P. Besondere Verfahrensarten

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1 P. Besondere Verfahrensarten I. Amtsgerichtliches Verfahren II. Mahnverfahren III. Urkundenprozess IV. Verfahren in Familiensachen V. Schiedsgerichtsverfahren VI. Aufgebotsverfahren VII. Einstweiliger Rechtsschutz VIII. Vorübergehender Rechtsschutz (GewaltschutzG) Lit: Schilken, ZivilprozessR, Baur/Grunsky, ZivilprozessR, 18, 19 Jauernig, ZivilprozessR, Roßmann-Gläser, Das familiengerichtliche Verfahren, 2002 Besonderheiten Amtsgerichts-verfahren, 495 ff. Erleichterungen für Parteien (da kein Anwaltszwang): Klageerhebung auch mdl. zu Protokoll Geschäftsstelle, 496 Hinweispflichten Gericht, 499, 504 Erleichterungen Verfahren: erleichterte Ladung, 497 verkürzte Ladungsfrist, 217 Verfahren nach billigem Ermessen, 495a, wenn Streitwert max. 600, wichtig v.a. für Beweisaufnahme evtl. kein TB/keine Entscheidungsgründe, 313a I (wenn Berufung nicht zugelassen, vgl. 511 II ) Verweisung an LG bei nachträgl Erhöhung Streitwert, 506 Möglichkeit bedingter Verurteilung zu Entschädigung bei Verurteilung zur Vornahme Handlung, 510b Mahnverfahren, 688 ff. Zweck: Bei Geldforderungen schnell Vollstreckungstitel ohne förml Klageverfahren Zulässigkeit, 688 => Geldforderung kein Ausschluss (zb best. Verbraucherdarlehen, Abhängigkeit von noch nicht erbrachter Gegenleistung, Zustellung durch öff. Bekanntmachung erforderl) Zuständigkeit, 689 : immer Amtsgericht des Antragstellers Antrag Mahnbescheid, 690 Angabe Parteien, Gericht, Anspruch, Unterschrift (od maschinell lesbar) Erlass Mahnbescheid, 691 ff. Zurückweisung Antrag nach 691 Erlass durch Rechtspfleger Inhalt gem. 692 Zustellung nach 693 => Rechtshängigkeit, 700 II, 696 III Widerspruch, 694 innerhalb von 2 W. ( 692 Nr. 3 ) => 695 ff. =>streitiges Verfahren, Abgabe an dafür zuständiges Gericht verspäteter Widerspruch (beachte 694 I ) = Einspruch gegen VB, 694 II auf Antrag Erlass Vollstreckungsbescheid, 699, wenn kein Widerspruch, dieser entspricht vorl. vollstreckbar erklärtem VU, 700 I

2 Einspruch gegen VB, 700, innerhalb 2 W. ab Zustellung => str. Verfahren wie nach Einspruch gegen VU Verjährung: Zustellung Mahnbescheid hemmt Verjährung, 204 I Nr. 3 BGB Urkundenprozess, 592 ff. Zweck: Summarisches Verfahren, das Kläger, der Geld/vertretbare Sachen fordert und anspruchsbegründende Tatsachen vollständig durch Urkunden belegen kann, schnell zu Titel verhelfen soll. Voraussetzungen nur Leistungsklagen auf Geld/vertretbare Sachen/Wpp, Ansprüche aus Hypothek, Grundschuld Belegbarkeit sämtl anspruchsbegründender Tatsachen durch Vorlage von Urkunden fehlende Zulässigkeitsvorauss => Zurückweisung als im Urkundenprozess unstatthaft, 597 II (Übergang zu normalem Erkenntnisverfahren aber mögl, 596 ) Verfahren Klage im Urkundsprozess, 593 unter Beifügung Urkunden (oder über Urkunden-/Wechsel-/Scheckmahnverfahren isv 703a 595 : keine Widerklage, Beweismittel nur Urkunden u Parteivernehmung Entscheidung: Abweisung als im Urkundsprozess unstatthaft Abweisung als unzulässig (weil allg Sachurteilsvoraussetzungen fehlen) Abweisung als unbegründet (unschlüssig od auf Grund Einreden Beklagter, 597 I, bei Säumnis, 330 od Verzicht, 306. antragsgemäße Verurteilung, ggf. unter Zurückweisung Einwendungen Beklagter als im Urkundsprozess unstatthaft bei Widerspruch Beklagter Vorbehaltsurteil, dh er behält Rechte im Nachverfahren, 599, beachte aber 599 III! Möglich: Anerkenntnisvorbehaltsurteil, dh auf Urkundsprozess beschränktes Anerkenntnis Nachverfahren, 600 trotz Vorbehaltsurteil bleibt Rechtsstreit im ordentl Verfahren anhängig frühere Prozesshdlg bleiben bestehen Entscheidung im ordentl Verfahren => Aufrechterhaltung Urteil unter Wegfall Vorbehalt od Aufhebung Vorbehaltsurteil und Klageabweisung (ganz/teilweise) Wechsel-/Scheckprozess, 602 ff. Weitgehend wie Urkundsprozess Besonderheiten: Klage im Wechsel-/Scheckprozess, 604 Zuständigkeit Gericht gem 603 Verkürzung Ladungsfristen, 604 Verfahren in Familiensachen, 606 ff. FamSachen: Rechtsangelegenheiten familiären Ursprungs, 621 ff., also Kindschaftssachen, 640 ff. (SorgeR, Vaterschaft), Unterhaltssachen, 642 ff., vereinfachtes Verfahren für Unterhalt Minderjähriger nach 645 ff., soweit Unterhalt nicht das 1 ½-fache des Regelunterhalts übersteigt (vgl 1612 a BGB) Ehesachen, insbes. Scheidungs- u. Folgesachen, 622 ff. teils nach, teils nach FGG, 621a Zuständigkeit Familiengericht, 23 b GVG = Abt. bei AmtsG

3 besonderer Instanzenzug: AmtsG OLG BGH, 119 GVG Anwaltszwang auch beim AmtsG, 78 II kein VU gg Beklagten, 612 IV Einschränkung Verhandlungs- u Dispositionsgrundsatz, 616 f. Ausschluss Öffentlichkeit, 170 GVG bei Kindschaftssachen: Beiladung Dritter, 640 e (zb Mutter bei Vaterschaftsprozess) Einschränkung Untersuchungsgrundsatz ( 616 ) bei Vaterschaftsanfechtung, 640 d Bes. Urteilswirkungen, 640 h keine Verbindung mit anderen Klagen/ keine Widerklagen, 640 c Prozessfähigkeit minderjähriger (potentieller) Elternteile bei Vaterschaftsanfechtung Spez. einstw Rechtsschutz gem 620 (einstw Anordnungen) Entscheidungsverbund, 622 ff. einheitl. Entscheidung, 629 zu Rechtsmitteln vgl 629 a Rechtskraft Folgesachen erst mit Rechtskraft Scheidung, 629 d Schiedsgerichtsverfahren, 1025 ff. Zweck: Parteien vereinbaren, bestimmte Rechtsstreitigkeiten staatl Gerichtsbarkeit zu entziehen u Schiedsgericht zu unterwerfen. Wichtig va intern Schiedsgerichte. Schiedsvereinbarung prozessrechtl Vereinbarung, 1029 selbst. Vereinbarung: Schiedsabrede Teil Vertrag: Schiedsklausel Gegenstand: vermögensrechtl Anspruch, nichtvermögensrechtl nur eingeschränkt, unzulässig: Schiedsvereinbarung über inländ. Wohnraum, 1030 Form: 1031 Wirkung: 1032, prozesshindernde Einrede Unterscheide: Schiedsgutachtervertrag ( 317 ff. BGB) = bezogen auf einzelne Tatsachen Schiedsrichter 1034 Besetzung Schiedsgericht 1035 Bestellung Schiedsrichter zt ständige Schiedsgerichte mit eigener VerfahrensO 1036 f. Ablehnung Schiedsrichter Verfahren Gleichbehandlg Parteien, 1042 rechtl Gehör, 1042 iü 1042 IV => freies Ermessen, soweit keine best. Vereinbarung Schiedsspruch Entscheidung Schiedsgericht durch Schiedsspruch, 1051 ff. Form u Inhalt: 1054 Wirkung: 1055 (wie rechtskräftiges Urteil, aber Vollstreckbarkeit erst nach Vollstreckbarkeitserklärung) Aufhebungsklage Rechtsbehelf gegen Schiedsspruch: Aufhebungsantrag, 1059 (=> in engen Grenzen Überprüfung Schiedsspruch durch staatl Gericht) Vollstreckbarerklärung inländ. Schiedssprüche => Zwangsvollstreckung nur, wenn Vollstreckbarerklärung durch zust OLG, 1060, 794 I Nr. 4 a, dafür erforderl: Antrag, über den durch Beschluss entschieden wird, 1063

4 Aufgebotsverfahren, 946 ff. Ziel: Erlass gerichtl Ausschlussurteils mit Feststellungswirkungen ggü unbekannten Dritten Nur in gesetztl Fällen, Fallgruppen: Grundstückseigentümer, 927 BGB, vgl 977 ff. Gläubiger GrundpfandR ( 1170 f. BGB), vgl 982 ff. Nachlassgläubiger ( 1970 BGB), 989 ff. Kraftloserklärung Urkunden, 1003 ff. Verfahrensablauf: Zuständig: Amtsgerichte ( 23 GVG) Erlass Aufgebot auf Antrag, 947 öffentl Bekanntmachung, 948 f. Ausschlussurteil, 952, wenn keine Anmeldung, wenn Anmeldung: Aussetzung bis Klärung im ordentl Verfahren od Ausschlussurteil unter Vorbehalt angemeldeten Rechts, 953 dagegen: Anfechtungsklage beim LG, 957 (Frist nach 958 ) Einstweiliger Rechtsschutz, 916 ff. Ziel: Verhindern, dass lange Prozessdauer faktisch zum Verlust des Gläubigerrechts führt Mittel: Arrest u einstweilige Verfügung Arrest Ziel: Sicherung der künftigen Vollstreckung einer Geldforderung, wenn zu besorgen, dass sonst Vollstreckung vereitelt od wesentl erschwert Mittel: Arrestbefehl ( Wegen des Anspruchs des... aus... ihv... wird der dingl Arrest in das Vermögen des... angeordnet, Abwendungsbefugnis gem 923 ) => dinglicher Arrest, 930, 932 (Vollzug wie Zwangsvollstreckung, 928 ff ) persönl Arrest, 933, Vollziehung: Haft (bis 6 M.) gem 901, 904, 913, sonst (zb Hausarrest, Überwachung, Abnahme Ausweis, Meldepflicht) gem bes Anordng ArrestG Arrestgericht: Gericht der Hauptsache, 919 Arrestgesuch (= Antrag), 920, unter Angabe Arrest-Grund (Glaubhaftmachung!) Entscheidung entw nach mdl Verhdlg durch Urt => Berufung mögl od ohne mdl Verhdlg Beschluss, gegen Arrestbefehl Widerspruch => mdl Verhdlg u Entscheidung durch Urt, 922, 924 auf Antrag kann ArrestG anordnen, dass Partei, die Arrestbefehl erwirkt hat, in best Frist Klage zu erheben hat, 926 (Beschluss: Der Arrestkl.... hat bis... Klage zur Hauptsache zu erheben ). Aufhebung wg veränderter Umstände, 927 Aufhebung wg Hinterlegung Geld, 934 Einstweilige Verfügung, 935 ff. sichern der künftigen Verwirklichung eines Anspruchs ( 935 ), regeln eines einstw Zustands ( 940 ; zb bei Nutzung gemeinsamer Einrichtung Mietshaus), sofortige (einstw) Befriedigung, zb in UWG-Fällen, Unterlassung von Störungen, Unterhalt (vgl 1615 o BGB) zuständig: Gericht der Hauptsache, 943, in dringenden Fällen auch AmtsG der belegenen Sache, 942 eingeschränkte Zulässigkeit bei Räumung von Wohnraum, 940a (nur bei verbotener Eigenmacht od konkr Gefahr für Leib u Leben) Schadensersatzpflicht Antragsteller bei Arrest/einstw Verfügung, 945, bei fehlender Berechtigung von Anfang an fehlender Klageerhebung trotz Anordg Aufhebung nach 942 III

5 Vorübergehender Rechtsschutz nach dem GewaltschutzG Seit GewaltschutzG Ziel: Schutz vor häusl. Gewalt u vor Stalking durch präventive Maßnahmen Inhalt: 1, Stalking-Schutz durch Schutzanordnungen des Gerichts (Kontakt-/Näheverbote) 2, vorübergehende Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung an das Opfer ( Der Schläger geht, das Opfer bleibt ), auch dann, wenn Täter alleiniger Mieter/Eigentümer Zuständgkeit: FamG, wenn Parteien auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen od in 6 M. vor Antragstellung geführt haben, 23a Nr. 7, 23 b I Nr. 8a GVG (also auch, wenn nicht verheiratet) sonst: allg. Zivilgerichtsbarkeit einstweiliger Rechtsschutz mögl, vgl 64 b FGG

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