Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - VII vom

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1 Richtlinie über die Förderung von Maßnahmen zur Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs - Business to Business ( B2B ) - bei kleinen und mittleren Unternehmen ( KMU ) Schleswig-Holsteins im Rahmen des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung ( B2B-Richtlinie ) Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - VII vom Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Energie wird nachstehende Richtlinie erlassen. Präambel: Der Anwendung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen - Business-to-Business ( B2B ) - wird innerhalb des elektronischen Geschäftsverkehrs die größte Wachstumsrate vorhergesagt. Großunternehmen führen zunehmend elektronische Handelsplattformen ein und verpflichten ihre Zulieferer auf elektronisch abzuwickelnde Geschäftsbeziehungen. Gleichzeitig ist gerade unter kleinen und mittleren Unternehmen die Skepsis gegenüber der Anwendung moderner Informationsund Kommunikationstechniken besonders stark ausgeprägt. Um hier eine Überwindung möglicher Hemmschwellen und eine Verbesserung der Chancengleichheit zu erreichen, regt das Land Schleswig-Holstein durch das Förderprogramm B2B die Anwendung des elektronischen Geschäftsverkehrs in den KMU an. Neben dem mittelstandsfördernden Aspekt leistet das Förderprogramm dabei einen wichtigen Beitrag in der Entwicklung des Landes Schleswig-Holstein hin zu einer modernen Informations- und Kommunikationsgesellschaft. Das Programm B2B setzt auf dem erfolgreichen Programm Electronic Business ( EB ) auf, verarbeitet die gewonnenen Erfahrungen und geht konzeptionell und im Anspruch darüber hinaus. Gegenstand ist nicht die Ergänzung vorhandener Geschäftsprozesse um die elektronische Form, sondern die ganzheitliche und möglichst umfassende Umstellung bisheriger Geschäftsprozesse auf den elektronischen Geschäftsverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Ablauf- und Aufbauorganisation.

2 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Ziel des Programms Business-to-Business ( B2B ) ist es, die überwiegend durch kleine und mittelständische Unternehmen geprägte Wirtschaft in Schleswig-Holstein an B2B heranzuführen und strukturelle Wettbewerbsnachteile auszugleichen. Kleinen und mittelständischen Unternehmen ( KMU ) sollen Anreize geboten werden, die Chancen des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Verbesserung der wirtschaftlichen Grundlagen vorausschauend und konsequent zu nutzen. Hierzu bedarf es der konzeptionellen und finanziellen Unterstützung durch ein Förderprogramm zur Minderung des Einführungsrisikos. 1.2 Das Land gewährt daher im Rahmen von Ziffer 9 c) der Auswahl- und Fördergrundsätze für das Regionalprogramm 2000, nach - Maßgabe dieser Richtlinie, - den Bestimmungen der Europäischen Union für EFRE-Interventionen in Verbindung mit dem ergänzenden Programmplanungsdokument zu dem EPPD Schleswig-Holstein, - der Verordnung ( EG ) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen ( ABl. EG Nr. L 10 vom , S. 33 ) - und den Verwaltungsvorschriften zu 44 Landeshaushaltsordnung ( VV zu 44 LHO ) Zuwendungen für die Einführung von B2B - Anwendungen, die von hoher wirtschaftlicher Bedeutung für das antragstellende Unternehmen sind. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bewilligungsstelle ist die Wirtschaftsförderung- und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH ( WTSH ), Lorentzendamm 24, Kiel, Tel.: (0431)

3 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden können Maßnahmen, die der Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs ( Business to Business ) in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein dienen. Beratungen und sonstige Unternehmensdienstleistungen sind nur dann förderfähig, sofern sie durch externe Dienstleister erbracht werden. Gefördert werden insbesondere: 2.1 Die Beratung, Konzeptentwicklung und Umsetzung bezüglich - der externen und internen Kommunikationsprozesse - der Verflechtung und der Verfahrensabläufe hinsichtlich Lieferanten und Geschäftskunden - der Ablauf- und Aufbauorganisation für den elektronischen Geschäftsverkehr - der Logistik, des Marketing, des Vertriebs, der Kundenbeziehungen und -bindungen ( Customer Relations Management = CRM ) unter maßgeblicher Verwendung von Internet und/oder Mobilfunkkommunikation - der Datensicherheit, der Verschlüsselung, der elektronischen Signatur und der elektronischen Zahlungssysteme, einschließlich der Zertifizierung oder Qualitätssicherung - neuer Kooperationsformen und Geschäftsmodelle. 2.2 Die Anpassung von Standardsoftware an betriebsspezifische Lösungen für den elektronischen Geschäftsverkehr. 2.3 Die Schulung und Qualifizierung von Personal insoweit sie für die Umsetzung der erarbeiteten B2B-Lösungen erforderlich sind. 2.4 Die Evaluierung und Erfolgskontrolle der B2B-Lösungen im Unternehmen.

4 3 Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz oder einer Betriebsstätte im schleswig-holsteinischen Ziel 2-Gebiet ( siehe Anlage ), die nach der Empfehlung der EU-Kommission vom (ABl. EG Nr. L 124 vom , S. 36 ) - als mittleres Unternehmen - weniger als 250 Personen beschäftigen und - entweder a) einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EURO oder b) eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EURO erreichen - als kleines Unternehmen - weniger als 50 Personen beschäftigen und - deren Jahresumsatz bzw. deren Jahresbilanzsumme 10 Mio. EURO nicht überschreitet - als Kleinstunternehmen - weniger als 10 Personen beschäftigen und - deren Jahresumsatz bzw. deren Jahresbilanzsumme 2 Mio. EURO nicht überschreitet und die als eigenständiges Unternehmen nach Art. 3, Absatz 1 der o.a. Empfehlung der EU-Kommission gelten. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zielsetzung, Umfang, Projektplan ( zeitlich, personell, etc. ), Kosten und Nutzen der Maßnahme sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einem Förderantrag darzulegen. Hierzu gehört insbesondere ein detaillierter Kostenund Finanzierungsplan. Die Finanzierung muss gesichert sein. Es ist darzulegen, dass die Maßnahme ohne die beantragte Zuwendung des

5 Landes nicht, nicht zu dem geplanten Zeitpunkt oder nicht in dem geplanten Umfange durchgeführt werden würde. 4.2 Die Maßnahme ist im schleswig-holsteinischen Ziel 2-Gebiet durchzuführen. 4.3 Die hohe wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme für das Unternehmen zeigt sich insbesondere durch: - einen hohen Grad der Anwendung der neuen elektronischen Medien bei allen Geschäftsprozessen des Unternehmens - eine nachgewiesene Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens - die Schaffung neuer oder den Erhalt bestehender Arbeitsplätze - eine Erhöhung von Umsatz und / oder Gewinn des Unternehmens - eine Erschließung neuer Märkte und Kundenkreise. 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt und besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben. 5.2 Förderfähig sind Ausgaben, die bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung im Rahmen der Einführung des B2B-Vorhabens anfallen. 5.3 Höhe der Fördersätze Im schleswig-holsteinischen Ziel 2-Gebiet beträgt der Fördersatz für Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte ( Definition siehe Art. 2 der VO (EG) Nr. 70/2001 ) grundsätzlich - bei kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 15 % - bei mittleren Unternehmen bis zu 7,5 % der förderfähigen Ausgaben In den Ziel 2-Gebieten der Kreise Dithmarschen, Nordfriesland, Ostholstein, Schleswig-Flensburg sowie der kreisfreien Städte Flensburg und

6 Lübeck beträgt der Fördersatz für Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte - bei kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 25 % - bei mittleren Unternehmen bis zu 17,5 % der förderfähigen Ausgaben. Diese erhöhten Fördersätze sind nur zulässig, sofern die Investitionen für mindestens fünf Jahre in Schleswig-Holstein verbleiben und eine Eigenbeteiligung des Unternehmens von mindestens 25 % erfolgt. 5.4 Bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch externe Beraterinnen oder Berater beträgt der Fördersatz bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben. Dabei darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den üblichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören. 5.5 Der maximale Zuwendungsbetrag pro Maßnahme und pro Unternehmen beträgt EURO, das Projektvolumen sollte einen Betrag von EURO nicht unterschreiten. 5.6 Nicht förderfähig sind insbesondere - bereits begonnene Projekte ( Planung und Ausschreibung gilt noch nicht als Beginn der Maßnahme ) - die mit der Entwicklung und Einführung des modellhaften Geschäftsprozesses notwendigen Investitionen in Standardsoftware - Finanzierungsausgaben - die Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann - externe Beratungsleistungen zur Erstellung eines Förderantrages nach dieser Richtlinie - Mehrausgaben, die nach Bewilligung der Zuwendung geltend gemacht werden - Aufwendungen, die überwiegend im Zusammenhang mit Maßnahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen und Endverbrauchern ( B2C ) entstehen

7 - Tätigkeiten, die die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EU-Vertrages aufgeführten Waren zum Gegenstand haben (Agrarprodukte) - Maßnahmen für unmittelbar exportbezogene Tätigkeiten. 5.7 Eigenleistungen des Unternehmens ( z.b. Eigenentwicklung von Hard- und Softwarelösungen, Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Evaluierung durch eigene Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ) können Bestandteil des Förderprojektes sein, gehören aber nicht zu den förderfähigen Ausgaben und sind demnach nicht förderfähig. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Fördermöglichkeiten des Bundes und anderer öffentlicher Zuwendungsgeber sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die gleichzeitige Förderung der Maßnahme nach diesem Programm und nach anderen gleichartigen Förderprogrammen öffentlicher Zuwendungsgeber ist nicht zulässig. Von diesem Kumulierungsverbot ausgenommen sind öffentliche Finanzmittel in Form von Darlehen oder Beteiligungen ( z.b. KfW - Kreditanstalt für Wiederaufbau ). 6.2 Die Vorschriften des Art. 8 ( Kumulierung ) der VO ( EG ) Nr. 70 / 2001 sind einzuhalten. 6.3 Bei der Gewährung der Zuwendung an Unternehmen handelt es sich um eine Subvention im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches. Die Angaben im Antrag und in den sonstigen eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne der 3 bis 5 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 ( BGBl. I S ) und des Landessubventionsgesetzes vom 11. November 1977 ( GVOBl. Schl.-H. S. 489 ). Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen im Laufe der Subventionsgewährung, ist dies der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Zu den subventionserheblichen Angaben gehören ( sofern für die Förderung

8 erheblich ): a. Antragstellerin/Antragsteller, Adresse b. Rechtsform, steuer- bzw. gesellschaftsrechtliche Verhältnisse c. Beteiligungsverhältnis d. Anzahl der Beschäftigten, Jahresumsatz, Jahresbilanzsumme e. Investitionsort, weitere Betriebsstätten f. Fertigungsprogramm, Art der gewerblichen Tätigkeit, Angaben zum Absatzgebiet g. Dauerarbeitsplätze bei Investitionsbeginn h. Zahl der Dauerarbeitsplätze bei Abschluss der Investition i. Abschreibungen in den letzten 3 Jahren j. Angaben zu öffentlichen Finanzierungshilfen k. Angaben zum Beginn der Maßnahme. 6.4 Mit der Annahme der Zuwendung erklärt sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einverstanden, dass die aus dem Antragsverfahren ersichtlichen Daten von der WTSH an die jeweiligen Parlamente auf EU-, Bundes- und Landesebene weitergegeben, auf Datenträger gespeichert und vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, der WTSH oder in deren Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderungsprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden können. Die Weitergabe von Daten stellt hierbei keine Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne des Artikels 23 der Landesverfassung dar. Die WTSH und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sind berechtigt, über die Maßnahme folgende Angaben zu veröffentlichen: - die Kurzbezeichnung der Maßnahme - den Namen und den Sitz des antragstellenden Unternehmens - den Bewilligungszeitraum - die Höhe der Projekt- und der Zuwendungssumme.

9 7 Verfahren 7.1 Die Zuwendung wird auf Antrag durch die WTSH gewährt. Der Antrag ist vor Beginn der zu fördernden Maßnahme einzureichen. 7.2 Über die Gewährung der Zuwendung erhält das antragstellende Unternehmen einen schriftlichen Bescheid. 7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 LHO, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes ( 116, 117, 117a LVwG), sowie die relevanten Bestimmungen der Europäischen Union, soweit nicht diese Richtlinie Abweichungen zulässt. 7.4 Das geförderte Unternehmen hat spätestens sechs Monate nach Ende des Förderzeitraumes der WTSH den Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6 der ANBest-P vorzulegen. 7.5 Über die längerfristigen Auswirkungen der geförderten Maßnahme auf die Unternehmensentwicklung ist der WTSH auf Anforderung bis zu 3 bzw. 5 Jahren - abhängig von der Bindungsfrist für Investitionen - nach Abschluss der Maßnahme zu berichten (Controlling). Einzelheiten hierzu werden im Bewilligungsbescheid festgelegt. 8 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15. April 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006.

10 Anlage zu Ziffer 3 Zu der schleswig-holsteinischen Gebietskulisse der Ziel 2-Förderung der Europäischen Union gehören (Veröffentlichung der Entscheidung der schleswigholsteinischen Ziel-2-Gebietskulisse durch die EU-Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 66 vom ): der Kreis Nordfriesland, der Kreis Dithmarschen, der Kreis Schleswig-Flensburg, im Kreis Rendsburg-Eckernförde: die Nahbereiche Hohn und Hanerau-Hademarschen, im Kreis Plön: die Nahbereiche Selent und Lütjenburg sowie die Gemeinden Hohenfelde, Köhn und Schwartbuck, im Kreis Ostholstein: die Nahbereiche Burg a.f., Heiligenhafen, Oldenburg i.h., Grube, Lensahn, Grömitz, Neustadt i.h., Schönwalde, Timmendorfer Strand/Scharbeutz und Ratekau sowie die Gemeinde Süsel, die Gemeinde Büttel (Kreis Steinburg), die Insel Helgoland (Kreis Pinneberg) und Teile der Städte Kiel, Lübeck und Flensburg.

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