Herzlich Willkommen. P R I E S R e c h t s a n w a l t. Unternehmerfrühstück am BVMW Unternehmerfrühstück. am
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- Gottlob Bauer
- vor 8 Jahren
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1 Herzlich Willkommen Unternehmerfrühstück am
2 Rechtsfragen im betrieblichen Sicherheitsgefüge I. Rechtspflichten Wer hat Pflichten im Arbeitsschutz? II. Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen können sich aus Pflichtverletzungen ergeben?
3 Einstieg: Rechtliche Gliederung des deutschen Arbeitsschutzes Grundgesetz Privates Recht Öffentliches Recht Individuelles Arbeitsschutzrecht Kollektives Arbeitsschutzrecht Staatliches Arbeitsschutzrecht Unfallversicherungsrechtliches Arbeitsschutzrecht 618 BGB BetrVG PersVG Tarifverträge ArbSchG ASiG ArbZG ArbStättV BetrSichV GefStoffV SGB VII UVV (BGV, BGI, BGR)
4 I. Rechtspflichten Wer hat Rechtspflichten? Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt Betriebsrat Obere Führungskräfte Unternehmer Sicherheitsbeauftragter Operative Führungskräfte Beschäftigte Unternehmenspyramide
5 13 ArbSchG - Verantwortliche Personen (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 1. sein gesetzlicher Vertreter, 2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, 3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, 4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, 5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
6 Verantwortliche im Arbeitsschutz I. Grundsatz Der Unternehmer setzt die Maßstäbe für betriebliche Produkte und die Organisation entscheidet über Investitionen übt das Direktions- und Hausrecht aus Arbeitgeber ist ein Unternehmer, sobald dieser mindestens einen Arbeitnehmer in seinem Unternehmen beschäftigt. Grundsatz: aber: Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der Vorschriften gegenüber seinen Arbeitnehmern Die zulässigen Unternehmensformen bedingen die Verantwortung von bestimmten Personengruppen auch ohne besondere Übertragung von Pflichten! Unternehmensformen Verantwortliche Personen 13 I ArbSchG beispielhaft Einzelunternehmen Inhaber Kapitalgesellschaft GmbH Geschäftsführer AG Vorstand Personengesellschaft GbR / OHG / KG vertretungsberechtigte(r) Gesellschafter wichtig: Neben dem Unternehmer sind verantwortlich auch die Leiter eines Betriebs im Rahmen ihrer /seiner Aufgaben und Befugnisse.
7 Verantwortliche im Arbeitsschutz II. Delegationsmöglichkeit Eine Delegation von Arbeitgeberpflichten durch den Unternehmer bzw. Gleichgestellte ist gem. 13 II ArbSchG nicht nur möglich, sondern praktische Pflicht, da der Unternehmer meist nicht alle Pflichten selber erfüllen kann. da die Betriebsleitung für effektive Arbeitsschutzorganisation zu sorgen hat. Folge Der Beauftragte tritt mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des Unternehmers!!! aber: Voraussetzung für eine wirksame Delegation wichtig: o persönliche und fachliche Eignung Übertragen sind Pflichtenkreise: o angemessener Umfang o so konkret wie möglich o nur zweiseitige Willenserklärung Die Oberaufsichtspflicht und Organisationsverantwortung (Pflichtenrest) des Unternehmers und der ihm gleichgestellten Personen bleibt immer bestehen und kann nicht übertragen werden. T Ungeschriebene Voraussetzung Umfang und Grenzen der übertragenen Befugnisse bestimmen die Verantwortung <<< Gleichlauf von Kompetenz und Verantwortung >>> O P technisch organisatorisch personell
8 Zusammenfassung
9 II. Rechtsfolgen Zivilrechtliche Folgen Arbeitsrechtliche Folgen Rückgriff der Versicherungsträger Mögliche Folge eines Pflichtenverstoßes Verlust des Versicherungsschutzes Straf- und Owirechtliche Folgen Verwaltungszwang
10 Aber wie? I. Handlung Juristisch ist Haftung stets beschränkt auf die Folge eines konkreten Verhaltens! Aktives Handeln ja oder Unterlassen Garantenstellung ja nein Pflicht zum Handeln? Gesetz Vertrag Verkehrssicherung nein Keine Verantwortung rechtswidrig
11 Aber wie? II. Verschulden z.b. Pflichtverstoß? - Organisationsmangel - Aufsichtspflichtverletzung - Verstoß gegen Arbeitsschutz ja rechtswidrig Vorsatz nein nein Fahrlässigkeit nein keine Haftung ja ja Haftung aus: Strafrecht / Ordnungswidrigkeitenrecht / Zivilrecht / Arbeitsrecht
12 Haftung nach dem Strafrecht / Owi-Recht Ordnungswidrigkeit Wer als Beauftragter eines Betriebs vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um im Betrieb Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, handelt zumindest ordnungswidrig. Berufsgenossenschaftlicher Bereich Nach 209 SGB VII kann die Berufsgenossenschaft bei Verstößen gegen bußgeldbewertende Unfallverhütungsvorschriften ein Bußgeld gegen Mitglieder (Unternehmer) und Versicherte festsetzen. Staatlicher Bereich Nach 130 OWiG ist die Verletzung der Aufsichtspflicht mit Geldbuße bedroht (ein Unternehmer oder von ihm Beauftragter). Strafrecht Vorsätzliches bzw. fahrlässiges Handeln, Veranlassen oder auch Unterlassen kann strafrechtliche Folgen haben. Strafgesetzbuch 222 StGB Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. 229 StGB Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. 330 (1) StGB Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
13 Haftung nach dem Verwaltungszwang Für die Behörden und u.u. die Berufsgenossenschaften stehen Zwangsmittel zur Verfügung, mittels derer sie ihre Anordnungen durchsetzen können. Verwaltungszwang dient alleine der Gefahrenabwehr und stellt daher keine Strafe dar sowie setzt kein Verschulden voraus. Zwangsmittel sind Zwangsgeld Bei allen Zwangsmitteln ist besonders die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten! Ersatzvornahme Unmittelbarer Zwang
14 Haftung nach dem Zivilrecht Mögliche Schäden (bei Arbeitsunfall) Körperschäden Schmerzensgeld Sachschäden Zuständigkeit der BG (aber Regress möglich) Ausschluss gegen Arbeitgeber Arbeitnehmer Grundsatz der Gefahrgeneigte Arbeit Vorsatz volle Haftung Fahrlässigkeit grobe volle Haftung mittlere anteilige Haftung leichte keine Haftung
15 Haftung nach dem Arbeitsrecht Einhaltung des Arbeitsschutzes ist Nebenpflicht jedes Arbeitsvertrages (muss also vor jeder Kündigung abgemahnt werden) Pflicht zur Einhaltung von Arbeitsschutzvor schriften Arbeitgeber Arbeitnehmer Pflicht zur Bereitstellung eines sicheren Arbeitsplatzes Verstöße können zu Ermahnung, Abmahnung oder u.u. fristloser Kündigung führen d. h. ernsthaftes Inaussichtstellen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch verhaltensbedingte Kündigung für den Wiederholungsfall d.h. sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei sehr schweren Verstößen (626 BGB)
16 III. Fazit Straffe und transparente Organisation des Arbeitsschutzes Schriftliche Aufgabenübertragung Regelmäßige Erörterungen latenter und aktueller Arbeitsschutzthemen Konsequente Sanktionierung von Verstößen gegen den Arbeitsschutz Bewusstsein schaffen durch Selbstverpflichtungserklärungen
17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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