Den Verlust aus dem Aktienverkauf machte der Kläger nun in seiner Einkommensteuererklärung. als Werbungskosten bei den Einkünften

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Den Verlust aus dem Aktienverkauf machte der Kläger nun in seiner Einkommensteuererklärung. als Werbungskosten bei den Einkünften"

Transkript

1 NEWSLETTER Januar International Executive Services IES Newsletter Verluste aus der Veräußerung von Arbeitnehmerbeteiligungen sind keine Werbungskosten Veräußerungsverluste aus dem Verkauf von Mitarbeiteraktien sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt selbst dann, wenn die Aktien bis zur Veräußerung in einem Sperrdepot hinterlegt waren. So hat das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom entschieden. Sachverhalt Ein Arbeitgeber hatte zur Bindung von Führungskräften zwei Mitarbeiterbeteiligungsprogramme aufgesetzt. Der Kläger beteiligte sich daran. Er kaufte Aktien des Arbeitgebers. Den Großteil dieser Aktien kaufte der Kläger bereits vor seiner Teilnahme an den Beteiligungsprogrammen. Er hinterlegte diese in einem Sperrdepot für die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf der Sperrzeit sollte eine Prämie in Form einer zusätzlichen Gehaltszahlung gewährt werden. Die Höhe dieser Prämie errechnete sich dabei nach der Anzahl der erworbenen Aktien und der Aktienkurssteigerung am Ende der Laufzeit. Bei einer vorzeitigen Veräußerung sollten die Ansprüche ersatzlos verfallen. Aufgrund der negativen Kursentwicklung veräußerte der Kläger alle Aktien vor Ablauf der Sperrzeit und erzielte einen Verlust. Laut Planvereinbarung verfielen die Wertsteigerungsrechte daraufhin ersatz- und entschädigungslos. Den Verlust aus dem Aktienverkauf machte der Kläger nun in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Urteil Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass der Veräußerungsverlust der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen ist. Ein Abzug der realisierten Kursverluste als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist nach Auffassung des Gerichts nicht Inhalt // Verluste aus der Veräußerung von Arbeitnehmerbeteiligungen sind keine Werbungskosten // Die geplante Verschärfung der Selbstanzeige // Hinweis zu Auslandsreisekostenpauschalen // Anwendung der Monatslohnsteuertabelle auch bei tageweiser beschränkter Steuerpflicht Klärung durch geänderte Lohnsteuerrichtlinie // Hinweise der Finanzverwaltung zur Lohnsteuerkarte // Doppelte Haushaltsführung bei Wegverlegung des Haupthausstands Lohnsteueränderungsrichtlinien // Sozialversicherungsänderungen zum Jahreswechsel // Veranstaltungen IES Newsletter / Tax / Januar

2 möglich. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abziehbar, bei der sie erwachsen sind. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Güter, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Hingegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen einer anderen Rechtsoder sonstigen Beziehung gewährt wird. Vorteile sind immer dann vom Arbeitsverhältnis abzugrenzen, wenn sie andere Grundlagen als die der Nutzung der eigenen Arbeitskraft haben (Sonderrechtsbeziehung). Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, so liegt eine solche Sonderrechtsbeziehung vor. Die Verluste sind folglich der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen. Das Finanzgericht urteilte, dass der Erwerb der Aktien und deren Übertragung in das Sperrdepot in keinem hinreichenden Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis standen. Vorliegend konnte der Kläger bereits während der Sperrzeit über die im Depot liegenden Aktien verfügen. Die Beteiligung des Klägers erfolgte selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis. Die Aktien dienten lediglich als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung einer etwaigen Prämie des Arbeitgebers. Eine arbeitsvertragliche Beziehung bestand allenfalls im Zusammenhang mit der Prämie. Dies galt nicht hinsichtlich der unmittelbar aus dem Innehaben der Aktien verbundenen Erträge (realisierte Kursgewinne/ -verluste, Dividenden) beziehungsweise deren Übertragung in das Sperrdepot. Das Beteiligungsprogramm sollte die Bindung der Führungskraft an das Unternehmen durch die in Aussicht gestellte Prämie erreichen. Die Verwahrung der Aktien in einem Sperrdepot hingegen vertiefte diese Bindung nicht. Der Aktienbesitz begründete somit eine eigene, vom Arbeitsvertrag unabhängige, Sonderrechtsbeziehung. Folglich sind die Kursverluste nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Ein Abzug der Kursverluste als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit scheidet aus. Der Abzug von Aufwendungen für den Erwerb der Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommt ebenfalls nicht in Betracht. Diesbezüglich existiert keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, ob diese Aufwendungen den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind solche Aufwendungen nicht ohne Weiteres den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen. Dies ergibt sich daraus, dass sie, im Allgemeinen, nicht unmittelbar mit diesen Einkünften, sondern mit solchen aus Kapitalvermögen im Zusammenhang stehen. Im Falle eines nahezu ausschließlich zur Sicherung eines bestehenden oder Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes vorgenommenen Erwerbs der Beteiligung kann dies anders sein. Insbesondere dann, wenn von einer negativen Kursentwicklung ausgegangen werden kann und sich somit eine negative Überschussprognose ergibt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass keine Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen aus der Beteiligung vorliegt. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger nicht dargelegt, dass sein Arbeitsplatz konkret in Gefahr gewesen wäre, wenn er nicht an dem freiwilligen Mitarbeiterprogramm teilgenommen hätte. Auch konnte der Kläger nicht darlegen, dass die Teilnahme an dem Mitarbeiterprogramm mit der Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes verbunden gewesen wäre. Unerheblich war, dass die Teilnahme vom Arbeitgeber gewünscht war. Ein Werbungskostenabzug käme für Aufwendungen in Betracht, die unmittelbar mit der Einräumung und Durchführung des Programms im Zusammenhang standen. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Recht, an dem Programm teilzunehmen, wurde dem Kläger unentgeltlich eingeräumt. Der Erwerb beziehungsweise die Veräußerung der Aktien vollzog sich daher auf der steuerlich nicht relevanten Ebene der privaten Vermögensverwaltung. Empfehlung Der geschilderte Fall zeigt die Komplexität der steuerlichen Regelungen zum Werbungskostenabzug bei Mitarbeiterbeteiligungen. Die Programme sind vielgestaltig und damit auch deren steuerliche Beurteilung. Es ist dringend anzuraten, nach der Gestaltung solcher Vergütungskomponenten genügend Zeit für die steuerliche Prüfung und etwaige Lohnsteueranrufungen einzuplanen. Gerne unterstützen wir Sie und Ihre Mitarbeiter bei Fragen zu diesem Thema. Die geplante Verschärfung der Selbstanzeige In der Dezember-Ausgabe unseres Newsletter haben wir über das Steuerabkommen zum Informationsaustausch mit der Schweiz berichtet. Am erging eine Pressemitteilung der OFD Koblenz zu diesem Thema. Die OFD Koblenz informierte über die Verhandlungen zu einem neuen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz sowie über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Thema Selbstanzeige. Gemäß dem Gesetzentwurf sollen strengere Regeln für die Bekämpfung der Steuerhinterziehung gelten. Durch eine Änderung der Abgabenordnung soll bewirkt werden, dass bewusst getätigte Teilselbstanzeigen nicht mehr zur Strafbefreiung führen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass eine Selbstanzeige sämtliche Hinterziehungstatbestände umfassen muss, die strafrechtlich noch nicht verjährt sind. Nur so kann Straffreiheit erlangt werden. Das bisher mögliche Taktieren mit einer nur teilweisen Offenbarung (bewusste Teilselbstanzeige) soll ausgeschlossen werden. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf sollen unbewusste Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten die Straffreiheit nicht verhindern. Das Ziel der Bundesregierung ist es, nur diejenigen straffrei werden zu lassen, die sich bewusst für eine vollständige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit entscheiden. IES Newsletter / Tax / Januar - 2 -

3 Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf bereits beschlossen. Er soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt anzuwenden sein. Davor stehen noch der Beschluss des Bundestags und die Zustimmung des Bundesrats aus. Es bleibt abzuwarten, ab wann der Entwurf tatsächlich umgesetzt wird. Hinweis zu Auslandsreisekostenpauschalen Die steuerlichen Pauschbeträge für Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen werden auf der Grundlage der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt ( 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG)). Nach derzeitigem Kenntnisstand wird das für das Bundesreisekostengesetz zuständige Bundesinnenministerium erst zum eine Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder herausgeben. Bis dahin gelten die mit dem BMF-Schreiben vom bekanntgegebenen Pauschbeträge voraussichtlich fort. Anwendung der Monatslohnsteuertabelle auch bei tageweiser beschränkter Steuerpflicht Klärung durch geänderte Lohnsteuerrichtlinie Mit Änderung der Lohnsteuerrichtlinien (LStÄR) wurde die Regelung zum Lohnzahlungszeitraum ergänzt. Diese Ergänzung ermöglicht die Anwendung der Monatslohnsteuertabelle bei tageweise beschränkt Steuerpflichtigen. Hintergrund Mitarbeiter, die ihre Wohnung im Inland aufgegeben und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, unterliegen in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht. Diese umfasst nur Einkünfte aus deutschen Quellen. Dazu gehören zum Beispiel Einnahmen aus der Arbeitsleistung in Deutschland. Sofern nicht die Regeln eines Doppelbesteuerungsabkommens entgegenstehen, wird das anteilige Gehalt für Arbeitstage in Deutschland ebenda besteuert. Der BFH urteilte am , dass die Tageslohnsteuertabelle bei tageweiser beschränkter Steuerpflicht anzuwenden sei. Bei hohen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führte dies zu einem erhöhten Lohnsteuereinbehalt. Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird auf entsprechenden Antrag die Lohnsteuerklasse I angewendet. Im Jahr fällt bei Anwendung der Lohnsteuerklasse I auf ein laufendes Monatsgehalt bis ca.900,00 Euro keine Lohnsteuer an. Die Lohnsteuerrichtlinie 2010 erlaubte die Anwendung der Monatslohnsteuertabelle auch, wenn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis tageweise kein Gehalt gezahlt wurde. Die Behandlung bei tageweise steuerfreiem oder nicht steuerpflichtigem Gehalt war nicht behandelt. In der Praxis haben Arbeitgeber versucht, mit ihrem Finanzamt im Wege einer Lohnsteueranrufungsauskunft Klärung herbeizuführen. Leider forderten die Finanzbehörden in einigen Fällen die Anwendung der Tagestabelle bei tageweise beschränkter Steuerpflicht. Denn das BFH-Urteil vom führt aus, dass entscheidend sei, ob ein voller Monatslohn im Inland ausgezahlt wird. Sei das nicht der Fall, würde dieser Lohn nicht anders als bei Beginn oder Beendigung eines Dienstverhältnisses für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat gezahlt. Lohnzahlungszeitraum sei daher nicht der Monat. Maßgeblich sei vielmehr die Zeitspanne, für welche der steuerpflichtige Arbeitslohn gezahlt wird. Das BFH-Urteil erging jedoch für eine ganz spezielle Situation, so dass Zweifel blieben, ob es in allen Fällen beschränkter Steuerpflicht anzuwenden sei. Klarstellung Die Klarstellung durch die Lohnsteueränderungsrichtlinien bringt erfreulicherweise zusätzliche Argumente für die Anwendung der Monatslohnsteuertabelle. Bei einem laufenden Arbeitsverhältnis sind nun auch solche Arbeitstage zum Lohnzahlungszeitraum zu rechnen, für die der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält. Ab kann somit die Monatslohnsteuertabelle auf das Gehalt für einzelne inländische Arbeitstage von beschränkt steuerpflichtigen Mitarbeitern anwendbar sein. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem inländischen Arbeitgeber den ganzen Monat lang besteht. Diese Ergänzung der Lohnsteuerrichtlinien steht nicht im Zusammenhang mit einer Gesetzesänderung oder einer kürzlichen Änderung der Rechtsprechung. Darum gibt es gute Argumente, sie auch für Jahre vor anzuwenden, da sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellt. Hintergrund Wenn Ihre beschränkt steuerpflichtigen Mitarbeiter tageweise in Deutschland zu besteuern sind, empfehlen wir, die Anwendung der Monatslohnsteuertabelle von Ihrem Finanzamt bestätigen zu lassen. Hierzu ist es notwendig, eine Lohnsteueranrufungsauskunft zu beantragen. Die Finanzämter sind in ihrer Entscheidung an die Lohnsteuerrichtlinien gebunden. Die Bestätigung durch das Finanzamt schützt den Arbeitgeber vor einer Lohnsteuernachforderung, falls die Behörde nach einer Lohnsteuerprüfung doch eine andere Auffassung vertreten sollte. Hatte das Finanzamt in der Vergangenheit bei einer Lohnsteueranrufungsauskunft für beschränkt Steuerpflichtige die Monatstabelle abgelehnt, kann nun eine neue Auskunft beantragt werden. Auch nach Abschluss der Gehaltsabrechnung eines Jahres ist eine Korrektur der Lohnsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen möglich. Der Mitarbeiter kann beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers eine Korrektur für Lohnsteuer beantragen, die ohne rechtlichen Grund einbehalten wurde. Bei tageweise beschränkt Steuerpflichtigen kann argumentiert werden, dass die Steuerdifferenz zwischen Tages- und IES Newsletter / Tax / Januar - 3 -

4 Monatslohnsteuertabelle zu Unrecht abgeführt wurde. Wir beraten Sie gern zu einer Lohnsteueranrufungsauskunft und zu Erstattungsanträgen für Ihre Mitarbeiter. Hinweise der Finanzverwaltung zur Lohnsteuerkarte Laut einer Pressemitteilung der OFD Koblenz vom müssen Arbeitnehmer für Einträge auf ihrer Lohnsteuerkarte Folgendes beachten. Sie sind verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2010 zum ändern zu lassen, wenn zum Beispiel auf Grund einer Trennung von Eheleuten im Jahr 2010 die auf der Karte eingetragenen Steuerklassen von den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Jahres abweichen (Steuerklasse III/V muss dann bei beiden Eheleuten in Steuerklasse I abgeändert werden). Ähnliches gilt, wenn ein Ehepartner im Jahr 2009 verstorben ist. In 2010 gilt noch das so genannte "Witwensplitting". Das bedeutet, dass der günstige Splittingtarif (Lohnsteuerklasse III) noch eine begrenzte Zeit weiter angewendet wird. Ab muss auch in diesen Fällen zwingend die Steuerklasse von III in I geändert werden. Für Alleinstehende mit Kindern kommt in den vorgenannten Fällen auf Antrag die Steuerklasse II in Betracht. Auch die Eintragungen von Freibeträgen sollten, sofern sich an den Verhältnissen etwas geändert hat, korrigiert werden. Dafür besteht allerdings keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung. Wenn spätere Nachzahlungen vermieden werden sollen, ist dies jedoch zu empfehlen. Die bislang in Papierform von den Gemeinden ausgehändigte Lohnsteuerkarte wird im Jahr 2012 durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Bis dahin behält die Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 auch in ihre Gültigkeit. Zudem wechselt die Zuständigkeit für Änderungen auf der Lohnsteuerkarte zum von den Gemeinden auf die Finanzämter. Wird für das Jahr erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt und wurde von der Gemeinde im Jahr 2010 noch keine ausgestellt, so ist auch in diesen Fällen ab dem das Finanzamt zuständig und stellt eine Ersatzbescheinigung aus. Doppelte Haushaltsführung bei Wegverlegung des Haupthausstands Lohnsteueränderungsrichtlinien Mit Urteil vom hat der BFH seine langjährige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung bei Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Nach der neuen Rechtsprechung steht die Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht mehr entgegen. Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (Wegverlegungsfall) liegt demnach vor, wenn der Haupthausstand dauerhaft vom Beschäftigungsort wegverlegt wird und die bisherige oder eine neue Wohnung am Beschäftigungsort genutzt wird. Steht hingegen bereits bei Wegverlegung des Haupthausstandes der Rückumzug fest oder ist dieser geplant, liegt keine steuerlich berücksichtigungsfähige doppelte Haushaltsführung vor. Die angemessenen Kosten der doppelten Haushaltsführung können somit auch bei Wegverlegung des Haupthausstands vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Die Lohnsteuerrichtlinie R 9.11 LStÄR wurde an diese geänderte Rechtsprechung angepasst. In allen offenen Fällen gilt Folgendes: Verpflegungsmehraufwendungen können steuerfrei erstattet werden, sofern der Arbeitnehmer bisher weniger als drei Monate am Beschäftigungsort gelebt hat. Hat der Arbeitnehmer sich bereits vor Begründung des doppelten Haushalts am Beschäftigungsort aufgehalten, ist diese Aufenthaltsdauer auf die Dreimonatsfrist anzurechnen. Die Kosten der Wohnung am Dienstort führen ab dem Zeitpunkt der Verlegung des Haupthausstandes zu Werbungskosten. Eine steuerfreie Erstattung zum Beispiel der Miete für den doppelten Haushalt ist nur möglich, wenn die Kosten angemessen und notwendig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gelten hierbei die durchschnittlichen Mietkosten für eine 60 qm Wohnung am Beschäftigungsort als angemessen. So kann ein unangemessener Aufwand entstehen, wenn beispielsweise keine kleinere (aber teurere) Wohnung genommen wird. Der entscheidende Faktor ist in diesem Falle der höhere Mietpreis. Die Kosten für einen Umzug am Beschäftigungsort können steuerfrei erstattet werden, beispielsweise Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung. Der Ansatz von Umzugskostenpauschalen ist nicht möglich. Vielmehr sind die Umzugskosten einzeln nachzuweisen. Hingegen sind die Kosten für den Wegzug vom Beschäftigungsort Kosten der privaten Lebensführung und können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Zusammenfassung Es ist zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung das Urteil des BFH zur doppelten Haushaltsführung bei Wegverlegung des Haupthausstands anerkennt. Die Aufnahme in die Lohnsteuerrichtlinien bindet sie daran. Der Arbeitgeber kann die notwendigen Mehraufwendungen für die Wohnung am Dienstort bei Wegverlegung des Haupthausstandes steuerfrei erstatten. Soweit eine steuerfreie Erstattung bei ansonsten angemessenen Aufwendungen unterbleibt, kann der Arbeitnehmer die Mehraufwendungen als Werbungskosten abziehen. Sozialversicherungsänderungen zum Jahreswechsel Was ändert sich in der Sozialversicherung für Expatriates zum Jahreswechsel? Für Sie haben wir wichtige IES Newsletter / Tax / Januar - 4 -

5 Änderungen und Informationen zusammengestellt. Elterngeld Elterngeldbezieher erhalten ab einem Netto-Einkommen von Euro im Monat künftig nur noch 65 Prozent (statt bisher 67 Prozent) dieses Einkommens ersetzt. Wer weniger verdient, erhält weiterhin 67 Prozent. Familien mit sehr hohem Einkommen erhalten hingegen künftig kein Elterngeld mehr. So erwerben Steuerpflichtige, die als Alleinerziehende Einkünfte von mehr als Euro oder als Verheiratete Euro im Jahr versteuern, ab Januar keinen Anspruch auf Elterngeld mehr. Das Mindestelterngeld von 300 Euro im Monat und der Höchstbetrag von Euro bleiben unangetastet. Damit sollen vor allem Erwerbstätige im unteren und mittleren Einkommensbereich unterstützt werden. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II ist der Grundbedarf durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen gesichert. Zusätzliches Elterngeld verringert den Lohnabstand. Deshalb wird es wie beim Kindergeld auf Arbeitslosengeld II und den Kinderzuschlag angerechnet. Gerne unterstützen wir Sie bei den Fragen rund rum das Elterngeld für Ihre ins Ausland entsandten Mitarbeiter. GKV-Finanzierungsgesetz Das GKV-Finanzierungsgesetz (Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung) wurde am vom Bundestag beschlossen und trat am in Kraft. Neben einer Vielzahl von Änderungen wurden insbesondere Regelungen in der Krankenversicherung angepasst. Der allgemeine Beitragssatz wird von 14,6 Prozent auf das vorherige Beitragsniveau von 15,5 Prozent angehoben ( 241 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch SGB V). Davon tragen die GKV-Mitglieder 8,2 Prozent. Der Arbeitgeberanteil wird auf 7,3 Prozent festgeschrieben. Schon seit dem dürfen die Krankenkassen Zusatzbeiträge von den Versicherten einfordern, wenn die Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds nicht zur Finanzierung der Ausgaben reichen. Zum ändert sich, dass die Zusatzbeiträge nicht mehr einkommensabhängig, sondern nur als Festbetrag erhoben werden dürfen (Änderung des 242 SGB V). War die Erhebung von Zusatzbeiträgen bisher auf 1 Prozent des Einkommens der Versicherten beschränkt, können diese ab diesem Jahr von den Krankenkassen in unbeschränkter Höhe verlangt werden. Überschreitet der durchschnittliche Zusatzbeitrag allerdings 2 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten, erfolgt ein Sozialausgleich. Dies bedeutet, dass (durchschnittliche) Zusatzbeiträge, soweit sie die persönliche Belastungsgrenze in Höhe von 2 Prozent des Einkommens überschreiten, aus Steuermitteln ausgeglichen werden. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jährlich durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt und bekanntgegeben ( 242a SGB V). Zudem setzt das Gesetz das im Koalitionsvertrag festgelegte Ziel um, dass der Wechsel in die private Krankenversicherung schon beim einmaligen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze erfolgen kann. Damit entfällt die Drei-Jahres-Regelung, so dass der Wechsel in die private Krankenversicherung erleichtert wird ( 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB V). Dadurch wird die bis geltende Rechtslage wiederhergestellt (das heißt, die vor Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsverstärkungsgesetzes geltende Rechtslage). Die neue Regelung trat am in Kraft. Damit können Versicherte, die im Jahre 2010 die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt überschritten haben, schon im Jahr in die private Krankenversicherung wechseln. Sozialversicherungsabkommen mit Indien Bei einem Einsatz eines Expatriates in Indien bei einer dort ansässigen Konzerngesellschaft bedarf es regelmäßig des Abschlusses einer interministeriellen Ausnahmevereinbarung. Diese ist in Artikel 7 des deutsch-indischen Sozialversicherungsabkommens geregelt. Sie ist erforderlich, um den Arbeitnehmer weiterhin in der deutschen Rentenund Arbeitslosenversicherung abzusichern. Derartige Ausnahmevereinbarungen können grundsätzlich für Beschäftigungszeiträume von bis zu fünf Jahren getroffen werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Ausdehnung des zeitlichen Rahmens auf eine Gesamtdauer von acht Jahren möglich. In der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des deutsch-indischen Sozialversicherungsabkommens ist geregelt, dass zwischen zwei Ausnahmevereinbarungen mindestens zwölf Monate liegen müssen (Artikel 4 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung). Ansonsten wird bei einem wiederholten Einsatz des Arbeitnehmers in Indien der vorherige Vereinbarungszeitraum auf die genannte Maximaldauer angerechnet. Nach 12 Monaten Beschäftigung in Deutschland kann demnach eine neue Ausnahmevereinbarung für fünf bis acht Jahre beantragt werden. Veranstaltungen Gerne möchten wir Sie noch auf einige themenbezogene Veranstaltungen hinweisen, teils mit Mitarbeitern von KPMG als Referenten. Einen aktuellen Überblick zu den Seminaren und Veranstaltungen erhalten Sie unter: html DGFP-Seminar: Grundlagen der befristeten Auslandsbeschäftigung KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Tax, IES April, München Mai, Düsseldorf 27. Juni 1. Juli, Hamburg September, Stuttgart Oktober, Leipzig November, Frankfurt am Main Weitere Informationen erhalten Sie unter: IES Newsletter / Tax / Januar - 5 -

6 DGFP Seminar: Grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern sozialversicherungsund einkommensteuerrechtliche Besonderheiten KPMG Mai, Frankfurt am Main August, Stuttgart November, Hamburg Haufe-Akademie: Auslandsentsendung von Mitarbeitern KPMG 31. Januar 01. Februar, Köln März, München- Unterhaching Mai, Hamburg Juli, Stuttgart September, Düsseldorf Expat Consult GmbH: Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland Steuern, Sozialversicherung, Vergütung und Verträge in der Praxis KPMG Mai, Hamburg Global Mobility Forum , Prag IES Workshop: Montageeinsätze im Ausland 31. Januar, Nürnberg 03. Februar, München 01. März, Hamburg 03. März, Berlin 16. März 2010, Mannheim 23. März, Stuttgart Ansprechpartner KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuern Berlin Mathias Schubert T mschubert@kpmg.com Frankfurt am Main Frank Seidel T fseidel@kpmg.com Hamburg Frank Röhrs T froehrs@kpmg.com Köln/Düsseldorf Ute Otto T uteotto@kpmg.com München Uwe Nowotnick T unowotnick@kpmg.com IT Lösungen Berlin Christian Baumgart T cbaumgart@kpmg.com US Tax Frankfurt am Main Dagmar Gessner-Gaspar T dgessner-gaspar@kpmg.com Sozialversicherung Düsseldorf Matthias Henne T mhenne@kpmg.com GMAS Global Mobility Advisory Services Frankfurt am Main Monika Kumetat T mkumetat@kpmg.com Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Redaktion Uwe Nowotnick (V. i. S. d. P.) T unowotnick@kpmg.com Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall. KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative.

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Der Sozialausgleich. http://www.bmg.bund.de/krankenversicherung/gesundheitsreform/sozialausgleich.html

Der Sozialausgleich. http://www.bmg.bund.de/krankenversicherung/gesundheitsreform/sozialausgleich.html Page 1 of 6 GLOSSARBEGRIFF Der Sozialausgleich Gibt es einen Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag? Ja. Eine gesetzliche Überforderungsklausel stellt sicher, dass kein Mitglied einer Krankenkasse über

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Umzugskosten - Steuerrecht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Steuerrechtliche Einordnung von Umzugskosten 1.2 Höhe und Umfang der Abziehbarkeit der Werbungskosten 2. Arbeitgeberseitige Umzugskostenerstattung

Mehr

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 [10.12.2014] Von: Sabine Loder Die seit langem geführte Diskussion bezüglich der Vereinfachung des Reisekostenrechts hat nun

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Die Reform des Reisekostenrechtes

Die Reform des Reisekostenrechtes Reisekosten ab 2014 Reisekosten ab 2014 Änderungen Verpflegungspauschalen, Dreimonatsfrist, Unterkunft Stand: 6/2013 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61

Mehr

Bankgeheimnis hat sich erledigt

Bankgeheimnis hat sich erledigt https://klardenker.kpmg.de/bankgeheimnis-hat-sich-erledigt/ Bankgeheimnis hat sich erledigt KEYFACTS - 52 Staaten schließen Abkommen gegen Steuerhinterziehung - Bankkunden müssen angeben, in welchem Land

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung) Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).

Mehr

Informationsbrief zum 3. November 2009

Informationsbrief zum 3. November 2009 Dipl.Kfm. Martin Löfflad Steuerberater Romantische Straße 10 86753 Möttingen Tel.: 09083/9697935 Fax: 09083/969755 1. Allgemeines Informationsbrief zum 3. November 2009 Inhalt 2. Verluste aus typisch stillen

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren

Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Ab 2010 Verbesserungen beim Lohnsteuerabzug Mehr Netto für verheiratete Frauen Neues Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Ab 2010 Verbesserungen

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn ** ) beziehen, können

Mehr

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin Pressemitteilung TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de E-MAIL pressestelle@bmg.bund.de

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren

Mehr

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert.

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum 01.01.2012 erweitert. Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 21. Juni 2010 Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen 1 Was sieht die geplante Regelung grundsätzlich vor? Rückwirkend mit 1. Mai 2010 wird von Beziehern einer österreichischen

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten. 2016 Deutscher Bundestag WD 4-3000 - 035/16 Besteuerung von Pensionen und Renten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung von Pensionen und Renten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die

Mehr

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Gesundheit KOMPAKT Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Das sollten Sie wissen Bei der Wahl der richtigen Krankenkasse kommt es nicht nur auf den Beitragssatz an. Da die Gewährung

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Krankenversicherung Spezial

Krankenversicherung Spezial Krankenversicherung Spezial Änderungen 2011 Wer kann sich privat versichern? Wieder einmal wurden die Gesetze zur Pflichtversicherung geändert. Bis zum letzten Jahr konnten sich Angestellte nur dann privat

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld

Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt

Mehr

ELTERNKAMMER HAMBURG. Beschluss 642-02 Gebührenberechnung GBS

ELTERNKAMMER HAMBURG. Beschluss 642-02 Gebührenberechnung GBS ELTERNKAMMER HAMBURG Geschäftsstelle p.a. BSB Hamburger Str. 31 22083 Hamburg 4 28 63-35 27 FAX 4 28 63-47 06 E-Mail: info@elternkammer-hamburg.de http://www.elternkammer-hamburg.de Hamburg, den 26.05.2015

Mehr

Arbeitsblatt Verdienstabrechnung

Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Bitte finden Sie sich in Gruppen zusammen und lesen Sie sich zunächst die Begriffe auf dem Arbeitsblatt Erklärungen zur Verdienstabrechnung durch. Sie sollten sich innerhalb

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) 39b EStG Einkommensteuergesetz (EStG) Bundesrecht VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Titel: Einkommensteuergesetz (EStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EStG Gliederungs-Nr.:

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Die Lösung des Steuer- Puzzles

Die Lösung des Steuer- Puzzles Die Lösung des Steuer- Puzzles D I E S T E U E R S P E Z I A L I S T E N Geld ist immer vorhanden, aber die Taschen wechseln. Gertrude Stein 2 MD Advisory Limited ist ein Steuerberatungsunternehmen, das

Mehr

Lösung zu Sachverhalt 1 (14 Punkte):

Lösung zu Sachverhalt 1 (14 Punkte): ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 20.09.2014 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 min Maximal erreichbare Punktzahl:

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung Leistungsbeschreibung ENERGY-fit Mobile Massage am Arbeitsplatz ENERGY-fit Mobile Massage am Arbeitsplatz Krankheitsbedingte Fehlzeiten minimieren Im Zeitalter zunehmender Automatisierung der menschlichen

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

Ich-AG oder Überbrückungsgeld?

Ich-AG oder Überbrückungsgeld? Informationen für Existenzgründer oder? Ausgabe 1 Juli 2003 Mit diesem Faltblatt geben wir Ihnen Informationen zur sogenannten. In der Tabelle auf dieser Seite werden und direkt miteinander verglichen.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2188-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer

Mehr

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder. Fundstelle: Online Lexikon der bkk http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html Stichwort Härtefall, dann Unterpunkt Härtefall Zahnersatz Zusätzlicher Festzuschuss Versicherte erhalten zum Zahnersatz

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Mustervortrag Erläuterungen. Der Weg ins Studium

Mustervortrag Erläuterungen. Der Weg ins Studium Mustervortrag Erläuterungen Der Weg ins Studium Der vorliegende Mustervortrag richtet sich an alle, die sich in der Anfangsphase eines Studiums befinden oder planen, eines aufzunehmen. Einige Folien richten

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement

Mehr

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München) 1 Besuchsgebühren - Tabelle Kindergarten Einkünfte Euro (Brutto) Bis 4 Bis 5 Bis 6 Bis 7 Bis 8 Bis 9 Über 9 Bis

Mehr

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung

Mehr

Vom 21. Dezember 2006

Vom 21. Dezember 2006 Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008. Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER

Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008. Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008 Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER Bisherige Unterscheidung (bis 31.12.2007) Dienstreise bzw. Geschäftsreise Einsatzwechseltätigkeit

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Bürgerentlastungsgesetz

Bürgerentlastungsgesetz Bürgerentlastungsgesetz Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung seit 2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. 1. Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz

Mehr

P-Konto-Information für Betroffene

P-Konto-Information für Betroffene Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz

Mehr

Bekanntmachung. Richtlinie

Bekanntmachung. Richtlinie Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die ab 1. Januar 1998 geltende Fassung der Richtlinie zur Durchführung des Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau

Mehr