Spanische Erbschaftsteuer und Umschreibung des Grundbesitzes
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- Oldwig Schuster
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1 Doppelbesteuerung bei Spanien - Erbschaft (Teil 3): Spanische Erbschaftsteuer und Umschreibung des Grundbesitzes Die Komplexität deutsch-spanischer Erbfälle wird häufig unterschätzt. Das steigende Auslandsvermögen in Spanien birgt bei fehlender vorsorglicher Gestaltung erhebliche zivil- und steuerrechtliche Gefahren. Bei Erbschaft von einem deutschen Erblasser ist der Erbe verpflichtet seinen Erwerb beim spanischen Fiskus anzuzeigen. Vor Abführung der Steuer ist keine Umschreibung möglich. Immer mehr Deutsche erfüllen sich den Traum von einer Immobilie in Spanien. Die schnelle Erreichbarkeit und das angenehme Klima hat in den letzten Jahren zunehmend dazu geführt, dass sich deutsche Bundesbürger eine spanische Immobilie als Ferien oder Alterssitz zulegten. Im Erbfall bereitet die Abwicklung des Vermögensübergangs Schwierigkeiten Im Erbfall stehen ihre Angehörigen dann jedoch vor der Schwierigkeit eine Erbschaft abwickeln zu müssen, der sich im Ausland vollzieht. Bei einem solchen Vermögensübergang von spanischem Vermögen stellt sich insbesondere die Frage, wie die Umschreibung des spanischen Grundbesitzes auf die deutschen Erben zu erfolgen hat. Umschreibung der Immobilien nur nach Zahlung der Erbschaftsteuer Die Umschreibung vollzieht sich in 2. Schritten: Zunächst findet eine Festsetzung und Erhebung der spanischen Erbschaftssteuer entsprechend dem jeweiligen Erbschaftssteuertarif durch den spanischen Fiskus statt. Nach der Zahlung des festgesetzten Betrages durch den Erben kann sodann eine Umschreibung des Immobilieneigentums beim örtlichen Grundbuchamt erfolgen. Bis zur Begleichung
2 der spanischen Erbschaftssteuerschuld besteht bezüglich der vom Erben angestrebten Umschreibung eine Grundbuchsperre ( cierre registral"), d.h. kann der Erbe die Begleichung der Erbschaftssteuerschuld nicht durch einen Zahlungsbeleg nachweisen, so wird die Eintragung des Eigentumserwerbs des Erben durch das Grundbuchamt abgelehnt. Erbfall muss dem spanischen Finanzamt angezeigt werden - hohe Strafen Darüber hinaus besteht für den deutschen Erben die Pflicht, seinen der spanischen Erbschaftssteuer unterliegenden Erbfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zusammen mit dieser Anzeige des Sterbefalls sind noch Angaben zur Person des Erben und des Erblassers, die Sterbeurkunde, eine beglaubigte Kopie des Testaments, sowie Angaben über die in Spanien erworbenen Gegenstände und deren Bewertung beizufügen. Zuständiges Finanzamt für in Deutschland lebende Erben ist die für Steuerausländer zentral zuständige Steuerbehörde in Madrid ( Agencia Estatal de Administracion Tributaria, AEAT"). Die Anzeige des Erbfalls ist zusammen mit den o.g. Unterlagen gegenüber der AEAT innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag des Erblassers abzugeben. Überschreitet der anzeigepflichtige Erbe diese 6-monatige Anzeigepflicht, so erhöht sich seine Erbschaftssteuerschuld um einen Aufschlag von 20 % des festgesetzten Steuerbetrages. Unterbleibt auch nach Verstreichen dieser 6-monatigen Frist eine Erbfallanzeige, so entstehen neben diesem Aufschlag noch Verzugszinsen für jedes Jahr der Nichtanzeige. Ohne Eintragung scheitert der Verkauf oder die Belastung der Immobilie Damit der Erbe durch eine Eintragung im Grundbuch auch nach außen hin im Rechtsverkehr als Eigentümer in Erscheinung treten kann, muß dieser also zunächst seinen Erbfall dem spanischen
3 Fiskus anzeigen und die anfallende spanische Erbschaftssteuer begleichen. Eine Eintragung in das Grundbuch ist der Beweis des Eigentums. Sie dient dazu, um sich z.b. bei einem späteren Verkauf gegenüber dem potentiellen Käufer als Eigentümer zu legitimieren. Auch für eine Beleihung oder sonstige Belastung des Grundbesitzes ist eine Grundbucheintragung erforderlich. Bevor der Erbe somit frei und problemlos über sein zugedachtes spanisches Eigentum verfügen kann, hat dieser zunächst gegenüber dem spanischen Fiskus in Vorleistung zu treten und spanische Erbschaftsteuer abzuführen. Durch rechtzeitige Planung kann Erbschaftsteuer vermieden werden Als derzeitiger Eigentümer von Grundbesitz in Spanien und aus Fürsorge für die zukünftigen Erben erscheint es daher ratsam, eine solche Vorleistung seiner Angehörigen zu verhindern und rechtzeitig eine Nachlassvorsorge nach deutschem Erbrecht zu treffen, durch die der Anfall der spanischen Erbschaftsteuer vermieden werden kann. Denn für die Erbschaft von spanischem Grundbesitz unter deutschen Staatsangehörigen entsteht eine Doppelbesteuerung. Durch die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Erbschaft von in Spanien gelegenen Immobilien voll in Deutschland zu versteuern. Doppelbesteuerung droht Durch die Belegenheit der Immobilie in Spanien unterliegt die Erbschaft des Grundbesitzes aber auch der spanischen Erbschaftsteuer. Die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer ist nur zu einem sehr geringen Anteil auf die in Deutschland zu zahlende Erbschaftsteuer anrechenbar. Beim Fehlen einer speziellen Nachlassvorsorge durch den zukünftigen Erblasser in Bezug auf das spanische Vermögen, die den Anfall der spanischen Erbschaftsteuer vermeidet, droht daher eine doppelte Steuerbelastung für die Erben der spanischen Finca.
4 Der volle Wert der Immobilie wird der Steuerermittlung zu Grunde gelegt! Neben dieser doppelten Steuerbelastung tritt in Bezug auf den spanischen Grundbesitz noch erschwerend hinzu, dass sowohl Spanien als auch Deutschland zur Berechnung der Erbschaftsteuer den tatsächlichen Verkehrswert ansetzen. Niedrige Freibeträge in Spanien Für ihr spanisches Vermögen sollten sie deshalb Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, durch die der Anfall der spanischen Erbschaftsteuer vermieden wird. Eine solche rechtzeitige Vorsorge scheint um so sinnvoller, als für spanisches Vermögen eine doppelte Steuerbelastung anfällt und die spanische Erbschaftsteuer mit einem Freibetrag von nur Euro und einem Spitzensteuersatz von 81,6 % einen der niedrigsten Freibeträge, gleichzeitig aber den höchsten Erbschaftsteuerspitzensatz in der gesamten EU hat. Dieser niedrige Freibetrag gilt auch im Verhältnis zum allernächsten Angehörigen. Im Hinblick auf die schwierige Spezialmaterie ist zu empfehlen, sich an einen auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Kontakt: Wiens Frank & Partner - Rechtsanwälte Büro Berlin Lietzenburger Straße 99, D Berlin Tel +49 (0) Fax +49 (0) berlin@wf-kanzlei.de
5 Büro Köln Im Mediapark 8 (Kölnturm), D Köln Tel +49 (0) Fax +49 (0) koeln@wf-kanzlei.de Büro Teneriffa C/Costa Y Grijalba 18, E Santa Cruz De Tenerife (Islas Canarias) Tel teneriffa@wf-kanzlei.de
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Dieser Artikel stammt von RA Jan-Hendrik Frank und wurde im Januar 2006 unter der Artikelnummer 10847 auf den Seiten von jurawelt.com publiziert. Die Adresse lautet www.jurawelt.com/aufsaetze/10847. II
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