Die richterliche und die einseitige Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung im französischen Recht und die aktuelle Reformdiskussion

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1 Die richterliche und die einseitige Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung im französischen Recht und die aktuelle Reformdiskussion von Lars Konukiewitz JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft 2012

2 Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über < abrufbar. Alle Rechte vorbehalten 2012 JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbh Druck: Bookstation GmbH, Sipplingen Satz: Societas Verlag ( Printed in Germany ISBN Gedruckt auf alterungsbeständigem (säurefreiem) Papier entsprechend ISO 9706 Internet:

3 A. Einleitung Erbringt der Schuldner die versprochene Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Gläubiger nach deutschem Recht unter den Voraussetzungen des 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist ebenfalls gemäß 324 BGB zulässig, wenn der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach 241 Abs. 2 BGB verletzt und dem Gläubiger infolgedessen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. In beiden Fällen erfolgt der Rücktritt durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vertragspartner ( 349 BGB). Vorrangig möchte der Gläubiger durch Lösung vom Vertrag seine Dispositionsfreiheit möglichst rasch wiedergewinnen. 1 Er will seine eigene Leistung nicht mehr bereithalten müssen und sich ohne Verstoß gegen eine Vertragstreuepflicht einen anderen Vertragspartner suchen können. Die Rückabwicklung des gestörten Vertragsverhältnisses ist erst in einem zweiten Schritt zu klären. Rücktritt ist daher einerseits Aufhebungsbehelf. Andererseits ist der Rücktritt auf sekundärer Ebene eine Art der Abwicklung des gestörten Vertragsverhältnisses (Abwicklungsbehelf). Dem Code civil ist ein Rücktritt vom Vertrag durch einseitige Erklärung fremd. Art Abs. 1 Code civil legt zwar fest, dass jedem synallagmatischen Vertrag eine auflösende Bedingung für den Fall zugrunde liegt, dass der Schuldner seinem Leistungsversprechen nicht nachkommt. Die Nichterfüllung führt jedoch gemäß Art Abs. 2 Code civil nicht zu einer Auflösung des Vertrages von Rechts wegen. Diese Entscheidung bleibt dem Richter vorbehalten. Ob er den Vertrag auflöst, die Erbringung der Leistung mit oder ohne Gewährung einer Nachfrist anordnet oder dem Gläubiger Schadensersatz zuspricht, liegt in seinem Ermessen. Das Prinzip der richterlichen Vertragsauflösung macht es dem Gläubiger der nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung unmöglich, das Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung zu beenden. Art Abs. 3 Code civil bürdet es ihm auf, den langsamen, umständlichen und mit hohen Kosten verbundenen Weg über die Anrufung des Richters zu gehen. Die Nachteile der richterlichen Vertragsauflösung haben dazu geführt, dass sich 1 HKK / Hattenhauer, , Rn. 3.

4 16 A. Einleitung die tatsächliche Rechtslage und das positive Recht auseinander entwickelt haben. Die einseitige Gestaltungserklärung ist in Frankreich im Vordringen. Sie wurde in diversen Vorschriften kodifiziert, sie hat in Handelsbräuchen Anerkennung gefunden, sie wird von den Parteien in Auflösungsklauseln mit dem Ziel vereinbart, die Auflösung des Vertrags ohne den Richter vollziehen zu können und sie hat Eingang in die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs gefunden. Die gesetzlich geregelten Fälle der Vertragsauflösung mittels einseitiger Gestaltungserklärung und die anerkannten Handelsbräuche stellen das Prinzip der richterlichen Vertragsauflösung nicht in Frage, weil ihr Anwendungsbereich beschränkt ist. Die von den Parteien häufig vereinbarten Auflösungsklauseln haben dagegen in der Praxis zu einem Rückgang des Prinzips der richterlichen Vertragsauflösung geführt. Diese Tendenz hat sich durch die neuere Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs verstärkt. Art Code civil ist reformbedürftig, weil sich das Gesetzesrecht und die Rechtswirklichkeit auseinander entwickelt haben. Infolge der Aushöhlung des Prinzips der richterlichen Vertragsauflösung hat sich in Frankreich eine lebhafte Diskussion um eine Reform der Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung entwickelt. Die Diskussion reicht weit über eine Reform der Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung hinaus. In Frage steht die Notwendigkeit einer Neustrukturierung des gesamten allgemeinen Vertragsrechts und der außervertraglichen Quellen von Verpflichtungen. Diese Rechtsgebiete haben seit dem Jahre 1804 keine grundlegende Reform erfahren. Nach Auffassung vieler französischer Juristen ist der Code civil veraltet. Die Debatte um eine Reform des allgemeinen Vertragsrechts steht schon jahrzehntelang im Raum. Eine von Professor Pierre Catala (Paris) angeführte Forschergruppe hat das Reformbedürfnis erkannt und einen in sich systematisch geschlossenen Vorschlag erarbeitet, der eine Reform aus einem Guss ermöglichen soll: der Avant - projet de réforme du droit des obligations et de la prescription. Sie hat es sich zum Ziel gesetzt, den veralteten Code zu überarbeiten. Besondere Aufmerksamkeit verdient der Vorschlag zu einer Reform von Art Code civil. Artt bis Avant - projet stellen eine Neuregelung der Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung vor, die im Vergleich zur bisherigen Rechtslage etwas Schockierendes 2 an sich haben soll. Bei einem Vergleich der geltenden gesetzlichen Regelung mit dem Reformvorschlag fällt auf, dass die Möglichkeit der Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung durch einseitige Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner in den Code civil aufgenommen werden soll. Zwar wird die richterliche Vertragsauflösung für den Fall einer inexécution von den Refor- 2 Vgl. die Anmerkung im Text des Reformvorschlages auf S. 106, in: Pierre Catala (Hrsg.), Avant - projet de réforme du droit des obligations et de la prescription.

5 17 mern beibehalten, doch soll sie nicht mehr der einzig gangbare Weg sein. Dem Gläubiger wird zusätzlich die Möglichkeit an die Hand gegeben, den Vertrag durch einseitige Erklärung gegenüber dem Schuldner aufzulösen. Auf den projet Catala folgten zwei weitere Reformvorschläge: ein bislang unveröffentlichter Entwurf der Regierung und ein Reformentwurf, den eine von Professor François Terré (Paris) geleitete Forschergruppe erarbeitet hat. Beide Entwürfe sehen eine Reform der Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung vor. Sie wollen ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht in den Code civil aufnehmen und schlagen vor, die Auflösung des Vertrags durch eine Mitteilung an den Schuldner gesetzlich zuzulassen. Bemerkenswert an den drei Vorschlägen ist, dass sich nicht nur die Rechtswirklichkeit der Lösung des BGB angenähert hat, sondern auch die Diskussion um eine Reform des Art Code civil eine Annäherung an das BGB zum Gegenstand hat. Die Möglichkeit einer einseitig geltend zu machenden gesetzlichen Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung findet in allen drei Reformentwürfen Erwähnung. Keiner dieser Entwürfe wagt es aber, sich völlig von der richterlichen Vertragsauflösung zu verabschieden und die Vertragsauflösung durch einseitige Erklärung zum alleinigen Prinzip zu erheben. Neben dem BGB waren für die Reformvorschläge weitere Normen und Regelungskomplexe von Bedeutung. Die Reformdiskussion ist daher einerseits auf die innere Entwicklung des französischen Zivilrechts zurückzuführen. Andererseits wird sie durch eine äußere Entwicklung beflügelt. Die Arbeiten zur Vereinheitlichung des europäischen Privatrechts, das CISG, die UNIDROIT - Grundregeln und nicht zuletzt Schuldrechtsreformen in Québec und in den Niederlanden sowie die Diskussion um eine Anerkennung der einseitigen Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung in Belgien haben den Eindruck entstehen lassen, die Wettbewerbsfähigkeit des französischen Zivilrechts mache eine Öffnung des Code civil hin zu einer einseitigen Vertragsauflösung erforderlich. Die Diskussion in Frankreich ist im Rahmen der kontinentaleuropäischen Rechtsentwicklung zu sehen: Mag zurzeit eine Annäherung des Code civil an das BGB diskutiert werden, so ist umgekehrt der Einfluss des Code civil auf die Entwicklung des BGB ebenfalls prägend gewesen. Die Entwicklung des allgemeinen gesetzlichen (subjektiven) Rücktrittsrechts (bzw. der Vertragsauflösung) wegen Nichterfüllung sind ein Beispiel für den wechselseitigen Einfluss der kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen.

6 B. Die Entwicklung der Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung Das antike römische Recht kannte keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass sich der Gläubiger bei Nichterfüllung vom Vertrag mit dem Schuldner lösen konnte. Erst das kanonische Recht formulierte Ende des 13. Jahrhunderts diesen Gedanken. In der Legistik setzte sich die kanonische Lehre nur teilweise durch. Während man in weiten Teilen Deutschlands noch bis zum Inkrafttreten des BGB kein allgemeines Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung im allgemeinen Privatrecht anerkannte, leitete Charles Dumoulin in Frankreich im 16. Jahrhundert eine Sonderentwicklung ein. Er entnahm den Bestimmungen des Corpus iuris civilis zu den besonderen Rücktrittsrechten ein allgemeines Prinzip. Seine Lehre stieß in der französischen Rechtsprechung und Literatur auf große Akzeptanz. Bereits vor ihrer Kodifikation in Art Code civil war in Frankreich eine allgemeine gesetzliche Lösungsmöglichkeit vom Vertrag wegen Nichterfüllung anerkannt. Die Entscheidung über die Vertragsauflösung liegt seitdem in den Händen des Richters. Die französische Lösung hatte maßgeblichen Einfluss auf die Gesetzgebung des ADHGB von 1861, das für den deutschen Rechtsraum erstmals ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrechts wegen Nichterfüllung regelte und Vorbild für die Regelung im BGB war, die das Rücktrittsrecht erstmals deutschlandweit regelte. In Deutschland erfolgt der Rücktritt seitdem durch einseitigen privaten Gestaltungsakt. Die richterliche Einmischung des Art Code civil hatte sich in den Verhandlungen des ADHGB nicht durchsetzten können. Bei der Entwicklung der Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung stand die Frage der Aufhebung der vertraglich begründeten Pflichten im Vordergrund. Für den Gläubiger kam es darauf an, die Bindung an den Schuldner zu lösen, um über seine Güter erneut disponieren zu können. Abwicklungsfragen waren bis zur Anerkennung einer allgemeinen gesetzlichen Lösungsmöglichkeit nur von zweitrangigem Interesse.

7 20 B. Die Entwicklung der Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung I. Antikes römisches Recht 1. Keine allgemeine Regel zur Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung Eine allgemeine Regel zur Auflösung eines Vertrags wegen Nichterfüllung im antiken römischen Recht widersprach dem Rechtssatz Ulpians (D. 2,14,1 pr.) quid enim tam congruum fidei humanae quam ea quae inter eos placuerunt servare 3. 4 Die Parteien waren auf Abreden angewiesen, um den Vertrag an unvorhergesehene Ereignisse anzupassen. Das im klassischen Formularprozess vorherrschende Prinzip der condemnatio pecunaria milderte für den Gläubiger den Nachteil ab, bei Nichterfüllung grundsätzlich an den Vertrag gebunden zu sein. 5 Die Verurteilung zur Erfüllung war ausgeschlossen. Sie ging nur auf Geldleistung. Obwohl der Gläubiger den Vertrag abwickeln musste, war seine Dispositionsfreiheit nicht beeinträchtigt. Die Bindung an einen einmal geschlossenen Vertrag war im antiken römischen Recht kein absolutes Dogma. 6 Auch wenn die Römer keinen allgemeinen Grundsatz zur Auflösung eines Vertrags wegen Nichterfüllung kannten, gewährte ihnen ihre Rechtsordnung Möglichkeiten der Vertragsaufhebung bei Dauerschuldverhältnissen. 7 Diese weisen eine große Ähnlichkeit zu den heutigen gesetzlichen Kündigungsrechten des BGB auf. Die Vertragsparteien konnten die locatio conductio rei (Miete / Pacht) jederzeit einseitig aufheben: der Vermieter, in dem er die Sache an sich nahm (expellere), der Mieter, in dem er sie zurückgab (relinquere, migrare). 8 Eine ungerechtfertigte Vertragsaufhebung ließ eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem ehemaligen Vertragspartner entstehen. Auf die Wirksamkeit der Vertragsaufhebung hatte eine mangelnde Rechtfertigung keinen Einfluss. Die Aufhebung trat mit der faktischen Beendigung des Vertrags ein. Jedem socius (Gesellschafter) stand es frei, die societas (Gesellschaft) durch renuntiatio zu jedem beliebigen Zeitpunkt zu beenden. 9 Die renuntiatio hatte wie bei der Aufhebung der locatio conductio rei lediglich die Wirkung einer Verlautbarung der zuvor faktisch eingetretenen Beendigung. 3 Es entspricht nämlich der menschlichen Treue, das zu halten, was sie untereinander zu bewahren beschlossen haben (eigene Übersetzung). 4 HKK / Hattenhauer, BGB, Rn. 13 ff. 5 HKK / Hattenhauer, BGB, Rn Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, Roman Foundations of the Civilian Tradition, S HKK / Hattenhauer, BGB, Rn Max Kaser / Rolf Knütel, Römisches Privatrecht, S Max Kaser / Rolf Knütel, Römisches Privatrecht, S. 249.

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