Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung. Daniel Ranker / Frank Wohlgemuth / Christian Zwirner. I. Einleitung

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1 Daniel Ranker / Frank Wohlgemuth / Christian Zwirner Die Bedeutung immaterieller Vermögenswerte bei Unternehmen des Neuen Marktes und daraus resultierende Implikationen für eine kapitalmarktorientierte Berichterstattung I. Einleitung Nicht zuletzt aufgrund der negativen Schlagzeilen, die den Neuen Markt in den letzten Monaten erschüttert haben, hat die Einstellung der Investoren zu den Risiken einer Kapitalanlage am Neuen Markt einen Wandel erfahren. Die Berichterstattung von Unternehmen wie Infomatec und EM.TV hat das Vertrauen vieler Anleger in den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Informationen erschüttert, die seitens der Unternehmen veröffentlicht werden 1). Ausgehend von diesen ersten Zweifeln ist es kein groûer Schritt mehr, auch die fundamentalen Informationsquellen über die Unternehmen, namentlich Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht, infrage zu stellen. Für den externen Betrachter, sei er nun Analyst oder Investor, ist es aber für die Beurteilung des Unternehmens unabdingbar, eine Aussage über den Gehalt und die Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses und der einzelnen Bilanzpositionen treffen zu können. Nachdem nun die Deutsche Börse AG durch eine Verschärfung der Zwischenberichtspflichten, der Sanktionsmaûnahmen und der Auskunftspflichten versucht 2), das Vertrauen in den Neuen Markt und die dort veröffentlichten Informationen zu stärken, bleibt zu hinterfragen, welche Schwerpunkte hinsichtlich der Informationsanforderungen gegenüber den Unternehmen des Neuen Marktes zu legen sind. Diese Schwerpunkte lassen sich nur unter Berücksichtigung der besonderen Charakteristika der Unternehmen des Neuen Marktes setzen. Gerade diese Unternehmen zeichnen sich durch spezifische Merkmale aus, so beispielsweise durch ihre Branchenzugehörigkeit (Telekommunikation, Biotechnologie und Multimedia), die hervorgehobene Bedeutung immaterieller Werte im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit, die Bilanzierung nach internationalen Normen und durch die Tatsache, dass diese Unternehmen durch ihre erst kurze wirtschaftliche Existenz noch schwerer zu beurteilen sind, als etablierte Unternehmen der Old Economy 3). Diese besonderen Charakteristika der Unternehmen des Neuen Marktes stellen die Rechnungslegung in allen Normensystemen vor die Herausforderung, eine Abbildung der Geschäftstätigkeit unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten zu ermöglichen. In einem ersten Schritt werden daher im Folgenden die geltenden Rechnungslegungsvorschriften für identifizierbare Problembereiche untersucht, um darauf aufbauend ± mittels einer empirischen Analyse ± ausgewählte Bilanzpositionen der Unternehmen des NEMAX-50 zu durchleuchten und einen kritischen Vergleich mit dem Bilanzierungsverhalten der DAX-Unternehmen anzustellen. Basierend auf den gewonnenen Erkenntnissen sind sodann erste Anforderungen an die Informationspolitik der Unternehmen zu formulieren. II. Informationserfordernisse der unterschiedlichen Rechnungslegungskreise Bevor die einzelnen bilanziellen Besonderheiten näher betrachtet werden, muss zunächst geklärt werden, welchen Zielen die Bilanz in den hier untersuchten Rechtskreisen dient und welche Informationserfordernisse sich daraus ergeben. Dabei setzen die Normsetzungs-Instanzen in den verschiedenen Rechtskreisen unterschiedliche Prioritäten hinsichtlich ihrer Zielsetzung. Vor dem Hintergrund dieser Ziele wird daher auch beurteilt, ob die bilanzielle Abbildung eines Sachverhalts dem Ziel der Bilanzierung dient oder nicht. Dabei ist nicht nur die Erreichung eines bestimmten Ziels erwünscht, vielmehr wird regelmäûig die Erreichung eines Zielbündels angestrebt. Letzteres ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die verschiedenen Adressatengruppen des Jahresabschlusses an die Rechenwerke mit höchst unterschiedlichen Interessen herantreten 4). Da jedoch ein zumindest relativer Schutz der einzelnen Interessen gewährleistet werden muss, ist es Aufgabe der Normsetzungs-Instanzen, die Interessen zu gewichten, um auf diese Weise einen Interessenausgleich herbei zu führen 5). So stehen sich in den Rechtskreisen einige der folgenden ± teilweise übereinstimmenden, teilweise sich ausschlieûenden ± Ziele gegenüber: l Gläubigerschutz, l Gesellschafterschutz, l Schutz der interessierten Öffentlichkeit 6). In den verschiedenen Rechtskreisen können die einzelnen Ziele jedoch durchaus unterschiedlich gewichtet werden 7). So ergibt sich aus einer unterschiedlichen Gewichtung der Ziele auch eine durchaus unterschiedliche Informationsanforde- 1) Vgl. Ingerl/Scheid, Jahr der Kapitalvernichtung, Börse Online 2/2001, S. 26ff. 2) Vgl. zum Regelwerk des Neuen Marktes Zwirner/Ranker/ Wohlgemuth, StuB 2001 S. 473 ff.; Förschle/Helmschrot, FB 2001 S. 111 ff.. 3) Vgl. Hayn, Bewertung junger Unternehmen, 2. Aufl. 2000, S. 15 ff.; Volk, StuB 2000 S. 871; Behr, Der Schweizer Treuhänder 1999 S. 63 ff.; Zwirner/Ranker/Wohlgemuth, StuB 2001 S. 473 ff.; Fülbier/Honold/Klar, RIW 2000 S ) Vgl. Moxter, FS Leffson, 1976, S ) Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 5. Aufl. 2001, S. 91 f. 6) Vgl. Wöhe/Döhring, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 20. Aufl. 2000, S. 888 ff. 7) Vgl. Achleitner/Behr, International Accounting Standards ± Ein Lehrbuch zur Internationalen Rechnungslegung, 2. Aufl. 2000, S. 13 ff. Dipl.-Kfm. Daniel Ranker/Dipl.- Kfm. Frank Wohlgemuth/Dipl.- Kfm. Christian Zwirner, wissenschaftliche Mitarbeiter am Institut für Wirtschaftsprüfung, Universität des Saarlandes ( KoR 6/

2 rung an die Unternehmen. Daher sollen im Folgenden die Ziele der einzelnen Rechtskreise HGB, IAS und US-GAAP kurz umrissen werden. 1. Informationserfordernisse nach HGB Obwohl in den einzelnen Normen des HGB die Ziele der Rechnungslegung nicht explizit festgeschrieben sind, wird doch von der herrschenden Meinung in der Literatur davon ausgegangen, dass die Normen des deutschen Handelsrechts in erster Linie der Ermittlung eines aus Sicht der Fremdkapitalgeber unbedenklich ausschüttbaren Gewinns dienen 8). Akzeptiert ist daher auch eine Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, die sich in Teilen ± z.b. bei Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen über die Anschaffungskosten hinaus ± aus Gründen der Objektivierung von den ¹tatsächlichenª Wertverhältnissen dieser Vermögensgegenstände unterscheidet 9)10). Die im HGB kodifizierten Informationsanforderungen orientieren sich an dieser Zielvorgabe. Soweit aufgrund der hervorgehobenen Stellung des Gläubigerschutzprinzips 11) Informationsverzerrungen in der Bilanz auftreten, sollen diese Verzerrungen über weitergehende Angaben im Anhang geheilt werden 12). 2. Informationserfordernisse nach US-GAAP Nach SFAC No. 1 hat die finanzielle Berichterstattung die Aufgabe, all jene Unternehmensdaten zur Verfügung zu stellen, die als Basis für eine Entscheidungsfindung der Informationsempfänger dienen können 13). Die Informationsempfänger i.s.d. SFAC No. 1 sind insbesondere Investoren und Kreditgeber mit nur eingeschränktem Einfluss auf das Unternehmensmanagement 14). Gleichzeitig hat die Berichterstattung auch die Aufgabe eine Beurteilung der Managementleistung zu ermöglichen 15). Denn nur durch Erfüllung beider Aufgaben, kann eine effiziente Ressourcenallokation an den Kapitalmärkten gewährleistet werden 16). Aufgrund der nicht vorhandenen Maûgeblichkeit für die steuerliche Gewinnermittlung kommt der Rechnungslegung hingegen keine steuerliche Einkommensbemessungsfunktion zu 17). Ziel der Rechnungslegung ist somit in erster Linie der Schutz der Kapitalgeber vor unzulänglichen Rechnungslegungsinformationen. Aus diesem Ziel sind auch unmittelbar die Informationserfordernisse abzuleiten. Zum einen handelt es sich um die Bereitstellung von Rechnungslegungsinformationen zur Abschätzung künftiger Cash-flows und zum anderen um die Vermittlung der für Investoren entscheidungsrelevanten Informationen. 3. Informationserfordernisse nach IAS In den IAS lassen sich die Ziele aus dem IAS 1 ¹Presentation of Financial Statementsª ableiten, in den die schon im Framework des IASB festgelegten, wesentlichen Ziele dieses Rechnungslegungskreises eingearbeitet wurden 18). Dabei enthält IAS 1 als Zielvorgabe für die Rechnungslegung der Unternehmen die Vermittlung relevanter Informationen für die wirtschaftlichen Entscheidungen der Jahresabschlussadressaten. Dieses Ziel ist primär auf die Interessen der Investoren ausgerichtet 19). Vergleichbar mit den Zielvorgaben der US-amerikanischen Rechnungslegung ist auch das IASB bestrebt, eine Informationsvermittlung zu generieren, die auf zwei Grundpfeilern basiert. Zum einen sollen künftige Cash-flows abschätzbar gemacht und zum anderen über die Kapitalverwendung durch das Management Rechnung gelegt werden 20). Die Rechnungslegung nach den IAS dient somit ebenfalls dem Schutz der Kapitalgeber vor unzulänglichen Informationen. 4. Wenn aber die Ziele der Rechnungslegung in den einzelnen Rechnungslegungskreisen differieren, so muss für die folgenden Untersuchungen festgelegt werden, welche Ziele im Idealfall erreicht werden sollen und welche Anforderungen zur Erreichung dieser Ziele an die Unternehmen zu stellen sind. Die Aufnahme von Kapital an den nationalen und internationalen Kapitalmärkten hat für die Unternehmen deutlich an Bedeutung gewonnen. Dadurch ist der Zweck der Rechnungslegung in eine neue Richtung gelenkt worden. So muss eine kapitalmarktorientierte Rechnungslegung die ¹Informationsasymmetrien zwischen dem Management und den Investoren über die Wertentwicklung börsennotierter Unternehmenª reduzieren 21) ; oder anders ausgedrückt: Unternehmensführung und Shareholder sollen über die gleiche Entscheidungsgrundlage verfügen 22). Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Rechnungslegung auf den Schutz aller Kapitalmarktteilnehmer vor einer Unterversorgung mit Unternehmens- und insbesondere Rechnungslegungsinformationen auszurichten. Die zu vermittelnden Informationen dienen dabei sowohl 8) Vgl. statt vieler Selchert/Ehrhardt, Internationale Rechnungslegung: der Jahresabschluss nach HGB, IAS und US- GAAP, 2. Aufl. 1999, S. 27; Kuûmaul, StB 2000 S ) Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.o. (Fn. 5), S ) Vgl. zur Bedeutung des Gläubigerschutzes im Konzernabschluss Schmidt, Das Konzept einer kapitalmarktorientierten Rechnungslegung, 2000, S. 129 f. 11) Vgl. Siegel, FS Baetge, 1997, S ) Vgl. zur Abkopplungsthese Moxter, Bilanzlehre, Band 1: Einführung in die Bilanzthorie, 3. Aufl. 1984, S ; Beisse, in: Clemm, 1996, S ) Vgl. zum Folgenden ausführlich Schmidt, a.a.o. (Fn. 10), S. 123 ff.; Haller, Die Grundlagen der externen Rechnungslegung in den USA unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen, institutionellen und theoretischen Rahmenbedingungen, Diss., 4. Aufl. 1994, S. 204 ff. 14) Zu den Informationsbedürfnissen der Eigen- und Fremdkapitalgeber vgl. Kübler, Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht 1995 S ) Vgl. Haller, Die Grundlagen der externen Rechnungslegung in den USA: Unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen, institutionellen und theoretischen Rahmenbedingungen, 4. Aufl. 1994, S ) Vgl. Kuhlewind, Grundlagen einer Bilanzrechtstheorie in den USA, 1997, S ) Vgl. Pellens, Internationale Rechnungslegung, 3. Aufl. 1999, S ) Vgl. Schmidt, a.a.o. (Fn. 10), S. 125 f. 19) Vgl. auch Selchert/Erhardt, a.a.o. (Fn. 8), S ) Vgl. IAS 1, Abs ) Pellens/Fülbier, in: Baetge (Hrsg.), Zur Rechnungslegung nach IAS, 2000, S ) Vgl. Küting/Dawo/Heiden, Internet und externe Rechnungslegung, 2001, S KoR 6/2001

3 als Grundlage der Rechenschaftslegung des Managements als auch als Basis der zu erstellenden Cash-flow-Prognosen der Kapitalmarktteilnehmer 23). Die Rechnungslegungsdaten haben folglich die Aufgabe, als Datenbasis für eine Auswertung der Stakeholder in Bezug auf die voraussichtlichen, zukünftigen Rückflüsse in Abhängigkeit von einer getroffenen Investitionsentscheidung zu dienen 24). Je geringer die Unsicherheit ist, mit der diese Daten und die daraus zu ziehenden Erkenntnisse behaftet sind, um so gröûer ist die Sicherheit des Kapitalmarktteilnehmers in Bezug auf die Zuverlässigkeit seiner auf einer Prognose basierenden Entscheidung 25). Durch die Minimierung der Unsicherheit über die zur Verfügung stehenden Informationen im Hinblick auf Vollständigkeit und Qualität ist ein Schutz sowohl des individuellen Kapitalmarktteilnehmers als auch der Funktion der Kapitalmärkte an sich zu erreichen 26). Im Rahmen einer kapitalmarktorientierten Rechnungslegung ist somit zu fordern, dass die zur Verfügung gestellten Informationen sowohl eine Prognose der zukünftigen Unternehmensentwicklung zulassen als auch der Rechenschaftslegung des Managements dienen. Dabei sind die Informationen dergestalt aufzubereiten, dass Unsicherheiten weitestgehend eliminiert werden 27). Gleichzeitig sind die Daten, die auf Prognosen des Managements beruhen, über ergänzende Erläuterungen transparent und überprüfbar zu machen. Wenn bestimmten Bilanzpositionen eine herausragende Bedeutung für die kapitalmarktorientierte Darstellung des Unternehmens zukommt, so muss eben auch diesen Positionen eine besondere Beachtung geschenkt werden. Bei den Unternehmen des NEMAX-50 ist davon auszugehen, dass insbesondere den immateriellen Werten eine solche, besondere Bedeutung zukommt. Denn bei Unternehmen, die in stark technologie-orientierten Branchen, wie beispielsweise der Biotechnologie und der Telekommunikation, tätig sind, ist in einem neuen Marktumfeld eine Konzentration auf die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zu erwarten. Daraus lässt sich unmittelbar ableiten, dass für diese Unternehmen die Frage der Bilanzierung oder Nicht-Bilanzierung immaterieller Werte von besonderer Tragweite ist. Im Folgenden soll daher den immateriellen Werten und ihrer Abbildung in der Bilanz ein besonderes Augenmerk geschenkt werden. III. Die bilanzielle Behandlung der immateriellen Vermögensgegenstände Die Unternehmen des Neuen Marktes zeichnen sich durch die Betätigung in Hochtechnologie- Märkten aus. Dieses Betätigungsfeld bedingt im Regelfall stetige Investitionen in immaterielle Werte 28). Somit wird auch der Wert eines solchen Unternehmens in seiner Gesamtheit ¹häufig weniger durch materielle als vielmehr durch immaterielle Wert bestimmtª 29). Die bilanzielle Behandlung dieser immateriellen Werte ist jedoch mit vielfältigen und groûteils noch ungelösten Problemen behaftet 30). So stellen sich in allen Rechtskreisen, sei es IAS, US-GAAP oder HGB, vergleichbare Fragen in Bezug auf Ansatz und Bewertung des immateriellen Vermögens: 1. Liegt ein bilanzierungsfähiger Vermögensgegenstand vor oder sind Aktivierungsverbote zu beachten? 2. Zu welchem Zeitpunkt ist dieser Vermögensgegenstand zu bilanzieren? 3. Wie ist der Vermögensgegenstand hinsichtlich der Zugangs- und Folgebewertung bilanziell zu behandeln? Auf diese Fragen hält jeder Rechtskreis seine eigenen Antworten bereit, die sich teilweise deutlich von der Vorgehensweise in anderen Rechtskreisen unterscheiden 31). 1. Behandlung immaterieller Werte nach HGB Im Handelsrecht unterliegen die immateriellen Werte den allgemeinen Aktivierungsvoraussetzungen, allerdings mit der Einschränkung, dass nach 248 Abs. 2 HGB ein explizites Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht. Eine Pflicht zur Aktivierung besteht somit für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wenn sie einen zukünftigen Nutzen erwarten lassen, greifbar, übertragbar und selbstständig bewertbar und dem Unternehmen zurechenbar sind und wenn sie darüber hinaus gegen Entgelt erworben wurden 32). Es zeigt sich, dass gerade nach deutschem Handelsrecht die Möglichkeit zur Aktivierung immaterieller Werte sehr restriktiv geregelt wurde. Somit wird durch den deutschen Gesetzgeber mit Rücksicht auf das Gläubigerschutzprinzip eine Negierung immaterieller Werte in weiten Teilen der Bilanz erzwungen 33). 2. Behandlung immaterieller Werte nach US- GAAP In den US-GAAP existiert ein stärker dynamisch geprägter Asset-Begriff als dies nach deutschem Handelsrecht der Fall ist 34). So ist ein Asset zu aktivieren, wenn es zukünftige Nettoeinnahmeerwartungen verkörpert, die hinreichend sicher bestimmbar sind und wenn durch die Aktivierung des Assets relevante und zuverlässige Informationen geschaffen werden 35). Für die Aktivierung von immateriellen Werten wird darüber 23) Vgl. Schmidt, a.a.o. (Fn. 10), S ) Vgl. Behr/Gusinde, Der Schweizer Treuhänder 1999 S ) Vgl. Pellens/Fülbier, a.a.o. (Fn. 21). 26) Vgl. Koch/Schmidt, BFuP 1981 S. 235 ff. 27) Vgl. Fey, WPg 2000 S ) Vgl. Danner, WISU 2000 S ) Pellens/Fülbier, a.a.o. (Fn. 21), S ) Vgl. Kuûmaul, StB 2000 S. 425 ff. 31) Zu den Unterschieden in der Behandlung immaterieller Vermögensgegenstände allgemein vgl. Hayn/Waldersee, IAS/US-GAAP/HGB im Vergleich, Synoptische Darstellung für den Einzel- und Konzernabschluss, 2. Aufl. 2000, S. 70 ff.; siehe auch m.w.n. Küting/Zwirner, FB 2001 Beil. 3 S. 12 ff. 32) Vgl. hierzu Moxter, Bilanzrechtsprechung, 5. Aufl. 1999, S. 29 ff. 33) Vgl. hierzu Arbeitskreis ¹Immaterielle Werte im Rechnungswesenª der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.v., Kategorisierung und bilanzielle Erfassung immaterielle Werte, DB 2001 S ) Vgl. Fülbier/Honold/Klar, RIW 2000 S (Fuûnote 35 auf S. 272). KoR 6/

4 hinaus insbesondere auf die eindeutige Identifizierbarkeit und die Abnutzbarkeit der Vermögenswerte abgestellt 36). Insofern wird die Aktivierung selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände in den US-GAAP von weiteren Objektivierungskriterien abhängig gemacht, die über die Anforderungen für eine Aktivierung von materiellen Vermögensgegenständen hinausgehen. Daher muss auch bei der Analyse einer Bilanz nach US-GAAP die Tatsache berücksichtigt werden, dass existierende, aber nicht hinreichend objektivierbare immaterielle Werte in der Bilanz negiert werden 37). 3. Behandlung immaterieller Werte nach IAS Der Asset-Begriff der IAS unterscheidet sich nicht wesentlich von demjenigen der US-GAAP. Nach IAS 38 ist ein immaterieller Vermögenswert wie folgt definiert: Er ist eindeutig identifizierbar, nicht monetär und ohne körperliche Substanz und wird zum Zweck der Produktion, Vermietung oder Verwaltung gehalten 38). Zu aktivieren ist der immaterielle Wert, wenn dem Unternehmen mit hinreichender Sicherheit ein zukünftiger Nutzen aus diesem Wert zuflieût, das Unternehmen den Wert kontrolliert, der Vermögenswert eindeutig identifizierbar ist und die Kosten zuverlässig geschätzt werden können 39). Ausgewählte selbsterstellte immaterielle Werte werden durch IAS explizit von einer Aktivierung ausgeschlossen, so z.b. der Kundenstamm und Markennamen. Zu bewerten sind die aktivierungsfähigen immateriellen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Darüber hinaus besteht nach IAS ff. ± allerdings unter restriktiven Voraussetzungen ± die Möglichkeit der Neubewertung der immateriellen Vermögensgegenstände im Rahmen der Folgebewertung. Insbesondere wenn die Kosten eines immateriellen Werts nicht zuverlässig geschätzt werden können und somit keine hinreichende Objektivierung erfolgen kann oder auch wenn explizite Aktivierungsverbote entgegenstehen, finden auch in den IAS immaterielle Werte keinen Eingang in die Bilanz 40). Diese Problematik muss somit auch bei der Beurteilung und Analyse von IAS-Bilanzen Berücksichtigung finden. 4. Ausgewählte Besonderheiten in der Behandlung immaterieller Werte nach HGB, US-GAAP und IAS a) Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen Zwar ist im deutschen Handelsrecht die Behandlung der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung nicht explizit geregelt, allerdings kommt ein Ansatz in der Bilanz nach einer Beurteilung anhand der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäûiger Buchführung (GoB) regelmäûig nicht in Betracht. So erfüllen diese Aufwendungen zum einen häufig nicht die Voraussetzungen, die für die Aktivierungsfähigkeit eines Vermögensgegenstands zu fordern sind 41), und zum anderen untersagt 248 Abs. 2 HGB ± wie schon dargestellt ± die Aktivierung von selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens 42). Damit kommt auch eine Aktivierung eines immateriellen Vermögensgegenstands im Anlagevermögen basierend auf den Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen nicht in Betracht 43). Diese restriktive Behandlung immaterieller Werte ist auf das Vorsichtsprinzip und damit auf den Gläubigerschutzgedanken des HGB zurückzuführen 44). Auch in den US-GAAP ist die Aktivierung von Forschungs- und Entwicklungskosten restriktiv geregelt. Die Möglichkeit zur Aktivierung ist nur bei Softwareentwicklungskosten vorgesehen, generell jedoch gilt ein Aktivierungsverbot für Forschungs- und Entwicklungskosten 45). Selbst die Aktivierung von selbsterstellter Software ist indes an weitere, das zu erwartende Nutzenpotenzial konkretisierende Bedingungen geknüpft 46). Somit gilt grundsätzlich, dass Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen ± ähnlich wie es nach deutschem HGB der Fall ist ± als Aufwand der Periode zu behandeln sind. Im Gegensatz dazu kennen die IAS ein generelles Aktivierungsverbot lediglich für Forschungskosten 47). Entwicklungskosten hingegen sind ± unter bestimmten Voraussetzungen ± aktivierungspflichtig 48). Dementsprechend sind auch für Entwicklungsaufwendungen die allgemeinen Aktivierungsvoraussetzungen gültig. Da jedoch ¹die Einschätzung des zukünftigen Erfolgspotenzials von Entwicklungsprojekten häufig von subjektiven Erwartungen des Bilanzierenden getragen ist, bedarf es als Voraussetzung für eine Aktivierung spezieller Objektivierungskriterienª 49). Es besteht somit die Möglichkeit der Aktivierung von Entwicklungsaufwendungen, auch wenn eine Aktivierung an weitere Objektivierungskriterien geknüpft ist. Die IAS-Vorschriften unterscheiden sich in diesem Punkt von den einschlägigen HGB- und US-GAAP-Normen. b) Branchenspezifische Besonderheiten am Beispiel der Film- und Medienbranche 50) Aber nicht nur in der Behandlung der für alle Unternehmen geltenden Aktivierungsvoraussetzungen unterscheiden sich die einzelnen Normensysteme. Vielmehr existieren auch gravierende Unterschiede in den branchenspezifischen Regelungen. An dieser Stelle soll beispielhaft auf die der Behandlung von Filmrechten und ähnlichen Lizenzen in den verschiedenen Rechtskreisen zugrunde liegenden Normen eingegangen werden, da bei Unternehmen der 35) Vgl. Fülbier/Honold/Klar, RIW 2000 S. 835; siehe auch Schildbach, US-GAAP: amerikanische Rechnungslegung und ihre Grundlagen, 2000, S. 70 ff. 36) Vgl. Hayn/Waldersee, a.a.o. (Fn. 31), S ) Vgl. Pellens/Fülbier, a.a.o. (Fn. 21), S. 43 f. 38) Vgl. IAS 38.7; Wehrheim, DStR 2000 S. 86ff. 39) Vgl. Hayn/Waldersee, a.a.o. (Fn. 31), S ) Vgl. Wehrheim, DStR 2000 S ) Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995, 246 HGB Rdn. 15 ff. 42) Vgl. Kuûmaul, StB 2000 S. 427 f. 43) Vgl. hierzu Küting/Harth, BC 1999 S ) Vgl. Pellens, a.a.o. (Fn. 17), S ) Vgl. Fülbier/Honold/Klar, RIW 2000 S ) Vgl. Küting, FB 2000 S ) Vgl. Fülbier/Honold/Klar, RIW 2000 S ) Vgl. zur Aktivierung von Entwicklungskosten IAS ) Küting/Harth, BC 1999 S ) Vgl. hierzu Küting/Zwirner, FB 2001 Beil. 3 S. 17 ff. 272 KoR 6/2001

5 Filmbranche innerhalb des NEMAX-50 das immaterielle Vermögen einen besonders hohen Stellenwert einnimmt 51). Nach deutschem Handelsrecht richtet sich Ansatz und Bewertung von Filmrechten und Lizenzen nach den Vorschriften des HGB zu immateriellen Werten 52). Dabei sind insbesondere die Vorschriften des 255 Abs. 1 und 2 HGB einschlägig 53). Auch hat sich die handelsrechtliche Literatur in einer Vielzahl von Beiträgen mit der Problematik von Ansatz und Bewertung des Filmvermögens auseinandergesetzt 54). In den IAS hingegen gibt es keine branchenspezifischen Vorschriften für die Filmwirtschaft, sondern lediglich grobe Vorgaben basierend auf den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften 55). Insoweit hat sich die Behandlung von Filmrechten und Lizenzen an den allgemeinen Vorschriften für immaterielle Werte zu orientieren 56). Im Vergleich dazu gibt es in den US-GAAP eine Vielzahl von branchenspezifischen Regelungen für die Filmwirtschaft 57). Schon in den SFAS 46 und SFAS 53 aus dem Jahre 1981 wurden explizite Regelungen für die Film- und Medienbranche niedergelegt. Seit Juni 2000 ist zudem der SFAS 139 in Kraft, der für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, den SFAS 53 ersetzt. So existieren in den US-GAAP sowohl für erworbene als auch für selbsterstellte immaterielle Film- und Lizenzrechte vergleichsweise dezidierte Vorschriften zur Abbildung des Anschaffungs- bzw. Herstellungsvorgangs und der daran anschlieûenden Folgebewertung in der Bilanz 58). Die Regelungsdichte geht dabei weit über die allgemeinen Normen hinaus, wie sie sich aus dem HGB oder den IAS ergeben. Abb. 1: Tendenzielle Darstellung des Umfangs einer möglichen Aktivierung immaterieller Werte 5. Zwischenfazit Die gemachten Ausführungen haben sowohl mit Blick auf die grundsätzlichen bilanziellen Abbildungsvorschriften als auch mit Blick auf (branchen-)spezifische Besonderheiten gezeigt, dass im Rahmen der IAS ein groûer Spielraum für eine Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände existiert. Jedoch besteht auch nach US-GAAP die Möglichkeit, wenn nicht die Pflicht, zur Aktivierung von immateriellen Vermögensgegenständen, die nach HGB nicht aktiviert werden dürften. Trotzdem zeigen sich in Teilbereichen deutliche Unterschiede in der Frage, welche immateriellen Vermögensgegenstände zu aktivieren sind und welche immateriellen Werte keinen Eingang in die Bilanz finden dürfen. Nachfolgend soll nunmehr untersucht werden, ob auch eine empirische Untersuchung die bisher formulierten Aussagen stützen kann. Es wäre demnach zu erwarten, dass Unternehmen des Neuen Marktes, die nach den Vorschriften der IAS bilanzieren, regelmäûig mehr immaterielle Werte bilanziell erfassen ± im Sinne von aktivieren ±, als dies bei Unternehmen der Fall ist, die nach den Regelungen der US-GAAP Rechnung legen. Ein Vergleich ist jedoch nur dann uneingeschränkt möglich, wenn auch die Anwendung der IAS bzw. der US-GAAP innerhalb einer einzelnen Branche annähernd gleichverteilt ist. Ist dies nicht der Fall, so muss die empirische Untersuchung entsprechend verfeinert werden, um Verzerrungen zu vermeiden. Insbesondere sind die Einflüsse auf die Bilanz zu eliminieren, die aus der unternehmensspezifischen Bilanzpolitik oder aus anderen Faktoren, die das Bilanzbild beeinflussen, resultieren. Zu diesen Faktoren zählen gerade bei immateriellen Werten die für die Bilanzierung notwendigen Einschätzungen und Prognosen, die im Rahmen des Ermessensspielraums des Bilanzierenden unter Berücksichtigung der bilanzpolitischen Ziele getroffen werden und die damit auch die Abbildung der immateriellen Werte in der Bilanz beeinflussen 59). IV. Empirische Untersuchung 1. Grundlagen der empirischen Untersuchung Die folgenden Ausführungen stützen sich auf eine empirische Analyse der Geschäftsberichte 1999 (1998/1999) und 2000 (1999/2000) ausgewählter NEMAX-50-Werte und DAX-Werte. Sowohl bei den NEMAX- als auch bei den DAX- Werten wurden die Bank- und Versicherungsunternehmen bei der Untersuchung nicht berücksichtigt, da aufgrund der geltenden Sondervorschriften zur Rechnungslegung eine Vergleichbarkeit mit den übrigen Unternehmen nicht gewährleistet war. Den verbliebenen 47 NEMAX-Werten wurden somit 24 DAX-Werte gegenübergestellt. Bei den NEMAX-Unterneh- 51) Vgl. hierzu Abb. 3 sowie Abb. 4. Siehe hierzu und zum Folgenden auch Küting/Zwirner, BC 2001 S ) Vgl. Abschn. III ) Vgl. Knop/Küting, Handbuch der Rechnungslegung, 4. Aufl., 255 HGB, S ff. 54) Vgl. Priester, WPg 1972 S. 581 ff.; Forster, WPg 1988 S. 321 ff.; Herzig/Söffing, WPg 1994 S. 601 ff., S. 656 f.; Wriedt/Fischer, DB 1993 S ff. 55) Vgl. Küting/Zwirner, FB 2001 Beil. 3 S. 18 ff. 56) Vgl. Abschn. III ) Vgl. hierzu Küting/Zwirner, FB 2001 Beil. 3 S. 18 ff. 58) Zu den Aktivierungsvoraussetzungen für Filmrechte und Lizenzen nach HGB, IAS und US-GAAP vgl. ausführlich Küting/Zwirner, FB 2001 Beil. 3 S. 18 ff. 59) Vgl. zu diesem Absatz Küting/Zwirner, BC 2001 S. 174 ff. KoR 6/

6 men bilanzierten 15 nach IAS-Vorschriften, 3 noch nach HGB und 28 nach US-GAAP; im Jahr 2000 bilanzierten 3 noch nach HGB, 12 nach IAS und 32 nach US-GAAP. 2. Immaterielle Werte Zu den immateriellen Werten zählen sowohl Rechte, Patente, Lizenzen etc. als auch der Geschäfts- oder Firmenwert 60). In einem ersten Schritt wird daher die Bedeutung der immateriellen Werte als Gesamtheit untersucht. In einem zweiten Schritt wird dann auf die immateriellen Werte nach Abzug des Geschäfts- oder Firmenwerts eingegangen. Im Rahmen der empirischen Analyse wurde die Gewichtung der immateriellen Vermögensgegenstände in der Bilanz untersucht. Dabei ergibt sich das folgende Bild: Abb. 2: Ausgewählte Kennzahlen zum immateriellen Vermögen 61) Während bei DAX-Unternehmen das immaterielle Vermögen lediglich 22,5% des Anlagevermögens ausmacht, ist der Vergleichswert bei den untersuchten NEMAX-Unternehmen mit 51,5% mehr als doppelt so hoch. So zeigt sich schon hier die besondere Bedeutung, die den immateriellen Werten innerhalb des Anlagevermögens der NEMAX-50 Unternehmen zukommt. Betrachtet man nur den Anteil der immateriellen Werte 62), der nach Abzug des Geschäfts- oder Firmenwerts verbleibt, so zeigt sich die herausgehobene Stellung dieser Werte für die NEMAX- Unternehmen besonders deutlich. So machen die verbleibenden immateriellen Werte bei den NEMAX-50 Unternehmen 21,14% des Anlagevermögens aus, während sie bei den DAX-Unternehmen lediglich 4,2% des Anlagevermögens verkörpern. Die DAX-Unternehmen weisen folglich im Verhältnis zum gesamten Anlagevermögen ein deutlich geringeres immaterielles Abb. 3: Unterschiede bei der Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach IAS und US-GAAP 64) Vermögen aus. Auch im Vergleich zur Bilanzsumme ist die Bedeutung immaterieller Werte im NEMAX stärker als im DAX, auch wenn sich ¹nurª 11,1% der Bilanzsumme aus immateriellen Werten ergeben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei den NEMAX-Unternehmen das Umlaufvermögen gerade durch den Börsengang und die damit verbundenen Eigenkapitalzuflüsse stark durch die liquiden Mittel bestimmt ist und diese Liquiditätsreserven im Zeitablauf zurückgehen werden 63). Somit wird die Bedeutung der immateriellen Werte im Vergleich zur Bilanzsumme tendenziell zunehmen. Mit Sicherheit wird sie zunehmen, wenn der Abfluss der liquiden Mittel sich schneller vollzieht, als der wertmäûige Abbau des immateriellen Vermögens. Hiervon dürfte aufgrund von Anlaufinvestitionen und den damit verbundenen Anlaufverlusten auszugehen sein. Zumindest tendenziell ist diese Entwicklung schon am Verhältnis der immateriellen Werte zur Bilanzsumme in den Jahren 1999 und 2000 abzulesen (vgl. Abb. 2). Verstärkt wird die zunehmende Bedeutung der immateriellen Vermögensgegenstände dadurch, dass vielfach der Zukauf immaterieller Werte den Abfluss liquider Mittel bedingt. Um jedoch die herausgehobene Bedeutung der immateriellen Vermögensgegenstände im Einzelnen erklären zu können, muss die Bilanzierung des immateriellen Vermögens bei den untersuchten Unternehmen differenzierter betrachtet werden. Es wurde daher in der empirischen Analyse eine Unterteilung in IAS-Bilanzierer einerseits und US-GAAP-Bilanzierer andererseits vorgenommen, um die Auswirkung einer Anwendung unterschiedlicher Rechnungslegungsvorschriften zu untersuchen. Die drei Unternehmen, die nach HGB bilanzieren, wurden an dieser Stelle ausgeklammert. Die so gewonnenen Ergebnisse untermauern die These, dass die IAS einen gröûeren Spielraum zur Aktivierung selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände zulassen. Sowohl in absoluten Werten als auch in relativen Verhältnissen wurden von Unternehmen, die die IAS-Vorschriften anwenden, in gröûerem Umfang immaterielle Werte aktiviert als bei US-GAAP-Bilanzierern (Abb. 3). Dies kann in Teilen daraus resultieren, dass nach IAS ein gröûerer Spielraum zur Aktivierung von Forschungs- und Entwicklungskosten besteht. Gleichzeitig hat sich jedoch die Tatsache ausgewirkt, dass sich bestimmte Branchen mehrheitlich für ein Normensystem entschieden haben. Dies mag zum einen daran liegen, dass sich 60) Vgl. hierzu Kählert/Lange, BB 1993 S. 613 ff. 61) In Klammern sind die entsprechenden Kennzahlen zum vermerkt. 62) Im Folgenden soll die Betrachtung immaterieller Werte auf die immateriellen Werte ohne den GoF beschränkt werden. 63) Vgl. hierzu unter Abschn. IV ) Der starke Anstieg der Bedeutung immaterieller Werte bei den nach US-GAAP bilanzierenden NEMAX-50 Unternehmen resultiert ganz überwiegend aus der Aktivierung der absolut hohen UMTS-Lizenzen bei der MOBILCOM AG (16, 491 Mrd. DM); vgl. Geschäftsbericht der Mobilcom AG zum , S KoR 6/2001

7 ein Unternehmen aus Gründen der Vergleichbarkeit innerhalb einer Branche für das Normensystem entscheidet, nach dem auch die Mehrzahl seiner Mitbewerber bilanziert. Zum anderen wird die Entscheidung für ein Normensystem aber wohl auch durch die bestehenden Freiheiten für eine zielgerichtete Bilanzierung bestimmt. So unterliegen Filmunternehmen bei der Bilanzierung ihrer immateriellen Rechte nach IAS nur sehr allgemeinen Reglementierungen, was auch ein Grund dafür sein kann, dass sich die Mehrzahl dieser Unternehmen für eine Bilanzierung nach IAS entschieden hat 65). Gerade bei Medienunternehmen fallen jedoch absolut hohe Beträge für den Erwerb von Filmrechten etc. und somit für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen an 66). Eliminiert man daher die Filmunternehmen aus der Untersuchung so zeigt sich, dass sich die Bedeutung immaterieller Werte nach IAS kaum mehr von der Bedeutung der US-GAAP bilanzierenden NE- MAX-50 Unternehmen unterscheidet (vgl. Abb. 4). 3. Liquide Mittel und Wertpapiere des Umlaufvermögens Zu den Besonderheiten der Unternehmen des Neuen Marktes gehört es auch, dass diese Unternehmen unmittelbar nach ihrem Börsengang über ein hohes Maû an Liquidität verfügen. So nutzen viele Venture-Capital-Geber den Börsengang, um sich in groûen Teilen aus dem Engagement zu lösen und Gewinne zu realisieren 67). Gleichzeitig erfahren die Unternehmen durch den Börsengang einen Zustrom an neuem Kapital, wobei in aller Regel die Eigenkapitalbasis der jungen Unternehmen um ein Vielfaches steigt 68). Doch nicht immer ist im Vorfeld die Verwendung des Kapitals sicher. Vielmehr kann auch der Fall eintreten, dass von Seiten der Unternehmensgründer versucht wird, schnell eine Notierung an der Börse zu erreichen, um persönlich von positiven Kursentwicklungen zu profitieren oder um eine gute Marktstimmung zu nutzen 69). Wenn man jedoch die Bedeutung der liquiden Mittel betrachtet (vgl. Abb. 5), die zum gröûten Teil aus dem Börsengang resultieren dürften ± denn noch längst nicht alle Unternehmen am Neuen Markt arbeiten in der Gewinnzone 70) ±, so lässt dies nur den Schluss zu, dass eine verfehlte Investition dieses Kapitalzuflusses regelmäûig negative Folgen für die weitere Entwicklung des Unternehmens haben dürfte. Wie die Untersuchung gezeigt hat, machen die liquiden Mittel zusammen mit den Wertpapieren des Umlaufvermögens bei den NEMAX-50-Unternehmen im Jahr % ( %) der gesamten Bilanzsumme aus, das heiût, dem Unternehmen steht nahezu ein Viertel der Bilanzsumme als Liquidität zur Verfügung. Vergleicht man diesen Wert mit den DAX-Unternehmen, so erkennt man, dass hier die Liquidität mit nur 6,6% im Jahr 2000 (1999 7,4%) der Bilanzsumme deutlich geringer ausfällt. Ein ganz ähnliches Verhältnis zwischen NEMAX-50- und DAX-Werten zeigt sich auch, wenn man die liquiden Mittel zusammen mit den Wertpapieren des Um- Abb. 4: Unterschiede bei der Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach IAS und US-GAAP ohne Berücksichtigung der Filmunternehmen Abb. 5: Bedeutung der liquiden Mittel bei den NEMAX-50- und den DAX-Unternehmen laufvermögens zum Umlaufvermögen selbst ins Verhältnis setzt (vgl. Abb. 5). Insbesondere wenn man die Entwicklung der liquiden Mittel der NEMAX-50 Unternehmen im Zeitablauf betrachtet, zeigt sich, dass ihre Bedeutung im Verhältnis zur Bilanzsumme im letzten Geschäftsjahr stark abgenommen hat. Es muss daher hinterfragt werden, wie diese Veränderung der Bilanzstruktur erklärt werden kann. Für die Beurteilung des Kapitalflusses bei den Unternehmen des Neuen Marktes sind zwei grundsätzliche Überlegungen anzustellen. 1. Es ist für stark wachsende Unternehmen unbedingt notwendig, über liquide Mittel zu verfügen. Denn die hohen Investitionen in neue Technologien, die von den Unternehmen aufgewendet werden müssen, um nicht vom Markt verdrängt zu werden, können in den meisten Fällen noch nicht aus Unternehmensgewinnen beglichen werden. Somit müssen die Unternehmen von diesen Kapitalzuflüssen zehren, bis sie die Gewinnschwelle erreicht haben. Gerade in zeitlicher Nähe zum Börsengang kommt der Information über die Verwendung der liquiden Mittel und der zukünftigen Finanzplanung eine entscheidende Bedeutung zu. Eine Überprüfung 65) Vgl. Küting/Zwirner, FB 2001 Beil. 3 S. 24 ff. Daneben ist in den voneinander abweichenden Vorschriften zur Umsatzrealisierung nach IAS und US-GAAP ein Grund für die verstärkte Anwendung der IAS zu sehen. Vgl. hierzu Bauer, KoR 2001 S ) Vgl. beispielsweise Geschäftsberichte EM.TV sowie Kinowelt zum ; siehe auch Kütung/Zwirner, FB 2001 Beil. 3 S. 102 ff. 67) Vgl. Hidding, in: FS Hielscher, 2000, S. 72 ff. 68) Vgl. Küting, FB 2000 S ) Vgl. Gutowski/Reimer, Mehr Schein als Sein, Wirtschaftswoche 2000 S. 220 ff.; Danner, WISU 2000 S ) Vgl. Fockenbrock, Die Tricks der Finanzjongleure, Capital 20/2000, S. 88. KoR 6/

8 der Verwendung im Zeitablauf lässt entsprechend eine Beurteilung zu, inwieweit das Management in der Lage war, eine angemessene Einschätzung der Unternehmensentwicklung vorzunehmen. Dies lässt auch Rückschlüsse auf die Qualität des Managements zu 71). 2. Gleichzeitig darf aber die Abhängigkeit der Unternehmen von diesem Liquiditätspolster nicht unberücksichtigt bleiben. Denn bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen ausreichende Rückflüsse aus der Verwertung seiner Produkte erzielt, ist es unabdingbar, über die Liquidität mit dem notwendigen Sachverstand zu verfügen 72). Das bedeutet einerseits, nötige Investitionen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen. Andererseits muss sichergestellt sein, dass das verfügbare Kapital ± bis es benötigt wird ± risikoadäquat angelegt wird. Wird das Kapital über einen längeren Zeitraum als Guthaben bei Banken gehalten, muss die Strategie des Unternehmens kritisch untersucht werden. So kann es schon allein aus Renditegesichtspunkten dauerhaft nicht sinnvoll sein, dass liquide Mittel ca. 35% ( ,6%) des Umlaufvermögens ausmachen (vgl. Abb. 5). Beide Überlegungen müssen bei der Beurteilung junger Unternehmen berücksichtigt werden. Gerade durch die Abnahme der Bedeutung der liquiden Mittel im Vergleich zur Bilanzsumme und der gleichzeitig zunehmenden Bedeutung der immateriellen Werte ist zumindest die Tendenz zu erkennen, dass eine fortschreitende Investition in immaterielle Werte erfolgt, die die Bedeutung dieser Werte in der Bilanz nur noch verstärken wird. V. Berichterstattung der NEMAX-50-Unternehmen ± Empirie Bevor nun die Anforderungen an die Informationspolitik der Unternehmen formuliert werden, soll kurz dargestellt werden, welche Qualität den in den untersuchten Geschäftsberichten veröffentlichten Informationen beizumessen ist. Hierbei wird nur auf die Berichterstattung über die immateriellen Werte eingegangen 73). Betrachtet man ausschlieûlich die Unternehmen, die auch tatsächlich immaterielle Werte ausweisen, so begnügen sich mehr als zwei Drittel dieser Unternehmen mit einer formelhaften Aussage über die Zugangs- und Folgebewertung des immateriellen Vermögens. Die Berichterstattung über immaterielle Werte erschöpft sich hier in aller Regel in der Aussage, dass die Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände zu Anschaffungskosten erfolgt abzüglich planmäûiger linearer Abschreibungen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 74). Auch bei den Informationen über die Herstellungskosten der selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände beschränken sich die Unternehmen im Regelfall auf eine Darstellung der wichtigsten Komponenten und weitere Angaben über die planmäûige und auûerplanmäûige Abschreibung. Gerade diese identischen und damit unspezifischen Erläuterungen der immateriellen Werte legen die Vermutung nahe, dass das jeweilige Unternehmen nicht bereit oder in der Lage ist, detailliertere Auskünfte über die Entwicklung des immateriellen Vermögens zu liefern oder dass es die Relevanz solcher Informationen noch nicht erkannt hat. Nur sehr wenige NEMAX-50-Unternehmen äuûern sich darüber hinaus zu ihrem immateriellen Vermögen. Im Rahmen der Berichterstattung über die Softwareentwicklungskosten werden beispielsweise unter Bezugnahme auf das SFAS Nr. 86 allgemeine Aussagen über die Möglichkeiten der Aktivierung von Softwareentwicklungskosten getroffen, wobei jedoch nicht auf unternehmensspezifische Fragestellungen eingegangen wird. Hinzu kommt noch, dass in vielen Fällen diese Softwareentwicklungskosten sofort aufwandswirksam verbucht wurden, da sie für die Gesellschaft nicht wesentlich waren. Auch hier sind die gewählten, allgemeinen Formulierungen nahezu identisch 75). Die Unternehmen der Film- und Medienbranche berichten über die aktivierten Film- und Merchandisingrechte, wobei Informationen über die Abschreibung dieser Rechte je nach Auswertungsstufe, d.h. Verwertung im Kino, im Fernsehen, im Videoverleih etc. gegeben werden, allerdings auch hier nur in allgemeiner Form, ohne auf die Zuordnung des Lizenz- Portfolios zu den einzelnen Verwertungsstufen und den daraus zu erwartenden Erträgen einzugehen 76). Abschlieûend lässt sich somit feststellen, dass die Unternehmen im Rahmen ihrer Informationspolitik in aller Regel nicht weit über die Mindestanforderungen hinausgehen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Bedeutung der immateriellen Vermögenswerte für die hier betrachteten Unternehmen muss dieser Umstand jedoch als unbefriedigend erachtet werden. VI. Implikationen für eine kapitalmarktortientierte Berichterstattung Wie dargestellt, ist die bilanzielle Abbildung der immateriellen Vermögensgegenstände in den verschiedenen Rechtskreisen nicht per se vergleichbar. Vielmehr werden auch bei Anwendung der internationalen Normen Unterschiede zwischen IAS und US-GAAP sichtbar. Es ist jedoch kaum vorstellbar, ein Unternehmen zu beurteilen, ohne einen Vergleich mit seinen Mitbewerber durch- 71) Wohlgemuth/Ranker/Zwirner, BBK 2001 S ) Zur kontrovers diskutierten Cash-burn rate vgl. nur und m.w.n. Schellberg FB 2001 S. 184 ff. 73) Bezüglich der allgemeinen Qualität der Berichterstattung vgl. Zwirner/Ranker/Wohlgemuth, StuB 2001 S. 481 ff. 74) Vgl. beispielhaft Geschäftsbericht der Pandatel AG zum S ) Vgl. hierzu beispielhaft Geschäftsbericht der Intershop AG zum S. 51; Geschäftsbericht der Gauss Interprise AG zum S ) Vgl. hierzu Geschäftsbericht der Senator AG zum S. 42 f. Siehe jedoch auch den Geschäftsbericht der Kinowelt AG zum S. 48, in dem seit dem vergangenen Geschäftsjahr eine deutlich verbesserte Transparenz der erwarteten Erträge für den Stakeholder zur Verfügung gestellt wird. Vgl. für einen weiteren Überblick Küting/Zwirner, FB 2001 Beil. 3 S. 9 und S. 28 ff. 276 KoR 6/2001

9 zuführen 77). Gerade vor dem Hintergrund der herausgehobenen Bedeutung immaterieller Werte bei den Unternehmen des Neuen Marktes kommt der Einschätzung dieser Werte eine Schlüsselstellung für die Beurteilung des Unternehmens zu. Daher ist es notwendig, Anforderungen an die Informationspolitik der Unternehmen zu stellen, um so eine Einschätzung der Unternehmenslage bzw. einen Vergleich mit Konkurrenten überhaupt erst zu ermöglichen. Darüber hinaus ist es aufgrund der bestehenden Konkretisierungs- und Nachprüfbarkeitserfordernisse, die nicht nur vom deutschen HGB, sondern auch von den IAS und US-GAAP gefordert werden, kaum möglich, anhand der bilanzierten immateriellen Vermögensgegenstände einen vertieften Einblick in die Unternehmenslage zu gewinnen 78). Letzteres wird durch den Umstand erschwert, dass eine Vielzahl immaterieller Werte keine Aktivierung in der Bilanz erfahren. Wenn aber auch nach den internationalen Regelwerken der IAS und der US-GAAP häufig eine Aktivierung dieser Werte mangels hinreichender Konkretisierung und Objektivierung scheitert, so kann im Hinblick auf die Ziele der betrachteten Rechnungslegungskreise nur der Schluss gezogen werden, dass sich der Gläubigerschutz als Zielsetzung des deutschen Handelsrechts mit strengen Konkretisierungs- und Objektivierungserfordernissen noch am besten vereinbaren lässt. Wünschenswerte Informationen zur kapitalmarktorientierten Rechnungslegung müssen allerdings zusätzlich in weiteren Rechenwerken zur Verfügung gestellt werden. Bei IAS und US-GAAP stehen die gesetzten Objektivierungsanforderungen hingegen häufig in Konflikt mit dem Ziel, entscheidungsrelevante Informationen für die Adressaten des Jahresabschlusses zu generieren. Gerade die für Entscheidungen notwendigen, sehr subjektiven Einschätzungen der zukünftigen Entwicklung können in aller Regel nicht hinreichend objektiviert werden, um Eingang in eine Bilanz finden zu können. Auch in Zukunft ist kein Weg dahin zu erkennen, wie diese Werte Teil einer Bilanz im hergebrachten Sinne werden könnten. Dass diese Werte nichts desto trotz im Rahmen einer zusätzlichen Rechnung mit ausdrücklichem Hinweis auf den subjektiven Charakter der zur Verfügung gestellten Daten und die Bandbreite richtiger Wertansätze berücksichtigt werden müssen, steht jedoch auûer Frage. Denn in allen Hoch-Technologiebranchen ist es den Unternehmen ohne eine fortgesetzte und angemessene Investition in die Forschung und Entwicklung bzw. in andere immaterielle Werte nicht möglich, mit dem rasanten technologischen Wandel Schritt zu halten. Es ist daher davon auszugehen, dass nur mittels einer sachgerechten Abbildung dieser Aufwendungen im Jahresabschluss ± sei es nun in der Bilanz, im Anhang oder in einer Ergänzungsrechnung ± eine Einschätzung des Unternehmens überhaupt durchführbar ist 79). Somit stellt sich die Frage, wie die Informationen aufbereitet werden müssen, bevor eine Beurteilung durch den Kapitalmarkt möglich wird. Zweifellos muss eine geeignete qualitative und quantitative Auswahl und Darstellung der Informationen gefunden werden, bei der auch nicht auf die Dokumentation der erfolgswirksamen Aufwendungen für die Erstellung der immateriellen Werte verzichtet werden kann, die nicht in der Bilanz (im Sinne von aktiviert) 80) abgebildet sind. Dabei sollte über eine rein quantitative Bezifferung der Kosten hinaus auch eine qualitative Erläuterung in geeigneter Weise vorgenommen werden, beispielsweise indem über die zukünftig erwarteten Erträge, die den Aufwendungen zuzurechnen sind, berichtet wird 81). Grundsätzlich kann eine Erfassung innerhalb der bestehenden Rechenwerke oder als eigenständiges bzw. beigefügtes Rechenwerk erfolgen 82). Da sich jedoch die Ziele einer rein kapitalmarktorientierten Rechnungslegung häufig nicht mit bestehenden Bilanzkonventionen vereinbaren lassen und daher nicht in den bestehenden Rechenwerken verwirklicht werden können, kann als gangbarer Weg nur die zusätzliche Information über immaterielle Werte gesehen werden 83).Auûerdem muss eine den Informationspflichten dienende Rechnungslegung stark prognoseorientiert sein, wenn sie die gesteckten Ziele tatsächlich erreichen will 84). Die damit einhergehende Entobjektivierung ist dann jedoch nicht zu vermeiden, sie widerspricht aber den Konventionen der geltenden Normensysteme 85). Bei der Information über immaterielle Werte sollte die folgende Unterscheidung vorgenommen werden: 1. Immaterielle Vermögensgegenstände, die in der Bilanz ausgewiesen werden Werden immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz ausgewiesen, so sollten im Anhang zusätzliche Erläuterungen gegeben werden, die einen Vergleich dieser Bilanzposition mit anderen Rechtskreisen ermöglichen und die die Bedeutung für das Unternehmen erklären. Zudem können die zusätzlichen Erläuterungen auf die jeweiligen Besonderheiten einzelner Branchen zugeschnitten werden, sodass auch auûergewöhnliche aber branchentypische Sachverhalte abgebildet werden können 86). Darüber hinaus ist zusätzlich zu der vergangenheitsorientierten Darstellung eine Prognose zur zukünftigen Entwicklung der einzelnen Werte zu geben, die es erlaubt, im Zeitablauf die Einschätzung des Managements zu überprüfen. Auf Grundlage dieser 77) Vgl. Küting, FB 2000 S. 604 ff. 78) Vgl. Pellens/Fülbier, a.a.o. (Fn. 21), S. 54 ff. 79) Vgl. Volk, StuB 2000 S. 871 ff. 80) Die Aufwendungen finden Eingang in die Bilanz, da sie das Jahresergebnis entsprechend gekürzt haben. Bei einer Aktivierung der Aufwendungen würde das Jahresergebnis um den entsprechenden Betrag höher ausgewiesen. 81) Vgl. zu den bestehenden Berichtspflichten Küting/Harth, BB 1999 S. 173 f. 82) Pellens/Fülbier, a.a.o. (Fn. 21), S ) Vgl. Pellens/Fülbier, a.a.o. (Fn. 21), S. 70 f. 84) Vgl. Küting, BB 2000 S ) Vgl. Moxter, BB 2000 S ) Siehe hierzu auch Fülbier/Honold/Klar, RIW 2000 S Für die Unternehmen der Film- und Medienbranche vgl. Küting/Zwirner, FB 2001 Beil. 3 S. 17 ff. KoR 6/

10 Daten ist es dann dem Kapitalmarkt eher möglich, eine eigenständige Voraussage über die Entwicklung des Unternehmens zu erstellen ± oder zumindest über einen ausschlaggebenden Bereich. 2. Nicht in der Bilanz abgebildete immaterielle Werte Auûer den bilanzierten Vermögensgegenständen existieren auch eine Vielzahl immaterieller Werte, die nicht in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen. Vergleicht man beispielsweise den Wert des Unternehmens am Markt mit seinem Bilanzvermögen, so werden sich beide Werte regelmäûig nicht entsprechen, vielmehr wird eine Differenz zu beobachten sein. Der Unterschiedsbetrag zwischen ¹dem Unternehmenswert und dem Nettobetrag des materiellen Vermögensª wird als Intellectual Property bezeichnet 87). Obwohl eine exakte Verteilung dieses Intellectual Property auf Einzelvermögensgegenstände gerade nicht möglich sein wird, kann doch davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmen diejenigen Werttreiber definieren kann, die den gröûten Einfluss auf den Wert des Unternehmens haben. Zu diesen Werttreibern werden insbesondere die Kundenbeziehungen, die Organisationsstruktur, die selbsterstellten Innovationen und das Humankapital zu zählen sein. Das von der betriebswirtschaftlichen Literatur angedachte ¹Intellectual Property Statementª kann eine mögliche Darstellungsform dieser Werttreiber sein 88). Wenn hierbei Prognosen über den Wert und die Entwicklung der nichtbilanzierungsfähigen immateriellen Werte gegeben werden, so kann aus dem Zugewinn an Information auch ein Zugewinn an Sicherheit für die Beurteilung durch den Kapitalmarkt resultieren. Gerade durch den Vergleich über mehrere Perioden kann so aus den Informationen über Humankapital, Kundenbeziehungen und andere immaterielle Werte ein Rückschluss auf die Entwicklung des Unternehmens gezogen werden. Aber nicht nur bei den immateriellen Werten ist eine offene Informationspolitik zu fordern. Auch für die Verwendung der ± in Ansatz und Bewertung ¹unproblematischenª liquiden Mittel ± besteht erhöhter Informationsbedarf auf Seiten des Kapitalmarkts. Wie sensibel die Anleger auf mögliche Liquiditätsprobleme reagieren, zeigte die groûe Resonanz, die durch die sog. ¹Todeslistenª der Unternehmen des Neuen Marktes hervorgerufen wurde. Bei diesen Todeslisten wurde ± basierend auf vergangenheitsorientierten Daten ± zu ermitteln versucht, wann ein Unternehmen aufgrund des Verbrauchs der Liquiditätsreserven in Konkurs gehen muss. Ohne an dieser Stelle der Frage nachzugehen, ob die Cash burn rate 89) ein geeignetes Instrumentarium ist, die Entwicklung eines Unternehmens zu beurteilen, lässt sich doch aus der heftigen öffentlichen Reaktion nur der Schluss ziehen, dass von Seiten der Anleger Informationsbedarf über die Entwicklung der Unternehmensliquidität besteht. Das Unternehmen sollte daher seine Kapitalgeber ausführlich darüber unterrichten, welche Investitionsabsichten mit Hilfe der zugeflossenen Liquidität verfolgt werden sollen. Dadurch ist es dem Anleger möglich, die Umsetzung im Zeitablauf zu überprüfen und so die Beurteilung seiner Kapitalanlage zu verbessern. Gleichzeitig sollte auch die Grundstrategie der Finanzanlage durch das Unternehmen erläutert werden. Auch hier kann nur mittels einer prognoseorientierten Darstellung der Unternehmensentwicklung Transparenz bei der Beurteilung der Managementleistung hergestellt werden. VII. Zusammenfassung Der Beitrag hat gezeigt, dass einige der Besonderheiten der jungen Unternehmen, beispielsweise die Bedeutung der immateriellen Werte, tatsächlich aus der Bilanz zu ersehen sind. Gleichzeitig sind jedoch nicht alle immateriellen Werte auch aktivierungsfähig. Die Bedeutung dieser Werte in der Bilanz hat zudem verschiedene Ursprünge. Zum einen bietet die Anwendung internationaler Rechnungslegungsnormen mehr Möglichkeiten zur Aktivierung dieser Vermögensgegenstände. Zum anderen weisen aber gerade die Branchen ein bedeutendes immaterielles Vermögen aus, die einen Groûteil dieser immateriellen Werte auch nach handelsrechtlichen Grundsätzen in der Bilanz zeigen könnten. Dabei wird die Entscheidung für ein bestimmtes Normensystem wohl nicht zuletzt auch im Hinblick auf die dort bestehenden Bilanzierungsspielräume gefällt. Auch die Bilanzanalyse unterliegt aufgrund der zunehmenden Bedeutung der immateriellen Vermögenswerte einem Wandel. Dieser liegt im Wesentlichen in der Entwicklung von der klassischen Bilanzanalyse hin zu einer zeitgemäûen Unternehmensanalyse begründet 90). Für eine kapitalmarktorientierte Rechnungslegung ist jedoch zu fordern, dass sie den Kapitalmarktteilnehmern verlässliche Aussagen über die Leistung des Managements liefert und als Basis für eine aussagekräftige Prognose dienen kann und zwar grundsätzlich unabhängig von den angewandten Rechnungslegungsvorschriften. Das bekannte ± eher vergangenheitsorientierte ± Financial Accounting muss sich daher hin zu einem umfassenden, zukunftsorientierten Business Reporting entwickeln 91). In diesem Zusammenhang wird es zukünftig nicht mehr ausreichen, den Stakeholder über die Vergangenheit zu informieren, vielmehr muss mit Blick auf die externe Unternehmensberichterstattung ein Umdenken hin zu einer zweckadäquaten und aussagefähigen Berichterstattung über die zukünftige Situation des Unternehmens erfolgen 92). Dass eben letztere bei den untersuchten Unternehmen bereits im Wesentlichen von der Entwicklung immaterieller Werte abhängt, hat der Beitrag verdeutlicht. Für die Zukunft ist davon auszugehen, dass eben die- 87) Maul/Menninger, DB 2000 S. 529; siehe auch Edvinson/ Malone, Intellectual capital: realizing your company's true value by finding is hiddden roots, 1997 S. 65 ff. 88) Vgl. Maul/Menninger, DB 2000 S. 529 ff.; vgl. hierzu auch Hartmann, Technologie-Bilanzierung, Instrument einer zukunftsorientierten Unternehmensbeurteilung, 1997; Batchelor, Accountancy International 2/1999 S ) Vgl. nur und m.w.n. Schellberg, FB 2001 S. 184 ff. 90) Vgl. m.w.n. Wohlgemuth/Ranker/Zwirner, BBK 2001 S. 661 ff. 91) Vgl. Küting, BB 2000 S. 451 ff. 92) Vgl. Zwirner/Wohlgemuth, StuB 2000 S KoR 6/2001

11 ses immaterielle Vermögen für den Groûteil aller Unternehmen eine nicht zu vernachlässigende Gröûe darstellen wird. Welcher Instrumente der Berichterstattung sich hierzu im Einzelnen zu bedienen ist, bedarf zwar noch der Diskussion, dass dieser Weg jedoch beschritten werden muss, steht fest. Daher ist es auch unumgänglich, dass gerade die immateriellen Werte, seien sie nun aktivierungsfähig oder nicht, in ihrem Wert für das Unternehmen und in ihrer voraussichtlichen Wertentwicklung gezeigt werden. Dass auch für diese Wertermittlung eine Art der Objektivierung ± oder besser Nachvollziehbarkeit ± gefunden werden muss, gehört wohl zu den gröûten Herausforderung, denen sich die kapitalmarkorientierte Rechnungslegung heute gegenübersieht. Die Chancen einer kapitalmarktorientierten Rechnungslegung sind aber auch für die Unternehmen nicht zu unterschätzen, können sie doch durch eine effiziente und offene Informationspolitik einen positiven Eindruck bei den Stakeholdern hinterlassen und sich gleichzeitig von ihren Mitbewerbern differenzieren 93). Denn nur über die Bereitstellung von Informationen, die über das hergebrachte Maû hinausgehen, kann das Unternehmen langfristig Anleger dazu motivieren, trotz des inhärenten Risikos Kapital zu investieren. Insofern wäre es dem Ziel der Rechnungslegung in allen Rechtskreisen dienlich, der ± auch freiwilligen ± Berichterstattung über immaterille Werte zukünftig ein weitaus stärkeres Gewicht beizumessen. 93) Vgl. zu einer gleichlautenden Argumentation mit Blick auf eine offene Berichterstattung im Anhang bei Unternehmen der New Economy Behr, Der Schweizer Treuhänder 2000 S und Behr/Gusinde, Der Schweizer Treuhänder 1999 S. 156ff. KoR 6/

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