Elektronische Dokumente und deren Beweiskra5
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- Florian Götz Dresdner
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1 Elektronische Dokumente und deren Beweiskra5 Lukas Fässler Rechtsanwalt & Informa=kexperte Artherstrasse 23a 6300 Zug
2 I. AUSGANGSLAGE II. EINLEITUNG Beweisführung im Prozessverfahren Standards und Stand der Technik Beweisführung im Allgemeinen Zeitpunkt des Scannens Nachbearbeitung Farbscan / Schwarz- Weiss- Scan Scanprozessbeschreibung Stellenwert von Standards Interne Qualitätssicherung Scannen durch Dri`e Integritätsschutz IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN
3 I. AUSGANGSLAGE Ersetzend eingescannte Dokumente Beweistauglichkeit und Beweisführungssicherheit erhalten Beweiswertminderung muss möglichst gering gehalten werden Papierurkunde immanente Merkmale gehen verloren Das digitale Abbild muss später den beweisrechtlichen Anforderungen standhalten Fragen der Anfechtung und Bestreitung des Beweiswertes nachträglich gescannter Dokumente: Rich=gkeit Relevanz Beweiskra5 Originalkonformität
4 II. EINLEITUNG II.1. BEWEISFÜHRUNG IN PROZESSVERFAHREN Zivilverfahren Art ZPO Urkunden vorab in Art ZPO Elektronischer Geschä5sverkehr Art. 130 und 139 ZPO ELEKTRONISCHE DATEIEN SIND URKUNDEN BEWEISLAST TRÄGT JENE PARTEI, WELCHE SICH AUF URKUNDE BERUFT (ART. 8 ZGB) Gegenpartei kann Tatsachen glaubha5 machen, welche Zweifel an Echtheit begründen Strafverfahren Art. 192 Abs. 2 StPO (Urkundenbegriff im Prozess) Schri5stück mit gedanklichem Informa=onsgehalt Beweisgegenstände werden im Original zu den Akten genommen (192 Abs. 1 StPO) Kopien sind möglich und zugelassen (Art. 192 Abs. 2 StPO) Verwaltungsgerichtsverfahren Regeln wie im Zivilprozess VRG pro Kanton (LU: u.a. Art 66 VRG)
5 II. EINLEITUNG II.2. STANDARDS und STAND DER TECHNIK GeBüV Art. 2 Abs. 3: Ordnungsmässigkeit der Führung und Aunewahrung der Bücher nach den anerkannten Standards zur Rechnungslegung Werden die Geschä-sbücher elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt und au9ewahrt und die Buchungsbelege elektronisch erfasst oder au9ewahrt, so sind die Grundsätze der ordnungsgemässen Datenverarbeitung (Art. 2 Abs. 2 GeBüV) einzuhalten Gesetzgeberverweis: (na=onale und interna=onale) NORMEN & STANDARDS sowie den STAND DER TECHNIK VERANTWORTUNG jeder Dienststelle / Departement, die für eine ordnungsgemässe Beweisführung notwendigen Mindestmassnahmen bezüglich ersetzend eingescannten Dokument zu ergreifen.
6 II. EINLEITUNG II.2. STANDARDS und STAND DER TECHNIK TR- RESISCAN Rechtssicheres ersetzendes Scannen Bundesamt für Sicherheit in der Informa=onstechnik (BSI) Technische, organisatorische und personellen Anforderungen an den Scanprozess und die möglichst rechtssichere Scanlösung Grundsätze des ordnungsgemässen Scannens
7 II. EINLEITUNG II.3. BEWEISFÜHRUNG IM ALLGEMEINEN GeBüV Art. 2 Abs. 3: Ordnungsmässigkeit der Führung und Aunewahrung der Bücher nach den anerkannten Standards zur Rechnungslegung richtet. Werden die Geschä5sbücher elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt und aunewahrt und die Buchungsbelege elektronisch erfasst oder aunewahrt, so sind die Grundsätze der ordnungsgemässen Datenverarbeitung (Art. 2 Abs. 2 GeBüV) einzuhalten. Gesetzgeberverweis: (na=onale und interna=onale) NORMEN & STANDARDS sowie STAND DER TECHNIK VERANTWORTUNG jeder Dienststelle / Departement, die für eine ordnungsgemässe Beweisführung notwendigen Mindestmassnahmen bezüglich ersetzend eingescannten Dokumenten festzulegen
8 III.1. ZEITPUNKT DES SCANNENS Zeitpunkt des Scannens nachweislich und unabhängig von eigenen Zeitmessinfrastruk- turen dokumen=eren Elektronische Zeitstempel unabhängiger Anbieter von Zer=fizierungsdiensten (Art. 2 lit. g ZertES) einsetzen Geschlossene, nicht manipulierbare Scan- to- Archiv Server verwenden Logdateien von RMS/DMS, sofern keine Manipula=onsmöglichkeiten bestehen Scandateien ohne Zwischenspeicherung direkt in RMS integrierbar
9 III.2. NACHBEARBEITUNG Nachbearbeitung der Scandatei, wenn Original mangelha5 ist Inhaltlich keine Veränderung durchführen Beweisrechtliche Empfehlung Nachbearbeitungsvorgang Ausführende Person(en) Verwendete So5ware (Version) Bearbeitete Bilddatei mit Transfervermerk versehen Bearbeitete Bilddatei mit Zeitstempel versehen Evtl. Aunewahrung der Ursprungsbilddatei Bildbearbeitungsprozess im Voraus dokumen=eren
10 III.3. FARBSCAN / SCHWARZ- WEISS- SCAN S/W- Bilddatei in der Regel ausreichend Hat Farbe eine qualifizierte rechtliche Bedeutung, Original mi`els Farbscan digitalisieren Beweisrechtliche Relevanz der Originalfarbdarstellung abschätzen Nega=vliste oder Katalog von Dokumenten mit Farbscan festlegen Bei Auslagerung an Dri`dienstleister sind klare Anforderungen zu definieren.
11 III.4. SCANPROZESSBESCHREIBUNGEN Zentrale Dokumenta=on gegen Angriffe auf Originalkonformität Nachweisdokument für die durchzuführenden Prozessschri`e Indirekte Inanspruchnahme der Prozessplausibilität Erreichen eines Standardvorgehens mit hohem Anspruch an Sicherheit Blick in die TR- RESISCAN Anhang 5 zur TR enthält eine Mustervorgabe Ergänzung um eigene relevante Weisungen Art. 4 Abs. 1 GeBüV Risikoabschätzung verlangt Sicherstellung der Qualitätssicherung (Doppelsei=ge Originale) Okok Originalkonformität (ok) in Ordnung und geprü5 (ok)
12 III.5. STELLENWERT VON STANDARDS Gericht muss entscheiden, ob Beweismi`el zugelassen werden Beweislast für Originalkonformität, Authen=zität, Iden=tät, Unverändertheit liegt bei der beweisführenden, beantragenden Partei Mit Argumenta=onske`e und indirekten Plausibilitäten (Beschreibung Standardprozess) Richter überzeugen Beachtung von Standards und Normen bringt zusätzliche Argumente SNV Interdisziplinärer Bereich (INB) Technisches Komitee (TK) Verordnung des EFD über elektronische Daten und Informa=onen (ElDI- V) vom (SR ) technische, organisatorische und verfahrenstechnische Regelungen bez. MwST
13 III.6. INTERNE QUALITÄTSSICHERUNGSMASSNAHMEN Massnahmen zur Sicherung der Qualität im Scanprozess Zentrales Mi`el für Nachvollziehbarkeit der Entstehung und die Beweistauglichkeit eines Scanproduktes Sichtkontrollen Bei Massenverarbeitung: S=chprobenquoten auf Basis von sta=s=schen Grundlagen Alle Massnahmen immer dokumen=eren Momentaufnahmen mit Hauptzweck, systema=sche und wiederkehrende Fehler zu entdecken Zusätzliches Argument in der Argumenta=onske`e zur richterlichen Überzeugung
14 III.7. SCANNEN DURCH DRITTE Scanning durch Dri`e als Massnahme gegen Manipula=onsvorwürfe Fehlendes Manipula=onsinteresse des Dri`en Swiss Post Box Schri5liche Spezialregelungen bezüglich der Wahrung des Amtsgeheimnisses notwendig
15 III.8. INTEGRITÄTSSCHUTZ Nachweis der Echtheit & Manipula=onsfreiheit keine nachträgliche Veränderung Unmi`elbare und medienbruchfreie Integra=on des Scanproduktes in RMS Allenfalls mit gleichzei=ger, nicht manipulierbarer Logdateierstellung Verstärkung der Manipula=onsfreiheit durch Einsatz elektronischer Signaturen Für Integritätsschutz sind fortgeschri`ene oder qualifizierte digitale Signaturen gleichwer=g Unterschied liegt im Ersatz der eigenhändigen Unterschri5 durch qualifizierte digitale Signatur
16 IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN Ersetzendes Scannen führt zu einem Verlust des Beweiswertes, wenn anhand physischer Beschaffenheit (Merkmale) des Papieroriginals Beweis geführt werden muss. => Aunewahrungspflicht Jeder relevante Inhalt lässt sich mit eingescannten Dokumenten rechtsgenüglich beweisen, wenn: Scanning des Papieroriginals möglichst früh erfolgt Auf einem geschlossenen, nicht von Dri`en manipulierbaren Prozess beruht Eine möglichst direkte manipula=onsgeschützte Integra=on des Scanproduktes in das Zielsystem (RMS, DMS) stawindet Nachweisliche Verfahrensvorschri5en des Scaningprozesses dokumen=ert sind Bekannte Standards und Normen angewendet werden Qualitätssicherungsmassnahmen vorhanden und dokumen=ert sind Integritätsschutz durch Einsatz elektronischer Signaturen sichergestellt wird Scanprozess allenfalls an Dri`e ausgelagert wird (Manipula=onsinteresse) Freie Beweiswürdigung der Gerichte bleibt bestehen
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