Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil

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1 Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: /13 verkündet am : In dem Rechtsstreit ~ustizbeschäftigte - Verfahrensbevollmächti te: Rechtsanwälte Antragstellerin, gegen - Verfahrensbevollmächti te: Rechtsanwälte F Antragsgegnerin, hat die Kammer für Handelssachen 100 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte, Littenstraße 12-17, Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht als Einzelrichterin für Recht erkannt:

2 2 Die einstweilige Verfügung der Kammer vom wird aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 1 O % leistet. Tatbestand: Die Parteien haben am einen umfangreichen Vergleichsvertrag abgeschlossen, auf dessen Inhalt (Anlage ASt 2) verwiesen wird. Die ehemaligen Gesellschafter der Verfügungsklägerin ehf., hf. und hf. sind Kommanditisten der Verfügungsbeklagten. Am wurde ein Nachtrag zu dem Vergleichsvertrag beurkundet. In dem Vergleichsvertrag war in Teil Eder Verkauf von Grundstücken vereinbart, wobei die Auflassungserklärungen mit beurkundet wurden. Mit Schreiben vom bestätigte der Notar den Nutzen- und Lastenwechsel bezüglich des an die Verfügungsbeklagte zu übertragenden Grundstücks. Die Verfügungsklägerin teilte am ihren Mietern mit, dass die Verfügungsbeklagte ab in alle Rechte und Pflichten der.bisherigen Vermieterin eintrete und bat um Zahlung der Miete an die Verfügungsbeklagte. Am wurde für die Verfügungsbeklagte eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Parteien hatten für den ein Treffen mit dem Bezirksbürgermeister von Kreuzberg vereinbart, auf dem ein von beiden Parteien ausgehandelter städteplanerischer Vertrag vorgestellt werden sollte. Dieses Treffen sage die Verfügungsklägerin ab, wonach die Verfügungsbeklagte gegenüber dem Bezirksamt erklärte, die Zusammenarbeit der Parteien bezüglich der Baurechtsbeschaffung sei beendet. Die Verfügungsbeklagte hatte entgegen der Vereinbarungen im Vergleichsvertrag nicht unverzüglich nach dem Nutzen- und Lastenübergang dem Miete

3 3. auf dem Grundstück einen Mietvertrag angeboten. In der Gesellschafterversammlung der Verfügungsklägerin in Teil G des Vergleichsvertrages hoben die Gesellschafter sämtliche Beschlüsse über die wechselseitige Abberufung jeweils der von den Gesellschaftern ehf., ehf. und mbh benannten Geschäftsführer ls Geschäftsführer der Verfügungsklägerin abberufen. Am war im Handelsregister wiede r G als Geschäftsführer der Verfügungsklägerin eingetragen. Die Eintragung erfolge auf einen Antrag von Rechtsanwalt, der die Gesellschafter- K und K vertreten hatte. Nachdem das Grundbuchamt die Auflassungserklärung im Vergleichsvertrag für unwirksam hielt, beurkundete der Notar am erneute Auflassungserklärungen durch seine von allen Vertragsparteien hierzu bevollmächtigten Mitarbeiterinnen. Die Verfügungsklägerin trat mit Schreiben vom von Teil E des Vergleichsvertrages zurück und wiederholte die Rücktrittserklärung mit Schr~iben vom Auf den Inhalt der beiden Schreiben wird verwiesen. Die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte habe die vereinbarten gemeinsamen Bemühungen um die Schaffung von Baurecht auf dem Grundstück torpediert und vereitelt. Sie habe den Räumungsprozess, den die Verfügungsklägerin gegen den Mieter 9<-ultur- und Veranstaltungs- GmbH (im folgenden: All führte, versucht zu beeinflussen, indem sie mit der Mieterin einen neuen Mietvertrag abgeschlossen habe. Sie habe die im Nachtrag zum Vergleichsvertrag vereinbarte Erlösbeteiligung vereitelt, indem sie die Verkaufsverhandlungen verzögerte und sie habe die Wiedereintragung des G ~ls Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu verantworten. Die Vorsitzende hat am auf Antrag der Verfügungsklägerin ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu ,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann ersatzweise Ordnungshaft.oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an d~n Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin -~nd S untersagt wurde, von der notariellen Auflassungserklärung vom es Notars und von der notariellen Auflassungserklärung vom zur UR-Nr. es Notars Gebrauch zu machen bzw. den Notar hierzu anzuweisen sowie Handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die zu einer Rechtswirksamkeit der notariellen Auflassungserklärung des Notars om zur ~R-Nr ühren. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

4 4 Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom aufrecht zu erhalten. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte hält den Rücktritt vom Vergleichsvertrag für unwirksam. Die angeblich verletzten Vertragsbestimmungen seien keine zentralen Punkte der Vereinbarung. Wegen der Baurechtsbeschaffung habe sie bereits am gegenüber dem Bezirksbürgermeister die Wiederaufnahme des gemeinsamen Bebauungsplanverfahrens angekündigt. Bezüglich der Eintragung des Geschäftsführers H önne sie nicht gegen Regelungen in Teil G des Vertrages verstoßen weil sie nie Gesellschafterin der Verfügungsklägerin gewesen sei. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst der dazu eingereichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war.die einstweilige Verfügung aufzuheben, weil der Verfügungsklägerin kein Verfügungsanspruch zusteht. Die Rücktrittserklärungen der Verfügungsklägerin vom und vom waren unwirksam. Die Verfügungsklägerin Q.bte ein gesetzliches und nicht das vertragliche Rücktrittsrecht aus, denn keine der Voraussetzungen für das in Teil J des Vergleichsvertrages geregelte Rücktrittsrecht liegt vor. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht steht jeder Partei bei erheblicher Vertragsverletzung der jeweils anderen Partei nach den Regelungen der 323, 324 BGB zu. Voraussetzung ist aber nach beiden Regelungen eine vorherige Fristsetzung bzw. Abmahnung. Derartiges fehlt hier bezüglich

5 5 sämtlicher behaupteter Vertragsverletzungen und die erste Rücktrittserklärung vom kann auch nicht als Fristsetzung bzw. (bei Unterlassungsansprüchen) als Abmahnung in Bezug auf die zweite Rücktrittserklärung vom verstanden werden. In einer Fristsetzung wäre deutlich zu machen, welches Verhalten von der Antragsgegnerin erwartet wird bzw. welches Verhalten sie abzustellen hat. Dem genügte die stichwortartige Benennung einzelner Gründe im Schreiben vom nicht. Eine Fristsetzung war auch nicht entbehrlich, denn die Vorwürfe der Antragstellerin beziehen sich sämtlich auf die Verletzung von Nebenpflichten aus dem Vergleichsvertrag und es wäre zumutbar gewesen, die Antragsgegnerin zunächst zu der im Vertrag vereinbarten Zusammenarbeit anzuhalten. Vor allem aber kann nach Auffassung der Kammer das gesetzliche Rücktrittsrecht hier nicht auf den Teil E des Vergleichsvertrages beschränkt werden. Zwar kann und soll gern. 323 Abs. 5 BGB der Rücktritt auf die ausstehende Leistungspflicht beschränkt sein; dies gilt jedoch nur soweit Leistung und Gegenleistung teilbar sind (BGH NJW 2010, 146). Hier war der Vergleichsvertrag von den Parteien ganz offensichtlich als Einheit verstanden worden, wobei die Überlassung des Grundstücksteils einerseits und die Beendigung der Gesellschafterstellung bei der Antragstellerin sowie die Übernahme der Verpflichtungen aus Darlehen andererseits im Austauschverhältnis standen. Zweck des Vertrages war die endgültige Beilegung der Gesellschafterstreitigkeiten bei der Antragstellerin durch eine Trennung auf gesellschaftsrechtlicher Ebene und eine Teilung des Gesellschaftsvermögens. Insoweit stellt die Gegenleistung für die Überlassung des Grundstücksteils eben nicht nur die Begleichung des Kaufpreises dar, sondern auch die Beendigung der Gesellschafterstellungen der drei Gesellsch'after "'9 ~nd bzw. 323 Abs. 5 BGB beschränkt das Rücktrittsrecht wegen Ausbleibens eines Teils der Hauptleistung auf diesen Teil, eröffnet aber nicht dem Gläubiger die Wahlmöglichkeit, von einzelnen Regelungen eines einheitlichen Vertrages zurückzutreten. Die Antragstellerin ist aber in beiden Erklärungen ausdrücklich nur vom Kaufvertrag und nicht von den Vereinbarungen in Teil G des Vertrages zurück getreten. Es sind allerdings auch materiell keine ausreichenden Gründe für den Rücktritt vom Vertrag ersichtlich. Dabei muss es sich wenn schon nicht um die Verletzung von Hauptleistungspflichten wenigstens um Nebenpflichten von solcher Bedeutung handeln, dass deren Nichterfüllung die Durchführung des gesamten Vertrages für den Gläubiger als sinnlos erscheinen lassen (Ernst in MüKo BGB, 6. Aufl. 323 Rn. 13). Eine derartige Intensität erreichen die.von der Verfügungsklägerin angeführten Vorkommnisse nicht. Der angeführte Verstoß gegen die Verpflichtung zur gemeinsamen Bemühung um Baurecht in Teil E 8 des Vertrages lag zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits über ein halbes Jahr zurück,

6 6 was nicht für eine überragende Bedeutung des Verhaltens der Verfügungsbeklagten spricht. Im übrigen hat die Verfügungsbeklagte vorgetragen, sie habe bereits im Mai 2013 gegenüber dem Bezirksbürgermeister eine weitere Zusammenarbeit mit der Verfügungsklägerin angekündigt. Außerdem hat sie im Schreiben vom gegenüber der Verfügungsklägerin Vorschläge für eine weitere Zusammenarbeit bei der Baurechtsbeschaffung gemacht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Eklat im April und Mai 2013 noch im November dazu geeignet war, die Durchführung des Vergleichsvertrages zu gefährden. Für den angeführten Verstoß gegen die Verpflichtung zum Abschluss eines Mietvertrages mit dem Mieter.V. in Teil E 8 Nr. 13 des Vertrages gilt dasselbe. Der Mietvertrag sollte unmittelbar nach Nutzen- und Lastenübergang, also im Februar 2013 vorliegen. Die Verfügungsbeklagte trägt unwidersprochen vor, sie habe dem Mieter im Februar ein Vertragsangebot gemacht, dass dieser bisher nicht angenommen habe. Der Vortrag der Verfügungsklägerin, die Gegenseite habe sich ausdrücklich geweigert, mit dem Mieter einen Vertrag abzuschließen, wird durch die hierfür vorgelegten Anlagen ASt 14, 16, 18 und 19 nicht bestätigt. Insoweit ist der Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass sie nicht verpflichtet war, die von der Verfügungsklägerin entworfenen Verträge abzuschließen. Auch hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Verfügungsklägerin der Zweck des Vertrages mit der Einhaltung dieser Verpflichtung steht und fällt. Im übrigen haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung am übereinstimmend erklärt, dass inzwischen die. Verfügungsklägerin mit dem Verein einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten gegenüber dem Mieter.stellte bereits keine Verletzung von Teil E 1 Nr. 9 des Vergleichsvertrages dar. Die Parteien haben entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin im Vergleich gerade nicht vereinbart, dass Pf/II nicht weiter Mieterin auf dem Grundstück sein soll. Vielmehr sollte die anhängige Räumungsklage von der Verfügungsklägerin weiter geführt, bei Obsiegen aber nicht aus dem Urteil vollstreckt werden. Damit wurde die weitere Nutzung der Räume alleine der Verfügungsbeklagten überlassen. Auch wenn zwischen der Verfügungsklägerin und den Vertretern der Mieterin ein tiefgreifendes Zerwürfnis herrscht, das den Vertretern der Verfügungsbeklagten nicht entgangen sein kann, haben die Parteien im Vergleichsvertrag gerade nicht vereinbart, dass die Mieterin das Grundstück verlässt. Ein Verstoß gegen die im Nachtrag zum Friedensvertrag Anlage 3 vereinbarte Erlösbeteiligung ist ebenfalls nicht festzustellen. Die Verfügungsklägerin behauptet lediglich die Verfügungsbeklagte habe Verkaufsverhandlungen verschleppt und verzögert. Das ist als Vorwurf bereits zu unkonkret, um hieraus eine erhebliche Pflichtverletzung zu entnehmen. Soweit behauptet wird, man habe

7 7 einen Interessenten gehabt, der für das Grundstück 12 Mio. geboten habe, galt dieses Angebot jedoch nur mit der Möglichkeit der Bebauung. Diese bestand aber bis Ende 2013 nicht und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie alleine am Verhalten der Verfügungsbeklagten im Mai 2013 scheiterte. Ein Anspruch auf eine Verlängerung der im Vergleichsvertrag bis eingeräumte Option besteht nicht, so dass es auch keine Pflichtverletzung der Verfügungsbeklagten darstellt, die angekündigte Verlängerung letztlich nicht zu vereinbaren. Schließlich rechtfertigt die Eintragung des W H im Handelsregister nicht den Rücktritt. vom Vertrag. Allerdings erscheint das Handeln des Re 1 chtsanwalts ier zweifelhaft. Die Eintragung erfolge offenbar in Bezug auf das Anerkenntnisurteil in der Sache /10 vor dem Landgericht Berlin, wobei die Abberufung in der Gesellschafterversammlung im Vergleichsvertrag nicht berücksichtigt wurde. _Die Eintragung widerspricht den Vereinbarungen der Gesellschafter der Verfügungsklägerin im Vergleichsvertrag, wo die Abberufungsbeschlüsse lediglich zur Beilegung der Streitigkeiten aufgehoben wurden. Klar war, dass mit dem Vergleichsvertrag H als Geschäftsführer abberufen sein sollte und für die Zeit bis zum Nutzen- und Lastenübergang W und emeinsam die Geschäfte der Verfügungsklägerin führen sollten. Ab dem war dann Wagner der alleinige Geschäftsführer. Allerdings können die Handlungen des Rechtanwalts, der im Auftrag der hf. handelte, nicht der Verfügungsbeklagten zugeschrieben werden. Die Verfügungsbeklagte war nie Gesellschafterin der Verfügungsklägerin und an der Gesellschafterversammlung im Teil G des Vergleichsvertrages nicht beteiligt. Schon nach der Logik der Verfügungsklägerin, die der Ansicht ist, den Rücktritt alleine gegenüber der Verfügungsbeklagten und alleine bezogen auf Teil E des Vertrages erklären zu können, hat ein Verstoß gegen die Beschlüsse in Teil G des Vertrages auf den Kaufvertrag keine AUswirkungen. Vor allem jedoch handelt die Beklagte nicht durch ihre Kommanditistin W.hf, sondern durch ihre Komplementärin, so dass ein Verhalten der~ ehf. nicht der Beklagten zugeschrieben werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1-ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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