Nichtamtliche Lesefassung

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1 Nichtamtliche Lesefassung Gemeinsame Prüfungsordnung für die Studiengänge Master of Science (M.Sc.) in Psychologie der Fakultät für Sozialwissenschaften der Universität Mannheim vom 7. März Änderung vom 9. Dezember 2013 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 33/2013 vom 1. Dezember 2013, S. 32 ff.) Bei der vorliegenden Version handelt es sich um eine nichtamtliche Lesefassung, in der die o. g. Änderungssatzung eingearbeitet ist. Maßgeblich und rechtlich verbindlich ist weiterhin nur der in den Bekanntmachungen des Rektorats veröffentlichte Text. Gliederung Allgemeine Bestimmungen Abschnitt: Allgemeines Gleichstellung Geltungsbereich Abschnitt: Studium Studienzweck und Graduierung Studienumfang, Studienstruktur und Regelstudienzeit Abschnitt: Schutzfristen Mutterschutz und Elternzeit Flexible Fristen... 4 Organisation und Verwaltung der Prüfungen Abschnitt: Prüfungsausschuss Mitglieder, Beschlussfähigkeit... 5 Zuständigkeit Prüfungsausschuss Prüfer Anerkennung von Studienzeiten und Leistungen Abschnitt: Studienbüro Zuständigkeit Studienbüro... 7 Prüfungsverfahren Abschnitt: Studienbegleitende Prüfungs- und Studienleistungen Art und Form der studienbegleitenden Studien- und Prüfungsleistungen Meldung und Zulassung zu studienbegleitenden Studien- und Prüfungsleistungen Studienbegleitende schriftliche Studien- und Prüfungsleistungen Wiederholung oder Nichtbestehen von studienbegleitenden Studien- oder 1

2 Prüfungsleistungen Notenbildung Abschnitt: Masterarbeit Form und Benotung der Masterarbeit Prüfungsfristen der Masterarbeit Abschnitt: Gesamtprüfung und Gesamtnote Art und Aufbau der Gesamtprüfung Prüfungsfrist Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Gesamtnote Endgültiges Nichtbestehen der Gesamtprüfung Bescheinigung bei Nichtbestehen der Gesamtprüfung Vergabe von ECTS-Punkten Masterzeugnis Urkunde Abschnitt: Rücktritt; Verstöße gegen die Prüfungsordnung Versäumnis, Rücktritt Täuschung, sonstiges ordnungswidriges Verhalten Ungültigkeit Einsicht in die Prüfungsakten Schlussbestimmungen Inkrafttreten Fachspezifische Anlage: M.Sc. Psychologie mit Schwerpunkt Kognitive und Klinische Psychologie... 1 Fachspezifische Anlage: M.Sc. Psychologie mit Schwerpunkt Arbeit, Wirtschaft und Gesellschaft Fachspezifische Anlage: Nebenfächer

3 Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Allgemeines 1 Gleichstellung Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Prüfungsordnung in männlicher Sprachform verwendet werden, gelten für Frauen in der entsprechenden weiblichen Sprachform. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. 2 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung enthält die Regelungen für die Master-Studiengänge (M.Sc.) Psychologie mit Schwerpunkt Kognitive und Klinische Psychologie und (M.Sc.) Psychologie mit Schwerpunkt Arbeit, Wirtschaft und Gesellschaft der Universität Mannheim. 2. Abschnitt: Studium 3 Studienzweck und Graduierung (1) Die Masterprüfung bildet den Abschluss eines ordnungsgemäßen konsekutiven Masterstudiums. Mit ihr wird ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben. Der Master-Abschluss setzt sich aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen ( 12-15) sowie der abschließenden Masterarbeit ( 17 und 1) zusammen. (2) Zur Masterprüfung einschließlich der studienbegleitenden Studien- und Prüfungsleistungen sowie zum M.Sc.-Studium kann nicht zugelassen werden, wer den Prüfungsanspruch in demselben oder einem im Wesentlichen gleichen Fach dieses oder eines anderen Hochschulstudiengangs verloren hat. (3) Hat der Studierende des Masterstudienganges die Masterprüfung bestanden, so verleiht ihm die Universität Mannheim den akademischen Grad Master of Science (M. Sc.). (4) Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob der Studierende vertiefte Kenntnisse des Faches erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, entsprechend seinem angestrebten Abschluss wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse, auch im interdisziplinären Kontext, anzuwenden. 4 Studienumfang, Studienstruktur und Regelstudienzeit (1) Das Studium beginnt im Herbst-/Wintersemester. Die Regelstudienzeit bis zum Erwerb des akademischen Grades beträgt einschließlich der Masterprüfung vier Semester. Der Studienumfang entspricht mindestens 120 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS). Ein ECTS-Punkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von Stunden. Dieser umfasst die Zeiten der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen einschließlich der Zeiten für deren Vor- und Nachbereitung, die Zeit des Selbststudiums sowie für die Vorbereitung und Erbringung der Studien- und Prüfungsleistungen. Pro Semester ist mit einem Arbeitsaufwand von ca. 900 Stunden zu rechnen. (2) Der Master-Studiengang ist modular aufgebaut. Die Anforderungen der jeweiligen Fächer ergeben sich aus den jeweiligen fachspezifischen Anlagen. Der Studienverlaufsplan wird im Modulkatalog beschrieben. 3

4 (3) Die Studieninhalte sind so ausgewiesen und begrenzt, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. 3. Abschnitt: Schutzfristen 5 Mutterschutz und Elternzeit (1) Auf schriftlichen Antrag einer Studentin beim Prüfungsausschuss für die Studiengänge Master of Science (M.Sc.) Psychologie sind die Schutzzeiten der 3 I, 6 I des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend zu berücksichtigen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. (2) Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist nach dieser Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. (3) Auf schriftlichen Antrag des Studierenden beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Studiengänge Master of Science (M.Sc.) Psychologie sind die Fristen der Elternzeit entsprechend 15 I bis III des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Dem Prüfungsausschuss ist spätestens vier Wochen vor Antritt der Elternzeit mitzuteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses prüft im Falle des Absatzes 2, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden, und teilt das Ergebnis sowie gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen dem Studierenden schriftlich mit. Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit kann nicht durch Elternzeit unterbrochen werden. Die gestellte Arbeit gilt als nicht vergeben. Nach Ablauf der Elternzeit erhält der Studierende ein neues Thema. 6 Flexible Fristen (1) Auf schriftlichen Antrag beim Prüfungsausschuss für die Studiengänge Master of Science (M.Sc.) Psychologie sind flexible Fristen zu ermöglichen, wenn Studierende Familienpflichten wahrzunehmen haben. Dies gilt insbesondere für Studierende, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen. Der Studierende ist dann berechtigt, einzelne Studien- und/oder Prüfungsleistungen nach Ablauf der vorgesehenen Fristen abzulegen. Die Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu maximal zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die jeweils erforderlichen Voraussetzungen entfallen. Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen. Er ist verpflichtet, Änderungen in den jeweiligen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Leistungen zu erbringen, ist berechtigt, auf Antrag beim Prüfungsausschuss für die Studiengänge Master of Science (M.Sc.) Psychologie einzelne Studien- und/oder Prüfungsleistungen nach Ablauf der vorgesehenen Fristen abzulegen. Die Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu maximal zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist 4

5 maximal drei Jahre. Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen. In Zweifelsfällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Studiengänge Master of Science (M.Sc.) Psychologie den Arzt bestimmen, den der Studierende aufzusuchen hat. In allen Fällen hat/haben das/die Attest(e) die nötigen medizinischen Befundtatsachen zu enthalten. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. (3) Wer als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Universität Mannheim oder einer anderen Hochschule oder des Studentenwerks während mindestens eines Jahres tätig war, kann beim Rektor der Universität Mannheim unter Vorlage der erforderlichen Nachweise schriftlich beantragen, dass die in dieser Prüfungsordnung und in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung genannten Fristen verlängert werden. Die Verlängerungsfrist beträgt maximal zwei Semester. Organisation und Verwaltung der Prüfungen 1. Abschnitt: Prüfungsausschuss 7 Mitglieder, Beschlussfähigkeit (1) Es wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören zwei Hochschullehrer im Sinne von 44 I Nr. 1 LHG und ein akademischer Mitarbeiter des Fachbereiches Psychologie der Fakultät für Sozialwissenschaften sowie ein nicht-stimmberechtigtes Mitglied der Studierenden an. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fakultätsrat der Fakultät für Sozialwissenschaften bestellt. (2) Die Amtszeit der stimmberechtigen Mitglieder beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederbestellung ist für alle Mitglieder zulässig. Bis zur Neubestellung führen die bisherigen Mitglieder des Prüfungsausschusses die Geschäfte fort. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Diese Pflicht bezieht sich auf alle prüfungsbezogenen Tatsachen und Angelegenheiten, 1. die den Mitgliedern im Rahmen einer nicht öffentlichen Sitzung bekannt geworden und/oder in einer solchen behandelt worden sind, 2. deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben ist, 3. deren Geheimhaltung aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders angeordnet oder beschlossen ist, oder 4. deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort und schließt Beratungsunterlagen ein. (4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Er wählt aus den Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann dem Vorsitzenden bestimmte Aufgaben übertragen. Zuständigkeit Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss für die Studiengänge Master of Science (M.Sc.) Psychologie trifft 5

6 alle Entscheidungen nach den Regelungen dieser Prüfungsordnung, soweit nicht nach dieser Prüfungsordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, und achtet darauf, dass die hier festgelegten Bestimmungen eingehalten werden. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnungen und Modulkataloge und nimmt beratend zu Änderungsvorschlägen Stellung. (2) Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder dessen Vorsitzenden sind dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ist der Betroffene durch die Entscheidung beschwert, ist ihm dies zusätzlich mit einer entsprechenden Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage und einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. Widersprüche gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Wird dem Widerspruch des Betroffenen nicht abgeholfen, ergeht ein Widerspruchsbescheid durch das für die Lehre zuständige Mitglied des Rektorats. (3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Studiengänge Master of Science (M.Sc.) Psychologie haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungsleistungen, die seiner Zuständigkeit unterliegen, anwesend zu sein. Ihnen ist Einsicht in alle prüfungsrelevanten Unterlagen zu gewähren. 9 Prüfer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer. Er kann die Bestellung seinem Vorsitzenden übertragen. (2) Zur Abnahme der Masterprüfung sind in der Regel nur Hochschullehrer und Privatdozenten sowie diejenigen akademischen Mitarbeiter und Lehrbeauftragte, denen das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands die Prüfungsbefugnis gemäß 52 I 5 und 6 LHG aufgrund ihrer langjährigen erfolgreichen Lehrtätigkeit übertragen hat, befugt. Akademische Mitarbeiter und Lehrbeauftragte können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Prüfer von studienbegleitenden Prüfungsleistungen ist/sind in der Regel der/die verantwortliche(n) Leiter der jeweiligen Veranstaltung; über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Jeder Prüfer kann sich eines oder mehrerer Korrekturassistenten bedienen, solange eine fachlich kompetente Bewertung und Benotung sichergestellt sind. (4) Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit entsprechend 7 Abs. 3. (5) 17 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt. 10 Anerkennung von Studienzeiten und Leistungen (1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten, die in Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im In- und Ausland sowie an Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. (2) Bei der Anrechnung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) sowie Absprachen 6

7 im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und Doppelabschlussprogrammen (Kooperationsvereinbarungen) ergänzend zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind anzurechnen, wenn a) zum Zeitpunkt der Anrechnungen die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, b) die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den zu ersetzenden Studien- und Prüfungsleistungen nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und c) die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind. Für eine Anrechnung hat der Bewerber insbesondere nachzuweisen, dass die außerhalb des Hochschulsystems erworbenen und nachgewiesenen Kompetenzen in Art und Umfang den zu ersetzenden Leistungen im Wesentlichen entsprechen. Bei der Entscheidung ist auch die Form der Vermittlung der Kompetenzen zu berücksichtigen. Die außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Studienganges ersetzen, im Rahmen dessen die Anerkennung erfolgen soll. Die Anrechnungsregelungen für Studien- und Prüfungsleistungen, die an Berufsakademien im Inland erworben wurden, bleiben unberührt. (4) Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag. Es obliegt dem Studierenden, alle erforderlichen Unterlagen über die anzuerkennende Leistung dem Prüfungsausschuss bereitzustellen. (5) Werden Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Für die Umrechnung im Ausland erbrachter Prüfungsleistungen kann der Prüfungsausschuss zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben allgemeine Umrechnungsregelungen festlegen. Sind die Notensysteme nicht vergleichbar und ist eine Umrechnung nicht möglich oder liegen keine Noten vor, wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Anrechnung auf die Gesamtnote findet in diesem Fall nicht statt. Die Anerkennung wird im Zeugnis sowie im Transcript of Records (Notenauszug) gekennzeichnet. (6) Nimmt der Studierende im Rahmen seines Studiums an der Universität Mannheim an einer Prüfung teil, obwohl er die durch diese Prüfung nachzuweisenden Kompetenzen bereits in anrechenbarer Weise anderweitig erworben hat, erklärt er damit zugleich den Verzicht auf eine Anrechnung der bereits anderweitig erbrachten Leistung. 2. Abschnitt: Studienbüro 11 Zuständigkeit Studienbüro (1) Für die verwaltungsmäßige Abwicklung aller Studien- und Prüfungsleistungen sowie der Masterprüfung ist das Studienbüro zuständig. (2) Zu den Aufgaben des Studienbüros gehören insbesondere 1. die Festsetzung und Bekanntgabe der Meldefristen, Prüfungstermine und -orte, 2. die Mitteilung des/der Namen(s) des/der Prüfer(s) und dessen/deren Benachrichtigung über die Prüfung, 7

8 3. die Entgegennahme der Zulassungsanträge und Meldungen der Studierenden zu den Prüfungen, einschließlich der Wiederholungsprüfungen beziehungsweise die Pflichtanmeldung zu Prüfungen und Wiederholungsprüfungen, 4. die Führung der Prüfungsakten, 5. die Überwachung aller in dieser Prüfungsordnung genannten Fristen, 6. die Entgegennahme von Widersprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses 7. die technische Abwicklung der Prüfungen und die Regelung sowie Einteilung der Aufsicht bei schriftlichen Prüfungen,. die Benachrichtigung der Studierenden über die Ergebnisse von Prüfungen und 9. die Ausfertigung von Urkunden, Prüfungszeugnissen und Bescheinigungen über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen, jeweils nebst Anlagen, sowie deren Aushändigung. Prüfungsverfahren 1. Abschnitt: Studienbegleitende Prüfungs- und Studienleistungen 12 Art und Form der studienbegleitenden Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienbegleitende Prüfungs- und Studienleistungen im Sinne dieser Prüfungsordnung sind: a. anmeldepflichtige, benotete studienbegleitende Modulabschlussprüfungen (MAP), die in einer Prüfung jeweils alle Komponenten eines Moduls abprüfen. Die Modulnote ergibt sich aus der Note der MAP. b. anmeldepflichtige, benotete studienbegleitende Teilprüfungen (TP) in mehreren Veranstaltungen eines Moduls. c. anmeldepflichtige, nicht-benotete studienbegleitende Leistungsnachweise (LN), die mit bestanden oder nicht bestanden bewertet werden und nicht in die Modulnote eingehen. (2) Modulabschlussprüfungen, Teilprüfungen und Leistungsnachweise werden als studienbegleitende Prüfungen abgelegt, die aus Klausuren, schriftlichen Hausarbeiten, mündlichen Prüfungen, Protokollen, Berichten, Referaten, Präsentationen, Gutachten, Postern, Internet-Dokumenten oder Hausaufgaben bestehen können. Die Art der studienbegleitenden Prüfungen ist jeweils in der Anlage festgelegt. Form, Umfang, Dauer und Anforderungen werden im Modulkatalog definiert. (3) Stehen mehrere Prüfungsarten zur Erbringung einer studienbegleitenden Prüfungs- oder Studienleistung zur Auswahl, entscheidet der zuständige Prüfer über die Art, Gewichtung und Bestehenskriterien der zu erbringenden Leistung(en) und gibt diese im Voraus, in der Regel zum Vorlesungsbeginn, allgemein zugänglich und vernehmbar bekannt. (4) Studien- und Prüfungsleistungen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu erbringen. Abweichend von Satz 1 kann vom Prüfer festgelegt werden, dass Studien- und Prüfungsleistungen in englischer Sprache zu erbringen sind. (5) Ein Modul gilt nur als bestanden, wenn jede(r) einzelne LN und TP für sich bestanden bzw. mit ausreichend bewertet sind. (6) Macht der Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger an-

9 dauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Studiengänge Master of Science (M.Sc.) Psychologie dem Studierenden gestatten, gleichwertige Studien- bzw. Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. In Zweifelsfällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Arzt bestimmen, den der Studierende aufzusuchen hat. In beiden Fällen hat das Attest die nötigen medizinischen Befundtatsachen zu enthalten. 13 Meldung und Zulassung zu studienbegleitenden Studien- und Prüfungsleistungen (1) Alle studienbegleitenden Studien- und Prüfungsleistungen im Sinne dieser Prüfungsordnung sind anmeldepflichtig. (2) Wer an einer studienbegleitenden Studien- oder Prüfungsleistung teilnehmen möchte, hat sich dafür innerhalb einer von den Studienbüros festgesetzten Frist anzumelden. Die einmal erfolgte Anmeldung kann in der Regel nur innerhalb einer von den Studienbüros festgesetzten Frist zurückgenommen werden. Die Zulassung zu studienbegleitenden Studien- oder Prüfungsleistungen wird erteilt, wenn die für die Prüfungsteilnahme notwendigen Voraussetzungen vorliegen. (3) Für die Einhaltung der in dieser Prüfungsordnung genannten Prüfungsvoraussetzungen, insbesondere Anmeldungen und Fristen, ist der Studierende verantwortlich. 14 Studienbegleitende schriftliche Studien- und Prüfungsleistungen (1) Klausuren können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die Prüfungsaufgaben müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Klausurinstruktion hat in diesem Fall deutlich zu machen, ob nur eine oder auch mehrere Antwortalternativen pro Aufgabe korrekt sein können, wie die Punkteverteilung erfolgt und ab welcher Punktmenge die Klausur als bestanden gilt. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Studierende insgesamt mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht hat. Wird die Prüfung nur teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, gelten die Vorschriften dieses Absatzes für diesen Teil entsprechend. (2) Zu Prüfende haben ihren schriftlichen Seminar- und Projektarbeiten ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen und eine eigenhändig unterschriebene Erklärung mit folgendem Wortlaut abzugeben: Hiermit versichere ich, dass diese Arbeit von mir persönlich verfasst ist und dass ich keinerlei fremde Hilfe in Anspruch genommen habe. Ebenso versichere ich, dass diese Arbeit oder Teile daraus weder von mir selbst noch von anderen als Leistungsnachweise andernorts eingereicht wurden. Wörtliche oder sinngemäße Übernahmen aus anderen Schriften und Veröffentlichungen in gedruckter oder elektronischer Form sind gekennzeichnet. Sämtliche Sekundärliteratur und sonstige Quellen sind nachgewiesen und in der Bibliographie aufgeführt. Das Gleiche gilt für graphische Darstellungen und Bilder sowie für alle Internet-Quellen. Ich bin ferner damit einverstanden, dass meine Arbeit zum Zwecke eines Plagiatsabgleichs in elektronischer Form anonymisiert versendet und gespeichert werden kann. Mir ist bekannt, dass von der Korrektur der Arbeit abgesehen und die Prüfungsleistung mit nicht ausreichend bewertet werden kann, wenn die Erklärung nicht erteilt wird." 9

10 Wird die Erklärung nicht erteilt, kann von der Korrektur der Prüfungsleistung abgesehen und diese mit nicht ausreichend bewertet werden. 15 Wiederholung oder Nichtbestehen von studienbegleitenden Studienoder Prüfungsleistungen (1) Studienbegleitende Studien- oder Prüfungsleistungen (MAP, TP oder LN), die mit "nicht ausreichend" bewertet wurden oder als nicht bestanden gelten, können unter Beachtung der Prüfungsfristen einmal wiederholt werden. Besteht eine Modulnote aus mehreren Teilprüfungen (TP), müssen nur diejenigen Teilprüfungen (TP) wiederholt werden, die als nicht ausreichend (5,0) bewertet wurden oder gelten. (2) Der Studierende kann bei Nichtbestehen der studienbegleitenden Wiederholungsprüfung in höchstens zwei Fällen eine zweite Wiederholung ( Joker-Regelung ) unternehmen. (3) Studienbegleitende Studien- und Prüfungsleistungen sollen am Anfang der vorlesungsfreien Zeit, die Wiederholungsprüfungen vor Beginn der Vorlesungen des darauffolgenden Semesters oder in der ersten Woche des folgenden Semesters stattfinden. Zwischen Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der ersten Prüfung und der Wiederholungsprüfung sollen mindestens drei Wochen liegen. Die Wiederholungsprüfung wird dem Semester zugerechnet, in dem die erste Prüfung stattfand. Die Prüfungsformen Hausarbeit und Hausaufgaben sind von den Regelungen der Sätze 1 bis 3 ausgenommen. (4) Bei der erstmaligen Anmeldung zur Prüfung kann zwischen dem Termin am Anfang der vorlesungsfreien Zeit und dem folgenden Wiederholungstermin gewählt werden. Wurde der Wiederholungstermin als erster Prüfungstermin gewählt, kann eine Wiederholung der Prüfung erst zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen. (5) Wurde beim ersten Versuch einer studienbegleitenden Prüfung oder eines Leistungsnachweises die Note nicht ausreichend erzielt, ist der Teilnehmer zu der folgenden Wiederholungsprüfung bzw. im Falle von Absatz 4 Satz 2 zum nächsten regulären Prüfungstermin automatisch angemeldet. Wurde die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist der Studierende verpflichtet, bei nächster Gelegenheit eine gleichwertige Veranstaltung und Prüfung zu absolvieren, soweit ihm dieses im Rahmen der Regelung in Absatz 2 noch gestattet ist. 16 Notenbildung (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem/den jeweiligen Prüfer/n festgesetzt. Folgende Noten sind zu vergeben: 1,0 sehr gut eine hervorragende Leistung 2,0 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3,0 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4,0 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5,0 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt 10

11 Zur differenzierteren Bewertung können Zahlzwischenwerte durch Erniedrigen und Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Im Zweifelsfall wird zugunsten des Studierenden abgerundet. (2) Sind Teilprüfungen durchzuführen, so bildet das arithmetische Mittel aller TP-Noten dieses Moduls die Modulnote, es sei denn, die jeweiligen fakultätsexternen Nebenfach- Regelungen sehen eine andere Notenzusammensetzung vor. (3) Die Noten sind mit jeweils einer Dezimalstelle zu vergeben. Bei gemittelten Noten werden alle weiteren Stellen ohne Rundung gestrichen. 2. Abschnitt: Masterarbeit 17 Form und Benotung der Masterarbeit (1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgesehenen Frist ein Thema selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema der Masterarbeit muss so beschaffen sein, dass es innerhalb der in 1 Abs. 3 genannten Frist bearbeitet werden kann. (2) Dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Masterarbeit, den ausgebenden Prüfer und einen zweiten Prüfer zu machen. Dadurch wird jedoch kein Anspruch auf Zuteilung des vorgeschlagenen Themas oder der vorgeschlagenen Prüfer begründet. (3) Die Masterarbeit darf nur von einem Prüfer der Universität Mannheim gemäß 9 Abs. 2 ausgegeben, betreut und begutachtet werden, der im entsprechenden Fach Lehrveranstaltungen anbietet. Prüfer aus anderen Fächern der Fakultät bzw. aus anderen Fakultäten der Universität Mannheim können die Masterarbeit betreuen und entsprechend Absatz 5 Satz 2 als zweiter Prüfer bestellt werden, sofern sichergestellt ist, dass ein Prüfer, der im entsprechenden Fach Lehrveranstaltungen anbietet, die Masterarbeit ausgibt. (4) Die Masterarbeit darf mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt und betreut werden, wenn sie von einem Prüfer der Universität Mannheim, der im entsprechenden Fach Lehrveranstaltungen anbietet, ausgegeben wird. Der Prüfungsausschuss kann den externen Betreuer in diesem Fall zum zweiten Prüfer ernennen, sofern dieser die hierfür notwendigen fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (5) Die abgegebene Masterarbeit ist vom Prüfer, der die Masterarbeit ausgegeben hat, und einem zweiten Prüfer zu begutachten. Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Für die Benotung der Masterarbeit gilt 16 entsprechend. Weichen die beiden Noten um mehr als eine volle Note voneinander ab, ist vom Prüfungsausschuss ein drittes Gutachten einzuholen. Die Note der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Noten. (6) Die Benotung der Masterarbeit soll dem Studierenden spätestens sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit mitgeteilt werden. (7) Bei der Abgabe der Masterarbeit ist vom Studierenden eine unterschriebene und datierte Versicherung gemäß 14 Abs. 2 beizufügen. 11

12 1 Prüfungsfristen der Masterarbeit (1) Die fertig gestellte Masterarbeit soll bis zum Ende des vierten Fachsemesters und muss bis spätestens zum Ende des sechsten Fachsemesters abgegeben werden. Der Studierende kann die Arbeit vorzeitig fertig stellen. (2) Der Zeitpunkt der Ausgabe, die Namen der beiden Prüfer und das Thema der Masterarbeit sind vom Studienbüro aktenkundig zu machen. (3) Die Zeit von der Ausgabe bis zur Ablieferung beträgt sechs Monate. Themenstellung und Betreuung sind hierauf abzustellen. Auf Antrag des Studierenden kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Abgabefrist für die Masterarbeit einmal um höchstens zwei Monate, auch über die Frist des Absatz 1 Satz 1 hinaus, verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Antrag auf Fristverlängerung muss unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes und vor Ablauf der Bearbeitungszeit gestellt sein und bedarf der schriftlichen Befürwortung durch den Prüfer, der die Arbeit ausgegeben hat. Der Studierende hat schriftlich darzulegen, weshalb er die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten hat. Die Entscheidung über die Anerkennung der Gründe liegt beim Prüfungsausschuss. (4) Die fertig gestellte Masterarbeit ist fristgemäß als PDF-Dokument und in zweifacher Ausfertigung in der Regel beim ausgebenden Prüfer abzuliefern. Die Abgabefrist kann durch Einlieferung bei einem Postamt gegen Einlieferungsschein gewahrt werden. Der Zeitpunkt der Abgabe der Masterarbeit ist durch den Prüfer dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Studienbüro mitzuteilen und aktenkundig zu machen. (5) Meldet der Studierende die Masterarbeit nicht rechtzeitig an, sodass er diese nicht ordnungsgemäß bis zum Ende des sechsten Fachsemesters ablegen kann, oder stellt er diese trotz rechtzeitiger Anmeldung im vorgegebenen Zeitraum nicht fertig, gilt die Masterarbeit als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (6) Eine Masterarbeit, die als nicht ausreichend (5,0) bewertet wurde oder gilt, kann einmal wiederholt werden. Die Masterarbeit ist in diesem Fall innerhalb von 6 Wochen wieder anzumelden. 3. Abschnitt: Gesamtprüfung und Gesamtnote 19 Art und Aufbau der Gesamtprüfung Die Masterprüfung besteht aus 1. studienbegleitenden Prüfungen gemäß der jeweiligen fachspezifischen Anlage, 2. der Masterarbeit, 3. einem psychologischen Praktikum, das anwendungs- oder forschungsorientiert sein kann. Weiteres regelt die Praktikumsordnung. 20 Prüfungsfrist Alle Prüfungsleistungen sollen bis zum Ende des vierten Fachsemesters und müssen bis spätestens zum Ende des sechsten Fachsemesters erbracht werden, es sei denn der Studierende hat die Verzögerung nicht zu vertreten. 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Gesamtnote (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen ( 19) in der vorgesehe- 12

13 nen Frist ( 20) abgelegt wurden und alle studienbegleitenden Prüfungen und die Masterarbeit mit mindestens ausreichend (4,0) benotet bzw. mit bestanden bewertet wurden. (2) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich gemäß der jeweiligen fachspezifischen Anlage. (3) Die Gesamtnote unter Einbeziehung einer Dezimalstelle hinter dem Komma lautet: bis einschließlich 1,5 ab 1,6 bis einschließlich 2,5 ab 2,6 bis einschließlich 3,5 ab 3,6 bis einschließlich 4,0 sehr gut gut befriedigend ausreichend (4) Beträgt die Gesamtnote 1,2 oder besser, wird dem Studierenden das Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" verliehen. (5) Zusätzlich zur Gesamtnote wird im Diploma Supplement eine relative Note entsprechend der ECTS-Bewertungsskala ausgewiesen: A für die besten 10% B für die nächsten 25% C für die nächsten 30 % D für die nächsten 25% E für die nächsten 10% Die Berechnung erfolgt in der Regel jeweils auf der Grundlage der drei vorhergegangenen Abschlussjahrgänge in der jeweiligen Studienrichtung. 22 Endgültiges Nichtbestehen der Gesamtprüfung Die gesamte Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Masterarbeit oder eine studienbegleitende Prüfung in der letzten Wiederholung endgültig nicht bestanden ist oder als endgültig nicht bestanden gilt. 23 Bescheinigung bei Nichtbestehen der Gesamtprüfung (1) Studierenden, die ihre Gesamtprüfung endgültig nicht bestanden haben, geht durch das Studienbüro ein Bescheid zu. Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Studiengänge Master of Science (M.Sc.) Psychologie unterzeichnet. (2) Hat der Studierende die Gesamtprüfung endgültig nicht bestanden, so wird ihm auf Antrag vom Studienbüro eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die bestandenen Prüfungen und ggfs. Studienleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Gesamtprüfung endgültig nicht bestanden ist. 24 Vergabe von ECTS-Punkten (1) Voraussetzung für die Vergabe von ECTS-Punkten ist das Vorliegen einer individuellen Leistung, die mit mindestens "ausreichend" oder bestanden bewertet worden ist. (2) ECTS-Punkte können gemäß der Anlage jeweils entweder für ein gesamtes Modul oder für dessen Komponenten vergeben werden. 13

14 (3) ECTS-Punkte sind nur dann zu vergeben, wenn die gemäß der Anlage für das jeweilige Modul bzw. die Veranstaltung erforderlichen studienbegleitenden Prüfungs- und Studienleistungen ordnungsgemäß im Studienbüro angemeldet und erfolgreich absolviert worden sind. 25 Masterzeugnis (1) Über die bestandene Masterprüfung wird dem Studierenden ein Zeugnis ausgestellt. Dieses enthält: 1. die für die Berechnung der Gesamtnote relevanten Module mit ihren Modulnoten (sowohl im Wortlaut als auch numerisch), 2. das Thema und die Note (sowohl im Wortlaut als auch numerisch) der schriftlichen Master-Abschlussarbeit sowie die Namen der Gutachter, 3. die Gesamtnote (sowohl im Wortlaut als auch numerisch). Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Ist dieser Tag datumsmäßig nicht bestimmbar, gilt der letzte Vorlesungstag des betreffenden Semesters als Abschlussdatum. Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Studiengänge Master of Science (M.Sc.) Psychologie oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. (2) Jedem Zeugnis wird ein in englischer Sprache ausgestelltes Diploma Supplement gemäß dem European Diploma Supplement Model beigefügt. Bestandteil des Diploma Supplements ist ein Transcript of Records, in dem alle absolvierten Module und die ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Prüfungsnoten aufgeführt sind. 26 Urkunde (1) Gleichzeitig mit dem Masterzeugnis erhält der Studierende eine Urkunde, in der die Verleihung des akademischen Grades beurkundet wird und welche die Gesamtnote bzw. das Prädikat nach 21 Abs. 4 enthält. Die Urkunde trägt das Datum des Zeugnisses. Sie wird vom Dekan der Fakultät oder dessen Stellvertreter unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen. (2) Der akademische Grad darf erst nach der Aushändigung der Urkunde geführt werden. 4. Abschnitt: Rücktritt; Verstöße gegen die Prüfungsordnung 27 Versäumnis, Rücktritt (1) Eine Prüfung, zu der der Studierende verbindlich angemeldet ist, gilt als nicht bestanden und wird als nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der Studierende von diesem Prüfungstermin ohne triftigen Grund außerhalb der vom Studienbüro nach 13 Absatz 2 Satz 2 festgesetzten Rücknahmefrist zurücktritt (Rücktritt), zu diesem nicht erscheint (Versäumnis) oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder die Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss für die Studiengänge Master of Science (M.Sc.) Psychologie unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Werden die Gründe anerkannt, 14

15 gilt die Prüfung als nicht unternommen. Eine schriftliche Prüfung ist im nächstmöglichen Termin nachzuholen für eine mündliche Prüfung wird ein neuer Termin anberaumt. Ob bereits vorliegende Prüfungsergebnisse anzurechnen sind, entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Bei Krankheit des Studierenden beziehungsweise eines von ihm zu versorgenden Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Attests eines vom Prüfungsausschuss für die Studiengänge Master of Science (M.Sc.) Psychologie bestimmten Arztes verlangt werden. Ein ärztliches Attest hat die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen zu enthalten. (4) Ein wichtiger Grund kann nicht geltend gemacht werden, wenn sich der Studierende in Kenntnis oder in fahrlässiger Unkenntnis einer Krankheit einer Prüfung unterzogen hat. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche beziehungsweise körperliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt worden ist. (5) Der Rücktritt ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der Prüfung drei Werktage verstrichen sind oder das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wurde, es sei denn, dem Studierenden war eine frühere Geltendmachung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. 2 Täuschung, sonstiges ordnungswidriges Verhalten (1) Unternimmt es der Studierende oder versucht er es zu unternehmen, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einflussnahme auf den/die Prüfer oder Aufsichtsführenden zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, können je nach der Schwere des Verstoßes die betreffende oder mehrere Prüfungen mit nicht bestanden oder nicht ausreichend (5,0) bewertet oder kann der Studierende von der Prüfung ausgeschlossen werden. In besonders schweren Fällen kann der Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit ausgesprochen werden. Eine Täuschung im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn in Studien- und/oder Prüfungsleistungen Textstellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen oder anderen fremden Quellen in schriftlicher oder elektronischer Form entnommen sind, nicht als solche unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden. (2) Prüfungsausschuss und Prüfer sind berechtigt, bei der Bewertung von Hausarbeiten o.ä. und der Masterarbeit eine Software zur Auffindung von Plagiaten zu benutzen. Die Studierenden können verpflichtet werden, bei dem Prüfer Exemplare sowohl in digitaler Form als auch in Papierform einzureichen. Zum Plagiatsabgleich ist die Arbeit in anonymisierter Form gem. 3 Abs. 6 Landesdatenschutzgesetz zu verwenden. (3) Unternimmt es der Studierende oder versucht er es zu unternehmen, die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und/oder Prüfungsleistungen durch unrichtige Angaben zu erwirken, so wird die durch die Anerkennung zu ersetzende Prüfung mit nicht bestanden oder nicht ausreichend (5,0) bewertet. Bei Pflichtveranstaltungen muss die zu ersetzende Studien- und/oder Prüfungsleistung zum nächstmöglichen Termin an der Universität Mannheim erbracht werden. (4) Ein Studierender, der gröblich gegen die Ordnung verstößt, insbesondere den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführen- 15

16 den von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden" oder nicht ausreichend bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (5) Der Studierende kann verlangen, dass die Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 vom Prüfungsausschuss für den Master of Science (M.Sc.) Psychologie überprüft werden. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Nichtbestehens beziehungsweise dem Ausschluss schriftlich an diesen zu richten. Der Prüfungsausschuss für den Master of Science (M.Sc.) Psychologie entscheidet, nachdem er allen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Wird zu Gunsten des Studierenden entschieden, ist eine bereits erbrachte Prüfungsleistung neu zu bewerten; ansonsten ist dem Studierenden umgehend ein neuer Prüfungstermin zuzuteilen. 29 Ungültigkeit (1) Hat der Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss für die Studiengänge Master of Science (M.Sc.) Psychologie das Ergebnis beziehungsweise die betroffene(n) Note(n) nachträglich abändern und die Prüfung als ganz oder teilweise nicht bestanden erklären. Ist dadurch das Bestehen der Masterprüfung betroffen, kann er die entsprechenden Leistungspunkte aberkennen und die Gesamtprüfung für endgültig nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Studierende darüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die Prüfungsleistung für nicht bestanden" und folglich die Gesamtprüfung für nicht bestanden erklärt werden. (3) Dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. (4) Unrichtige Zeugnisse sind einzuziehen. Gegebenenfalls sind neue Zeugnisse zu erstellen und zu erteilen. Mit den unrichtigen Zeugnissen ist auch die jeweilige Masterurkunde einzuziehen, wenn eine Abänderung der Gesamtnote vorgenommen werden muss oder die Gesamtprüfung für endgültig nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des ursprünglichen Zeugnisses ausgeschlossen. (5) Die Aberkennung des akademischen Grades richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 30 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Sofern die Prüfungsunterlagen nicht an den Geprüften herausgegeben wurden, ist diesem nach Abschluss einer jeden Prüfung, einschließlich der Master-Abschlussarbeit, auf seinen schriftlichen Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, das/die darauf bezogene(n) Gutachten/Bewertung(en) des/der Prüfer(s) und die Protokolle zu gewähren. 16

17 (2) Der Antrag ist spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses der betreffenden Prüfungsleistung beim Studienbüro zu stellen. Das Studienbüro bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. (3) Die Prüfungsunterlagen werden drei Jahre lang im Studienbüro der Universität Mannheim aufbewahrt. Schlussbestimmungen 31 Inkrafttreten (1) Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen des Rektorats der Universität Mannheim in Kraft und gilt für Studierende, die ab dem Herbst-/Wintersemester 2013/2014 das Studium M.Sc. Psychologie mit Schwerpunkt Sozial- und Kognitionspsychologie oder M.Sc. Psychologie mit Schwerpunkt Wirtschaftspsychologie aufgenommen haben. (2) Die Gemeinsame Prüfungsordnung für die Studiengänge Master of Science (M.Sc.) in Psychologie der Fakultät für Sozialwissenschaften der Universität Mannheim vom 9. März 2010 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 07/2010 vom 12. März 2010, S. 21 ff.), zuletzt geändert am 11. Juni im Folgenden: PO , tritt gleichzeitig außer Kraft. Sie gilt fort für Studierende, die ihr Studium in einem dieser Studiengänge an der Universität Mannheim vor dem Herbst-/Wintersemester 2013/2014 aufgenommen haben. (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gelten die 5 und 6 dieser Prüfungsordnung unmittelbar für alle Studierenden dieser Studiengänge, 7 dieser Prüfungsordnung tritt an die Stelle von 5 PO 2010, dieser Prüfungsordnung wird nach 5 als neuer 5a in die PO 2010 eingefügt, 9 dieser Prüfungsordnung tritt an die Stelle von 7 PO 2010 und 10 dieser Prüfungsordnung tritt an die Stelle von PO Genehmigt und ausgefertigt: Mannheim, Prof. Dr. Ernst-Ludwig von Thadden Rektor Anlagen: 1) Fachspezifische Anlage: M.Sc. Psychologie mit Schwerpunkt Kognitive und Klinische Psychologie 2) Fachspezifische Anlage: M.Sc. Psychologie mit Schwerpunkt Arbeit, Wirtschaft und Gesellschaft 3) Fachspezifische Anlage: Nebenfächer 17

18 Fachspezifische Anlage: M.Sc. Psychologie mit Schwerpunkt Kognitive und Klinische Psychologie Der Studiengang ist als forschungsorientierter konsekutiver Masterstudiengang angelegt. 1. Studieninhalte Im Umfang von mindestens 120 ECTS sind folgende Leistungen zu erbringen: Das Modul AA: Forschungsmethoden ( ECTS) o Multivariate Auswertungsverfahren (4 ECTS) o Spezielle Forschungs- und Evaluationsmethoden (4 ECTS) Das Modul AB: Psychologische Diagnostik ( ECTS) o Testen und Entscheiden (4 ECTS) o Neue Entwicklungen der Testtheorie und Testkonstruktion (4 ECTS) Das Modul AC: Forschungs- und Anwendungstechniken, Kommunikation wissenschaftlicher Ergebnisse (12 ECTS) o Forschungs- und Anwendungstechniken 1 (4 ECTS) o Forschungs- und Anwendungstechniken 2 (4 ECTS) o Kolloquium: Aktuelle Forschungsergebnisse und Diskussion eigener Forschungsvorhaben I (2 ECTS) o Kolloquium: Aktuelle Forschungsergebnisse und Diskussion eigener Forschungsvorhaben II (2 ECTS) Das Modul AD: Klinische Psychologie und Psychotherapie (12 ECTS) o Vertiefung Klinische Psychologie und Psychotherapie (4 ECTS) o Ausgewählte Probleme der Klinischen Psychologie und Psychotherapie (4 ECTS) o Klinisch-psychologisches Fallseminar (4 ECTS) Das Modul AE: Kognitive Psychologie (12 ECTS) o Vertiefung Kognitive Psychologie (4 ECTS) o Ausgewählte Probleme der Kognitiven Psychologie (4 ECTS) o Schwerpunkte der kognitionspsychologischen Forschung (4 ECTS) Das Modul AF: Kognitionspsychologische Grundlagen der Klinischen Psychologie und Psychotherapie (12 ECTS) o Kognitive Grundlagen der Klinischen Psychologie (4 ECTS) o Kognition und Psychopathologie (4 ECTS) o Kognition und Psychotherapie (4 ECTS) Das Modul AG: Wahlmodul Psychologie ( ECTS) Es sind zwei der vier Veranstaltungen zu wählen. o Vertiefung Arbeits- und Organisationspsychologie (4 ECTS) o Vertiefung Konsumentenpsychologie und Ökonomische Psychologie (4 ECTS) o Vertiefung Pädagogische Psychologie (4 ECTS) o Vertiefung Sozialpsychologie (4 ECTS) 1

19 Auf Antrag kann statt des Wahlmoduls ein Nebenfach gemäß der Fachspezifischen Anlage: Nebenfächer zur Prüfungsordnung belegt werden. Wahlalternative zum Wahlmodul AG: Nebenfach o Betriebswirtschaftslehre o Informatik o Linguistik o Mathematik o Medien- und Kommunikationswissenschaft o Medienpsychologie o Philosophie o Politikwissenschaft o Psychiatrie o Soziologie o Volkswirtschaftslehre Die Belegung eines Nebenfachs setzt einen Antrag an den Prüfungsausschuss voraus. Die Fakultät für Sozialwissenschaften kann Richtlinien zur Vermeidung einer Überlastung einzelner Nebenfächer vorsehen; bei den Auswahl- und Zuteilungsverfahren für die Nebenfächer können bisher erbrachte Prüfungsleistungen und der bisherige Studienverlauf berücksichtigt werden. Der Prüfungsausschuss kann einen Antrag versagen, wenn eine Überlastung des Nebenfachs droht. Das Modul AH: Projektmodul ( ECTS) o Projektseminar 1 (4 ECTS) o Projektseminar 2 (4 ECTS) Ein mindestens -wöchiges Praktikum (10 ECTS) Eine schriftliche Masterarbeit (30 ECTS) Im M.Sc. Diploma Supplement wird der M.Sc.-Grad in Psychologie mit Schwerpunkt Kognitive und Klinische Psychologie ausgewiesen. 2. Gesamtnote Die Gesamtnote setzt sich wie folgt zusammen: 1. Modulnote AA Forschungsmethoden ( ECTS): 7% 2. Modulnote AB Psychologische Diagnostik ( ECTS): 7% 3. Modulnote AC Forschungs- und Anwendungstechniken, Kommunikation wissenschaftlicher Ergebnisse (12 ECTS): 11% 4. Modulnote AD Klinische Psychologie und Psychotherapie (12 ECTS): 11% 5. Modulnote AE Kognitive Psychologie (12 ECTS): 11% 6. Modulnote AF Kognitionspsychologische Grundlagen der Klinischen Psychologie und Psychotherapie (12 ECTS): 11% 7. Modulnote AG Wahlmodul Psychologie oder Nebenfach ( 14 ECTS): 7%. Modulnote AH Projektmodul ( ECTS): 7% 9. Note der Masterarbeit (30 ECTS): 2% 19

20 3. Modulstruktur Modul AA Forschungsmethoden Sem. Typ Veranstaltungstitel 1. (HWS) VL AA1: Multivariate Auswertungsverfahren 2. (FSS) S AA2: Spezielle Forschungs- und Evaluationsmethoden Prüfungsleistung Abschluss ECTS Gem. 12(2) LN (unbenotet) 4 Modul AB Psychologische Diagnostik Sem. Typ Veranstaltungstitel Prüfungsleistung Abschluss 1. (HWS) VL AB1: Testen und Entscheiden Gem. 12(2) LN 4 (unbenotet) 2. (FSS) S AB2: Neue Entwicklungen der Testtheorie und Testkonstruktion ECTS Sem. Typ Veranstaltungstitel 2. (FSS) S AC1: Forschungs- und Anwendungstechniken 1 3. (HWS) S AC2: Forschungs- und Anwendungstechniken 2 3. (HWS) K AC3: Kolloquium: Aktuelle Forschungsergebnisse und Diskussion eigener Forschungsvorhaben I 4. (FSS) K AC4: Kolloquium: Aktuelle Forschungsergebnisse und Diskussion eigener Forschungsvorhaben II Modul AC Forschungs- und Anwendungstechniken, Kommunikation wissenschaftlicher Ergebnisse Prüfungsleistung Abschluss ECTS Gem. 12(2) Gem. 12(2) LN (unbenotet) LN (unbenotet) Modul AD: Klinische Psychologie und Psychotherapie Sem. Typ Veranstaltungstitel 1. (HWS) VL AD1: Vertiefung Klinische Psychologie und Psychotherapie 2. (FSS) S AD2: Ausgewählte Probleme der Klinischen Psychologie und Psychotherapie 3. (HWS) FS AD3: Klinisch-psychologisches Fallseminar Prüfungsleistung Abschluss ECTS Gem. 12(2) MAP 4 Gem. 12(2) Gem. 12(2) LN (unbenotet) LN (unbenotet)

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