Lösungsskizze zum Fall: Der fränkische Bauernschrank

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1 1 Lösungsskizze zum Fall: Der fränkische Bauernschrank I. Anspruch N gegen F auf Herausgabe des Schrankes aus 985 BGB 1. Besitz der F 2. Eigentum des N a) Anfechtungsgrund (1) Anfechtung gem. 123 I, 1. Fall BGB (2) Anfechtung gem. 119 II BGB d) Anfechtungsfrist gem. 121 BGB e) Wirkung der Anfechtung 3. Ergebnis II. Anspruch des N gegen F auf Rückübereignung des Schrankes gem. 812 I 1, 1. Fall BGB 2. Durch Leistung des N a) 1. Meinung: Durchgriff auf den Zuwendungsempfänger b) 2. Meinung: Anspruch gegen den Versprechensempfänger c) 3. Meinung: Analoge Anwendung von 822 BGB jedoch nicht bei Bösgläubigkeit des Empfängers d) 4. Meinung: analoge Anwendung des 822 BGB auch bei Bösgläubigkeit e) Diskussion und Stellungnahme: f) Zwischenergebnis: a) Anfechtungsgrund. d) Anfechtungsfrist Abwandlung I. Vertragliche Ansprüche und vertragsähnliche Ansprüche II. Anspruch V gegen N auf Rückzahlung aus 812 I 1, 1. Fall BGB 2. Durch Leistung des V a) 1. Mindermeinung: Kondiktion der Kondiktion b) Herrschende Ansicht: Differenzierung nach dem Verhalten des Scheinschuldners c) 2. Mindermeinung: Stets direkte Kondiktion d) Streitentscheidung 4. Einwendung aus 814 BGB I. Anspruch N gegen F auf Herausgabe des Schrankes aus 985 BGB N könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des Schrankes aus 985 BGB haben. 1. Besitz der F F ist Besitzerin des Schrankes. 2. Eigentum des N Ursprünglich war N Eigentümer des Schrankes. Er könnte das Eigentum jedoch durch Übereignung an F gem. 929 S.1 BGB verloren haben. F und N haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt, N hat F den CSR, Schmidt & Partner (1209) S (BGB/KK/Bauernschrank-Lös) Seite 1 von 7

2 2 Schrank übergeben; zu diesem Zeitpunkt waren sich beide auch noch über den Eigentumsübergang einig. Auch an der Berechtigung des N bestehen keine Zweifel. Möglicherweise ist die Übereignung aber gem. 142 I BGB ex tunc nichtig. Dies ist der Fall, wenn N die Übereignung wirksam angefochten hat. a) Anfechtungsgrund Weiter müsste F einen tauglichen Anfechtungsgrund gehabt haben. (1) Anfechtung gem. 123 I, 1. Fall BGB Als Anfechtungsgrund kommt eine Täuschung des N durch M in Betracht. M hatte Alter und Herkunft des Schrankes erkannt sowie dessen Wert zutreffend eingeschätzt ohne den N hierüber aufzuklären. Er wusste um den wahren Wert des Schrankes, hat diesen dem N gegenüber aber verschwiegen. Grundsätzlich muss die Täuschung nicht in einem aktiven Tun liegen, unter bestimmten Voraussetzungen genügt auch das Unterlassen einer nach Treu und Glauben gebotenen Aufklärung. Hierfür ist entscheidend, ob der andere Teil redlicherweise eine Aufklärung erwarten durfte (BGH, LM 123 Nr. 52; BGH NJW 89, 763 [764]; NJW-RR 91, 439 [440]; Ermann-Brox, 123 Rz. 3). Dies ist nicht nur der Fall bei Fragen des anderen Teils, sondern auch, wenn die verschwiegene Tatsache für den Vertragspartner erkennbar von entscheidender Bedeutung ist. Diese Tatsachen können sich auch auf den Vertragsgegenstand beziehen; allerdings muss der andere Teil diesbezüglich schutzbedürftig sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn er den Vertragsgegenstand verkauft und sich deshalb schon vorher ohne den Vertragspartner ein genaues Bild über seinen Wert oder seine Beschaffenheit machen konnte. Diesbezüglich darf der Verkäufer nicht auf eine Aufklärung durch den Käufer vertrauen; diesen treffen keine besonderen Offenbarungspflichten. Deswegen ist die unterlassene Aufklärung durch den M einer aktiven Täuschung nicht gleichzustellen; 123 I, 1. Fall BGB greift nicht ein. (2) Anfechtung gem. 119 II BGB Möglicherweise kann N wegen eines Eigenschaftsirrtums nach 119 II BGB anfechten. Dazu müsste er sich über die verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder einer Sache geirrt haben, und dieser Irrtum müsste für die Abgabe der Willenserklärung kausal gewesen sein. In Frage kommt nur eine Eigenschaft der Sache, also des Schrankes. Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, die der Sache dauerhaft anhaften. Nicht ausreichend wäre es daher, wenn sich N nur über den Wert des Schrankes geirrt hätte. Der Wert oder Preis einer Sache haftet ihr nicht dauerhaft an, ein Irrtum hierüber berechtigt daher nicht zur Anfechtung nach 119 II BGB (BGHZ 16, 54 [57]; LM 123 BGB Nr. 52 ; Palandt-Heinrichs, 123 Rz. 27). Etwas anderes gilt für Faktoren, die erst den Wert der Sache bestimmen. Hierzu gehören die Herkunft oder das Alter des Gegenstandes. Sie haften ihm an und sind daher Eigenschaften, bezüglich derer ein Irrtum nach 119 II BGB zur Anfechtung berechtigt. Da sich N sowohl über das Alter als auch die Herkunft des Schrankes im Irrtum befand und diese Eigenschaften aufgrund ihrer Erheblichkeit bei einem Erwerb von verkehrswesentlicher Bedeutung sind, liegt ein solcher Irrtum vor. N hat deswegen einen Anfechtungsgrund nach 119 II BGB. N hat die Anfechtung gem. 143 I BGB erklärt. N müsste die Anfechtung gem. 143 II BGB dem richtigen Anfechtungsgegner gegenüber erklärt haben. Dies ist grundsätzlich der Vertragspartner; das gilt auch, wenn ein Dritter aus dem Vertrag Rechte herleiten soll (BGH, LM 9 PatG Nr.8). Vertragspartner des N ist M; ihm gegenüber hat N die Anfechtung erklärt. d) Anfechtungsfrist gem. 121 BGB N hat die Anfechtung unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund erklärt. Die Anfechtungsfrist aus 121 I 1 BGB ist mithin gewahrt. e) Wirkung der Anfechtung Fraglich ist jedoch, ob die Anfechtung auch die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang zu zerstören vermag. Die Anfechtung betrifft stets nur dasjenige Rechtsgeschäft, das mit dem Fehler behaftet ist. Nur ausnahmsweise zerstört die Anfechtung gleichzeitig auch ein dingliches Erfüllungsgeschäft, wenn der Anfechtungsgrund sich auch auf dieses bezieht. Dies ist in den sog. Fällen der Fehleridentität der Fall. Eine CSR, Schmidt & Partner (1209) S (BGB/KK/Bauernschrank-Lös) Seite 2 von 7

3 3 solche Fehleridentität nimmt man bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung an (RGZ 70, 55 [57]; BGH, DB 66, 818; Brox, AT, Rz.392). Eine solche liegt aber gerade nicht vor. Ein bloßer Eigenschaftsirrtum beeinflusst i.d.r. nur das schuldrechtliche Geschäft. Das Erfüllungsgeschäft ist hiervon abstrahiert zu betrachten. Deswegen wirkt sich die Anfechtung des N auf die Übereignung des Schrankes nicht aus. 3. Ergebnis N hat das Eigentum an dem Schrank gem. 929 S.1 BGB an F verloren. Er hat deswegen keinen Anspruch auf Herausgabe aus 985 BGB. II. Anspruch des N gegen F auf Rückübereignung des Schrankes gem. 812 I 1, 1. Fall BGB N könnte gegen F einen Anspruch auf Rückübereignung des Schrankes gem. 812 I 1, 1. Fall BGB haben. F müsste etwas erlangt haben. Bereicherungsgegenstand kann jede vermögenswerte Position sein. F hat Eigentum und Besitz an dem Bauernschrank erlangt, also eine vermögenswerte Position. 2. Durch Leistung des N Diese Position müsste sie durch Leistung des N erlangt haben. Leistung wird definiert als bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (BGHZ 111, 382 [386]; 58, 184 [188] jeweils m.w.n.). Zwar hat N das Vermögen der F bewusst durch die Übereignung gemehrt. Fraglich ist allerdings in Drei-Personen- Verhältnissen wie dem vorliegenden die Zweckrichtung der Vermögensmehrung. M und N haben vereinbart, dass F aus ihrem Vertrag einen eigenen Anspruch gegen den N erwerben soll. Daher handelt es sich hierbei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter nach 328 I BGB. Hieraus folgt, dass N mit der Übereignung des Schrankes zwei Verpflichtungen hat erfüllen wollen: zum einen die gegenüber M (vgl. 335 BGB) und zum anderen die durch den Vertrag zugunsten Dritter begründete Verpflichtung gegenüber F. Deswegen bedeutet die Erfüllung eines solchen Vertrages möglicherweise auch eine Leistung des Versprechenden (hier N) an den Versprechensempfänger (hier M). In diesem Fall aber könnte N den Vertragsgegenstand mit der Leistungskondiktion nur von dem Versprechensempfänger M zurückverlangen. Für einen direkten Durchgriff auf den Dritten (hier F) wäre kein Raum. Ähnlich wie bei den Anweisungsfällen ist die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung echter Verträge zugunsten Dritter bei Nichtigkeit des Deckungsverhältnisses - also des Vertrages zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger - umstritten. a) 1. Meinung: Durchgriff auf den Zuwendungsempfänger Eine Ansicht will bei gescheiterten Verträgen zugunsten Dritter immer den Durchgriff auf den Zuwendungsempfänger ermöglichen, auch wenn nur das Deckungsverhältnis fehlerhaft ist. Der Versprechende leiste schließlich auf eine Verpflichtung gegenüber dem Dritten. Da der Versprechende Einwendungen aus dem Vertrag gem. 334 BGB auch dem Dritten entgegenhalten könne, müsse er auch von diesem kondizieren können. Anders als in den Anweisungsfällen sei die Zuwendung des Versprechensempfängers an den Dritten bereits mit dem Abschluss des Vertrages erfolgt. Die anschließende Vermögensverschiebung sei nicht mehr dem Versprechensempfänger zuzurechnen, dessen Stellung sich dadurch maßgeblich von dem eines Anweisenden unterscheide. Eine Parallele zu den Anweisungsfällen bestehe mithin nicht (Kupisch, Gesetzespositivismus im Bereicherungsrecht, S. 100 ff.; Lorenz, AcP 168 [1968], 286 [294 ff.]; ders., JuS 68, 441 [444]). Danach hätte N zweckgerichtet das Vermögen der F gemehrt und daher auch an sie geleistet. Diese Voraussetzung einer direkten Kondiktion läge vor. b) 2. Meinung: Anspruch gegen den Versprechensempfänger Eine andere, ältere Meinung betont, dass die Zuwendung wie in den Anweisungsfällen maßgeblich vom Versprechensempfänger veranlasst wird. Beim Vertrag zugunsten Dritter sei die Anweisung lediglich bereits im Vertrag selbst enthalten und damit zeitlich vorgelagert. Dies ändere nichts an der Rückabwicklung. Das zentrale Argument dieser Ansicht ist aber der Vergleich zum unechten Vertrag zugunsten Dritter, bei dem dieser keine eigene Forderung erwirbt, sondern der Versprechende lediglich ermächtigt wird, an den Dritten befreiend zu leisten. Bei dieser Konstellation wird anerkanntermaßen über Eck rückabgewickelt. Durch den echten Vertrag zugunsten Dritter aber solle die Rechtsstellung des Dritten gestärkt werden. Dem liefe es jedoch zuwider, wenn der Dritte bei der Rückabwicklung nunmehr einem direkten Kondiktionsanspruch ausgesetzt werde. Um dies zu verhindern, soll die Zuwendung des Versprechenden stets nur eine Leistung an CSR, Schmidt & Partner (1209) S (BGB/KK/Bauernschrank-Lös) Seite 3 von 7

4 4 den Versprechensempfänger bedeuten (BGHZ 5, 281 [285] [obiter dictum]; OLG Hamburg, JZ 71, 424 [425]; Ennecerus/Lehmann, Allgemeines Schuldrecht, 35 V 3; Soergel-Schmidt [10. Aufl.] 334 Rz.1). Danach hätte N nicht an F geleistet. Vielmehr bestand die Zweckrichtung der Übereignung des Schrankes in der Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber M. Ein Anspruch des N gegen F aus 812 I 1, 1. Fall BGB schiede aus. c) 3. Meinung: Analoge Anwendung von 822 BGB jedoch nicht bei Bösgläubigkeit des Empfängers Die Lösung der vorgenannten Meinung ist von einer dritten Ansicht weiterentwickelt worden: Grundsätzlich sei bei einem fehlerhaften Deckungsverhältnis auch die Rückabwicklung in diesem Verhältnis vorzunehmen; der Versprechende kann also nur beim Versprechensempfänger kondizieren. Etwas anderes gelte nur bei unentgeltlicher Zuwendung im Valutaverhältnis: Dann sei 822 BGB analog anzuwenden. Der Dritte, der etwas unentgeltlich erlangt habe, sei der Bereicherungsschuldner (Münch.-Komm.-Lieb, 812 Rz.119; Jauernig-Schlechtriem, 812 Anm I 5 c dd; Hassold, Zur Leistung im Dreipersonenverhältnis, 81, S.293 ff.; Esser/Weyers, SchuldR II, 48 II 3 d; ähnl. Canaris, 1. Larenz-FS, 73, 799 [832 f.]: Er will die Kondiktion gegen den Dritten subsidiär zu der Kondiktion gegen den Versprechensempfänger zulassen, wenn dieser entreichert oder insolvent ist.) Allerdings wendet diese Ansicht auch die Ausnahme bei 822 BGB an: Die Norm wird nämlich nach h.m. nicht bei Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers angewendet, weil sich dieser wegen 818 IV, 819 I BGB nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (BGH, NJW 69, 605 [606]; Staudinger-Lorenz, 822 Rz.10; Palandt-Thomas 818 Rz. 53 ). Im Fall des fehlerhaften Vertrages zugunsten Dritter dürfe nichts anderes gelten: Wenn der Versprechensempfänger bösgläubig war, soll er dem Versprechenden auf Wertersatz haften müssen. Der Rückgriff auf den Dritten bleibt dem Versprechenden verwehrt (Münch.- Komm.-Lieb a.a.o.). M wusste, dass sich N falsche Vorstellungen über die maßgeblichen Eigenschaften des Schrankes machte. Damit kannte er die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes, was gem. 142 II BGB der Kenntnis der Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes gleichsteht. Er war daher bösgläubig im Sinne von 819 I BGB. Damit aber ist nach dieser Ansicht auch für die Rechtsfolge aus 822 BGB kein Raum. Deswegen könnte hiernach N nicht von F kondizieren, sondern allenfalls von M. d) 4. Meinung: analoge Anwendung des 822 BGB auch bei Bösgläubigkeit Nach anderer Ansicht hat im Grundsatz ebenfalls der Versprechende beim Versprechensempfänger zu kondizieren. Hiervon werden allerdings mehrere Ausnahmen gemacht: Sofern der Vertrag - wie in 330 BGB vorgesehen - zur Versorgung des Dritten dienen soll oder sich das Valutaverhältnis sonstwie auf die unentgeltliche Zuwendung des Anspruchs beschränkt, soll der Versprechende direkt beim Dritten kondizieren können. Denn dann soll das Vermögen des Versprechensempfängers nicht gemehrt werden. Vielmehr lägen die Interessen genauso, als hätte der Versprechensempfänger zunächst Leistung an sich vereinbart und den Anspruch hernach unentgeltlich abgetreten. Deswegen bestehe eine Zweckrichtung auf den Zuwendungsempfänger, das Forderungsrecht des Versprechensempfängers sei quasi ein Hilfsanspruch. Da der Dritte in diesen Fällen näher zu dem mit der Leistung verfolgten Zweck stehe, sei die Kondiktion beim Dritten gerechtfertigt (BGHZ 58, 184 [187 ff.]; RGRK-Heimann-Trosien, 812 Rz.29; Brox, SchuldR BT, Rz.394; Medicus, BR, Rz. 681 ff.; ähnlich Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, S. 478 ff. ). Da das Valutaverhältnis zwischen F und M sich auf die Zuwendung eines eigenen Anspruchs der F beschränkt, hätte N auch nur an F geleistet. Er könnte daher von ihr kondizieren. [Anmerkung: Die beiden letztgenannten Meinungen werden oft als differenzierende Lösung zusammengefasst, weil sie sich nur selten - so hier bei der Behandlung des bösgläubigen Versprechensempfängers - unterscheiden. Im Grundsatz lassen sie übereinstimmend die Kondiktion beim Dritten in den Fällen der unentgeltlichen Zuwendung im Valutaverhältnis zu. Eine Trennung empfiehlt sich daher nur in einem Fall wie dem vorliegenden.] e) Diskussion und Stellungnahme: Zwar ist der zweiten Ansicht zugute zu halten, dass die Rückabwicklung grundsätzlich innerhalb der rechtsgeschäftlich gestalteten Beziehungen zu erfolgen hat. Dennoch müssen diejenige Fälle anders behandelt werden, in denen der Versprechensempfänger im Valutaverhältnis allein das Forderungsrecht weitergibt. In diesen Fällen tritt nämlich die Zuwendungsbeziehung so weit in den Vordergrund, dass auch die Rückabwicklung hierüber gerechtfertigt ist. Dies spricht für eine differenzierende Lösung. Diese sollte aber nicht über eine analoge Anwendung des 822 BGB gesucht werden. Schon bei seiner direkten Anwendung erscheint der Ausschluss in den Fällen des bösgläubigen Leistungsempfängers schwer CSR, Schmidt & Partner (1209) S (BGB/KK/Bauernschrank-Lös) Seite 4 von 7

5 5 nachvollziehbar (vgl. Palandt-Thomas 822 Rz. 9). Beim gescheiterten Vertrag zugunsten Dritter ändert es erst recht nichts an der Interessenlage, ob der Versprechensempfänger bösgläubig war oder nicht. Der Dritte ist in diesen Fällen nicht schutzwürdiger als sonst. Es ist daher nicht einsehbar, warum man ihn gerade in diesen Fällen vor dem Herausgabeverlangen des Versprechenden schützen sollte. Vielmehr ist auf die wertenden Kriterien der vierten Meinung abzustellen, so dass bei jeder unentgeltlichen Zuwendung der Forderung an einen Dritten dieser auch Bereicherungsschuldner ist. f) Zwischenergebnis: F hat damit ihren wirtschaftlichen Vorteil auch durch Leistung des N erlangt. Rechtsgrund der Übereignung an F war der Vertrag zwischen M und N. Diesen könnte N durch die Anfechtung seiner Willenserklärung gem. 142 I BGB ex tunc vernichtet haben. a) Anfechtungsgrund. N müsste ein tauglicher Anfechtungsgrund zur Seite gestanden haben. Eine arglistige Täuschung durch M lag nicht vor (s.o.). Allerdings befand sich N in einem den Vertragsabschluss zugrundeliegenden Eigenschaftsirrtum, der gem. 119 II BGB zur Anfechtung berechtigt. Eine wirksame Anfechtungserklärung liegt vor (s.o.). Auch beim Vertrag zugunsten Dritter ist der Vertragspartner der richtige Anfechtungsgegner im Sinne von 143 II BGB; N hat die Anfechtung dem M und damit dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt (s.o.). d) Anfechtungsfrist Die Anfechtungsfrist des 121 BGB ist gewahrt (s.o.). Damit hat N den Kaufvertrag mit M rückwirkend vernichtet; ein rechtlicher Grund nach 812 I 1, 1. Fall BGB liegt daher für die Übereignung des Schrankes nicht vor. 4. Ergebnis Somit hat M gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des Schrankes gem. 812 I 1, 1. Fall BGB. Abwandlung: I. Vertragliche Ansprüche und vertragsähnliche Ansprüche Da eine vertragliche Beziehung zwischen V und N nicht besteht, kommen keine vertraglichen Ansprüche in Betracht. Gleiches gilt für quasi-vertragliche Forderungen [Anm.: Ein Anspruch aus 280 I, 311 II, 241 II BGB scheidet schon mangels geschäftlichen Kontakts aus.]. II. Anspruch V gegen N auf Rückzahlung aus 812 I 1, 1. Fall BGB V könnte gegen N einen Anspruch auf Rückzahlung der 200,- i aus 812 I 1, 1.Fall BGB haben. N hat Eigentum und Besitz an 200,- i erlangt; dies ist eine vermögenswerte Position und damit ein tauglicher Bereicherungsgegenstand. 2. Durch Leistung des V Fraglich ist, ob diese Vermögensmehrung durch eine Leistung von V entstanden ist. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (BGHZ 58, 184 [188] m.w.n.). Wiederum ist die bewusste Vermögensmehrung unproblematisch zu bejahen. Problematisch ist indes die Zweckrichtung der Zahlung durch V. Während etwa bei einer Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung der Geschädigte im Schadensfall einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer des Schädigers erwirbt (vgl. 115 I Nr. 1 VVG), ist dies bei privaten Haftpflichtversicherungen nicht der Fall. CSR, Schmidt & Partner (1209) S (BGB/KK/Bauernschrank-Lös) Seite 5 von 7

6 6 Somit sah sich V keinem direkten Zahlungsanspruch des N ausgesetzt. Vielmehr wollte V eine Schuld der Versicherungsnehmerin F begleichen. Es handelt sich daher um einen Fall der Tilgung fremder Schuld gem. 267 I BGB. Dies wiederum könnte dazu führen, dass der Zweck der Zahlung auch auf F gerichtet war, die durch die Zahlung von einer Pflicht zur Ersatzleistung befreit werden sollte. Eine solche Zwecksetzung aber würde einer Leistung von V an N entgegenstehen; die Rückforderung gegen ihn wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung durch Leistung wäre dann nicht möglich. Da F tatsächlich den entstandenen Schaden nicht vorwerfbar verursacht hat, besteht die Schuld, die beglichen werden sollte, nicht. Es liegt also ein Mangel im Valutaverhältnis zwischen vermeintlichem Gläubiger (hier N) und vermeintlichem Schuldner (hier F) vor. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer solchen Scheintilgung fremder Schuld ist umstritten; im wesentlichen werden drei unterschiedliche Lösungsansätze vertreten. a) 1. Mindermeinung: Kondiktion der Kondiktion Nach einer Ansicht hat der Dritte bei der Zahlung auf fremde Schuld stets nur an den Scheinschuldner leisten wollen, nur sein Vermögen sollte durch Tilgung der Verbindlichkeit gemehrt werden. Die Zahlung an den vermeintlichen Gläubiger sei hierzu nur Mittel zum Zweck. Die Rückabwicklung müsse deswegen über den Scheinschuldner geschehen: Der zahlende Dritte könne von diesem kondizieren; dabei müsse der Scheinschuldner allerdings nur den ihm zustehenden Herausgabeanspruch gegen den Scheingläubiger herausgeben (Kondiktion der Kondiktion). Ein direkter Durchgriff des Dritten auf den Scheingläubiger scheidet nach dieser Ansicht aus (Eike Schmidt, JZ 71, 601 [607]; Wieling, JuS 78, 801 [804]; Reeb, Grundprobleme des Bereicherungsrechts, 75, S. 84). Danach hätte V mit der Zahlung an F geleistet. V darf den Herausgabeanspruch deswegen auch nur gegen sie richten. Eine Leistungskondiktion gegen N schiede aus. b) Herrschende Ansicht: Differenzierung nach dem Verhalten des Scheinschuldners Die überwiegende Ansicht differenziert bei der bereicherungsrechtlichen Lösung nach dem Verhalten des Scheinschuldners: Sofern dieser durch sein Tun die Zahlung durch den Dritten veranlasst habe, habe der Dritte auch mit der Zahlung an ihn geleistet. Denn auch wenn diese Veranlassung keine Anweisung im technischen Sinne darstelle, sei die Interessenlage die gleiche wie in den Anweisungsfällen. Hierbei aber verläuft die Rückabwicklung bei Fehlern im Valutaverhältnis anerkanntermaßen zwischen dem Schuldner bzw. Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (Palandt-Thomas 812 Rz.56; Medicus, BR, Rz. 675; Lorenz JuS 03, 839 [841]), ein Durchgriff vom Zuwendenden auf den Empfänger findet nicht statt. Bei der veranlassten Schuldtilgung durch einen Dritten müsse dasselbe gelten: Der Dritte kann danach nicht auf den Zuwendungsempfänger zugreifen, sondern muss beim Scheinschuldner kondizieren. Etwas anderes gilt nach dieser Ansicht, wenn der Dritte aus sich heraus die vermeintliche fremde Schuld zu tilgen versucht. Dann sei der Scheinschuldner nicht in die Zuwendung einbezogen, weshalb die Rückabwicklung nicht über ihn zu erfolgen habe (BGH NJW 02, 3772; BGHZ 113, 62 [69]; Münch.-Komm.- Lieb 812 Rz. 108; Staudinger-Lorenz 812 Rz. 43; Medicus, BR, Rz. 685; Larenz/Canaris, SchuldR II, S. 242 ff.; Giesen, Jura 95, 169 [177]). Nach dieser Meinung ist also zu prüfen, ob F die Zahlung veranlasst hat. Zwar hat sie mit ihrer Angabe, der Ersatzanspruch gegen sie bestehe, möglicherweise die Zahlungsbereitschaft von V positiv beeinflusst. Dennoch prüft ein Versicherer in aller Regel selbständig, ob die geltend gemachte Forderung auch besteht. Ein Recht des Versicherten zur Zahlungsaufforderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Versicherung autonom. Sie gibt deswegen eine eigene Tilgungsbestimmung ab; daher besteht keine sachliche Nähe zu den Anweisungsfällen. (so BGHZ 113, 62 [66]; zust. Medicus a.a.o.; Giesen a.a.o.; Münch.-Komm.-Lieb a.a.o.; anders Canaris, NJW 92, 868 ff.: Er bejaht eine veranlasste Zahlung und verneint daher die Möglichkeit der Direktkondiktion.) Mithin hätte V nach dieser Ansicht selbständig die Tilgungsbestimmung vorgenommen, also läge eine Leistung von V an N vor. c) 2. Mindermeinung: Stets direkte Kondiktion Eine weitere Meinung lehnt die Unterscheidung nach dem Schuldnerverhalten ab. Dieses mache für die Schutzwürdigkeit des Scheingläubigers keinen Unterschied: Er erhalte in jedem Falle etwas unverhofft von einem Dritten und sei deswegen auch in beiden Fällen einem Herausgabeanspruch auszusetzen. Die Parallele mit den Anweisungsfällen bestehe entgegen der h.m. nicht: Denn auch bei interner Veranlassung der Zahlung durch den Scheinschuldner stelle sich die Zuwendung für den Gläubiger als fremde Leistung dar (Martinek, JZ 91, 397 [399]; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, S. 469 ff.). Auch nach dieser Ansicht hätte V an N geleistet. CSR, Schmidt & Partner (1209) S (BGB/KK/Bauernschrank-Lös) Seite 6 von 7

7 7 d) Streitentscheidung Allein die erstgenannte Ansicht würde eine Leistung von V an N verneinen. Diese Meinung verkennt aber, dass der Leistende oftmals selbst bestimmt, ob und an wen er leisten will. Er gibt also eine eigene Tilgungsbestimmung ab. Darüber hinaus kann eine Kondiktion beim Scheinschuldner mit 814 BGB kollidieren, wenn der Dritte nicht aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung, sondern aus Gefälligkeit dem Scheinschuldner gegenüber zuwendet. Ein weiteres Argument der Mindermeinung ist 684 BGB: Die herrschende Ansicht verkenne, dass der Dritte ein Geschäftsführer ohne Auftrag sei, der gegen den Scheinschuldner als Geschäftsherrn einen gesetzlichen Bereicherungsanspruch auf Herausgabe des Erlangten habe (Wieling a.a.o.). Zumindest für die Fälle eines Mangels im Valutaverhältnis geht dies jedoch fehl: Da die Schuld nicht besteht, wird der Scheinschuldner auch nicht von einer Verbindlichkeit frei und erlangt deswegen auch nichts. Mithin geht dieses Argument für viele Fälle ins Leere. Schließlich geht die Minderansicht davon aus, dass der Scheinschuldner seinerseits einen Kondiktionsanspruch gegen den Scheingläubiger habe. Dies ist jedoch schwer zu belegen: Wenn er die Zahlung des Dritten nicht veranlasst hat, ist ihm diese auch nicht zuzurechnen. Er hat also nicht geleistet, daran scheitert sein Herausgabeanspruch (vgl. Medicus a.a.o.). Folglich sprechen die besseren Argumente gegen die erste Ansicht. Da alle weiteren Meinungen zum selben Ergebnis führen, kann eine weitere Entscheidung unterbleiben. N hat seinen vermögenswerten Vorteil durch Leistung von V erlangt. Rechtsgrund für die Bereicherung könnte allein ein Schadensersatzanspruch des N wegen der Beschädigung des Schrankes durch F gem. 823 I BGB sein. F hat aber objektiv nicht fahrlässig gehandelt, deswegen besteht ein solcher Anspruch nicht. Es fehlt daher an einem rechtlichen Grund für die Leistung von V an N. 4. Einwendung aus 814 BGB Da V davon ausging, dass die Verpflichtung der Versicherungsnehmerin F bestand, steht auch 814 BGB dem Bereicherungsanspruch nicht entgegen. V hat gegen N einen Anspruch auf Rückzahlung der 200,- i aus 812 I 1, 1. Fall BGB. Rspr.: $ BGH NJW 2005, 1356 (Zum Bereicherungsanspruch gegen die finanzierende Bank bei nichtigem Bauträgervertrag) mit Anm.: Schmidt, JuS 2005, 648 $ BGH NJW 2005, 1369 (Zum Bereicherungsanspruch in Zessionsfällen) mit Anm. Schmidt, JuS 2005, 649 Literatur: $ Lorenz, Bereicherungsrechtliche Drittbeziehungen, JuS 2003, und CSR, Schmidt & Partner (1209) S (BGB/KK/Bauernschrank-Lös) Seite 7 von 7

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