I N T E R N E T O R D N U N G
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- Margarethe Walter
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 I N T E R N E T O R D N U N G A. ALLGEMEINES 1. Vorwort Der Saarländische Tischtennisbund (STTB) bietet öffentlich und weltweit zugängliche Informationen durch das Internet an. Er nutzt das Internet als offizielles Veröffentlichungsorgan. 2. Zweck Die Internetordnung (IO) regelt den Informationsaustausch zwischen Verband, Mitarbeitern, Mitgliedsvereinen und Verbandsangehörigen der in 3 und 8 der Satzung genannten Organisationen. Sie regelt die Rechte und Pflichten. 3. Verantwortlichkeit des Internetbeauftragten Der Internetbeauftragte ist verantwortlich für das Layout der STTB-Homepage (HP) und Ansprechpartner bei technischen Problemen mit dem Internetangebot des STTB. Bestellt wird dieser durch das Präsidium. Darin enthalten sind auch das -System und zukünftige techn. Entwicklungen im Bereich Internet und Telekommunikation. Größere konzeptionelle Änderungen an der HP sind durch das geschäftsführende Präsidium zu genehmigen. Die Links zu anderen Internetseiten sind mit dem Präsidenten abzusprechen. Dies gilt nicht für die Links zu den Internetseiten der STTB-Mitgliedsvereine. 4. Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen, des STTB, erfolgen durch Veröffentlichung auf der STTB-Homepage. Bekanntmachungen gelten ab dem der Veröffentlichung folgenden Montag als amtlich veröffentlicht. Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet, sich über die entsprechenden Bekanntmachungen durch Aufruf der STTB-Homepage zu informieren. Diesbezügliche Versäumnisse der Vereine schützen ggf. nicht vor Strafen gem. Strafordnung des STTB. Darüber hinaus gelten auch Mitteilungen der zuständigen Stellen per , Fax und Post als amtlich. 5. Pflichten der Mitgliedsvereine Für die Behebung von technischen Problemen an der Hard- und/oder Software des Mitgliedsvereins, die es dem Mitgliedsverein dauernd oder vorübergehend nicht ermöglichen die STTB-Homepage aufzurufen, ist dieser selbst verantwortlich. Das Nichtbeheben dieser Probleme entbindet ihn nicht von der Seite 1
2 Verantwortung, sich auf der STTB-Homepage zu informieren und sich über amtliche Bekanntmachungen des STTB auf dem Laufenden zu halten. 6. Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des STTB sind unter anderem verpflichtet: a) Die Satzung, Bestimmungen und Ordnungen des STTB sowie die auf den Verbandstagen des STTB, Sitzungen des Verbandsbeirates und den Kreisversammlungen gefassten Beschlüssen zu befolgen. b) Die Interessen des STTB zu vertreten c) Die durch die zuständigen Organe beschlossenen Abgaben termingerecht zu entrichten d) Vom STTB geforderte Auskünfte über Mitgliederbestand, Einrichtungen usw. zu erteilen sowie Änderungen der Anschrift sofort der Geschäftsstelle des STTB zu melden e) Entscheidungen der in der Rechts- und Disziplinarordnung festgelegten Instanzen nach Bestandskraft zu vollziehen f) Pflichtabgaben an den STTB (z.b. Mitgliedsbeiträge) abzuführen g) Je ein Exemplar des offiziellen Organs des DTTB und des STTB zu beziehen h) Sie sind außerdem verpflichtet, dem STTB eine offizielle Post- und /oder -Anschrift zu benennen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen 7. Veröffentlichung auf der STTB-Homepage Auf der STTB-Homepage dürfen der Internetbeauftragte und der Verbandspressewart Einträge vornehmen. Das STTB-Präsidium behält sich vor Veröffentlichungen auch wieder aus der HP zu entfernen. Auch liegt es in dem Ermessen des STTB-Präsidiums zugesandte Beiträge nicht zu veröffentlichen. Es besteht kein Recht auf Veröffentlichung. 8. Gebühren a) Mitgliedsverein Eine Erstattung von anfallenden Verbindungsgebühren zum Aufruf der STTB-Homepage an die Mitgliedsvereine ist nicht vorgesehen. b) Verbandsmitarbeiter Die Verbindungsgebühren werden vom STTB mit seinen Verbandsmitarbeitern, in der Spesenordnung, geregelt. Seite 2
3 B. Die STTB - Homepage 1. Veröffentlichungen durch Verbandsmitarbeiter/STTB-Mitgliedsvereine Jeder Verbandsmitarbeiter/Mitgliedsverein ist für den Inhalt seiner Bekanntmachungen selbst verantwortlich. Alle Mitteilungen sind vom Verfasser mit seinem Namen zu versehen. Die laut STTB-Satzung und den Ordnungen geforderten Veröffentlichungsfristen sind zwingend zu beachten. Jeder Verbandsmitarbeiter/Mitgliedsverein ist für die rechtzeitige Veröffentlichung seiner Bekanntmachungen selbst verantwortlich, sofern diese für terminierte Ereignisse (Turniere, Versammlungen) relevant sind. Der erste Versuch einer zeitgerechten Veröffentlichung durch den Verbandsmitarbeiter/Mitgliedsverein muss so rechtzeitig erfolgen, dass ein ggf. vorhandenes technisches Problem der HP so schnell behoben werden kann, damit die rechtzeitige Veröffentlichung gewährleistet ist. Ist dies nicht möglich, so muss allen Vereinen die Veröffentlichung anderweitig ( , Fax oder Postweg) zugestellt werden (s. A 4). 2. Datenschutz Die unbefugte Nutzung von Daten, die über das Internet übertragen werden, kann nicht ausgeschlossen werden. Die Datenschutzordnung des STTB findet Anwendung. 3. Verbotene Nutzung Die Verbreitung bzw. der Bezug von Material mit verfassungsfeindlichen, rassistischen, pornografischen und religionsfeindlichen Inhalten, oder von Inhalten, die gegen weltanschauliche und ethische Empfindungen verstoßen, sind auf der STTB-Homepage verboten. Dies gilt auch für sog. Deep-Links, d.h. Links auf weiterführende Seiten. Zuwiderhandlung führt ausnahmslos zur Anzeige zwecks strafrechtlicher Verfolgung durch den Präsidenten des STTB. Stammt der unerlaubte Inhalt von einem Mitglied des STTB oder einem Verbandsangehörigen, erfolgt die verbandsinterne Strafverfolgung gem. Satzung und der Rechtsordnung. Bei Verwendung der auf den Internetseiten des STTB befindlichen Informationen und Angeboten, die den Zweck des STTB ( 2 Satzung STTB) widersprechen, behält sich der STTB rechtliche Schritte vor. Seite 3
4 C Ein -System gilt als Fernmeldeanlage im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB), wenn es an ein öffentliches Netz angeschlossen ist. Die Vertraulichkeit der Kommunikationsinhalte unterliegt den Regeln des Fernmeldeanlagengesetzes (FAG) und des StGB. Mit einer können neben der Übermittlung des eigentlichen Inhalts auch Dateien als Attachement verbunden werden, die in digitaler Form längere Texte, Bilder, Töne, Filme, Programme etc. enthalten können. Das der elektronischen Post zugehörige Protokoll gewährleistet hierbei den Ablauf der Kommunikation. Die zu übermittelnden Daten werden mit einem Kopf versehen, der den Absender, Empfänger und weitere Informationen (Zeitpunkt des Absendens, den Weg der Nachricht und die verwendete Software) enthält, und verschickt. Im Internet gilt die Zustellung als erfolgt, wenn der Absender keine Rückmeldung über einen Zustellfehler erhält. Wichtigste Voraussetzung für das -system ist, dass Sender und Empfänger jeweils eine eindeutige -adresse besitzen, die ähnlich der postalischen Anschrift funktioniert. Da die s auf verschiedenen Servern zwischengespeichert werden, ist es leicht möglich, dass s auch von unbefugten Personen gelesen, gefälscht, gelöscht oder mit Viren und Trojanischen Pferden (ausführbare Programmcodes) versehen werden. Deshalb ist ein vorsichtiger Umgang damit erforderlich. 2. Benutzung des -Account durch Verbandsmitarbeiter Jedem Mitarbeiter steht nach erfolgter Erteilung eines Benutzer-Accounts eine -Adresse der Form (z.b. zur Verfügung, die unbedingt beim Versand von s, die der Betreffende als STTB-Mitarbeiter in Umlauf bringt, benutzt werden muss. Jedem STTB- Mitgliedsverein steht ein kostenloser -Account zur Verfügung. Dies kann durch den zugehörigen Kreis oder den STTB-Internetbeauftragten beantragt und aktiviert werden. 3. Adressen der Mitgliedsvereine Jeder Mitgliedsverein muss eine Adresse beim STTB hinterlegen, unter der er zur Verbreitung von amtlichen Bekanntmachungen zu erreichen ist. Jeder Mitgliedsverein sollte hierbei darauf achten, dass diese Adresse mindestens einmal wöchentlich auf neu eingegangene Nachrichten geprüft wird. Dies ist wichtig, da nur so der Informationsfluss an die Vereine gewährleistet ist. Der STTB geht zwingend von diesem Sachverhalt aus. Eine Änderung der hinterlegten Adresse ist dem Internetbeauftragten schriftlich ( , Fax. Post) mitzuteilen. Der Internetbeauftragte bestätigt dem Mitgliedsverein die Übernahme der Änderung. Seite 4
5 D. Schlussbestimmungen Diese IO wurde am auf dem Verbandsbeirat beschlossen und ist ab dem Tage der Veröffentlichung gültig. Es wurden im Juni 2012 redaktionelle Änderungen durchgeführt. Seite 5
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