Änderung des Energiegesetzes
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- Joseph Beck
- vor 8 Jahren
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1 Service de l'énergie SdE Informationssitzung Änderung des Energiegesetzes Suissetec Sektion Freiburg Donnerstag, 30 Januar 2014 Serge Boschung Dienstchef des Amts für Energie Direction de l'économie et de l'emploi DEE Volkswirtschaftsdirektion VWD
2 Allgemeine Situation CH 2
3 Energiestrategien in der Schweiz Unterschiedliche Kompetenzen, aber gemeinsame Ziele! Energiestrategie 2030 Leitlinien Energiestrategie 2050 Energiestrategie
4 Energiestrategie 2050 CH Endenergieverbrauch Stromverbrauch 4
5 Energiestratégie 2050 CH Stromversorgung 5
6 Energiestratégie 2050 CH Gesetze ES 2050 B R Kon- B sultation R B R Parlament Ref. facultativ Inkrafttretens Verordnungen ES 2050 B R Kon- B sultation R B R Inkrafttretens
7 Energiepolitik der Kantone Zehn Leitlinien der, darunter: Der Energieverbrauch unserer Wirtschaft und Gesellschaft muss dank höherer Energieeffizienz reduziert werden. Die Schweiz muss ihr Potenzial im Bereich der erneuerbaren Energien und der Nutzung von Abwärme optimal ausschöpfen. Eine optimale Stromversorgung muss zu einem grossen Teil durch einheimische Stromproduktion gewährleistet werden. 7
8 Energiepolitik der Kantone Aktionsplan der (MuKEn 2014): Ab 2020 versorgen sich alle neuen Gebäude ganzjährig möglichst selbst mit Wärmeenergie und auch der verbrauchte Strom wird zu einem angemessenen Teil selbst produziert. Verbot von elektrischen Widerstandsheizungen zum Heizen und Warmwasseraufbereiten. Die Umstellung von fossilen Energieträgern auf erneuerbare Energien sowie die Sanierung der Gebäudehülle werden noch stärker gefördert als heute. 8
9 Situation im Kanton Freiburg Die Energiestrategie des Kantons Für eine Watt-Gesellschaft bis 2030 > Seit 2007 sind alle Akteure beteiligt (Politik, Wirtschaft, Verbraucher, Baugewerbe, Umwelt, ) > Kohärente Massnahmen, um ein ehrgeiziges Ziel zu erreichen > Vom Grossen Rat im Jahr 2009 mit grosser Mehrheit verabschiedet Reduktion des Energieverbrauchs um 25% 9
10 2. Situation im Kanton Freiburg Energieziele und neue erneuerbare Energien 2030 Einsparungen Wärme: Strom: 400 GWh 350 GWh Neue erneuerbare Energien Wärme: 600 GWh Strom: 200 GWh = 1550 GWh 10
11 Situation im Kanton Freiburg Die Umsetzungsphasen 2010: Neue Fördermassnahmen 2011: Energiefonds 2012: Revision des Energiegesetzes > vom Grossen Rat verabschiedet (21.02.) > an der Volksabstimmung gescheitert (25.11.) 2013: Neue Revision des Energiegesetzes 2013: Sensibilisierungskampagne zur Reduktion des Stromverbrauchs 2014: Revision EnR 11
12 Wichtigste Änderungen des Energiegesetzes Wichtigste Massnahmen In Kraft seit Vorbildrolle der öffentlichen Körperschaften Kommunaler Energieplan: Mehr Kompetenzen für die Gemeinden Gebäudeenergieausweis (GEAK) obligatorisch Heizung im Freien verboten Wassererwärmung: 50% mit erneuerbaren Energien Komfortklimaanlagen: Betrieb mit erneuerbaren Energien Beleuchtung: mehr Energieeffizienz Grossverbraucher: Zielvereinbarungen 12
13 Wichtigste Änderungen des Energiegesetzes In Kraft seit Art. 5 Abs. 3 und 7 Pflichten des Kantons und der Gemeinden Die Bestimmung betrifft neu alle öffentlichen Gebäude Erfüllung des Minergie-P- oder Minergie-A-Standards Effiziente öffentliche Beleuchtung 13
14 Wichtigste Änderungen des Energiegesetzes Art. 8 und 9 Kommunale Energiepläne In Kraft seit Grundlage vereinbar mit dem Verfahren zur Erlangung des Energiestadt-Labels Klärung des Verfahrens Mehr Handlungsspielraum für die Gemeinden Grundlage für eine verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien 14
15 Wichtigste Änderungen des Energiegesetzes Art. 11a Gebäudeenergieausweis In Kraft seit Transparenz des Immobilienmarkts Sensibilisierung für den Zustand und die Qualität der thermischen Gebäudehülle und der Wärmeerzeugungsanlagen Obligatorisch für Neubauten und für alle Bauten, die Gegenstand einer Handänderung sind Nicht obligatorisch bei Übertragung an Miteigentümer, zwischen Erben, bei Scheidung 15
16 Wichtigste Änderungen des EnR 1 Der obligatorische Nachweis für die Energieeffizienz im Sinne des Gesetzes ist der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK ). 2 Der GEAK ist anwendbar auf Wohnbauten, Verwaltungsgebäude und Schulen im Sinne der Norm SIA 380/1. 3 Bei einem Gebäude mit mehreren Eigentümern wird im Falle einer Handänderung von den Miteigentümern ein GEAK aufgestellt, sobald eine Miteigentümerin oder Miteigentümer den Antrag dazu stellt. 4 Die Grundbuchämter liefern dem Amt die nötigen Informationen, damit es die Anwendung von Absatz 1 kontrollieren kann. 5 Das Amt veröffentlich die Liste der Experten, die über eine Erlaubnis zur Erstellung des GEAK verfügen. 16
17 Das System GEAK Der GEAK, das ist: Der Gebäudeenergieausweis der Kantone Eine Beurteilung der energetischen Qualität (Wärmedämmung/ Wärmeproduktion/Strom) der Gebäude Eine Energieetikette mit gleichen Kriterien in der ganzen Schweiz Über 1000 Experten für über bis heute beurteilte Gebäude (über 60 Experten im Kanton Freiburg) Ein Konzept, 3 Produkte: GEAK Light (seit 2009) GEAK GEAK Plus 17
18 Das System GEAK 2 Pfeile, 7 Kategorien von A bis G Bewertung sehr energieeffizient Effizienz Gebäudehülle Effizienz Gesamtenergie wenig energieeffizient Heizenergiebedarf Gewichtete Endenergie inklusive Strom 18
19 Übersicht Modul 2 Modul 3 GEAK GEAK Plus A4 Identifizierung Beschreibung Beurteilung Massnahmen und Empfehlungen Weitere Informationen Beratungstool Massnahmen Kosten Varianten Hinweise für Sanierung Kenndaten Bestätigung Allgemeine Informationen Seite 1 Seite 2 Seite 3 Seite 4 GEAK Light Modul 1 Ergänzt und bearbeitet durch Experten 19
20 Wichtigste Änderungen des Energiegesetzes Art. 13 Abs. 3 Verbot von Heizungen im Freien In Kraft seit Im Grunde keine Veränderung des geltenden Rechts Hervorgehoben wird, dass nur in besonderen Fällen vom Grundsatz abgewichen werden kann Beispiele von besonderen Fällen: Sicherheit von Personen und Gütern Betrieb ausschliesslich mit erneuerbaren Energien 20
21 Wichtigste Änderungen des Energiegesetzes In Kraft seit le Art. 13a Neue Anlagen für Heizung und Wassererwärmung Motion Collomb: Wassererwärmung zu 50% mit erneuerbaren Energien Effiziente Nutzung fossiler Energieträger durch Wärme-Kraft- Kopplung ab einer Leistung von 2 MW (Wärme- und Stromproduktion) Reduktion des Energieverbrauchs in Gebäuden, die nur zeitweise belegt sind 21
22 Wichtigste Änderungen des EnR 50% erneuerbare Energien für Warmwasser Neue private und öffentliche Gebäude sowie öffentliche Gebäude, deren Warmwasseraufbereitungsanlage saniert wird, müssen mindestens 50% des Warmwasserbedarfs durch erneuerbare Energien oder durch Wärmerückgewinnung decken. Die elektrische Energie, die für die Wassererwärmung verbraucht wird, sei es durch eine Zusatzheizung oder direkt durch die Anlage zur Warmwasserproduktion, wie etwa eine Wärmepumpe, muss mit dem Faktor 2 gewichtet werden. 22
23 Wichtigste Änderungen des Energiegesetzes Art. 15a Beleuchtung In Kraft seit Sanierung der öffentlichen Beleuchtung bis 2018 Subventionen durch Groupe e und GESA (max. 30% der Investitionskosten) Grenzwert für den Elektrizitätsbedarf von Gebäuden mit einer Energiebezugsfläche von über 1000 m 2 Verbot von Beleuchtungen, die himmelwärts strahlen Gemeindereglemente für effiziente Beleuchtung 23
24 Wichtigste Änderungen des Energiegesetzes Art. 16 Lüftungs- und Klimaanlagen In Kraft seit Begrenzter Verbrauch Betrieb durch erneuerbare Energien und Abwärme Komfortklimaanlagen müssen mit an Ort produzierter erneuerbarer Energie betrieben werden 24
25 Wichtigste Änderungen des EnR Klimaanlagen Ab dem 1. Januar 2015 müssen neue oder sanierte Kälteerzeugungsanlagen, die der Steigerung des Betriebskomforts eines Gebäudes dienen, ausschliesslich mit an Ort produzierter erneuerbarer Energie betrieben werden. Falls technische Gründe keine andere Lösung zulassen, können die Anlagen mit photovoltaischer Sonnenenergie betreiben werden, die im Kanton von einem Stromversorgungsunternehmen erzeugt wird. Jede erhebliche Änderung am Aufbau oder am Betrieb einer Anlage, die den Anforderungen von Absatz 4 entspricht, muss dem Amt gemeldet werden. 25
26 Wichtigste Änderungen des Energiegesetzes Art. 18a Grossverbraucher In Kraft seit Verbrauchsanalyse Zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung Zielvereinbarung mit dem Kanton Wirtschaftliche Massnahmen 26
27 Wichtigste Änderungen des EnR Grossverbraucher Ab einem Wärmeverbrauch von 5 GWh/Jahr und einem Stromverbrauch von 0.5 GWh/Jahr Wirtschaftlichkeit der Massnahmen: Innert 4 Jahren in der Produktion Innert 8 Jahren am Gebäude Definition der Vereinbarungsmodelle > Universalvereinbarung (EnAW) > Freiburger Vereinbarung > Individuelle Vereinbarung 27
28 Förderprogramme Erhöhung der Beitragssätze Holzheizung bis 40 kw : Erhöhung von 2500 Franken auf.. Franken von 40 kw bis 70kW: Erhöhung von 4000 Franken auf.. Franken ab 70 kw : Erhöhung von 70 Franken auf.. Franken Minergie P oder A : bis 250 m2: Erhöhung von Franken auf.. Franken über 250 m2: Erhöhung des Maximalbetrags von Franken auf.. Franken 28
29 Förderprogramme Neue Programme GEAK + Einfamilien- oder Doppeleinfamilienhaus: Pauschalbetrag von Franken Mehrfamilienhaus, Verwaltungs- oder Schulgebäude: Pauschalbetrag von Franken Ersatz von Elektroboilern Pauschalbetrag von Franken 29
30 Weiterbildung 30
31 Ausbildung der Experten 31
32 MuKEn 2014 Die Revision der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) zielt auf Folgendes ab: Höhere Anforderungen an die Wärmedämmung Energieverbrauch der Gebäude fast bei Null Energieproduktion auf neuen Gebäuden Regelung für den Ersatz von Elektroheizungen Regelung für den Ersatz von Elektroboilern Maximaler Anteil an nicht erneuerbaren Energien bei Heizkesselersatz GEAK-Pflicht 32
33 Schluss > Die bei der Änderung des Energiegesetzes integrierten Massnahmen sind mit der Energiestrategie 2050 des Bundes vereinbar. > Der Ersatz von Elektroheizungen wird später behandelt (im Rahmen von nationalen und interkantonalen Lösungen). > Die Energiestrategie ist entwicklungsfähig, es wird ergänzende Massnahmen geben. 33
34 Fragen? 34
Art. 1 Das Energiereglement vom 5. März 2001 (SGF 770.11) wird wie folgt geändert:
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