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1 Informationen zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen Scheffelstr Schopfheim Tel.: (07622) Fax: (07622) info@fecht-partner.de

2 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 1 Inhaltsverzeichnis 1. Unternehmereigenschaft der Anlagenbetreiber und umsatzsteuerrechtliche Verpflichtungen 3 2. Umsatzbesteuerung der Stromlieferungen 4 3. Umsatzsteuerliche Behandlung des nicht eingespeisten Stroms 7 4. Veräußerung einer Photovoltaikanlage 8 5. Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie aus den laufenden Kosten der Photovoltaikanlage Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten Vorsteuerabzug aus den Renovierungskosten am Gebäude Vorsteuerabzug aus der Rücklieferung des Netzbetreibers Vorsteuerberichtigung ( 15a UStG) 12

3 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 2 Seit dem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mit Wirkung zum in Kraft getreten ist, installieren immer mehr Bürgerinnen und Bürger auf dem Dach ihres Hauses eine Photovoltaikanlage. Der Betrieb von Photovoltaikanlagen wird durch die gesetzlich garantierten Einspeisevergütungen, zinsgünstigen Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und Förderprogramme der Bundesländer sowie vieler Gemeinden gefördert. Zusätzlich wurde eine attraktive Vergütung für den selbst genutzten Solarstrom, dem sog. Direktverbrauch nach 33 Abs. 2 EEG, eingeführt. Die über Photovoltaikanlagen gewonnene elektrische Energie wird an einen Netzbetreiber veräußert. Das EEG regelt einen Anschluss- und Abnahmezwang des aus erneuerbaren Energiequellen (u. a. Solarenergie) gewonnenen Stroms durch die Netzbetreiber. Der Netzbetreiber bezahlt dem Anlagenbetreiber die im EEG festgesetzten Vergütungsumsätze. Eine Tabelle mit den jeweils gültigen Einspeisevergütungen befindet sich im Internet. Bei Solarstrom werden die jeweils geltenden Vergütungen für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres gezahlt.

4 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 3 1. Unternehmereigenschaft der Anlagenbetreiber und umsatzsteuerrechtliche Verpflichtungen Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage wird der private" Anlagenbetreiber grundsätzlich zum Unternehmer. Etwas anderes gilt nur bei der gelegentlichen Einspeisung des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms. Der Anlagenbetreiber ist auch Unternehmer, wenn er bisher schon Unternehmer war und der Betrieb der Photovoltaikanlage einen neuen, in keinem sachlichen Zusammenhang mit der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit stehenden Unternehmenszweig begründet. Eine Einspeisung liegt auch dann vor, wenn lediglich eine sog. kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung ( 8 Abs. 2 EEG) erfolgt und der erzeugte Strom vom Anlagenbetreiber intern verbraucht wird. Die sog. Kleinunternehmerregelung ( 19 UStG) findet für den Betreiber einer Photovoltaikanlage ggf. Anwendung. Wurde die unternehmerische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz hochzurechnen. Erfüllt der Anlagenbetreiber nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung oder verzichtet er darauf, wird der private" Anlagenbetreiber steuerlich wie jeder andere Unternehmer behandelt. Bei einem Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerreglung ist der Anlagenbetreiber für mindestens fünf Jahre daran gebunden. Praxishinweis Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, ist darauf zu achten, dass keine Gutschriften mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer durch das Energieversorgungsunternehmen ausgestellt werden. Ggf. ist den Gutschriften zu widersprechen und das Energieversorgungsunternehmen um Korrektur zu ersuchen. Soweit der Anlagenbetreiber Unternehmer ist, hat er im Jahr der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und im folgenden Kalenderjahr monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Ab dem dritten Jahr kann ganz auf die Abgabe von Voranmeldungen, verzichtet werden, wenn die jährliche Umsatzsteuerzahllast unter liegt ( 18 Abs. 2 Sätze 3 und 4 UStG). Ansonsten sind die Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich abzugeben. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung ist immer abzugeben.

5 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 4 2. Umsatzbesteuerung der Stromlieferungen Grundsätzlich ist die gezahlte Einspeisevergütung das (Netto-)Entgelt für die Stromlieferung ( 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG) und unterliegt dem Regelsteuersatz ( 12 Abs. 1 UStG). Auch der dezentral verbrauchte Strom (sog. Direktverbrauch) wird aus umsatzsteuerlicher Sicht an den Netzbetreiber geliefert, wenn eine Einspeisevergütung nach 33 Abs. 2 EEG bezahlt wird. Danach liegt sowohl eine Lieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber, als auch eine Rücklieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber vor. Aus umsatzsteuerlicher Sicht wird in diesen Fällen der gesamte vom Anlagenbetreiber erzeugte Strom an den Netzbetreiber geliefert. Verbraucht der Hausbesitzer die Elektrizität selbst, liegt zunächst eine Lieferung des Anlagenbetreibers und anschließend eine (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor. Sachverhalt 1 Der Betreiber einer Photovoltaikanlage (Anlagenbetreiber) produziert ca kwh Strom im Jahr. Davon speist er kwh in das öffentliche Stromnetz ein, während er den Rest (500 kwh) für eigene private Zwecke verbraucht. Stellungnahme Umsatzsteuerlich liegt eine Stromlieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber über kwh mit anschließender Rücklieferung des Netzbetreibers an den Anlagebetreiber über 500 kwh vor. Synopse zu 33 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 33 Abs. 1 EEG in der Fassung vom und davor Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung bis einschließlich einer Leistung von 30 kw 0,4301 /kwh, bis einschließlich einer Leistung von 100 kw 0,4091 /kwh, bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt 0,3958 /kwh und ab einer Leistung von über 1 Megawatt 0,33 /kwh. 33 Abs. 2 EEG in der Fassung gültig bis zum Die Vergütungen verringern sich für Strom aus Anlagen nach 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 kw auf 0,2501 /kwh, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. 33 Abs. 2 EEG in der Fassung vom Für Strom aus Anlagen nach 33 Abs. 1 EEG mit einer Leistung bis einschließlich 500 kw, die vor dem in Betrieb genommen wurden, besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach 33 Abs. 1 EEG

6 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 5 um 0,1638 /kwh für den Anteil dieses Stroms, der 30 % der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und um 0,12 /kwh für den Anteil dieses Stroms, der 30 % der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt. Das Entgelt für die Lieferung des dezentral verbrauchten Stroms durch den Anlagenbetreiber bilden die Einspeisevergütung nach 33 Abs. 2 EEG. Diese betrug bis zum ,2501 /kwh und beträgt ab dem z. B. 0,2663 /kwh (0, ,1638 ) und der Wert der Rücklieferung durch den Netzbetreiber. Dieser berechnet sich wie folgt: Einspeisevergütung nach 33 Abs. 1 EEG 0,4301 /kwh./. Einspeisevergütung nach 33 Abs. 2 EEG 0,2501 /kwh - 0,18 /kwh (Tausch mit Baraufgabe; 3 Abs. 12 UStG); in der Fassung vom : 0,1638 /kwh und zusätzlich 0,12 /kwh für den Anteil dieses Stroms, der 30 % der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt. Praxishinweis Verbraucht der Anlagenbetreiber den Strom direkt, weicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage regelmäßig von den ertragsteuerlichen Betriebseinnahmen ab. Dies resultiert daraus, dass als Betriebseinnahme nur die Einspeisevergütung nach 33 Abs. 2 EEG (z. B. 2009: 0,2501 /kwh) anzusetzen ist. Wird der Direktverbrauch für private Zwecke verwendet, liegt ertragsteuerlich eine Sachentnahme vor, die mit dem Marktpreis von derzeit 0,20 /kwh anzusetzen ist. Demgegenüber ist umsatzsteuerlich keine unentgeltliche Wertabgabe anzusetzen. Beim Netzbetreiber ist das Entgelt für die Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms der Wert seiner Lieferung (Vergütung nach 33 Abs. 1 EEG) abzüglich der Baraufgabe. Der Wert der Lieferung betrug in 2009: 0,18 /kwh und beträgt ab dem ,1638 /kwh und zusätzlich 0,12 /kwh für den Anteil dieses Stroms, der 30 % der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt. Sachverhalt 2 Ein Anlagenbetreiber hat gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG verzichtet und die Anlage insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet. Für die Energieeinspeisung (4.600 kwh) erhält der Hausbesitzer im selben Jahr Zahlungen vom Netzbetreiber i. H. von 2.354,37 (brutto). Für eigene (private) Zwecke hat er 320 kwh/jahr verbraucht. Stellungnahme Hinsichtlich der zu erklärenden Umsätze ist zu beachten, dass nach 18 Abs. 3 EEG die Umsatzsteuer in den im EEG genannten Vergütungsbeträgen nicht enthalten ist. Die Einspeisevergütung i. H. von 2.354,37 (brutto) entspricht einem Jahresumsatz von 1.978,46 (4.600 kwh x 0,4301 /kwh).

7 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 6 Im Rahmen des Energieverbrauchs für eigene (private) Zwecke erfolgt umsatzsteuerlich zunächst eine Lieferung an den Netzbetreiber; insoweit erzielt er einen Umsatz i. H. von 137,63 (= 320 kwh x 0,4301 /kwh). Die darauf entfallende Umsatzsteuer beträgt 26,15 (= 137,63 x 0,19). Der Netzbetreiber hat wegen der sich daran anschließenden Rücklieferung an den Hausbesitzer eine Rechnung i. H. von 57,60 (= 320 kwh x 0,18 /kwh) erteilt und 10,94 Umsatzsteuer (57,60 x 0,19) gesondert ausgewiesen. Diesen Betrag kann der Hausbesitzer wegen der privaten Verwendung des Stroms nicht als Vorsteuer berücksichtigen. Praxishinweis In der Vergangenheit haben die Netzbetreiber in den Gutschriften für die Anlagenbetreiber bei der Berechnung der Umsatzsteuer für den Direktverbrauch teilweise nur die Barvergütung nach 33 Abs. 2 EEG berücksichtigt. Unabhängig davon hat der Anlagenbetreiber die Umsatzsteuer in zutreffender Höhe an das Finanzamt abzuführen. In der Praxis wird der falsche Steuerausweis in der Gutschrift häufig nicht erkannt. In einschlägigen Fällen sollten die Anlagenbetreiber die Netzbetreiber frühzeitig um Korrektur der Gutschrift ersuchen.

8 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 7 3. Umsatzsteuerliche Behandlung des nicht eingespeisten Stroms Die Fälle des nicht eingespeisten Stroms betreffen nicht den vorgenannten Direktverbrauch i. S. von 33 Abs. 2 EEG; beim Direktverbrauch wird der Strom aus umsatzsteuerlicher Sicht nämlich fiktiv an den Netzbetreiber geliefert (vgl. Tz. 2). Keinen Direktverbrauch i. S. des 33 Abs. 2 EEG gibt es z. B. bei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von über 500 kw. In den Fällen, in denen der selbst erzeugte Strom nur teilweise an den Netzbetreiber geliefert wird, ist für die steuerliche Beurteilung des nicht in das allgemeine Stromnetz eingespeisten Stroms zu unterscheiden, ob der Strom für nichtunternehmerische Zwecke oder für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Soweit der selbst erzeugte Strom für nichtunternehmerische Zwecke (z. B. für die private Wohnung) verwendet wird, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG vor. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage sind nach den allgemeinen Grundsätzen des 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG die Selbstkosten zum Zeitpunkt der Stromlieferung maßgebend. Die Selbstkosten umfassen alle durch den Erzeugungsprozess bis zum Entnahmezeitpunkt angefallenen Kosten 9. Darunter fällt u. a. der Wertverzehr, der mit der ertragsteuerlichen Abschreibung anzusetzen ist. Es erfolgt keine Verteilung auf den Berichtigungszeitraum nach 15a UStG, weil die Bemessungsgrundlage nicht nach 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG ermittelt wird. Wird der Strom für unternehmerische Zwecke genutzt, ist zu berücksichtigen, dass darunter alle Betätigungen eines Unternehmers gehören, unabhängig davon, ob sie ertragsteuerlich z.b. als selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit oder als Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren ist. Bei der Lieferung des Stroms an einen Mieter liegt eine unselbstständige Nebenleistung zum Vermietungsumsatz vor 10. Ist die Vermietungsleistung nach 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG steuerfrei, so unterliegt auch die Stromlieferung nicht der Umsatzsteuer. Sachverhalt Fred Müller (F) betreibt auf dem Dach seines Zweifamilienhauses eine Photovoltaikanlage. Die Wohnung im Dachgeschoss vermietet er an eine Studentin (S). Von dem Strom, den die Photovoltaikanlage jährlich produziert, hat F an S kwh zum Preis von 0,22 / kwh geliefert. Stellungnahme Die Vermietungsleistung ist nach 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG steuerfrei, weshalb auch die Stromlieferung zum Preis von 396 (1.800 kwh x 0,22 /kwh) als unselbstständige Nebenleistung zum Vermietungsumsatz nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

9 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 8 4. Veräußerung einer Photovoltaikanlage Wird eine Photovoltaikanlage veräußert und führt der Erwerber das Unternehmen des Verkäufers fort, so liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor (nicht steuerbar gem. 1 Abs. 1a UStG). Dies gilt unabhängig davon, ob die Photovoltaikanlage gesondert oder zusammen mit dem Grundstück veräußert wird. Fortgeführt wird das Unternehmen z. B. dann, wenn der Erwerber in den Stromeinspeisungsvertrag des Verkäufers eintritt oder einen neuen Einspeisungsvertrag abschließt. Bei mehreren unternehmerischen Betätigungsfeldern liegt ggf. eine Teilgeschäftsveräußerung vor. Erfüllt die Veräußerung nicht die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, liegt ein steuerpflichtiger Umsatz vor. Sofern die Photovoltaikanlage zusammen mit dem Grundstück veräußert wird, ist zu unterscheiden, ob die Anlage in das Dach integriert ist oder lediglich darauf montiert wurde. Soweit Photovoltaikanlagen im Dach integriert sind, handelt es sich bewertungsrechtlich um Gebäudebestandteile. Das gilt auch dann, wenn sie ertragsteuerlich als Betriebsvorrichtung gelten. In diesen Fällen ist der Verkauf des Grundstücks inklusive der Photovoltaikanlage nach 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei. Wird auf die Steuerbefreiung verzichtet ( 9 Abs. 1 und 3 UStG), schuldet der Erwerber die Umsatzsteuer ( 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG). Soweit Photovoltaikanlagen lediglich auf das Dach montiert sind, fällt der Verkauf nicht unter die Steuerpflicht. In diesen Fällen ist ein einheitlicher Kaufpreis in den Grundstücksanteil und den Anteil für die Photovoltaikanlage aufzuteilen. Steuerschuldner für die Umsatzsteuer aus dem Verkauf der Photovoltaikanlage ist der Verkäufer. Wird auch das Grundstück steuerpflichtig veräußert, ist ein einheitlicher Kaufpreis ebenfalls aufzuteilen. Dies ist erforderlich, weil für den Verkauf der Photovoltaikanlage der Verkäufer die Umsatzsteuer schuldet, während für den Grundstücksverkauf die Umsatzsteuer vom Erwerber geschuldet wird ( 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG). Sachverhalt Karoline Müller veräußert ein bebautes Grundstück für zuzüglich für die auf das Dach des Gebäudes montierte Photovoltaikanlage. Die Veräußerung des Grundstücks ist gem. 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei. Nachdem der Erwerber ein weiteres Stockwerk auf das Gebäude bauen lässt und die Photovoltaikanlage nicht betreibt, liegen für die Veräußerung der Photovoltaikanlage die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vor. Stellungnahme Die Veräußerung der Photovoltaikanlage ist steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage für die USt beträgt gem. 10 Abs. 1 UStG 8.403,36 ( x 100 : 119).

10 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater 9 5. Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie aus den laufenden Kosten der Photovoltaikanlage Gegenstände, die für das Unternehmen genutzt werden, stellen grundsätzlich Unternehmensvermögen dar. Für Gegenstände, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt werden, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Wird ein Gegenstand zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, kann er dem Unternehmensvermögen nicht zugeordnet werden. Wird der gesamte erzeugte Strom ins Netz eingespeist, ist die Anlage zwingend Unternehmensvermögen. 5.1 Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten Soweit die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde, ist der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten unter den sonstigen Voraussetzungen des 15 UStG zulässig. Hinsichtlich der Herstellungskosten eines Gebäudes mit integrierter Photovoltaikanlage ist Folgendes zu beachten: Auch wenn die Photovoltaikanlage in das Gebäudedach integriert ist oder das Dach ersetzt, führt dies nicht dazu, dass ein ansonsten für private Wohnzwecke genutztes Gebäude zum Unternehmensvermögen gehört. Ein anteiliger Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes ist deshalb nicht möglich; vielmehr stellt der Kauf einer Photovoltaikanlage umsatzsteuerlich einen eigenständigen Leistungsbezug dar. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die aus statischen Gründen für die Errichtung der Photovoltaikanlage zwingend erforderlich sind (z. B. Dachverstärkungen, Stützbalken; vgl. Tz. 5.2). In der Praxis gab es immer wieder Fälle, in denen die Rechnung zutreffend den Auftraggeber für die Photovoltaikanlage ausweist, dieser jedoch nicht Vertragspartner des Energieversorgungsunternehmens ist. Folglich ist die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage nicht abziehbar 11 (z. B. wenn der Ehemann Vertragspartner des Energieversorgungsunternehmens ist und die Ehefrau It. Rechnung die Auftraggeberin für die Errichtung der Photovoltaikanlage). Eine nachträgliche Rechnungsberichtigung durch den die Photovoltaikanlage installierenden Unternehmer ist nicht mehr möglich, weil die Umsatzsteuer an die zivilrechtlichen Verhältnisse anknüpft. Erwirbt eine Bruchteilsgemeinschaft die Photovoltaikanlage und hat nur ein Gemeinschafter den Einspeisungsvertrag abgeschlossen, kann ein anteiliger Vorsteuerabzug in Höhe des Anteils dieses Gemeinschafters vorgenommen werden. Beratungshinweis Für den Vorsteuerabzug ( 1 5 Abs. 1 UStG) ist darauf zu achten, dass der Auftraggeber und Rechnungsempfänger für die Photovoltaikanlage und der Vertragspartner des Energieversorgungsunternehmens immer identisch sind.

11 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Vorsteuerabzug aus den Renovierungskosten am Gebäude Wird ein Gebäude im Zusammenhang mit dem Einbau einer Photovoltaikanlage renoviert (z.b. Dachsanierung), ist dies grundsätzlich dem Gebäude und nicht dem Betrieb der Photovoltaikanlage zuzuordnen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die aus statischen Gründen für die Errichtung der Photovoltaikanlage zwingend erforderlich sind (z. B. Dachverstärkungen, Stützbalken). In der USt-Kartei der OFD Karlsruhe war dies bislang großzügiger geregelt. Die vorgenannte Karteiregelung wurde zum , aufgehobene Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Einbau von Photovoltaikanlagen sind beim BFH mehrere Verfahren anhängig (Vorsteuerabzug aus der Erweiterung eines Carports, Az.: XI R 21/10; aus einer Dachsanierung, Az.: XI R 29/10 und aus der Errichtung eines Schuppens, Az.: XI R 29/09). Beratungshinweis Bei Dachsanierungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Installation von Photovoltaikanlagen sollte darauf geachtet werden, dass die zusätzlich für die Photovoltaikanlage erforderlichen Baumaßnahmen explizit in den Rechnungen über die Bauleistungen dargestellt werden.

12 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Vorsteuerabzug aus der Rücklieferung des Netzbetreibers Verbraucht der Anlagenbetreiber den Strom direkt (sog. Direktverbrauch), wird der dezentral verbrauchte Strom durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zurück geliefert. Wenn der Anlagenbetreiber den Strom nichtunternehmerisch verbraucht, steht ihm aus der Rücklieferung des selbst verbrauchten Stroms kein Vorsteuerabzug zu. Darüber hinaus liegt keine unentgeltliche Wertabgabe vor, weil die Rücklieferung an den privaten Bereich erfolgt. Demgegenüber kann die Vorsteuer abgezogen werden, wenn der dezentral verbrauchte Strom im Unternehmen verbraucht wird und keine Ausschlussumsätze (z. B. Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung) vorliegen. Sachverhalt Uli Stunek (U) hat am auf dem Dach seines Gebäudes eine Photovoltaikanlage errichtet. Die Photovoltaikanlage hat eine Anschlussleistung von 25 kw und ging am ans Netz. U bezahlte für die Photovoltaikanlage zuzüglich USt. Im Jahr 2009 produzierte U kwh Strom. Im Erdgeschoss des Gebäudes betreibt U einen Getränkehandel und ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Das 1. OG hat er zu Wohnzwecken an seine Oma vermietet. Die Oma zahlt die am Markt übliche Miete. Im DG wohnt er zusammen mit seiner Lebensabschnittsgefährtin. Vom produzierten Strom hat er kwh für seinen privaten Haushalt verbraucht, kwh an seine Oma zum Preis von 0,22 /kwh geliefert und kwh in seinem Getränkehandel verbraucht. Den Rest hat er ins Netz eingespeist. Stellungnahme Aus dem Stromverbrauch für die eigene Wohnung und die vermietete Wohnung sind die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuern abziehbar bzw. abzugsfähig. Der Vorsteuerabzug aus der Rücklieferung des Netzbetreibers für den Verbrauch im Getränkehandel (4.000 kwh x 0,18 /kwh x 19 % = 136,80 ) und der Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage ( USt) ist zulässig. Hinsichtlich des für eigene Wohnzwecke verbrauchten Stroms liegt keine unentgeltliche Wertabgabe vor (sog. Direktverbrauch). Die Stromlieferungen an die Oma bilden eine unselbstständige Nebenleistung zum steuerfreien Vermietungsumsatz. Für die Stromlieferung an den Netzbetreiber hat U USt i. H. von 1.086,86 zu entrichten ( kwh x 0,4301 /kwh x 19 %). Insoweit weicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von den einkommensteuerrechtlichen Betriebseinnahmen ab. Hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Behandlung ist die Photovoltaikanlage Betriebsvermögen. Der von der Oma bezahlte Strom stellt Betriebseinnahmen dar (0,22 / kwh), ebenso wie die Einspeisevergütungen (0,4301 /kwh für den eingespeisten Strom und 0,2501 /kwh für den Direktverbrauch). Für den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Strom ist eine Sachentnahme zu berücksichtigen. Diese ist mit dem Marktpreis für Haushaltsstrom anzusetzen (Wiederbeschaffungskosten). Aus Vereinfachungsgründen können insoweit 0,20 /kwh angesetzt werden.

13 FECHT & PARTNER Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Vorsteuerberichtigung ( 15a UStG) Unter den in 15a UStG und 44 Abs. 1 ff. UStDV genannten Voraussetzungen ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (z. B. bei steuerfreiem Verkauf einer dachintegrierten Photovoltaikanlage). Dabei beträgt der Berichtigungszeitraum für eine auf das Dach aufgesetzte Photovoltaikanlage fünf Jahre und für eine dachintegrierte Anlage zehn Jahre. Wird ein Grundstück mit dachintegrierter Anlage steuerfrei veräußert und ist der Berichtigungszeitraum für diese Anlage noch nicht abgelaufen, so ist der Vorsteuerabzug nach 15a UStG für den gesamten verbleibenden Berichtigungszeitraum zu berichtigen ( 15a Abs. 8 UStG).

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