ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

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1 ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich Privatrecht > Überschneidung mit öffentlichem Recht > Einfluss Europarecht II.VORSCHRIFTEN > dazu kommen u.a.: Kern: 611 f. BGB Kündigungsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsgesetz Urlaubsgesetz Betriebsverfassungsgesetz Tarifvertragsgesetz... III.ENTSTEHUNG DES ARBEITSRECHTS

2 IV. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Arbeitgeber: Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrag fordern kann und dessen Arbeitsentgelt schuldet. Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. freier Mitarbeiter: Freie Mitarbeit ist selbstständige unternehmerische Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person für ein fremdes Unternehmen auf dienst- oder werkvertraglicher Grundlage. arbeitnehmerähnliche Personen: Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige, bei denen anstelle der persönlichen Abhängigkeit eine wirtschaftliche Abhängigkeit tritt. ( vgl. 12a Tarifvertragsgesetz )

3 V. ARBEITSVERTRAG Vertragsschluss Nachweisgesetz Vorstellungsgespräche Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers Fragerechte des Arbeitgebers Faktisches Arbeitsverhältnis Arbeitnehmerüberlassung: liegt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts vor wenn, ein Arbeitgeber ( Verleiher ) einem Dritten ( Entleiher )aufgrund einer zumindest konkludent getroffenen Vereinbarung vorübergehend geeignete, bei ihm angestellte Arbeitskräfte ( Leiharbeitnehmer ) zur Verfügung stellt, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinen Betrieb wie seine eigenen Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt. VI. DAS ARBEITSVERHÄLTNIS 1. Grundpflichten: Arbeitnehmer: Arbeitspflicht, Nebenpflicht zur Rücksichtnahme Arbeitgeber: Vergütungs- und Beschäftigungspflicht, Gleichbehandlungspflicht

4 Arbeitspflicht: Pflichtverletzungen durch versäumte Arbeitszeit: ungerechtfertigt gerechtfertigt, z.b. Urlaub, vorübergehende Verhinderung Krankheit Schlechtleistung: z.b. Beschädigung von Arbeitsgeräten oder fremden Sachen innerbetrieblicher Schadensausgleich Vergütungs- und Beschäftigungspflicht: Grundlage: 611 Abs. 1 BGB vereinbarte Vergütung Annahmeverzug: 615 BGB Gleichbehandlungspflicht: Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber frei, welche Leistungen er welchem Arbeitnehmer gewährt. Aber: bereits vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ( AGG ) war dem Arbeitgeber nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz verboten, einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen willkürlich, d.h. ohne sachliche Begründung schlechter zu stellen als vergleichbare Andere. Dieser allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht neben den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

5 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ( AGG ) setzt vier Richtlinien der EG um und ist am in Kraft getreten. > unterteilt in vier Abschnitte > Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung Betriebliche Übung = die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers ohne vertragliche Verpflichtung, aus der der Arbeitnehmer schließen kann, dass ihm die gewährten Leistungen und Vergünstigungen künftig auf Dauer gewährt werden. > wichtig: Verpflichtungswille des Arbeitgebers aber: für diesen wird auf die Sicht des Arbeitnehmers abgestellt, d.h. es kommt darauf an, wie der Arbeitnehmer das Verhalten deuten konnte. Und: Bindungswirkung kann ausgeschlossen werden, in dem Arbeitgeber ausdrücklich darauf hinweist ( widerrufliche Leistung, etc. ); Fürsorge-/ Obhutspflichten > Schutz der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer > Schutz des Eigentums der Arbeitnehmer > Verpflichtung zur Berechnung und Abführung von Lohnsteuer/ Sozialversicherung > Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer

6 Beschäftigungspflicht > Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitsverhältnis und Anspruch auf Beschäftigung während eines Kündigungsrechtsstreits > während des Beschäftigungsverhältnisses: Anspruch aus Vertrag und zwar bis zum Ende der Kündigungsfrist > nach Ablauf der Kündigungsfrist: evtl. Weiterbeschäftigungsanspruch aus 102 Abs. 5 BetrVG 2. Mobbing Der Begriff Mobbing, auch Bossing, kommt aus dem amerikanischen Sprachgebrauch und stellt seit einigen Jahren den Versuch dar, eine bereits seit langem bekannte Situation am Arbeitsplatz zu beschreiben. > enorme Bandbreite: von vermeintlich ehrlicher Kritik bis hin zur Schikane und Diskriminierung > wichtig: Mobbing ist kein Rechtsbegriff 3. Betriebsübergang 613a BGB

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