Die Energieeinsparverordnung

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1 Die Energieeinsparverordnung Zeit und Ort Mein Name FKT-OWL Bünde, Michael Brieden-Segler Tagesablauf Rahmenbedingungen: Inhalte der EnEV: Ausblick: EEWärmeG/EEG/KWK-Gesetz Was ist neu? - Novelle der EU-Gebäuderichtlinie - Anforderungsniveau bei Sanierung 1

2 Energieeinsparverordnung Das integrierte Energie-und Klimaprogramm der Bundesregierung (IEKP) Anteil erneuerbarer Energien bis 2020 bei Strom % bei Wärme 14 % Ausbau Kraft-Wärme- Kopplung bis % der Stromerzeugung Förderung Nah-und Fernwärme Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden % 2012 zusätzlich + 30 % 2

3 EEWärmeG Gesetz zur Förderung erneuerbare Energien im Wärmebereich 3

4 EEWärmeG - Gliederung Das EEWärmeG gilt für alle Neubauten > 50 m² Nutzfläche. Hauptteil: Rahmenbedingungen und Anforderungen Anlage: Technische Ausführungen zu einzelnen Anlagentypen EEWärmeG Mindestdeckungsanteil am Wärmebedarf Solare Strahlungsenergie: 15 % Gasförmige Biomasse*: 30 % Flüssige oder feste Biomasse: 50 % Geothermie und Umweltwärme: 50 % * Nur KWK oder hohe Anforderungen an energetische Qualität der Biomethaneinspeisung 4

5 EEWärmeG -Ersatzmaßnahmen Abwärmenutzung: Wärme aus KWK: EnEV-Grenzwert: Nah/Fernwärme: 50 % Deckungsanteil 50 % Deckungsanteil ( Nachbarschaftsregelung nach 6 beachten) - 15 % Unterschreitung mind. 50 % aus KWK, reg. Energien oder Abwärme Kombinationen sind zulässig EEWärmeG Umsetzung NRW Gesetz zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW) vom

6 EEWärmeG Umsetzung NRW 1 Ziel des Gesetzes Die Überprüfung der Erfüllung der Pflichten nach 3 und der Nachweise nach 10 EEWärmeG soll vorrangig durch Sachkundige nach EEWärmeG vorgenommen werden. Sachkundige nach 2 Abs. 2 Nr. 3 EEWärmeGsind Berechtigte für die Ausstellung von Energieausweisen (in der Regel Architekten, Bauingenieure und Handwerksbetriebe) EEWärmeG Umsetzung NRW 2 Überprüfung durch Sachkundige (1) Die Eigentümer von Gebäuden haben die Nachweise durch einen Sachkundigen auf ihre Richtigkeit überprüfen und die Erfüllung der Pflicht formlos bestätigen zu lassen. (2) Die Überprüfung der Nachweise durch Sachkundige ersetzt die Überprüfung durch die zuständige Behörde. Sie muss spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage vorgenommen werden. (3) Die Eigentümer von Gebäuden haben die überprüften Nachweise und Bestätigungsvermerke auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 6

7 EEG Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) EEG - Grundlagen Das EEG regelt die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien. Abnahmepflicht: EEG-Strom muss vorrangig abgenommen werden. Randbedingungen: Regelungen über technische Netzeinspeisung etc. Vergütung: - Feste Vergütungssätze für 20 Jahre je nach Technologie -Die Vergütung sinkt jährlich entsprechend dem Jahr der Inbetriebnahme -Vergütet wird der eingespeiste Strom (Ausnahme: PV auch selbst genutzter Strom) 7

8 KWK-Gesetz Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme- Kopplung KWK-Gesetz - Grundlagen Das KWK-Gesetz regelt die Vergütung für KWK-Strom. Abnahmepflicht: KWK-Strom muss vorrangig abgenommen werden. Randbedingungen: Regelungen über technische Grundlagen etc. Vergütung: -Feste Vergütungssätze je nach Anlagengröße z. B. 50 kw el : 5,11 ct/kwhüber einen bestimmten Zeitraum -Vergütung wird für eingespeisten und selbst verbrauchten Strom gezahlt 8

9 KWK-Gesetz - Vergütungen EnEV Energieeinsparverordnung 9

10 Energieeinsparverordnung - EnEV 2009 Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften Energieeinsparverordnung - EnEV 2007 Wohngebäude Nichtwohngebäude Normen Regeln Normen Regeln Neubau DIN V DIN V DIN V Bestand Bedarf DIN V DIN V Regeln zur vereinfachten Datenaufnahme DIN V Regeln zur vereinfachten Datenaufnahme Bestand Verbrauch Regeln zur Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Regeln zur Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten 10

11 Energieeinsparverordnung - EnEV 2009 Wohngebäude Nichtwohngebäude Normen Regeln Normen Regeln Neubau DIN V (DIN V DIN V ) DIN V Bestand Bedarf DIN V (DIN V DIN V ) Regeln zur vereinfachten Datenaufnahme DIN V Regeln zur vereinfachten Datenaufnahme Bestand Verbrauch Regeln zur Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Regeln zur Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Energieeinsparverordnung - EnEV Anwendungsbereich Die Verordnung gilt 1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und 2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft-und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden nach Nr. 1 Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser Verordnung. Für bestimmte Gebäudetypen werden Ausnahmen definiert. 11

12 Energieeinsparverordnung - EnEV Begriffsbestimmungen 6. sind erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie und Energie aus Biomasse 11a. sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unterbrechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichert 15. ist die Nettogrundfläche die Nettogrundfläche nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder gekühlt wird Energieeinsparverordnung - EnEV 2009 Abschnitt 2: Zu errichtende Gebäude 12

13 Energieeinsparverordnung - EnEV Anforderungen an Nichtwohngebäude Zu betrachtende energetische Nutzungen: Heizung Belüftung Trinkwassererwärmung Beleuchtung Kühlung, Befeuchtung Bezugsmaß: beheizte/gekühlte Nettogrundfläche (NGF) Regelungen und Grenzwerte in Anlage 2 Energieeinsparverordnung - EnEV Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme (alt) Bisher: Bei zu errichtenden Gebäuden mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzfläche ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme,. vor Baubeginn zu prüfen. EnEV 2009: Die Regelung entfällt. Sie ist teilweise (erneuerbare Energien) im EE- Wärmegesetz enthalten und gilt dort für Gebäude ab 50 m² Nutzfläche. 13

14 Energieeinsparverordnung - EnEV Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf der Strom in den Berechnungen nach 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 von dem Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn er 1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und 2. vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird. Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1 angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht. 160 Monatlicher Strombedarf - PV-Erzeugung EFH / 1 kwp kwh pro Monat Strombedarf PV-Erzeugung Monate 14

15 Energieeinsparverordnung - EnEV Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden (1) Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden sind so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden. Bauteilweise Betrachtung oder 140-%-Regel Bauteilanforderungen sind einzuhalten, wenn mind. 10 % der Bauteilfläche erneuert wird zur vereinfachten Datenaufnahme können die Regeln verwandt werden Energieeinsparverordnung Wann greift die EnEV im Bestand? Wenn bei der Änderung von Außenbauteilen die Fläche der geänderten Bauteile über 10 Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche beträgt, muss ein Mindestdämmstandard eingehalten werden. Bei Sanierung von einem Fenster: Fläche des Fensters 1/16 = <10 % Bei Sanierung von zwei Fenstern: Fläche der Fenster 2/16 = >10 % 15

16 Energieeinsparverordnung - EnEV 2009 Anlage 3: Grenzwerte beim Bauteilverfahren bzw. bei Sanierung Zeile Bauteil Maßnahme nach EnEV C EnEV 2007 >19 C Höchstwerte der WärmedurchgangskoeffizientenU max [W(m²K] Außenwände Nr. 1a bis d 0,24 0,35 2a Außenliegende Fenster, Fenstertüren Nr. 2a und b 1,30 1,70 2b Dachflächenfenster Nr. 2a und b 1,40 1,70 2c Verglasungen Nr. 2c 1,10 1,50 4a Decken, Dächer, Dachschrägen Nr ,24 0,30 4b Flachdächer Nr ,20 0,25 Energieeinsparverordnung - EnEV 2009 Anlage 3: Grenzwerte beim Bauteilverfahren bzw. bei Sanierung Zeile Bauteil 5a Maßnahme nach EnEV C EnEV 2007 >19 C Höchstwerte der WärmedurchgangskoeffizientenU 1) max Decken und Wände gegen unbeheizte Räume oder Erdreich Nr. 5a, b, d und e 0,30 0,4 5b Fußbodenaufbauten Nr. 5c 0,50 0,50 Decken nach unten 5c Nr. 5a bis e 0,24 Keine Anforderung an Außenluft 16

17 Energieeinsparverordnung - EnEV , Abs. 5: Erweiterung und Ausbau von Gebäuden (5) Ist in Fällen des Absatzes 4 die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind die betroffenen Außenbauteileso auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach 3 oder 4 einhält.! Konsequenz für die Berechnung des Primärenergiebedarfs: Im zu bildenden Referenzgebäude wird zentrale Technik wie im vorhandenen Gebäude eingesetzt. Energieeinsparverordnung - EnEV Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden die Nachrüstungsverpflichtungen der EnEV 2007 sind fristgerecht einzuhalten der einzuhaltende U-Wert der obersten Geschossdecke wird ab von 0,30 W/m²K auf 0,24 W/m²K gesenkt bis zum müssen auch begehbare zugängliche oberste Geschossdecken gedämmt werden. für Nachrüstungen mit Ausnahme der Kesselsanierung gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot 17

18 Energieeinsparverordnung - EnEV a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen Elektrische Speicherheizungen müssen ausgetauscht werden in Wohngebäuden bei mehr als 5 Wohneinheiten, wenn das gesamte Gebäude elektrisch beheizt wird in Nichtwohngebäuden bei mehr als 500 m² Nutzfläche elektrisch beheizt Rahmenbedingungen: Anlagen, die vor dem errichtet wurden bis sonstige Anlagen 30 Jahre nach Inbetriebnahme Maßgeblich ist das zweitälteste Heizsysstem Ausnahmen: die Maßnahme ist trotz Förderung nicht wirtschaftlich Anlagen in Gebäuden, die das Niveau der WSchVo 1994 einhalten Heizleistung max. 20 W/m² Nutzfläche Energieeinsparverordnung - EnEV 2009 Abschnitt 3: Bestehende Gebäude und Anlagen 18

19 Energieeinsparverordnung - EnEV : Aufrechterhaltung der energetischen Qualität (1) (1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren. (2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird. Energieeinsparverordnung - EnEV : Aufrechterhaltung der energetischen Qualität (3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad... sind... regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. RLT-Anlagen Hygiene: VDI (Kategorie A oder B) Energieeffizienz Klimaanlagen: EnEV, 12 19

20 Energieeinsparverordnung - EnEV : Energetische Inspektion von Klimaanlagen (1) Klimaanlagen mit mehr als 12 kwkältebedarfmüssen energetisch inspiziert werden. Dies umfasst die Überprüfung der Parameter für Auslegung Luftmengen Temperatur Feuchte sowie die Feststellung der Energieeffizienz. Die Ergebnisse werden dokumentiert; kostengünstige Maßnahmenvorschläge müssen gemacht werden. Energieeinsparverordnung - EnEV : Energetische Inspektion von Klimaanlagen (2) Zeitraum der Inspektion: 10 Jahre nach Inbetriebnahme Bei Bestandsanlagen (Alter am ): 4-12 Jahre alt: innerhalb 6 Jahren Jahre alt: innerhalb 4 Jahren > 20 Jahre alt: innerhalb 2 Jahren Die Inspektionen müssen alle 10 Jahre wiederholt werden. 20

21 Energieeinsparverordnung - EnEV 2009 Abschnitt 4: Anlagen der Heizungs, Kühl, und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung Energieeinsparverordnung - EnEV : Heizkessel, Verteilung, Warmwasser Anforderungen bei Einbau von Kesseln (flüssige oder gasförmige Brennstoffe) werden in der neuen Anlage 4a festgelegt: Produkt aus Erzeugeraufwandszahl und Primärenergiefaktor max. 1,30 Bei Brennwertkessel oder NT-Kessel gilt dies als erfüllt Ausbau NSH: gilt für alle Wärmeerzeuger Ausnahme: 140-%-Regel Regelung (Zentralheizungen): zentrale Regelung nach Zeit und anderer Führungsgröße ab 25 kw Heizlast automatische Pumpen Einzelraumregelung, bei NWG Gruppenregelung möglich 21

22 Energieeinsparverordnung Primärenergiefaktoren (heizwertbezogen) Energieträger Primärenergiefaktoren insgesamt nicht erneuerbarer Anteil Brennstoffe Heizöl EL 1,1 1,1 Erdgas H 1,1 1,1 Flüssiggas 1,1 1,1 Steinkohle 1,1 1,1 Braunkohle 1,2 1,2 Holz 1,2 0,2 Nah-/Fernwärme aus KWK fossiler Brennstoff 0,7 0,7 erneuerbarer Brennstoff 0,7 0,0 Nah-/Fernwärme aus Heizwerken fossiler Brennstoff 1,3 1,3 erneuerbarer Brennstoff 1,3 0,1 Strom Strom-Mix 3,0 2,6 Biomasse 0,5 Energieeinsparverordnung Einzelanforderungen Heizungstechnik Nach Anlage 4a der EnEV darf ein Heizkessel nur eingebaut und in Betrieb genommen werden, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl e g und Primärenergiefaktor f P nicht größer als 1,30 ist. Beispiel 1: Niedertemperaturkessel Erdgas/Heizöl, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, 70/55, Nutzfläche 150 m² E g = 1,14, f P = 1,1-1,14 * 1,1 = 1,254 Beispiel 2: KonstanttemperaturkesselErdgas/Heizöl, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, 70/55, Nutzfläche 150 m² E g = 1,33, f P = 1,1-1,33 * 1,1 = 1,463 22

23 Energieeinsparverordnung - EnEV 2009 Produkt aus Anlagenaufwandzahl und Primärenergiefaktor für Konstanttemperaturkessel 1,60 1,50 Eg * fp 1,40 1,30 1,20 1,10 Standort außerhalb innerhalb Grenzwert 1, m² A N Energieeinsparverordnung - EnEV : Klimaanlagen; RLT - Ventilatoren Beim Einbau und Erneuerung von Klimaanlagen > 12 kw Nennleistung für Kältebedarf RLT-Anlagen > 4000 m³/h Zuluft muss die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Ventilatoren auf SFP 4 in kw/(m³ s) begrenzt werden (DIN EN : ). Dies gilt nicht für Anlagen, in denen der Einsatz von Luftfiltern nutzungsbedingt erforderlich ist. Ziel: Ventilatorenstrom reduzieren 23

24 Energieeinsparverordnung - EnEV : Klimaanlagen; RLT - Feuchteregelung Beim Einbau von Anlagen oder der Erneuerung von Zentralgeräten, die die Feuchte der Raumluft unmittelbar verändern, müssen diese mit selbstständig wirkenden Regelungseinrichtungen ausgestattet werden, bei denen getrennte Sollwerte für Be-und Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu-oder Abluftfeuchte dient. Altanlagen müssen nachgerüstet werden. Analog zu Regelung Beheizung Energieeinsparverordnung - EnEV : Klimaanlagen; RLT - Volumenstromregelung Beim Einbau von Anlagen oder der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen diese Anlagen mit Einrichtungen zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Anhängigkeit von thermischen und stofflichen Lasten oder der Zeit ausgestattet werden wenn der Volumenstrom > 9 m³/m² ist. Dies gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Analog zu Regelung Stromverbrauch Pumpen 24

25 Energieeinsparverordnung - EnEV : Klimaanlagen; RLT Dämmung/WRG Kälteverteilleitungen müssen nach Anlage 5 gedämmt werden. RLT-Anlagen > 12 kwkälteleistung oder > 4000 m³ Zuluftvolumenstrom, die neu installiert werden oder deren Zentralgerät erneuert wird, müssen mir WRG ausgestattet werden. Energieeinsparverordnung - EnEV 2009 Abschnitt 5: Energieausweise 25

26 Energieeinsparverordnung - EnEV Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (1) Wird ein Gebäude errichtet hat der Bauherrsicher zu stellen, dass ihm oder dem Eigentümer ein Energieausweis erstellt wird. Gleiches gilt bei Erweiterung der beheizten oder gekühlten Nutzfläche um mehr als die Hälfte und bei EnEV-relevanten Sanierungen, wenn eine Primärenergiebilanz erstellt wird. (2) Beim Verkauf von Immobilien hat der Verkäuferdem Kaufinteressenten einen Energieausweis zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich nachdem der Kaufinteressent dies verlangt hat. Dieser Ausweis bezieht sich auch beim Verkauf von Wohnungs-oder Teileigentum auf das gesamte Gebäude. Gleiches gilt bei Vermietung, Verpachtung und Leasing von Immobilien. Ausnahme: Baudenkmäler und kleine Gebäude Energieeinsparverordnung - EnEV Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (3) Für Gebäude mit mehr als 1000 m² Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise auszustellen. Der Eigentümer hat den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. 26

27 Energieeinsparverordnung - EnEV Grundsätze des Energieausweises (3) Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. Ausnahme für Nichtwohngebäude: Quelle: Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand; Vom 30. Juli 2009 Energieeinsparverordnung - EnEV Grundsätze des Energieausweises (5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung erforderlichen Daten bereit stellen und hat für die Richtigkeit der Daten Sorge zu tragen. Der Aussteller darf diese Daten zur Ausstellung nicht verwenden, soweit sie begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben. (6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren auszustellen. 27

28 Energieeinsparverordnung - EnEV Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs Für die Ausstellung sind die in den Anlagen der EnEV enthaltenen Muster zu verwenden. Energieeinsparverordnung - EnEV Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs (1) Für die Ausstellung auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch zu berechnen. (2) Die witterungsbereinigten Energieverbräuche (nur Heizung) sind 1. bei Wohngebäuden für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung in kwh/a je m² Gebäudenutzfläche, 2. bei Nichtwohngebäuden für Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung in kwh/a je m² Nettogrundfläche anzugeben. 28

29 Energieeinsparverordnung - EnEV Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs (3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind 1. Verbrauchsdaten aus Abrechnung von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude, 2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnung von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchserfassungen, oder 3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach Nummer 1 und 2 zu verwenden....dabei sind mindestens die die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt. Energieeinsparverordnung - EnEV Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (1) Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der Energieeffizienz möglich, hat der Aussteller des Energieausweises entsprechende, begleitende Empfehlungen auszustellen.. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Eigentümer mitzuteilen. (2) Für Modernisierungsempfehlungen ist das Muster in Anhang 10 zu verwenden 29

30 Die Energieeinsparverordnung 2009 Anhang 10 Muster Modernisierungsempfehlungen Die Energieeinsparverordnung 2009 Anhang 10 Muster Modernisierungsempfehlungen EnEV 2007 EnEV

31 Energieeinsparverordnung - EnEV 2009 Abschnitt 6: Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 7: Schlussvorschriften Energieeinsparverordnung - EnEV Gemischt genutzte Gebäude Sind in einem Wohngebäude nicht unerhebliche TeileNicht-Wohnnutzungen, sie sich in der Art der Nutzung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden, sind die getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln. Dies gibt auch umgekehrt. Konsequenzen können sein: Es sind ggfls. 2 Ausweise zu erstellen es können ggfls. keine Verbrauchsausweise erstellt werden. 31

32 Energieeinsparverordnung - EnEV Ausnahmen Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen. kann von dieser Verordnung abgewichen werden. 25 Befreiungen Hier wird weiterhin die Befreiung wegen unbilliger Härte ermöglicht. Diese Befreiung kann für Energieausweise und Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz nicht ausgesprochen werden (Ausnahme: Baudenkmäler). Unbillige Härte kann sein, wenn gleichzeitig mehrere Anforderungen der EnEV oder zur Energieeinsparung zu erfüllen sind und dies unzumutbar ist. Energieeinsparverordnung - EnEV Verantwortliche Verantwortlich für die Einhaltung der EnEV ist der Bauherr oder deren Beauftragte. 32

33 Energieeinsparverordnung - EnEV a Private Nachweise (1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten zur Änderung von Außenbauteilen zur Dämmung oberster Geschossdecken zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen oder Klimaanlagen oder sonstige Anlagen der Raumlufttechnik durchführt, hat dem Bauherrn oder dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau-oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung). Baubehörde hat Prüfungsrecht! Energieeinsparverordnung - EnEV Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer Gebäude nicht richtig nach EnEV 4-5 errichtet entgegen 9 Gebäude nicht richtig saniert Inspektionen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt Inspektionen durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein. technische Anforderungen der EnEV nicht einhält unrichtige Daten zur Verfügung stellt unrichtige Daten seinen Berechnungen zu Grunde legt einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht einen Energieausweis erstellt, ohne dazu berechtigt zu sein 33

34 Energieeinsparverordnung - EnEV Allgemeine Überleitungsvorschriften Gebäude müssen die Verordnung einhalten, die zum Zeitpunkt des Bauantrages oder der Bauanzeige galt. Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauaufnahme. Auf Verlangen des Bauherrn ist das neue Recht anzuwenden, wenn über den Bauantrag oder die Bauanzeige noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Energieeinsparverordnung - EnEV Besondere Überleitungsvorschriften Energie-und Wärmebedarfsausweise nach alter EnEV und WSchV gelten als Energieausweise im Sinne der neuen EnEV (auch für Aushangzwecke). Gleiches gilt für Energieausweise, die freiwillig von den Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung nach einheitlichen Regeln erstellt worden sind. 34

35 Energieeinsparverordnung - EnEV 2009 Detailregelungen und Muster in elf Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 4a Anlage 5 Anlage 6-10 Anlage 11 Anforderungen an Wohngebäude Anforderungen an Nichtwohngebäude Sanierung und Ausweise im Bestand Dichtheit und Mindestluftwechsel Inbetriebnahme von Wärmeerzeugern Dämmung von Rohrleitungen Muster Energieausweise Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung Energieeinsparverordnung - EnEV 2009 Anhang 6-10 Muster Energieausweise Anhang 6 Energieausweis Wohngebäude Anhang 7 Energieausweis Nichtwohngebäude Anhang 8 Aushang Nichtwohngebäude auf Bedarfsbasis Anhang 9 Aushang Nichtwohngebäude auf Verbrauchsbasis Anhang 10 Modernisierungsempfehlungen 35

36 Energieeinsparverordnung - EnEV 2009 Umsetzungsverordnung NRW (UVO) Umsetzungsverordnung NRW Bund: Länder: Kommunen: erlässt EnEV sind für die Durchführung zuständig a) sind vom Land mit der Überwachung beauftragt (untere Bauaufsicht) b) sind für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig 36

37 Umsetzungsverordnung NRW Elemente der Überwachung (genehmigungspflichtige Arbeiten) Mit Baubeginn Nach Abschluss der Arbeiten Sanierungsarbeiten Nachweis über Einhaltung der EnEV Nachweis über stichprobenhafte Kontrollen Fachunternehmerklärung bzgl. Anlagentechnik Energieausweis Fachunternehmerbescheinigung ist vorzuhalten Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben sind die Bescheinigungen vom Bauherrn vorzuhalten und ggfls. nachzuweisen Energieeinsparverordnung - EnEV 2009 Regeln für Energieverbrauchskennwerte

38 Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Nichtwohngebäudebestand Heizung/Warmwasserbereitung/Beleuchtung/RLT Abgrenzung Gebäude Leerstände berücksichtigen Verbräuche der letzten 3 Abrechnungsperioden/36 Monaten Witterungsbereinigung der wetterabhängigen Anteile PLZ-Verfahren VDI 3807 Bezugsfläche NGF Datenaufnahme direkt Umrechnung aus BGF Kennwertbildung Heizenergie/Strom Abgleich mit Vergleichswerten Ausweise in öffentlichen Einrichtungen 1. Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zum Aushang eines Ausweises Verbrauchsausweise ausreichend 2. Überblick über Kennwerte und Prioritäten der Gebäude zur Sanierung Verbrauchsausweise ausreichend 3. Maßnahmenentwicklung: Einsparpotenzial, Kosten, Amortisation Bedarfsanalyse Bedarfsausweis ist Nebenprodukt 38

39 Energieeinsparverordnung - EnEV 2009 Nichtwohngebäude (EnEV -Anlage 2) EnEV für Nichtwohngebäude Zu berücksichtigende Energienutzungen Beheizung Lüftung Warmwasserbereitung Beleuchtung Klimatisierung Dampfversorgung Q p = Q p,h + Q p,c + Q p,m + Q p,w + Q p,l + Q p,aux 39

40 DIN Energetische Bewertung von Gebäuden Teil 1 - Gesamtbilanz Teil 10 - Randbedingungen Teil 7 RLT und Kälte Teil 6 Wohnungslüftung Teil 100 Änderungen der DIN V Teil 8 Trinkwarmwasser Teil 3 Nutzenergie RLT Teil 2 Raumbilanz Teil 4 Beleuchtung Teil 5 Heizung Teil 9 BHKW Quelle: DIN Spez. Primärenergiebedarf Qualität der Gebäudehülle 40

41 Spez. Transmissionswärmetransferkoeffizient H T Fensterflächenanteil 30 % : Fensterflächenanteil > 30 % : 0,3 + 0,15 : A/V e 0,35 + 0,24 : A/V e Fensterflächenanteil A/V e = 0,2 A/V e = 0,5 30 % 1,05 0,6 > 30 % 1,55 0,83 41

42 U-Werte WSchV 1977 Energieeinsparverordnung - EnEV

43 43

44 Realbilanz - Normbilanz Energieausweise müssen nach normierten Nutzungsbedingungen berechnet werden. Nutzung Norm Real Temperatur TH, Flure, Lager 21 C 17 C Nutzungstage Schulen Nutzungstage Flure, WC Schulen Nutzungsstunden Sporthallen Ergebnis: Die realen Verbräuche liegen oft erheblich unterhalber der normierten Bedarfe 44

45 Abweichungen Realnutzung - Normnutzung Typ % Schulen Mehrzweck-/Turnhallen Verwaltung 0 20 Kindergärten Energieeinsparverordnung Rechenverfahren Nichtwohngebäude - Zonierung Zone 1 Einzelbüro Zone 19 Verkehrsflächen Zone 3 Besprechung Zone 2 Gruppenbüro Zone 18 Nebenflächen Zone 16 Sanitärräume 45

46 Energieeinsparverordnung Rechenergebnisse Nichtwohngebäude warum Zonierung? Gesamtes Gebäude Zone WC und Sanitärräume Zone Verkehrsflächen Zone Ausstellungshalle Grenzwertbildung nach EnEV 2009/DIN V Nichtwohngebäude Referenzgebäude Geplantes Gebäude Bauteilbezogene U-Werte U-Werte,real Referenz RLT Referenzheizung Referenzwarmwasser Referenzbeleuchtung f p,rlt,real f p,heiz,real f p,tww,real f p,beleuchtung,real Q P,ref = Q P,max Nutzungsspezifisch: Innentemperatur Luftwechsel Wärmelasten Nutzungszeiten Warmwasserbedarf Q P,real <= Q P,max 46

47 EU-Gebäuderichtlinie EU-Gebäuderichtlinie - Neubauten Fast-Null-Energiehaus ab 2021; für öffentliche Gebäude ab

48 EU-Gebäuderichtlinie - Bestandsbauten Anforderung gemäß länderbezogenen kostenoptimierten Anforderungen; diese sind der EU-Kommission vorzulegen, erstmals spätestens zum EU-Gebäuderichtlinie - Energieausweise Es wird die Pflicht der Behörden zur stichprobenhaften Kontrolle eingeführt. 48

49 Bauweise der Zukunft: Das Passivhaus Definition Passivhaus für Nichtwohngebäude: Energiekennwert für Heizwärme max. 15 kwh/(m²a) oder Heizwärmelast max 10 W/m² Drucktestluftwechsel max. 0,6 m -1 Energiekennwert Nutzkälte max. 15 kwh/(m²a) Energiekennwert Primärenergie max. 120 kwh/(m²a) Quelle: Passivhausinstitut Darmstadt Die Berechnung erfolgt nach dem Passivhaus Projektierungspaket (PHPP) Das Passivhaus: Erfahrungen und Zertifizierung Gute und viele Erfahrungen gibt es - bei Wohngebäuden - Schulen, Sporthallen, Verwaltungsgebäuden Neuland bei sonstigen speziellen Gebäuden - Krankenhäuser - Produktionsstätten 49

50 Das Passivhaus: Versorgungstechnik neu denken Passivhäuser haben ein anderes Raumklima durch schnelles Aufheizen durch solare und interne Wärmequellen Überhitzung als Problem Schnell regelbares Heizsystem installieren Nutzerverhalten wird wichtiger Falsches Verhalten konterkariert Passivhausstandard Passivhäuser sind kostenintensiver Auf statische Heizungen verzichten PH = Haus ohne Heizung Perspektiven zur Sanierung 50

51 Energetische Qualität bei Sanierung: Bauteile Bauteil EnEV 2009 anzustreben W/m²K W/m²K Außenwände 0,24 0,15-0,2 Außen liegende Fenster (U w ) 1,30 0,9 Verglasungen (U g ) 1,10 0,7 Dächer und Dachschrägen 0,24 0,2 Oberste Geschossdecken 0,24 0,15 Flachdächer 0,20 0,20 Wände gegen unbeheizte Räume oder Erdreich 0,30 0,25 Luftdichtheitsmessung freiwillig immer Energetische Qualität bei Sanierung: Beleuchtung Glühlampen etc. Glühlampen: durch ESL ersetzen Halogenglühlampen: durch LED ersetzen (Warmweiß) Leuchtstofflampen Elektronisches Vorschaltgerät (EVG) T5-Leuchten Beleuchtungsart Direkte Beleuchtung Regelung der Beleuchtung Präsenzmelder: in Gruppenbüros, Klassenräumen, WC, Verkehrswegen, Sporthallen, Umkleideräumen Tageslichtsteuerung: überall, wo Außenlichttagsüber eine ausreichende Beleuchtung ermöglicht 51

52 Energetische Qualität bei Sanierung: Wärmeerzeuger Alternative Erzeugersysteme Heizkessel Bei Erneuerung des Wärmeerzeugers ist der Einsatz von BHKW, Fernwärme oder erneuerbaren Energien zu prüfen. Bei mit Gas oder Heizöl befeuerten Systemen ist ein Brennwertkessel vorzusehen. Wärmepumpen Die Jahresarbeitszahl muss mindestens 3,5 betragen. Dieses wird mit Luftwärmepumpen üblicherweise nicht erreicht. Wärmeverteilung hydraulisch abgeglichen Hocheffizienzpumpen Energetische Qualität bei Sanierung: Heizung/WW/Raumlufttechnik Warmwasser Das Angebot an WW ist auf das gesetzlich Erforderliche zu begrenzen. Bei zentralen Systemen sind indirekt beheizte Speicher vorzusehen Lüftungsanlagen; Ventilatoren Abluftanlagen: PSFP = 1,0 kw/(m³s) Zu-und Abluftanlagen: Zuluftventilator: PSFP = 1,5 kw/(m³s) Zuluftventilator: PSFP = 1,0 kw/(m³s) Raumkühlung Raumkühlung vermeiden durch Verringerung der Wärmelasten und freie Kühlung Kühlung nur, wenn Sonnenschutz aktiviert ist. 52

53 Exkurs: Wirtschaftlichkeit Wirtschaftliche Rahmenbedingungen Ausgangslage: Heizenergiekosten 1 Mio /a Preissteig. Verdoppelung Jahre % pro Jahr ,6 2,7 4,3 7 7,

54 Amortisationszeiten nach Wahl der Parameter Am Beispiel Isolierverglasung Amortisationszeiten Sanierung Isofenster Jahre /0 1/3 5/3 10/3 Preissteigerungsrate / Zinssatz in % 54

55 Die These von den schwindenden Ölreserven 60 Entdeckte Ölvorkommen 50 Gigabarrel pro Jahr Trend der Ölproduktion Ölreserven Entdeckte Ölvorkommen Ölreserven Trend der Ölproduktion Eschenfelder 55

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