Rechtliche Grundlagen der Teilnahme an Schulungen, Tagungen und Lehrgängen von MAV-Mitgliedern.

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1 Rechtliche Grundlagen der Teilnahme an Schulungen, Tagungen und Lehrgängen von MAV-Mitgliedern. Überarbeitete und ergänzte Fassung.Stand: Mai 2014 Jürgen Jendral (HMAV) Auf der Rechtsgrundlage des 19 Abs. 3 MVG.EKD ist den Mitgliedern der MAV für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung ihrer Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren. Der Anspruch auf vier Wochen Freistellung zur Teilnahme an erforderlichen Schulungen besteht auch, wenn das betreffende Mitglied erst in der laufenden Amtsperiode Mitglied der MAV wurde. Eine anteilige Kürzung der vier Wochen bei verkürzter Amtszeit kommt, anders als im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei der Regelung des 19 Abs. 3 MVG.EKD nicht in Betracht. 1 Berücksichtigt wird (seit dem ) die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme, höchstens aber die bis zur täglichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines vollbeschäftigten Mitarbeiters. Damit sind Teilzeitbeschäftigte, die an Schulungen teilnehmen, die über ihre individuelle Arbeitszeit hinausgehen, den Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt. Über die Aufteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung an Tagungen und Lehrgängen auf die einzelnen Mitglieder kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden ( 19 Abs. 3 Satz 3 MVG.EKD). Durch eine Dienstvereinbarung kann eine andere Aufteilung des sich aus den Individualansprüchen ergebenden Gesamt -Fortbildungsanspruch der MAV vorgenommen werden. 3 1 Berliner Kommentar zum MVG.EKD, 19, Rdnr Siehe 5. Änderungsgesetz zum MVG.EKD 3 Siehe dazu: Fey/Rehren, MVG.EKD, Kommentar, 19, Rdnr. 16 b, Berliner Kommentar zum MVG.EKD, 19 Rdnr. 40, Baumann-Czichon, Gathman, Germer, MVG.EKD, Kommentar, 4. Auflage, 19, Rdnr. 35 1

2 Die Dienststellenleitung kann die Arbeitsbefreiung nur dann versagen, wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Wann ist eine Schulung erforderlich im Sinne des MVG.EKD? Zur Klärung dieser Frage läßt sich (bedingt) die Rechtsprechung des BAG zum BetrVG heranziehen. Demnach ist eine Schulung dann als erforderlich anzusehen, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in der Dienststelle und der MAV notwendig ist, damit die MAV ihre gegenwärtigen oder in der Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. 4 Erforderlich ist eine Schulung schon zu dem Zweck, die MAV sachkundig einschätzen zu lassen, ob Beteiligungsrechte tangiert werden könnten. 5 Die Prüfung der Erforderlichkeit muss in mehreren Schritten erfolgen: Welcher Inhalt wird in der Schulung vermittelt? Die Kenntnisse, die in der Schulung vermittelt werden, müssen sich auf die gesetzlichen Aufgaben der Arbeit der MAV beziehen und sie müssen für die konkrete Situation in der Dienststelle erforderlich sein, um eine sinnvolle MAV Arbeit zu gewährleisten. Dieses Abstellen auf die konkrete Situation in der Dienststelle kommt in vielen Entscheidungen des BAG zum Ausdruck. Zum Thema Mobbing beispielsweise, hat das BAG entschieden, dass nur dann ein Anspruch auf Freistellung und Übernahme der Kosten für eine Schulungsveranstaltung zu diesem Thema besteht, wenn aufgrund von betrieblichen Konflikten, die von der MAV darzulegen sind, ein Handlungsbedarf für die MAV gegeben und zur Lösung der Konflikte das in der Schulung vermittelte Wissen notwendig ist. 6 Ich halte diese Entscheidung für nicht sachgerecht. Um überhaupt erkennen zu können, ob ggf. der Tatbestand des Mobbing vorliegt, braucht die MAV Spezialwissen, das ihr in einer Schulung vermittelt werden muss, damit nicht jeder heftige Konflikt, der innerhalb einer Dienststelle zu eskalieren droht, zum Mobbing gemacht wird. 4 Ständige BAG Rechtsprechung. Nachweise siehe: Berliner Kommentar zum MVG.EKD, 19, Rdnr LAG Rheinland-Pfalz vom , NZA 1997, BAG vom , DB 1997,

3 Das zweitinstanzliche LAG Hamm hingegen hatte in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass schon hinreichende Anhaltspunkte bzw. erste Anzeichen dafür, dass Mitarbeiter einer Mobbing- Situation ausgesetzt sind genügen. 7 Zur Berücksichtigungsfähigkeit einzelner Schulungs- und Lehrgangsthemen siehe auch die Aufzählungen in Fey/Rehren, MVG.EKD, Kommentar, 19, Rdnr. 10 b und Baumann-Czichon, Gathman, Germer, MVG.EKD, Kommentar, 4. Auflage, 19, Rdnr. 25. Schulungen, die lediglich Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit der MAV nützlich sind, sind im gesetzlichen Sinne des 19 Abs. 3 MVG.EKD nicht berücksichtigungsfähig. Teilnahme von MAV-Mitgliedern an Fachtagungen: Nach der Rechtsprechung des KGH.EKD setzt der Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Fachtagung voraus, dass für die Tätigkeit in der MAV erforderliche Kenntnisse im Sinne von 19 Abs. 3 MVG.EKD vermittelt werden. Der Beurteilungsspielraum der MAV schließt dabei ein, dass auch die Teilnahme an Tagungen erforderlich sein kann, für die es eine konkrete Erforderlichkeit nicht gibt. Die Tätigkeit einer MAV besteht nicht ausschließlich aus konkreten einzelfallbezogenen Beteiligungsfragen. Eine sinnvoll koordinierte und strukturierte Tätigkeit einer MAV setzt voraus, dass auch Kenntnisse des arbeitsrechtlichen Umfeldes vorhanden sind, in dem die Mitbestimmung gelebt wird. Dies schließt die Teilnahme an Tagungen ein, in denen Kenntnisse über arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen vermittelt werden, in denen sich die tägliche Arbeit der MAV vollzieht. 8 In einem Beschluss vom Oktober 2012 stellte der KGH.EKD ausdrücklich klar, dass der MAV im Rahmen von 19 Abs. 3 MVG.EKD ein gegenüber 37 Abs. 6 BetrVG erweiterter Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Teilnahme an einer Tagung oder einem Lehrgang zusteht. 9 7 LAG Hamm vom , NZA-RR 2007,202 8 KGH.EKD, Beschluss vom 03. Juni 2013, II-0124/ U24-12, Rechtsprechung kompakt, Schnelldienst für Mitarbeitervertretungen, Kellner Verlag. 9 KGH.EKD, Beschluss vom 29. Oktober 2012, II-0124/ T58-11, ZMV 2013, 156, mit Anmerkungen von Fey 3

4 Wieviele MAV-Mitglieder können an einer Schulung teilnehmen? Bei Schulungen ist in objektiver Hinsicht zwischen Grundwissen und Spezialwissen zu unterscheiden. An erforderlichen Grundschulungen zum aktuellen oder in absehbarer Zeit anzuwendenden Mitarbeitervertretungsrecht (MVG.EKD, MVG-AG) und dem kirchlichen Arbeitsrecht (TV-EKBO) können alle Mitglieder der MAV teilnehmen, die noch nicht über diese Kenntnisse verfügen. Der Schulungsbedarf besteht auch für die während der Amtsperiode nachgerückten Ersatzmitglieder. Eine Schulung von Ersatzmitgliedern ist nicht erforderlich, solange diese nicht für ein ausgeschiedenes Mitglied der MAV nachgerückt sind. 10 Bei auf den Grundschulungen aufbauenden Aufbauschulungen ist das Merkmal der Erforderlichkeit ebenfalls erfüllt. Bei Schulungen, die Spezialkenntnisse vermitteln, kann es durchaus ausreichend sein, wenn nur ein oder zwei Mitglieder an der Schulung teilnehmen, beispielsweise die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, weil diese die konkrete Bearbeitung von Fällen in der MAV in der Regel durchführen. Die anderen Mitglieder der MAV können dann von diesen Personen entsprechend informiert werden. Eine Spezialschulung liegt auch bei einer Veranstaltung Aktuelle Rechtsprechung zum Mitarbeitervertretungsrecht vor. 11 Für Spezialkenntnisse muss ein konkreter dienststellenbezogener Anlass vorliegen. Die MAV hat ggf. der Dienststellenleitung darzulegen, dass aktuell oder in absehbarer Zeit die entsprechenden Kenntnisse benötigt werden und dass das für die Schulung ausgewählte Mitglied der MAV mit der entsprechenden Materie befasst ist, bzw. in absehbarer Zeit damit befasst sein wird und noch nicht über die einschlägigen Spezialkenntnisse verfügt Vgl. dazu: BAG vom , NZA 1995, Fey/Rehren, MVG.EKD, Kommentar, 19, Rdnr. 10 a unter Bezugnahme auf: BVerwG vom Fey/Rehren, s.o. 4

5 Bezüglich gewerkschaftspolitischer Tagungen hat das BVerwG entschieden, dass Kurse, die rein gewerkschaftliche Fragen behandeln und das MAV-Mitglied in dieser Funktion und somit anders als andere Beschäftigte betreffen, berücksichtigungsfähig sind. Erforderlich sein kann nach den Umständen auch ein Rhetorik-Seminar für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende einer MAV. 13 Berücksichtigungsfähig ist auch eine Schulungsveranstaltung schriftliche Kommunikation im Betrieb. 14 Welches Mitglied der MAV nimmt an einer Schulung teil? Hier muss sich die MAV zunächst fragen, welches Mitglied braucht zur konkreten Erledigung seiner (speziellen) Aufgaben welche Kenntnisse und ggf. welche Schulungen? Das BAG hat entschieden, dass die Teilnahme eines MAV-Mitglieds an einer Schulung zum Thema Diskussionsführung und Verhandlungstechniken nach den konkreten Verhältnissen in der Dienststelle notwendig sein kann, aber nur dann, wenn das entsandte Mitglied in der MAV eine derart herausgehobene Stellung einnimmt, dass gerade seine Schulung für die MAV-Arbeit notwendig ist. 15 Auch zu einer Schulung zu Managementtechniken für Betriebs- und Personalräte hat das BAG entschieden, dass nur dann ein Freistellungsanspruch besteht, wenn ein konkreter betrieblicher Bezug dargelegt wird. 16 Welchen zeitlichen Umfang dürfen die Schulungen haben? Im Berliner Kommentar zum MVG.EKD wird für eine Grundlagenschulung im Arbeitsrecht eine Woche als nicht zu knapp angesehen, während beispielsweise für eine Spezialschulung für die Gestaltung von Urlaubsplänen ein Tag ausreichend sein kann BAG vom , NZA 2011, BAG vom , NZA 1995, BAG vom , 7 ABR 54/94 16 BAG vom , NZA 1995, 381S 17 Berliner Kommentar zum MVG.EKD, 19, Rdnr. 31 5

6 Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulung? Das BAG hat entschieden, dass die Teilnahme an einer Schulung kurz vor den Neuwahlen dann nicht mehr erforderlich sein kann, wenn die erworbenen Kenntnisse in der Amtszeit nicht mehr dringend benötigt werden oder nicht mehr umgesetzt werden können. 18 Wenn aber auch bei auslaufender Amtszeit in der Dienststelle noch dringende Entscheidungen anstehen, wird die entsprechende darauf ausgerichtete Schulung auch als erforderlich anzusehen sein. 19 Auswahl der an einer Schulung teilnehmenden Mitglieder durch die MAV und der dazu erforderliche Entsendungsbeschluss. Ob eine Teilnahme zu dem jeweiligen an einer Schulung erforderlich im Sinne des MVG.EKD ist und wer an dieser Schulung teilnimmt, entscheidet allein die MAV nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens, das der MAV einen Beurteilungsspielraum hinsichlich der Erforderlichkeit des Schulungsinhalts, der Dauer und der Zahl der teilnehmenden MAV-Mitglieder lässt, ist die MAV nicht frei. Sie kann also nicht nach ihrem subjektiven Ermessen entscheiden. Das BAG vertritt in seiner Rechtsprechung die Auffassung, die MAV müsse sich den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu eigen machen, der die Interessen der Dienststelle einerseits und die der Mitarbeiter gegeneinander abwägt. 20 Entsendungsbeschluss: Welches Mitglied wann an welcher Schulung teilnehmen soll entscheidet die MAV durch Beschluss auf der Rechtsgrundlage des 26 MVG.EKD. Dieser Beschluss ist der Dienststellenleitung rechtzeitig vor Beginn der Schulung zu übermitteln. Das MVG.EKD sieht hierfür keine Fristen vor. Die Dienststellenleitung muss jedoch Gelegenheit haben, den Beschluss zu prüfen und ggf. bei der MAV nachzufragen. Sie muss 18 BAG vom , AP Nr. 67 zu 37 BetrVG 19 Berliner Kommentar zum MVG.EKD, 19, Rdnr BAG vom , AP Nr. 67 zu 37 BetrVG 6

7 auch die Zeit haben eventuell für eine Ersatz- oder Vertretungskraft zu sorgen. Die MAV hat ggf. nach Aufforderung durch die Dienststellenleitung im einzelnen darzulegen, welche Gründe zu der von ihr getroffenen Auswahl geführt haben. 21 Schulungskosten: Bei den Kosten einer Schulung handelt es sich um Kosten, die durch die Tätigkeit der MAV entstehen ( 30 Abs. 2 MVG.EKD). Zu beachten ist, dass nur die erforderlichen Kosten einer Schulung zu übernehmen sind. Die MAV muss deswegen bei der Auswahl der Schulungsveranstaltung prüfen, ob nicht eine gleichwertige Schulung günstiger zu bekommen ist. Allerdings muss sich die MAV nicht auf kostengünstigere, aber qualitativ schlechtere, Schulungen verweisen lassen. Besteht die Auswahl zwischen einer höherwertigen teueren Schulung und einer schlechteren, aber billigeren Schulung, darf nach der Rechtsprechung des BAG die höherwertige Schulung gewählt werden, wenn sich deren Kosten nicht in einem unangemessenen Rahmen bewegen. 22 Die MAV muss neben der Frage der Erforderlichkeit einer Schulung auch prüfen, ob die für die Schulung aufzuwendenden Mittel zu dem mit ihr erstrebten Zweck im Hinblick auf den Umfang des vermittelten Wissens noch in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen. 23 Reisekosten in Zusammenhang mit Schulungen: Die vorangegangenen Ausführungen gelten auch für den Ort der Schulungsveranstaltung. Reisekosten sind zu erstatten, wenn die Schulung an einem entfernteren Ort erforderlich ist. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist auch erfüllt, wenn an einem weiter entfernten Ort, der höhere Reisekosten verursacht, eine höherwertigere, effektivere Schulung angeboten wird Fey/Rehren, MVG.EKD, Kommentar, 19, Rdnr Berliner Kommentar zum MVG.EKD, 19, Rdnr. 41, unter Bezugnahme auf BAG vom , AP Nr. 9 zu 37 BetrVG 23 Fey/Rehren, MVG.EKD, Kommentar, Rdnr. 16, unter Bezugnahme auf BAG, AP Nr. 18 zu 37 BetrVG 24 Berliner Kommentar zum MVG.EKD, 19, Rdnr. 41 7

8 Die anfallenden Kosten der ausgewählten Schulung (und der ggf. erforderlichen Dienstreise) sind unter Beifügung der entsprechenden Nachweise bei der Dienststellenleitung vor der Schulung zu beantragen. Zweckmäßigerweise wir der Antrag auf Kostenübernahme der Dienststellenleitung zusammen mit dem Entsendungsbeschluss der MAV übermittelt, als quasi Gesamtpaket. Bei gewerkschaftlichen Schulungen gibt es Besonderheiten. Hier sind die entstehenden tatsächlichen und erstattungsfähigen Kosten im einzelnen so aufzuschlüsseln und differenziert anzugeben, dass die Dienststellenleitung in der Lage ist, ihre Kostenerstattungspflicht zu prüfen. 25 Darf die Dienststellenleitung die Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an einer Schulung versagen? Das MVG.EKD bestimmt in 19 Abs. 3 Satz 1 dass die notwendige Arbeitsbefreiung zu gewähren ist. Gleichzeitig enthält Satz 4 die Regelung, dass die Dienststellenleitung die Arbeitsbefreiung versagen kann, wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt werden. Dienstliche Belange im Sinne des MVG können nur vorübergehender Natur sein. Zu denken ist hier beispielsweise an saisonbedingte besondere Belastungen der Dienststelle oder an besondere Umstände durch Krankheitsvertretungen. Keine dienstlichen Belange sind die dauernde Unterbesetzung der Dienststelle oder der Hinweis, dass das betreffende Mitglied wegen seiner besonderen Aufgaben in der Dienststelle generell unabkömmlich sei. Grundsätzlich ist es die Pflicht der Dienststelle, für eine entsprechende Personalreserve zu sorgen Siehe dazu: Berliner Kommentar zum MVG.EKD, 19, Rdnr. 42, ebenso: Fey/Rehren, MVG.EKD, Kommentar, 19, Rdnr. 16, unter Bezugnahme auf: BAG vom , DB 1995, Berliner Kommentar zum MVG.EKD, 19, Rdnr. 36 8

9 Wie sieht es die Schiedsstelle der EKBO? Die Schiedsstelle der EKBO für die Sprengel Cottbus, Neuruppin sowie die landeskirchlichen Einrichtungen hat entschieden, dass häufiger Arbeitsausfall, entstehende Unkosten und schwierige Vertretungssituation keine Gründe zur Ablehnung einer Arbeitsbefreiung sind, da sie keine dienstlichen Notwendigkeiten im Sinne der gesetzlichen Definition darstellen. 27 Was ist zu tun, wenn die Dienststellenleitung die Arbeitsbefreiung versagt oder über den Antrag nicht entscheidet? Zur Klärung dieser Fragen muss dann von der MAV ggf. die Schiedsstelle auf der Rechtsgrundlage des 60 Abs. 1 MVG.EKD angerufen werden. In Eilfällen, die keinen Aufschub dulden, auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (einstweilige Verfügung, 61 Abs. 10 MVG.EKD). Es besteht kein Selbstbeurlaubungsrecht. Das MAV-Mitglied muss die Entscheidung der Schiedsstelle abwarten. Die Teilnahme an einer Schulung ohne vorherige Arbeitsbefreiung stellt ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst dar. Das Schweigen der Dienststellenleitung zu einem Entsendungsbeschluss und zum Antrag auf Kostenübernahme zur Teilnahme an einer Schulung kann nicht als Zustimmung gewertet werden! 28 Ohne vorherige Zusage muss die Dienststellenleitung die Kosten nicht übernehmen! Mit Arbeit Verbunden Besuchen Sie uns auch unter hmav.ekbo.de 27 Beschluss vom , AZ: 1/04 28 Fey/Rehren, MVG.EKD, Kommentar, 19, Rdnr. 14 9

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