Grundlagen des Arbeits- und Tarifrechts im öffentlichen Dienst
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1 Klaus Ammer BAND 14a Kompetenz. Wissen. Erfolg. Grundlagen des Arbeits- und Tarifrechts im öffentlichen Dienst Der öffentliche Dienst und seine Angehörigen Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst Beendigung von Arbeitsverhältnissen Arbeitsschutzrecht Personalvertretungsrecht
2 Ersteller / Impressum Ersteller Klaus Ammer, Jahrgang 1958, Oberverwaltungsrat, Bayerische Verwaltungsschule Gegenreferent Gerhard Brunner, Jahrgang 1938, Jurist, Ltd. Verwaltungsdirektor a. D., stv. Vorstand der Bayerischen Verwaltungsschule a. D. Impressum Rechtsstand: 1. April 2013 Herausgeber: Bayerische Verwaltungsschule (BVS), Ridlerstraße 75, München, Telefon 089/ , info@bvs.de, Konzept / Satz: Michael Bauer, BVS München FIBO Lichtsatz GmbH, Unterhaching 2011 BVS Jede Art der Vervielfältigung ohne schriftliche Genehmigung der BVS außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist gemäß 106 Urheberrechtsgesetz verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden. Bezugsquelle: Dieses Lehrbuch erscheint im Rahmen der Neuen Reihe der BVS. Weitere Information zu den Schriften der BVS und ein Bestellformular finden Sie im Internet unter 3
3 Vorbemerkung Vorbemerkung In allen Lehrgängen der Bayerischen Verwaltungsschule (BVS) ist das Rechtsgebiet Arbeits- und Tarifrecht ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung. Im Ausbildungsberuf der Verwaltungsfachangestellten (VFA-K) und im Angestelltenlehrgang I (AL I) ist Personalwesen ein verpflichtender Prüfungsbereich. Personalwesen umfasst in diesen Lehrgängen sowohl Beamtenrecht wie auch Arbeits- und Tarifrecht. In der Qualifikationsebene 2 ist Arbeits- und Tarifrecht ein eigens ausgewiesenes Rechtsgebiet, das hier häufig, aber nicht zwingend in der Qualifikationsprüfung vorkommt. Das vorliegende Lehrbuch richtet sich primär an die Teilnehmer der oben genannten Lehrgänge und orientiert sich deshalb an den entsprechenden Stoffgliederungsplänen. Für die Teilnehmer des Angestelltenlehrgangs II (AL II) und die Praktiker, die in Personalstellen tätig sind, hat die BVS bereits ein sehr gutes und umfassendes Fachbuch ( Arbeits- und Tarifrecht im öffentlichen Dienst, Band 14) zum Arbeits- und Tarifrecht heraus gebracht. Das hier vorliegende Lehrbuch versucht zunächst die Grundlagen und die ersten Zusammenhänge zu vermitteln. Es will Strukturen deutlich machen, Verständnis für das Rechtsgebiet wecken und letztlich eine Hilfestellung zum Lösen von Übungsklausuren und Prüfungsaufgaben geben. Dies geht bisweilen zulasten von manchen Details und Ausnahmen, die aber auch nicht Gegenstand der oben genannten Lehrgänge sein sollen, sondern den Teilnehmern des AL II und den Praktikern vorbehalten bleiben sollen. Auf Testfragen wurde zugunsten von klausur- und prüfungsrelevanten Übungsfällen mit Lösungen verzichtet. Abweichend von der Gestaltung der meisten Lehrbücher der neuen Reihe wurde in diesem Band ausnahmsweise auch keine Klassifizierung der Kapitel nach Schwierigkeitsgraden vorgenommen. Diese würde sich durchgängig im Bereich des Grundlagenwissens Á B Ć bewegen und ist deshalb entbehrlich. 4
4 Vorbemerkung Der Dank gilt auch den ehemaligen Autoren von Lehrbüchern der BVS zu diesem Rechtsgebiet. Manche Ausführungen wurden aktualisiert oder auch unverändert übernommen. Die namentliche Erwähnung erfolgt in den Schrifttumshinweisen. Besonders erwähnt werden sollen aber Frau Brigitte Fischer, Herr Gerhard Brunner und Herr Gerhard Leipold, die die Entstehung des Lehrbuches kritisch begleitet und wertvolle Anregungen gegeben haben. Weibliche und männliche Schreibweise Um die Lesbarkeit zu vereinfachen wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll ausdrücklich als geschlechtsunabhängig verstanden werden. 5
5 Inhalt Vorbemerkung Inhalt... 6 Abkürzungen... 8 Schrifttumshinweise Der öffentliche Dienst und seine Angehörigen Begriff des öffentlichen Dienstes Beschäftigtengruppen Unterscheidungskriterien Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst Rechtsgrundlagen des Arbeitsrechts Kollektives Arbeitsrecht Arten von Arbeitsverhältnissen Begründung des Arbeitsverhältnisses Stellenausschreibung Das Vorstellungsgespräch Der Arbeitsvertrag Pflichten der Beschäftigten Pflichten des Arbeitgebers Ansprüche der Beschäftigten Eingruppierung Berechnung des (Brutto-)Entgelts der Beschäftigten (VKA-Bereich) Erholungsurlaub in der Fünf-Tage-Woche Sonderurlaub Arbeitsbefreiung Beschäftigungszeit Entgelt im Krankheitsfall Beendigung von Arbeitsverhältnissen Kündigung Außerordentliche Kündigung Ordentliche Kündigung Erreichen der Altersgrenze Auflösungsvertrag Kündigungsschutz Zeugnis
6 Inhalt 4 Arbeitsschutzrecht Allgemeiner Arbeitsschutz Besonderer Arbeitsschutz Arbeitsgerichtsbarkeit Zuständigkeit der Arbeitsgerichte Instanzenweg Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Personalvertretungsrecht Geltungsbereich Vertrauensvolle Zusammenarbeit Beteiligungsrechte des Personalrats und Verfahren Anhang: Lösungen zu den Übungsfällen
7 Abkürzungen Abkürzungen Abs. Absatz AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz BAG Bundesarbeitsgericht BAT Bundes-Angestelltentarifvertrag BayPVG Bayerisches Personalvertretungsgesetz BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BUrlG Bundesurlaubsgesetz BV Verfassung des Freistaates Bayern BZ Beschäftigungszeit bzw. beziehungsweise dbb Deutscher Beamtenbund EntgFZG Entgeltfortzahlungsgesetz EG Entgeltgruppe f. folgende ff. fortfolgende GewO Gewerbeordnung GG Grundgesetz GO Gemeindeordnung GVBl. Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt h. M. herrschende Meinung i. d. R. in der Regel i. V. mit in Verbindung mit JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz KAV Kommunaler Arbeitgeberverband KSchG Kündigungsschutzgesetz LAG Landesarbeitsgericht MuSchG Mutterschutzgesetz NachwG Nachweisgesetz Nr. Nummer s. siehe S. Seite SGB Sozialgesetzbuch sog. sogenannte TdL Tarifgemeinschaft deutscher Länder 8
8 Abkürzungen TÜV TV TVAöD TVG TV-L TVöD Technischer Überwachungs-Verein Tarifvertrag Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Tarifvertragsgesetz Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVÜ-VKA Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz u. a. unter anderem Unterabs. Unterabsatz ver.di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft VergGr Vergütungsgruppe vgl. vergleiche VKA Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände VSV Vorschriftensammlung für die Verwaltung in Bayern 9
9 Schrifttumshinweise Schrifttumshinweise Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Tarif- und Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, Loseblatt, Stand 2013 Kuner, TVöD Allgemeiner Teil und TVÜ, 2. Auflage, 2010 Müller/Preis, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 7. Auflage, 2009 Bonelli, Arbeitsrecht von A Z, 7. Auflage, 2012 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (verschiedene Autoren), Übersicht über das Arbeitsrecht/Arbeitschutzrecht Ausgabe 2012/2013 Vorschriftensammlung für die Verwaltung in Bayern, Loseblatt, Stand 2013 apf, Ausbildung, Prüfung, Fortbildung, Zeitschrift für die staatliche und kommunale Verwaltung, Richard Boorberg Verlag, München Verschiedene (frühere) Lehrbücher der Bayerischen Verwaltungsschule, Autoren in alphabetischer Reihenfolge: Dr. Maximilian Baßlsperger, Heinz-Peter Bergauer, Gerhard Brunner, Markus Kuner, Helmut Lang, Gerhard Leipold, Bernd Müller, Helmut Müller, Stefan Labenski, Klaus Wambach, Hartwig Zetlmayer 10
10 Der öffentliche Dienst und seine Angehörigen 1 1 Der öffentliche Dienst und seine Angehörigen 1.1 Begriff des öffentlichen Dienstes Die Frage, ob jemand im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, wird meist sehr schnell und richtig beantwortet. Deutlich mehr Probleme bereitet es, wenn eine Begründung für dieses Ergebnis verlangt wird. Definition öffentlicher Dienst Die Definition des Begriffs öffentlicher Dienst ist etwas sperrig. Danach ist öffentlicher Dienst das berufliche Rechtsverhältnis, in dem jemand einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Eingliederung in ihre Organisation zur ständigen Leistung von Diensten verpflichtet ist. Das Entscheidende ist zunächst, dass es sich bei dem Dienstherrn/Arbeitgeber um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handeln muss. Personen im Rechtsleben Personen im Rechtsleben Natürliche Personen Juristische Personen des privaten Rechts des öffentlichen Rechts Anstalten eingetragene Vereine Körperschaften Stiftungen Stiftungen Kapitalgesellschaften Maßgebend für die Zuordnung zum öffentlichen Dienst ist also die Rechtsform des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers. Nicht entscheidend ist, ob es sich um eine öffentliche Aufgabe handelt. So nehmen die Mitarbeiter des TÜV, wenn sie das Auto oder Motorrad auf die Verkehrssicherheit untersuchen, sicherlich öffentliche Aufgaben wahr, da der TÜV SÜD aber eine Aktiengesellschaft ist, sind die Mitarbeiter nicht im öffentlichen Dienst. Die beruflichen Rechtsverhältnisse, die der Tätigkeit bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugrunde liegen, hängen mit der Frage zusammen, welche verschiedenen Beschäftigtengruppen es im öffentlichen Dienst gibt. 1.2 Beschäftigtengruppen Nach Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Man spricht hier vom Funktionsvorbehalt 11
11 1 Der öffentliche Dienst und seine Angehörigen Beamte/Richter/ Soldaten sog. Funktionsvorbehalt. Gemeint ist hiermit, dass hoheitsrechtliche Befugnisse vorrangig Berufsbeamten zu übertragen sind. In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen neben den Beamten auch noch Richter und Soldaten. Die weit größere Zahl von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes steht aber in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Beschäftigtengruppen Öffentlich-rechtliches Dienstund Treueverhältnis Privatrechtliches Arbeitsverhältnis Privatrechtliches Berufsausbildungverhältnis Beamte Richter Soldaten Beschäftigte 1.3 Unterscheidungskriterien Öffentlich-rechtliche Dienst-/privatrechtliche Arbeitsverhältnisse Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis einerseits und das privatrechtliche Arbeitsverhältnis unterscheiden sich vor allem in folgenden Punkten: Problem Arbeitsverhältnis Beamtenverhältnis Rechtsnatur 2) Privatrechtliches Vertragsverhältnis 6) Öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ) Rechtsgrundlagen ) 611 BGB, Tarifverträge 6) GG, BV, Gesetze, Verordnungen (z. B. TVöD) ) Zustandekommen ) Abschluss eines Arbeitsvertrages ) Ernennung (Verwaltungsakt) ) Beendigung ) Kündigung, Fristablauf, 6) Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Auslösung durch Vertrag Entfernung aus dem Dienst, Eintritt in den Ruhestand ) Ansprüche ) Privatrechtliche Ansprüche ) Öffentlich-rechtliche Rechtsansprüche aus Vertrag ) Rechtsweg ) Arbeitsgericht, Landesarbeits- 6) Verwaltungsgericht, Bayer. Verwalgericht, Bundesarbeitsgericht tungsgerichtshof, Bundesverwaltungs- ( 2 ArbGG) gericht ( 54 Abs. 1 BeamtStG) ) Bezahlung ) Vergütungsprinzip (Vergütung der Alimentationsprinzip (amtsgeleisteten Dienste) angemessener Unterhalt; Besoldung) Gegenstand dieses Lehrbuchs sind nur die Beschäftigten und deren Rechtsverhältnis. Das Beamtenrecht und das Recht der Berufsausbildungsverhältnisse im öffentlichen Dienst werden in eigenen Lehrbüchern der BVS (Band 13 und Band 15) behandelt. Früher wurde innerhalb des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses noch nach Angestellten (überwiegend geistig tätig) und Arbeitern (überwiegend körperlich tätig) unterschieden. Für diese Gruppen galten jeweils eigene Tarifverträge. Diese Unterscheidung wurde mit Inkrafttreten des TVöD im Jahre 2005 für den öffentlichen Dienst aufgegeben. Man spricht nunmehr nur noch von Beschäftigten. 12
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