Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

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1 Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Stand: 2012 Die folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden Steuerberater genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. 1. Umfang und Ausführung des Auftrags (1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt. (2) Dem Steuerberater sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu geben. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. (3) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet. 2. Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach 102 AO, 53 StPO, 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. (5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine vom Steuerberater abgelegte und geführte Handakte genommen wird. (6) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und -Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im -Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss. 3. Mitwirkung Dritter (1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten. (2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern ( 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern ( 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.s.d. 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen. (3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet. 4. Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der 611, 675 BGB handelt die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.

2 (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen. 5. Haftung (1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. (2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf ,00 (in Worten: eine Million Euro) begrenzt. (3) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll. (4) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und c) ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind. (6) Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 6. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. (2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. (3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. (4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht. (5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 8 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 7. Bemessung der Vergütung, Vorschuss (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, es sei denn, es wäre eine Vereinbarung gemäß 4 StBVV über eine höhere Vergütung getroffen worden. (2) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung ( 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB). (3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. (4) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

3 8. Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der 611, 675 BGB darstellt von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5. (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. 9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll. 10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen (1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. (2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. (3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. (4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt. 11. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort (1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. (2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten der Sitz des Steuerberaters. 12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen (1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. This is a translation of the German original and is not binding. General Contractual Conditions for German Tax Advisers (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte) and Tax Advising Companies as of 2012

4 The following General Contractual Conditions apply to contracts between tax advisers and tax advising companies (hereinafter called tax adviser ) and their clients, unless otherwise expressly provided in writing or compulsorily required by law. 1. Scope and Execution of the Contract (1) The contract with the tax adviser determines the scope of his services. The contract is carried out according to the principles of normal practice of the profession in accordance with the relevant professional legal standards and obligations (StBerG Act Regulating the Profession of Tax Advisers, BOStB Professional Code of Conduct for Tax Advisers). (2) The tax adviser needs to receive the complete range of documents and all clarifications. The verification of the documents and figures submitted with regard to accuracy, completeness and conformity with the relevant regulations, in particular of the bookkeeping and balance sheet, requires a specific written agreement to be part of the contract. The tax adviser will take the facts he received from the client, and in particular all transmitted figures, as a correct basis for his work. Should he become aware of any evident inaccuracies he is obliged to report them. (3) The contract does not represent a power of attorney for representation at government offices, courts and other places. This would require a special mandate. If the absence of the client prevents him and the tax adviser from reaching agreement on whether to file an appeal, the tax adviser is entitled and obliged, if in doubt, to take action before expiry of the deadline. 2. Obligation of Secrecy (1) As stipulated by law the tax adviser is obliged to maintain secrecy regarding all data brought to his knowledge during the carrying out of the contract, except when he is released from this obligation by the client in writing. The obligation of secrecy continues after termination of the contract. The staff of the tax adviser are likewise bound to secrecy. (2) Should disclosure be necessary to protect the legitimate interests of the tax adviser, the obligation of secrecy does not apply. If the conditions of his professional liability insurance require information and co-operation fromthe tax adviser he is also released from the obligation of secrecy. (3) The legal right to refuse to give information or to testify according to 102 tax code (AO), 53 code of criminal procedure (StPO), 383 judicial code (ZPO) remains unaffected. (4) The tax adviser is entitled to enter into his computer system the personal data of the client and his employees relating to the contract and to process them in a computerized file or to transfer them to a computer service centre for further processing. (5) The tax adviser may hand over to a third party reports, expert opinions and other written opinions on the results of his activities only with the consent of the client. In addition there is no obligation of secrecy in the event that a certification audit is necessary in the premises of the tax adviser, provided the persons involved were already advised on their obligation of secrecy. The client agrees to allow the certifying person/auditor access to his file created and worked on by the tax adviser. (6) When forwarding or transmitting papers, documents, work results, etc. in printed or electronic form the tax adviser has to observe the obligation of secrecy. For his part the client guarantees that he as the addressee takes all precautionary measures that the papers or data forwarded to him do not reach others than the competent persons. This refers in particular to the dispatch of documents by fax or . To protect the delivered documents and data the appropriate technical and organisational measures have to be taken. If special precautions are required exceeding the normal standard, an appropriate written agreement has to be concluded with regard to additional precautionary measures, especially whether the electronic exchange of documents will require encoding. 3. Co-operation with Third Parties (1) To carry out the contract, the tax adviser is entitled to consult with co-operators, specialist third parties and data processing companies. When using the services of specialist third parties and data processing companies the tax adviser shall ensure that these commit themselves to the obligation to secrecy according to no. 2 paragraph 1. (2) In the event of their appointment, the tax adviser may allow general representatives ( 69 StBerG) as well as practice trustees ( 71 StBerG) access to the file as defined by 66 paragraph 2 StBerG. (3) To meet the requirements of the Federal data protection law the tax adviser may appoint a data protection official. If he is not yet obliged to secrecy according to no. 2 paragraph (1) the tax adviser must ensure that he does so in relation to the data he has access to in the course of his duties. 4. Remedy of defects (1) The client may ask for remedy of possible defects. Opportunity for amendment is to be given to the tax adviser. Provided the mandate is defined as a contract for services according to 611, 675 civil code (BGB), the client is entitled to refuse the amendment by the tax adviser, if the client terminates the mandate and the defect is ascertained by another tax adviser after valid termination of the mandate, only. (2) If the tax adviser does not remedy the defects identified within an appropriate period or if he refuses to remedy them, the client can, at the tax advisers expense, appoint another tax adviser to remedy the defects, at his discretion, ask for a reduction of his fee or cancellation of the contract.

5 (3) Obvious errors (e.g. spelling, arithmetical errors) may be remedied at any time by the tax adviser, including via third parties. Rectification of other defects via third parties is subject to the consent of the client. The consent of the client is not required when the legitimate interests of the tax adviser take precedence over the interests of the client. 5. Liability (1) The tax adviser is responsible for his own faults as well as for those of his employees. (2) The claim of the client against the tax adviser for compensation for negligently caused damage shall be limited to (in words: one million Euro). (3) An exception to this rule in individual cases, in particular if the liability amount is to be limited to a sum below the amount indicated in paragraph 2, would require written agreement, which is to be provided separately and given to the client together with these general contractual conditions. (4) Unless a claim for damage by the client is not subject to a shorter limitation period by law it becomes statute-barred a) after three years from the time the claim arose, and the client became aware of the circumstances supporting the claim and of the identity of the liable party, or would have obtained such knowledge, had he not acted with gross negligence, b) after five years from the time the claim arose, without taking the knowledge into account or the ignorance of gross negligence and c) after ten years from the commission of the action, the breach of duty, or any other event triggering the damage, without taking into consideration its origin and the knowledge or the ignorance arising from gross negligence. The shortest period applies. (5) The rules indicated in paragraphs 1 to 4 apply also to persons other than the client, if, by way of exception, in individual case contractual or non-contractual relations have been set up, too, between the tax adviser and these persons. (6) The limitation of liability does not extend to claims injuring life, body or health. 6. Duties of the client; failure to co-operate (1) The client is obliged to co-operate as far as is necessary for the orderly completion of the contract. In particular, in order to give to the tax adviser an appropriate period of time, he has to hand over to him on time and unsolicited a complete set of all documents necessary for the execution of the contract. This also applies to information concerning all matters and circumstances relevant to the execution of the contract. The client is obliged to record all oral and written information from the tax adviser and to consult him in doubtful cases. (2) The client has to refrain from everything that might interfere with the independence of the tax adviser or his employees. (3) The client undertakes to pass on the results of the tax adviser s work only with his written consent, unless it is not already agreed in the contract, that the results can be passed on to named third parties. (4) If the tax adviser installs data processing programs in the client s office, the client will be obliged to fulfill the requirements of the tax adviser with regard to installation and use of the programs. The client is further obliged and entitled to copy the programs subject to the limits prescribed by the tax adviser. The client shall refrain from distributing the programs. The tax adviser remains the owner of the user rights. The client shall also refrain from interfering with anything which opposes the exercise of the tax adviser s user rights with regard to the programs. (5) If the client fails to co-operate, as determined in no. 6 (1) to (4) or elsewhere, or in default of acceptance regarding the performance of the tax adviser, the tax adviser shall be authorized to determine an appropriate term, declaring that he will not continue the contract after expiry of the term. If the time expires without a successful outcome, the tax adviser shall be entitled to cancel the contract without notice (cf. no. 8 paragraph 3). This shall not affect the tax adviser s right to reimbursement of his additional expenditure as well as of the damage incurred by default or by a failure of the client to co-operate, irrespective of whether the tax adviser avails himself of the right to give notice of termination. 7. Calculation of remuneration, payments in advance (1) The remuneration (fees and reimbursement of expenses) of the tax adviser for his professional services, according to 33 StBerG, is calculated according to the scale of fees for tax advisers and tax advising companies, unless a higher remuneration had been agreed according to 4 StBVV. (2) Professional services not covered by the scale of fees (e.g. 57 paragraph 3 no. 2 and 3 StBerG) are subject to remuneration by agreement or to the usual remuneration ( 612 paragraph 2 and 632 paragraph 2 of the German Civil Code BGB). (3) Only undisputed or non-appealable validly determined claims may be deducted from the reimbursement due to the tax adviser. (4) The tax adviser is entitled to ask for payment on account to cover fees and expenses already accrued or expected. If the client does not pay the advance claimed, the tax adviser shall be entitled, subject to prior announcement, to stop his services for the client until he receives the advance. If the cessation of service is expected to disadvantage the client, the tax adviser is obliged to inform him in good time about the intention to stop his services.

6 8. Termination of the contract (1) The termination of the contract is subject to the performance of the agreed services, to the expiry of the agreed term or to notice of termination. The contract does not expire in case of death, occurrence of legal incapacity of the client, or, in the case of a company, of its dissolution. (2) The contract shall be subject to an extraordinary termination by each of the contracting parties, according to 627 of the German Civil Code (BGB), provided that the agreement constitutes a contract of services according to 611, 675 of the German Civil Code (BGB); the notice of termination is required in writing. An exception to this regulation in individual cases would require a written agreement, which is to be provided separately and given to the client. (3) If notice of termination of the contract is given by the tax adviser, he will be obliged to perform in every case those services which remain outstanding and which are appropriate and cannot be delayed without incurring loss for the client (e.g. application for extension of time limit in the event of an imminent deadline). The tax adviser is also liable for these acts, according to no. 5. (4) The tax adviser is obliged to return to the client everything he has received for the execution of the contract. Further, the tax adviser is obliged to give the client any information required, when requested about the current state of affairs and to comply with his duty to give an account of his services. (5) Upon termination of the contract the client must return to the tax adviser without delay the data processing programs used in his office for the execution of the contract, including any copies, and/or other related documentation, or to delete them from the hard disc. (6) Upon termination of the mandate the documents must be collected from the tax adviser. 9. Claim for remuneration upon early termination of the contract In the event of termination of the contract before complete execution, the remuneration of the tax adviser shall be subject to the statutory regulations. Any exception to this regulation in individual case requires written agreement, which is to be provided separately and given to the client. 10. Storage, surrender and right of retention of work results and documents (1) The tax adviser must store the file for a period of ten years after termination of the contract. However, this obligation will lapse before the end of this period, if the tax adviser has asked the client in writing to take back the file and if the client failed to comply with this request within 6 months after notification. (2) The file includes according to this regulation all the documents the tax adviser received from the client or on his behalf to fulfill his professional obligation. However, this does not relate to the correspondence between the tax adviser and his client or to those documents the tax adviser already received in the original or in duplicate, or to those working papers created for internal use. (3) Upon the request of the client, at the latest after termination of the contract, the tax adviser shall return the file to the client within an appropriate period. The tax adviser is entitled to create and to retain duplicates or copies of the documents he returns to the client. (4) The tax adviser is entitled to refuse to return his work results and files before complete settlement of his fees and expenses. This does not apply insofar as retention would contravene the principles of good faith, in particular when the amount due is an insignificant proportion of the whole. The client is entitled to retain an appropriate part of the remuneration until any defects reported by him in good time have been remedied. 11. Applicable law and place of performance (1) Only German law shall be applicable with regard to the contract, its execution and the claims arising therefrom. (2) If the client is not a businessman as defined by the German Commercial Code, the place of performance shall be his place of residence otherwise the seat of the tax adviser. 12. Validity in case of partial invalidity; modifications and amendments (1) If individual regulations of these contractual conditions are or become invalid this shall not affect the validity of the other regulations. The invalid regulation shall be replaced by a valid one, which comes as close as possible to the intended aim. (2) Modifications and amendments to these contractual conditions shall be in writing.

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