Erforderliche Mietwagenkosten Anmietung eines Behindertentaxis OLG Jena, Urteil vom , AZ: 7 U 180/13

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2014 / KW 13 Kfz-Mangel bei Sonnenschein OLG Düsseldorf, Beschluss vom , AZ: I-3 U 23/14 Der 3. Senat des OLG Düsseldorf musste sich als Berufungsinstanz mit einem Fall auseinandersetzen, bei welchem ein Kläger einen neuen Mercedes Benz Typ E 350 CDI Cabriolet in indigolithblau metallic zu einem Preis von ,65 (inkl. 800,00 Aufpreis für die Lackierung) erwarb. Nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger fest, dass bei direktem Sonnenlicht auf den Flanken des Fahrzeuges sich oberhalb der Zierleisten an Verkratzungen oder mangelhafte Lackierung erinnernde, deutlich erkennbare unschöne Schlieren (Hologramme) zeigten.... (weiter auf Seite 2) Erforderliche Mietwagenkosten Anmietung eines Behindertentaxis OLG Jena, Urteil vom , AZ: 7 U 180/13 Gegenstand der Berufung vor dem OLG Jena war ein Verkehrsunfall vom Hierbei war das Behindertentaxi der Klägerin beschädigt worden. Nachdem die Beklagte vorgerichtlich die geltend gemachten Kosten für das angemietete Behindertentaxi nicht anerkannte, sondern lediglich den während der Reparaturdauer entgangenen Gewinn ersetzte, ging die Klägerin vor dem OLG Jena in Berufung. (weiter auf Seite 4) Reparaturkosten sind auf Grundlage der Stundenverrechnungssätze am Wohnort des Geschädigten zu ermitteln AG Langenfeld, Urteil vom , AZ: 13 C 152/12 Die Parteien streiten über die Höhe fiktiv ersatzfähiger Reparaturkosten. Der Kläger hatte seinen Anspruch durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens beziffert, welches deutlich höhere Kosten einer Werkstatt in Düsseldorf enthielt, obwohl der Kläger seinen Wohnsitz in Leverkusen hat. (weiter auf Seite 6) Hebebühnengebühr und Reinigungskosten sind erstattungsfähig AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom , AZ: 4 C 890/13 Das AG Schwäbisch Gmünd hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Handlingkosten für die Nutzung der Hebebühne im Rahmen der Begutachtung sowie die Reinigungskosten, die durch die Arbeiten eines Aufbereiters entstanden sind, erstattungsfähig sind. (weiter auf Seite 7) BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 ist als Schätzgrundlage für Grundhonorar und Nebenkosten geeignet AG Würzburg, Urteil vom , AZ: 18 C 1832/12 Der Kläger forderte von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 56,40 aus abgetretenem Recht, für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall erstellten Gutachten. (weiter auf Seite 9)

2 Kfz-Mangel bei Sonnenschein OLG Düsseldorf, Beschluss vom , AZ: I-3 U 23/14 Der 3. Senat des OLG Düsseldorf musste sich als Berufungsinstanz mit einem Fall auseinandersetzen, bei welchem ein Kläger einen neuen Mercedes Benz Typ E 350 CDI Cabriolet in indigolithblau metallic zu einem Preis von ,65 (inkl. 800,00 Aufpreis für die Lackierung) erwarb. Nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger fest, dass bei direktem Sonnenlicht auf den Flanken des Fahrzeuges sich oberhalb der Zierleisten an Verkratzungen oder mangelhafte Lackierung erinnernde, deutlich erkennbare unschöne Schlieren (Hologramme) zeigten. In dem hierzu erstellten Gutachten vom wurde festgestellt, dass die vorgefundene Lackierung am Fahrzeug die dem Hersteller entsprechende Qualität und Schichtstärke aufgewiesen habe und optisch fachgerecht aufgetragen worden sei. Weiterhin hätten der Glanzgrad sowie die Oberflächenstruktur dem Stand der Technik entsprochen und wären mangelfrei gewesen. Bei starkem Sonnenlicht könnten an der Fahrzeugseite rechts und links Spiegelungen der chromfarbenen Zierleisten der Tür deutlich erkannt werden. Ein Abdecken der Zierleiste habe ergeben, dass diese die Spiegelung hervorrufe. Der Kläger forderte zuletzt vor dem LG Düsseldorf (AZ: 5 O 148/11) diesbezüglich Wertminderung in Höhe von 6.000,00 erfolglos ein. Aufgrund der Klageabweisung legte der Kläger Berufung beim OLG Düsseldorf ein. Da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hatte, wies das OLG Düsseldorf die zulässige Berufung gemäß 522 Abs. 2 ZPO zurück. In dem Spiegelungseffekt der Zierleisten sah das OLG Düsseldorf keinen minderungsrelevanten Mangel. Zunächst habe keine vereinbarte Beschaffenheit im Rechtssinne vorgelegen. Zwischen den Parteien sei gerade nicht vereinbart worden, dass das Fahrzeug Reflexionsspiegelungen der Chromleisten bei Sonnenlichteinwirkung nicht oder nur mit einem bestimmten harmonischen Reflexionsbild aufweise. Hieraus lasse sich auch kein Defizit im Hinblick auf die Eignung des Fahrzeuges für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ableiten. Auch für die gewöhnliche Verwendung sei das Fahrzeug geeignet gewesen. Der Kläger habe um die Ausstattung des Fahrzeuges mit hochglänzenden Chromleisten gewusst. Das Wissen des Klägers, dass diese unter Einwirkung von Sonnenlicht Reflexionen hervorzurufen pflegen, dürfe weil allgemein bekannt jedenfalls zwanglos unterstellt werden. Sodann stellte das OLG Düsseldorf wörtlich fest: Ein auf bestimmte Art und Weise den Geschmacksvorstellungen des einzelnen Käufers angepasstes, bei jeder Sonneneinstrahlung und in jeder Position des Fahrzeugs als harmonisch empfundenes Reflektionsbild auf dem Fahrzeuglack darf allerdings auch der durchschnittliche Käufer eines Fahrzeugs der gehobenen Preisklasse ohne eine entsprechende Zusicherung des Verkäufers nicht erwarten. Vor diesem wies das OLG Düsseldorf die Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten zurück. 2 / 9

3 Der Fall, welchen letztendlich das OLG Düsseldorf als Berufungsinstanz zu entscheiden hatte, zeigt sehr schön, mit welchen Mängelrügen sich Kfz-Betriebe immer wieder auseinanderzusetzen haben. Über eine regelmäßig vorhandene Rechtsschutzversicherung kann auf diesem Wege der Käufer bezogen auf die Kosten des Rechtsstreits relativ risikolos versuchen, den Kaufpreis eines Pkw auf unkonventionelle Art und Weise noch einmal nachzuverhandeln. Die eindeutige Klageabweisung des LG Düsseldorf schreckte im konkreten Fall den Kläger nicht davon ab, weiter in Berufung zu gehen. Dass das OLG Düsseldorf kein Urteil erließ, sondern die Berufung wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht als unbegründet zurückwies, spricht für sich. Es gilt im Falle der Mängelrüge des Kunden für den Kfz-Betrieb, möglichst schnell einen versierten Verkehrsrechtler hinzuzuziehen. Die Kosten des Rechtsanwalts sind dann bei Klageverlust von der Gegenseite bzw. dessen Rechtsschutzversicherung vollumfänglich zu erstatten. 3 / 9

4 Erforderliche Mietwagenkosten Anmietung eines Behindertentaxis OLG Jena, Urteil vom , AZ: 7 U 180/13 Gegenstand der Berufung vor dem OLG Jena war ein Verkehrsunfall vom Hierbei war das Behindertentaxi der Klägerin beschädigt worden. Die Haftung der Beklagten (Kfz- Haftpflichtversicherer des Unfallgegners) dem Grunde nach stand fest. Nachdem die Beklagte vorgerichtlich die geltend gemachten Kosten für das angemietete Behindertentaxi nicht anerkannte, sondern lediglich den während der Reparaturdauer entgangenen Gewinn ersetzte, ging die Klägerin vor dem OLG Jena in Berufung. Diese war allerdings vollumfänglich erfolglos. Im konkreten Fall prüfte das OLG Jena die Erforderlichkeit des geltend gemachten Schadens in Form von Mietwagenkosten anhand des Verhältnisses der angefallenen Mietwagenkosten zum entgangenen Gewinn. Es gehe hierbei um die Frage, ob die Anmietung wirtschaftlich oder unwirtschaftlich war. Anders als im privaten Bereich spielten im gewerblichen Bereich betriebswirtschaftliche Maßstäbe eine Rolle. Der Gewerbetreibende als Unfallgeschädigter kann vor diesem als Schaden in erster Linie lediglich einen bezifferbaren Gewinnentgang einfordern. Mietet der gewerblich Handelnde hingegen ein Ersatzfahrzeug an, so könnten die hierfür angefallenen Mietwagenkosten nur dann ersetzt verlangt werden, wenn sie nicht mehr als 300 % des Gewinnentgangs ausmachten. Das Gericht stützte sich im Hinblick auf diese Auffassung auf folgende Fundstelle (Karczewski, in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, Kap. 41 Rn. 42 m.w.n.). Da im konkreten Fall die berechneten Mietwagenkosten offensichtlich oberhalb von 300 % des Gewinnentgangs lagen, wies das OLG Jena die Berufung der Klägerin zurück. Zwar komme es nicht allein auf das zahlenmäßige Verhältnis von entgangenem Gewinn und Mietwagenkosten an. Vielmehr könnten auch der Ruf eines Unternehmens, die Pflege von Kundenbeziehungen, die Nachfrage und die Auslastung des übrigen Fuhrparks eine Rolle spielen. Hierzu hatte allerdings nach Ansicht des OLG Jena die Klägerseite nicht ausreichend vorgetragen. Die Versicherer könnten die Entscheidung des OLG Jena in der bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs durch Gewerbetreibende dazu nutzen, den Ersatz von Mietwagenkosten davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte seinen konkreten Gewinnentgang beziffert. Dies würde zu einer erheblichen Verkomplizierung der Durchsetzung von Mietwagenkosten für Gewerbetreibende führen. Nach Ansicht der Verfasser hat die Frage des Verhältnisses der Mietwagenkosten zum entgangenen Gewinn bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten nichts zu suchen. Anders als beim Nutzungsausfall kann der Gewerbetreibende so wie jeder Private beim Ausfall eines seiner Fahrzeuge konkrete entstandene Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Hierbei gelten im Hinblick auch die Erforderlichkeit die gleichen Maßstäbe wie bei Privatpersonen. 4 / 9

5 Es würde zu weit gehen, hier dem Gewerbetreibenden stets abzuverlangen, Angaben zu seinem entgangenen Gewinn zu machen, um die Erforderlichkeit des Wiederherstellungsaufwands belegen zu können. Diese Problemstellung gehört nach Ansicht der Verfasser vielmehr zum Aspekt der Prüfung eines Verstoßes gegen Schadenminderungspflichten. Bei einem Verstoß gegen Schadenminderungspflichten ist allerdings der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet. Er muss nachweisen, dass die Kosten der Anmietung völlig außer Verhältnis zum entgangenen Gewinn waren. Ob und wie die Versicherer diese Entscheidung aufgreifen und gegen unfallgeschädigte Gewerbetreibende verwenden, bleibt abzuwarten. 5 / 9

6 Reparaturkosten sind auf Grundlage der Stundenverrechnungssätze am Wohnort des Geschädigten zu ermitteln AG Langenfeld, Urteil vom , AZ: 13 C 152/12 Die Parteien streiten über die Höhe fiktiv ersatzfähiger Reparaturkosten. Der Kläger hatte seinen Anspruch durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens beziffert, welches deutlich höhere Kosten einer Werkstatt in Düsseldorf enthielt, obwohl der Kläger seinen Wohnsitz in Leverkusen hat. Das klägerische Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt drei Jahre und neun Monate alt und wies eine Laufleistung von ca km auf. Der Kläger war Erstbesitzer des Fahrzeugs, welches stets bei einem BMW Vertragshändler zur Inspektion vorgestellt und gewartet wurde. Die Beklagte kürzte die Reparaturkosten unter Verweisung des Klägers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer ca. 22 km entfernt liegenden freien Fachwerkstatt. Der Kläger wendet sich gegen diese Kürzungen und fordert die volle Erstattung der Netto- Reparaturkosten. Das AG Langenfeld gab der Klage im Wesentlichen statt. Der Kläger ist berechtigt, die notwendigen Kosten der Reparatur geltend zu machen. Er muss sich jedoch insbesondere bei fiktiver Abrechnung auf die Kosten der am Wohnsitz befindlichen Werkstatt beschränken und darf nicht höhere Kosten einer Werkstatt aus einer anderen Stadt verlangen. Andernfalls wären Tür und Tor geöffnet, sich die Stundenverrechnungssätze irgendeiner Fachwerkstatt in Deutschland herauszusuchen und diese für den Wohnsitz des Geschädigten unter Umständen überhöhten Preise geltend zu machen. Im Ergebnis lehnte das Gericht eine Verweisung auf die 22,3 km vom Wohnort des Klägers entfernte, von Beklagtenseite benannte Referenzwerkstatt ab und schätzte die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze am Wohnort des Klägers im Großraum Köln/Leverkusen. Zugunsten des Geschädigten wurde ein Zuschlag von 5 % hinzugerechnet, um dem Umstand gerecht zu werden, dass es sich um lediglich durchschnittliche Sätze handelt. Da die Fachwerkstatt Leverkusen, zu der der Kläger seinen Pkw auch schon zur Inspektion und Wartung gebracht hatte, über eine eigene Lackiererei verfügt, wurden Verbringungskosten vom Gericht nicht berücksichtigt. Im Ergebnis gab das AG Langenfeld der Klage mit Ausnahme der Verbringungskosten im Rahmen der richterlichen Schätzung im Wesentlichen statt. Das AG Langenfeld stellt klar, dass der Geschädigte lediglich die Stundenverrechnungssätze von Fachwerkstätten an seinem Wohnort verlangen kann, da sonst Tür und Tor geöffnet wären, sich höhere Stundenverrechnungssätze irgendeiner Fachwerkstatt in Deutschland herauszusuchen. Auch Verbringungskosten sind nach Ansicht des Gerichts nur dann erstattungsfähig, wenn sie in der betreffenden Werkstatt des Geschädigten auch tatsächlich anfallen, was bei einer eigenen Lackiererei regelmäßig nicht der Fall ist. 6 / 9

7 Hebebühnengebühr und Reinigungskosten sind erstattungsfähig AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom , AZ: 4 C 890/13 Das AG Schwäbisch Gmünd hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Handlingkosten für die Nutzung der Hebebühne im Rahmen der Begutachtung sowie die Reinigungskosten, die durch die Arbeiten eines Aufbereiters entstanden sind, erstattungsfähig sind. Auf den Fotos im Sachverständigengutachten war ersichtlich, dass das Fahrzeug auf der Hebebühne begutachtet wurde, darüber hinaus existierte dazu eine schriftliche Stellungnahme durch den Serviceberater der Werkstatt. Die Reinigung des Fahrzeugs wurde durchgeführt, um das Ergebnis der Lackierarbeiten überprüfen zu können. Das AG Schwäbisch Gmünd entschied: Sowohl die Gebühren für die Hebebühne als auch die Reinigungskosten sind nach 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass die Reparaturwerkstatt nicht Erfüllungsgehilfin des Geschädigten sei und insofern die gekürzten Positionen nur dann nicht erstattungsfähig wären, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden könnte oder für ihn erkennbar überhöhte Kosten in Rechnung gestellt worden wären. Dies war nach Ansicht des Gerichts hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Nachdem die Kosten für die Benutzung der Hebebühne nach Ansicht des Gerichts nachweislich auch angefallen waren, ging es von deren Erstattungsfähigkeit aus. Ebenso seien die Kosten der Reinigung erstattungsfähig. Diese waren notwendig, um das Ergebnis der Lackierarbeiten zu überprüfen, da ein Farbabgleich der nicht neu lackierten, unbeschädigten Teile mit dem frisch lackierten Fahrzeugbereich notwendig war. Aus diesem Grund sei die Reinigung nicht dem Kulanzbereich der Werkstatt zuzuordnen. Das AG Schwäbisch Gmünd führt aus: Nicht jeder Sachverständige verfügt über eine eigene Hebebühne, ein sorgfältig arbeitender Sachverständiger ist wie hier insoweit auf fremde Hilfe angewiesen, es leuchtet ein, dass eine Reparaturwerkstatt dies auch in Rechnung stellt, hätte der Sachverständige über eine eigene Hebebühne verfügt, so hätte er im übrigen die hierdurch veranlaßten Kosten in seinem Gutachten berechnen können. Was die Kosten der Reinigung angeht, so hat die Klägerin zwischenzeitlich die entsprechende Fremdrechnung vorgelegt, die Reinigungskosten sind hier dem Reparaturaufwand zuzuordnen, da die Lackierung fremdvergeben worden war und die Kontrolle des Ergebnisses der zu überprüfenden Lackierarbeiten zwingend voraussetzt, dass eine entsprechende Reinigung erfolgt. Soweit die Beklagte meint, dass ausschließlich die lackierten Stellen hätten gereinigt werden müssen, so erscheint dies wenig praxisgerecht, es hat ein Farbabgleich der nicht neu lackierten unbeschädigten Teile mit dem frisch lackierten Fahrzeugbereich zu erfolgen, ein Kunde darf im übrigen erwarten, dass ihm das Fahrzeug in einem einheitlichen Reinigungszustand zurückgegeben wird, es kann auch nicht unterstellt werden, dass das Fahrzeug bereits vor dem Unfall derart verdreckt gewesen ist, dass es zwingend vom Kunden in eine Waschanlage hätte verbracht werden müssen. Die Reinigung erfolgte deshalb von der Motivation her nicht aus lediglich optischen Gründen, sondern vorrangig deshalb, um das Ergebnis der Lackierarbeiten kontrollieren zu können, die Reinigung ist deshalb nicht dem Kulanzbereich der Werkstatt zuzuordnen. 7 / 9

8 Die Entscheidung des AG Schwäbisch Gmünd ist erfreulich, da darin ausdrücklich bestätigt wird, dass Reinigungskosten und Kosten für die Nutzung der Hebebühne im Rahmen der Begutachtung als erforderlich im Sinne des 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig sind. In der Regel wird auf Seiten der Versicherer damit argumentiert, die Kosten wären bereits in den allgemeinen Kosten der Werkstatt enthalten. Dieser Ansicht erteilt auch das AG Schwäbisch Gmünd eine Absage, indem es mit klaren Argumenten bestätigt, dass es sich bei solchen Arbeiten um zusätzlichen Aufwand des Reparaturbetriebs handelt, der selbstständig zu vergüten ist. 8 / 9

9 BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 ist als Schätzgrundlage für Grundhonorar und Nebenkosten geeignet AG Würzburg, Urteil vom , AZ: 18 C 1832/12 Der Kläger forderte von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 56,40 aus abgetretenem Recht, für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall erstellten Gutachten. Das AG Würzburg gab der Klage vollumfänglich statt: Die Kosten eines eingeholten Schadengutachtens sind dem Grunde nach erstattungsfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte ist im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutacher seiner Wahl mit der Erstellung des Schadengutachtens zu beauftragen. Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist jedoch auf den erforderlichen Herstellungsaufwand beschränkt. Danach sind nur die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten, zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinenden Kosten erstattungsfähig. Dabei ist der Geschädigte nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet. Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Der Geschädigte darf regelmäßig dann von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen, wenn sie sich innerhalb des Honorarkorridors der BVSK- Honorarbefragung 2010/2011 bewegen. Die Abrechnung zusätzlicher Nebenkosten ist werkvertraglich zulässig und in den Honorarordnungen einzelner Berufsgruppen ausdrücklich vorgesehen. Tatsächlich angefallene Aufwendungen dürfen ersetzt verlangt werden. Daher wurden im Ergebnis die Sachverständigenkosten in voller Höhe zugesprochen. Das AG Würzburg zieht die BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 als Schätzgrundlage für die Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten im Bereich von Grundhonorar und Nebenkosten heran. 9 / 9

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