedoch können und sollten weitere Bereiche in der Schiedsklausel, gerade im deutsch-chinesischen Rechtsverkehr und auch dann, wenn das Verfahren nicht in der VR China durchgeführt werden soll, abgedeckt werden. Allerdings gilt es auch hier, das Gleichgewicht zwischen notwendiger Gestaltung und überbordender Detailbestimmung zu wahren. Gerade bei eher routinemäßigen Liefergeschäften kann eine zu extensive Vorformulierung der Schiedsklausel unpraktikabel und im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht durchsetzbar sein. Wie jeder andere Vertragsbestandteil ist auch die Schiedsklausel als grundsätzlich individuelle Klausel zu verstehen, die bei Bedarf an das jeweilige Geschäft angepasst werden muss. 1. Form der Schiedsvereinbarung Gemäß Art. II Nr. 1, 2 der New Yorker Konvention muss die Schiedsvereinbarung in Schriftform getroffen werden. Schriftform erfasst neben der allgemeinen vertraglichen Schriftform auch den Vertragsschluss per Telex, eine Vereinbarung mittels Faxübermittlung wurde später durch richterliche Auslegung ebenfalls als formwirksam im Sinne des Übereinkommens erachtet. -Verkehr war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens noch nicht bekannt und ist daher als zulässige Schriftform zumindest nach dem Buchstaben der Norm nicht anerkannt. Allerdings hat die United Nations Commission on International Trade Law 2006 die Erweiterung des Anwendungsbereiches von Art. II.2 in Anlehnung an das UNCITRAL Model Arbitration Law empfohlen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die mit der Anwendung des Übereinkommens befassten Gerichte die elektronische Form in den Anwendungsbereich von Art. 2 einbeziehen. 2. Inhalt der Klausel Bei der Formulierung einer Schiedsklausel kann unterschieden werden zwischen notwendigen, sinnvollen und freiwilligen Bestandteilen. Zudem ist zu unterscheiden zwischen der vertraglichen Rechtswahlklausel, welche das auf den Vertrag anwendbare Recht bestimmt, sowie der Schiedsklausel. Beide Klauseln haben einen unterschiedlichen Regelungszweck, auch wenn sie in Musterklauseln häufig zusammen stehen. Die Wirksamkeit der Schiedsklausel ist aber unabhängig von der Wirksamkeit der Rechtswahlklausel und umgekehrt. Soll eine Schiedsklausel ohne anwaltliche Beratung erstellt werden, empfiehlt es sich, auf die Musterklausel der gewählten Schiedsinstitution zurückzugreifen. Diese Klauseln sind das Ergebnis langjähriger schiedsrichterlicher Praxis, neutral und auf die Erfordernisse der Schiedsinstitution zugeschnitten. 20 Schiedsgerichtsbarkeit in der VR China

20 2.1 Erforderliche Bestandteile der Schiedsklausel - Wirksamkeitsvoraussetzungen Jede Schiedsklausel muss zumindest über die drei Mindestbestandteile - Festlegung des Streitgegenstandes (z.b. alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ); - Wahl der Schiedsgerichtsbarkeit unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit sowie - Bestimmung, dass der Schiedsspruch die abschließende Entscheidung darstellt verfügen. 2.2 Optionale, aber wesentliche Bestandteile Wichtige, wenn auch nicht für die Wirksamkeit einer Schiedsklausel erforderliche Bestandteile sind: - die Entscheidung zwischen einer institutionellen oder ad-hoc Schiedsgerichtsbarkeit; - die Wahl eines Schiedsortes. Der Schiedsort bestimmt generell die Nationalität des Schiedsspruches und bezeichnet den Staat, dessen Gesetze das Schiedsverfahren steuern. Von Bedeutung wird dies generell bei der Bestimmung der Wirksamkeit der Schiedsklausel sowie der Kompetenzabgrenzung zwischen staatlichen Gerichten und dem Schiedsgericht, beispielsweise im Falle der Notwendigkeit einstweiliger Verfügungen. Auch bestimmt der Schiedssitz, ob der Schiedsspruch in einem Mitgliedsstaat des New Yorker Übereinkommens gefällt wurde. Nicht erforderlich ist es allerdings regelmäßig, das Schiedsverfahren am Ort des Schiedssitzes tatsächlich durchzuführen. - die Wahl der anwendbaren Schiedsordnung (zu den Besonderheiten bei der Durchführung des Schiedsverfahrens in der VR China s.u. VI.3); - Festlegung der Verhandlungssprache (inklusive der Sprache der beim Schiedsgericht einzureichenden Dokumente); - Anzahl der Schiedsrichter; - eventuell Bestimmung des Verfahrensortes (also des Ortes, an dem das Verfahren tatsächlich durchgeführt werden soll). Aufgrund ihrer Bedeutung sind diese Aspekte regelmäßig auch in den entsprechenden Musterschiedsklauseln geregelt. Die Rechtswahlklausel, also die Bestimmung des auf den Vertrag anwendbaren materiellen Rechts, ist zwar ebenfalls kein zwingendes Element der Schiedsklausel, ist aber häufig Unterpunkt der Schiedsvereinbarung. Germany Trade & Invest 21

21 Gestaltung einer Schiedsvereinbarung 2.3 Optionale, nicht wesentliche Bestandteile In der VR China wird häufig die Schlichtung als Vorstufe zur schiedsgerichtlichen Auseinandersetzung vereinbart. Ist dies gewünscht, sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer das Schlichtungsverfahren abgeschlossen sein muss. Ein Fehlen einer solchen Frist kann in Einzelfällen die Verschleppung des gesamten streitigen Verfahrens nach sich ziehen. Weitere mögliche Regelung ist die Wahl des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts (welche von der allgemeinen Rechtswahlklausel abweichen kann), eine Kostenverteilungsvereinbarung, eine Vereinbarung zur Frage der Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit, eine Kombination von Schiedsgerichtsbarkeit und staatlicher Gerichte und anderes mehr. Allerdings führen gerade diese Art von Klauseln zu einer erhöhten Fehleranfälligkeit der Schiedsvereinbarung insgesamt und sollten daher nicht ohne entsprechende fachkundige, vorzugsweise anwaltliche Beratung in den Vertrag aufgenommen werden. 3. Besonderheiten einer Schiedsklausel in der VR China Die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens mit Sitz in der VR China unterliegt international eher unüblichen Besonderheiten, die zwingend zu beachten sind, soll die Klausel den Wirksamkeitsanforderungen des chinesischen Schiedsgesetzes genügen. Zudem eröffnen die Neuregelungen der CIETAC-Schiedsordnung den Parteien bei entsprechender Ausgestaltung der Schiedsklausel größere Gestaltungsspielräume in Bezug auf die Ernennung der Schiedsrichter. 3.1 Wirksamkeitsvoraussetzung einer Schiedsklausel in der VR China Sind die Parteien übereingekommen, dass ein Schiedsverfahren in China durchzuführen ist, unterliegt die Frage der Wirksamkeit der Schiedsklausel gemäß Article 16 der Supreme People s Court Interpretation on Several Issues Concerning the Application of the PRC Arbitration Law (SPC Interpretation) aus dem Jahr 2006 vorrangig dem Recht des Staates, welches die Parteien in Bezug auf die Schiedsklausel für anwendbar erklärt haben. Haben die Parteien nicht ausdrücklich eine Rechtswahlklausel in Bezug auf die Schiedsklausel vereinbart, findet nicht automatisch die allgemeine vertragliche Rechtswahlklausel Anwendung. Vielmehr stellt der Supreme People s Court für die Wirksamkeit der Schiedsklausel auf das Lex Loci Arbitri ab, also das Recht des Staates, in dem der Schiedsort liegt, mangels eines entsprechenden Schiedsortes auf das Recht des Ortes, an dem das Schiedsverfahren durchgeführt wurde. In der gerichtlichen Praxis führt dies dazu, dass die hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit angerufenen chinesischen Gerichte bei Durchführung von Schiedsverfahren in der VR China chinesisches Recht anwenden und damit die Voraussetzungen des Schiedsgesetzes aus dem Jahre 1995 zu erfüllen sind. 22 Schiedsgerichtsbarkeit in der VR China

22 Das Schiedsgesetz stellt an die Formulierung der Schiedsklausel Anforderungen, die die der internationalen Praxis weit übertreffen. So hat eine Schiedsklausel zu ihrer Wirksamkeit gemäß Art. 16 Schiedsgesetz folgende Bestandteile aufzuweisen: Art Nr. 1 ausdrückliches Ersuchen um ein Schiedsverfahren; Nr. 2 Gegenstand des Schiedsverfahrens; Nr. 3 Bestimmung der Schiedskommission. Insbesondere die in Nr. 3 festgelegte Verpflichtung zur Bestimmung einer Schiedskommission ist im internationalen Rechtsverkehr unüblich und auch rechtlich versierten Parteien regelmäßig nicht bekannt. Schiedsvereinbarungen, die nur den Schiedsort und eine Schiedsordnung bestimmen, nicht aber eine Schiedskommission, sind regelmäßig nichtig mit der Folge, dass die ausländische Partei sich plötzlich vor chinesischen Gerichten wiederfindet. An dieser Rechtslage haben auch die am erlassenen Supreme People s Court Interpretation on Several Issues concerning the Application of the PRC Arbitration Law nichts geändert. Art. 3 der Interpretation bestimmt, dass die Angabe einer Schiedsordnung allein nicht ausreicht, ein Schiedsorgan festzulegen, es sei denn aus der Wahl der Schiedsordnung ließe sich ohne Zweifel die entsprechende Institution bestimmen. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn die Parteien z.b. die Anwendung der CIETAC - Schiedsordnung vereinbaren. Wenn die chinesische Partei auf der Durchführung des Schiedsverfahrens in China beharrt, ist darauf zu achten, dass die zuständige Schiedsinstitution eindeutig benannt wird. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten im Hinblick auf ausländische Institutionen kann diese Wahl durchaus zugunsten der CIETAC in Beijing oder einer der CIETAC-Subkommissionen in Shanghai und Shenzhen ausfallen. Zeigt die chinesische Partei hingegen Flexibilität bei der Wahl des Schiedsortes und des Verfahrensortes, kann die Durchführung eines Schiedsverfahren außerhalb von China verabredet werden. In diesem Fall ist es nicht zwingend erforderlich, bereits im Vorhinein eine konkrete Schiedsinstitution zu benennen. Wichtig ist lediglich, das Verfahren in einem Mitgliedsstaat des New Yorker Übereinkommen durchzuführen, da nur in diesem Fall eine Vollstreckung in China praktisch möglich ist. Germany Trade & Invest 23

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