Die unsinnige Insolvenzfähigkeit, verwirrte SPDler und bayerische Wahlkämpfer bestimmten das Gesetzgebungsverfahren
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- Matthias Fischer
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1 Artikel von Frank Spieth MdB, gesundheitspolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE in der Fachzeitschrift Gesellschaftspolitsche Kommentare Ausgabe November 2008 GKV-OrgWG Die unsinnige Insolvenzfähigkeit, verwirrte SPDler und bayerische Wahlkämpfer bestimmten das Gesetzgebungsverfahren Vorrangige Aufgabe des GKV-Organisationsweiterentwicklungsgesetzes sollte die Schaffung der Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen sein. Diese Zielstellung des Gesetzes ist nach meiner Meinung unsinnig. Dafür gibt es drei gute Gründe: 1. Jeder Staat hat aus ethischen und rechtsphilosophischen Gründen gegenüber seinen Bürgern die Aufgabe, für eine funktionierende und angemessene Absicherung im Krankheitsfall zu sorgen. Viele Staaten (z.b. die skandinavischen Länder, Großbritannien) haben diese Aufgabe direkt übernommen. Andere Staaten, wie Deutschland haben diese Aufgabe an die Krankenkassen übertragen. Die Kassen sind somit, in Bezug auf ihre Funktion betrachtet, ein Teil der Staatsverwaltung, und damit des Staates selbst. 2. Insolvenzen sind bei privaten Wirtschaftsunternehmen Strafen für schlechtes wirtschaften. Unternehmen können jedoch auch selbst entscheiden, was sie produzieren. Ein Unternehmen kann z.b. entscheiden, dass es keine Papiererzeugnisse mehr herstellen will, sondern Gummistiefel und Reifen und wenn die sich auch nicht mehr rechnen, produziert es halt Mobiltelefone, wie ein bekanntes finnisches Unternehmen. Ebenso können private Unternehmen auch die Preise selbst festlegen. Krankenkassen können unter Gesundheitsfonds- Bedingungen weder das eine noch das andere. Der Preis ist mit 15,5% festgelegt und die Produktpalette wird mit dem SGB V auch vorgegeben. Das ist auch nicht
2 zu kritisieren, feststellen kann man aber: Krankenkassen sind keine normalen Unternehmen, für die das Insolvenzrecht eine folgerichtige Regelung wäre. 3. Sollte eine Krankenkasse nicht mehr wirtschaftlich vertretbar betrieben werden können, gibt es eindeutige Schließungsregelungen, die vollkommen ausreichend sind. Das wurde auch von vielen Sachverständigen in der Expertenanhörung des Bundestags deutlich. Diese unsinnige Absicht des Gesetzes war für sich alleine genommen schon Grund genug, den Gesetzentwurf abzulehnen. Es gab aber noch weitere Gründe. So war im Referentenentwurf noch vorgesehen, dass der Gesundheitsfonds die Verwaltungskosten der Krankenkassen nach dem Schlüssel 70:30 verteilt. Also zu 70 Prozent nach der Morbidität der Versicherten und zu 30 Prozent nach der Anzahl der Versicherten. Damit können die Kassen, die viele kranke Versicherte haben und deren Verwaltungskosten daher höher sind, diese decken. Dieser Schlüssel hat sich auch in der Pflegeversicherung bewährt. Im fertigen Gesetzentwurf war dann aber von einer 50:50-Verteilung die Rede, die sogenannte Internetkassen mit vielen gesunden Versicherten begünstigt. Dass dies nicht sachgerecht ist und auf den Widerspruch der Beschäftigten vieler Krankenkassen trifft, zeigte die Protestaktion der Personalräte und ver.di. Die Arbeitnehmervertreter übergaben dem Gesundheitsausschuss am rund Unterschriften für die 70:30-Regelung. Sie trafen bei der Koalition auf taube Ohren: Die 50:50-Regelung ist nun Gesetz. Umso erstaunter war ich über den Bericht und die Beschlussempfehlung zum Gesetzgebungsverfahren. Hierin schrieben dieselben SPD-Abgeordneten, die im Ausschuss immer für 50:50 waren und dies auch beschlossen haben, folgendes über ihre Tätigkeit: Hervorgehoben wurde auch, dass den Krankenkassen bei einer Zuweisung der Verwaltungskosten jeweils zu 50% nach Morbidität und Zahlen der Versicherten falsche Anreize gegeben würden. Insbesondere bei den großen Versorgerkassen bestehe die Gefahr, dass die personalbezogene Betreuung und Beratung von
3 Krankenversicherten eingeschränkt werden könne, ( ). Die Krankenkassen bräuchten einen angemessenen Ausgleich für ihre Verwaltungskosten. Das in der Pflegeversicherung bereits bewährte Verhältnis von 70/30 sei das richtige Maß, um die tatsächlichen Kosten widerzuspiegeln. Da kann ich mir nur noch verwundert die Augen reiben. Im Ausschuss und bei der abschließenden Beschlussfassung wird von den SPD-Abgeordneten diese Regelung beschlossen, während sie in der Beschlussempfehlung genau das Gegenteil sagen. Dieses Handeln lässt nur zwei Schlussfolgerungen zu: Entweder soll die Öffentlichkeit getäuscht werden oder die SPD-Abgeordneten wissen nicht, was sie tun. Ein Stück aus Absurdistan. Es gibt aber noch mehr Widersprüche im Gesetz: Das Gesetzgebungsverfahren fiel in den bayerischen Wahlkampf. Der bayerische Hausärzteverband (BHÄV) machte Druck auf die CSU. Um die Kampfeslust der in diesem Verband organisierten Ärzte zu beruhigen, trafen sich der CSU-Vorsitzende, der Ministerpräsident, die Gesundheitsministerin und der Bundesverbraucherschutzminister mit der Spitze des BHÄV und schlug dem Verband eine Neuregelung des 73b SGB V vor. Diese wurde mit der Kanzlerin und der SPD abgestimmt. Danach müssen die Kassen künftig Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung mit privatrechtlichen Organisationen statt mit der KV abschließen, wenn mindestens 50% der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte darin organisiert sind. Kinderärzte, praktische Ärzte sowie hausärztliche Internisten werden dadurch diskriminiert. Obwohl sie 40 Prozent der hausärztlichen Versorgung abdecken, werden sie bei der Frage, ob ein Berufsverband die hausarztzentrierten Verträge abschließen darf, nicht berücksichtigt. Darüber hinaus werden Hausärzte über die unterschiedlichen Gebührensätze dazu gezwungen, beispielsweise dem Hausarztverband beizutreten (Mitglieder des Hausarztverbandes zahlen im AOK-Hausarztvertrag Baden-Württemberg für die Abrechnung drei Prozent, Nichtmitglieder fünf Prozent). Welchen Sinn macht eine derartige Regelung, wenn das offenkundig nicht mehr gewollte Monopol der KV durch ein anderes Monopol ersetzt wird?
4 Für die Versicherten kann diese Änderung des 73b SGB V ein böses Ende nehmen. Schreibt sich ein Versicherter nicht in einen solchen Vertrag ein, bleibt alles beim Alten; die KV hat den Sicherstellungsauftrag. Schreibt sich ein Versicherter jedoch ein, werden ihm nur Leistungen im Rahmen dieses Vertrages bezahlt. Alles andere ist selbst zu zahlen. Nimmt der Versicherte z.b. nicht den im Vertrag geregelten Not- und Bereitschaftsdienst in Anspruch, sondern den der KV, dann muss der Versicherte eine Privatbehandlung nach GOÄ bezahlen und die Rechnung bei seiner hausarztzentrierten Versorgung zur Erstattung einreichen. Wenn der Versicherte sich mal in einem anderen Bundesland aufhält und dort zum Hausarzt geht, der keinen Vertrag mit seiner Kasse hat, ist er Privatpatient. Wenn der Versicherte ohne Überweisung zu einem Facharzt gehen will, muss er in den eigenen Geldbeutel greifen. Und wenn es immer weniger Ärzte und Versicherte im KV-System gibt, wird es für die KV immer schwieriger, überhaupt eine Notfallversorgung aufrechtzuerhalten. Ein Patient, der im Hausarztprogramm eingeschrieben ist, kann sich dann nicht mehr von jedem Arzt behandeln lassen. Das kann auch dazu führen, dass der langjährige Hausarzt, der nicht dem Programm beigetreten ist, nicht länger diesen Patienten behandeln darf. Während heute noch eine flächendeckende ambulante Notfallversorgung gewährleistet ist, besteht die Gefahr, dass dieses System durch die unterschiedlichen "Anbieter" ambulanter Leistungen nur noch in Städten aufrechterhalten werden kann. Für weite Teile des Landes, insbesondere in den Flächenstaaten, führt das zu einer deutlichen Verschlechterung der medizinischen Versorgung. Selbst wenn einzelne Kassenärztliche Vereinigungen nach dem hausärztlichen Aderlass noch ausreichend niedergelassenen Fachärzte hätten, um den Notdienst zu verrichten, ist es eher unwahrscheinlich, dass diese Dienste von den Vertretern der hausarztzentrierten Versorgung eingekauft würden. Inwieweit die Hausärzte im Rahmen der Sicherstellung dazu verpflichtet werden können, wird zukünftig die Gerichte beschäftigen. Ich konnte die wahlkampftaktischen Gründe in Bayern ja noch nachvollziehen, da die CSU die Kampagne in den bayerischen Arztpraxen gestoppt sehen wollte. Es ist aber nicht zu verstehen, daß die Koalition diesen Unsinn, zu dem sie gedrängt wurde, nun
5 auch nach der Bayern-Wahl bis zum bitteren Ende weiterverfolgt und ins Gesetz geschrieben hat. Der einzige, dem das Gesetz dient, ist der BHÄV. Er empfahl seinen Mitgliedern nach der Einigung mit der CSU: "Es ist jetzt ein Gebot der Stunde in der politischen Auseinandersetzung innezuhalten (.). Deshalb bitten wir Sie nun, alle gegen die CSU gerichteten Äußerungen und Aktionen einzustellen und die entsprechenden Plakate aus den Praxen zu entfernen." Ob mit dem Pyrrhus-Sieg des BHÄV den Patienten und der ärztlichen Versorgung in Bayern gedient ist, ist eher zu bezweifeln. Diese Einschätzung stützt auch eine aktuelle Umfrage aus der Studie Ärzte im Gesundheitsmarkt Demnach denken 80 Prozent der Ärzte, dass diese Gesetzesänderung die medizinische Versorgung nicht verbessern wird. Nur 6 Prozent sind der Meinung, die Patienten könnten sich auf eine bessere Versorgung freuen.
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