Situation der syrischen Flüchtlinge in Baden-Württemberg

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Dr. Bernhard Lasotta u. a. CDU und Stellungnahme des Innenministeriums Situation der syrischen Flüchtlinge in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen I. zu berichten, 1. wie viele Flüchtlinge aus Syrien über das Sonderprogramm des Landes seit 2013 in Baden-Württemberg Aufnahme gefunden haben; 2. unter welchen Bedingungen die betroffenen Flüchtlinge nach ihrer Ankunft untergebracht wurden; 3. welche aktuellen Erkenntnisse ihr über die Unterbringungssituation der Flüchtlinge vorliegen und wie sie insbesondere Presseberichte über beengte und teilweise unzumutbare Wohnsituationen bewertet; 4. inwieweit sie die in Baden-Württemberg ansässigen Familien unterstützt, die im Zuge des Sonderkontingents ins Land gekommene Familienangehörige aus Syrien aufgenommen haben; 5. welche Hilfen sie den betroffenen Flüchtlingen bei der Suche nach einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle bereitgestellt hat bzw. stellt; 6. auf welche Weise sie die betroffenen Flüchtlinge beim Erlernen der deutschen Sprache unterstützt; 7. inwieweit die Kinder und Jugendlichen aus dieser Personengruppe öffentliche Schulen in Baden-Württemberg besuchen können; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 II. 8. welche Erkenntnisse sie über den aktuellen Anteil der Flüchtlinge hat, die Zugang zum Gesundheitswesen und zu den Sozialleistungen haben; 9. inwieweit sie ehrenamtliche Initiativen unterstützt, die sich um die betroffenen Flüchtlinge und Aufnahmefamilien kümmern; 10. ob die betroffenen Flüchtlinge mit einer Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis rechnen können; 1. sicherzustellen, dass die über das Sonderkontingent für syrische Flüchtlinge nach Baden-Württemberg gelangten Menschen nicht gegenüber Flüchtlingen benachteiligt werden, die über den Weg des Asylverfahrens ins Land gelangen; 2. sicherzustellen, dass ihnen insbesondere der Zugang zu Sprachkursen und zu Gesundheitsleistungen sowie Bildungseinrichtungen ermöglicht wird Dr. Lasotta, Dr. Engeser, Pauli, Paal, Schütz, Deuschle CDU Begründung In den Jahren 2013 und 2014 hat die Landesregierung syrischen Flüchtlingen über ein Sonderkontingent einen Aufenthalt in Baden-Württemberg ermöglicht. Die betroffenen Flüchtlinge wurden jedoch außerhalb des allgemeinen Asylverfahrens aufgenommen. Gegen den Nachweis in Baden-Württemberg lebender naher Verwandter erhielten sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Die hier lebenden Familien mussten sich zur Aufnahme der Betroffenen verpflichten. Die Regelung beinhaltet zudem einen Verzicht auf den Anspruch auf Sozialleistungen oder Integrations- und Sprachkurse. Nach Presseberichten haben nur wenige der Flüchtlinge eine sozialversicherungspflichtige Stelle gefunden. Die meisten seien daher weder im System der Krankenversicherung noch erhalten sie öffentliche Fürsorge. Dies führe für die Aufnahmefamilien zu großen Belastungen, die im Zeitverlauf an eine kritische Grenze gelangt seien. Die CDU-Landtagsfraktion hatte die Integrationsministerin bereits frühzeitig auf mögliche Probleme hingewiesen. Nun wird die Landesregierung um Aufklärung über die aktuelle Situation und mögliche Abhilfe gebeten. 2

3 Stellungnahme Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 Nr SYR/16 nimmt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, dem Ministerium für Integration, dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren, dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. wie viele Flüchtlinge aus Syrien über das Sonderprogramm des Landes seit 2013 in Baden-Württemberg Aufnahme gefunden haben; Zu I. 1.: Bislang sind 864 syrische Flüchtlinge nach den Aufnahmeanordnungen des Landes nach Baden-Württemberg eingereist. 2. unter welchen Bedingungen die betroffenen Flüchtlinge nach ihrer Ankunft untergebracht wurden; 3. welche aktuellen Erkenntnisse ihr über die Unterbringungssituation der Flüchtlinge vorliegen und wie sie insbesondere Presseberichte über beengte und teilweise unzumutbare Wohnsituationen bewertet; 4. inwieweit sie die in Baden-Württemberg ansässigen Familien unterstützt, die im Zuge des Sonderkontingents ins Land gekommene Familienangehörige aus Syrien aufgenommen haben; Zu I. 2. bis I. 4.: Die Landesaufnahmeanordnungen vom August 2013 und Januar 2014 für syrische Staatsangehörige, die eine Aufnahme durch ihre in Baden-Württemberg lebenden Verwandten beantragen, setzten u. a. voraus, dass die hier lebenden Verwandten eine Verpflichtungserklärung nach 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) abgeben. Durch die Abgabe dieser Erklärung verpflichteten sie sich, die Kosten für den Lebensunterhalt der aufgenommenen Person während deren Aufenthalts in Deutschland zu tragen und dementsprechend auch ausreichenden Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Eine Unterbringung durch das Land fand nicht statt. Die Flüchtlinge dürfen sofort eine Beschäftigung aufnehmen und haben somit grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu sichern. 5. welche Hilfen sie den betroffenen Flüchtlingen bei der Suche nach einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle bereitgestellt hat bzw. stellt; Zu I. 5.: Die Landesregierung hat für Asylbewerber und Flüchtlinge das Programm Chancen gestalten Wege der Integration in den Arbeitsmarkt öffnen beschlossen, welches auch die nach den Landesaufnahmeanordnungen aufgenommenen Personen einschließt. Mit dem Programm sollen die Chancen für Flüchtlinge und Asylbewerber auf einen frühzeitigen Zugang zum Arbeitsmarkt erhöht werden. Ein Element ist die Ermittlung von schulischen und beruflichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Sprachkenntnissen der Migranten. In den Stadt- und Landkreisen steuern Netzwerke die Maßnahmen des Spracherwerbs und des Berufszugangs, an denen alle dafür relevanten Partner und erfahrene und bewährte ehrenamtliche Akteure beteiligt werden sollen. Die Erstanlaufstellen und Kompetenzzentren für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen unterstützen diese Netzwerke bei den Themen 3

4 Anerkennung und Qualifizierung. Es wird ein Angebot an Grund- und Aufbaukursen in Deutsch als Fremdsprache und an berufsbezogenen Sprachkursen geschaffen. Mit dieser Unterstützung wird auch die Aufnahme einer Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit erleichtert. Aufgrund ihres Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG) haben die Syrerinnen und Syrer, die im Rahmen der Landesaufnahmeanordnungen nach Baden-Württemberg gekommen sind, grundsätzlich einen Arbeitsmarktzugang ohne Wartezeit. Beratung, Vermittlung und Förderung (auch Ausbildungsförderung) ist im Rahmen der im Sozialgesetzbuch (SGB) III geregelten Angebote bzw. Regelinstrumente möglich, sofern die individuellen Voraussetzungen dafür vorliegen. Besondere Hilfen oder Maßnahmen für diese Personengruppen sind nicht eingerichtet. Jugendliche Migranten unterliegen vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Berufsschulpflicht (siehe auch Ziffer I. 7.). Sie erhalten eine umfassende Sprachförderung durch den Besuch von speziellen Klassen des Vorqualifizierungsjahres Arbeit/Beruf (VAB) den Klassen des Vorqualifizierungsjahres Arbeit/Beruf mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen (VABO). In den VABO-Klassen werden außerdem erste berufliche Vorkenntnisse vermittelt. Anschließend steht den Migranten der Besuch einer regulären VAB-Klasse offen, durch den sie einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand erlangen können. Im VAB liegt ein wichtiger Bildungsschwerpunkt auf der Heranführung an eine anschließende Berufsausbildung. In den VABO- und VAB-Klassen können die Jugendlichen die vielfältigen Unterstützungsmaßnahmen zur Stärkung des Übergangs in Ausbildung wie beispielsweise berufsbezogene Vorqualifizierung, schulbegleitete Betriebspraktika, Unterstützung durch Jugendberufshelfer, etc., nutzen. Das Wissenschaftsministerium hat in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) das Baden-Württemberg-Programm zur Studienförderung für Flüchtlinge aus Syrien aufgelegt, zu welchem auch die nach den Landesaufnahmeanordnungen aufgenommenen Syrerinnen und Syrer Zugang haben. Hierfür stehen zunächst zweimal jährlich 1,65 Mio. Euro aus Sondermitteln des Landes zur Verfügung. Kernelement des Programms sind Stipendien für 50 begabte Studierende. Das Stipendium soll den Geförderten den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in Baden-Württemberg ermöglichen. Dazu dient insbesondere die Unterstützung beim Lebensunterhalt und bei der Qualifizierung für die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums in Baden-Württemberg. Teil des Stipendiums ist außerdem die Beratung und Orientierung zu Bildungsangeboten in Baden-Württemberg. Des Weiteren werden im Rahmen des Programms landesweite Strukturen zur Beratung und Unterstützung für sämtliche studieninteressierte Asylbewerberinnen und Asylbewerber geschaffen. Für Fragen zum Hochschulzugang und Studium für Flüchtlinge wurden an allen Landeshochschulen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner benannt. Diese sollen für Fragen der individuellen Studienorganisation sowie des Studienablaufs zur Verfügung stehen und bei eventuell auftretenden Problemen an passende Stellen verweisen. Derzeit läuft außerdem eine Ausschreibung des Wissenschaftsministeriums zum Einsatz regionaler Koordinatorinnen und Koordinatoren für die Beratung und Unterstützung von Migranten bezüglich eines Studiums in Baden-Württemberg. Um sowohl die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Flüchtlinge an den Hochschulen, das Wissenschaftsministerium als auch studieninteressierte Flüchtlinge und ggf. Betreuende zu unterstützen, soll in jedem Regierungsbezirk des Landes (Karlsruhe, Stuttgart, Tübingen, Freiburg) jeweils eine regionale Koordinatorin bzw. ein regionaler Koordinator zur Verfügung stehen. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren sollen in enger Vernetzung mit dem Wissenschaftsministerium, den Hochschulen und den weiteren relevanten Akteuren eine verbesserte Beratung und Unterstützung bei Fragen rund um das Studium von Flüchtlingen in Baden-Württemberg sicherstellen. 4

5 6. auf welche Weise sie die betroffenen Flüchtlinge beim Erlernen der deutschen Sprache unterstützt; Zu I. 6.: Syrerinnen und Syrer, die aufgrund der Aufnahme nach den Landesaufnahmeanordnungen in Baden-Württemberg leben, können an den Integrationskursen des Bundes als Selbstzahler teilnehmen, wenn entsprechende Plätze zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sieht die Landesregierung im Rahmen der derzeit in Vorbereitung befindlichen Förderrichtlinie zum Programm Chancen gestalten Wege der Integration in den Arbeitsmarkt öffnen vor, dass Flüchtlinge und Asylbewerber an professionellen Sprachförderangeboten der Niveaustufen A1 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), im Einzelfall auch an Kursen höherer Niveaus, kostenlos teilnehmen können. Sofern die Voraussetzungen für ein Studium in Baden-Württemberg noch nicht gegeben sind, können diese mit Hilfe der unter Ziffer I. 5. beschriebenen Studienförderung erlangt werden. Teil des Stipendiums sind auch Kurse zum Erwerb der erforderlichen Deutschkenntnisse. 7. inwieweit die Kinder und Jugendlichen aus dieser Personengruppe öffentliche Schulen in Baden-Württemberg besuchen können; Zu I. 7.: Es besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben, Schulpflicht ( 72 Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz). Darüber hinaus hat nach Art 11 Absatz 1 der Landesverfassung jeder junge Mensch in Baden-Württemberg ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Die Schulpflicht beginnt grundsätzlich mit dem Besuch der Grundschule. Alle Kinder, die bis 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, sind zum Besuch der Grundschule verpflichtet ( 73 Schulgesetz). Die Pflicht zum Besuch der Grundschule dauert mindestens vier Jahre. Die Pflicht zum Besuch einer weiterführenden Schule dauert mindestens fünf Jahre ( 75 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz). Der Schulpflicht schließt sich die Berufsschulpflicht an ( 77 Schulgesetz), die grundsätzlich mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet, endet ( 78 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz). 8. welche Erkenntnisse sie über den aktuellen Anteil der Flüchtlinge hat, die Zugang zum Gesundheitswesen und zu den Sozialleistungen haben; Zu I. 8.: Wie in der Antwort zu Ziffer I. 2. bis I. 4. erläutert, setzte eine Aufnahme nach den Landesaufnahmeanordnungen u. a. voraus, dass die hier lebenden Verwandten eine Verpflichtungserklärung abgeben, mit welcher sie sich verpflichten, die Kosten für den Lebensunterhalt der aufgenommenen Person während des Aufenthalts in Deutschland zu tragen. Dazu gehören, außer der Versorgung mit Wohnraum, insbesondere auch die Kosten für die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit. Dementsprechend wird davon ausgegangen, dass der Zugang zum Gesundheitswesen für die aufgenommene Person über den Verpflichtungsgeber sichergestellt wird und keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Im Fall einer abgegebenen Verpflichtungserklärung unterliegt die Inanspruchnahme von Sozialleistungen dem Grundsatz der Nachrangigkeit. So bestimmt 8 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), dass Leistungen nicht gewährt werden, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund einer Verpflichtungserklärung nach 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG gedeckt wird. Dennoch können Ansprüche nach dem AsylbLG seitens der aufgenommenen Personen geltend gemacht werden, wenn der Anwendungsbereich eröffnet ist und sie der zuständigen Behörde darlegen, dass sie trotz einer Verpflichtungserklärung 5

6 6 nach 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG mangels Zuflusses der Unterhaltsleistungen im Bedarfszeitraum nicht in der Lage sind, ihren erforderlichen Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu decken. Gemäß 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat jedoch der Verpflichtungsgeber sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Aufgenommenen aufgewendet worden sind. Es liegen keine Erkenntnisse vor, ob seitens aufgenommener Personen trotz einer Verpflichtungserklärung Ansprüche auf Sozialleistungen (z. B. nach dem AsylbLG) geltend gemacht wurden. Das Förderrecht des BAföG sieht eine Förderung von ausländischen Studierenden vor, wenn sie über bestimmte aufenthaltsrechtliche Titel verfügen und ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Hierunter fallen viele humanitäre Aufenthaltstitel, zu denen auch die Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG aufgrund der Aufnahme nach einer Landesaufnahmeanordnung gehört. Für Syrerinnen und Syrer gibt es in Einzelfällen Erleichterungen bei der Beantragung von BAföG. So ist beispielsweise in besonders gelagerten Fällen eine Förderung auch unabhängig vom Einkommen der Eltern möglich. 9. inwieweit sie ehrenamtliche Initiativen unterstützt, die sich um die betroffenen Flüchtlinge und Aufnahmefamilien kümmern; Zu I. 9.: Die Landesregierung unterstützt auf vielfältige Weise ehrenamtliche Initiativen. Initiiert von der Staatsrätin im Staatsministerium sind zu diesem Zweck vier konkrete Projekte auf den Weg gebracht worden. Status und ethnische Zugehörigkeit der anvertrauten Migranten sind dabei nicht ausschlaggebend, sodass die Projekte und Initiativen auch für nach den Landesaufnahmeanordnungen aufgenommene Personen offen sind. Projekt 1: Forum Flüchtlingshilfe Die Veranstaltungsreihe ist zunächst auf drei Termine in 2015 angelegt und dient dem Austausch über konkrete Probleme und Fragen in der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit. Angesprochen sind die haupt- und ehrenamtlich Engagierten in der Flüchtlingshilfe. Projekt 2: Newsletter/Website Unter wurde eine Website mit Informationen, Arbeitshilfen und Anregungen für ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingshilfe in Baden Württemberg eingerichtet. Dort besteht seit April 2015 auch die Möglichkeit monatlich einen Newsletter zu beziehen. Beides richtet sich an haupt- und ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit und soll dem Austausch und der Vernetzung der Akteure dienen. Neben Informationen rund um das Thema Flüchtlingsaufnahme und Versorgung von Flüchtlingen in Baden-Württemberg werden nützliche Tipps und Möglichkeiten der Förderung ehrenamtlichen Engagements benannt. Die Website hat partizipativen Charakter und wird von den Ehrenamtlichen vor Ort mitgestaltet und mit Berichten und Fotos angereichert. Die Stabsstelle beantwortet dort eingehende Fragen, die ihren Bereich betreffen. Projekt 3: Handbuch Flüchtlingshilfe in Baden Württemberg Das Handbuch ist ein Ratgeber für ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit in Baden-Württemberg. Er soll Antwort auf häufig gestellte Fragen in der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit geben. Die Konzeption und die Themenauswahl werden partizipativ und gemeinsam mit Akteuren aus der professionellen und ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit erarbeitet. Die Ausarbeitung ist in Arbeit. Das Handbuch soll noch 2015 erscheinen. Projekt 4: Lokale Bündnisse Das gemeinsam mit dem Sozialministerium, dem Integrationsministerium, den Kommunalen Spitzenverbänden, Stiftungen und weiteren zivilgesellschaftlichen Gruppen konzipierte Projekt Lokale Bündnisse Flüchtlingshilfe soll das Engagement für Flüchtlinge landesweit besser strukturieren. Ziel des zunächst mit

7 einer Million Euro aus Mitteln des Sozialministeriums ausgestatteten Programms Gemeinsam in Vielfalt ist es, im Land lokale Bündnisse für Flüchtlingshilfe zu gründen beziehungsweise auszubauen. In diesen Bündnissen sollen sich alle relevanten Akteure der Flüchtlingshilfe in einer Region Flüchtlingsinitiativen, Vereine, Kirchen und Wohlfahrtsverbände sowie Kommunen und Kreise zusammenschließen. Das ermöglicht ihnen, sich besser zu vernetzen und ihre Arbeit zu koordinieren. Die Bündnisse sollen durch das Element der Vernetzung der Gruppen untereinander helfen, Erfahrungswerte und Wissen weiterzugeben und Abläufe ehrenamtlichen Engagements zu optimieren. Zudem werden die Migranten von Anfang an als aktive Partnerinnen und Partner in den Ausbau der lokalen Bündnisse eingebunden. Jedes Bündnis erhält in der Regel Euro. Die Fördermittel werden unbürokratisch verteilt. Es sind Kleinstbudgets für die Flüchtlingshilfe vor Ort vorgesehen. Innerhalb des Landesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement soll darüber hinaus ein kooperierendes System von ehrenamtlich tätigen Menschen (Paten, Lotsen, Begleitern und Multiplikatoren) aufgebaut werden, das Migranten nach ihrer Ankunft aufbauende Orientierung bietet und die Arbeit der hauptamtlichen Kräfte ergänzt. Um die Flüchtlingsarbeit vor Ort erfolgreich zu unterstützen, sind den Ehrenamtlichen Möglichkeiten der Qualifizierung anzubieten. Dazu wird mit Hilfe eines Kompetenzteams, welches sich aus mit der Thematik befassten Experten zusammensetzt, ein Qualifizierungskonzept erarbeitet, um die ehrenamtlichen Helfer zu schulen und für ihre Arbeit zu sensibilisieren. Das Ministerium für Integration hat gemeinsam mit der Baden-Württemberg Stiftung im April 2014 das Projekt Pädagogische Freizeitangebote für Kinder mit Fluchterfahrung gestartet. Das Projekt verfolgt das Ziel, Kinder mit Fluchterfahrung in ihrer Entwicklung und Integration zu unterstützen. Die Kinder werden ermutigt, ihr Umfeld außerhalb der Flüchtlingsunterkünfte zu erkunden und Freundschaften zu Gleichaltrigen zu schließen. Zu diesem Zweck werden innovative, pädagogisch betreute Freizeitangebote gefördert, die den Fokus auf die Weiterentwicklung der Fähigkeiten der Kinder in einem spielerischen Rahmen legen. Gefördert werden auch Angebote, die Kinder ohne Fluchterfahrung mit einbeziehen. Bei der Durchführung der Angebote ist der Einsatz von Ehrenamtlichen wünschenswert. Diese sollen für ihre Arbeit mit den teilweise traumatisierten Kindern und Jugendlichen entsprechend vorbereitet werden. Ihre Arbeit soll anschließend von Pädagogen oder Sozialarbeitern begleitet werden, die Erfahrung in der Arbeit mit Kindern von Migranten mitbringen. Das Projekt richtet sich an alle Kinder mit Fluchterfahrung, unabhängig von der jeweiligen Nationalität. Kinder aus Syrien, die aufgrund der Landesaufnahmeanordnungen eingereist sind, können somit auch davon profitieren. Ebenso kooperiert das Ministerium für Integration mit der Baden-Württemberg- Stiftung im Programm Willkommen in Baden-Württemberg! Engagiert für Flüchtlinge und Asylsuchende. Kern des Programms ist die Verbindung zwischen der Unterstützung von Flüchtlingen und Asylsuchenden durch ehrenamtlich Engagierte mit deren themenspezifischer Qualifizierung und Begleitung. Die themenspezifische Qualifizierung der Engagierten richtet sich z. B. auf Didaktik der Elementarsprachförderung, Behördenbegleitung, Rechtsgrundlagen, interkulturelle Kommunikation, Konfliktmanagement und Koordination der Ehrenamtsarbeit. Ein weiterer wichtiger Bestandteil des gesamten Programms ist die Vernetzung unter den ausgewählten Projektträgern sowie die Einbeziehung von Kommunen und Organisationen, die bereits vorbildlich Inklusion von Asylsuchenden und Flüchtlingen umsetzen und ihre Erfahrungswerte weitergeben können. Das Programm richtet sich an Ehrenamtliche unabhängig von der jeweiligen Zielgruppe der Flüchtlinge; Syrerinnen und Syrer, die über die Landesaufnahmeanordnungen Aufnahme gefunden haben, können somit auch davon profitieren. Das Ministerium für Integration fördert den Flüchtlingsrat Baden-Württemberg mit insgesamt Euro in den Jahren 2015 und Die gegenüber den Vorjahren jährlich um Euro höheren Fördermittel erhält der Flüchtlingsrat insbesondere zur Förderung des Ehrenamts im Bereich der Flüchtlingsarbeit. Der Flüchtlingsrat führt damit zum Beispiel Fortbildungen für Ehrenamtliche durch, 7

8 berät und informiert Ehrenamtliche und ehrenamtliche Unterstützerkreise bzgl. der Arbeit mit Flüchtlingen, gibt Fachpublikationen heraus und unterstützt auch die lokale und regionale Vernetzung im Bereich der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit. 10. ob die betroffenen Flüchtlinge mit einer Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis rechnen können; Zu I. 10.: Die Aufenthaltserlaubnisse nach den Landesaufnahmeanordnungen wurden für zwei Jahre erteilt und können nach Maßgabe des 8 AufenthG verlängert werden. Nach sieben Jahren ist unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis möglich ( 26 Abs. 4 AufenthG). II. 1. sicherzustellen, dass die über das Sonderkontingent für syrische Flüchtlinge nach Baden-Württemberg gelangten Menschen nicht gegenüber Flüchtlingen benachteiligt werden, die über den Weg des Asylverfahrens ins Land gelangen; Zu II. 1.: Syrische Staatsangehörige, die über die Landesaufnahmeprogramme eingereist sind, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG. Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind zum Teil ungünstiger als bei Personen, die als Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge anerkannt wurden und Aufenthaltserlaubnisse nach 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG besitzen. Dies gilt beispielsweise für Sozial- und Gesundheitsleistungen, die sich bei Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz richten würden, wohingegen für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG das SGB gilt. Außerdem besteht bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG kein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können jedoch im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung der aufgenommenen Syrer ist aus Sicht der Landesregierung problematisch. Eine Gleichbehandlung würde (bundes-) gesetzliche Änderungen erforderlich machen. Das Innenministerium hat die Problematik auf Fachebene bereits an das Bundesministerium des Innern herangetragen. Darüber hinaus hat die Integrationsministerkonferenz den Bund mit Beschluss vom 19. und 20. März 2014 aufgefordert, eine Gleichstellung der Personen, die über Landesaufnahmeanordnungen eingereist sind, herbeizuführen. 2. sicherzustellen, dass ihnen insbesondere der Zugang zu Sprachkursen und zu Gesundheitsleistungen sowie Bildungseinrichtungen ermöglicht wird. Zu II. 2.: Im Hinblick auf Sprachangebote wird auf die Ausführungen zu Frage Nr. I. 6. verwiesen. Die Frage der Gesundheitsleistungen ist in Nr. I. 8. erläutert. Bezüglich des Zugangs zu Bildungseinrichtungen wird hinsichtlich des Besuchs von öffentlichen Schulen auf die Antwort zu Frage Nr. I. 7. verwiesen. Zudem besteht für die aufgrund der Landesaufnahmeprogramme eingereisten Syrerinnen und Syrer die Möglichkeit, ein Studium in Baden-Württemberg aufzunehmen oder fortzusetzen. Gall Innenminister 8

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