VEREINSSATZUNG DES KYUDOJO FRANKFURT AM MAIN E.V. - Eingetragen im Handelsregister Frankfurt am Main, Nr. 73VR9493 -

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1 VEREINSSATZUNG DES KYUDOJO FRANKFURT AM MAIN E.V. - Eingetragen im Handelsregister Frankfurt am Main, Nr. 73VR Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Kyudojo Frankfurt am Main (kurz: Kyudojo Frankfurt ). 2. Er ist im Vereinsregister Frankfurt eingetragen (VR 9493) und führt den Zusatz e.v.. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt. 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2. Vereinszweck 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kyudo (japanisches Bogenschießen) als Körper- und Geisteskultur nach den Grundsätzen des Amateursports. Dies geschieht durch unentgeltliche Vermittlung von Form, Technik und Inhalten des traditionellen Kyudo. 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) Bereitstellen von geeigneten Trainingsräumen und -gerät b) Unterricht durch qualifizierte Übungsleiter c) Ausrichtung von Lehrgängen und Wettkämpfen. 3. Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (Förderung des Sports). Er ist selbstlos tätig. Dem idealen Zweck der Förderung des Kyudo ist die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 4. Jede Satzungsänderung muss dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. 4. Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen 1. Der Verein regelt seinen Geschäftsbereich durch Entscheidungen seiner Organe sowie durch Ordnungen, insbesondere: a) Dojoordnung b) Sicherheitsordnung c) Finanzordnung Diese sind für die Mitglieder verbindlich. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 5. Arten der Mitgliedschaft 1. ordentliche Mitgliedschaft 2. Ehrenmitgliedschaft 3. Patenmitgliedschaft 4. Fördermitgliedschaft 6. Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll Namen, Alter, Beruf und Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Mitgliedschaft nachzuweisen. 3. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Bestimmungen dieser Satzung und der Ordnungen an. Diese müssen zur Einsicht vorliegen, die Sicherheitsordnung ist vom Antragsteller zu unterschreiben. 4. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Sitzung des Hauptausschusses. 7. Ehrenmitgliedschaft 1. Personen, die sich um den Verein und die Sache des Kyudo verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Hauptausschusses von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 2. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme durch die zu ehrende Person. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. 8. Patenmitgliedschaft 1. Der Verein übernimmt die Patenschaft über den norwegischen Partner-Verein Kyudo Kyokai Oslo. 2. Dessen Mitglieder haben die Möglichkeit, eine Patenmitgliedschaft im Kyudojo Frankfurt e.v. zu erwerben. Die Anmeldung muss eine Bestätigung über die Mitgliedschaft im o.g. Partner-Verein enthalten. 8a. Fördermitgliedschaft 1. Nicht aktive Mitglieder sind Fördermitglieder, die den Verein in seinen Belangen und in der Verwirklichung des satzungsgemäßen Zweckes unterstützen. Fördermitglieder haben Sitz und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 1 / 5

2 9. Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch freiwilligen Austritt c) durch Streichung von der Mitgliederliste d) durch Ausschluss aus dem Verein 2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen möglich. Für Patenmitglieder gilt eine Frist von 4 Monaten zum Jahresende. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit Wirkung zum Halbjahresende von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem nach der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Mit dem Beschluss ist auch darüber zu entscheiden, ob die Beitragsschulden nötigenfalls gerichtlich eingefordert werden oder verfallen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Hauptausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Näheres bestimmt Mitgliedsbeiträge 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 2. Erhöhungen von Beiträgen treten jeweils zum 1.7. oder zum 1.1. in Kraft, und zwar nur dann, wenn die Mitglieder über diesen Beschluss 6 Wochen vor diesem Termin schriftlich informiert werden. 11. Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Trainergruppe 3. der Hauptausschuss 4. die Mitgliederversammlung 12. Der Vorstand 1. Der Vereinsvorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Veranstaltungen) c) dem stellvertretenden Vorsitzenden (Finanzen) 2. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. a) Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. b) Ausgaben über 250,-- erfordern einen förmlichen Vorstandsbeschluss. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. 3. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Seine Aufgabe ist vor allem die organisatorische Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für: a) Organisatorische Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung b) Einberufung der Mitgliederversammlung c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellen eines Jahresberichts. e) Abschluss von Verträgen f) Die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt bis zur gültigen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Hauptausschuss ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 5. Die Vereinigung mehrerer Vorstands-Ämter in einer Person ist nicht zulässig. 13. Zuständigkeiten und Beschlussfassung im Vorstand 1. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Hauptausschusses und die Mitgliederversammlungen. Er ist zuständig für die Vertretung des Vereins nach außen, Koordination und Informationsaustausch aller Gremien, Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit. 2. Der stellvertretende Vorsitzende (Veranstaltungen) plant und koordiniert die Organisation aller überregionalen Veranstaltungen (Lehrgänge, Wettkämpfe), die der Verein für den Landes- oder Bundesverband ausrichtet, sowie des Vereinstrainings. Er ist zuständig für Hallentermine und Reservierungen.. 3. Der stellvertretende Vorsitzende (Finanzen) führt die Kassengeschäfte gemäß dem verabschiedeten Haushaltsplan in ständiger Abstimmung mit dem übrigen Vorstand. Er entwickelt ein Finanzkonzept und legt im Vorstand einen abstimmungsfähigen Entwurf des Haushaltsplanes vor. Er ist in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden zuständig für die Mitgliederverwaltung (Jahresmarken, Pässe). 4. Der Vorstand fasst Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden (Finanzen) einberufen und geleitet werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten; sie kann entfallen, wenn alle Vorstandsmitglieder der kürzeren Einberufung zustimmen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. 5. Der Vorstand tagt etwa alle zwei Monate, davon einmal zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Er ist zusätzlich einzuberufen, wenn die Lage des Vereins dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes dies beantragt. 2 / 5

3 6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist. 7. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 14. Die Trainergruppe 1. Aufgabe der Trainergruppe ist die fachliche Leitung des Vereins. 2. Die Trainergruppe besteht aus lizenzierten Fachübungsleitern Kyudo sowie Assistenten (ab 3. Dan), die die Übungsleiterausbildung anstreben. 3. Für besondere fachliche Aufgaben werden durch die Trainergruppe lizenzierte Übungsleiter mit entsprechender Qualifikation, Erfahrung und Graduierung berufen. 4. Die Trainergruppe entsendet bis zu drei, jedoch mindestens einen von diesen in den Hauptausschuss. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. 5. Die Mitglieder der Trainergruppe werden auf Vorschlag der delegierten Übungsleiter durch den Hauptausschuss berufen und abberufen. 15. Der Hauptausschuss 1. Der Hauptausschuss wird gebildet von den Mitgliedern a) bis c) des Vorstandes und den drei delegierten Mitgliedern der Trainergruppe. Er kann bei Bedarf weitere Teilnehmer ohne Stimmrecht hinzuziehen. 2. Er tagt zweimal pro Jahr, davon einmal zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Er ist zusätzlich einzuberufen, wenn die Lage des Vereins dies erfordert oder Vorstand oder Trainergruppe dies wünschen. 3. Aufgaben des Hauptausschusses sind insbesondere a) Abstimmung von Vorstand und Trainergruppe b) Erarbeitung von Zukunfts-Perspektiven und Richtlinien für die Vereinsarbeit c) vorläufige Verabschiedung von Ordnungen d) Wahl von Ersatzmitgliedern des Vorstandes e) Berufung der Mitglieder der Trainergruppe f) Inhaltliche Vorbereitung der Mitgliederversammlung g) Beschluss über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages h) Verhängung von Sanktionen 4. Der Hauptausschuss fasst Beschlüsse im Allgemeinen in Hauptausschuss-Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom trainingsleitenden Übungsleiter einberufen und geleitet werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten; sie kann entfallen, wenn alle Hauptausschuss-Mitglieder der kürzeren Einberufung zustimmen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. 5. Der Hauptausschuss tagt zweimal pro Jahr, davon einmal zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Er ist zusätzlich einzuberufen, wenn die Lage des Vereins dies erfordert oder Vorstand oder Trainergruppe dies wünschen. 6. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter zwei Vertreter des Vorstandes und ein Vertreter der Trainergruppe anwesend sind. 7. Ein Hauptausschuss-Beschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Hauptausschussmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 16. Die Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Bevollmächtigung und Stimmrechts- Übertragungen sind unzulässig. 2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Kassenprüfbericht b) Entlastung des Vorstandes c) Beratung und Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und der Ordnungen und über die Auflösung des Vereins g) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge i) Ernennung von Ehrenmitgliedern 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, rechtzeitig vor dem Einreichungstermin zur Mitgliederversammlung des Landes- oder Bundesverbandes stattfinden. 4. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mit Wortlaut der vorliegenden Anträge einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder -Adresse des Mitglieds gerichtet ist. 17. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, eine andere Mehrheit ist in dieser Satzung ausdrücklich verlangt. Die Berechnung aller Mehrheiten erfolgt auf der Basis der gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 2. Einer Zwei-Drittel-Mehrheit bedürfen: a) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft b) die Änderung der Tagesordnung, Dringlichkeitsanträge 3. Einer Drei-Viertel-Mehrheit bedürfen a) die Änderung dieser Satzung b) die Auflösung des Vereins 3 / 5

4 4. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführenden und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll soll folgende Angaben enthalten: a) Ort und Zeit der Versammlung b) Person des Versammlungsleiters und des Protokollführenden c) Anwesenheitsliste d) Tagesordnung e) Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung f) bei Satzungsänderungen den genauen Wortlaut Es ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zuzustellen. Es gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen nach Zustellung Änderungsanträge schriftlich eingereicht werden. Die Änderungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben. 18. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden mit kurzer Begründung schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden ( Dringlichkeitsanträge ). Der Antrag ist bis zur Versammlung in den Trainingsräumen auszuhängen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Änderungen (aber nicht Neufassungen) der Satzung können Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein. 2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden ( Initiativanträge ), entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand von Initiativanträgen sein. Änderungsanträge zu gestellten Anträgen sind aber zulässig. 19: Außerordentliche Mitgliederversammlungen 1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung in 15, 16 und 17 entsprechend. 20. Sanktionen 1. Die Übungsleiter sind bei Störung oder Gefährdung des Trainings berechtigt, a) den Betreffenden unmittelbar aus den Trainingsräumen zu weisen b) einen förmlichen Verweis (Abmahnung) zu verhängen c) ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Trainingsräume auszusprechen 2. Gegen die Sanktionen 1. b) und c) steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Hauptausschuss zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen den Hauptausschuss zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt die Sanktion als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, ist die Sanktion wirksam. 3. Wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins ist der Vorstand zur Verhängung eines Verweises (Abmahnung) berechtigt. 4. Wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins ist der Hauptausschuss berechtigt, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen. 5. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Hauptausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. 6. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Hauptausschusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung; bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung gilt aber ein Trainingsverbot gemäß 1.c). Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet. 21. Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit in geheimer Wahl erforderlich. 2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (Finanzen) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Kyudo-Verband Hessen e.v. mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kyudo zu verwenden. Diese Regelung gilt vorbehaltlich der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes, andernfalls entscheiden die Liquidatoren im Einvernehmen mit dem Finanzamt und im Sinne der genannten Zwecke. 22. Errichtung und Änderungen 1. Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung vom errichtet worden. 2. Sie wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert am: a) (Neufassung) 4 / 5

5 b) (Neufassung) c) (Änderung) d) (Änderung) e) (Änderung) 5 / 5

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