Entwurf eines Gesetzes mit dem die Kärntner Bauvorschriften, die Kärntner Bauordnung 1996 und das Kärntner Ortsbildpflegegesetz geändert werden

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1 Regierungsvorlage März 2015 zu Zl. 01-VD-LG-1641/ Entwurf eines Gesetzes mit dem die Kärntner Bauvorschriften, die Kärntner Bauordnung 1996 und das Kärntner Ortsbildpflegegesetz geändert werden Textgegenüberstellung Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Artikel I Gesetz vom 19. Juni 1985, mit dem Bauvorschriften für das Land Kärnten erlassen werden (Kärntner Bauvorschriften K-BV) StF: LGBl Nr 56/1985 Änderung LGBl Nr 32/1986 (DFB) LGBl Nr 37/1990 LGBl Nr 91/1993 LGBl Nr 103/1993 LGBl Nr 26/1994 (EWR-Anpassung) LGBl Nr 55/1997 LGBl Nr 31/2001 LGBl Nr 36/2003 LGBl Nr 101/2005 LGBl Nr 10/2008 LGBl Nr 80/2012 Die Kärntner Bauvorschriften K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. 80/2012, werden wie folgt geändert:

2 Barrierefreie Gestaltung von baulichen Anlagen (1) Folgende bauliche Anlagen sind so barrierefrei zu planen und auszuführen, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind: a) Gebäude für öffentliche Zwecke (zb Behörden und Ämter); b) Gebäude für Bildungszwecke (zb Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen); c) Handelsbetriebe mit Waren des täglichen Bedarfs; d) Banken; e) Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Alters- und Pflegeheime; f) Arztpraxen und Apotheken; g) öffentliche Toiletten; h) sonstige bauliche Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind. (2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere a) mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein; b) in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen; c) notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden; d) eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden. (3) Für Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten mit Ausnahme von Reihenhäusern gilt Abs. 2 lit. a; ein gemäß 33 Abs. 2 zu errichtender Personenaufzug muss stufenlos erreichbar sein. (4) Für Gebäude mit mehr als zehn Wohneinheiten gilt Abs 2 lit. a, b und c; ein gemäß 33 Abs. 2 zu errichtender Personenaufzug muss stufenlos erreichbar 1. In 39 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Zitat 33 Abs. 2 durch das Zitat 33 Abs. 3 ersetzt.

3 - 3 - sein. Wohnungen in solchen Gebäuden müssen nach den Grundsätzen des anpassbaren Wohnbaus geplant und ausgeführt werden. (5) Ab 10 PKW-Stellplätzen ist für je 50 PKW-Stellplätze, die gemäß 18 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1996 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben werden, ein leicht zugänglicher PKW-Stellplatz für Personen mit Behinderungen vorzusehen. (6) PKW-Stellplätze für Personen mit Behinderungen sind in der Nähe des Eingangs zum Gebäude anzuordnen. PKW-Stellplätze in Garagen für Personen mit Behinderungen müssen stufenlos erreichbar sein. 43 Energieeinsparung und Wärmeschutz (1) Bauliche Anlagen sind in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung der baulichen Anlage; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf a) Art und Verwendungszweck der baulichen Anlage; b) Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas, wobei insbesondere ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden sind; c) die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung. (3) Bei Errichtung von Gebäuden sowie bei größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden muss vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen, sofern verfügbar, in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden. Hocheffiziente alternative Systeme sind insbesondere 2. Im 43 Abs. 3 lautet der erste Satz: Bei 1. Errichtung von Gebäuden, 2. größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden und 3. den nach der Kärntner Bauordnung 1996 bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von bestehenden Gebäuden, sofern dabei mindestens ein für die selbständige Nutzung bestimmter Gebäudeteil,

4 - 4 - a) dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; b) Kraft-Wärme-Kopplung; c) Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, insbesondere, wenn sie ganz oder teilweise auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht oder aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage stammt; d) Wärmepumpen. (4) Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Gebäuden gelten Abs. 1 und 2 nicht nur für die Gebäudeteile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Gebäude. (5) Ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis) mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zehn Jahren ist von einer ein solches Geschoß oder eine Wohnung geschaffen wird, muss vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen, sofern verfügbar, in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden Abs. 3 lit. b lautet: b) Kraft-Wärme-Kopplung: die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess; Abs. 3 lit. d lautet: d) Wärmepumpen: Maschinen, Geräte oder Anlagen, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden. 5. Dem 43 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Energie aus erneuerbaren Quellen umfasst Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen (Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas). 6. Nach 43 Abs. 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: (4a) Eine größere Renovierung im Sinne dieses Gesetzes ist die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25% der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Die Gebäudehülle umfasst die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen.

5 - 5 - nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen: a) bei Errichtung von Gebäuden, bei größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden und für Gebäude, in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen; b) ab 9. Juli 2015 für Gebäude, in denen mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises kann nach Prüfung durch den Aussteller oder eine andere zur Ausstellung befugte Person um jeweils zehn Jahre verlängert werden, wenn keine Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung unverändert sind. (6) Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Kärnten betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2009, einzuräumen. (7) Der Aussteller hat die Daten des Energieausweises der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist. Dem Aussteller ist ein Online-Zugriff auf die Daten der von ihm ausgestellten und übermittelten Energieausweise einzuräumen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung näher zu bestimmen. 7. Dem 43 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes umfasst die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (insbesondere Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung) zu decken. 8. Nach 43 Abs. 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt: (7a) 43 Abs. 6 und 7 gilt auch für Aussteller eines nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, erforderlichen Energieausweises. (8) Vom Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ist der Energieausweis (Seite 1 und 2) an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen:

6 - 6 - a) bei Gebäuden, in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, sofern ein Energieausweis ausgestellt wurde; b) bei Gebäuden, in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen; c) ab 9. Juli 2015 bei Gebäuden, in denen mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen. (9) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde. (10) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für a) Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, dh. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5 C, sowie nicht konditionierte Gebäude; b) provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren; c) Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden; d) Gebäude für Industrieanlagen und Werkstätten sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht; e) Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden. (11) Abs. 5 gilt nicht für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche bis 50 m2. Diese Gebäude müssen den Anforderung der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes nur hinsichtlich ihrer Bauteile entsprechen.

7 Nach 43 Abs. 11 werden folgende Absätze 12 und 13 angefügt: (12) Die Landesregierung hat soweit nicht von Bund, gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder sonstigen Dritten Vorsorge getroffen wird dafür zu sorgen, dass a) Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf geeignete Weise über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes informiert werden; dabei ist auch über Energieausweise und Überprüfungsbefunde und die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente zu informieren; b) Informationen über die Nettovorteile, die Kosten und die Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen bereit gestellt werden; c) zur Ausstellung von Energieausweisen befugte Personen entsprechende Anleitungen und Schulungen zur Verfügung stehen; auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz, die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserungen der Energieeffizienz, der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung ist dabei besonders zu achten; d) den mit der Planung, Errichtung und Renovierung von Gebäuden befassten Berufsgruppen erforderlichenfalls Leitlinien zur Verfügung stehen, damit diese bei ihrer Tätigkeit die optimale Kombination von erneuerbaren Energien, hocheffizienten Technologien und Fernwärme und -kühlung sachgerecht in Erwägung ziehen können; e) der Öffentlichkeit auf der Homepage des Landes Kärnten im Internet regelmäßig aktualisierte Listen von zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Stellen oder einer akkreditierten Prüfstelle ( 43 Abs. 5) sowie für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen berechtigten Sachverständigen ( 50 Abs. 6) zur Verfügung stehen.

8 - 8 - (13) Land und Gemeinden haben nach Möglichkeit sicherzustellen, dass sie bei Gebäuden, deren Eigentümer sie sind, 1. innerhalb der Geltungsdauer eines Energieausweises den im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen nachkommen und 2. die Dächer von Gebäuden, die für öffentliche Zwecke oder gemischt für öffentliche und private Zwecke verwendet werden, für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen. 44 Notkamin Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine Abgasanlage haben. Dies gilt nicht für Passivhäuser, deren Heizwärmebedarf kleiner als 15 kwh/m²a ist entfällt. 50 Wiederkehrende Überprüfung (1) Der Betreiber einer Klimaanlage mit einer Kälteleistung über 12 kw ist verpflichtet, diese alle drei Jahre gemäß Abs. 2 und alle fünf Jahre gemäß Abs. 3 auf eigene Kosten durch Sachverständige (Abs. 6) überprüfen zu lassen. Der Betreiber der Klimaanlage ist ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen: a) Sichtprüfung; b) Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate; c) Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren; d) Erhebung grundlegender Anlagedaten, zb Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage; e) Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum

9 - 9 - Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes; f) Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch: 1. Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen; 2. Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit; 3. Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (zb luftgekühlte Kondensatoren); 4. Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser - Kälteträger/Luftkühler) in der Kälteanlage; 5. Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen; 6. Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen; 7. Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen. g) Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes); h) Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile; i) Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit. (3) Die alle fünf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen: a) Messung der Stromaufnahme; b) Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems; c) Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes; wenn seit der letzten Überprüfung an der Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss keine Untersuchung der Dimensionierung erfolgen; d) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des

10 Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches; e) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen: 1. Bereitstellung der Energie; 2. Verteilung; 3. Abgabe (direkt oder indirekt); 4. Emissionsbetrachtung (CO2). (4) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung a) nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude und zum Prüfer, die Liste der bereitgestellten Unterlagen, Angaben zu den überprüften Anlagen, Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen und unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten, b) nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten. (5) Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes der Behörde zu übermitteln. (6) Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind: a) akkreditierte Prüfstellen; b) Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes; c) Ziviltechniker und technische Büros Ingenieurbüros mit entsprechender Befugnis; d) jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung,

11 Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen mit einer Kälteleistung über 12 kw befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. 11. Nach 50 wird folgender 5a. Abschnitt eingefügt: 5a. Abschnitt Niedrigstenergiegebäude 50a Begriff Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf ist nach Möglichkeit durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken. 50b Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude (1) Unbeschadet des Abs. 2 sind mit 1. Jänner 2021 alle neuen Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck beheizt und gekühlt werden, als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. (2) Neue Gebäude für öffentliche Zwecke (z.b. Behörden, Ämter, Heime, Krankenanstalten) sowie neue Gebäude für Heime, Kindergärten, Sozial- und Bildungseinrichtungen sind bereits nach dem 31. Dezember 2018 als Niedrigstenergiegebäude auszuführen, wenn sie mit Mitteln einer Gebietskörperschaft oder mit Unterstützung aus Fördermitteln einer Gebietskörperschaft errichtet werden. 51 Durchführungsverordnung Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen näher zu bestimmen, unter welchen den 1, 2 und 11 bis 50 entsprochen wird. Die Landesregierung kann in dieser Verordnung auch technische Richtlinien und Regelwerke, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegeben werden, oder Teile davon, für verbindlich erklären ( 2a Abs. 4 bis 6 des Kärntner 12. In 51 erster Satz wird die Wortfolge bis 50 durch die Wortfolge bis 50b ersetzt.

12 Kundmachungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung). 53 Vollziehung (1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt den nach der Kärntner Bauordnung 1996 in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden. (2) Soweit die Gemeinde Baubehörde ist, sind die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen Abs. 1 lautet: (1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist den nach der Kärntner Bauordnung 1996 in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden. Artikel II Kärntner Bauordnung 1996 K-BO 1996 StF: LGBl Nr 62/1996 (WV) Änderung LGBl Nr 52/1997 (DFB) LGBl Nr 13/2000 (DFB) LGBl Nr 31/2001 LGBl Nr 134/2001 LGBl Nr 22/2004 (VfGH) LGBl Nr 77/2005 LGBl Nr 16/2009 LGBl Nr 80/2012 LGBl Nr 89/2012 LGBl Nr 46/2013 LGBl Nr 85/2013 Die Kärntner Bauordnung 1996 K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. 85/2013, wird wie folgt geändert: 13 Vorprüfung (1) Bei Vorhaben nach 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden. (2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben a) der Flächenwidmungsplan,

13 b) der Bebauungsplan, c) Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes, d) Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen ( 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können, e) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße, f) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen. (3) Bei Vorhaben nach 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission ( 12a Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990) einzuholen. 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. (4) Stellt die Ortsbildpflege-Sonderkommission im Rahmen eines Gutachtens nach Abs. 3 fest, dass das Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung den von den Gemeinden im Sinne des 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 wahrzunehmenden Interessen zuwider laufen würde, hat der Gemeindevorstand in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee die Bauberufungskommission ( 91a Klagenfurter Stadtrecht 1998), in der Stadt Villach der Stadtsenat zu entscheiden. Teilt der Gemeindevorstand (die Bauberufungskommission, der Stadtsenat) die Feststellung der Ortsbildpflege-Sonderkommission, dass das Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung den von den Gemeinden im Sinne des 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 wahrzunehmende Interessen zuwider laufen würde, so hat er den Antrag abzuweisen. Findet der Gemeindevorstand (die Bauberufungskommission, der Stadtsenat), dass das Vorhaben den Interessen des 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 nicht zuwider läuft, hat er dies mit Bescheid festzustellen. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft der Landesregierung vorzulegen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben kann. (4a) In Angelegenheiten gemäß Abs. 3 ivm. Abs. 4, die nicht zum eigenen Abs. 3 lautet: (3) Bei Vorhaben nach 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission ( 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß Abs. 4 und 4a entfällt.

14 Wirkungsbereich der Gemeinden gehören, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gemeindevorstandes (der Bauberufungskommission, des Stadtsenates) die Bezirksverwaltungsbehörde tritt. (5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen Abs. 4 und 4a entfällt. 14 Zulässige Abweichungen vom Flächenwidmungsplan (1) Abweichend von 19 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie von den 7 Abs. 3, 13 Abs. 2 lit. a, 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan zulässig, wenn a) es sich um Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen handelt, 1. (entfällt) 2. die sich auf Grundstücken befinden, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, sofern die Grenzen der Widmung mit den Grenzen der tatsächlich bebauten Grundfläche übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen ( Punktwidmungen ), oder 3. die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderung aufgrund einer rechtskräftig erteilten baubehördlichen Bewilligung bestanden, der neu festgelegten Widmung aber nicht entsprechen, oder 4. für die das Vorliegen einer Baubewilligung nach 54 vermutet wird oder für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt der Errichtung nicht erforderlich war; und b) die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Flächenwidmung bestehende Kubatur um höchstens 20 Prozent vergrößert wird. (2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ist auch die gänzliche oder teilweise Wiedererrichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen nach ihrer Zerstörung durch ein Elementarereignis zulässig, sofern ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung spätestens innerhalb von fünf Jahren nach

15 Zerstörung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage gestellt wird und das Baugrundstück die Bedingungen für eine Festlegung als Bauland im Sinn des 3 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erfüllt; letzteres ist auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid festzustellen. (3) Vorhaben nach 7 müssen dem Flächenwidmungsplan nicht entsprechen, wenn sie im Zusammenhang mit Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen nach Abs. 1 oder 2 ausgeführt werden und für deren Nutzung erforderlich sind. (4) Vorhaben nach 7 Abs. 1 lit. n dürfen für höchstens vier Wochen pro Jahr auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden. (5) Der Gemeinderat darf auf Antrag des Grundeigentümers die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des 19 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäißg bewilligen, wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept, sofern ein solches noch nicht erstellt wurde, den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung darf nicht für Vorhaben erteilt werden, für die eine Sonderwidmung gemäß 8 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erforderlich ist. Vor Erteilung der im behördlichen Ermessen gelegenen Einzelbewilligung sind die Anrainer zu hören. Der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die in 13 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die unter sinngemäßer Anwendung des 13 Abs. 7 lit. b bis d des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 zu versagen ist. Eine erteilte Einzelbewilligung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Sie wird unwirksam, wenn nicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben, für das die Einzelbewilligung erteilt wurde, gestellt wird oder die beantragte Baubewilligung aufgrund der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig nicht erteilt wurde. (6) Vorhaben nach 7 Abs. 1 lit. d dürfen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden Abs. 6 lautet: (6) Vorhaben nach 7 Abs. 1 lit. d dürfen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan ausgeführt werden, wenn bei bestehenden Gebäuden oder ihren Teilen, die Wohnzwecken dienen, dem Eigentümer oder einem Erben auf Grund persönlicher Lebensumstände, wie beispielsweise auf Grund beruflicher

16 oder familiärer Veränderung, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder nicht zumutbar ist; diese Gründe sind in der schriftlichen Mitteilung gemäß 8 Abs. 4 darzulegen. Der erste Satz gilt nicht, wenn durch das Vorhaben die Verwendung des Gebäudes als Apartmenthaus bewirkt wird. 19 Versagung (1) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach 18 Abs. 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen. (2) Öffentlichrechtliche Einwendungen der Parteien ( 23 Abs. 1 bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. 4. In 19 Abs. 2 wird der Klammerausdruck ( 23 Abs. 1 bis 4) durch den Klammerausdruck ( 23 Abs. 1 bis 7) ersetzt. 23 Parteien, Einwendungen (1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind: a) der Antragsteller; b) der Grundeigentümer; c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist; d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem; e) die Anrainer (Abs. 2). (2) Anrainer sind: a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; b) die Wohnungseigentümer gemäß 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß 2 Abs. 2

17 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet; d) die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c. (3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer. 5. In 23 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge Anrainer im Sinn des ersten Satzes können die Wortfolge vorbehaltlich des Abs. 3a eingefügt. 6. Nach 23 Abs.3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen

18 und Schulen für Schulpflichtige. (4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Bürooder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben. (5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen. (6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt. (7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist. (8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss. 35 Einstellung (1) Stellt die Behörde fest, daß a) Vorhaben nach 6 lit. a, b, d oder e ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden;

19 b) Vorhaben nach 7 entgegen 7 Abs. 3 ausgeführt werden; c) Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des 29 Abs. 2 nicht entsprechen; d) Vorhaben nach 6 lit. a, b, d oder e nicht von befugten Unternehmern ausgeführt werden; so hat die Behörde die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen. (2) Haben von der Behörde besonders ermächtigte Organe Grund zur Annahme, daß Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so haben sie die Bauarbeiten ohne weiteres Verfahren einzustellen. Von der Baueinstellung hat die Baubehörde den Bauleiter und seinen Auftraggeber zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Die Maßnahme gilt als aufgehoben, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Erlassung die getroffenen Anordnungen mit Bescheid gemäß Abs. 1 verfügt. (3) Berufungen und Beschwerden gegen Einstellungen gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Einstellungen der Bauarbeiten gemäß Abs. 1 sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. (5) Wenn es die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen erfordert, hat die Behörde die zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahren notwendigen Maßnahmen zu treffen. (6) Ist der Adressat eines baubehördlichen Auftrages eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, so hat der Grundeigentümer die aufgetragenen Maßnahmen zu dulden. (7) Werden Bauarbeiten trotz verfügter Einstellung fortgesetzt, darf die Behörde die Baustelle versiegeln oder absperren. 7. In 35 Abs. 1 lit. c wird der Verweis 29 Abs. 2 durch den Verweis 27 Abs. 1 ersetzt. 49 Entschädigung (1) Nach Beendigung der Benützung ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Schäden, die durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht abgegolten werden können, sind zu ersetzen. (2) Die Behörde hat auf Antrag die Wiederherstellung zu verfügen und die Höhe einer allfälligen Entschädigung festzusetzen.

20 (3) Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann binnen einem Jahr nach Zustellung die Feststellung des Betrages der Entschädigung beim Landesgericht begehrt werden. 11a. Abschnitt Unabhängige Kontrollsysteme für Energieausweise und Klimaanlagenüberprüfungsbefunde 49a Kontrollsystem für Energieausweise (1) Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Energieausweise zu nehmen und diese zu überprüfen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13, sind zu beachten. (2) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten von Energieausweisen (Identifikationsdaten der Nutzer, bewilligungs- und bauwerksbezogene Daten) automationsunterstützt zu verwenden, soweit sie zur Überprüfung von Energieausweisen benötigt werden. (3) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine unabhängige Stelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 betrauen. Der unabhängigen Stelle ist ein Online- Zugriff auf die gemäß 43 Abs. 7 übermittelten Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers einzuräumen. Die unabhängige Stelle unterliegt bei der Erfüllung der ihr nach der Verordnung übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der unabhängigen Stelle Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. (4) Den Organen der Behörde und den von der Landesregierung Beauftragten ist zur Überprüfung der Energieausweise nach diesem Gesetz im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlage nach entsprechender Terminbekanntgabe zu gestatten. Der Aussteller des Energieausweises, der Eigentümer und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde und deren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind.

21 b Kontrollsystem für Klimaanlagenüberprüfungsbefunde (7) Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunde zu nehmen und diese zu überprüfen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten. (8) Den Organen der Behörde (Abs. 7) ist zur Überprüfung der Überprüfungsbefunde nach diesem Gesetz im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlage nach entsprechender Terminbekanntgabe zu gestatten. Der Aussteller des Überprüfungsbefunde, der Eigentümer und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Überprüfungsbefundes erforderlich sind. 56 Verweise (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen: a) Abfallwirtschaftsgesetz 2002 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2013; b) Baurechtsgesetz BauRG, RGBl. Nr. 86/1912, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012; c) Bundesstraßengesetz 1971 BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013; d) Denkmalschutzgesetz DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013; e) Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013; f) Wasserrechtsgesetz 1959 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der 9. In 56 Abs. 2 werden folgende Zitate ersetzt: lit. a: 103/2013 durch 193/2013 ; lit. f: 98/2013 durch 54/2014 und

22 Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013; g) Wohnungseigentumsgesetz 2002 WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012. lit. g: 30/2012 durch 100/2014. Artikel III Kärntner Ortsbildpflegegesetz K-OBG StF: LGBl Nr 32/1990 (WV) Änderung LGBl Nr 16/2009 LGBl Nr 107/2012 LGBl Nr 11/2014 Das Kärntner Ortsbildpflegegesetz K-OBG, LGBl. Nr. 32/1990, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. 11/2014, wird wie folgt geändert: 12a Ortsbildpflege-Sonderkommission (1) Zur Erstattung von Gutachten darüber, ob Vorhaben im Sinne von 13 Abs. 3 K-BO 1996 im Falle ihrer Verwirklichung den von den Gemeinden im Sinne des 1 wahrzuneh-menden Interessen zuwiderlaufen, ist eine im Sinne des Absatz 2 zusammengesetzte Orts-bildpflege-Sonderkommission einzurichten. (2) Die Ortsbildpflege-Sonderkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die die Landesregierung aus der Mitte der Vorsitzenden und ständigen Mitglieder der bei den Bezirkshauptmannschaften eingerichteten Ortsbildpflegekommissionen ( 11) auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen hat. Für den Vorsitzenden und jedes der Mitglieder hat die Landesregierung ebenfalls aus der Mitte der Vorsitzenden und ständigen Mitglieder der Ortsbildpflegekommissionen ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind. (3) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Ortsbildpflege- Sonderkommission zu ihren Sitzungen und deren Leitung. Die Ortsbildpflege- Sonderkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren 12a entfällt.

23 Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Ortsbildpflege-Sonderkommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. (3) Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Ortsbildpflege- Sonderkommission zu ihren Sitzungen und deren Leitung. Die Ortsbildpflege- Sonderkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Ortsbildpflege-Sonderkommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.

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