Die AKH informiert Nr. 20: Die Tätigkeit als Sachverständiger. Inhaltsverzeichnis: Vorwort. 1. Die Aufgaben des Sachverständigen

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1 Die AKH informiert Nr. 20: Die Tätigkeit als Sachverständiger Inhaltsverzeichnis: Vorwort 1. Die Aufgaben des Sachverständigen 2. Welche Arten von Sachverständigen gibt es? 2.1 Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen 2.2. Die amtl. anerkannten Sachverständigen 2.3 Die selbsternannten Sachverständigen 2.4 Die akkreditierten Laboratorien und zertifizierten Sachverständigen 3. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige 3.1 Welchen Sinn hat die öffentliche Bestellung? 3.2 Wer kontrolliert den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen? 3.3 Ab wann erfolgt die Bestellung, wann endet sie? 3.4 Welchem Pflichtenkatalog unterliegt der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige? Pflichtenkatalog nach 407a ZPO Pflichtenkatalog nach der Sachverständigenordnung der AK Hessen 4. Welche Rechte hat der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige? 4.1 Anspruch auf öffentliche Bestellung 4.2 Bezeichnungsschutz 4.3 Bundesweite Betätigung 4.4 Art der beruflichen Betätigung 4.5 Wahl der Rechtsform 4.6. Büroorganisation 4.7 Akquisition und Werbung 4.8 Vertragsgestaltung 4.9 Durchführung des Auftrages 5. Wonach richtet sich die Vergütung des SV? 5.1 Gerichtsauftrag 5.2 Privatauftrag 5.3 Bei sonstiger Beauftragung 5.4 Muster einer Kostenberechnung bei Gerichtsauftrag 6. Wie haftet der SV? 6.1 Haftung bei Gerichtsauftrag 6.2 Haftung bei Privatauftrag und bei sonstigen Beauftragungen 7. Die Sachgebietseinteilung im Bauwesen 7.1 Sachgebiete im Bauwesen 7.2 Erläuterungen zur Sachgebietseinteilung im Bauwesen 8. Das Sachverständigenwesen in Hessen 8.1 Der Weg zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen 8.2. Die derzeitigen Bestellungsgebiete der AK Hessen 8.3. Nachweis der Eignung und der besonderen Sachkunde 8.4 Wie komme ich zu meiner besonderen Sachkunde? 8.5 Die Vereidigung 9. Zusammenfassung 10. Die Bestellungsbehörden in Hessen 11. Rechtsgrundlagen 12. Literaturhinweise 13. Ausgewählte Fachliteratur 14. Impressum

2 2 Vorwort zur 2. Auflage In Hessen liegt die Zuständigkeit für das Sachverständigenwesen neben den traditionellen Bestellungsbehörden, den Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern, neuerdings auch bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (im Folgenden AK Hessen abgekürzt) und der Ingenieurkammer des Landes Hessen. Der AK Hessen ist mit In-Kraft-Treten des neuen Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes im August 2002 die Möglichkeit gegeben worden, in eigener Verantwortung Mitglieder im Fachgebiet des Bauwesens selber zu bestellen und zu vereidigen. In der Folge hat sich die AK Hessen die Aufgabe gestellt, ein eigenes Sachverständigenwesen aufzubauen und Prüfungsgremien für diejenigen Sachgebiete zu installieren, die bei der AK Hessen geprüft und vereidigt werden sollen. Für an der Bestellung zum Sachverständigen Interessierte ist somit die Frage akut, welcher Weg beschritten werden muss, damit die Bestellung erreicht werden kann. Aus diesem Grunde wurde ein neuer Abschnitt ( Das Sachverständigenwesen in Hessen ) eingefügt. Architektinnen und Architekten, ob Berufsanfänger oder bereits länger in ihrem Beruf tätig, sollten darüber nachdenken, ob es über die Tätigkeit als Architekt im Sinne der Leistungsbilder der HOAI hinaus nicht noch andere Berufsfelder zu besetzen gibt, die den Berufsinteressen des Architekten entsprechen und daneben finanziell auskömmlich sind. Angesichts der hohen Architektendichte in Deutschland ist es besonders wichtig, ein individuelles, unverwechselbares Leistungsspektrum präsentieren zu können. Das im Baubereich nicht mehr wegzudenkende Arbeitsgebiet des Sachverständigen, ist ein solches mit besonderem Wissen verbundenes Sachgebiet, für das Architekten und Ingenieure prädestiniert sind. Der Erwerb des nötigen Wissens mit vertieften Fachkenntnissen, mit juristischem Grundwissen, mit didaktischen Kenntnissen und rethorischen Fähigkeiten versetzt den Architekten in die Lage, in diesem hochinteressanten Berufsbereich tätig zu werden. Ein noch ausbaufähiger Markt, in dem qualifizierte Fachleute dringend benötigt werden, wie die Wartezeiten auf Gutachten z.b. bei Gerichtsprozessen beweisen, ist offen für jeden Fachmann, der die Energie aufbringt, sich in berufsbegleitenden Spezialkursen verschiedener Anbieter ein besonderes Wissen anzueignen. Manche Kollegin und mancher Kollege hat diese Situation erkannt, und bemüht sich, im Bereich des Sachverständigenwesens ein neues Standbein aufzubauen. Der Weg ist nicht einfach. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die AK Hessen oder andere Bestellungsbehörden öffnet jedoch den Arbeitsmarkt für den Sachverständigen in ganz Deutschland. Mit dieser Informationsbroschüre richtet sich die AK Hessen an alle diejenigen, die sich für Grundinformationen über das Sachverständigenwesen interessieren. Die Vielzahl der Anfragen zu dem Thema haben zu der Zusammenstellung dieser Informationsschrift geführt. Im folgenden Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit jeweils nur die männliche Form z.b. der Berufsbezeichnungen gebraucht; dies soll selbstverständlich die Leserinnen mit einschließen. Mit freundlicher Genehmigung der Autoren wird aus folgenden Fachpublikationen zitiert: Sachverständige, Inhalt und Pflichten ihrer öffentlichen Bestellung, DIHK Dr. P. Bleutge Der Sachverständige und seine Auftraggeber, Fraunhofer Verlag, W. Klocke, L. Neimke. IfS Informationen, eine monatliche Schriftenreihe des Instituts für Sachverständigenwesen Köln. Die Erarbeitung der Erstkonzeption erfolgte durch Herrn Dipl.-Ing. Rolf Toyka, Architekt und Leiter der Akademie der AK Hessen, die redaktionelle Betreuung erfolgte durch Herrn Dipl. Ing. Lothar Neimke, Architekt u. Baumeister, ö.b.u.v.sv. von der HK Bremen.

3 3 Die zweite Auflage wurde noch um Beiträge und Anregungen von Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang Haack, Architekt, ö.b.u v.sv von der IHK Wiesbaden, und Geschäftsführer der AK Hessen sowie von Herrn Thomas Harion, Justiziar der AK Hessen, ergänzt. Den Beteiligen sei an dieser Stelle nochmals herzlich gedankt. 1. Die Aufgaben des Sachverständigen An vorderster Stelle sollte sich der für den Sachverständigenbereich interessierende Architekt mit der Aufgabenthematik beschäftigen. Nur die wichtigsten Aufgabenbereich können hier beispielhaft genannt werden. Wesentlich ist, dass die zu bearbeitende Aufgabe mit dem Bestellungsgebiet übereinstimmt. Die Bestellungsbehörde entscheidet letztendlich, ob ein Fachgebiet bestellfähig ist. Die bestellfähigen Fachgebiete sind unter Pkt. 8.2 aufgelistet. Die Komplexität vieler neuer Baustoffe verlangt z. T. die Aufteilung der klassischen Bestellgebiete. Jeder Interessent muss sich über die genannten Sachgebiete genau informieren, da immer wieder neue Fachgebiete im Bauwesen entstehen. Der Sachverständige berät unabhängig, neutral und ohne Eigeninteresse Gerichte, private Auftraggeber, Banken, Versicherungen und Kommunen. Er berät Bauherrn im Vorfeld einer Bautätigkeit Er begleitet Bauvorhaben sachkritisch für einen privaten Bauherrn oder GU Er übernimmt die projektbegleitende Qualitätsüberwachung (Qualitätssiegel GTÜ) Er übernimmt die technische Abnahme bei Teilbereichen eines Bauvorhabens Er begleitet oder übernimmt komplette Gebäudeabnahmen (in technischer Hinsicht) an den (die) Nutzer Er stellt Fertigstellungsbescheinigungen aus Er führt gezielt für spezielle Fachgebiete Qualitätsüberwachungen durch (BQÜ) Er überprüft Rechnungsstellungen Er berät beim Kauf von Altimmobilien Er beurteilt Bauschäden jeglicher Art Er bewertet bebaute und unbebaute Grundstücke Er vergleicht Planungsinhalte mit der Substanz errichteter Gebäude Er überprüft Angaben von Anbietern über Gebäudequalitäten, Grundstücksund Gebäudegrößen, Wohn- und Nutzflächen Er beurteilt Bauzeitunterbrechungen Er überprüft den vorbeugenden baulichen Brandschutz Er überprüft Baukostenermittlungen Er überprüft und stellt HOAI-Abrechnungen für alle Architektenleistungen auf Er wirkt als Schiedsgutachter Er übernimmt in einigen Bundesländern Prüfungsaufgaben der Baubehörden Er tritt als Sachverständiger für Bauherrenverbände auf Er betätigt sich im Bereich Schall- und Wärmeschutz Die Tendenz geht eher in Richtung der Erweiterung der Aufgabenfelder, wobei nach wie vor die Tätigkeit im Rahmen des Generalthemas Schäden an Gebäuden als Schwerpunkt anzusehen ist. 2. Welche Arten von Sachverständigen gibt es? Die Berufsbezeichnung Sachverständiger unterliegt keiner staatlichen Regulierung wie z.b. der Begriff Architekt. Wer sich für die Sachverständigentätigkeit interessiert, wird auf die

4 4 verschiedensten Begriffe stoßen, wie z.b. Gutachter für.., öffentlich bestellt und vereidigt von, freier Sachverständiger, zertifizierter Sachverständiger, TÜV-Sachverständiger usw. Man unterscheidet grob folgende vier Gruppen von Sachverständigen: Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen; Die amtlich anerkannten Sachverständigen; Die selbsternannten oder verbandsanerkannten Sachverständigen sowie die akkreditierten Laboratorien und die zertifizierten Sachverständigen. Nachfolgend werden die wesentlichsten Unterschiede der vorgenannten vier Sachverständigengruppierungen genannt: 2.1 Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind in einer besonderen Bestimmung gesetzlich geregelt (vgl. 36 GewO); müssen einen Eid dahingehend ablegen, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten; sind befugt, bundesweit tätig zu werden, sind also regional nicht auf den Bezirk der für sie zuständigen Bestellungsbehörde beschränkt; werden nur dann öffentlich bestellt, wenn sie zuvor besondere Sachkunde nachgewiesen haben und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen; sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige dürfen in Gerichtsverfahren nur dann mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (vgl. 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO); sind gesetzlich verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu erstatten; unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie dürfen beispielsweise ihre Haftung für die Fälle grober Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken und sollen (z.t. müssen, je nach Bestellungsbehörde) eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die bis über das Ende der Bestellung hinausreicht, besondere Vergünstigungen (höhere Versicherungssummen, Verlängerung der Nachhaftung bis zu 10 Jahren) werden von der Versicherungswirtschaft nur den öffentlich bestellten und vereidigten oder akkreditierten Sachverständigen angeboten; sind zur strikten Einhaltung einer gesetzlich geregelten Schweigepflicht verpflichtet (vgl. 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB); genießen für die Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einen gesetzlich geregelten Bezeichnungsschutz (vgl. 132 a Abs. 1 Nr. 3 StGB); verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen, sie fehlerhaft Gutachten erstatten, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sie straffällig werden; dürfen nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze tätig sein. 2.2 Die amtlich anerkannten Sachverständigen Werden aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmung in bestimmten Bereichen hoheitlich tätig, indem sie periodische Sicherheitsprüfungen durchführen; Beispiele: Überprüfung von Kraftfahrzeugen, Aufzügen, Druckbehältern, medizinischtechnischen Geräten (vgl. 2 Abs. 2 a Gerätesicherheitsgesetz); sind in der überwiegenden Zahl der Fälle Angestellte von staatlich beliehenen Organisationen (z.b. TÜV), können aber auch selbstständig tätige Einzelsachverständige sein, die zusätzlich eine amtliche Anerkennung erhalten haben; können auch private oder gerichtliche Gutachtenaufträge erledigen, sind dabei aber nicht hoheitlich tätig, sondern sind insoweit Sachverständigen ohne öffentliche Bestellung oder amtliche Anerkennung gleichzusetzen.

5 2.3 Die selbsternannten und verbandsanerkannten Sachverständigen 5 bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit keiner behördlichen Zulassung, keiner staatlichen Bestellung und keiner hoheitlichen Anerkennung und unterliegen keinem gesetzlichen geregelten Pflichtenkatalog mit behördlicher Überwachung. Sie haben demzufolge auch keine gesetzlich garantierten Privilegien wie beispielsweise jenes einer bevorzugten Heranziehung in Gerichtsverfahren. Die Bezeichnung Sachverständiger alleine ist nicht gesetzlich geschützt, so dass sich jeder, der sich am Gutachtenmarkt betätigen möchte, diese Bezeichnung führen darf; unterliegen keiner gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle einer Behörde, so dass auch ihre besondere Sachkunde und persönliche Integrität nicht behördlich überprüft und überwacht werden; unterliegen aber wie jeder Gewerbetreibende oder Freiberufler den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften wie beispielsweise dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ein Teil der selbst ernannten Sachverständigen hat sich in Verbänden organisiert, die ein Mitglied erst dann aufnehmen und als Verbandssachverständigen anerkennen, wenn es bestimmte Anforderungen an die Vorbildung und Sachkunde erfüllt und persönlich integer ist. Der Sinn dieser Zusammenschlüsse liegt in dem Effekt der Selbstreinigung und der Präsentation qualifizierter Sachverständiger am Gutachtenmarkt im Wettbewerb mit öffentlich bestellten und vereidigten und den staatlich anerkannten Sachverständigen. Allerdings verlangt die Rechtsprechung als Zulässigkeitsvoraussetzung, dass der so anerkannte Sachverständige über eine herausragende Qualifikation verfügen muss. 2.4 Die akkreditierten Laboratorien und die zertifizierten Sachverständigen Eine derzeit zu beobachtende Entwicklung im Bereich der Anerkennung von Sachverständigen darf wegen ihrer Bedeutung und Ausstrahlung auf das gesamte Sachverständigenwesen in Deutschland und Europa nicht unerwähnt bleiben. Die Europäische Normeninstitution hat einheitlich für alle EU- Mitgliedsstaaten die Normenreihe beschlossen, die inzwischen in Deutschland als DIN-Norm übernommen wurde. In der EN-Norm wird bestimmt, dass akkreditierte Stellen auch Personen zertifizieren können, die dann als Prüfer oder Sachverständige unter bestimmten Voraussetzungen und nach bestimmten Vorgaben tätig werden dürfen. Ihre Tätigkeit können sie dann entweder auf gesetzlicher Grundlage im hoheitlichen Prüfbereich (sog. regulierter Bereich) oder ohne gesetzliche Grundlage im privaten Gutachtenbereich (sog. nicht regulierter Bereich) ausüben. Im regulierten Bereich sind für die Zulassung und Überwachung dieser zertifizierten Personen staatliche Zertifizierungsstellen zuständig. Die Kammern haben im Bereich der Zertifizierung von Sachverständigen keine gesetzlichen Zuständigkeiten. Es kann durchaus sein, dass sich langfristig auch im Gutachtenbereich die Systeme der Akkreditierung und Zertifizierung durchsetzen und die Systeme der öffentlichen Bestellung, amtlichen Anerkennung oder privaten Verbandsanerkennung verdrängen. Sachlich wird sich aber nichts ändern, weil ein zertifizierter Sachverständiger oder ein akkreditiertes Laboratorium hinsichtlich der fachlichen Kompetenz und der persönlichen Integrität inhaltlich keine Unterschiede zu entsprechend öffentlich bestellten Sachverständigen in vergleichbaren Bereichen aufweisen sollen. Es fehlen allerdings die öffentlich-rechtliche Kontrolle und das verwaltungsgerichtliche Überprüfungsverfahren, denen das Rechtsinstitut der öffentlichen Bestellung unterliegt. Das Selbstverständnis der AK Hessen im Sachverständigenwesen geht dahin, den Gerichten, Behörden und privaten Nachfragern in Zukunft ein funktionierendes System des Angebots von qualifizierten und integren Sachverständigen zur Verfügung zu stellen so wie es aus der Sachverständigenverordnung der AK Hessen hervorgeht.

6 3. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige 6 Von den vier vorgenannten Sachverständigengruppen werden zunehmend die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragt. Daher soll nachfolgend über diese Sachverständigengruppe ausführlicher informiert werden. Wer sich für diesen Sachverständigentyp interessiert, sollte sich über angebotene Seminare das nötige Spezialwissen aneignen, evtl. auch das Fachwissen vertiefen. Von der Akademie der AK Hessen bzw. anderen Instituten werden zur Wissensvertiefung Spezialseminare u.a. zu folgenden Themen angeboten: Rechtsstellung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige als Gerichts- und Privatgutachter, Vergütung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, Haftung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, Durchführung von Ortsterminen Aufbau und Inhalt eines Sachverständigengutachtens. Daneben werden fachspezifische Fortbildungen angeboten. 3.1 Welchen Sinn hat die öffentliche Bestellung und Vereidigung? Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, die auf der Grundlage des 36 GewO und 9 Abs. 2 Nr.2 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) ivm. der Verordnung über die Bestellung von Sachverständigen nach dem HASG (ASSVO) in der Sachverständigenordnung der AK Hessen geregelt ist, hat die Aufgabe, Gerichten, Behörden und privaten Nachfragern Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die von kompetenten Stellen auf persönliche und fachliche Eignung überprüft wurden. Die Nachfrager können darauf vertrauen, dass diese Sachverständigen ihre Gutachten unparteiisch, unabhängig und nach besten Wissen und Gewissen erstatten. Ihnen wird damit eine mühevolle eigene Nachprüfung der persönlichen Eignung und fachlichen Kompetenz eines zu wählenden Sachverständigen erspart. Bei der Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen haben die Nachfrager darüber hinaus eine größere Chance, dass Gutachten als Entscheidungsgrundlage von der jeweiligen Gegenseite (Banken, Versicherungen, Streitgegner, Bauunternehmer, Verkäufer, Käufer, Ersteigerer) akzeptiert werden als bei der Einschaltung anderer Sachverständiger. Vor der öffentlichen Bestellung und Vereidigung wird jeder Bewerber darauf überprüft, ob er für das betreffende Sachgebiet über die notwendige besondere Sachkunde und Erfahrung verfügt. Dazu muss der Bewerber bereits erstattete Gutachten vorlegen, Referenzen von früheren Auftraggebern und Arbeitgebern nachweisen und seine besondere Sachkunde vor einem Fachgremium in einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch nachweisen. Weiter prüft die Bestellungsbehörde nach, ob der Bewerber in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und ob Eintragungen im Strafregister (Bundeszentralregister) die Bestellung zum Sachverständigen verbieten. Es können übrigens auch Angestellte öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn der betreffende Arbeitgeber oder Dienstherr eine Freistellungserklärung dahingehend abgibt, keinen Einfluss auf ihre Sachverständigentätigkeit zu nehmen und der einzelne Bewerber versichert, keine Gutachten in solchen Fällen zu erstatten, in welchen sein Arbeitsgeber oder Dienstherr unmittelbar oder mittelbar betroffen ist. Die AK Hessen bestellt nicht in allen denkbaren Sachgebieten Sachverständige, sondern nur dort, wo die Nachfrage so groß ist, dass ein entsprechendes Bedürfnis zu bejahen ist. Wenn die Kammer aber ein Sachgebiet für bestellungsfähig erklärt hat, so hat jeder Bewerber einen Rechtsanspruch auf öffentliche Bestellung, wenn er die Voraussetzungen für dieses Gebiet erfüllt. Die Ablehnung eines Bewerbers wegen fehlenden Bedarfs (konkrete Bedürfnisprüfung) hat das BVerfG mit Beschluss vom (DVBl = GewA 92, 272) für verfassungswidrig erklärt. Bei der Festlegung eines neuen Sachgebiets ist dagegen eine Bedürfnisprüfung zulässig.

7 3.2 Wer kontrolliert den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen? 7 Die AK Hessen hat auch die Aufgabe, die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen während der Zeit ihrer Bestellung zu überwachen und zu kontrollieren. Wenn sich also Auftraggeber über eine mangelhafte Gutachtenleistung eines Sachverständigen beschweren wollen, können sie die jeweils zuständige Kammer anschreiben und um Überprüfung des beanstandeten Gutachtens bitten. Einen Anspruch auf Überprüfung mit entsprechender Stellungsnahme hat der Auftraggeber jedoch nicht. Die Kammer muss dem Sachverständigen rechtliches Gehör gewähren und ihn auffordern, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Bei Berechtigung der Beschwerde wird sie die gebotenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen einleiten, die bis zum Widerruf der Bestellung gehen können. Während eines anhängigen Gerichtsverfahrens wird die Kammer keine Aktivitäten bei Beschwerden entfalten, um nicht in ein schwebendes Verfahren einzugreifen; in solchen Fällen wird die Kammer erst nach Rechtskraft des Urteils einer Beschwerde nachgehen, wobei die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich des beanstandeten Gutachtens nicht außer betracht gelassen werden darf. Man kann also nicht mit einer Beschwerde gegen die angeblich fehlerhafte Leistung des Sachverständigen die positive Beurteilung des Gutachtens durch ein Gericht nachträglich wieder aushebeln. Aber auch während der öffentlichen Bestellung werden die Sachverständigen in gewissen Zeitabständen von der AK Hessen auf die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gutachtentätigkeit überprüft. Die Bestellung wird befristet und vor Ablauf der Frist muss der Sachverständige einen Verlängerungsantrag stellen und dazu erneut seine besondere Sachkunde und persönliche Eignung nachweisen. Ein Widerruf der öffentlichen Bestellung kommt nur bei schwerwiegenden und nachhaltigen Verstößen gegen den Pflichtenkatalog der Sachverständigenordnung in Betracht. Weiterhin kann die Bestellung widerrufen werden, wenn der Sachverständige die erforderliche besondere Sachkunde nicht mehr besitzt oder wenn aufgrund strafrechtlicher Verfehlungen oder unsolider Vermögensverhältnisse die persönliche Eignung, das Ansehen in der Öffentlichkeit und die Glaubwürdigkeit des Sachverständigen nicht mehr vorhanden sind. 3.3 Ab wann erfolgt die Bestellung, wann endet sie? Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn der Sachverständige auf seine Bestellung verzichtet, wenn die Bestellungsfrist abläuft, wenn der Sachverständige seinen Geschäftssitz in einen anderen Kammerbezirk verlegt oder wenn der Sachverständige das 68. Lebensjahr erreicht. Im zuletzt genannten Fall kann in begründeten Ausnahmefällen eine einmalige befristete Verlängerung erfolgen. Außerdem kann die öffentliche Bestellung durch die AK Hessen widerrufen werden. Zusätzlicher Hinweis: Bestellt werden kann, wer eine mehrjährige Berufspraxis nach z.b. ein Studium aufweisen kann. Auf die besonderen Einzelheiten der Sachverständigenordnung der AK Hessen wird hingewiesen. 3.4 Welchem Pflichtenkatalog unterliegen öffentlich bestellte Sachverständige? Die gerichtliche Beweiserhebung durch Hinzuziehung eines Sachverständigen ist in den 402 bis 414 ZPO geregelt. Die Pflichtenkataloge, die der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bei der Erstattung seiner Gutachten einzuhalten hat, sind zum einen in 407a ZPO (für alle vom Gericht beauftragten Sachverständigen) und zum anderen in der Sachverständigenordnung der AK Hessen mit den Richtlinien zur Sachverständigenordnung geregelt Pflichtenkatalog nach 407a ZPO a) Die Pflicht zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit Der Sachverständige hat unverzüglich nach Eingang der Gerichtsakten zu prüfen, ob der Gutachtenauftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

8 b) Die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung 8 Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen Sachverständigen zu übertragen. Soweit er sich zur Erledigung des Auftrags der Mitarbeit anderer Personen (z.b. eines Angestellten) bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Der Sachverständige muss also jeden an ihn herangetragenen Gutachtenauftrag persönlich erledigen. Nur bei der Vorbereitung des Gutachtens darf er Hilfskräfte einschalten; diese müssen jedoch auf demselben Sachgebiet wie er tätig und seinen fachlichen Weisungen unterworfen sein. Andernfalls kann er die Verantwortung für die Arbeiten seiner Hilfskraft nicht übernehmen. Durch die Hinzuziehung einer Hilfskraft darf die Eigenverantwortlichkeit und die persönliche Leistung des namentlich beauftragten Sachverständigen nicht in Frage gestellt werden. Lässt er das Gutachten in den wesentlichen Teilen von seiner Hilfskraft erstellen und verliert das Gutachten dadurch den Charakter einer eigenverantwortlichen Leistung des beauftragten Sachverständigen, erhält weder er noch seine Hilfskraft nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) eine Vergütung. Zudem kann die AK Hessen die erforderlichen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen ergreifen, die bis zum Widerruf der Bestellung reichen. c) Die Pflicht zur Mitteilung von Zweifeln und besonders hoher Kosten Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang seines Auftrags, so hat er rechtzeitig eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen. Unterlässt er diese Mitteilung an das Gericht, kann sein Entschädigungsanspruch gekürzt werden. d) Die Pflicht zur Herausgabe der Akten Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige Unterlagen unverzüglich zurückzugeben und Untersuchungsergebnisse mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an. Gegen diese Anordnung findet keine Beschwerde statt. Ein Sachverständiger darf also die Akte nicht zurückhalten, weil er die Vergütung für zu gering oder ein gegen ihn verhängtes Ordnungsmittel für unberechtigt hält. e) Die Kostentragungspflicht des Sachverständigen Wenn ein Sachverständiger z.b. zu einem anberaumten Ortstermin nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt Pflichtenkatalog nach der Sachverständigenordnung der AK Hessen Die Sachverständigenordnung vom mit den Richtlinien zur Sachverständigenordnung der AK Hessen benennt Einzelheiten für die Aufgabenerfüllung eines Sachverständigen, die auszugsweise nachfolgend ausgeführt werden. Jeder Interessent für die Sachverständigentätigkeit sollte diese Unterlagen bei der AK Hessen abrufen, wenn ein ernsthaftes Interesse an der Sachverständigentätigkeit bestehen sollte. Unparteiische und gewissenhafte Aufgabenerfüllung ( 8): So hat der Sachverständige bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er seine Aufgaben unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei, gewissenhaft und persönlich erfüllen muss. Es ist dem Sachverständigen untersagt, Weisungen entgegenzunehmen, die dazu führen könnten, das Ergebnis seiner Tätigkeit zu verfälschen. Er darf außer der gesetzlichen Vergütung keine Vorteile erlangen wollen oder sich gewähren lassen oder Gutachten in eigener Sache erstatten. Sanierungen und Regulierungen an einem Objekt, welches er begutachtet hat, darf er nur dann planen oder leiten,

9 9 wenn das Gutachten vorher insgesamt abgeschlossen ist und seine Glaubwürdigkeit oder Objektivität nicht gefährdet wird. Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften ( 9): Ein Gutachten muss aus eigener Sachkunde in eigener Person erbracht werden. Hilfskräfte dürfen im gerichtlichen Bereich nur in einem bestimmten, engen Rahmen eingesetzt werden, deren Arbeit ist in dem Gutachten kenntlich zu machen. Im außergerichtlichen Bereich können Hilfskräfte eingesetzt werden, wenn der Auftraggeber zustimmt. Verpflichtung zur Gutachtenerstattung ( 10): Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden im Grundsatz verpflichtet. Form der Gutachtenerstattung, Gemeinschaftsgutachten ( 11): Die Leistung des Sachverständigen ist grundsätzlich schriftlich zu erbringen. Gewisse, eng umrissene Ausnahmen sind möglich. Auf die Mindestanforderungen an Gutachteninhalte sowie Formen für den Inhalt und den Aufbau eines Gutachtens sowie Einhaltung sonstiger Kammervorschriften wird hingewiesen. Gemeinschaftsgutachten können erstellt werden, wenn die Sachverständigenleistungen der einzelnen beteiligten Sachverständigen zweifelsfrei erkennbar sind. Alle beteiligten Sachverständigen müssen das Gutachten unterschreiben und mit ihrem Rundstempel versehen, soweit die öffentliche Bestellung vorliegt. Angestellte Sachverständige und Angehörige von Zusammenschlüssen, die im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers oder ihres Zusammenschlusses tätig werden, haben schriftliche Sachverständigenleistungen selbst zu unterschreiben. Führung der Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige/r ( 12): Die Bestellungsbehörde und das Bestellungsgebiet ist neben den üblichen Angaben zu führen. Der ausgehändigte Rundstempel ist (ausschließlich) zu verwenden. Der überlassene Ausweis ist bei der Außentätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten oder anderen Leistungen im Rahmen der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist es untersagt die Bezeichnung, Bestallungsurkunde, Ausweis oder Stempel zu verwenden. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ( 13): Alle im Zusammenhang mit einer Gutachtenerstellung stehenden Unterlagen, auch ein Gutachtenexemplar, müssen mind. 7 Jahre aufgehoben werden. Es sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen der Auftraggeber, der Gegenstand des Auftrages und der Tag der erbrachten Leistung erkenntlich sind. Haftungsausschluss / Haftpflichtversicherung ( 14): Der Sachverständige darf seine Haftung nicht beschränken. Seit dem muss der vom Gericht beauftragte Sachverständige einem Verfahrensbeteiligten Schadenersatz leisten, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet. Dies bestimmt 839a BGB. Der Sachverständige muss eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und durchgängig während der Zeit seiner Bestellung aufrecht erhalten. Die Angemessenheit, insbesondere die Inhalte, sollten jährlich mit der gewählten Versicherung aktualisiert werden. Schweigepflicht ( 15):

10 10 Der Sachverständige unterliegt in seiner Tätigkeit einer Schweigepflicht wie z.b. auch Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer u.a. Er darf bei der Ausübung seiner Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nicht an Dritte weitergeben, das betrifft auch evtl. Mitarbeiter. Die Schweigepflicht gilt auch über das Erlöschen der Bestellung hinaus. Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch ( 16): Der Sachverständige muss sich auf seinem Bestellungsgebiet ständig fortbilden. Auf die Fortbildungspflicht nach den Bestimmungen der AK Hessen wird hier im Grundsatz hingewiesen. Haupt- und Zweigniederlassungen ( 17): Zu der Hauptniederlassung, die im Kammerbezirk liegen muss, kann der Sachverständige Zweigniederlassungen errichten, die besonderen Bedingungen unterliegen. Die Einrichtung bedarf der Genehmigung durch die Kammer. Werbung ( 18): Unter Beachtung der besonderen Stellung des Sachverständigen kann dieser für seine Tätigkeit werben. Anzeigepflichten ( 19): Es müssen alle Veränderungen des Wohnsitzes, der Hauptniederlassung, Aufnahme weiterer beruflicher Tätigkeiten, Arbeitsverhinderungen, Verluste von Ausweis oder Stempel der Kammer gemeldet werden. Die Gründung eines Zusammenschlusses muss der AK Hessen gemeldet werden. Eine Insolvenz, anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung usw. muss der Kammer gleichfalls gemeldet werden. Auskunftspflicht, Überlassung von Unterlagen ( 20): Der Sachverständige unterliegt der Kontrolle der Bestellungsbehörde (AK Hessen). Unterlagen zu seiner Tätigkeit als Sachverständiger müssen unter bestimmten Voraussetzungen der Kammer vorgelegt und für einen angemessenen Zeitrahmen überlassen werden. Zusammenschlüsse mit Sachverständigen ( 21): Hier wird auf Einzelheiten verwiesen, sofern der Sachverständige die Absicht hat, mit anderen Sachverständigen Bürogemeinschaften usw. einzugehen. Erlöschen der öffentlichen Bestellung ( 22): Die Tätigkeit als Sachverständiger erlischt, wenn die Kammer die Bestellung widerruft, der Sachverständige die Bestellung aufgibt, der Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat oder eine Verlegung des Bürositzes aus dem Kammerbezirk erfolgt. Rücknahme, Widerruf und Rückgabepflicht von Urkunden usw. ( 23/24): Die Rücknahme und der Widerruf einer Bestellung sind gesetzlich geregelt. Die überlassene Bestallungsurkunde ist mit Ausweis und Stempel bei Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Kammer zurückzugeben.

11 4. Welche Rechte hat der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige? 11 Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hat naturgemäß nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Die wichtigsten Rechte werden nachstehend stichwortartig dargestellt. 4.1 Anspruch auf öffentliche Bestellung Jeder Bewerber hat einen Anspruch auf öffentliche Bestellung, wenn er die besondere Sachkunde in einem Bestellungsgebiet nachweist und keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen. Eine Bedürfnisprüfung dahingehend, ob die bereits bestellten Sachverständigen mit Aufträgen ausgelastet sind, so dass ein weiterer Sachverständiger erforderlich ist, findet nicht statt. Die Kammer hat hier keinen Ermessensspielraum (vgl. 3 SVO-Hessen). 4.2 Bezeichnungsschutz Nur dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist es erlaubt, die Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu führen (vgl. 12 SVO-Hessen). Wer unerlaubterweise diese Bezeichnung führt, kann auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG vgl. dort 1 und 3) abgemahnt und sogar strafrechtlich (vgl. 132 a StGB) verfolgt werden. 4.3 Bundesweite Betätigung Die öffentliche Bestellung ist nicht regional auf den Kammerbezirk beschränkt (vgl. 2 Abs. 6 SVO- Hessen). Vielmehr kann der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unter Hinweis auf seine öffentliche Bestellung bundesweit Gutachten erstatten oder eine sonstige Sachverständigentätigkeit entfalten. Er kann beispielsweise ein Gutachten für das LG München erstatten oder einen Auftrag eines privaten Vertragspartners in Kiel erledigen, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Geschäftssitz in Wiesbaden hat. Der Sachverständige darf sich auch im Ausland als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bezeichnen und Gutachten erstatten, wenn dies dort erlaubt ist und er auch dort die Vorschriften der Sachverständigenverordnung einhält. 4.4 Art der beruflichen Betätigung Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bestimmt darüber, ob er seine gutachterliche Tätigkeit hauptberuflich oder nebenberuflich ausübt. Er entscheidet weiter darüber, ob er seine Gutachten als Selbstständiger oder als Angestellter erstattet. Leider kann er aber nicht darüber bestimmen, ob er als Freiberufler oder Gewerbetreibender besteuert wird Dies richtet sich ausschließlich nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes (Vgl. 18 EstG). Die öffentliche Bestellung macht einen Sachverständigen nicht zum Freiberufler Wahl der Rechtsform Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige kann seine berufliche Tätigkeit alleine oder zusammen mit Kollegen desselben oder eines anderen Sachgebiets ausüben (vgl. 17/21 SVO- Hessen). Zulässig sind dabei auch Sozietäten mit nicht bestellten Sachverständigen, wenn letztere ebenso qualifiziert und integer sind wie er und diese sich verpflichten, den Pflichtenkatalog der Sachverständigenverordnung einzuhalten. Als Rechtsform darf der öffentlich bestellte Sachverständige auch die GmbH wählen. Er ist also nicht auf die Gesellschaftsformen der BGB- Gesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft beschränkt. Allerdings muss jeweils gewährleistet sein, dass der Sachverständige seine Gutachten auch in der Sozietät weisungsfrei, eigenverantwortlich und unabhängig erbringen kann. 4.6 Büroorganisation Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterliegt bei der Organisation seines Bürobetriebes keinen Beschränkungen. Er allein bestimmt darüber, ob er seine Gutachten als Einzelkämpfer vorbereitet und erstattet oder ob er sich dabei angestellter oder außenstehender Hilfskräfte bedient oder ob er nicht bestellte Sachverständige anstellt. Sollten seine angestellten

12 12 Mitarbeiter öffentlich bestellt werden, müssen sie dieselben Qualifikationen nachweisen wie der öffentlich bestellte Inhaber des Sachverständigenbüros. Jeder Sachverständige hat Aufbewahrungs-, Auskunfts- und Anzeigenpflichten (vgl. 20 SVO-Hessen), damit die Kammer die Ordnungsmäßigkeit seiner Tätigkeit und Büroorganisation überprüfen kann. Der Sachverständige kann für seinen Bürobetrieb auch das Qualitätsmanagement nach ISO 9001 zertifizieren lassen und damit werben. 4.7 Akquisition und Werbung Wie jeder Freiberufler oder Gewerbetreibende lebt auch der öffentlich bestellte Sachverständige von Aufträgen. Diese gibt es jedoch nur dann, wenn er sich bei potentiellen Auftraggebern bemerkbar machen kann. Dazu muss er die Möglichkeit der Werbung nutzen dürfen. Die SVO legt ihm dabei keine Steine in den Weg. Der öffentlich bestellte Sachverständige darf jederzeit potentielle Auftraggeber durch Rundschreiben oder in anderer Weise auf seine öffentliche Bestellung und Gutachtentätigkeit aufmerksam machen; er kann darüber hinaus auch Werbeanzeigen in Fachzeitschriften oder den gelben Seiten der Fernsprechbücher schalten. Bei allen Werbeaktionen sollte er sich jedoch im eigenen Interesse eine gewisse Zurückhaltung auferlegen und sich noch mehr als seine nicht öffentlich bestellten und vereidigten Kollegen auf sachliche Informationswerbung beschränken. Es macht bei Nachfragern keinen guten Eindruck, wenn ein Sachverständiger seine Dienstleistungen marktschreierisch wie Billigprodukte anpreist oder in aufdringlicher Weise vorstellig wird und um Aufträge nachsucht. Auf 18 SVO-Hessen wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Die Grenzen jeder Werbung werden im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aufgezeigt. Die Einrichtung einer Homepage im Internet ist zulässig. Zusätzlich zu eigenen Werbeaktivitäten machen auch die Kammern die interessierte Öffentlichkeit auf die Tätigkeit der von ihnen öffentlich bestellten Sachverständigen aufmerksam. Sie geben bundesweite, landesweite und regionale Listen aller öffentlich bestellten Sachverständigen heraus und verteilen diese an alle in Frage kommenden Auftraggeber wie beispielsweise Gerichte, Behörden, Versicherungen und Rechtsanwälte. Inzwischen können alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auch im Internet abgerufen werden. Darüber hinaus wird in den Kammerzeitschriften und Regionalzeitungen über den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen berichtet und dabei regelmäßig Neubestellungen, Sachgebietserweiterungen, Sitzverlegungen und Erlöschen mitgeteilt. 4.8 Vertragsgestaltung In der Sachverständigenordnung findet sich hinsichtlich der privatrechtlichen Vertragsgestaltung lediglich die Bestimmung, dass der Sachverständige seine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit weder ausschließen noch der Höhe nach beschränken darf (vgl. 14 SVO-Hessen). Im übrigen entscheidet der Sachverständige nach eigenem Ermessen, welchen Inhalt er seinem Vertrag mit dem Auftraggeber gibt. Nutzt er Musterverträge, muss er die Bestimmungen der BGB über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen beachten. 4.9 Durchführung des Auftrages Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bestimmt in eigener Verantwortung, gewissenhaft und weisungsfrei, wie er einen Gutachtenauftrag erledigt. Sein Auftraggeber darf ihm lediglich das Gutachtenthema vorgeben, muss aber auf Ergebnisweisungen verzichten. Allerdings muss der Sachverständige das Gutachten in eigener Person erstatten und darf Mitarbeiter nur zu Vorbereitungsarbeiten heranziehen. Wird der Sachverständige als Angestellter tätig, darf ihm auch sein Arbeitgeber keine Vorgaben machen, die seine tatsächlichen Feststellungen oder Schlussfolgerungen verfälschen können. In allen Fällen muss der Sachverständige gewissenhaft arbeiten. Dies bedeutet, dass er den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik auf seinem Sachgebiet beachten und seine Gutachten nachprüfbar und nachvollziehbar aufbauen muss ( 11 SVO-Hessen).

13 13 5. Wonach richtet sich die Vergütung des Sachverständigen? Die Beantwortung der Frage nach dem Umfang und der Höhe des Honorars eines Sachverständigen hängt davon ab, ob der Sachverständige vom Gericht oder von privater Seite mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt wird. 5.1 Gerichtsauftrag Wird der Sachverständige vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, findet seit dem das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) Anwendung. Zuvor fand das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) Anwendung. Es spielt dabei keine Rolle, ob der betreffende Sachverständige öffentlich bestellt ist, amtlich anerkannt ist oder ohne jede staatliche Zulassung tätig wird. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Sachverständige für seine berufliche Tätigkeit eine staatliche Gebührenordnung anwenden muss, wie beispielsweise Architekten, Ingenieure, Steuerberater und Ärzte. Sobald auf der Auftraggeberseite das Gericht oder die Staatsanwaltschaft steht, muss ein Sachverständiger seine Rechnung nach den Vorgaben des JVEG erstellen. Es ist nunmehr das Vergütungsprinzip mit festen Stundensätzen nach 10 Honorargruppen eingeführt worden. Die Honorargruppen richten sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Sachverständigen. Die Entschädigung eines Sachverständigen nach dem JVEG richtet sich nach dem Zeitaufwand, die der Sachverständige für die Erledigung des konkreten Gutachtenauftrags benötigt, sowie nach dem Stundensatz, der dem Fachgebiet des Sachverständigen zugeordnet ist. Dabei sind alle Zeitabschnitte zu berücksichtigen, die mit dem Gutachtenauftrag im Zusammenhang stehen, also auch das Durchlesen der Gerichtsakten, die Fahrt zur Ortsbesichtigung oder zur Terminwahrnehmung, die Durchführung der Ortsbesichtigung, die Einsichtnahme in Behördenakten und die Abfassung des Gutachtens. Es können ggf. mit einem Gericht besondere Vereinbarungen hinsichtlich des Stundensatzes getroffen werden. Hinzu kommt noch die Abrechnung der Schreibgebühren für das Gutachten nach Seiten und Fotos, Vervielfältigungskosten, Porto, Telefon, Telefax sowie sonstige Übermittlungskosten. Reise- und Übernachtungskosten sind ebenfalls geregelt. In bestimmten Fällen können auch Gerätekosten in Ansatz gebracht werden. Alle Einzelheiten regelt das Gesetz. Wichtig ist zu wissen, dass im Stundensatz kein Unterschied zwischen einem langjährig tätigen Sachverständigen und einem eben bestellten Sachverständigen gemacht wird. 5.2 Privatauftrag Wird der Sachverständige von privater Seite (beispielsweise Verbrauchern, Unternehmen, Rechtsanwälten) mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, muss der Auftraggeber bei Vertragsschluss Umfang und Höhe des Honorars mit dem Sachverständigen frei vereinbaren. Es gibt keine Gebührenordnung für alle Sachverständigen, die im außergerichtlichen Bereich tätig werden. Lediglich für einige Berufsgruppen gibt es für die private berufliche Tätigkeit eine staatliche Gebührenordnung, die naturgemäß auch für die Gutachtentätigkeit beachtet werden muss. Als Beispiel sei hier auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verwiesen, die in 34 einen Gebührentatbestand für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken enthält. Die Sachverständigen rechnen im privaten Bereich sehr unterschiedlich ab, soweit sie keine staatliche Gebührenordnung zu beachten haben. Es werden, je nach Branche, Stundensätze, streitwertabhängige Gesamtpauschalen oder Prozent- oder Promillesätze vom Wert des zu begutachtenden Gegenstandes vereinbart. Hinzu kommen noch Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, Schreibkosten usw.. Wird bei Vertragsschluss über das Honorar, aus welchen Gründen auch immer, keine Vereinbarung getroffen, gilt gem. 632 Abs. 2 BGB das übliche Honorar als vereinbart. Kann ein übliches Honorar nicht festgestellt werden, wird die Vergütung gem. 315 ff. BGB festgestellt.

14 Bei sonstiger Beauftragung Mit Versicherungen z.b. wird in der Regel nach Zeitaufwand abgerechnet. Der Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken wird nach der Honorartafel zu 34 Abs. 1 der HOAI abrechnen. Eine im Vorfeld einer Beauftragung, festgelegte Honorarpauschalierung sollte von dem Sachverständigen abgelehnt werden, da in der Regel der Arbeitsumfang nicht übersehbar ist. 5.4 Muster einer Kostenrechnung bei Gerichtsauftrag: A. Zeitaufwand Aktenstudium Einholung von Auskünften u.ä. Ortsbesichtigung Fahrt- und Wartezeit Ausarbeitung und Diktat des Gutachtens Std. Std. Std. Std. Std. Summe für den Zeitaufwand: Std. B. Ersatz von Aufwendungen Aufwendungen für Hilfskräfte (...Std. à...) Vorbereitende Schreibarbeiten (...Std. à...) Fahrtkosten Übernachtung Abwesenheitsgeld Fotografien (... Stück à...) Fotokopien (... Stück à_...) Schreibgebühren für Reinschrift des Gutachtens gem. Anschlägen/S. Ablichtungen über die Gutachtenreinschrift hinaus Porto, Telefon pauschal C. Gesamtsumme A. Zeitaufwand + B. Aufwendungsersatz Mehrwertsteuer Abrechnungsbetrag für die Gutachtenerstellung insgesamt:

15 15 6. Wie haftet der Sachverständige? Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der Haftung eines Sachverständigen hängen im Einzelfall davon ab, ob er das fehlerhafte Gutachten im Rahmen eines gerichtlichen oder eines privaten Auftrags erstattet hat. Einen speziellen Haftungstatbestand für Schäden, die auf schuldhaft erstatteten Falschgutachten von Sachverständigen beruhen, kennt das BGB, wie bereits zuvor dargestellt, seit dem nur bei dem Gerichtsauftrag. In Frage kommen daher bei anderen Aufträgen die allgemeinen Schadensersatzansprüche nach Vertrag oder unerlaubter Handlung. 6.1 Haftung bei Gerichtsauftrag Ab dem muss der vom Gericht beauftragte Sachverständige Schadensersatz leisten, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet hat. Dies bestimmt dann der 839a BGB, der durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom in das BGB eingefügt wurde. Die neue Rechtslage gilt für alle Fälle, die nach dem beim Sachverständigen in Auftrag gegeben wurden. Es kommt entscheidend darauf an, wann das schädigende Ereignis eingetreten ist. Die Regelverjährung beträgt 3 Jahre ( 195 BGB) Die Frist beginnt jedoch nicht mit der Ablieferung oder Abnahme des Gutachtens. Sie beginnt vielmehr mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und auch dann erst, wenn der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder, im Falle der groben Fahrlässigkeit des Sachverständigen, hätte erlangen müssen. Eine Kappungsgrenze liegt bei 10 Jahren. Eine Möglichkeit zur Vereinbarung eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung besteht bei einem Gerichtsauftrag nicht. Hat ein Sachverständiger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einer Prozesspartei vorsätzlich einen Schaden zugefügt, kann er nach 826 BGB in Anspruch genommen werden. Eine solche Handlungsweise ist schon dann gegeben, wenn der Sachverständige ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten bei der Erstattung seines fehlerhaften Gutachtens an den Tag legt und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er damit rechnet, sein fehlerhaftes Gutachten könnte einen Schaden verursachen und er diesen billigend in Kauf nimmt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Sachverständige in einer Zwangsversteigerungssache die Räumlichkeiten eines Hauses nicht besichtigt hat und deshalb leichtfertig übersieht, dass das Haus mit Schwamm und Hausbock befallen ist. Der Ersteigerer kann in einem solchen Fall vom Sachverständigen Schadenersatz für die Sanierung des Hauses verlangen (vgl. OLG Köln, , VersR 94, 611). Zahlreiche Urteile zeigen, dass immer wieder versucht wird, gegen einen Gerichtssachverständigen einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Bislang waren wegen der einschränkenden Voraussetzungen diese Bemühungen überwiegend zum Scheitern verurteilt. Es bleibt abzuwarten, ob aufgrund der neuen Regelung 839a BGB Schadensersatzklagen häufiger zum Erfolg führen werden. 6.2 Haftung bei Privatauftrag und bei sonstiger Beauftragung Im außergerichtlichen Bereich sieht die Rechtslage für einen durch ein fehlerhaftes Gutachten Geschädigten um vieles günstiger aus. Vor allen Dingen können jederzeit auch Vermögensschäden geltend gemacht werden. Der Sachverständige haftet danach auch für Mangelfolgeschäden und nach ständiger BGH-Rechtsprechung auch dritten Personen gegenüber, mit denen gar kein Vertragsverhältnis besteht, die aber für den Sachverständigen vorhersehbar das Gutachten des Sachverständigen durch den Auftraggeber vorgelegt bekommen, daraufhin Vermögensdispositionen treffen und dadurch einen Schaden erleiden.

16 16 Im außergerichtlichen Bereich gilt 839a BGB nicht. Hier kommen bei fehlerhafter Gutachtenerstattung hauptsächlich Ansprüche aus Vertrag zur Anwendung. Nach ständiger Rechtssprechung kommt zwischen dem Sachverständigen und seinem Auftraggeber ein Werkvertrag zustande. Ansprüche aus unerlaubter Handlung können zusätzlich oder alternativ geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche bestehen 2 Jahre lang. Ein Schadensersatzanspruch verjährt nach 3 Jahren. Ein Haftungsausschluss, oder eine Haftungsbegrenzung, soweit überhaupt möglich, muss vereinbart werden. Eine Minderung des Haftungsrisikos kann erreicht werden durch die präzise Formulierung der Gutachterfrage, der eindeutigen inhaltlichen Gutachtenbearbeitung, einer nachvollziehbaren Gutachtenabwicklung, und der eindeutigen Ergebnisformulierung. Ist die Gutachterfrage nicht eindeutig formuliert, sollte man unbedingt um Klarstellung bitten. Eine Vereinbarung über einen Haftungsausschluss ist nach der Sachverständigenordnung jedoch nur für die Fälle leichter Fahrlässigkeit zulässig. Für die Fälle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit darf die Haftung weder ausgeschlossen noch der Höhe nach eingeschränkt werden. Diese Regelung gilt aufgrund der 305 bis 310 BGB (Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen) übrigens für alle Sachverständigen, wenn vorformulierte Vertragsbedingungen unterzeichnet werden, also beispielsweise ein Mustervertrag benutzt wird. 7. Die Sachgebietseinteilung im Bauwesen Die Aufteilung entspricht dem Stand Für neue Sachgebiete, für die ein Sachverständigenbedarf vorhanden ist, werden Bestellungsvoraussetzungen entwickelt. Der Interessent sollte sich immer an seine Bestellungsbehörde wenden, ob das Bestellungsgebiet, welches er beabsichtigt zu bearbeiten, bestellfähig ist. Die Erläuterungen zur Sachgebietseinteilung im Bauwesen weisen noch einmal besonders darauf hin, dass den Bestellungsbehörden daran gelegen ist, eine fachliche Zersplitterung zu vermeiden. Der Generalist für Schäden an Gebäuden wird vorzugsweise im gerichtlichen Rechtsstreit eingesetzt werden. Auf den Wissensbereich des Architekten als auch des Bauingenieurs wird hingewiesen, um darzustellen, dass die langjährige Baustellenpraxis eine unerlässliche Grundlage für die Bestellung überhaupt ist. Für die wichtigsten Sachgebiete wie Schäden an Gebäuden, Bebaute und unbebaute Grundstücke, Schäden und Bewertung von Innenräumen sind von der AK Hessen fachliche Bestellungsvoraussetzungen sowie Mindestanforderungen an Gutachten aufgestellt worden. Der Interessent sollte sich die Unterlage seines gewählten Sachgebietes bei seiner Bestellungsbehörde geben lassen, um Einzelheiten über das geforderte Fachwissen zu erfahren. 7.1 Sachgebiete im Bauwesen Schäden an Gebäuden Sachgebiete, für die eine besondere Bestellung erfolgen kann, z.b.: - Abdichtungen - Feuchtigkeitsschutz - Wärme- und Kälteschutz - Schallschutz - Fassadenbekleidung - Raumakustik - Elektrotechnik - Innenausbau/Inneneinrichtungen (RaumbildenderAusbau) - Schäden an Innenräumen Garten- u. Landschaftsbau - Baugrund und Grundbau (ggf. Erdbau, Bodenmechanik, Felsmechanik - Straßenbau - Eisenbahnbau (Hinweise auf Schienenfahrzeuge) - Tunnelbau - Baustoffe - Anstriche,Schutzmittel, - Konservierungsmittel - Betontechnologie - Bituminöse Baustoffe + Teer - Baustoff Glas - Baustoff Holz - Kunststoffe im Bauwesen - Baustoff Metall - Mörtel und Putze - Estriche - Steine und Erden

17 - Belichtung und Beleuchtung - Sanitärtechnik - Heizungstechnik - Lüftungs- und Klimatechnik - Flachdächer Konstruktiver Ingenieurbau - Massivbau - Betonbau - Stahlbetonbau - Spannbetonbau - Mauerwerksbau - Stahlbau - Stahlverbundbau - Holzbau usw Bergschäden an Gebäuden - Wasserbau (ggf. nach Fachgebieten, z.b. landwirtschaftlicher Wasserbau, Schifffahrtskanäle) - Wasserversorgung - Abwasserbeseitigung - Kläranlagen - Abbruchtechnik - Gewerbl. Sprengtechnik - Vermesssungstechnik - Baustelleneinrichtung und -betrieb - Baupreisbildung und Abrechnung im Hochund Ingenieurbau - Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken - Mieten für Grundstücke und Gebäude - Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure entsprechend der HOAI - Qualitätssicherung in der Bauwirtschaft - Baulicher Brandschutz 7.2 Erläuterungen zur Sachgebietseinteilung im Bauwesen Die vorliegende Sachgebietseinteilung soll dazu beitragen, dass bei der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen eine möglichst einheitliche Abgrenzung der einzelnen Fachbereiche des Bauwesens zugrunde gelegt wird. Diese einheitliche Sachgebietsbezeichnung vermeidet Missverständnisse hinsichtlich der Fachkompetenz des einzelnen Sachverständigen und erleichtert dessen Auswahl. Bei der Abgrenzung der einzelnen Sachgebiete ist eine Zersplitterung in kleine und kleinste Spezialgebiete tunlichst vermieden worden. Bei der Komplexität der im Baugeschehen auftretenden Schadensfälle müssten sonst selbst bei wertmäßig geringfügigen Schäden mehrere Sachverständige hinzugezogen werden. Damit würde die Einschaltung von Sachverständigen ungerechtfertigt verteuert. Dies gilt insbesondere in gerichtlichen Verfahren, in denen häufig über verschiedene Gewerke Sachverständigenbeweis erhoben wird. Die Sachgebietseinteilung sieht deshalb ein allgemeines Sachgebiet Schäden an Gebäuden vor. Dabei ist zu beachten, dass der Sachverständige, der für dieses allgemeine Sachgebiet öffentlich bestellt und vereidigt ist, über eine hinreichende Sachkunde sowohl bezüglich des Aufgabenbereichs eines Architekten als auch dem eines Ingenieurs verfügen muss. Hierauf muss bei der fachlichen Überprüfung vor der öffentlichen Bestellung und Vereidigung geachtet werden. Andererseits muss der für das Sachgebiet Schäden an Gebäuden öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in allen Fällen kritisch prüfen und erkennen, ob für einzelne Beweisfragen die Hinzuziehung eines Spezialisten, der für einen Teilbereich besonders bestellt ist, erforderlich ist. Bei einzeln aufgezählten Sachgebieten sollte im Bestellungstenor zum Ausdruck gebracht werden, dass sich die Gebiete auf den Gebäudebereich beschränken. Bei der Bestellung für das Sachgebiet Konstruktiver Ingenieurbau ist eine Beschränkung auf einzelne Teilbereiche notwendig, z.b. Massivbau, Stahlbau, Holzbau. Nur ausnahmsweise wird eine Bestellung für mehrere Bereiche in Betracht kommen. Voraussetzung ist aber, dass der Sachverständige die notwendige Sachkunde für alle Teilbereiche nachweist. Für den Bereich Baustoffe scheidet eine Bestellung für alle Baustoffe aus. Die Bestellung kann nur für die im einzelnen aufgeführten besonderen Sachgebiete erfolgen. Die Sachgebietseinteilung sieht besondere Sachgebiete für Spezialbauwerke, wie z.b. Parkhäuser, Warenhäuser, Schutzbauten oder Schwimmbäder, nicht mehr vor. Die bei solchen Bauwerken auftretenden Mängel oder Schäden sind keine anderen als bei sonstigen Bauwerken. Sie können daher von den aufgeführten Sachverständigen beurteilt werden. Andererseits werden bei derartigen Spezialbauwerken u.u. besondere Anforderungen an die Planung gestellt, um die Funktionsfähigkeit der Bauwerke sicherzustellen. Daher kann es angebracht sein, dem allgemeinen Sachgebiet Schäden an Gebäuden Zusatzbezeichnungen hinzuzufügen, die auf Spezialkenntnisse bezüglich der Planung der besonderen Bauwerke hinweisen.

18 18 8. Das Sachverständigenwesen im Hessen Die AK Hessen ist neben den Industrie- und Handelskammern und der Ingenieurkammer des Landes Hessen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen im Bereich Bauwesen zuständig. Die Sachverständigen stehen dann Gerichten, Behörden und privaten Nachfragern zur Gutachtenerstattung und fachlichen Beratung zur Verfügung. In Gerichtsverfahren sollen sie bevorzugt herangezogen werden; bei einem Privatauftrag ist dieses allerdings auch empfehlenswert. Nur ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist berechtigt, diese Bezeichnung zu führen und den ihm von der AK Hessen verliehenen Rundstempel zu benutzen. Anderen Sachverständigen ist dies unter Strafandrohung verboten. Die Akademie der AK Hessen führt regelmäßig verschiedene Seminare aus dem Bereich des Sachverständigenwesens durch. Hierzu gehören beispielsweise Seminare, in denen allgemeine Informationen über die Tätigkeit als Sachverständiger vermittelt werden. Angeboten werden Lehrgänge für den Bereich Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Bauschadens-Seminare und Lehrveranstaltungen, in denen einzelne Aspekte des Sachverständigenwesens, wie z.b. die Gutachtenerstellung, vertieft behandelt werden (Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Mainzer Str. 10, Wiesbaden, Telefon: , Fax: , Gleichzeitig gibt es qualitativ anspruchsvolle Angebote anderer Anbieter, hier ist vor allem das Institut für Sachverständigenwesen e.v. zu nennen. Seminarprogramme sind über folgende Adresse zu beziehen: IfS, Hohenzollernring 85-87, Köln, Telefon: , Fax: , Der Weg zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Nachfolgend soll der Weg beschrieben werden, der in der Regel beschritten werden muss, um als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt werden zu können. Obwohl der hier aufgezeigte Weg vor allem die Verfahrensweise bei der AK Hessen darstellt, sind die wesentlichen Schritte auch für alle anderen Bestellungsbehörden maßgeblich. An dieser Stelle muss allerdings betont werden, dass es keinen Königsweg zur Bestellung gibt, sondern dass in erheblichem Maße persönliche Vorlieben, persönliches Engagement und andere Umstände über Zeit und Aufwand bestimmen können Die derzeitigen Bestellungsgebiete der AK Hessen Die AK Hessen bestellt derzeit in den Sachgebieten Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Schäden an Gebäuden und Bautechnischer Brandschutz. Voraussetzung für die Bestellung in einem der zuvor genannten Bestellungsgebiete ist die besondere Sachkunde und persönliche Eignung. Vom Bewerber wird verlangt, dass er mehr als der typische Architekt in einem der o.g. Fachgebiete weiß. Für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist der Nachweis dieser Sachkunde die Voraussetzung. Die AK Hessen beabsichtigt, zukünftig in weiteren Gebieten öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Sollten Sie sich in einem anderen als den vorgenannten Gebieten öffentlich bestellen und vereidigen lassen wollen, sollten Sie nachfragen, ob dieses von der AK Hessen abgedeckt wird. 8.3 Nachweis der Eignung und der besonderen Sachkunde Nach der Satzung der AK Hessen muss der Bewerber Mitglied der AK Hessen sein. Dies ist die erste Voraussetzung. Andernfalls ist eine öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die AK Hessen ausgeschlossen. (Anders verhält es sich bei den IHKs, bei denen die Mitgliedschaft nicht Voraussetzung für die Bestellung ist). Die zweite Voraussetzung ist der Nachweis der persönlichen Eignung. Hierunter ist zu verstehen, dass der Bewerber in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und in seiner Gutachtenerstellung unabhängig ist. Diese Frage ist besonders dann kritisch zu beurteilen, wenn baugewerbliche

19 19 Bindungen oder andere Abhängigkeiten, wie z.b. das Arbeiten in einem Angestelltenverhältnis, vorliegen. Hier wird ein besonders strenger Prüfmaßstab angelegt. Zum Dritten kommt es insbesondere auf die besondere Sachkunde an. Diese wird in einem Prüfungsgespräch oder in einer Prüfung nachgewiesen. Hierzu hat die AK Hessen mit der AK Rheinland-Pfalz je ein gemeinsames Prüfungsgremium für die Sachgebiete Schäden an Gebäuden und Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken gebildet. Anerkannte Fachleute sitzen in den jeweiligen Prüfungsausschüssen. Ehe der Bewerber zur Prüfung zugelassen wird - die Prüfung besteht in der Regel aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil -, muss er bereits seine fachlichen Kenntnisse durch die Vorlage von geeigneten Unterlagen darlegen, wozu sich insbesondere eigenständig erstellte Gutachten oder Teile davon eignen. 8.4 Wie komme ich zu meiner besonderen Sachkunde? Hierbei ergibt sich allerdings ein von der AK Hessen nicht unterschätztes Problem: Der Bewerber muss eine Qualifikation nachweisen, die er nur dadurch erreicht, dass er auf dem Markt schon als Sachverständiger (ohne öffentliche Bestellung und Vereidigung) tätig ist. Vor dem Hintergrund, dass eine öffentliche Bestellung und Vereidigung ein Gütesiegel ist, sind viele Auftraggeber nicht bereit, noch nicht durch öffentliche Bestellung und Vereidigung qualifizierte Architekten eigenständige Sachverständigenauftrage zu überlassen. Deshalb ist es für den Bewerber schwierig, in die Situation zu kommen, überhaupt Sachverständigengutachten zu erstellen. Hier bietet sich gegebenenfalls das System einer Patenschaft an, bei dem sich Bewerber mit erfahrenen Sachverständigenbüros zusammenschließen, um im einen oder anderen Falle bei geeigneten Projekten zusammenzuarbeiten. Dies vollzieht sich unter der Aufsicht des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, der dann auch eine entsprechende Bestätigung im Hinblick auf die selbständig erarbeiteten Teile des Gutachtens ausstellen kann. Diese Bestätigung kann dann bei der AK Hessen vorgelegt werden. Der Bewerber darf sich allerdings nicht darüber hinwegtäuschen lassen, dass die besondere Sachkunde nicht alleine durch die Bearbeitung von beauftragten Gutachten erworben werden kann. Begleitende Seminare untermauern das in der Praxis erworbene Wissen. Insoweit ist es folgerichtig, dass im Vorfeld der Bestellung und Vereidigung die AK Hessen Nachweise über den Besuch fachlich geeigneter Seminare einfordert. Diese Seminare werden, wie zuvor schon erwähnt, vielfältig angeboten. Die Erfahrung zeigt, dass der Weg über sogenannte Kurz- oder Schnellbrennerlehrgänge in die Sackgasse münden. In der Regel benötigt der Bewerber mehrere Jahre, um immer wieder in der Praxis und in Verbindung mit der Theorie seine Fähigkeiten zu entwickeln. Abschlusstests bei Seminaren können hierbei einen wohl verstandenen Leistungsmaßstab des Bewerbers darstellen und ihm selber aufzeigen, wie er sich in Bezug auf seinen Leistungsstand einzuschätzen hat. Allein aus diesem Grunde sind diese oftmals angebotenen Leistungstests bei Seminaren zu begrüßen. Sie können jedoch in der Regel nicht den Leistungsnachweis für die besondere Sachkunde für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ersetzen. Die Erfahrung lehrt, dass es nicht alleine auf die Tiefe, sondern auch auf die Breite der Erfahrung ankommt. Dies wird deutlich, wenn in der schriftlichen Prüfung nur Teilbereiche des gesamten Wissensgebietes gestreift werden konnten. Befasst sich die schriftliche Prüfung beispielsweise nur mit einigen Aspekten des Fachgebietes als solchem, so können in der mündlichen Prüfung auch vertiefende und ergänzende Fragen gestellt werden, wie z.b. zur Zivilprozessordnung, zur Stellung des Sachverständigen vor Gericht, zu Abrechnungsfragen usw. Der Sachverständige muss darlegen, dass er nicht nur sachkundig ist, sondern dass er seine Sachkunde auch im Rahmen der an ihn aus der Praxis gestellten Anforderungen darstellen und überzeugend vermitteln kann. 8.5 Die Vereidigung Ist der Antrag positiv beschieden, wird der Bewerber zum Prüfungsteil zugelassen. Konnte die Fachprüfung in ihren einzelnen Teilen erfolgreich abgelegt werden, so erfolgt die Vereidigung. In einer entsprechenden Zeremonie schwört der Bewerber mit einer Eidesformel, dass er die Tätigkeit als Sachverständiger pflicht- und satzungsgemäß ausüben wird. Der Präsident oder die Präsidentin der AK Hessen nimmt den Eid ab.

20 20 Nach der Vereidigung erhält der dann vereidigte Bewerber die Bestallungsurkunde der AK Hessen sowie den Sachverständigenausweis und den Rundstempel. Mit diesen Insignien kann sich der jetzt öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der AK Hessen sowohl bei Gericht als auch bei seinen anderen Auftraggebern entsprechend ausweisen. 9. Zusammenfassung Beschließt ein Architekt sich dem Aufgabenfeld der Sachverständigentätigkeit zu widmen, so gilt es vorhandenes Grundwissen der Architektentätigkeit zu aktivieren und zu vertiefen. Die öffentliche Bestellung bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist nicht in kürzester Zeit zu erlangen. Die bei einer mündlichen und schriftlichen Sachkundeprüfung gestellten Anforderungen sind zum Schutze der Verbraucher hoch. Sie sind nicht zu hoch, wenn ein Architekt sich mehrjährig über alle Leistungsphasen der HOAI hinweg mit der Bautätigkeit befasst. Die ö.b.u.v. öffnet dem Architekten ein völlig neues, interessantes und nicht zuletzt finanziell auskömmliches Berufsfeld. Der wirtschaftliche Wettbewerb ist auch auf dem Arbeitsgebiet des Sachverständigen nicht aufgehoben. Auch hier muss sich dem Wettbewerb gestellt werden Die Bestellungsbehörden in Hessen Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Mainzer Straße 10, Wiesbaden Tel. (0611) , Fax (0611) , Industrie- und Handelskammern in Hessen Industrie- und Handelskammer Darmstadt Rheinstr. 89, Darmstadt Tel. (06151) 871-0, Fax (06151) , Industrie- und HandelskammerDillenburg Am Nebelsberg 1, Dillenburg Tel. (02771) 842-0, Fax (02771) , Industrie- und Handelskammer Friedberg (Hessen) Goetheplatz 3, Friedberg Tel. (06031) 609-0, Fax (06031) , zentrale@friedberg.ihk.de Industrie- und Handelskammer Fulda Heinrichstr. 8, Fulda Tel. (0661) 284-0, Fax (0661) , info@fulda.ihk.de Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main Börsenplatz, Frankfurt am Main Tel. (069) , Fax (069) , info@frankfurt-main.ihk.de Industrie- und Handelskammer Gießen Lonystr. 7, Gießen Tel. (0641) , Fax (0641) zentrale@friedberg.ihk.de Industrie- und Handelskammer Hanau-Gelnhausen Schlüchtern Am Pedro-Jung-Park 14, Hanau Tel. (06181) , Fax (06181) , info@hanau.ihk.de

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