ELSA dispute resolution academy. Schiedsgutachterverfahren und baubegleitende Streitbeilegungsmodelle. DDr.

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1 ELSA dispute resolution academy Schiedsgutachterverfahren und baubegleitende Streitbeilegungsmodelle DDr. Katharina Müller 1

2 Überblick I. Schiedsgutachterverfahren II. Praxisbeispiel und Rechtsfragen III. Weitere baubegleitende außergerichtliche Streitbeilegungsmodelle 2

3 I. Schiedsgutachterverfahren 3

4 Allgemeines Zweck: zeitaufwendigem und kostspieligem Rechtsstreit vorzubeugen ein oder mehrere Schiedsgutachter Achtung: zur Subsumtion des Sachverhalts bzw. zur Ableitung von Rechtsfolgen sind Schiedsgutachter nicht berechtigt Schaffung einer Grundlage zur Streitbeilegung weder der Schiedsgutachtervertrag noch das verfahren unterliegen besonderer Form- bzw. Verfahrensvorschriften Judikatur fordert jedoch die Einhaltung bestimmter allgemeiner Verfahrensgrundlagen (zb Unabhängigkeit der Schiedsgutachters; rechtliches Gehör) Müller/Stempkowski, Handbuch Claim-Management 630 ff 4

5 Schiedsgutachtervertrag (I) Gegenstand Feststellung einzelner Tatsachen (Feststellung der Höhe des Schadens) oder Ergänzung, Abänderung oder Ersatz des Parteiwillens oder Klarstellung des Vertragsinhalts gerichtet keine Formvorschriften 5

6 Schiedsgutachtervertrag (II) ratsamer Inhalt: Formulierung der Aufgaben/Rechte Bestellung/Ablehnung von Schiedsgutachtern Verfahrensablauf Mitwirkungspflicht der Parteien Durchsetzbarkeit verjährungshemmende Bestimmungen Verfahrenskosten Müller/Stempkowski, Handbuch Claim-Management 630 ff 6

7 Musterklausel Gegenstand des Schiedsgutachtervertrags Die Parteien des Bauvertrages beauftragen den Schiedsgutachter, im Rahmen eines Schiedsgutachtens folgende Fragen zu klären und folgende Überprüfungen vorzunehmen: Überprüfung der vom Auftraggeber vorgenommenen Korrekturen an sämtlichen Rechnungen des Auftragnehmers und Ermittlung der als berechtigt anzusehenden Rechnungsbeträge Ermittlung der Forderungen des Auftraggebers aufgrund mangelhaft bzw verspätet erbrachter Leistungen, soweit bereits erkennbar sowie abschließende Ermittlung der Gegenforderungen des Auftragnehmers, insbesondere auch aus einer allfälligen Bauverzögerung abschließende Beurteilung der wechselseitigen Forderungen dem Grunde und der Höhe nach. 7

8 Bindungswirkung keine vergleichbare Bindungswirkung wie ein Schiedsspruch mögliche Vereinbarung der Bindungswirkung Folge: Bindung an die Ergebnisse des Schiedsgutachtens kein Exekutionstitel einklagbar einvernehmliche Aufhebung der Bindungswirkung; keine einseitige Lösung von der Bindunsgwirkung 8

9 Musterklausel Bindungswirkung Das endgültige Gutachten ist für die Parteien bindend und regelt abschließend alle wechselseitigen Forderungen der Parteien aus dem im Schiedsgutachterverfahren zugrunde liegenden Projekt. Die Parteien erklären ausdrücklich, sich dem Gutachten zu unterwerfen. Die Parteien des Werkvertrags sind sich darüber einig, dass das Ergebnis des Gutachtens grundsätzlich für sie selbst und ein Gericht bei seiner Wahrheitsfindung und Tatsachenfeststellung materiellrechtlich bindend sein soll. Das Schiedsgutachten soll nur dann nicht bindend sein, wenn der Schiedsgutachter den Gutachtensauftrag überschreitet oder das Gutachten offenbar unrichtig ist oder zu einem offenbar unrichtigen Ergebnis führt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Ergebnis den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt oder sich die Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss. 9

10 Nachprüfende richterliche Kontrolle bei Verstößen gegen 879 ABGB bei offenbarer Unbilligkeit offenbar ist sie die Unrichtigkeit dann, wenn sie ohne das Erfordernis eingehender Untersuchung auffällt, also gleichsam auf den ersten Blick in die Augen fällt. keine eingehende Prüfung Auftragsüberschreitung zb ergänzende Vertragsauslegung zb Zusätzlich zur Feststellung der Schadenshöhe auch einen Leistungsbefehl enthält 10

11 II. Praxisbeispiel und Rechtsfragen 11

12 Sachverhalt Die Parteien einigten sich darauf, dass Streitigkeiten bezüglich des Projekts X auf Grundlage des Schiedsgutachtens bereinigt werden Abschluss der Schiedsgutachterabrede und des Schiedsgutachtervertrages aufgrund von Streitigkeiten wurde das Schiedsgutachterverfahren eingeleitet; Schiedsgutachter wurde bestellt Teilschiedsgutachten dem Grunde nach Rohfassung; im Sinne des vertraglichen Verfahrensablauf wurden die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert; nur einer Partei erstattete innerhalb der Frist die Stellungnahme nach Übermittlung der ergänzten Rohfassung erklärte eine Partei den sofortigen Rücktritt von der Schiedsgutachterabrede und dem - vertrag Begründung: Das Schiedsgutachten sei in wesentlichen Punkten mangelhaft und unvollständig. Eine Fortsetzung sei nicht zumutbar Schiedsverfahren wurde trotzdem zu Ende geführt 12

13 Überblick Rechtsfragen a) Welchem Vertragstyp ist der Schiedsgutachtervertrag zuzuordnen? b) Ist eine einseitige Auflösung trotz gemeinsamer Auftragserteilung zulässig? c) Welche Gründe führen zur Auflösung des Schiedsgutachtervertrages? d) Welche Rechtswirkung hat die Auflösung des Schiedsgutachtervertrags? e) Welche Auswirkungen hat eine einseitige Auflösungserklärung aus wichtigem Grund im Hinblick auf eine etwaige Fortsetzung des Schiedsgutachterverfahrens? f) Ob und inwieweit hat eine vorzeitige einseitige Beendigung des Schiedsgerichtsvertrages Einfluss auf die vertraglich vereinbarte Bindungswirkung eines dennoch ausgefertigten Schiedsgutachtens? 13

14 a) Welchem Vertragstyp ist der Schiedsgutachtervertrag zuzuordnen? 14

15 Vertragstypus Werkvertrag geschuldet ist ein Erfolg jedoch Dauerelement andauernde Kooperation aller Beteiligten 15

16 b) Ist eine einseitige Auflösung trotz gemeinsamer Auftragserteilung zulässig? 16

17 Folgen der gemeinsam Beauftragung (I) Grundsätzlich erfordert eine gemeinsame Beauftragung eine gemeinsame Ausübung von Gestaltungsrechten die den Auftraggebern gegenüber bestehende Schuld des Schiedsgutachters ist grundsätzlich nicht teilbar eine unteilbare Schuld kann nur von allen Gläubigern gemeinsam gefordert werden ( 890 ABGB) 17

18 Folgen der gemeinsam Beauftragung (II) Schiedsgutachtervertrag schafft einen Verfahrensrahmen zur Austragung eines Rechtsstreites die Gemeinsamkeit der Beauftragung muss daher angesichts der kollidierenden Interessen der Auftraggeber gewisse Grenzen haben dispositives Recht einseitige Auflösungsmöglichkeit vertraglich vereinbart -> einseitige Auflösung grundsätzlich zulässig 18

19 c) Welche Gründe führen zur Auflösung des Schiedsgutachtervertrages? 19

20 Gesetzliche Mechanismen vorzeitiger Vertragsbeendigung nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung Schuldnerverzug Gewährleistung Positive Vertragsverletzung 20

21 Außerordentliche Kündigung eines Werkvertrages mit Dauerrechtselementen vorzeitige Auflösung des Werkvertrages aus wichtigem Grund wegen dem Besteller unzumutbarer Vertragsverletzungen des Unternehmers ist grundsätzlich anzuerkennen Vertragstragstreue -> strenge Prüfung des Auflösungsgrunds als Kündigung denn als Rücktritt zu verstehen, sobald der mit Dauerelementen versehene Werkvertrag in das Erfüllungsstadium getreten ist 21

22 Wichtige Kündigungsgründe entwickelten Grundsätze beim schiedsgerichtlichen Verfahren die Unterlassung der Zahlung hinreichender Kostenvorschüsse an die Schiedsrichter unvorhersehbaren Eintritt der Mittellosigkeit einer Partei Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung Ablehnung der Durchführung des Verfahrens durch das Schiedsgericht die Nichtvollstreckbarkeit des Spruchs des vereinbarten ausländischen Schiedsgerichts im Inland 22

23 d) Welche Rechtswirkung hat die Auflösung des Schiedsgutachtervertrags? 23

24 Rechtswirkung bei berechtigter Auflösung beendet den Vertrag Qualifikation: Zielschuldverhältnis ex tunc Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen Qualifikation: Zielschuldverhältnissen mit Dauerrechtselementen ex nunc Achtung: Zu prüfen bleibt, ob dem Gutachten selbst die Rechtsgrundlage erhalten bleibt oder nicht 24

25 Rechtswirkung bei unberechtigter Auflösung Unberechtigter Auflösung fehlt die Rechtsgrundlage Achtung: Unzulässige Kündigungen können zwar unwirksam sein (Unwirksamkeitsprinzip), sie können aber unter Umständen auch in zulässige Kündigungen umgedeutet werden (Konversionsprinzip) oder trotz ihrer Rechtswidrigkeit für wirksam gehalten werden, wohl aber schadenersatzpflichtig machen (Schadenersatzprinzip) Schadenersatzprinzip Arbeitsrecht: In Fällen von Kündigungen, die gegen Kündigungsfristen oder termine verstoßen, soll die Kündigung dennoch wirksam sein, aber Schadenersatzansprüche auslösen 25

26 e) Welche Auswirkungen hat eine einseitige Auflösungserklärung aus wichtigem Grund im Hinblick auf eine etwaige Fortsetzung des Schiedsgutachterverfahrens? 26

27 Fortsetzung des Schiedsgutachterverfahrens Verfahrensfortsetzung bei wirksamer Auflösung keine Rechtsgrundlage für eine Fortsetzung Verfahrensfortsetzung bei unwirksamer Auflösung Fortsetzung auch ohne Mitwirkung der kündigenden Partei 600 ZPO: Das Verfahren ist auch für den Fall fortzusetzen, dass eine Partei sonstige Verfahrenshandlungen versäumt 27

28 f) Ob und inwieweit hat eine vorzeitige einseitige Beendigung des Schiedsgerichtsvertrages Einfluss auf die vertraglich vereinbarte Bindungswirkung eines dennoch ausgefertigten Schiedsgutachtens? 28

29 Bindungswirkung bei wirksamer Auflösung Mit dem Schiedsgutachtervertrag erlischt auch die Vereinbarung über die Bindungswirkung des Schiedsgutachtens Wirkung lediglich ex nunc - angesichts der dem Schiedsgutachtervertrag innewohnenden Dauerrechtselemente kein Rückabwicklung des Schiedsgutachtervertrages ex tunc gegenseitigen Rechte und Pflichten verbleiben, soweit sie das Erfüllungsstadium des Vertrages vor Auflösung betreffen, wie sie sind ACHTUNG: Erfolgt die wirksame Auflösung wegen Vorliegens eines ausreichenden wichtigen Grundes, so besteht auch dann, wenn man von einer Rücktrittswirkung ex nunc ausgeht, bezüglich eines schon erstatteten Teilschiedsgutachtens keine vereinbarte Bindungswirkung 29

30 Bindungswirkung bei unwirksamer Auflösung Schiedsgutachtervertrag und damit auch die Bindungsvereinbarung bleiben aufrecht 30

31 III. Weitere baubegleitende außergerichtliche Streitbeilegungsmodelle 31

32 Streitbeilegungsmodelle Mediation Schlichtungsverfahren Adjukationsverfahren Schiedsverfahren 32

33 Mediation Definition: Die Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien gerichtete Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihre Konflikts zu ermöglichen. bei Vorliegen eines komplexen Beziehungsgefüges und von Beziehungsstörungen Eigenverantwortung der Parteien steht im Vordergrund Mediatonsvertag sofern nicht im Bauvertrag vereinbart -> Müller/Stempkowski, Handbuch Claim-Management 623 ff 33

34 Schlichtungsverfahren Ziel: möglichst einfaches, unbürokratisches und rasches Vorgehen bei der Streitbeilegung Ablauf, Dauer und Ort frei bestimmbar Schlichter erarbeitet Lösungsvorschläge Einigung zwischen den Parteien vor Anrufung des Gerichts nachfolgendes Gerichtsverfahren: abgegebene Erklärungen sind weder bindend noch präjudiziell Gemäß der Schlichtungsordnung ONR wird das Schlichtungsverfahren des ON-Bauschiedsgerichts als institutionalisierte Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten aus Bauverträgen angewandt -> Müller/Stempkowski, Handbuch Claim-Management 625 ff 34

35 Adjudikationsverfahren 1996 in England, Wales und Schottland durch gesetzliche Regelungen verbindlich eingeführt Österreich: Einführung erst am Beginn Definition: Bauerfahrene und neutrale Dritte sollen auf Grund einer summarischen Sachverhalts- und Rechtsprüfung innerhalb kürzester Fristen mit vorläufiger Bindungswirkung/ Umsetzungsverpflichtung aber korrigierbar durch staatliche Gerichte bzw ein Schiedsgericht zu einer Entscheidung kommen. Vordergrund kurze Verfahrensfristen Entscheidung spätestens fünf Monate nach Verfahrensbeginn -> Müller/Stempkowski, Handbuch Claim-Management 629 f 35

36 Schiedsverfahren Schiedsklausel im Bauvertrag; Schiedsvereinbarung Vereinbarung der zur Anwendung gelangende Verfahrensordnung; zb Schiedsordnungen ONR Einzelrichter oder Dreier-Senat Verfahrensablauf Einreichung der Klage beim Schiedsgericht Kostenvorschuss Senat oder Einzelrichter führt das Verfahren nach freien Ermessen Beendigung: in der Regel Erlassung des Schiedsspruch oder Schiedsvergleich 36 -> Müller/Stempkowski, Handbuch Claim-Management 632 ff

37 Vertiefende Literatur: Müller / Stempkowski, Handbuch Claim-Management, Linde Verlag

38 DDr. Katharina Müller Rechtsanwältin Willheim Müller Rechtsanwälte Rockhgasse 6 A-1010 Wien T: , F: Besuchen Sie unsere Newslounge auf Sollten Sie Interesse an unserem Newsletter haben, schicken Sie uns bitte ein an office@wmlaw.at Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 38

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