Mai I PKF INDUSTRIE- UND VERKEHRSTREUHAND GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft -1-

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1 PKF INDUSTRIE- UND VERKEHRSTREUHAND GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft -1-

2 Das Steuerteam der PKF München verfolgt laufend die Steuerrechtsentwicklung und erstellt für ihre Mandanten im Monatsturnus eine Übersicht über die wesentlichen Veröffentlichungen der Steuergesetzgebung, der Rechtsprechung der Finanzgerichte sowie der Finanzbehörden. Inhaltsverzeichnis Rechtsprechungsreport EuGH Urteil vom Rs. C-42/14 Mietnebenleistungen grundsätzlich von der Vermietung getrennt zu beurteilende Leistung des Vermieters... 4 BFH Urteil vom IX R 13/14: Keine Zurechnung der Einnahmen aus vorzeitiger Auflösung eines Zinsswaps zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung... 5 BFH Urteil vom VIII R 22/11: Verdeckte Gewinnausschüttung bei mittelbarer Anteilseignerstellung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft. 5 BFH Urteil vom I R 10/14: Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um den Hinzurechnungsbetrag nach 10 Abs. 1 Satz 1 AStG... 6 BFH Urteil vom II R 9/14: grundsätzlich keine Einbeziehung von Ausbauarbeiten in die Bemessungsgrundlage bei Grundstückserwerb... 6 BFH Urteil vom II R 24/13: Verlust der Steuervergünstigung aus 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei Anteilsübertragung auf eine Kapitalgesellschaft... 7 BFH Urteil vom IX R 22/14: Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags Bindungswirkung der Feststellung an den Einkommensteuerbescheid... 8 BFH Beschluss vom VI R 21/13: Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen bei Aufnahme von Vorläufigkeitsvermerken 8 BFH Urteil vom I R 32/13: Kein Vorläufigkeitsvermerk gem. 165 AO bei sog. Mindestbesteuerung... 8 FG Münster Urteil vom K 806/13 K: Keine retrospektive Betrachtung bei Tatsachenwürdigung zur Anwendung von 8b Abs. 7 KStG... 9 FG Düsseldorf Urteil vom K 4332/12 K,F: Gewinnabführungsvertrag setzt Mindestlaufzeit von 60 Monaten voraus... 9 FG Niedersachsen Urteil vom K 299/13: keine Erhöhung des Kapitalkontos isd. 15a EStG durch Umwandlung von nicht werthaltigen Gesellschafterforderungen in Eigenkapital FG Hamburg Urteil vom K 277/12: Zeitpunkt der Veräußerung eines Kommanditanteils Hessisches FG Urteil vom K 2574/11: Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Immobilienvermietung ( 1 Abs. 1a UStG) FG Münster Urteil vom K 1402/12 F: Bewertung des Anteils an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft (ErbSt) I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

3 Schreiben der Finanzverwaltung BMF-Schreiben vom IV D 2 S 7270/12/10001: Entstehung der Steuer bei Ausstellung einer Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis BMF-Schreiben vom IV D 3 S 7346/15/10001: Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen bei Vorratsgesellschaften und bei Übernahme eines Firmenmantels OFD Frankfurt vom S 2225 A 12 St 213: Verfügung betr. Vererbbarkeit von Verlusten Gesetzgebung Stellungnahme des Bundesrats vom : ZollkodexAnpGesetz ( Jahressteuergesetz 2016 ) I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

4 Rechtsprechungsreport EuGH Urteil vom Rs. C- 42/14 Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Polen) Mietnebenleistungen grundsätzlich von der Vermietung getrennt zu beurteilende Leistung des Vermieters Der EuGH entschied, dass die im Rahmen der Vermietung der Immobilie von Dritten erbrachten Lieferungen von Elektrizität, Wärme und Wasser sowie Abfallentsorgung zu Gunsten der Mieter, die diese Gegenstände und Leistungen unmittelbar nutzen, als vom Vermieter erbracht anzusehen sind, wenn dieser die Verträge abgeschlossen hat und lediglich die Kosten an die Mieter weiter gibt. Die Vermietung einer Immobilie und die Lieferungen die die Vermietung begleiten sind als mehrere unterschiedliche und unabhängige Lieferungen anzusehen, es sei denn, dass gewisse Bestandteile des Umsatzes so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden. Die Abgrenzungskriterien des EuGH: Verfügt der Mieter über die Möglichkeit die Lieferanten oder die Nutzungsmodalitäten auszuwählen, so kann die Leistung grundsätzlich als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Dies gilt inbesondere wenn der Mieter seinen Verbrauch durch individuelle Zähler kontrollieren kann und anhand des Verbrauchs abgerechnet wird. Kann der Mieter den Erbringer der Abfallentsorgung auswählen oder unmittelbar einen Vertrag mit ihm schließen sei dies ein Indiz für eine getrennte Leistung. Diese Kriterien gelten auch, wenn der Mieter aus Vereinfachungsgründen die Wahlmöglichkeit nicht ausübt und die Leistung durch einen vom Vermieter beauftragten Betreiber erbracht wird. Weiters Indiz sei, dass der für Entsorgung geschuldete Betrag und die Miete in der Rechnung getrennt ausgewiesen wird. Etwas anderes gelte nur für schlüsselfertige, einsatzbereite Büroräume und Vermietung über kurze Zeiträume. Konsequenz: Alle vom Vermieter nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnete Leistungen wären als separate Leistungen zu betrachten. Lediglich auf die Mietflächen umgelegte Kosten dürften noch zum Entgelt für die einheitliche Vermietungsleistung gehören. UStAE Abs. 5 und 6 müsste demzufolge angepasst werden (dort: Nebenleistungen Teil der Hauptleistung Vermietung). 4 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

5 BFH Urteil vom IX R 13/14 Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom K 3451/12 Keine Zurechnung der Einnahmen aus vorzeitiger Auflösung eines Zinsswaps zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Die klagende GbR hatte die Anschaffungskosten von vermieteten Immobilien teilweise über variabel verzinste Darlehen finanziert. Zur Absicherung des Zinsrisikos schloss die GbR mit dem darlehensgewährenden Kreditinstitut als auch mit anderen Banken Zinsswaps ab. Die Zinsverpflichtungen aus dem Swapgeschäft wurde im Zuge eines Differenzausgleichs jeweils saldiert. Im Streitjahr wurden die Zinsswaps aufgelöst, die Darlehen wurden unverändert weitergeführt. Die GbR erhielt eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2,3 Mio. Euro, die im Rahmen einer Betriebsprüfung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerechnet wurde. Der BFH entschied nun, dass die Auflösung des Zinsswap-Geschäfts nicht schon deshalb zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehöre, weil der Zinsswap zur Begrenzung des Risikos aus der Finanzierung eingesetz wurde. Die Ausgleichszahlung sei kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung isd. 21 EStG gewesen, sonder allein durch die Beendigung des mit dem Swaps vertraglich erworbenen Rechts auf die Ausgleichszahlung veranlasst. Die Ausübung des Kündigungsrechts sei einer Veräußerung gleichgestellt und nur unter den Voraussetzungen des 23 EStG steuerbar. Da die Voraussetzungen der in 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.f. geregelten Veräußerungsfrist nicht erfüllt waren, sei die Ausgleichszahlung steuerfrei. Anmerkung: Nach geänderter Rechtslage sind ab die Einnahmen aus Auflösung eines Zinsswaps als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. BFH Urteil vom VIII R 22/11 Vorinstanz: FG München vom K 3053/06 Verdeckte Gewinnausschüttung bei mittelbarer Anteilseignerstellung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft Eine Person (P), die an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Mutter M) beteiligt ist, die ihrerseits wiederum Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft (Tochter T) ist, ist bei der Prüfung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung (vga) nicht als Anteilseigner der zuwendenden Kapitalgesellschaft (T) zu behandeln. Für die Stellung als Gesellschafter bedürfe es der zivilrechtlichen Inhaberstellung oder des wirtschaftlichen Eigentums an der Beteiligung ( 39 Abs. 1 AO). Die bei der Besteuerung der M anzuwendende Bruchteilsbetrachtung ( 39 Abs. 2 AO) führe nicht dazu, dass P als Gesellschafter der T einzustufen ist. 5 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

6 Eine vga könnte aber (auch ohne tatsächlichen Zufluss bzw. Erlangen eines Vorteils) bei M verwirklicht werden, und zwar dann, wenn M Kenntnis über die Zahlungen der T an die nahestehene Person P hatte und T widerspruchslos gewähren lies. Die Sache wurde zur Klärung des Sachverhalts an das FG zurückverwiesen. Zu klären ist, ob es auf Ebene der T zu einer Vermögensminderung gekommen ist. Zudem müsse vor dem Hintergrund der vermögensverwaltenden Personengesellschaft die Zurechnung der Einnahme aus der vga zu den Gesellschaftern geklärt werden, die bisher im Rahmen der Gewinnverteilung nur dem P zugeordnet wurde. BFH Urteil vom I R 10/14 Vorinstanz: FG Düsseldorf vom K 2513/12 G Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um den Hinzurechnungsbetrag nach 10 Abs. 1 Satz 1 AStG Bei dem Hinzurechnungsbetrag nach 10 Abs. 1 Satz 1 AStG handelt es sich zwar um einen Teil des Gewerbeertrags i.s. 7 GewStG eines inländischen Unternehmens, allerdings ist er im zweiten Schritt nach 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen da er wie ein Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt zu behandeln sei. Damit wurde der im Schrifttum viel diskutierten Vorentscheidung des FG Düsseldorf, das eine Kürzung mangels vorliegender Betriebsstätte im Ausland ablehnete, nicht gefolgt. BFH Urteil vom II R 9/14 Vorinstanz: FG Düsseldorf vom K 3536/12 GE Grundsätzlich keine Einbeziehung von Ausbauarbeiten in die Bemessungsgrundlage bei Grundstückserwerb Der BFH hatte zu entscheiden, welche Kosten beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der GrEStG einzubeziehen sind, wenn sich der Verkäufer zusätzlich zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfallen, die aber vom Erwerber bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind. Zwischen den Parteien war nicht streitig, dass die Kosten des Rohbaus Teil der Bemessungsgrunglage der Steuer waren. Ob dies auch für die Ausbaukosten gilt, hängt nach Ansicht des BFH davon ab, ob das mit dem Ausbau beauftragte Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags mit den Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden war oder durch abgestimmtes Verhalten mit dem Verkäufer auf den Abschluss auch der Verträge über den Ausbau hinwirkten und die zu erbringende Leistung dem Erwerber unter Angabe des Entgelts bereits vor 6 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

7 Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten. Der BFH hat die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG zurück verwiesen. BFH Urteil vom II R 24/13 Vorinstanz: FG München vom K 1322/09 Verlust der Steuervergünstigung aus 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei Anteilsübertragung auf eine Kapitalgesellschaft Im vorliegenden Fall wurde eine grundstücksbesitzenden GmbH & Co. KG auf ihre Anteilseignerin (ebenfalls GmbH & Co. KG) verschmolzen. Im Rahmen einer folgenden Umstrukturierung wurde eine natürliche Person zunächst durch Ausscheiden des Ehegatten alleinige Kommanditistin dieser GmbH & Co. KG. Anschließend sind innerhalb von zwei Jahren 90 % der Anteile an der GmbH & Co. KG auf eine GmbH, die zu 100 % im Besitz dieser Person gewesen ist, übertragen worden. Der BFH hat entschieden, dass für die vorgenommenen Verschmelzung von zwei GmbH & Co. KGs aufgrund 6 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. Abs. 1 GrEStG, sowie durch die Erhöhung der Beteiligung der Ehefrau durch Ausscheiden des Ehemanns (steuerbefreit nach 3 Nr. 4 GrEStG) keine Grunderwerbsteuer festzusetzen war. Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist jedoch aufgrund der Übertragung von 90 % der KG- Anteile auf die GmbH rückwirkend anteilig entfallen. Dieses Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH. Wenn ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand übergeht, greift die Steuerbefreiung des 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG soweit eine Beteiligtenidentität bei den transparenten Gesellschaften besteht. Diese Befreiungsvorschrift ist jedoch nach Satz 2 insoweit nicht anzuwenden, wie sich der Anteil des Gesamthänders innerhalb von 5 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks vermindert. Durch die Übertragung der KG-Anteile auf eine intransparente GmbH sind die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer rückwirkend im Sinne des 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 2 Satz 1 AO entfallen. Es ist hierbei ohne Bedeutung, ob die Gesellschaften identische Gesellschafter besitzen. 7 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

8 BFH Urteil vom IX R 22/14 Vorinstanz: FG Düsseldorf vom K 14/14 Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags Bindungswirkung der Feststellung an den Einkommensteuerbescheid Um einkommensteuerliche Verluste für später steuerlich nutzbar zu machen, müssen diese nach 10d EStG gesondert festgestellt werden. Das Verlustfeststellungsverfahren ist dabei grundsätzlich an den Einkommenssteuerbescheid gebunden. Der BFH hat nun jedoch entschieden, dass eine Feststellung nach 10d EStG auch dann noch erfolgen kann, wenn für das Jahr, in dem die Verluste entstanden sind, ein Einkommenssteuerbescheid nicht mehr erlassen werden kann. BFH Beschluss vom VI R 21/13 Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom K 516/11 Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen bei Aufnahme von Vorläufigkeitsvermerken Im vorliegenden Fall hatte der BFH zu entscheiden, ob es sich bei dem Vorliegen eines Berichts im Zusammenhang mit einer Lohnsteueraußenprüfung um eine neue Tatsache im Sinne des 173 AO handelt, wenn dieser Bericht bei Erlass eines Bescheides mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO bereits bekannt gewesen ist. Der BFH hat entschieden, dass das Ergebnis der Lohnsteueraußenprüfung eine neue Tatsache im Sinne des 173 AO darstellt und das Finanzamt berechtigt war, einen geänderten Einkommensteuerbescheid zu erlassen. Der BFH führt in der Urteilsbegründung aus, dass das Finanzamt bei Änderungen von Steuerbescheiden nach 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (Grundlagenbescheid) oder einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO keine Pflicht zur umfassenden Berücksichtigung aller bekannt gewordenen Tatsachen hat, sondern nur eine punktuelle Prüfung bzw. Änderung des Steuerbescheides vorgenommen wird. BFH Urteil vom I R 32/13 Vorinstanz: FG Köln vom K 889/12 Kein Vorläufigkeitsvermerk gem. 165 AO bei sog. Mindestbesteuerung Der BFH hat entschieden, dass die abstrakte Möglichkeit durch Ereignisse die in späteren Veranlagungszeiträumen eintreten werden, die als sog. Definitiveffekte in Bezug auf die Mindestbesteuerung auf einen Veranlagungszeitraum zurückwirken könnten, einen Vorläufigkeitsvermerk nach 165 AO nicht rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hatte eine, in einen französischen Konzern eingebundene Holding GmbH befürchtet, dass spätere ausländische 8 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

9 Umstrukturierungen im Konzern den Bestand der Verlustvorträge gefährden könnten. Aus diesem Grund hatte die GmbH beantragt, dass die Veranlagungen aller Jahre, in denen die Mindestbesteuerung zur Anwendung gekommen sei, insoweit nach 165 Abs. 1 AO vorläufig vorgenommen werden. Der BFH stellte klar, dass sich die Ungewissheit auf die Tatsachengrundlage eines Steuertatbestands beziehe, eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts wie in diesem Fall aber keinen Vorläufigkeitsvermerk rechtfertige. FG Münster Urteil vom K 806/13 K Revision zum BFH zugelassen Keine retrospektive Betrachtung bei Tatsachenwürdigung zur Anwendung des 8b Abs. 7 KStG Im entschiedenen Fall vermietete eine GmbH ein Grundstück. Die Erträge aus der Vermietung wurden in Wertpapieren angelegt. Im Jahr 2008 wurde die Immobilie in eine KG ausgegliedert. In Folge von Abschreibungen auf den Wertpapierbestand wollte die GmbH in den Anwendungsbereich von 8b Abs. 7 KStG gelangen, um diese mit steuerlicher Wirkung ansetzen zu können. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der GmbH um ein Finanzunternehmen handle. Dies sei sowohl nach der Ausgliederung der Immobilie als auch bereits davor der Fall. Auf Grund des Triple-Net-Vertrags habe die Verwaltung des Grundstücks keinen besonderen Aufwand verursacht. Außerdem besteht der überwiegende Teil der Bilanzsumme aus den Wertpapieren. Das Merkmal der Haupttätigkeit Wertpapierhandel sei somit gegeben. Allerdings konnte das Gericht keine Absicht eines geplanten kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erkennen. Eine Umgliederung des Wertpapierbestands in Umlaufvermögen habe dazu keinen Aussagewert. Vielmehr spricht die bisherige langjährigen Zuordnung zum Anlagevermögen klar dagegen. Eine retrospektive Betrachtung aus der Zahl der tatsächlich durchgeführten Verkäufe hat keine Indizwirkung. Es komme auf die Absicht beim Erwerb an. Aus der Eröffnung eines Online-Depots könne ebenso nicht auf kurzfristiges handeln mit Wertpapieren geschlossen werden. FG Düsseldorf Urteil vom K 4332/12 K, F Revision zum BFH unter I R 19/15 eingelegt Gewinnabführungsvertrag setzt Mindestlaufzeit von 60 Monaten voraus Die für eine körperschaftsteuerliche Organschaft notwendige fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages (GAV) einer neu gegründeten Organgesellschaft ist auch dann erst vom Beginn ihres ersten (Rumpf-) Wirtschaftsjahres zu bemessen, wenn auf die Organgesellschaft mit steuerlicher Rückwirkung zum 1. Januar Vermögen durch Um- 9 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

10 wandlung ausgegliedert wurde. Somit ist die steuerliche Rückwirkung nicht auf die Berechnung der Mindestdauer des GAV anwendbar, zumindest dann nicht, wenn der der steuerliche Übertragungsstichtag vor der eigentlichen zivilrechtlichen Entstehung liegt. FG Niedersachsen Urteil vom K 299/13 Revision zum BFH zugelassen Keine Erhöhung des Kapitalkontos isd. 15a EStG durch Umwandlung von nicht werthaltigen Gesellschafterforderungen in Eigenkapital Im vorliegenden Fall haben Kommanditisten durch Änderung des Gesellschaftsvertrages einer überschuldeten KG ohne stille Reserven Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt. Die Kommanditisten machen geltend, dass ihnen in Höhe des umgewandelten Kapitals ausgleichsfähige Verlusten anstatt nur verrechenbarer Verluste im Sinne des 15a EStG zustehen. Das Gericht hat entschieden, dass die Kommanditisten durch Umwandlung ihrer Forderungen im Sonderbetriebsvermögen in Eigenkapital kein neues Verlustausgleichspotential erschaffen haben, da die Forderungen im Zeitpunkt der Umwandlung nicht werthaltig waren. Das Niedersächsische Finanzgericht führt hierzu aus, dass Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung geltend gemacht werden können. Wenn Kommanditisten durch die Umwandlung nicht werthaltiger Forderungen aus dem Sonderbetriebsvermögen der KG in Eigenkapital ein zusätzliches Verlustausgleichspotential erhalten würden, hätte dies einen ungerechtfertigten Vorzieheffekt bei der Geltendmachung von Verlusten aus dem Sonderbereich der KG. FG Hamburg Urteil vom K 277/12 Revision zum BFH unter IV R 15/15 eingelegt Zeitpunkt der Veräußerung eines Kommanditanteils Der für die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Kommanditanteil erforderliche Übergang der wesentlichen Rechte erfordert, dass der Kommanditist seine Stellung als Mitunternehmer aufgibt und der Erwerber der Kommanditanteile in diese Stellung eintritt. Mitunternehmer ist der zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ausüben kann; beide Merkmale müssen kumulativ vorliegen. Ist eine zivilrechtliche Übertragung nur aufschiebend bedingt erfolgt, und liegt aber bereits das wirtschaftliche Eigentum beim Erwerber, so ist der Anteil steuerlich bereits als veräußert anzusehen. 10 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

11 Hessisches FG Urteil vom K 2574/11 Revision zum BFH unter XI R 1/15 eingelegt Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Immobilienvermietung ( 1 Abs. 1a UStG) Das FG hat entschieden, dass keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, wenn bei der Veräußerung einer vollständig vermieteten Immobilie nur die Hälfte der vermietbaren Flächen fortgeführt werden. Im vorliegenden Fall wurde im Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer nur einen Teil der Mietverhältnisse übernehmen wird und der Veräußerer dafür Sorge zu tragen hat, dass es für den anderen Teil zu einer frist- und ordnungsgerechten Räumung kommt. Das FG lehnte eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ab, da der Erwerber den nicht vermieteten Teil fortan für eigenunternehmerische Zwecke nutzte und sich somit die Tätigkeiten von Veräußerer und Erwerber nicht derart hinreichend ähneln. Weiterhin wurde klargestellt, dass bei der Beurteilung vielmehr auf die Gesamtwürdigung der Umstände abzustellen ist, da es nicht allein auf den Zustand des Unternehmens im Übergabezeitpunkt ankomme, sondern die Änderungen am Unternehmen im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Veräußerung einzubeziehen sind. In diesem Fall wäre auch keine Teilgeschäftsveräußerung anzunehmen, da der Unternehmensteil nicht über ein zivilrechtlich selbstständiges Wirtschaftsgut als wesentlichen materiellen Bestandteil verfügt. FG Münster Urteil vom K 1402/12 F Revision zum BFH zugelassen Bewertung des Anteils an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft (ErbSt) Das Gericht entschied, dass bei einer nicht gewerblich geprägten vermögensverwaltenden KG der Wert des Anteils als Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden festzustellen ist. Eine von 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG abweichende Bewertung mit dem Kurswert des Zweitmarkts, oder die Bewertung anhand zukünfitger Ertragsaussichten komme ebenso wenig wie die Saldierung der Vermögensgegenstände und Schulden in Betracht. Das Finanzamt hatte den Anteil mit dem im Vergleich zum Wert der Vermögensgegenstände und Schulden doppelt so hohen Zweitmarktspreis angesetzt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen, da eine Entscheidung des BFH zum Verfahren der Wertfeststellung gemäß 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG nicht bekannt ist. 11 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

12 Schreiben der Finanzverwaltung BMF-Schreiben vom IV D 2 S 7270/12/10001 Entstehung der Steuer bei Ausstellung einer Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis Im Falle eines unrichtigen Steuerausweises entsteht die Umsatzsteuer entweder mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt oder die Entgelte vereinnahmt wurden, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Der aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises geschuldete Mehrbetrag wird vom Unternehmer regelmäßig nicht als solcher erkannt. Es wird daher aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag zusammen mit der für die Leistung geschuldeten Steuer anmeldet, auch wenn die Rechnung erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum erteilt wird. BMF-Schreiben vom IV D 3 S 7346/15/10001 Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen bei Vorratsgesellschaften und bei Übernahme eines Firmenmantels Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind, ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit noch nicht aufgenommen haben (Vorratsgesellschaft), ist ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit Voranmeldungszeitraum für das laufende und folgende Kalenderjahr der Kalendermonat. Auch bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind, ist ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Kalendermonat im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum. OFD Frankfurt vom S 2225 A 12 St 213 Verfügung betr. Vererbbarkeit von Verlusten Laut Verfügung der OFD Frankfurt sind die foilgenden Verluste vererbbar: - Verluste isd. 15a und 15b EStG Nicht vererbbar sind hingegen: - Verluste isd. 2a Abs. 1 EStG (negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten) - Verluste isd. 20 Abs. 6 EStG (Verluste aus Kapitalvermögen) - Verluste isd. 22 Nr. 2 EStG (Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften) 12 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

13 Gesetzgebung Stellungnahme des Bundesrats vom ZollkodexAnpGesetz ( Jahressteuergesetz 2016 ) In seiner Stellungnahme vom zum ZollkodexAnpGesetz äußerte sich der Bundesrat unter anderem zum sofortigen Steuerabzug von Damnum/Disagio. Der in 11 Abs. 2 Satz 4 EStG geregelte Sofortabzug marktüblicher Disagien soll gestichen werden; Folge wäre die Verteilung des Betrags auf die Zinsbindungsfrist. 13 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

14 Impressum Verantwortlicher Partner WP/StB Josef Reiter Tel josef.reiter@m.pkf.de PKF Steuerteam StB Fabian Eggebrecht fabian.eggebrecht@m.pkf.de Hinweis: Die Inhalte der PKF munich tax updates können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Besonderheiten von Einzelfällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind außerdem bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte der PKF munich tax updates dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung immer wieder auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen. StB Wolfgang Hell wolfgang.hell@m.pkf.de StBin Carina Klettner carina.klettner@m.pkf.de WP/StB Alexander Lummel alexander.lummel@m.pkf.de StB Marc-Patric Schreinecke marc-patric.schreinecke@m.pkf.de StBin Katrin Statz katrin.statz@m.pkf.de StBin Viola Templin viola.templin@m.pkf.de Für weitere Informationen und Kontaktdaten besuchen Sie unsere Homepage unter In der Rubrik Leistungen können Sie sich u.a. über unser Dienstleistungsspektrum im Bereich Steuern informieren. Bildnachweis Titel (im UZS) Andreas Weber, Nikada, Coffee72, ra-photos; istockphoto RAin/StBin Christine Wienecke christine.wienecke@m.pkf.de 14 I PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH I München

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