Für Freiheit & Menschenwürde 60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

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1 Für Freiheit & Menschenwürde 60 Jahre Allgemeine Erklärng der Menschenrechte Für Freiheit & Menschenwürde 60 Jahre Allgemeine Erklärng der Menschenrechte Daniela Hinze (Hrsg.) ISBN Friedrich-Ebert-Stiftng, 2008

2 Impressm Herasgeber Friedrich-Ebert-Stiftng Internationale Entwicklngszsammenarbeit Referat Entwicklngspolitik Hiroshimastrasse Berlin Herasgeberin nd Redakterin Daniela Hinze Layot Maren Krüger Fotos Vereinte Nationen, Fotodatenbank Drck Bonner Universitäts-Bchdrckerei Friedrich-Ebert-Stiftng, 2008

3 Zm 60. Jahrestag der Allgemeinen Erklärng der Menschenrechte (AEMR) 1

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5 Inhalt Einleitng 4 Daniela Hinze Friedrich-Ebert-Stiftng 1 Wirtschaftliche, soziale & kltrelle Rechte 16 Jan-Michael Arend Universität Mannheim 2 Entwicklng & Menschenrechte 48 Dr. Michael Krennerich Universität Nürnberg-Erlangen 3 Wirtschaft & Menschenrechte 84 Dr. Katharina Spieß Amnesty International Detschland 4 Menschenrechte in Detschland 110 Franz-Josef Htter Mitherasgeber des Jahrbchs Menschenrechte Anhang Die Allgemeine Erklärng der Menschenrechte 138 Resoltion 217 A (III) vom Eleanor Roosevelt 148 U.N. Address on Adopting the Universal Declaration of Hman Rights Liste der Menschenrechtsinstrmente 154 3

6 Einleitng I Die Entstehng der Allgemeinen Erklärng der Menschenrechte inlei A ls am 10. Dezember 1948 krz vor Mitternacht die Allgemeine Erklärng der Menschenrechte mit 48 Ja-Stimmen nd 8 Enthaltngen angenommen wrde, bezeichnete der Präsident der Vollversammlng, H.V. Evatt, dieses Ereignis als eine beispiellose Errngenschaft für die Welt. Weißrssland, die Tschechoslowakei, Polen, Sadi Arabien, die Ukraine, Südafrika, die UdSSR nd Jgoslawien enthielten sich, da as ihrer Sicht die Erklärng noch zahlreiche Veränderngen brachte, m verabschiedet z werden. Schon vor der Annahme der Erklärng drch die Vereinten Nationen wrden in der Geschichte diverse Dokmente verabschiedet, welche die Idee nd Werte der Menschenrechte festschrieben. So finden sich menschenrechtsrelevante Ansätze bereits in der Antike oder in verschiedenen Glabensrichtngen nd Kltren weltweit. Eropäische Philosophen prägten in Zeiten der Afklärng. a. den wohl bekanntesten Katalog von Menschenrechte die Erklärng der Menschen- nd Bürgerrechte, mit der die Demokratie nd Freiheit in Frankreich am 26. Agst 1789 begründet wrde. Kein Mensch af der Welt hätte mit dem Asmaß nd der Brtalität des Zweiten Weltkrieges bzw. des Dritten Reichs gerechnet. Schon die Erfahrngen des Ersten Weltkrieges schockierte die Staatengemeinschaft, aber der daraf folgende Krieg nd die Zerstörng gingen über alle Vorstellngskräfte hinas. Die Erklärng der Menschenrechte war eine Antwort af die Missachtng aller dem Individm nd der Gemeinschaft zstehenden Rechte. Die Staatengemeinschaft war sich in dem Pnkt einig, dass ein solches Ereignis sich nie wieder wiederholen darf. As diesem Grnd wrde die Charta der Vereinten Nationen im Rahmen der Konferenz von Jalta im Febrar 1945 bereits fertig gestellt nd am 26. Jni 1945 wenige Wochen nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges in San Francisco von 50 Staaten nterzeichnet. Polen als 51. Gründngsmitglied der Vereinten Nationen nterzeichnete die Charta erst später. 4

7 Daniela Hinze Friedrich-Ebert-Stiftng tng Schon die Präambel bekräftigt: WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN - FEST ENTSCHLOSSEN, Geschlechter vor der Geißel des Krieges z bewahren, die zweimal z nseren Lebzeiten nsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, nseren Glaben an die Grndrechte des Menschen, an Würde nd Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigng von Mann nd Fra sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, ernet z bekräftigen, Bedingngen z schaffen, nter denen Gerechtigkeit nd die Achtng vor den Verpflichtngen as Verträgen nd anderen Qellen des Völkerrechts gewahrt werden können, den sozialen Fortschritt nd einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit z fördern Da die Präambel der Charta keinerlei differenzierten Blick af die Menschenrechte im Besonderen erlabt, wrde die ne eingerichtete Menschenrechtskommission nter dem Vorsitz von Eleanor Roosevelt znächst damit beaftragt, eine so genannte International Bill of Rights vorzbereiten. Zm gleichen Zeitpnkt wrde ebenso der kanadische Jrist John Peters Hmphrey vom Generalsekretär Trygve Halvdan Lie zm Direktor der Menschenrechtsabteilng im Sekretariat der Vereinten Nationen ernannt nd bekam die vornehmliche Afgabe, einen Entwrf für eine Menschenrechtsdeklaration z schreiben, die später die Menschenrechtskommission weiter bearbeitete nd zr Abstimmng in der Vollversammlng einreichte. Neben John Hmphrey wrde der Inhalt der Erklärng maßgeblich von folgenden Personen beeinflsst: der libanesische Politiker nd Philosoph Charles Malik, der französische Jrist René Cassin, der chinesische Philosoph Peng-chn Chang sowie Eleanor Roosevelt, die Witwe des ehemaligen US-Präsidenten Franklin Delano Roosevelt. René Cassin beeinflsste die Strktr der Allgemeinen Erklärng der Menschenrechte am detlichsten. Da er maßgeblich den Vorschlag von John Hmphrey überarbeitete, rechtfertigte er die Änderngen mit der folgenden Symbolik. Er beschrieb das Gerüst der Erklärng als einen griechischen Tempel mit einem soliden Fndament, Stfen, Sälen nd einem Giebel. Artikel 1 nd 2 dienen demnach als Fndament, das seine Festigkeit drch die Prinzipien Würde, Freiheit, Gleichheit nd Brüderlichkeit erhält. Die sieben Paragraphen der Präambel symbolisieren die Stfen, welche die Gründe für diese Erklärng sind. Vier Sälen zieren den griechischen Tempel. Die erste (Artikel 3-11) begründet die Rechte des Individms, wie z.b. das Recht af körperliche Unversehrtheit nd das Verbot der Sklaverei. Die zweite Säle (Artikel 12-17) steht 5

8 Einleitng für die Rechte des Individms in der zivilen nd politischen Gesellschaft. Die dritte Säle (Artikel 18-21) begründet die spiritellen, öffentlichen nd politischen Freiheiten, wie z.b. Religionsfreiheit nd Vereinigngsfreiheit. Die letzte der vier Sälen (Artikel 22-27) symbolisiert die wirtschaftlichen, sozialen nd kltrellen Rechte. Das Modell beschreibt die letzten drei Artikel als Giebel, welcher die Strktr als Ganzes zsammenhält. Die Artikel benennen die Pflichten eines jeden Individms in Bezg af die Gesellschaft nd verbieten die konträre Aslegng der Rechte, so wie sie die Vereinten Nationen festgelegt hat. Nach einer sehr langwierigen nd zm Teil ach wertebasierten Diskssion in der Vollversammlng wrde die Erklärng letztlich mit großer Mehrheit angenommen. Am Tag der Verabschiedng selbst machte Eleanor Roosevelt noch einmal die Bedetng der Erklärng detlich: For people of good will arond the world, that docment is more than jst words: It s a global testament of hmanity, a standard by which any hmble person on Earth can stand in jdgement of any government on Earth. Obwohl die Erklärng afgrnd der Verabschiedng drch die Generalversammlng keinerlei völkerrechtliche Verbindlichkeit besitzt, wird sie dennoch als Bestandteil des Rechts der Vereinten Nationen nd als Völkergewohnheitsrecht angesehen. Jeder Staat, der bisher den Vereinten Nationen beigetreten ist oder in Zknft vielleicht beitreten wird, hat atomatisch bei der Unterzeichnng der Beitrittserklärng die Allgemeine Erklärng der Menschenrechte nd deren Grndsätze anerkannt. Das Dokment ist über die Jahrzehnte in mehr als 300 Sprachen nd Dialekte übersetzt worden nd ist damit das meistübersetzte Dokment weltweit. Diese Vielfalt an Sprachen macht es möglich, dass weltweit alle Menschen die Möglichkeit besitzen, Ihre Rechte einzfordern nd ach ihren Pflichten nachzkommen. 6

9 Daniela Hinze Friedrich-Ebert-Stiftng II Menschenrechte nd ihre Aslegng M enschenrechte sind internationale Normen, die alle Menschen weltweit vor Verletzngen im politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kltrellen oder sozialen Ram schützen sollen. Philosophisch gesehen gehören sie z den Errngenschaften der Modernen nd können als einziges Wertesystem Ansprch af niverselle Geltng stellen. Die Menschenrechte, so wie sie zm Beispiel in der Erklärng festgeschrieben sind, stellen kein geschlossenes Wertesystem mit ideologie- oder religionsähnlichen Zügen dar, sondern sind eine Ansammlng von Mindeststandards nd Verfahrensregeln, die beim Umgang mit Menschen beachtet werden sollten. Im Mittelpnkt der ganzen Debatte m die Menschenrechte steht der Schtz des Lebens nd der Würde eines jeden Menschen nabhängig seiner Herknft, seiner Rasse, seines Geschlechts, seiner Sprache, seiner Religion oder jeglichen anderen Stats. Das erste Merkmal der Menschenrechte ist demnach die Universalität. Über Traditionen nd kltrelle Eigenheiten hinas beschreiben sie den Grndbestand an Rechten, der für alle Menschen gilt. Gleichzeitig spricht dies für die Egalität der Menschenrechte, die keine Diskriminierng zlässt. Ein weiteres Merkmal ist die Unteilbarkeit der Menschenrechte, die daraf abzielt, dass bürgerlich-politische Rechte sowie wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte eine Einheit bilden. Menschenrechte sind angeboren nd nveräßerlich. Sie stehen jedem von Gebrt an z nd sind somit weder in irgendeiner Form z erwerben noch abzerkennen nd können ach nicht verwirken. Bei allen Menschenrechten handelt es sich m sbjektive Rechtsansprüche, wodrch alle Menschen in die Lage versetzt werden, ihr Leben in Übereinstimmng mit den Prinzipien der Freiheit, Gleichheit nd Achtng der Menschenwürde z gestalten. 7

10 Einleitng III Die Entstehng der Allgemeinen Erklärng der Menschenrechte V ielerorts als Generationen der Menschenrechte bezeichnet, kann dies allein afgrnd der Unteilbarkeit der Rechte nicht in diesem Sinne benannt werden. Ach wenn sich die Menschenrechte in philosophischer Hinsicht sowie bezüglich ihrer rechtlichen nd faktischen Verwirklichng z nterschiedlichen Zeiten etabliert haben, so bedetet dies nicht, dass Generationen eine Hierarchie der Rechte beinhaltet. Die Rechte der ersten Dimension bezeichnen die klassischen bürgerlichen nd politischen Freiheits- sowie Beteiligngsrechte, wie z.b. Recht af Leben Verbot der Folter Verbot der Sklaverei nd der Zwangsarbeit Persönliche Freiheit nd Sicherheit Gedanken-, Religions-, Meinngs-, Versammlngs-, Vereinigngsfreiheit Gleichheit vor dem Gesetz Die Rechte der zweiten Dimension beinhalten wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte (wsk-rechte). Die Bemühngen m einen stärkeren Foks af diese Rechte sind zrückzführen af die indstrielle Revoltion des 19. Jahrhnderts. Noch hete bemühen sich besonders Nichtregierngsorganisationen nd vereinzelte internationale Instittionen, diese Rechte stärker einzfordern nd die Schtzsysteme aszbaen. Der VN-Sozialpakt definiert all jene wsk-rechte, wie z.b. das Recht af Arbeit, soziale Sicherng, Gesndheit, Bildng, Wohnen oder Wasser. Die Rechte der dritten Dimension sind jüngeren Datms nd sind vergleichsweise allmspannende nd abstrakte Rechte, wie z.b. das Recht af Entwicklng, Frieden, sabere Umwelt oder Selbstbestimmng. Solche Rechte werden in diversen Expertenkreisen disktiert, aber sind noch nicht kodifiziert. 8

11 Daniela Hinze Friedrich-Ebert-Stiftng IV Menschenrechte nd Verpflichtngen der Staaten S eitdem die Unteilbarkeit nd die Interdependenz der Menschenrechte anerkannte Prinzipien sind, hat sich ach die Einsicht immer mehr drchsetzen können, dass Staaten bezüglich aller Menschenrechte eine Achtngs-, Gewährleistngs- nd Schtzpflicht haben. Der Mensch als Individm steht demnach im Mittelpnkt, das drch die Staatenpflichten vor Nichterfüllng oder Missachtng der Menschenrechte geschützt ist. Bei der Pflicht zr Achtng (obligation to respect) garantiert der Staat Eingriffe z nterlassen, soweit diese nicht gemäß den jeweiligen Gesetzesvorbehalten nd sonstigen Eingriffsermächtigngen zlässig sind. Das bedetet, dass der Staat afgrnd des Rechts af Leben, nicht töten darf. Ein Recht af Bildng oder Gesndheit ntersagt ihm, einen Menschen vom Bildngs- oder Gesndheitssystem aszschließen. Die Pflicht zr Gewährleistng (obligation to ensre/ flfill) verpflichtet den Staat drch mfassende legislative, administrative, gerichtliche oder faktische Maßnahmen dafür z sorgen, dass die Rechte verwirklicht werden nd in ihrer rsprünglichen nd anerkannten Art erhalten bleiben. Die Schtzpflicht des Staates (obligation to protect) besagt, dass ein jeder vor den Eingriffen Dritter in seine Rechte drch den Staat geschützt wird. Das konkrete Asmaß dieser Schtzpflicht ist hete noch weitgehend mstritten nd ngeklärt. Somit wird detlich, dass die Staaten die Haptverantwortng zr Umsetzng nd Schtz der Menschenrechte tragen. Generell gilt, dass die Verpflichtngen des Staates sich af dessen Hoheitsgebiet beziehen. Was geschieht allerdings, wenn der Staat nicht in der Lage oder Willens ist, diesen Verpflichtngen nachzkommen? Gerade dort, wo es schwache oder keine staatlichen Strktren gibt oder der Staat dem Globalisierngsdrck nicht standhalten kann, mss die Staatengemeinschaft oder nichtstaatliche Aktere 9

12 Einleitng diese menschenrechtliche Verantwortng übernehmen nd alles daran setzen, dass der Staat wieder handeln kann oder will. Menschenrechtliche Verpflichtngen der Staaten (im Sinne jüngerer rechtsdogmatischer Entwicklngen) Achtng der Menschenrechte drch den Staat Der Staat ist verpflichtet, den einzelnen Menschen nicht an der Asübng seiner Rechte z hindern. Beispiele 1 Der Staat nterlässt willkürliche Tötngen, nrechtmäßige Verhaftngen nd Verrtei lngen, Folter, Zensr, Eingriffe in die Versammlngs- nd Vereinigngsfreiheit, Wahlfälschngen etc. 2 Der Staat nterlässt Zwangsenteignngen nd Zwangsvertreibngen, Gesndheits gefährdngen, Trinkwasserverschmtzngen etc. nd schließt keine Bevölkerngsgrp pen z.b. von öffentlichen Gesndheits- nd Bildngseinrichtngen as. Schtz vor Eingriffen Dritter in die Menschenrechte Der Staat ist verpflichtet, den einzelnen Menschen vor Eingriffen Dritter in seine Rechte z schützen. Beispiele 1 Der Staat ergreift Maßnahmen zm Schtz des einzelnen Menschen bei der Asübng des Versammlngs-, Demonstrations- oder Wahlrechts etc. vor Störngen drch Dritte. 2 Der Staat ergreift Maßnahmen zm Schtz des einzelnen Menschen vor Landvertreibngen, Mietwcher, Gesndheitsgefährdngen, Arbeitssklaverei nd Asbetng etc. drch Dritte. Gewährleistng der Menschenrechte drch staatliche Leistngen Der Staat ist verpflichtet, die Asübng der Menschenrechte drch pos. Leistngen z ermöglichen. Beispiele 1 Der Staat schafft in Ländern ohne rechtsstaatliche nd demokratische Traditionen fnktionstüchtige Gerichte nd eine demokratische Wahlorganisation, damit der ein zelne Mensch seine Jstizgrndrechte nd sein Wahlrecht ntzen kann. 2 Der Staat schafft in Ländern ohne asgebates Gesndheits- nd Bildngssystem eine asreichende Zahl an Krankenhäsern nd Schlen, damit der einzelne Mensch seine Rechte af Gesndheit nd Bildng ntzen kann. Der Staat ergreift Maßnahmen zr Bekämpfng von Hngersnöten, Sechen etc. Qelle: Krennerich, Michael Was Sie schon immer über Menschenrechte wissen wollten! Krze Antworten z häfig gestellten Fragen, Nürnberger Menschenrechtszentrm, April 2005 ( 10

13 Daniela Hinze Friedrich-Ebert-Stiftng V Afba dieser Broschüre N ach dieser krzen Einleitng z der Entstehng der Erklärng von 1948 sowie der knappen Asführng z den Menschenrechten allgemein soll af die nachfolgenden Kapitel verwiesen werden. Die jeweiligen Atoren skizzieren in den Kapiteln wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte, Menschenrechte nd Entwicklng, Wirtschaft nd Menschenrechte sowie Menschenrechte in Detschland die Menschenrechtsentwicklngen der letzten 60 Jahre nd formlieren Herasforderngen nd Empfehlngen für die Zknft. Der Anhang beinhaltet die Artikel der Allgemeinen Erklärng der Menschenrechte, eine Übersicht über die Vielfalt der internationalen Menschenrechtsinstrmente sowie die Rede von Eleanor Roosevelt vor der Abstimmng der Erklärng. 11

14 Einleitng Literatr Dr. Michael Krennerich, Menschenrechte ein Einstieg, in: Daniela Hinze (Hrsg.), Handbch der Menschenrechtsarbeit, Berlin 2008 (Edition 2008/2009), Kapitel 1 Stanford Encyclopedia of Philosophy, Hman Rights, überarbeitete Fassng vom 2. Jli 2006, URL: [ ] Eibe Riedel, Der internationale Menschenrechtsschtz. Eine Einführng, in: Bndeszentrale für politische Bildng (Hrsg.), Menschenrechte: Dokmente nd Deklarationen, Bonn 2004 (Schriftenreihe Bd. 397), S Mark Freeman, The Challenge of Implementing International Hman Rights Law: An Overview of the Role Played by the United Nations System, in: Erwin Müller / Patricia Schneider / Kristina Thony (Hrsg.), Menschenrechtsschtz: Politische Maßnahmen, zivilgesellschaftliche Strategien, hmanitäre Interventionen, Baden-Baden 2002, S

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16 Where, after all, do niversal hman rights begin? In small places, close to home so close and so small that they cannot be seen on any maps of the world. Yet they are the world of the individal person; the neighborhood he lives in; the school or college he attends; the factory, farm or office where he works. Eleanor Roosevelt vor den Vereinten Nationen am 27. März

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18 Wirtschaftliche, soziale & kltrelle Rechte: Ein Mindestmaß an Wohlstand für alle! Jan-Michael Arend Universität Mannheim inlei D iskrs nd Praxis der Menschenrechte nterscheiden herkömmlich zwei Dimensionen: die der wirtschaftlichen, sozialen nd kltrellen sowie der bürgerlich-politischen Menschenrechte. Unabhängig davon, ob diese Differenzierng bloß wertfrei oder aber hierarchisch verstanden wird, steht sie gena genommen im Widersprch z den national wie international Politik, Zivilgesellschaft nd Wissenschaft stets betonten nd in zahlreichen (Menschen-)Rechtsdokmenten weltweit verankerten Grndsätzen der Unteilbarkeit nd Interdependenz der Menschenrechte. As diesen Grndsätzen folgt, dass wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte konzeptionell nd ach in der Realität stets in engem Zsammenhang mit bürgerlich-politischen Rechten z sehen nd z verstehen sind nd mgekehrt. Zmindest af dem Papier verscht die Allgemeine Erklärng der Menschenrechte der Vereinten Nationen (Allgemeine Erklärng) diesen Grndsätzen gerecht z werden, indem sie beide Menschenrechtsdimensionen 1 in einem grndlegenden Dokment zsammenfasst. 16

19 tng Die feierliche Verabschiedng dieses fndamentalen Menschenrechtsdokments drch die Generalversammlng der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 in San Francisco jährt sich in diesem Jahr zm sechzigsten Mal nd damit ach das Bekenntnis der Vereinten Nationen z den wirtschaftlichen, sozialen nd kltrellen Rechten 2. Diese Rechte, ihre Entstehngsgeschichte, ihre Entwicklng in den vergangenen 60 Jahren nd einige mit ihnen zsammenhängende Herasforderngen für Gegenwart nd Zknft sollen drch diesen Beitrag belechtet werden. Ob man nn die Allgemeine Erklärng als (völker-)rechtlich nverbindliche Vorgabe oder aber zmindest in Teilen bereits als bindendes Völkergewohnheitsrecht ansieht, sicher ist, dass sie als Säle der International Bill of Rights nmgänglicher Bestandteil des internationalen Menschenrechtssystems ist nd man ihr einen für die moderne Welt wegweisenden Charakter nr schwer absprechen kann. 17

20 Wirtschaftliche, soziale & kltrelle Rechte I Wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte als Menschenrechte der 2. Dimension deshalb ach Menschenrechte zweiter Klasse? D er genae historische Zeitpnkt, z dem wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte zm ersten Mal artikliert wrden, ist wohl kam feststellbar. Gewöhnlich wird die Gebrtsstnde der bürgerlich-politischen Menschenrechte dem 18. Jahrhndert zgeschrieben, die erstmalige Manifestierng wirtschaftlicher nd sozialer Menschenrechte dem 19.Jahrhndert. As diesem Grnd spricht man nter anderem vielerorts nach wie vor von Menschenrechtsgenerationen. Eine solch klare chronologische Abfolge der Menschenrechtsgenese ist jedoch berechtigten Zweifeln asgesetzt. Unrechtserfahrngen beschränken sich nicht af die bürgerlich-politische Sphäre. Unrecht in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht ist mindestens genaso alt wie in bürgerlich-politischer Hinsicht. Sei es die gerechtere Ressorcenverteilng oder die Speisng armer Bevölkerngsteile: (staatliches) Bewsstsein bezüglich elementarer menschlicher Bedürfnisse hat es ach in früheren Jahrhnderten gegeben. Dies dokmentieren beispielsweise die so genannten Zwölf Artikel einer schwäbischen Baernvereinigng as dem Jahre Im Kontext des Detschen Baernkrieges nd der Reformation Martin Lthers wrden damals Forderngen an die Obrigkeit formliert, die nicht nr als erste Niederschrift von Menschenrechten in Eropa gelten, sondern drchas ach wirtschaftliche nd soziale Rechte andeten: gemäß der Zwölf Artikel haben die Träger der Hoheitsgewalt den gleichberechtigten Zgang z Nahrngsmitteln nd Ackerland sowie die Sicherng von Grndbedarf z achten nd die Eindämmng der Leibeigenschaft z dlden. Sicherlich ist dieses Manifest noch weit von einer niversellen Menschenrechtserklärng entfernt. Dennoch macht sie detlich, dass die Idee, die lebensnotwendigen Interessen der einzelnen Person z schützen nd geltend z machen, nicht erst am Ende des 19. Jahrhnderts ihren Ursprng hat. 18

21 Jan-Michael Arend Universität Mannheim Spätestens seit der französischen Verfassng von 1790 erhielt die Verrechtlichng des Prinzips der Brüderlichkeit im Sinne einer sozialen Ver-pflichtng des Staates einen maßgeblichen Impls. Andere Verfassngen des 18. nd 19. Jahrhnderts, wie beispielsweise das Preßische Allgemeine Landrecht von 1794 nd die norwegische Verfassng von 1815, folgten diesem Beispiel. Allerdings ist hier einzgestehen, dass es sich bei derartigen Verfassngsbestimmngen eher m paternalistische Wohlfahrtsprinizipien nd noch nicht m individelle Rechte im hetigen Sinne handelte. Letztere wrden in der Breite erst im Lafe der sich asweitenden Indstrialisierng nd der Entfaltng sozialer Sicherngssysteme artikliert. Eine besondere Rolle in faktisch-gesellschaftlicher Hinsicht kommt hier sicherlich der Arbeiterbewegng, in jristisch-gesellschaftlicher Hinsicht der Prominenz sozialistisch geprägten Denkens in Lateinamerika z, welches die Verfassngstexte einiger der af diesem Kontinent gerade nab-hängig gewordener Staaten maßgeblich beeinflsste, indem neben den bür-gerlichpolitischen Freiheitsrechten ach Schtzverpflichtngen für Arbeiter nd arme Bevölkerngsteile einbezogen wrden 4. Eine international anerkannte Formlierng von wirtschaftlichen, sozialen nd kltrellen Rechten als allen Menschen angeborene Menschenrechte ist indes (mfassend) erstmals der Allgemeine Erklärng gelngen nd kann insofern als historisches nd völkerrechtliches Novm angesehen werden. Sie bereitete den Weg sowohl für die völkerrechtliche Verankerng wirtschaftlicher, sozialer nd kltreller Menschenrechte als ach für eine weltweite Menschenrechtsbewegng, die das Ziel verfolgt, diese Menschenrechte in die Praxis mzsetzen. Dabei sah nd sieht sich diese Bewegng vor allem mit der mangelnden politischen Bereitschaft der Staaten, mit widrigen weltpolitischen Konstellationen nd nicht zletzt ach mit der Affassng, wirtschaft- 19

22 Wirtschaftliche, soziale & kltrelle Rechte liche, soziale nd kltrelle Rechte seien nr Rechte 2. Klasse, konfrontiert. Ach wenn sich nicht gänzlich legnen lässt, dass wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte af dem Papier nd in der Praxis insgesamt weniger nmittelbare jristische Drchschlagskraft besitzen als bürgerlich-politische Rechte, sollte doch spätestens seit der Allgemeinen Bemerkng Nmmer 3 des VN- Sozialasschsses von 1990 nd der in den daraf folgenden nnmehr knapp zwei Jahrzehnten erfolgten Entwicklngen klar sein, dass wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte af Agenhöhe mit bürgerlich-politischen Rechten stehen. Af die Details der Debatte m das Verhältnis der beiden Kategorien kann nd soll in diesem Rahmen nicht eingegangen werden. In aller Kürze sei daher nr betont: Ach die Umsetzng bzw. Verwirklichng bürgerlich-politischer Rechte kann für einen Staat einen erheblichen Kostenafwand bedeten, gestaltet sich häfig progressiv nd nicht nmittelbar mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechts nd wartet selbst in den Rechtsordnngen hoch entwickelter Staaten bei weitem nicht immer mit effektivem Rechtsschtz af. Die Tatsache, dass sich die Affassng hinsichtlich der Unterlegenheit der wirtschaftlichen, sozialen nd kltrellen Rechte in Politik nd Wissenschaft nach wie vor hält, sollte Herasforderng nd Aftrag zgleich für die der Unteilbarkeit aller Menschenrechte verpflichtete internationale Bewegng sein, die wirtschaftlichen, sozialen nd kltrellen Rech-te noch mehr in das Bewsstsein der Weltgemeinschaft z rücken. 20

23 Jan-Michael Arend Universität Mannheim II Wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte in der Allgemeinen Erklärng A ch wenn es sich m ein wegweisendes Dokment der Nachkriegszeit handelt, so beginnt die Entstehngsgeschichte der Allgemeinen Erklärng der Menschenrechte nd damit der in ihr enthaltenen wirtschaftlichen, sozialen nd kltrellen Rechte inmitten der Grasamkeiten des Zweiten Weltkrieges. Das prominenteste Ereignis as den Kriegsjahren, mit dem die Bemühngen m die Formlierng eines niversalen Menschenrechtsdokments zmeist in Verbindng gebracht werden, ist die Rede an die Nation des damaligen US-Präsidenten Franklin Delano Roosevelt im Jahre 1941, in der er vier fndamentale Freiheiten postlierte: Die Freiheit der Rede nd Meinngsäßerng, die Freiheit des Glabens, die Freiheit von (wirtschaftlicher) Not nd die Freiheit von Frcht nd Schrecken. Dies ist insofern sicherlich berechtigt, da die Präambel der Allgemeinen Erklärng gena diese vier Freiheiten zitiert. Allerdings war Roosevelts Rede bei weitem nicht der einzige Impls, der in den frühen Vierziger Jahren den Weg zr Allgemeinen Erklärng entscheidend mitprägte. Nicht nr Staatsoberhäpter bekannten sich z den in Roosevelts Rede zm Asdrck gekommenen Idealen (z.b. in der Atlantik-Charta von 1941 sowie in der Charta zr Gründng der Vereinten Nationen selbst), sondern vor allem ach Aktere der Zivilgesellschaft sorgten für hinreichenden Schb. Im Febrar 1943 formlierte das American Institte of Law eine Internationale Bill of Rights, die dank der Initiative Panamas Berücksichtigng bei den Verhandlngen zr Allgemeinen Er-klärng fand. Im April desselben Jahres veröffentlichte die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) eine eigene Version nd engagierte sich konseqenterweise während der Arbeiten zr Allgemeinen Erklärng stark für die Verankerng von Rechten im Zsammenhang mit sozialer Sicherheit. Zahlreiche weitere nicht-staatliche Organisationen wrden zdem im Lafe der Asarbeitng der Allgemeinen Erklärng von der Menschenrechtskommission nter dem Vorsitz von Eleonor Roosevelt angehört. Dabei kam es vielen dieser Aktere insbesondere daraf an, dass wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte, also 21

24 Wirtschaftliche, soziale & kltrelle Rechte die Freiheit von (wirtschaftlicher) Not, ein wesentlicher Bestandteil internationaler Menschenrechtserklärngen (nd abkommen) sein würden. Erfrelicherweise waren diese Rechte dann ach Teil des Mandats, mit dem die VN-Kommission für Menschenrechte vom Wirtschafts- nd Sozialrat asgestattet wrde. So betonte der Stellvertretende Generalsekretär für soziale Angelegenheiten, Henri Lagier, z Beginn der Asarbeitngssitzngen, dass die geplante Menschenrechtserklärng afgrnd der Folgen von wissenschaftlichem Fortschritt nd Indstrialisierng nbedingt wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte mfassen müsse. Der damals mit der Erstellng eines ersten Entwrfs betrate Kanadier John Hmphrey beherzigte diese Anweisng nd widmete diesen Rechten insgesamt zehn seiner Artikel. Ein Blick in die Entstehngsgeschichte der Allgemeinen Erklärng zeigt, dass schon in diesem frühen Stadim der Sozialisms lateinamerikanischer Prägng maßgeblichen Einflss af Hmphrey nd damit af den Inhalt der Erklärng asübte 5. Es sei vorweggenommen, dass es trotz aller Bekndngen as dem Westen nd der besonderen Betonng drch die Vertreter des Ostblocks wohl vor allem den lateinamerikanischen Delegierten z verdanken ist, dass die wirtschaftlichen, sozialen nd kltrellen Rechte nicht gänzlich zm Nebenläfer wrden. Zwar gab es während des ca. zweijährigen Entstehngsprozesses nr vereinzelte Stimmen, die für einen Verzicht af wirtschaftliche nd soziale Rechte plädierten, gleichwohl achteten vor allem die Delegierten der Vereinigten Staaten nd des Vereinigten Königreichs penibel daraf, dass es z keiner Überbetonng der Roosevelt schen Freiheit von Not kommen würde. Die vorbereitenden Verhandlngen zr Allgemeinen Erklärng waren also von nterschiedlicher Prioritätensetzng im Hinblick af wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte af der einen nd bürgerlich-politische Rechte af der anderen geprägt, wobei die Trennngslinie nicht so sehr zwischen Ost nd West verlief, sondern nabhängig von geopolitischer Zgehörigkeit zwischen gesellschaftsphilosophischen Asrichtngen. Der Rechtsanwalt Berthold Mosheim erläterte diese Trennngslinie in einem Beitrag im Archiv des Völkerrechts von 1948 mit folgenden Zitaten des britischen nd des krainischen Vertreters in der damaligen Menschenrechtskommission: We want free men, not well-fed slaves af der einen, free men can die of hnger af der anderen Seite 6. Im Ergebnis ist jedoch festzhalten, dass zmindest die weit überwiegende Mehrheit der Delegierten die Allgemeine Erklärng als organische Einheit verstanden wissen wollte, in der sich alle niedergelegten Rechte gegenseitig beeinflssen nd in engem Zsammenhang stehen. So gelang es der Menschen- 22

25 Jan-Michael Arend Universität Mannheim rechtskommission der VN-Generalversammlng am 10. Dezember 1948 in Paris, einen Entwrf vorzlegen, der ohne Gegenstimme angenommen wrde nd in seinen Artikeln 22 bis 28 zsammengefasst die folgenden wirtschaftlichen, sozialen nd kltrellen Rechte enthielt 7 : das Recht af soziale Sicherheit als übergreifendes Prinzip (Artikel 22), das Recht af Arbeit nd gleichen Lohn sowie Koalitionsfreiheit (Artikel 23), das Recht af begrenzte Arbeitszeit nd Erholng (Artikel 24), das Recht af einen angemessenen Lebensstandard im Sinne eines sozialen Existenzminimms (inklsive einer menschenwürdigen Behasng, angemessener Kleidng nd Ernährng sowie ärztlicher Betreng.a. Artikel 25), das Recht af Bildng als Grndlage einer freien Entfaltng der Persönlichkeit (Artikel 26), das Recht af Teilhabe am kltrellen Leben nd wissenschaftlichen Fortschritt (nter Beachtng von Urheberrechten Artikel 27) nd das Recht af Schaffng einer sozia-len Ordnng als Basis für die Verwirklichng aller in der Allgemeinen Erklärng verankerten Rechte (Artikel 28). Die hier zitierten Artikel spiegeln das afgrnd der Ereignisse nd Entwicklngen des 19. nd der ersten Hälfte des 20. Jahrhnderts gesteigerte Bewsstsein für die Notwendigkeit wider, fndamentale menschliche Bedürfnisse rechtlichem Schtz z nterstellen, m jedem Erdenbürger wenigstens ein grndlegendes srvival kit z sichern 8. In dieser Hinsicht sind vor allem Nahrng, Kleidng, Unterknft nd medizinische Versorgng as Artikel 25 Absatz1 z nennen, ohne die der Genss aller anderen Rechte nd Freiheiten wohl kam möglich sein dürfte 9. Die sorgfältige Lektüre der oben afgeführten Artikel lässt schnell detlich werden, dass es sich hier nicht selten m einen Kompromiss zwischen Verfechtern möglichst konkreter individeller Rechte nd korrespondierender staatlicher Pflichten nd Befürwortern eher zrückhaltender, vager Formlierng handelt. Nichtsdestotrotz lieferten die oben genannten Artikel der internationalen (Staaten-)Gemeinschaft eine solide Grndlage für weitere Normsetzngs- nd Implementierngsbemühngen in den folgenden, nnmehr 60 Jahren. Exkrs Bedetng der Allgemeinen Erklärng für die detsche Rechtsordnng Im Zsammenhang mit Normsetzng darf ein entscheidender Gesichtspnkt nicht nerwähnt bleiben: Für den einzelnen Menschen kommt es bei der Verwirklichng menschenrechtlicher Garantien im Ergebnis nicht so sehr af internationale Kodifizierng, sondern vielmehr af nationale Rechtssetzng an. Konkretisierng nd Implementierng international anerkannter Menschen- 23

26 Wirtschaftliche, soziale & kltrelle Rechte rechte hat in erster Linie af einzelstaatlicher Ebene z erfolgen. Für die alltägliche Wahrnehmng von Menschenrechten nd damit wirtschaftlichen, sozialen nd kltrellen Rechten ist daher maßgeblich, inwieweit die Prinzipien der Allgemeinen Erklärng in nationalen Rechtsordnngen nd Politikprogrammen wieder z finden ist bzw. diese beeinflsst hat. Vor diesem Hintergrnd soll hier in aller Kürze die Bedetng der Allgemeinen Erklärng für die bndesdetsche Rechtsordnng belechtet werden. Oben wrde bereits festgehalten, dass die Allgemeine Erklärng, wenn überhapt, nr in einigen wenigen Teilen rechtsverbindlich ist. Daras folgt nmittelbar, dass weder Legislative noch Exektive oder Jdikative der Bndesrepblik in ihren Entscheidngen an sie gebnden sind. Gleichwohl hat die Allgemeine Erklärng die detsche Rechtsordnng der Nachkriegszeit maßgeblich mitgeprägt. Bereits ein Blick in die Entstehngsgeschichte des Grndgesetzes zeigt, dass die Atoren des darin enthaltenen Grndrechtskatalogs stark von den damals in der VN-Menschenrechtskommission disktierten Entwürfen nd der dann am 10. Dezember 1948 verkündeten Endversion inspiriert wrden. In den folgenden Jahrzehnten wrde die moralische Atorität der Allgemeinen Erklärng stets betont. So berief sich die Bndesregierng beim Beitritt z den Vereinten Nationen im Jahre 1973 asdrücklich af die Erklärng nd in einigen Entscheidngen bndesdetscher Obergerichte hat die Allgemeine Erklärng bis hete eine Rolle gespielt, sei es als Leitlinie für die Aslegng des Grndgesetzes oder als Ur-Qelle verbindlicher Menschenrechtsnormen wie beispielsweise die Eropäische Konvention zm Schtze der Menschenrechte nd Grndfreiheiten (EMRK) oder der VN-Zivilpakt. Die beiden letztgenannten deten gewissermaßen af die Kehrseite der Medaille hin. Die Rezeption der Allgemeinen Erklärng in der Bndesrepblik Detschland hat sich fast asschließlich af die bürgerlichpolitische Dimension beschränkt. Die wirtschaftlich-soziale Komponente wrde ach nach dem Inkrafttreten des VN-Sozialpaktes weitgehend asgeblendet 10. Überwiegend herrscht die Ansicht vor, dass die Anforderngen der internationalen menschenrechtlichen Vorgaben im Hinblick af wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Fragen in der bndesdetschen Rechtsordnng voll verwirklicht sind. Ob dies tatsächlich der Fall ist, soll hier offen bleiben nd nicht näher disktiert werden. Die Sozialstaatsklasel nd die af ihr berhende Gesetzgebng sowie die in bestimmten Grndrechten enthaltenen Leistngs- nd Teilhaberechte decken sicherlich einen weiten Bereich ab, dennoch kann eine stärkere Besinnng innerstaatlicher Entscheidngsträger af völkervertragliche Pflichten im besonderen nd internationale Errngenschaften im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen nd kltrellen Rechte mit Sicherheit nicht schaden

27 Jan-Michael Arend Universität Mannheim III 60 Jahre wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Menschenrechte Errngenschaften nd Entwicklngen af internationaler Ebene D er vorliegende Beitrag erhebt in keiner Weise den Ansprch, die Entwicklngen der vergangenen 60 Jahre im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen nd kltrellen Menschenrechte vollständig nachzziehen. Vielmehr soll er sich daraf beschränken, einige Meilensteine z nennen, die vor nd seit der Verabschiedng der Allgemeinen Erklärng die internationale Anerkennng nd Implementierng dieser Rechte geprägt haben, nd einige der bemerkenswerten Entwicklngen der jüngeren Zeit darzstellen. Für die Zeit vor der Allgemeinen Erklärng sind, wie oben bereits dargestellt, vor allem die mit der Indstrialisierng des 19. Jahrhnderts entstehende Arbeiterbewegng, die Bemühngen m die Einrichtng eines Sozialstaates (nd die damit verbndene staatliche Anerkennng sozialer Rechte) nd ach die Schtzmechanismen des hmanitären Völkerrechts z nennen. Im Hinblick af die Rechte in der Arbeit war hier ohne Zweifel die Gründng der IAO drch den Vertrag von Versailles 1919 bahnbrechend, nicht zletzt ach ein Prodkt der organisierten Arbeiterschaft. Die Besonderheit der IAO liegt darin, dass sie nicht nr zwischenstaatliche Organisation ist, sondern neben dem Staat ach die (organisierte) Arbeitgeber- nd Arbeitnehmerschaft in ihre Verhandlngs-, Normsetzngs- nd Überwachngsprozesse mit einbezieht. Die Organisation hat sich seit ihrer Gründng af insgesamt 188 verbindliche Konventionen geeinigt, flankiert drch zahlreiche Empfehlngen nd Erklärngen 12. Besonders erwähnt werden soll hier die Erklärng über die grndlegenden Prinzipien nd Rechte bei der Arbeit von 1998, welche die Mitglieder der IAO affordert, nabhängig von bestehender Bindng drch Konventionen Rechte in vier Kernbereichen z achten nd z fördern Koalitionsfreiheit sowie Schtz vor Zwangsarbeit, Kinderarbeit nd Diskriminierng. Nachdem die IAO speziell für den Bereich Arbeit bereits einiges erreicht hatte, gelang es der Allgemeinen Erklärng dann, die Existenz nd den Schtz einer ganzen Reihe von wirtschaftlichen, sozialen nd kltrellen Rechten als der 25

28 Wirtschaftliche, soziale & kltrelle Rechte einzelstaatlichen Soveränität weitgehend entzogene Prinzipien z etablieren. Insofern historisch nglücklich wrde der Fortschritt bei der weltweiten Verwirklichng der Menschenrechte allgemein, aber insbesondere der wirtschaftlichen, sozialen nd kltrellen Rechte, haptsächlich drch die starke Polarisierng des Kalten Krieges gebremst. Gleichwohl gab es ach in den ersten gt 40 Jahren der Allgemeinen Erklärng einige positive Entwicklngen. Als erstes ist hier natrgemäß die völkerrechtlich verbindliche Vereinbarng des Internationalen Paktes für wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte von 1966 (Sozialpakt) z nennen, der sich seit seinem Inkrafttreten 1976 zm wichtigsten normativen Instrment des globalen Schtzes wirtschaftlicher, sozialer nd kltreller Rechte entwickelt hat 13. Dass der Sozialpakt sein langjähriges Schattendasein neben dem Pakt für bürgerliche nd politische Rechte (Zivilpakt) 14 immer mehr überwindet, ist vor allem der Einrichtng eines Asschsses für wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte (Sozialasschss) drch den Wirtschafts- nd Sozialrat der Vereinten Nationen im Jahre , des seither in Fragen der Rechtsaslegng nd -verletzngen sehr selbstbewssten Aftretens dieses Asschsses 16, sicherlich ach dem Rückenwind der Wiener Menschenrechtskonferenz von , nicht zletzt aber einer selbstbewssten, mündigen nd insistierenden Zivilgesellschaft geschldet. Exkrs Inhalt des VN-Sozialpakts Die (bisherige) Haptafgabe des Sozialasschsses ist es, die weltweite Einhaltng nd Implementierng der im Sozialpakt niedergelegten Rechte nd Pflichten z überwachen. Z diesem Zweck bedient er sich, wie die anderen internationalen Menschenrechtsvertragsorgane ach, in erster Linie eines Staatenberichtsverfahrens. Die insgesamt 30 z überwachenden Rechte des Sozialpaktes gleichen den Artikeln der Allgemeinen Erklärng in ihrer grndlegenden Zielrichtng, allen Menschen af der Erde ein menschenwürdiges Leben frei von Diskriminierng z sichern nd bestmögliche Umstände für die Entfaltng der Persönlichkeit z schaffen, nterscheiden sich jedoch in vielen Fällen drch andere Begrifflichkeiten nd teils weniger konkrete, teils aber ach präzisere Formlierng. Sie werden aktell von 159 Staaten (zmindest formell) anerkannt 18. Sie mfassen im Wesentlichen die Rechte af nd in der Arbeit (Artikel 6 bis 8), af soziale Sicherheit (Artikel 9), Schtz der Familie (Artikel 10), einen angemessenen Lebensstandard (Artikel 11), Gesndheit (Artikel 12), Bildng (Artikel 13 nd 14), sowie af Teilnahme an Fortschritt nd kltrellem Leben (Artikel 15). Von diesen Rechten bedarf insbesondere das Recht af einen angemessenen Lebens- 26

29 Jan-Michael Arend Universität Mannheim standard näherer Erläterng. Dieses Recht mfasst mehrere Lebensbereiche: Ernährng, Kleidng, Wohnng nd Wasser. Ernährng Im Hinblick af den Bereich Ernährng legt Artikel 11 dabei nicht nr fest, dass jeder einzelne Bürger eines Vertragsstaates das Recht hat, mit asreichend Nahrngsmitteln versorgt z sein sei es as eigener Kraft oder mit staatlicher Hilfe, sondern ach, dass die verfügbare Nahrng gewissen Qalitätskriterien (z.b. gesndheitliche oder ach kltrelle Verträglichkeit) entspricht. Die essentielle Bedetng des Rechts af Nahrng nterstreicht Artikel 11 in seinem zweiten Absatz, in dem er dort zsätzlich feststellt, dass jeder Vertragsstaat dafür z sorgen hat, dass keine Person, die seiner Hoheitsgewalt ntersteht, an Hnger leidet 19. Nicht nerwähnt bleiben soll in diesem Zsammenhang, dass speziell im Hinblick af das Recht af Nahrng jüngst ein bemerkenswerter Schritt hin z kohärenter, systematischer staatlicher Aktivität gemacht wrde. Drch die so genannten Freiwilligen Leitlinien der (zwischenstaatlichen) FAO as dem Jahre 2004 haben erstmals Regierngen selbst wenn ach ohne rechtliche Bindngswirkng asformliert, wie die Umsetzng des Rechts af angemessene Nahrng konkret assehen soll. Diese Form der gemeinsamen Prioritäten- nd Standardsetzng könnte sich möglicherweise als Vorbild für andere wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte eignen. Wohnng Drch die Allgemeine Bemerkng Nmmer 4 as dem Jahre 1991 machte der Sozialasschss detlich, dass das Recht af Wohnng nicht lediglich daras besteht, dass jede/r ein Recht af eine Unterknft hat, sondern der Schtz hier detlich mehr mfasst: mietrechtlicher Schtz, Verfügbarkeit von Dienstleistngen zr Sicherng der Wohnqalität (Beispiel: Müllbeseitigng), finanzielle Erschwinglichkeit von Wohnram, Zgang z selbigem, Ansprch af bewohnbare Flächen nd Räme, sowie kltrelle Verträglichkeit von Wohnram. Nr wenn diese Faktoren Berücksichtigng finden, kann das Recht af Wohnng realisiert werden 20. Wasser Die Nennng des Rechts af Wasser mss af den ersten Blick verwndern, da das Wort Wasser im gesamten Sozialpakt an keiner Stelle aftacht. Trotzdem betont der Sozialasschss seine Existenz als Teil des Rechts af einen 27

30 Wirtschaftliche, soziale & kltrelle Rechte adäqaten Lebensstandard nd hat dies in seiner Allgemeinen Bemerkng Nmmer 15 as dem Jahre 2002 nterstrichen. Dort heißt es übersetzt nter anderem: Das Menschenrecht af Wasser gibt jedem das Recht af nbedenkliches, zgängliches nd erschwingliches Wasser in asreichender Menge für den persönlichen nd häslichen Gebrach. Eine angemessene Menge nbedenklichen Wassers ist notwendig, m das Sterben drch Dehydrierng z verhindern, das Risiko von Krankheiten in Zsammenhang mit Wasser z redzieren nd m den Wasserkonsm, das Kochen sowie die persönliche nd häsliche Hygiene sicherstellen z können. Allein as dieser Passage wird bereits detlich, dass in der Tat von einem Recht af einen angemessenen Lebensstandard nr dann gesprochen werden kann, wenn es ach das Recht af Wasser mfasst. Der Sozialasschss ntermaert dies mit dem Hinweis daraf, dass Artikel 11 die Merkmale Nahrng, Kleidng nd Wohnng nr beispielhaft nennt. Interessanterweise berft sich der Asschss im weiteren Verlaf der Bemerkng af zwei weitere zentrale Menschenrechtskonventionen: Die internationalen Übereinkommen zr Beseitigng jeder Form von Diskriminierng der Fra nd über die Rechte des Kindes, die in ihren Artikeln 14 bzw. 24 Wasserversorgng bzw. saberes Trinkwasser als Vorassetzng für angemessene Lebensbedingngen deklarieren. Schließlich betont der Asschss die grndlegende Bedetng, die Wasser für die Verwirklichng nahez sämtlicher Paktrechte hat. Gena genommen leitet der Asschss das Recht af Wasser sogar as einem dieser Rechte, dem Recht af Gesndheit, her nd manifestiert damit drch konkrete Normaslegng die Grndsätze der Unteilbarkeit nd Interdependenz aller Menschenrechte. Allgemeine Grndsätze Die Rechte des Sozialpakts sind in ihrer Gesamtheit nicht nr im Sinne der Unteilbarkeit nd Interdependenz von Menschenrechten z verstehen, sondern werden zdem von den folgenden Grndsätzen geleitet: Selbstbestimmngsrecht der Völker (über seine eigenen Ressorcen nd Existenzmittel), Verbot der Diskriminierng nd Gleichberechtigng von Männern nd Fraen, Förderng des Allgemeinwohls in einer demokratischen Gesellschaft nd Progressivität der Rechtsmsetzng (gemäß der jeweils verfügbaren wirtschaftlichen Ressorcen). Der letztgenannte Grndsatz ist das entscheidende Erkennngsmerkmal des Sozialpaktes nd soll daher krz erlätert werden 21. Artikel 2 Absatz 1 Sozialpakt begründet für jeden Vertragsstaat die Pflicht, nter Asschöpfng seiner Möglichkeiten Maßnahmen z treffen, m nach nd nach mit allen geeigneten Mitteln, 28

31 Jan-Michael Arend Universität Mannheim vor allem drch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichng der in diesem Pakt anerkannten Rechte z erreichen. Die Tatsache, dass der Sozialpakt mit dieser recht vagen Bestimmng ressorcenabhängige nd progressive Verwirklichng der Paktrechte zlässt, wird bis hete von einer Reihe von Staaten für die lediglich programmatische nd nicht rechtsverbindliche Natr des Sozialpaktes ins Feld geführt. Diese Interpretation mag politisch nd wirtschaftlich beqem sein, jristisch ist sie nhaltbar. Sinn nd Zweck von Artikel 2 Absatz 1 ist allein die Berücksichtigng des Umstandes, dass die wirtschaftlich-soziale Realität der einzelnen Vertragsstaaten nterschiedlich ist 22. Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich m die verbindliche Klasel eines völkerrechtlichen Vertrages handelt. Ein Staat, der den Sozialpakt ratifiziert, ist vertraglich verpflichtet, zr Umsetzng der in den Artikeln 6ff. verbürgten Rechte aktiv z werden nd sei es drch Einholng internationaler Unterstützng. Der/die Leser/in möge dem Ator diesen etwas längeren Exkrs zm Sozialpakt nachsehen. Er soll in keiner Weise von dem eigentlichen Jbilar, der Allgemeinen Erklärng, ablenken, sondern vielmehr einen Eindrck davon verschaffen, wie die Praxis der Konkretisierng, Entschlüsselng nd Förderng wirtschaftlicher, sozialer nd kltreller Menschenrechte assieht. Daz eignet sich der Blick af Sozialpakt nd Sozialasschss als die wohl prominentesten Instittionen im Bereich des internationalen Schtzes wirtschaftlicher, sozialer nd kltreller Rechte besonders, denn sie dienen Regierngen, VN-Sonderorganisationen, Wissenschaft nd vor allem ach Zivilgesellschaft af niverseller Ebene neben der Allgemeinen Erklärng als maßgebender (jristischer) Orientierngspnkt. Weitere nennenswerte Ereignisse im Hinblick af die Förderng wirtschaftlicher, sozialer nd kltreller Menschenrechte sind die Gründng nd die wertvolle Arbeit diverser VN-Sonderorganisationen bzw. -einrichtngen mit direktem Bezg z diesen Rechten (Weltgesndheitsorganisation [WHO], VN-Organisation für Ernährng nd Landwirtschaft [FAO], VN-Organisation für Bildng, Wissenschaft nd Kltr [UNES- CO], VN-Entwicklngsprogramm [UNDP] etc.) 23, die zahlreichen internationalen Konferenzen z wirtschaftlichen nd sozialen Themen vor allem der Nenziger Jahre 24 nd die Beaftragng von Sonderberichterstatter/innen bzw. nabhängigen Experten z Themen mit besonderer Relevanz für die Verwirklichng wirtschaftlicher, sozialer nd kltreller Rechte seitens der VN-Menschenrechtskommission 25. Besondere Erwähnng verdient zdem die breit gefächerte internationale Normsetzng, die den VN-Sozialpakt gewissermaßen flankiert. Z den wich- 29

32 Wirtschaftliche, soziale & kltrelle Rechte tigsten Instrmenten zählen die VN-Fraenrechtskonvention von , die VN- Kinderrechtskonvention von , die Internationale Konvention zm Schtz von Wanderarbeitern von nd die 2006 ins Leben gerfene VN-Behindertenrechtskonvention 29. Die beiden erstgenannten formlieren wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte für ihre jeweilige Zielgrppe zm Teil detlich konkreter as als der Sozialpakt. So beschränkt sich beispielsweise die Fraenrechtskonvention nicht af die bloße Wiederholng der Rechte des Sozialpakts für Fraen, sondern setzt deren Existenz voras nd legt in fünf asführlichen Artikeln konkrete Leitlinien fest, wie nd in welchen Lebensbereichen die Vertragsstaaten Maßnahmen zr Verwirklichng der Rechte z treffen haben. Af ähnliche Weise gelingt dies der Kinderrechtskonvention, deren Bestimmngen allein schon afgrnd des grndlegenden, den Geist der gesamten Konvention asmachenden Prinzips des Kindeswohls af den Schtz wirtschaftlicher, sozialer nd kltreller Belange von Kindern abzielen. Die Behindertenrechtskonvention ist deshalb bemerkenswert, als dass sie nicht nr die Überwachng ihrer Umsetzng drch einen internationalen Asschss nd die Pflicht internationaler Zsammenarbeit vorsieht, sondern in Artikel 33 die Einrichtng einer nationalen Überwachngsstelle vorschreibt nd damit eine sehr konkrete Vorgabe hinsichtlich der innerstaatlichen Drchführng macht. Über die oben genannten, rechtlich verbindlichen Menschenrechtsverträge hinas verschen zdem zahlreiche Resoltionen der VN-Haptorgane wie ach der Sonderorganisationen nicht nr sämtliche Bereiche wirtschaftlicher nd sozialer Menschenrechte qasi-normativ z erfassen, sondern ach af aktelle Fragen nd nee Problembereiche z reagieren 30. Ach af regionaler Ebene wrden wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte in den vergangenen 60 Jahren nter den Schtz verbindlicher Verträge gestellt. Affallend ist in dieser Hinsicht, dass nicht jede der großen Weltregionen derartige Menschenrechtsinstrmente kennt. In Asien nd in der arabischen Welt scht man bis hete vergeblich nach entsprechenden Konventionen, in Afrika, Amerika nd Eropa dagegen sind wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte zmindest in Ansätzen regional verankert. Für den afrikanischen Kontinent ist in erster Linie die Afrikanische Menschenrechtscharta (AMRK), zmeist Banjl-Charta genannt, z nennen, für Amerika die Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK) nd insbesondere ihr Zsatzprotokoll z wirtschaftlichen, sozialen nd kltrellen Rechte (Protokoll von San Salvador) nd für das zweigleisige System in Eropa die Eropäische Sozialcharta (Eroparat) einerseits nd die Eropäische Grndrechtscharta (Eropäische Union) anderer- 30

33 Jan-Michael Arend Universität Mannheim seits 31. Dabei nterscheiden sich die drei Regionen in ihrer normativen Herangehensweise spürbar. Die AfMRK formliert wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Rechte grndsätzlich als voll einklagbare Rechte 32. Die AMRK dagegen fordert lediglich Maßnahmen zr schrittweisen Verwirklichng dieser Rechte (Artikel 26), wobei das Protokoll von San Salvador detlich konkreter wird, allerdings weit weniger Atorität als das Haptdokment besitzt 33. Die jristisch schwächste Position haben die wirtschaftlich-sozialen Menschenrechte in Eropa. Die oben erwähnte Eropäische Sozialcharta hat gänzlich programmatischen Charakter, indem sie ihre Vertragsstaaten zr Schaffng geeigneter Vorassetzngen für die Realisierng wirtschaftlich-sozialer Rechte affordert nd z allem Überflss den Staaten ermöglicht, sich af eine eigens asgewählte Anzahl von Rechten z beschränken. Im Rahmen der Eropäischen Union ist die Rolle wirtschaftlicher, sozialer nd kltreller Rechte noch nklarer. Zwar enthält die oben ebenfalls genannte Grndrechtscharta eine Reihe wirtschaftlich-sozialer Rechte (darnter wohlgemerkt ach das Recht af Eigentm) nd der Eropäische Gerichtshof ist sich ihrer Bedetng für die Aslegng von EU-Recht drchas bewsst, jedoch ist sie bislang rechtlich nicht bindend nd wrde bisher nr am Rande wahrgenommen. Es bleibt abzwarten, ob sie als Teil der Eropäischen Verfassng an Wirkng gewinnt. Exkrs Fraen nd wirtschaftliche, soziale nd kltrelle Menschenrechte Gelten (wirtschaftliche, soziale nd kltrelle) Menschenrechte ach für Fraen? Diese Frage wird manchen absrd nd die Antwort als selbstverständlich erscheinen. Wirft man jedoch einen Blick af Geschichte nd Gegenwart der Menschenrechte, erhält man schnell den Eindrck, dass diese Frage weltweit zmindest in der politischen bzw. gesellschaftlichen Praxis nicht eindetig bejahend beantwortet wird. Jristisch bzw. konzeptionell kann es nr eine Antwort af die Frage geben: (Wirtschaftliche, soziale nd kltrelle) Menschenrechte gelten für beide Geschlechter gleichermaßen. Allein die inhaltliche Asgestaltng nd Schwerpnktsetzng innerhalb der jeweiligen Rechte kann geschlechtsspezifisch beeinflsst sein. Afgrnd natrgegebener, aber ach von Menschen- bzw. Männerhand erzegter Faktoren kann sich das Schtzbedürfnis nterscheiden 34. Diesem Umstand gerecht z werden, haben sich in den vergangenen 60 Jahren zahlreiche Personen, Organisationen nd Konferenzen darm bemüht, Bewsstsein für die menschenrechtlichen Belange von Fraen z schaffen nd diese drch entsprechende Normsetzng nd politisches Engagement z schützen. Wichtige 31

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